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BGH · I ZR 83/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 83/57

Der Rechtssatz, daß die Gültigkeit eines Vorvertrages in der Regel von der Wahrung der für den Hauptvertrag gesetzlich vorgeschriebenen Porm abhängt, gilt nicht für die gewillkürte Schriftformo Soweit die Pormbedürftigkeit auf Parteiwillen beruht, ist es vielmehr Präge der Auslegung, ob sich das vereinbarte Pormerforderhis nach dem Willen der Vertragsparteien auch auf den Vorvertrag erstrecken oder nur für den Hauptvertrag gelten soll. Die Klägerin hatte Interesse an der Auswertung dervPatente in der Form einer ausschließlichen Lizenz» Ira Oktober 1952 traf die Klägerin mit dem Patentinhaber L^Hfe) eine mündliche Vereinbarung, die von der Klägerin in der ersten Instanz dieses Hechtsstreits als Vorvertrag bezeichnet wurde, während die Beklagten in dieser Vereinbarung den Abschluß des endgültigen ausschließlichen Lizenzvertrages sahen. Zur Abfassung des in Aussicht genommenen schriftlichen Vertrages ist es nicht gekommen, zwar hat die Klägerin mit der - nach ihrer Darstellung nur probeweisen - Herstellung der Baustützen begonnen, die Zahlung der restlichen DM 3000.— Zur Begründung dieses Antrags hat die Klägerin im wesentlichen geltend gemacht, die Beklagten seien zur Zahlung des Xlagebetrages gemäß § 326 Abs.2 BGB verpflichtet, weil es sich entgegen der seinerzeitigen Zusage des Patentinhabers bei der den Patenten zugrunde liegenden Erfindung nicht um eine erstmalige und einmalige Sache gehandelt habe, und der Patentinhaber bezw.die Beklagten gegen die Firma mit Unterlassungsklage nicht vorgegangen seien. Sie haben vorgetragen, zu einem Vorgehen gegen die Firma sei der Patentinhaber und Lizenzgeber weder auf Grund des anfänglichen Vertrages noch auf Grund späterer Zusatzabrede verpflichtet, überdies sei es nicht zutreffend, daß bei den Baustützen der Firma Hfl) von den Klageschutzrechten Gebrauch gemacht werde« Die Kündigung der Klägerin sei daher nicht gerechtfertigt. Im Rahmen der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin vorgetragen, ein Lizenzvertrag oder auch nur ein Vorvertrag sei mangels Einhaltung der vereinbarten Schriftform und mangels Einigung über wesentliche Punkte, nämlich über die Höhe der Lizenzgebühr und den Umfang des dem Lizenzgeber vorbehaltenen Gebietes nicht zustande gekommen. für zutreffend» Es möge zwar sein, so meint das Berufungsgericht, daß aus den von der Klägerin angegebenen Gründen ein Lizenzvertrag nicht zustande gekommen sei. Eie Klägerin übersehe aber, daß zwischen ihr und dem Patentinhaber im Oktober 1952 ein bindender Vorvertrag abgeschlossen worden sei, der noch in Kraft sei und auf Grund dessen die im Streit befindlichen EM 3000.— Eas Berufungsgericht vertritt weiter die Auffassung, die Rechtswirksamkeit des Vorvertrages werde auch nicht dadurch berührt, daß über zwei Punkte des in Aussicht genommenen Lizenzvertrages eine bestimmte Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Es genüge, wenn in einem Vorvertrag die von den Parteien übernommenen Pflichten in einer Weise bestimmbar seien, daß der Inhalt des besprochenen Vertrages richterlich festgesetzt werden könne * Diese Voraussetzungen seien hier erfüllte, Wie hoch die übliche Stücklizenzgebühr für Baustützen der in Rede stehenden Art sei, lasse sich unschwer ermitteln. Über das dem Lizenzgeber vorbehaltene räumliche Gebiet habe insofern Einigkeit bestanden, als dieses Gebiet den eng umgrenzten Raum seines Heimatbezirkes habe umfassen sollen,, Wenn dieser Bezirk auch nicht genau festgelegt worden sei, so könne doch diese Vertragslücke ebenfalls durch richterliche Ergänzung aus gefüllt werdeno Die Gültigkeit der Abmachung vom Oktober 1952 könne somit auch hieran nicht scheitern„ Das Berufungsgericht sieht in der im Oktober 1952 zustande gekommenen mündlichen Vereinbarung der Klägerin mit dem Patentinhaber nicht den Abschluß des endgültigen Lizenzvertrages, Es ist vielmehr der Auffassung, daß diese Vereinbarung als sog. daß die Klägerin und der Patentinhaber sich vertraglich fest binden wollten, den in Aussicht genommenen Lizenzvertrag demnächst zustande zu bringen, daß es s^ch also nicht nur um unverbindliche Vorverhandlungen handelte0 Mit der bindenden Vorvereinbarung übernahm der Patentinhaber nach Ansicht des Berufungsgerichts gleichzeitig die Verpflichtung, über die Patente nicht mehr zu verfügen, sie weder selbst allgemein auszuwerten noch durch Andere lizenzweise auswerten zu lassen, sie schließlich auch nicht verfallen zu lassen, sondern für ihre Aufrechterhaltung'Sorge zu Dieser Bindungswille ergibt sich eindeutig aus den gesamten Umständen des Palles» Er ist insbesondere, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sinnfällig dadurch zu dem Ausdruck gekommenr daß die Klägerin sofort bei Abschluß des Vorvertrages DM 3000.— Von diesem Recbtsstandpunkt aus läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hauptverträg sei im vorliegenden Pall hinreichend bestimmbar, nicht beanstanden» Die Vertragsparteien waren sich nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts darüber einig, daß eine Stücklizenzgebühr zu zahlen sei» Darüber, daß eine Lizenz überhaupt zu zahlen und daß die Lizenzgebühr vom Stück zu berechnen, sei, bestand mithin Übereinstimmung» Pestzusetzen war lediglich noch die Höhe der Lizenzgebühr» Nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin sollte über die Höhe der Stücklizenzgebühr erst auf Grund der Beratung eines Patentanwalts Entschließung gefaßt werden» Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben, so daß der gegen die Nichterhebung des Beweises gerichtete, auf § 286 ZPO gestützte Revisionsangriff ohne Bedeutung ist» Entgegen der Meinung der Revision kann nämlich nicht angenommen werden, daß die Vertragsparteien damit, daß sie die Beratung durch einen Patentanwalt vereinbarten, eine ergänzende Vertragsauslegung ausschalten und das Scheitern des endgültigen Vertrages in Kauf nehmen wollten» Nach Lage der Sache muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß sie auf jeden Pall eine angemessene Gebühr in Geld vereinbaren wollten» Eine solche Gebühr aber läßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen» In Rechtsprechung und Rechtslehre sind für den Pall, daß die Höhe einer Lizenz nicht vereinbart ist, Grundsätze entwickelt worden, .die die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ermöglichen (vgl» RG MuW 1932, 961 Lüdecke/Pischer, Lizenzverträge, P 14). Lizenznehmerin hinreichend berücksichtigen (vgl» Lüdecke/Pischer aaO), Gleiches hat für die Festlegung des Gebietes zu gelten, das dem Lizenzgeber Vorbehalten werden sollte» Da insofern • bereits Einigkeit zwischen den Vertragspartnern bestand, als dieses Gebiet den Heimatbezirk des Lizenzgebers umfassen sollte, läßt sich auch diese Vertragslücke, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch richterliche Ergänzung ausfüllen, indem der örtliche Bereich des Kundeskreises des Patentinhabers, eines ländlichen Schlossermeisters, festgestellt wird« Die Revision hat auch gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts Angriffe nicht erhoben. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Vorvertrages ergeben sich aber auch nicht daraus, daß die Vertragspartner der Vereinbarung vom Oktober 1952 für den in Aussicht genommenen endgültigen Vertrag die Schriftform vereinbart haben» In Rechtsprechung und Rechtslehre wird zwar mit Der Meinung der Revision, daß die Vereinbarung einer Schriftform in solchem Falle immer' für den Willen der Vertragsparteien spreche, nur den beurkundeten Vertrag gelten zu lassen, kann nicht zugestimmt werden, Diese Auffassung läßt sich auch nicht, wie die Revision meint, mit den §§ 154 Abs.2, 125 Satz 2 BGB begründen. Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsirrtum auf Grund der gesamten Umstände des Falles festgestellt, daß die Vertragsparteien die Schriftform nur für den endgültigen Lizenzvertrag, nicht aber für den von ihnen bereits als bindend angesehenen Vorvertrag gewählt haben. Die Revision wendet sich insoweit insbesondere gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Wille der Vertragsparteien, sich bereits durch den formlosen Vorvertrag zu binden, sei dadurch sinnfällig zu dem Ausdruck gekommen, daß die Klägerin sofort bei Abschluß des Vorvertrages DM 3000.— Die Annahme des Berufungsgerichts, zv/ischen dem Patentinhaber und der Klägerin sei im Oktober 1952 ein bindender Vorvertrag rechtsgültig zustande gekommen, läßt sich daher rechtlich nicht beanstanden. In .tatrichterlicher Y/ürdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht schließlich zutreffend festgestellt, daß die Bindung an die Abmachung vom Oktober 1952 in der Folgezeit nicht aufgehoben worden ist und auch keine Rede davon sein' kann, daß ein mit der Leistung bezweckter Erfolg nicht eingetreten sei. Daher ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß, da sich die Beklagten der Klägerin gegenüber an die getroffenen Abmachungen gebunden halten und bereit sind, den Lizenzvertrag abzuschließen, der Rechtsgrund für die Zahlung der DM 3000.—

Zitierte Normen: § 326 BGB § 97 ZPO
BGBVorvertragGrundBerufungsgerichtZahlungAuffassungVertragsparteienKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2490 056
Gesätz? BGB §§ 125, 154; Vorb.z.BGB § 145 (Vorvertrag)
Rechtssatz s
Der Rechtssatz, daß die Gültigkeit eines Vorvertrages in der Regel von der Wahrung der für den Hauptvertrag gesetzlich vorgeschriebenen Porm abhängt, gilt nicht für die gewillkürte Schriftformo Soweit die Pormbedürftigkeit auf Parteiwillen beruht, ist es vielmehr Präge der Auslegung, ob sich das vereinbarte Pormerforderhis nach dem Willen der Vertragsparteien auch auf den Vorvertrag erstrecken oder nur für den Hauptvertrag gelten soll.
Aktenzeichens I ZR 83/57
Urteil des 33GH>v 0;3. Juni 1958 OLG.Düsseldorf
LG.Düsseldorf

I Zfi 85/57
Verkündet am 3-Juni 1958 GrunauyJustizobersekretär, als Ur-kundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Y/indenfabrik Q(
SchaftsfUhrer Kaufmann vi
 GmbH, vertreten durch ihren Ge-SchÄ^sen.in OflHHHHP?
Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Frau Helene Frau Erika Schl _ Fräulein Elisabeth L zu 1 - 3 wohnhaft in (Kreis Lejp^), Frau Magdalene Schn Kreis BeAtt»,
Erau Anneliese Hol
 Porsthaus Is
 Post Ho geb.	zu	Hoi
 geb.L^BBl in R
Kreis
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt ers Rechtsanwalt Dr^fl^ -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3»Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr.h.c.Wilde, Dr.Birnbach, Dr-Bock, Dr.Weiß und Br6Spreng
 für Recht erkannt?
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12.Februar 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2

Tatbestand t
Der Schloss erne ist er Fritz	^er	verstorbene
 Ehemann der Beklagten zu l) und Vater der Beklagten zu 2) - 5), war Inhaber der Patente Nr« 837 770 und ITr.853 064o Beide Erfindungen betreffen Baustützen. Die Klägerin hatte Interesse an der Auswertung dervPatente in der Form einer ausschließlichen Lizenz» Ira Oktober 1952 traf die Klägerin mit dem Patentinhaber L^Hfe) eine mündliche Vereinbarung, die von der Klägerin in der ersten Instanz dieses Hechtsstreits als Vorvertrag bezeichnet wurde, während die Beklagten in dieser Vereinbarung den Abschluß des endgültigen ausschließlichen Lizenzvertrages sahen. Auf Grund dieser Vereinbarung zahlte die Klägerin DM 3000.— an	Weitere	DM 3000.— 'sollten gezahlt
 werden, sobald der Lizenzvertrag durch einen von der Klägerin zu beauftragenden Patentanwalt schriftlich fixiert sein würde. Von den DM 6000.— sollten auf die späteren Stücklizenzgebühren DM 2000.— angerechnet werden. Zur Abfassung des in Aussicht genommenen schriftlichen Vertrages ist es nicht gekommen, zwar hat die Klägerin mit der - nach ihrer Darstellung nur probeweisen - Herstellung der Baustützen begonnen, die Zahlung der restlichen DM 3000.— hat sie jedoch mit der Begründung abgelebnt, eine Firma HaflPin St^B^ bringe ähnliche Baustützen, die eine Benutzung der Patente darstellten, auf den Markt, während L^Mli ihr wiederholt erklärt habe, bei den ihm patentierten Baustützen handele es sich um eine erstmalige und einmalige Sache. Wegen dieser angeblichen Patentverletzung durch die Firma Hafl) sprach der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin, der Zeuge Günther v^ SchflP, im Mai 1955 in der Wohnung des damals bereits schwer erkrankten und im Krankenhaus befindlichen Patentinhabers vor. Über die damals zwischen dem Zeugen Günther
 
vg^Sch®fcund der Beklagten zu 2) stattgehabte Besprechung verhält sich folgendes Schreiben der Beklagten zu 2) an die Klägerin vom 26»Mai 1953?
"Bei Ihrem letzten Hiersein zeigten Sie einen Prospekt - Uber eine Baustütze, welche der meines Vaters sehr ähnelte
 Wie vereinbart, habe ich mich am Patentamt erkundigt, ob dort irgend eine Anmahnung oder Schutz bekannt war0 Dies ist nicht der Pall. Zwischenzeitlich war unser Patentanwalt, Herr Dr.Hc^H», welcher die Patente überwacht, hier«, Hach dem, was Herr Dr.He^HIV aus dem Prospekt ersehen konnte, glaubt dieser fest an eine Nachahmung = Herr Br.HeflH^ hat die Sache sofort aufgegriffen. Bas Ergebnis werde ich Ihnen dann sofort mitteilen. Herr Br.He®-wird diese Firma schon zu dem Schweigen bringen«,
Haben Sie schon mit der Produktion begonnen? Ihrer diesbezüglichen Antwort sehe ich gern entgegen. . . •.. "
Nachdem die Beklagten mehrfach den Bestbetrag von BM 3000,— angemahnt hatten, hat die Klägerin ihrerseits Rückzahlung des gezahlten Teilbetrages von BM 3000.— verlangt. Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag,
 die Beklagten zu l) - 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3000.— BM (dreitausend Beutsche Mark) nebst 5 fo Zinsen hiervon seit dem 26.Juni 1954 zu zahlen.
Eventuells	m
die Beklagte zu l) zu verurteilen, an die Klägerin 3000,— BM (dreitausend Beutsche Mark) nebst 5 # Zinsen hiervon seit dem 26.Juni 1954 zu zahlen und die Beklagten zu 2) bis 5) zu ver urteilen, wegen der vorstehend genannten Forderung gegen die Beklagte zu l) die Vollstreckung in das Gesamtgut der zwischen den Beklagten zu l) bis 5) bestehenden fortgesetzten Gütergemeinschaft zu dulden.
 
A/f/
Zur Begründung dieses Antrags hat die Klägerin im wesentlichen geltend gemacht, die Beklagten seien zur Zahlung des Xlagebetrages gemäß § 326 Abs.2 BGB verpflichtet, weil es sich entgegen der seinerzeitigen Zusage des Patentinhabers bei der den Patenten zugrunde liegenden Erfindung nicht um eine erstmalige und einmalige Sache gehandelt habe, und der Patentinhaber bezw.die Beklagten gegen die Firma	mit	Unterlassungsklage	nicht	vorgegangen	seien.
Eine Verpflichtung zur Zahlung habe nicht nur auf Grund der Vereinbarung vom Oktober 1952, sondern auch auf Grund der entsprechenden Zusage der Beklagten zu 2) im Mai 1953 bestanden.
Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag erklärt und ihre Klageansprüche auf diesen Rücktritt gestützt.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, zu einem Vorgehen gegen die Firma	sei	der	Patentinhaber	und	Lizenzgeber	weder
 auf Grund des anfänglichen Vertrages noch auf Grund späterer Zusatzabrede verpflichtet, überdies sei es nicht zutreffend, daß bei den Baustützen der Firma Hfl) von den Klageschutzrechten Gebrauch gemacht werde« Die Kündigung der Klägerin sei daher nicht gerechtfertigt.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Rahmen der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin vorgetragen, ein Lizenzvertrag oder auch nur ein Vorvertrag sei mangels Einhaltung der vereinbarten Schriftform und mangels Einigung über wesentliche Punkte, nämlich über die Höhe der Lizenzgebühr und den Umfang des dem Lizenzgeber vorbehaltenen Gebietes nicht zustande gekommen. Bie von ihr geleistete Zahlung von
 
DM 3000«— sei somit ohne Rechtsgrund getätigt« Jedenfalls aber sei nach dem in der Vorinstanz Ausgeführten der Rechts-grund für die Zahlung weggefallen und der mit der Leistung bezweckte Erfolg ausgeblieben«
Die Beklagten sind diesen Ausführungen der Klägerin entgegengetreten« Sie haben insbesondere ausgeführt, das neuerliche Vorbringen der Klägerin stehe in krassem Widerspruch zu deren tatsächlichem Verhalten nach dem Abschluß der im Herbst 1952 mündlich getroffenen Vereinbarung« Die Klägerin habe nicht nur die auf den Vertragsschluß gestützte Forderung des Patentinhabers in seinen sieben Anmahnungen vom 8.Dezember 1952 bis 20«März 1954? die restlichen DM 3000«— zu zahlen, niemals bestritten, sondern sie habe sich auch sonst in unmittelbarem Anschluß an den Vertragsschluß vom Herbst 1952 genau so verhalten, wie sie sich nur auf Grund des abgeschlossenen Vertrages als rechtmäßige Inhaberin der von ihr vertraglich erworbenen Rechte habe verhalten können«
Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Günther vom Schemm die' Berufung der Klägerin zurückgewiesen« Die Revision wurde zugelassen«
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten gemäß den von ihr in der Berufungsinstanz gestellten Schlußanträgen, die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründej_
Das Berufungsgericht hält das Vorbringen der Klägerin, ein Vertrag sei mangels Schriftform und mangels Einigung über zwei wesentliche Punkte nicht zustande gekommen, nicht
 
für zutreffend» Es möge zwar sein, so meint das Berufungsgericht, daß aus den von der Klägerin angegebenen Gründen ein Lizenzvertrag nicht zustande gekommen sei. Eie Klägerin übersehe aber, daß zwischen ihr und dem Patentinhaber im Oktober 1952 ein bindender Vorvertrag abgeschlossen worden sei, der noch in Kraft sei und auf Grund dessen die im Streit befindlichen EM 3000.— gezahlt worden seien. Eiese Zahlung stelle die Gegenleistung für die durch den Vorvertrag erzeugte Bindung des Patentinhabers dar» Eie Leistung sei somit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
Zur Präge der Rechtswirksamkeit des Vorvertrages führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, die für den in Aussicht genommenen Lizenzvertrag vereinbarte Schriftform habe für den Vorvertrag nicht beachtet zu werden brauchen.
Eie in der Rechtslehre vertretene Auffassung, daß ein Vorvertrag der Porm des Hauptvertrages bedürfe, könne Allge-meingültigkeit nur in den Pallen beanspruchen, in denen es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Porm handele»
Hier beruhe die Pormbedürftigkeit des Lizenzvertrages je-doch auf Parteiwillen» In solchem Palle müsse es nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit im Belieben der Parteien stehen, ob sie das für den Hauptvertrag vereinbarte Porm-erfordernis auf den Vorvertrag erstrecken oder auf den Hauptverbrag beschränken wollten. Vorliegend ergebe sich aus den Umständen, daß die Vertragsparteien die Schrift-form nur für den Lizenzvertrag, nicht aber für den Vorver-trag gewählt hätten.
Eas Berufungsgericht vertritt weiter die Auffassung, die Rechtswirksamkeit des Vorvertrages werde auch nicht dadurch berührt, daß über zwei Punkte des in Aussicht genommenen Lizenzvertrages eine bestimmte Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Es genüge, wenn in einem Vorvertrag die von den Parteien übernommenen Pflichten in einer Weise
 bestimmbar seien, daß der Inhalt des besprochenen Vertrages richterlich festgesetzt werden könne * Diese Voraussetzungen seien hier erfüllte, Wie hoch die übliche Stücklizenzgebühr für Baustützen der in Rede stehenden Art sei, lasse sich unschwer ermitteln. Über das dem Lizenzgeber vorbehaltene räumliche Gebiet habe insofern Einigkeit bestanden, als dieses Gebiet den eng umgrenzten Raum seines Heimatbezirkes habe umfassen sollen,, Wenn dieser Bezirk auch nicht genau festgelegt worden sei, so könne doch diese Vertragslücke ebenfalls durch richterliche Ergänzung aus gefüllt werdeno Die Gültigkeit der Abmachung vom Oktober 1952 könne somit auch hieran nicht scheitern„
Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben0
Das Berufungsgericht sieht in der im Oktober 1952 zustande gekommenen mündlichen Vereinbarung der Klägerin mit dem Patentinhaber nicht den Abschluß des endgültigen Lizenzvertrages, Es ist vielmehr der Auffassung, daß diese Vereinbarung als sog. Vorvertrag zu werten sei« Es entnimmt dem Vortrag der Parteien und dem nach Abschluß der Vereinbarung von beiden Partnern an den Tag gelegten Verhalten, insbesondere der sofortigen Zahlung der DM 3000.—, daß die Klägerin und der Patentinhaber sich vertraglich fest binden wollten, den in Aussicht genommenen Lizenzvertrag demnächst zustande zu bringen, daß es s^ch also nicht nur um unverbindliche Vorverhandlungen handelte0 Mit der bindenden Vorvereinbarung übernahm der Patentinhaber nach Ansicht des Berufungsgerichts gleichzeitig die Verpflichtung, über die Patente nicht mehr zu verfügen, sie weder selbst allgemein auszuwerten noch durch Andere lizenzweise auswerten zu lassen, sie schließlich auch nicht verfallen zu lassen, sondern für ihre Aufrechterhaltung'Sorge zu
 
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tragen» Die Sofortzahlung der DM 3000»— stellte nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Gegenleistung für die durch die Abmachung erzeugte Bindung des Patentinhabers dar.
Dieser Auslegung der Vereinbarung vom Oktober 1952 kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden Es ließe sich zwar mit dem Landgericht auch die Auffassung ■vertreten* daß im Oktober 1952 zwischen den damaligen Vertragsparteien bereits ein - zu Beweiszwecken später noch schriftlich zu fixierender - Lizenzvertrag zustande gekommen ist, die Vertragsparteien damals bereits die sich aus dem Lizenzvertrag ergebenden Rechte und Pflichten unmittelbar begründen wollten und lediglich die Bestimmung der Lizenzhöhe und des dem Lizenzgeber zu belassenden Gebietes der späteren ergänzenden Vereinbarung Vorbehalten bleiben sollte» Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß es sich um einen Vorvertrag handele, ist jedoch denk- und erfahrungsgesetzlich möglich, sie widerspricht nicht den gesetzlichen Auslegungsregeln und berücksichtigt alle wesentlichen Tatsachen» Das Revisionsgericht ist daher an diese Auslegung des Berufungsgerichts gebunden. Keinesfalls aber kann der Revision darin beigestimmt werden, wenn sie - im Gegensatz zu dem anfänglichen Vorbringen der Klägerin in erster Instanz - meint, die Vertragsparteien hätten sich im Oktober 1952 überhaupt noch nicht fest binden wollen.» Dieser Bindungswille ergibt sich eindeutig aus den gesamten Umständen des Palles» Er ist insbesondere, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sinnfällig dadurch zu dem Ausdruck gekommenr daß die Klägerin sofort bei Abschluß des Vorvertrages DM 3000.— gezahlt hat» Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Vertragsparteien die Pflicht zu dem Abschluß des Hauptvertra-ges begründen und sich schon vor Regelung aller Punkte und ihrer schriftlichen Festlegung fest binden wollten»
 
Die Auslegungsregel des § 154- Abs.l BGB hat daher entgegen der Meinung der Revision für diesen Vorvertrag keine Bedeutung.
Ein solcher Vorvertrag wäre nun allerdings, wie der Revision zuzugehen ist, nicht rechtswirksam, wenn - abgesehen von dem Bindungswillen - sonstige grundlegende Voraussetzungen für eine vertragliche Verpflichtung nicht er füllt wären. Die Frage, oh dies der Fall ist, ist keine reine Auslegungsfrage, sie unterliegt daher der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, soweit es sich nicht um rein tatsächliche Feststellungen handelt (BGH LM § 154 BGB Nr.3).
Dabei ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß ein Vorvertrag inhaltlich den Bestimmungen'genügen muß, die für den eigentlichen Vertrag gelten, daß er mithin so vollständig sein muß, daß der Inhalt des demnächst abzuschließenden Hauptvertrages hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar ist. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH LM § 154 BGB Nr.3, BGH LM § 705 BGB Nre3)° Es genügt dabei, daß der Vorvertrag ein solches Maß an Bestimmtheit enthält, daß im Streitfall der Inhalt des HauptVertrages im Wege der Auslegung des Vorvertrages richterlich festgesetzt werden kann. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die Bestimmungen des Vorvertrages den notwendigen Anhalt'dafür bieten, um eine fehlende Einigung der Parteien in einzelnen Punkten zu ergänzen (BGH LM § 705 BGB Nr.3)<>
Diese Rechtsgrundsätze treffen entgegen der Auffassung der Revision nicht-nur für den Fall zu, daß es sich
 
bei den offen gebliebenen Fragen um Dinge handelt, die nach Meinung beider Parteien nicht ausdrücklich geregelt werden sollten oder bei denen doch wenigstens Einigkeit darüber bestand, daß eine Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen erfolgen solle» Ein rechtsgültiger, die Parteien bindender Vorvertrag kann vielmehr gerade auch dann gegeben sein, wenn die Parteien den einen oder anderen wesentlichen Punkt bewußt offen lassen, weil sie glauben, darüber noch eine Einigung erzielen zu können. Es würde in solchem Palle, falls eine Einigung später wider Erwarten nicht gelingt, dem Parteiwillen in der Regel nicht entsprechen, den Vertrag an dieser Nichteinigung scheitern zu lassen. Vielmehr hat auch in solchem Palle, falls nicht die ergänzende Bestimmung durch einen Vertragsteil gemäß den §§ 315, 316 BGB in Betracht kommt, die ergänzende Vertragsauslegung einzugreifen (HG- JW 1938, 274-0)»
Von diesem Recbtsstandpunkt aus läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hauptverträg sei im vorliegenden Pall hinreichend bestimmbar, nicht beanstanden» Die Vertragsparteien waren sich nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts darüber einig, daß eine Stücklizenzgebühr zu zahlen sei» Darüber, daß eine Lizenz überhaupt zu zahlen und daß die Lizenzgebühr vom Stück zu berechnen, sei, bestand mithin Übereinstimmung» Pestzusetzen war lediglich noch die Höhe der Lizenzgebühr» Nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin sollte über die Höhe der Stücklizenzgebühr erst auf Grund der Beratung eines Patentanwalts Entschließung gefaßt werden» Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben, so daß der gegen die Nichterhebung des Beweises gerichtete, auf § 286 ZPO gestützte Revisionsangriff ohne Bedeutung ist» Entgegen der Meinung der Revision kann nämlich nicht angenommen werden, daß die Vertragsparteien damit, daß sie
 die Beratung durch einen Patentanwalt vereinbarten, eine ergänzende Vertragsauslegung ausschalten und das Scheitern des endgültigen Vertrages in Kauf nehmen wollten» Nach Lage der Sache muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß sie
 auf jeden Pall eine angemessene Gebühr in Geld vereinbaren wollten» Eine solche Gebühr aber läßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen» In Rechtsprechung und Rechtslehre sind für den Pall, daß die Höhe einer Lizenz nicht vereinbart ist, Grundsätze entwickelt worden, .die die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ermöglichen (vgl» RG MuW 1932, 961 Lüdecke/Pischer, Lizenzverträge, P 14). Dabei lassen sich entgegen der Auffassung der Revision die konkreten Umstände und insbesondere auch die betrieblichen Möglichkeiten der. Lizenznehmerin hinreichend berücksichtigen (vgl» Lüdecke/Pischer aaO), Gleiches hat für die Festlegung des Gebietes zu gelten, das dem Lizenzgeber Vorbehalten werden sollte» Da insofern • bereits Einigkeit zwischen den Vertragspartnern bestand, als dieses Gebiet den Heimatbezirk des Lizenzgebers umfassen sollte, läßt sich auch diese Vertragslücke, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch richterliche Ergänzung ausfüllen, indem der örtliche Bereich des Kundeskreises des Patentinhabers, eines ländlichen Schlossermeisters, festgestellt wird« Die Revision hat auch gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts Angriffe nicht erhoben.
Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Vorvertrages ergeben sich aber auch nicht daraus, daß die Vertragspartner der Vereinbarung vom Oktober 1952 für den in Aussicht genommenen endgültigen Vertrag die Schriftform vereinbart haben» In Rechtsprechung und Rechtslehre wird zwar mit
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Recht die Auffassung vertreten, daß die Gültigkeit eines Vorvertrages auch davon abhängt, daß die Form des Hauptvertrages gewahrt wird, sofern diese Form zu demindest auch den Zweck hat, die Vertragsparteien vor übereilter endgültiger Bindung zu warnen (vglo Staudinger/Coing Vorbem. 21 a vor § 145 BGB; - RGRK Vorbem. vor § 145 BGB, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hierbei ist jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Form (z0B0 §§ 311, 313, 518 BGB) gemeint. Soweit die Formbedürftigkeit des Hauptvertrages auf Parteiwillen beruht, ist es Frage der Auslegung, ob sich das vereinbarte Formerfordernis auch auf den Vorvertrag erstreckt oder auf den Hauptvertrag beschränkt sein soll (so auch Planck 4oAufl„ Bern«,
 5 c zu § 125 BGB). Der Meinung der Revision, daß die Vereinbarung einer Schriftform in solchem Falle immer' für den Willen der Vertragsparteien spreche, nur den beurkundeten Vertrag gelten zu lassen, kann nicht zugestimmt werden, Diese Auffassung läßt sich auch nicht, wie die Revision meint, mit den §§ 154 Abs.2, 125 Satz 2 BGB begründen. Soweit der Wille der Vertragsparteien erkennbar dahin geht, nur den endgültigen Vertrag der Formbedürftigkeit zu unterwerfen, sind die genannten Bestimmungen für den Vorvertrag ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsirrtum auf Grund der gesamten Umstände des Falles festgestellt, daß die Vertragsparteien die Schriftform nur für den endgültigen Lizenzvertrag, nicht aber für den von ihnen bereits als bindend angesehenen Vorvertrag gewählt haben. Die Revision wendet sich insoweit insbesondere gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Wille der Vertragsparteien, sich bereits durch den formlosen Vorvertrag zu binden, sei dadurch sinnfällig zu dem Ausdruck gekommen, daß die Klägerin sofort bei Abschluß des Vorvertrages DM 3000.— gezahlt habe. Die Revision meint, die Zahlung dieses Beti’ages sei genau so gut als
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Anzahlung auf einen erwarteten Vertrag denkbar. Der Re- ; vision ist zuzugeben, daß - insbesondere im Rahmen eines Angebots mit längerer Bindung als üblich (sog, Option) -in der Zahlung eines Geldbetrages die Gegenleistung für diese Bindung erblickt werden kann. Der Fall ist hier jedoch anders gelagert. Von einem langfristigen Vertragsangebot im Sinne einer Option kann hier keine Rede sein. Dies würde sich schon mit dem von dem Berufungsgericht zur weiteren Begründung der Formfreiheit des Vorvertrages herangezogenen Verhalten der beiden Parteien nach Abschluß des Vorvertrages - insbesondere mit den von der Klägerin vorgenomraenen Benutzungshandlungen - nicht vereinbaren lassen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, zv/ischen dem Patentinhaber und der Klägerin sei im Oktober 1952 ein bindender Vorvertrag rechtsgültig zustande gekommen, läßt sich daher rechtlich nicht beanstanden.
In .tatrichterlicher Y/ürdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht schließlich zutreffend festgestellt, daß die Bindung an die Abmachung vom Oktober 1952 in der Folgezeit nicht aufgehoben worden ist und auch keine Rede davon sein' kann, daß ein mit der Leistung bezweckter Erfolg nicht eingetreten sei. Die Revision hat auch insoweit Angriffe nicht erhoben. Daher ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß, da sich die Beklagten der Klägerin gegenüber an die getroffenen Abmachungen gebunden halten und bereit sind, den Lizenzvertrag abzuschließen, der Rechtsgrund für die Zahlung der DM 3000.— noch besteht, so daß dieser Betrag daher von der Klägerin nicht.zurückgefordert werden kann.
 
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Die Revision der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Wilde	Birnbach	Bock	i	Spreng
 Bundesrichter Dr.Y/eiss ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftleistung verhindert»
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