Rechtssatz: Ireten Figuren einer Filmhandlung in einer äußeren Aufmachung auf, die für Brmangestalten eines bestimmten Autors typisch ist (hier Sherlock Holmes und Dr« Watson), um auf diese Weise den übrigen Trägern der Filmhandlung •* nicht dagegen dem Filmzuschauer - vorzuspiegeln, sie seien mit den Romangestalten identisch, so kann hierin allein keine Verletzung der Urheberrechte am Roman erblickt werden« Schadenersatzansprüche «wegen einer Titel Verletzung, die durch fortlaufende, ihrer Art* nach gleichbleihende Handlungen (hier: YoifUhrung eines Films) begangen worden ist, sind verwirkt, wenn der Verletzer aus einer längeren Duldung des Titelgebrauchs bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände darauf vertrauen durfte, der Verletzte werde von der Geltendmachung von Scha* densersatzansprächen absehen« Filmische Darstellungen von Personen der Zeitgeschichte sind zulässig, wenn sie nicht berechtigte Interessen des Dargeste11ton oder, falls er verstorben ist, seiner nächsten Angehörigen verletzen« Eine solche Intoressenverletzung wird bei Darstellungen, die erkennbar keinen Anspruch auf eine wirklichkeitsgetreue Wiedergabe erheben (beispielsweise im Rahmen einer Filmkomödie), in der Regel nur anzunehmen sein, wenn durch die Art und Weise der Darstellung die Phre des Dargestellten verletzt wird« Die Beklagte, hat Anfang 1937 einen Film hergestellt, der seit 1938 unter dem Titel ”Der Mann, der Sherlock Holmes war” vorgeführt worden ist« Gegenstand der Filmhand-lung ist eine Kriminal-Novelle in Form einer Komödie« Zwei arbeitslose Privatdetektive erwecken bei den übrigen Personen der Filmhandlung den Eindruck, Sherlock Holmes und dessen Gehilfe Dr« Watson zu sein« Für den Filmzuschauer ist Jedoch von Beginn der Filmhandlung an eindeutig erkennbar, daß dies nicht zutrifft« Zweimal tritt in dem Film der Autor in einem großkarierten Mantel auf, einmal in einer Szene in einer Hotelhalle und sodann am Schluß während einer Gerichtsverhandlung«' Die Kläger haben vorgetragen: Die Filmhandlung stelle eine abhängige Nachschöpfung aus mehreren Kriminal-Novellen dar* Angesichts des Weltrufes, den die Figuren Sherlock Holmes und Dr* Watson erlangt hätten, sei schon ihre Verwendung in einer Spielhandlung eine Urheberrecht sverletzung* Da die beiden Figuren insbesondere in ihrer äußeren Aufmachung, in ihrem Gehabe und in der Benutzung bestimmter persönlicher Gebrauchsgegenstände und Requisiten? Pa‘die verschiedenen Titel der Werke selbständige und eigenartige Ge danke ns chöpf ungen seien, könne für sie nicht nur nach wettbewerblichen, sondern auch nach urheberrechtlichen Bestimmungen ein Schutz gegen den mit diesen Titeln verwechslungsfähigen Filmtitel in Anspruch genommen werden* Pie Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang auf folgende Titel von Werken "The Memories of Sherlock Holmes", "The Case Book of Sherlock Holmes" und "Sherlock Holmes Abenteuer"* die mit keinem der Werke Cpp^D^HP auch nur das Geringste zu tun habe» £s hätten ohne jede Änderung der Handlung oder des Dialogs anstelle der Namen Sherlock Holmes und Dr» Watson ebenso gut die Namen Allan Cliff oder Stuart Webbs gesetzt werden können» im übrigen sei der Begriff Sherlock Holmes so zu dem Allgemcinbegriff für den Typ des Kriminalisten geworden, daß er eines urheberrechtlichen Schutzes nicht mehr fähig sei; so seien schon vor 1914 zahlreiche sog» Sherlock-Holmes-Hefte in 20-Pfennig-Aus-gaben auf dem Harkt gewesen, die mit den Werken Oä/Bß nichts zu tun gehabt hätten» Zunächst fehle es an der Verwechslungsgefahr zwischen dem Pilmtitel und dem Titel irgendeines der Werke Auch hier sei zu berücksichtigen, daß die Pigur des Sherlock Holmes zu dem Allgemcinbegriff geworden sei» Da in der Pilmreklame auf den Lustspielcharakter des Pilmes hingewiesen worden sei, könne das Publikum auch nicht auf den Gedanken kommen, cs handele sich um die Verfilmung einer Kriminal-Novelle von Cpp| D^PI» Daher sei für dis Kläger die Möglichkeit, eine dieser Novellen verfilmen zu lassen, in keiner Weise gemindert worden* Das Landgericht hat durch feilurteil - unter Abweisung des weitergehenden Antrags auf Auskunfterteilung - die Beklagte verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen Über die Einspielergebnisse des Films aus solchen Vorführungen, die seit dem 4» April 1931 mit Genehmigung der Beklagten stattgefunden haben« Das Landgericht hat urheberrechtliche Ansprüche der Kläger abgelehnt, Hs hat die Klage jedoch im Hinblick auf den Filmtitel, der nicht unerhebliche Teile der Filmbesucher - jedenfalls, bevor sie den Film gesehen hätten - zu der irrigen Meinung verleite, es handele sich um die Verfilmung eines der Werke von aus der Herstellung dee Pilms unfrei benutzt worden sind (BGHZ 9, 262, 265 - "Schwanenbilder")« Da jede körperliche Festlegung eines Werkes, also auch die Fixierung eines Sprach-Werkes mit den Ausdrucksmitteln des Films* eine Vervielfältigung darstellt, die ausschließlich dem Urheber des Sprachworkes Vorbehalten ist, soweit nicht nur ein persönlicher Gebrauch beabsichtigt ist (§§ 11, 15 LitUrhG), wird bereits durch die HerStellung eines zur öffentlichen Vorführung bestimmten Films in die Urheberrechte am Sprach-werk eingegriffen, wenn der Film sich in unfreier Weise an ' das Sprachwerk anlehnt (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S« 159)• Dies hat das Berufungsgericht in Obereinstimmung mit dem Iiandgericht ohne Hechtsverstoß verneint« Das Berufungsgericht ist auf Grund einer Augenscheinseinnahme des Films zu dem Ergebnis gelangt, daß sich diese Filmkomödie weder nach ihrem Handlungsablauf noch nach der Zeichnung der Charaktere der die Handlung tragenden Personen an eines der Werke von Bpfp anlehne« Insbesondere sei, so stellt das Berufungsgericht fest, die typenmäßige Darstellung der beiden im Film auftretenden Privat-’ ft weise der* Romanfiguren einerseits und der FiInheiden andererseits, die den anderen Personen der Filmhandlung gegenüber - dem Filmzuschauer von Beginn der Filmhand-lung erkennbar - unter Übernahme der äußeren Aufmachung der Romanfiguren nur vor spiegelten, mit diesen identisch zu sein* Hach diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen, die als solche von der Revision nicht angegriffen werden* sind in dem Film keine den Werken v°n wesentlichen individuellen Züge verwertet* .. fo Werk einen solchen Grad von Selbständigkeit und Eigenart aufweist, daß von einer anhängigen Wachschöpfung keine Rede sein kann* Ob überhaupt von der Benutzung eines vorbesteh enden Werkes im Sinne von § ^3 XitTJrhG gesprochen werden kann, wenn dem neuen Werk, wie im Streitfall, lediglich das äußere Erscheinungsbild von Gestalten, die durch das vorbestehende Werk bekannt geworden sind, als Anknüpfungspunkt für eine Verweehslungs-komödie gedient hat, deren Handlungsträger gerade nicht mit den fraglichen Eiguren des früheren. Denn selbst wenn anzu-hehmen wäre, daß der Eilm von urheberrechtlich geschützten Teilen der Werke von DdflfcGebrauch mache, so läge nach den rechtsfehlerfreien Eeststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nur eine gemäß § 13 IdtUrhG zulässige freie Benutzung, vor, weil der Eilra eine neue selbständige Schöpfung darstellt, indem er - abgesehen von der äußeren Aufmachung der in ihm handelnden Detektive -eigene Wege geht, wobei‘die etwa aus den Werken von D^p übernommenen Züge völlig zurück treten* Bei dieser ^ Sachlage wäredie Übereinstimmung des äußeren Erschei- * nungsbildes der Eilmfiguren mit dem der H omangestalten urheberrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn diese äußere Aufmachung der im Eilra. lcomödie auf die von Dpp geschaffenen Detektivgestal-ten Sherlock Holmes und Dr* Watson in unzulässiger Weise in das Recht der Rechtsnachfolger von D^P) eingegriffen werde, Uber die Fortsetzung der D^pT sehen Kriminalromane zu entseheiden«, Hierbei kann unerörtert bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Fortsetzung einer unter Urheberrechteschutz stehenden Romanserie durch Dritte zulässig ist«, Denn die Annahme, daß es sich bei dem Film um eine ,tFortsetzung,t der Kriminal-ror,lane von Dpp'handele, verbietet sich -abgesehen von dem LustspielCharakter des Films - schon deshalb, weil die Detektive des Films nur von den Übrigen im Film handelnden Personen mit Sherlock Holmes und Dr«» Watson verwechselt werden, während dem Filmzuschauer nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes von Beginn der Filmhandlung an klar erkennbar ist, daß in Wirklichkeit eine Personengleichheit nicht vor liegt»' hervor gerufenen Verwechslung mit den Romanfiguren - sich nach Handlungsablauf und künstlerischer Gestaltung an Werke von D^pp an-lehne, ist von den Klägerin nichts dargetan» Bei dieser Sachlage aber hat das Berufungsgericht zu Recht urheberrechtliche Ansprüche der Kläger, soweit sie auf die Formgebung des Filmstreifens gestützt werden, abgelehnt«, 20) Soweit der Film als solcher - unabhängig von seinem Titel - in Frage steht, ist auch nach Wettbewerb sr e ch tOa ch en Ge sichtspunkten, ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten nicht dsrgetan Zwar spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gegen einen wettbewerblichen Schutz künstlerischer Werke nicht etwa, wie das Berufungsgericht ausführt, "daß Urheber in der Hegel keine geschäftlichen Unternehmer sind,.die danach streben, ihren eigenen Kundenkreis auf Kosten des Kundenkreises anderer zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren"® Auch die < Ausnutzung der Ausschließlichkeitsrechte der Urheber' bildet Gegenstand des geschäftlichen Verkehrs; mag dieser sich auch im allgemeinen unter Einschaltung gewerblicher Werkvermittler wie Verleger, Hilmverleihfirmen usf abspielen® Dementsprechend wird die Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht schon dadurch 'ausgeschlossen, daß es sich um die Verwertung schöpferischer Leistungen von Urhebern handelt® Auch . allein die Sondervorschriften des Urheberrechts maß-' gehend« Das bedeutet, daß für die Anwendung des Wettbewerbsrechtes kein Raum ist, wenn die vom Urheberrecht gezogenen Grenzen nach ihrem Sinn und Zweck einer solchen Nutzung nicht entgegenstehen (RGZ 120, 97 - Hut-hakenj-BGHZ 5, 1 /9/ - Hummelfiguren)« Da die Urheber der Filmkomödie, indem sie an die von erfundenen Detektivgestalten anknüpften, nur von dem ihnen nach urheberrechtlichen Grund sät sen frei stehenden Recht Gebrauch machten,“ unter freier Benutzung eines fremden Werkes eine eigentümliche Schöpfung hervorzubringen,' könnte die Beklagte durch die-Auswertung dieses Films den Tatbestand einer unerlaubten Handlung gemäß § 826 BGB oder eines unlauteren Wettbewerbs gemäß § 1 UWG nur verwirklicht haben, v/enn - abgesehen von dor Anknüpfung an die Romanfiguren von D^^ - zusätzliche Umstände ersichtlich wären, die den Vorwurf eines unlauteren oder sittenwidrigen Vorgehens der Beklagten zu rechtfertigen * • Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, daß ein Werktitel einen selbständigen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziff.1 LitUrhG genießen kann, so sind jedenfalls die wenigen von den Klägern mitgeteilten fitel der Werke von D^|^, die in dem Kamen «Sherlock Holmes« mit dem Pilmtitel Libereins tinmen, »nicht von solcher Eigenart, daß in ihnen eine eigentümliche geistige Schöpfung erblickt werden könnte. schlagwortartig den Inhalt kennzeichaeten, nicht aber auf die Herkunftssbätte - den Verleger oder Herstellerbetrieb - hinwiesen, kenn nicht beigepflichtet werden* Diese Ansicht ist unvereinbar mit dem eindeutigen Wortlaut von § 16 Abs« 1 DWG, der die besondere Bezeichnung einer Druckschrift unabhängig davon schlitzt, ob sie im Verkehr als Herkunftshinweis gewertet wird* Zwar setzt die Anwendbarkeit von § 16 Abs* 1 UWG eine Hamensfunk-tion der fraglichen Kennzeichnung voraus* Diese ist aber bei der besonderen Bezeichnung einer Druckschrift stets dann gegeben, wenn der Verkehr in der Bezeichnung den Hamen des fraglichen Werkes erblickt, mag hiermit auch - im Gegensatz zu der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes oder eines gewerblichen Unternehmens -ein Herkunftshinweis nicht verbunden sein* Gerade weil ein Buchtitel im Regelfall kein Kennzeichen flir die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb ist, hat das Reichsgericht seine Eintragung als Warenzeichen flir unzulässig erachtet (RGZ 40, 21 $ &4, 99)* Dies rechtfertigt es aber nicht, Buchtiteln auch den Schutz aus § 16 Abs« 1 UWG zu versagen, der - anders als der Warenzelchenschutz - eine Eignung der fraglichen Be- ' Zeichnung, die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu kennzeichnen, nicht voraussetzt* des Schutzbereichs eines Titels wird durch die Stärke seiner Kennzeichnungskraft bestimmt« Auch abgewandelte Titel klhmen eine Verwechslungsgefahr heraufbeschwören, wenn sie einen starken Titelbostandteil eines vorbe-’ stehenden Werkes übernehmen« Denn der Begriff der Ver-wechslungsgcfahr setzt nicht voraus, daß die Werke als solche miteinander verwechselt werden - was bei einer Titelkollision zwischen Werken verschiedener Gattung wie Sprach- und Filmwerk in der Regel fernliegt sondern daß die ähnlichen Bezeichnungen irrige Ansichten über die Beziehungen, in denen die Werke zueinander stehen, aufkommen lassen« Hierbei ist nicht maßgebend, ob die Personen, die beide Werke kennen, einem solchen Irrtum unterliegen können« Da der Titel gerade für diejenigen einen Anhalt bieten soll, denen das Werk noch fremd ist, ist für die Frage der Titelverletzung allein entscheidend, ob eine mit einem vorstehenden'Titel verwechslungsfäh'ige Bezeichnung ohne Rücksicht, auf den Inhalt des so gekennzei ohne ten* Werkes das Publikum zu folgern sollte, cit-r Film stelle eine Beerbei bung eines der Werke von dar, so würde sich weiterhin die Präge stellen, ob die Verwendung eines solchen Filmtitels nicht gegen § 1 UWG verstößt, weil demit zu Unrecht eine fremde Leistung als Vorspann für den wirtschaftlichen Erfolg der eigenen Leistung benutzt wird» Holmes in einem Pilmtitel noch einen Hinweis auf die Kriminalromane von D^Jp entnahm und auch heute nooh -entnimmt, nicht swingend entgegen« Für das Vorliegen einer wettbewerhsr echt lieh erheblichen Verwechslungsgefahr aber reicht es aus, wenn sie nur in bezug auf einen nicht ganz unerheblichen Seil der maßgeblichen' Verkehrskreise besteht (RGZ 108, 274 st« Rspr«)« 323; RG MuW 1941, 153)® Dies gilt nicht nur für den Unter las sungs-, sondern auch ftir den Schadensersätzen" Spruch (RU JW 1938, 525; GRUR 1939, 806, 809; RGZ 155, 143)p.Die Verwirkung eines Schadensersatzanspruchs setzt einen wertvollen Besitzstand des Verletzers nicht voraus* Sie kann bei Rechtsverletzungen, die durch fortlaufende, ihrer Art nach gleichbleibende Handlungen begangen werden, dahn eintreten, wenn der Verletzer aus einer längeren Duldung dieser Rechtsverletzungen durch den Verletzten bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände nach freu und Glauben schliessen durfte, der Verletzte sei mit seinem Vorgehen einverstanden oder werde doch jedenfalls keine Ersatzansprüche aus ihm herlei ten* Rin solcher Verwirkungstatbestand ist im Streitfall gegeben« Es ist zwar rechtlich nicht bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, die Kläger hätten etwaige Ansprüche hinsichtlich der Verwendung des Namens Sherlock Holmes im Filmtitel bereits 1938 vor der Erhebung ihrer Klagen in Frankreich und der Schweiz verwirkt, weil sie nicht dagegen eingeschritten-seien, daß Dritte sich bei der Abfassung von Detektivgeschichten dieses Namens bedienten. Der Verwirkungseinwand ist jedoch auf Grund des Verhaltens begründet, das die Kläger der Beklagten gegenüber an den Tag legten, nachdem sie von dem Film-« titel Kenntnis erhalten hatten» In diesem Zusammenhang ist folgendes bedeutsam; Die Kläger haben nach der ersten, Vorführung des Films mit ihrer in Frankreich erhobenen Klage nicht nur Schadensersatz, sondern auch ein Verbot weiterer Vorführungen des Films begehrt. Die Beklagte ist dem in ihrer Klagerwiderung mit der Behauptung entgegengetreten, daß der Film keine abhängige Nachscböpfung eines der Werke, von 2)^01 dar stelle, der Name Shorlock Holmes als solcher aber nicht geschützt sei. daß die Beklagte die Auswertung des Films unter dem beanstandeten Titel weiterhin vornehm, so konnte die Beklagte aus dieser Gleichgültigkeit der Kläger gegenüber den seit 1945 veranstalteten weiteren Vorführungen des Films nach Treu und Glauben folgern, daß die Kläger ihren ursprünglichen Widerspruch nicht aufrechterhalten wollten, sondern sich durch die Klag- ' erwiderung von der Rechtmäßigkcit des Vorgehens der 127, 321, 323)* Es spricht weiterhin zugunsten der Beklagten, daß sie auch durch den Umstand, daß die Kläger nicht gegen die Verwendung des Namens Sherlock Holmes für Betektivgeschichten einschritten, in dem Glauben bestärkt werden konnte, die Kläger hätten sich mit einer Benutzung dieses Namens auch für einen Filmtitel abgefunden« Bie Meinung der Revision, die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung ihres Vorgehens nicht auf diese Betektivgeschichten berufen, weil diese Sherlock Holmes nicht in Verbindung mit Br« Watson brächten, geht schon deshalb fehl, weil im Streitfall nur die Verletzung von Rechten der Kläger durch die machung von Schadenersatzansprüchen aber stellt ange--sichts dor jahrelangen Duldung der Filmvoif Uhr ungen durch die Kläger hei den im Streitfall vorliegenden besonderen Umständen eine unzulässige Recht saus Übung dar, weil die Beklagten darauf vertrauen konnten, daß’ die Kläger, nachdem sie die 1938 eingeroichtenKlagen nicht wcitcrverfolgt hatten, rait derartigen Ansprüchen nicht mehr hervortreten würden» Wer sich gegenüber Zu« Widerhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig verhält, obwohl er den Verletzungstatbestand kannte oder doch kennen mußte, setzt sich mit seinem eigenen früheren Verhalten in unerträglichen Widerspruch, wenn • er späterhin aus diesen Rechtsverletzungen Schadenser-setzansprüche herleiten will» Zumindest hätte es bei der gegebenen Sachlage einer nochmaligen Abmahsjung bedurft.; um Ersatzansprüche stellen zu können, die dann nur für nach der Abmahnung liegende Filmvorführungen in Betracht kommen könnten (RG DR 1944, 774)« Da die KLä« ger sich erst im Juli 1953 erneut gegen Filmv or führung-geil unter dem beanstandeten Titel gewandt haben, die Beklagte aber den Film nach ihrer Behauptung nur bis 31 o Mai 1953 ausgewertet hat, ohne daß die Kläger etwas Gegenteiliges dargetan hätten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die geltend ge machten Schadensersatz« ansprüohe als verwirkt angesehen« LG München TJfita 20, 25 ff)« Soweit es sich um Personen der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs«1 Ziff« 1 KunstTJrhG handelt, was für den weithin bekannten Autor Conan Doyle zutrifft, sind solche filmischen Darstellungen jedoch ohne Erlaubnis zulässig, soweit hierdurch nicht berechtigte Interessen des Dargestellten oder, falls er verstorben ist, seiner nächsten Angehörigen verletzt werden (§ 23 AbB.« 2 KunstTJrhG)* Bine solche Intcz'essenverletzung kann nicht nur bei einer die Ehre antastenden Darstellung gegeben sein, sondern schon dann vorliegen, wenn die Darstellung nach Handlungsablauf und Zeichnung des Charakters nicht dem wirklichen Lebensbild des Dargestellten entspricht* verstorbenen Autors durch aie Art und Weise seiner Darstellung im Film nicht angetastet werde, scheidet schon aus diesem Grunde eine Verletzung von Persönlichkeitsrechben, insbesondere des Rechtes am eigenen Bild, aus» Fs bedarf jedoch keiner eingehenderen Erörterung dieser Frage, weil etwaige §chadenserjbatzan-sprüche der Kläger wegen Verletzung von Persönlichkeits-rechten aus den gleichen Gründen verwirkt sind, wie dies für die auf Verletzung von Titelschutzrechten gestützten Ansprüche dargelegt wurde« Hierbei kenn offen bleiben, ob das gleiche auch für einen Unterlassungsangpruoh gelten würde, für den bei der Verletzung von,Persönlichkeitsrechten im Rahmen der nach § 242 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung unter Umständen andere Ge-* sichtspunkte Platz greifen könnten« Denn bei einer ernsthaften Beeinträchtigung persönlichkeitsreohtlioher Belange kann trotz längerer Duldung die Aufgabe der Rechtsverletzung für die Zukunft zu demutbar sein, auch' wenn der Geltendmachung von bereits entstandenen Schadensersatzansprüchen entgegensteht, daß der Verletzer auf Grund der Untätigkeit des Verletzten auf die Zulässigkeit seines Tuns vertrauen durfte (*KG JW 1932, 243)o Da die Kläger mit der vorliegenden Klage nur Schadensersatz - nicht aber Unterlassung - begehren, erübrigt sich im Hinblick auf die Verwirkung dieser Ansprüche auch eine Stellungnahme zu der Frage, ob bei Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht Ersatz eines ideellen Schadens verlangt werden kann.
24C6 041
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Für das Nachschlagewerk I Für die Amtliche Sammlung!
1. Gesetz.! XtittTrhe §§ 11-12 Abs. 2 Zift. 6, KunstUrhG § 15®
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Rechtssatz: Ireten Figuren einer Filmhandlung in einer äußeren Aufmachung auf, die für Brmangestalten eines bestimmten Autors typisch ist (hier Sherlock Holmes und Dr« Watson), um auf diese Weise den übrigen Trägern der Filmhandlung •* nicht dagegen dem Filmzuschauer - vorzuspiegeln, sie seien mit den Romangestalten identisch, so kann hierin allein keine Verletzung der Urheberrechte am Roman erblickt werden«
2« Gesetz: LitUrhG § 13; UWG § 1j BGB § 826
Hechtssatz; Zur Abwehr einer Unlauteren Ausnutzung schöpfe-rischer Arbeitsleistungen treten ergänzend neben den Urheberschutz die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb« Soweit es um den Schutz der schöpferischen Leistung als solcher geht, sind jedoch für die Frage, ob und inwieweit andere Urheber diese Leistung für ihr eigenes'Schaffen nutzen dürfen, allein die Sondervorschriften des Urheberrechtes maßgebend«
*0 Gesetz; ÜWG § -»6 Abs« 1, UWG § 1
Rechtssatz; 7;er unterscheidungskräftige Titel einer Druckschrift genießt Schutz aus § 16 Abs« 1 UWG auch dann, wenn er nicht auf einen Verleger oder Herstellerbetrieb als HerkunftsStätte hinweist«
Zwischen einem Buch- und einem Filmtitel besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 16 Abs« 1 UWG, wenn der Filmtitel zu der irrigen Meinung verleitet, der Film stelle eine Bearbeitung des Sprachwerkes dar«
Wird in den Filmtitel lediglich der Harne einer bekannten Bomanfigur übernommen, ohne daß eine Titelverletzung in Betracht kommt, so kamt die Benutzung des Filmtitels gleichwohl wegen eines Verstoßes gegen § 1 UWG unzulässig sein«
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4o Gesetz: Rechtssatz:
5o Gesetz: Rechtssaijz:
Aktenzeichen Urte des BGH
BGB § 242; DWG § 16 Abs. 2, $ '
Schadenersatzansprüche «wegen einer Titel Verletzung, die durch fortlaufende, ihrer Art* nach gleichbleihende Handlungen (hier: YoifUhrung eines Films) begangen worden ist, sind verwirkt, wenn der Verletzer aus einer längeren Duldung des Titelgebrauchs bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände darauf vertrauen durfte, der Verletzte werde von der Geltendmachung von Scha* densersatzansprächen absehen«
KunstürhG § 23 Abs«, 2
Filmische Darstellungen von Personen der Zeitgeschichte sind zulässig, wenn sie nicht berechtigte Interessen des Dargeste11ton oder, falls er verstorben ist, seiner nächsten Angehörigen verletzen« Eine solche Intoressenverletzung wird bei Darstellungen, die erkennbar keinen Anspruch auf eine wirklichkeitsgetreue Wiedergabe erheben (beispielsweise im Rahmen einer Filmkomödie), in der Regel nur anzunehmen sein, wenn durch die Art und Weise der Darstellung die Phre des Dargestellten verletzt wird«
*
Ftichwort^ Sherlock Holmes
X ZR 83/36 v« November 1937 XG Berlin
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iv,
i_zr §5/2i
Verkündet am 15- November 1957
Grunau« Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen, des Volkes
In dem Hechtsstreit
Io) des Adrian M« C
Ar*
schaft steiler Sir Arthur
BBritish Post Office, Box tzlicher Vertreter von the Sir
> Nachlaß- und Irbengeraein-uli 1930 verstorbenen Schrift-
Office, Box
, British Post
2o) dessen Bruder_Benis P-S-Oj
Kläger und Hevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: He
l't Preiherr von
gegen
die Aktiengesellschaft für Filmverwaltung in liquidation, vertreten durch ihre Liquidatoren:
a) Regierungsdirektor acD« Wilhelm
G&tmm Allee,
Wilhelm Allee
c) Friedrich Str- 0,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
•• Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof* Br,
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hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs *•
auf die mündliche Verhandlung vom 15- November 1957 * !
unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br- h. c. Wilde,
Br. Birnbach, Br« Krüger-Nieland, Br- Weiß und Br- Spreng #
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für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Kamroergerichts in Berlin vom 6« März 1956 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
r.ie Kläger sind die Erben des am 7* Juli 1930 verstorbenen englischen Schriftstellers Sir Arthur
der eine große Anzahl von Kriminalromanen verfaßt hat.. Im Mittelpunkt der Handlung dieser Bomane stehen der Detektiv Sherlock Holmes und sein Gehilfe Dr« Wats on«.
Diese Figuren hat frei erfunden«
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Die Beklagte, hat Anfang 1937 einen Film hergestellt, der seit 1938 unter dem Titel ”Der Mann, der Sherlock Holmes war” vorgeführt worden ist« Gegenstand der Filmhand-lung ist eine Kriminal-Novelle in Form einer Komödie« Zwei arbeitslose Privatdetektive erwecken bei den übrigen Personen der Filmhandlung den Eindruck, Sherlock Holmes und dessen Gehilfe Dr« Watson zu sein« Für den Filmzuschauer ist Jedoch von Beginn der Filmhandlung an eindeutig erkennbar, daß dies nicht zutrifft« Zweimal tritt in dem Film der Autor in einem großkarierten Mantel auf,
einmal in einer Szene in einer Hotelhalle und sodann am Schluß während einer Gerichtsverhandlung«'
Die Kläger, die in der Herstellung und Vorführung des Films einschließlich seines Titels eine Verletzung von Urheberrechten sowie eine Verächtlich-,
machung seiner Persönlichkeit, außerdem auch einen Wettbewerbsverstoß erblicken, haben bereits 1938 in Paris und in Zürich gegen die Beklagte und deren dortige Verleih-geSeilschaften Klagen auf Unterlassung und Schadensersatz erhoben« Diese Prozesse sind infolge des Kriegsausbruches
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*
nicht weiter verfolgt worden* Nach dem Zusammenbruch ist der Film seit 1945 u* a» wieder in der britischen Zone Deutschlands, in Westberlin, in Großbritannien sowie im sowjetisch besetzten Sektor Berlins, in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands und in einigen Ländern hinter dem sog* Eisernen Vorhang vorgeführt worden*
Die Beklagte behauptet, die letzte Auswertung des Films auf Grund eines mit Ihr abgeschlossenen Verleihver«-träges habe am 31* Mai 1953 stattgefunden* Für die Vor führungen in den sowjetisch besetzten Seilen Europas könne sie nicht verantwortlich gemacht werden, da sie keine Möglichkeit habe, diese Vorführungen, die mit Hilfe von nach dem Zusammenbruch erbeuteten Filmkopien durchgeführt würden, zu untersagen*
Die Kläger haben nach dem Kriege erstmalig durch Schreiben ihres Münchener'Anwalts vom 24* Juli 1953 erneut Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht, bevor sie mit der am 26* Januar 1954 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 3* April 1954 zugestellten Klageschrift Klage erhoben haben*
Die Kläger haben vorgetragen: Die Filmhandlung stelle eine abhängige Nachschöpfung aus mehreren Kriminal-Novellen dar* Angesichts des Weltrufes, den die Figuren Sherlock Holmes und Dr* Watson erlangt hätten, sei schon ihre Verwendung in einer Spielhandlung eine Urheberrecht sverletzung* Da die beiden Figuren insbesondere in ihrer äußeren Aufmachung, in ihrem Gehabe und in der Benutzung bestimmter persönlicher Gebrauchsgegenstände und
Requisiten? wie z. B. der Shag-Pfeife? des Violinkastens, des braunen Havelocks und der karierten Jßitze, sowie in der Zeichnung der Charaktere ihren Roraanvorbildern völlig getreu blieben, sei diese Art ihrer Verwendung ebenso einem Plagiat gleich zu achten wie die Portsetzung eines bekannten Romans unter Benutzung von dessen berühmt gewordenen Figuren*
Pa‘die verschiedenen Titel der Werke selbständige und eigenartige Ge danke ns chöpf ungen seien, könne für sie nicht nur nach wettbewerblichen, sondern auch nach urheberrechtlichen Bestimmungen ein Schutz gegen den mit diesen Titeln verwechslungsfähigen Filmtitel in Anspruch genommen werden* Pie Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang auf folgende Titel von Werken "The Memories of Sherlock Holmes", "The Case Book of Sherlock Holmes" und "Sherlock Holmes Abenteuer"*
Schließlich haben die Kläger geltend gemacht, werde in dem Film entwürdigend dargestellt, worin eine Verletzung der Persönlichkeitsehre des Verfassers liege*
Die Kläger haben beantragt,
1«) die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herstellungskosten und Einspielergebnisse des Films "Der Hann, der Sherlock Holmes war",'
a) für die Zeit bis zur Währungsreform, und
b) für die Zeit seit der Währungsreform;
2o) im Wege der Stufenklage die Beklagte weiterhin zu verurteilen,
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den Klägern einen Teilbetrag von 6 100 DM BdL desjenigen Schadens zu ersetzen, der sich gemäß der Auskunftserteilung und Rechnungslegung ergibt*
Lie Beklagte hat Klageabweisung beantragt»
Bis hat geltend gemacht: Urheberrechtliche Ansprüche bestunden nicht» Die Titel der sehen Novellen
seien keine eigentümlichen geistigen Schöpfungen» Die Handlung des streitigen Pilms sei eine frei erfundene Komödienhandlung. die mit keinem der Werke Cpp^D^HP auch nur das Geringste zu tun habe» £s hätten ohne jede Änderung der Handlung oder des Dialogs anstelle der Namen Sherlock Holmes und Dr» Watson ebenso gut die Namen Allan Cliff oder Stuart Webbs gesetzt werden können» im übrigen sei der Begriff Sherlock Holmes so zu dem Allgemcinbegriff für den Typ des Kriminalisten geworden, daß er eines urheberrechtlichen Schutzes nicht mehr fähig sei; so seien schon vor 1914 zahlreiche sog» Sherlock-Holmes-Hefte in 20-Pfennig-Aus-gaben auf dem Harkt gewesen, die mit den Werken Oä/Bß nichts zu tun gehabt hätten»
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien ebenfalls nicht gegeben. Zunächst fehle es an der Verwechslungsgefahr zwischen dem Pilmtitel und dem Titel irgendeines der Werke Auch hier sei zu berücksichtigen, daß die Pigur des Sherlock Holmes zu dem Allgemcinbegriff geworden sei» Da in der Pilmreklame auf den Lustspielcharakter des Pilmes hingewiesen worden sei, könne das Publikum auch nicht auf den Gedanken kommen, cs handele sich um die Verfilmung einer Kriminal-Novelle von Cpp| D^PI» Daher sei für dis Kläger die Möglichkeit, eine dieser Novellen
verfilmen zu lassen, in keiner Weise gemindert worden*
Der Absatz der Buchexemplare der Novellen sei durch den Film ebenfalls nicht beeinträchtigt worden».
Das Persönlichkeitsrecht des Schriftstellers (?P|P D^P sei durch die Art und Weise seiner Darstellung im Film nicht verletzt worden» Das Hecht, ihn darzustellen, ergebe sich aus § 22 Satz 5 KunstUrhG*
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Schließlich macht die Beklagte geltend, die Kläger hätten etwaige Ansprüche verwirkt. Vorsorglich hat sie gegenüber .allen Ansprüchen die Verjährungseinrede erhoben«
Das Landgericht hat durch feilurteil - unter Abweisung des weitergehenden Antrags auf Auskunfterteilung - die Beklagte verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen Über die Einspielergebnisse des Films aus solchen Vorführungen, die seit dem 4» April 1931 mit Genehmigung der Beklagten stattgefunden haben« Das Landgericht hat urheberrechtliche Ansprüche der Kläger abgelehnt, Hs hat die Klage jedoch im Hinblick auf den Filmtitel, der nicht unerhebliche Teile der Filmbesucher - jedenfalls, bevor sie den Film gesehen hätten - zu der irrigen Meinung verleite, es handele sich um die Verfilmung eines der Werke von aus
§ 16 UWG und § 826 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet. Die sich hieraus für die Kläger ergebenden Ansprüche hat das Landgericht jedoch als verjährt angesehen, soweit die Verletzungshandlungen vor dem 4.« April 1951 liegen* -
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Die Kläger haben im Berufungsrochtszug beantragt
dem Anspruch auf Auskunftserteilung auch für die Vorführungen stattzugehen, die vor dem 4« April 1951 stattgefunden haben« J,ie Beklagte hat ihre Klagabweisung aufrechterhalten«
~as Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils .die Klage abgewiesen« Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung des Balles zugelassen wordena
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Kntscheidungsgründe s . X«
1*) Die Verfilmung eines Sprachwerkes, also seine Umsetzung in eine bewegte Bilderfolge mit Hilfe filmischer Gestaltungsmittel stellt eine Bearbeitung eigener Art des Sprachwerkes dar« Die gewerbsmäßige Verbreitung und öffentliche Vorführung eines nach einem geschützten Sprach-werk hergestellten Bilms bedarf gemäß § 12 Abs« 2 Ziff« 6 iitUrhG in Verbindung mit § 11 IitUrhG und § 15- XunsttTrhG der Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte am Sprach-werk (BGHZ 5, 116, 119 - "Parkstraße 13”)« Bas gilt auch dann, wenn nur einzelne Teile .des Sprachwerkes, soweit sie den Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts genügen, bei
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der Herstellung dee Pilms unfrei benutzt worden sind (BGHZ 9, 262, 265 - "Schwanenbilder")« Da jede körperliche Festlegung eines Werkes, also auch die Fixierung eines Sprach-Werkes mit den Ausdrucksmitteln des Films* eine Vervielfältigung darstellt, die ausschließlich dem Urheber des Sprachworkes Vorbehalten ist, soweit nicht nur ein persönlicher Gebrauch beabsichtigt ist (§§ 11, 15 LitUrhG), wird bereits durch die HerStellung eines zur öffentlichen Vorführung bestimmten Films in die Urheberrechte am Sprach-werk eingegriffen, wenn der Film sich in unfreier Weise an ' das Sprachwerk anlehnt (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S« 159)•
Da die Beklagte, die den Film "Der Mann, der Sherlock Holmes war" hergestellt hat, unstreitig von
dem Hechtsvorgänger der Kläger, das Hecht zur Verfilmung eines seiner Werke nicht erworben hat, hängt die Entscheidung der Frage« ob durch den Film als solchen Urheberrechte der Kläger verletzt werden, somit davon ab, ob der Film eine abhängige Nachschöpfung eines der Werke von darstellt«
Dies hat das Berufungsgericht in Obereinstimmung mit dem Iiandgericht ohne Hechtsverstoß verneint« Das Berufungsgericht ist auf Grund einer Augenscheinseinnahme des Films zu dem Ergebnis gelangt, daß sich diese Filmkomödie weder nach ihrem Handlungsablauf noch nach der Zeichnung der Charaktere der die Handlung tragenden Personen an eines der Werke von Bpfp anlehne« Insbesondere sei, so stellt das Berufungsgericht fest, die typenmäßige Darstellung der beiden im Film auftretenden Privat-’
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Detektive völlig verschieden von den von D^Rfc gspräg-ten Figuren- Sherlock Holmes und Dr* Watson* Dies ergehe sich vor' allem, aus der ganz, unterschiedlichen Arbeite-
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weise der* Romanfiguren einerseits und der FiInheiden andererseits, die den anderen Personen der Filmhandlung gegenüber - dem Filmzuschauer von Beginn der Filmhand-lung erkennbar - unter Übernahme der äußeren Aufmachung der Romanfiguren nur vor spiegelten, mit diesen identisch zu sein* Hach diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen, die als solche von der Revision nicht angegriffen werden* sind in dem Film keine den Werken v°n wesentlichen individuellen Züge verwertet*
Zu Ikirecht meint die Revision,, ein unzulässiger Eingriff in urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte der Kläger sei allein schon darin zu erblicken, daß die Filmfabel überhaupt an die weithin bekennten Romanfi-guren von anknüpfe die für diese Figuren
charakteristische äußere Aufmachung für die tragenden Figuren der Filmhandlung übernehme* Hierbei verkennt die Revision, daß die Bezugnahme auf Figuren aus fremden Werken durch den Urheberschutz nicht schlechthin unterbunden wird* Andernfalls wäre beispielsweise für die Parodie, also die antithematische Behandlung des gleichen Stoffes, kein Raum (vgl* hierzu LG Wien TJfita 20, 377* "Reigen 51”? Ulmer aaO S* 163 ff)* Da aber die freie Benutzung eines Werkes ‘zulässig ist,, wenn durch sie eine eigentümliche Schöpfung hervor gebracht wird (§ 13 Lit UrhG; § 16 KunstürhG), bestehen gegen eine solche Anknüpfung jedenfalls dann keine urheberrechtlichen Bedenken, wenn das neue Werk gegenüber dem vorbestehenden
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Werk einen solchen Grad von Selbständigkeit und Eigenart aufweist, daß von einer anhängigen Wachschöpfung keine Rede sein kann* Ob überhaupt von der Benutzung eines vorbesteh enden Werkes im Sinne von § ^3 XitTJrhG gesprochen werden kann, wenn dem neuen Werk, wie im Streitfall, lediglich das äußere Erscheinungsbild von Gestalten, die durch das vorbestehende Werk bekannt geworden sind, als Anknüpfungspunkt für eine Verweehslungs-komödie gedient hat, deren Handlungsträger gerade nicht mit den fraglichen Eiguren des früheren. Werkes identisch sein sollen und die auch ganz andere Charakterzüge aufweisen, kann hier dahinstehen«. Denn selbst wenn anzu-hehmen wäre, daß der Eilm von urheberrechtlich geschützten Teilen der Werke von DdflfcGebrauch mache, so läge nach den rechtsfehlerfreien Eeststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nur eine gemäß § 13 IdtUrhG zulässige freie Benutzung, vor, weil der Eilra eine neue selbständige Schöpfung darstellt, indem er - abgesehen von der äußeren Aufmachung der in ihm handelnden Detektive -eigene Wege geht, wobei‘die etwa aus den Werken von D^p übernommenen Züge völlig zurück treten* Bei dieser ^ Sachlage wäredie Übereinstimmung des äußeren Erschei- * nungsbildes der Eilmfiguren mit dem der H omangestalten urheberrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn diese äußere Aufmachung der im Eilra. handelnden Detektive den Werken von DJ1entlehnt worden wäre und nicht, wie das Berufungsgericht annimmt,, auf Sherlock Holraesr Kurzgeschichten anderer Verfasser zurückginge * J
Es kann der Revision aber auch niclit darin beigepflichtet werden, daß durch die Bezugnahme der Eilra-
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lcomödie auf die von Dpp geschaffenen Detektivgestal-ten Sherlock Holmes und Dr* Watson in unzulässiger Weise in das Recht der Rechtsnachfolger von D^P) eingegriffen werde, Uber die Fortsetzung der D^pT sehen Kriminalromane zu entseheiden«, Hierbei kann unerörtert bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Fortsetzung einer unter Urheberrechteschutz stehenden Romanserie durch Dritte zulässig ist«, Denn die Annahme, daß es sich bei dem Film um eine ,tFortsetzung,t der Kriminal-ror,lane von Dpp'handele, verbietet sich -abgesehen von dem LustspielCharakter des Films - schon deshalb, weil die Detektive des Films nur von den Übrigen im Film handelnden Personen mit Sherlock Holmes und Dr«» Watson verwechselt werden, während dem Filmzuschauer nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes von Beginn der Filmhandlung an klar erkennbar ist, daß in Wirklichkeit eine Personengleichheit nicht vor liegt»'
Dafür aber, daß etwa der Film - abgesehen von dieser durch die äußere Aufmachung der Filmdetektive nur innerhalb der"Spielhand lung. hervor gerufenen Verwechslung mit den Romanfiguren - sich nach Handlungsablauf und künstlerischer Gestaltung an Werke von D^pp an-lehne, ist von den Klägerin nichts dargetan» Bei dieser Sachlage aber hat das Berufungsgericht zu Recht urheberrechtliche Ansprüche der Kläger, soweit sie auf die Formgebung des Filmstreifens gestützt werden, abgelehnt«,
20) Soweit der Film als solcher - unabhängig von seinem Titel - in Frage steht, ist auch nach Wettbewerb sr e ch tOa ch en Ge sichtspunkten, ein rechtswidriges
Verhalten der Beklagten nicht dsrgetan
Zwar spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gegen einen wettbewerblichen Schutz künstlerischer Werke nicht etwa, wie das Berufungsgericht ausführt, "daß Urheber in der Hegel keine geschäftlichen Unternehmer sind,.die danach streben, ihren eigenen Kundenkreis auf Kosten des Kundenkreises anderer zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren"® Auch die < Ausnutzung der Ausschließlichkeitsrechte der Urheber' bildet Gegenstand des geschäftlichen Verkehrs; mag dieser sich auch im allgemeinen unter Einschaltung gewerblicher Werkvermittler wie Verleger, Hilmverleihfirmen usf abspielen® Dementsprechend wird die Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht schon dadurch 'ausgeschlossen, daß es sich um die Verwertung schöpferischer Leistungen von Urhebern handelt® Auch . zwischen verschiedenen Werkgattungen, wie Roman und Hilm, kann sich nach feststehender Rechtsprechung ein
Wettbewerbsverhältnis ergeben®
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2ur Abwehr unbefugter Ausnutzung schöpferischer Leistungen treten somit neben, den Urheberrechtsschütz ergänzend die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb® Rur dürfen diese Vorschriften nicht herange-.zogen werden, um einen nicht bestehenden Urheberrechtsschutz zu ersetzen® Soweit es lediglich um'den Schutz der schöpfei*ischen Leistung als solcher geht, sind vielmehr für die Hrage, ob und inwieweit andere Urheber diese Leistung für ihr eigenes Schaffen nutzen dürfen,
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allein die Sondervorschriften des Urheberrechts maß-' gehend« Das bedeutet, daß für die Anwendung des Wettbewerbsrechtes kein Raum ist, wenn die vom Urheberrecht gezogenen Grenzen nach ihrem Sinn und Zweck einer solchen Nutzung nicht entgegenstehen (RGZ 120, 97 - Hut-hakenj-BGHZ 5, 1 /9/ - Hummelfiguren)« Da die Urheber der Filmkomödie, indem sie an die von erfundenen
Detektivgestalten anknüpften, nur von dem ihnen nach urheberrechtlichen Grund sät sen frei stehenden Recht Gebrauch machten,“ unter freier Benutzung eines fremden Werkes eine eigentümliche Schöpfung hervorzubringen,' könnte die Beklagte durch die-Auswertung dieses Films den Tatbestand einer unerlaubten Handlung gemäß § 826 BGB oder eines unlauteren Wettbewerbs gemäß § 1 UWG nur verwirklicht haben, v/enn - abgesehen von dor Anknüpfung an die Romanfiguren von D^^ - zusätzliche Umstände ersichtlich wären, die den Vorwurf eines unlauteren oder
sittenwidrigen Vorgehens der Beklagten zu rechtfertigen * •
vermöchten *'BGHZ 5, 1 £\0/ - KommeIfigurenj RGZ 121,
G9 /73/~ Rundfunksenderaum; RGZ 13?, 385, 395 - künstliche Blumen^ RG GRUR 1929, 240)« Es ist dem Berufungs** gericht beizupflichten, daß die Kläger für einen solchen wettbewerbsreohtlich allein erheblichen Sondertat-bestand nicht* dargetan haben« *
II.
Können hiernach dief KlagansprUche nicht mit Erfolg auf die dem Film eigene Formgobung gestützt werden, so bleibt zu prüfen, ob sie auf Grund des Titels, unter dem der Film angekündigt und vor geführt wird, berechtigt sind«
I©) Die Präge, ob ein fitelschutz kraft Urheberrechtes Überhaupt in Betracht kommen kann, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Das Reichsgericht hat die' Präge zunächst als zweifelhaft bezeichnet (RGZ 112, 117 - Diebesleben in der Hatur), späterhin jedoch die Möglichkeit eines urheberrechtlichen Ti^ telscJiutzes bejaht, in keinem der zur Phtscheidung gekommenen Pälle aber, soweit ersichtlich, die Voraussetzungen für einen solchen Schutz als erfüllt angesehen (RGZ 123, 120 - Brücke zu dem Jenseits j 135, 209 - Brand im Opernhaus* (JRUR 1937, 953 r Deiohte Kavallerie). Xm vorliegenden Rechtsstreit bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme zu dieser Streitfrage. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, daß ein Werktitel einen selbständigen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 LitUrhG genießen kann, so sind jedenfalls die wenigen von den Klägern mitgeteilten fitel der Werke von D^|^, die in dem Kamen «Sherlock Holmes« mit dem Pilmtitel Libereins tinmen, »nicht von solcher Eigenart, daß in ihnen eine eigentümliche geistige Schöpfung erblickt werden könnte. Ein Schutz dieser Romantitel als Werkteil gemäß § 4.1 LitUrhG aber scheidet aus, weil sie nicht einen gedanklich erheblichen feil der fraglichen Werke von D^j^in individueller Prägung wiedergeben.
2o) Anders ist dagegen die Rechtslage zu beurteilen, soweit der wettbewerbliche. Kennzelchnungsschutz der Romantitel von Präge steht. § 16 Abs. 1 TJWG
verbietet, im geschäftlichen Verkehr die besondere Bezeichnung einer Druckschrift in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Be-
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Zeichnung hervorzurufen; deren sich ein anderer befug* terwcise bediente Ir sinngemäßer Anwendung von § 16 Abs» TJWGr sind auch die Titel anderer Werke, wie Bühnen- und Filmwerke, geschützt» Ein Titel ist eine besondere Bezeichnung im Sinne dieser Bestimmung, wenn er bestimmt*
. ■' 1 und geeignet ist, das Werk von anderen Werken zu unter-
i' scheiden (RGZ 104, 88 f , ständige Rechtsprechung)» Die
von den Klägern angeführten Romantitel von D{|0| ver-)1 * fügen Über die für diesen Kennzeichnungsschutz erforder-
liche individualisierende Unterscheidungskraft, an die f- nur geringe Anforderungen zu stellen sind» Für sie kann
somit grundsätzlich* der Schutz aus § 16 Abs» 1 UWG in * Anspruch genommen werden» Zu Unrecht meint das Berufungs-
^: gericht, daß selbst, wenn unterstellt werde, das Publi-
kum verbinde mit dem Namen Sherlock Holmes einen Hinweis auf Werke von ein Schutz aus § 16 UWG
J' nicht in Frage komme, weil die Verwendung dieses Namens
. urheberrechtlich zulässig sei» Diese Auffassung verkennt,
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daß der wettbewerbliche -Titelschutz kein Werkschutz, sondern ein Kennzeichnungsschutz ist, der darauf absielt, die Beteiligten und,das Publikum im Geschäfts-verkehr vor Irreführungen zu bewahren, während das Urheberrecht die künstlerische Leistung als solche unter Schutz stellt» Die Verletzungstatbestände der !- beiden Gesetze decken sich somit nicht» Der wettbewerb-
liche Titelschutz kann deshalb auch eingreifen, wenn die Verwendung der fraglichen Bezeichnung nach urheberrecht-
. liehen Grundsätzen nicht zu beanstanden ist« Aber auch
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f. die weiterhin vom Berufungsgericht vertretene Auffassung,
' ■ ein Schutz von Buch- und Filmtiteln aus § 16 Abs»1 JJWG
sei bedenklich, weil solche Titel in der Regel nur
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schlagwortartig den Inhalt kennzeichaeten, nicht aber auf die Herkunftssbätte - den Verleger oder Herstellerbetrieb - hinwiesen, kenn nicht beigepflichtet werden* Diese Ansicht ist unvereinbar mit dem eindeutigen Wortlaut von § 16 Abs« 1 DWG, der die besondere Bezeichnung einer Druckschrift unabhängig davon schlitzt, ob sie im Verkehr als Herkunftshinweis gewertet wird* Zwar setzt die Anwendbarkeit von § 16 Abs* 1 UWG eine Hamensfunk-tion der fraglichen Kennzeichnung voraus* Diese ist aber bei der besonderen Bezeichnung einer Druckschrift stets dann gegeben, wenn der Verkehr in der Bezeichnung den Hamen des fraglichen Werkes erblickt, mag hiermit auch - im Gegensatz zu der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes oder eines gewerblichen Unternehmens -ein Herkunftshinweis nicht verbunden sein* Gerade weil ein Buchtitel im Regelfall kein Kennzeichen flir die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb ist, hat das Reichsgericht seine Eintragung als Warenzeichen flir unzulässig erachtet (RGZ 40, 21 $ &4, 99)* Dies rechtfertigt es aber nicht, Buchtiteln auch den Schutz aus § 16 Abs« 1 UWG zu versagen, der - anders als der Warenzelchenschutz - eine Eignung der fraglichen Be- ' Zeichnung, die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu kennzeichnen, nicht voraussetzt*
Aber auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwechslungsgefahr sind nicht frei von Rechtsirr- . tum« Hach feststehender Rechtsprechung, von der abzugehen keine Veranlassung besteht, kann eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 16 Abs* 1 UWG auch zwischen Buch- und Filmtiteln bestehen; denn die Benutzung einer
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mit einem Buchtitel »'erwechslungsfühigen Bezeichnung für einen Film kann zu der irrigen Meinung verleiten, der Film stelle eine Bearbeitung des Sprachwerkes dar (RGZ 112, 117 - Idebesleben in der Natur; 135» 209,
21? - Brand im Opernhaus)« Nun stimmt zwar im Streitfall der Filmtitel nur in dem Bestandteil "Sherlock Holmes" mit Buchtiteln von überein« Es ist aber
rechtlich fehlsam, wenn das Berufungsgoricht hieraus folgert, damit entfalle ein wettbewerblicher Titelschutz, weil der Titel nur in seiner Gesamtheit, nicht
in seinen einzelnen Teilen geschützt sei« Der Umfang » «
des Schutzbereichs eines Titels wird durch die Stärke seiner Kennzeichnungskraft bestimmt« Auch abgewandelte Titel klhmen eine Verwechslungsgefahr heraufbeschwören, wenn sie einen starken Titelbostandteil eines vorbe-’ stehenden Werkes übernehmen« Denn der Begriff der Ver-wechslungsgcfahr setzt nicht voraus, daß die Werke als solche miteinander verwechselt werden - was bei einer Titelkollision zwischen Werken verschiedener Gattung wie Sprach- und Filmwerk in der Regel fernliegt sondern daß die ähnlichen Bezeichnungen irrige Ansichten über die Beziehungen, in denen die Werke zueinander stehen, aufkommen lassen« Hierbei ist nicht maßgebend, ob die Personen, die beide Werke kennen, einem solchen Irrtum unterliegen können« Da der Titel gerade für diejenigen einen Anhalt bieten soll, denen das Werk noch fremd ist, ist für die Frage der Titelverletzung allein entscheidend, ob eine mit einem vorstehenden'Titel verwechslungsfäh'ige Bezeichnung ohne Rücksicht, auf den Inhalt des so gekennzei ohne ten* Werkes das Publikum zu
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Gedankenverbindungen zwischen den beiden Werken verleiten kann* die der Wirklichkeit nicht entsprechen. Knüpft ein Werk in freier Benutzung an ein vorbestehen-
des Werk an, so rechtfertigt dies unter Umständen zwar
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auch bei der Titolwahl eine Anlehnung an den Xitel des vorbestehenden Werkes« Für eihe solche Titelgestaltung kann beispielsweise bei Persiflagen oder Parodien durchaus ein Bedürfnis bestehen (IG Wien Ufita 20,
377 “Reigen 51“)® Die in Betracht kömmenden Verkehrskreise müssen aber aus dem Titel des neuen Werkes entnehmen können, welcher Art die Beziehungen sind, die zu dem anderen Werk bestehen« Insbesondere darf der Titel des neuen Werkes nicht den irrigen Eindruck erwecken, es handele sich um eine Bearbeitung, beispielsweise eine Verfilmung oder Dramatisierung, des vorbestehenden Werkes«
Der Filmtitel “Der K(anu, der Sherlock Kolmes war“ läßt nun, für sich allein betrachtet, nicht erkennen,' daß der aus den Werken von bekannte Name Sherlock
Holmes nur als Anknüpfungspunkt für eine Verwechslungskomödie gewählt wurde,*die im übrigen nach ihrem Handlungsablauf und den die Handlung tragenden Filmfiguren keinerlei Beziehungen zu den Romanen von aufweist«
Selbst wenn aber der Filmtitel als solcher nicht mit bestimmten Titeln der Werke von verwechselt wer-
den sollte, ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise aber aus der Wiederkehr des • Hamens Sherlock Holmes, also des Hamens der von .
geschaffenen Romsnfigur, in dem Filmtitel irrigerweise
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folgern sollte, cit-r Film stelle eine Beerbei bung eines der Werke von dar, so würde sich weiterhin die
Präge stellen, ob die Verwendung eines solchen Filmtitels nicht gegen § 1 UWG verstößt, weil demit zu Unrecht eine fremde Leistung als Vorspann für den wirtschaftlichen Erfolg der eigenen Leistung benutzt wird»
Ob im Streitfall tatbestandsmüßig eine Titelver*-letzung im Sinne von § 16 Abs« 1 UWG oder ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, hängt in erster Linie davon ab, ob dem Hamen Sherlock Holmes noch Keimzeichnungskraft in dem Sinne zukommt, daß er in den hier maßgeblichen Verkehrskreisen auf Werke von Conan &4HP hinweist - mag dem Publikum auch der Name des Verfassers dieser Werke unbekannt sein r, oder ob er, wie die Beklagte behauptet, eine solche Kennzeichnungskraft eingebüßt hat und im Verkehr nur noch als allgemein gebräuchliche Bezeichnung für einen tüchtigen Detektiv auf ge faßt wird« Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen« Es hebt lediglich in anderem Zusammenhang hervor, daß nach Erscheinen der Werke von D^|^ eine große Zahl Geschichten von anderen Verfassern über Sherlock Holmes geschrieben worden seien und daß die sei£ Ende des ersten Jahrzehntes dieses Jahrhunderts weit verbreiteten Detoktivkurzgeschichten des Vcrlaghauses 'für Volksliteratur und Kunst, gleichfalls dem in
ihnen handelnden Detektiv den Namen Sherlock Holmes beigelogt hätten« Das allein aber steht der Möglichkeit, daß gleichwohl ein Teil des in Betracht kommenden Publikums bei Erscheinen des Films dem Namen Sherlock
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Holmes in einem Pilmtitel noch einen Hinweis auf die Kriminalromane von D^Jp entnahm und auch heute nooh -entnimmt, nicht swingend entgegen« Für das Vorliegen einer wettbewerhsr echt lieh erheblichen Verwechslungsgefahr aber reicht es aus, wenn sie nur in bezug auf einen nicht ganz unerheblichen Seil der maßgeblichen' Verkehrskreise besteht (RGZ 108, 274 st« Rspr«)«
3«) Es bedarf jedoch keiner Aufklärung dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Präge, weil die Abweisung der Klage selbst dann gerechtfertigt ist, wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, daß der Harne Sherlock Holmes noch heute einen nicht unerheblichen feil maßgeblicher Verkehrskreise auf die Werke von C^/0 hinweise« Auch erübrigt sich eine .nähere
Erörterung, ob die Darlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Beeinträchtigung der Kläger zu verneinen glaubt, einer Nachprüfung standhalten« Das gleiche gilt für die ebenfalls nicht zweifelsfreie Präge, ob, wenn eine Beeinträchtigungsmöglichkeit bejaht wird, die notwendige Wahrseheinlichkelt eines Schadens ausreichend dargetan ist« Denn das angefochtene Urteil wird im Ergebnis jedenfalls von seiner Hilfsbegründung getragen, wonach Ersatzansprüche der Kläger wegen der Verwendung des Hamens Sherlock Holmes im Pilmtitel verwirkt sind«
Auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und unerlaubter Handlung können verwirft werden* denn der *
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sich suf § 242 1GB gründende Verwirkungsgedanke kommt als Sonderfall der unzulässigen RechtsausÜbung euch auf diesen Rechtsgebieten zur Anwendung (RGZ 127» 321,. 323; RG MuW 1941, 153)® Dies gilt nicht nur für den Unter las sungs-, sondern auch ftir den Schadensersätzen" Spruch (RU JW 1938, 525; GRUR 1939, 806, 809; RGZ 155, 143)p.Die Verwirkung eines Schadensersatzanspruchs setzt einen wertvollen Besitzstand des Verletzers nicht voraus* Sie kann bei Rechtsverletzungen, die durch fortlaufende, ihrer Art nach gleichbleibende Handlungen begangen werden, dahn eintreten, wenn der Verletzer aus einer längeren Duldung dieser Rechtsverletzungen durch den Verletzten bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände nach freu und Glauben schliessen durfte, der Verletzte sei mit seinem Vorgehen einverstanden oder werde doch jedenfalls keine Ersatzansprüche aus ihm herlei ten*
Rin solcher Verwirkungstatbestand ist im Streitfall gegeben« Es ist zwar rechtlich nicht bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, die Kläger hätten etwaige Ansprüche hinsichtlich der Verwendung des Namens Sherlock Holmes im Filmtitel bereits 1938 vor der Erhebung ihrer Klagen in Frankreich und der Schweiz verwirkt, weil sie nicht dagegen eingeschritten-seien, daß Dritte sich bei der Abfassung von Detektivgeschichten dieses Namens bedienten. Denn es ist zu demindest sehr zweifelhaft, ob die Beklagte allein daraus, daß die Kläger die Verwendung dieses Namens für Druc&-
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Schriften anderer Verfasser duldeten, nach Treu und Glauben entnehmen durfte, die Kläger würden auch nichts dagegen einzuwenden haben, wenn sie sich dieses Namens für einen bemächtigte.
Der Verwirkungseinwand ist jedoch auf Grund des Verhaltens begründet, das die Kläger der Beklagten gegenüber an den Tag legten, nachdem sie von dem Film-« titel Kenntnis erhalten hatten» In diesem Zusammenhang ist folgendes bedeutsam; Die Kläger haben nach der ersten, Vorführung des Films mit ihrer in Frankreich erhobenen Klage nicht nur Schadensersatz, sondern auch ein Verbot weiterer Vorführungen des Films begehrt. Die Beklagte ist dem in ihrer Klagerwiderung mit der Behauptung entgegengetreten, daß der Film keine abhängige Nachscböpfung eines der Werke, von 2)^01 dar stelle, der Name Shorlock Holmes als solcher aber nicht geschützt sei. Wenn die Kläger trotz des eindeutigen Bestreitens einer Rechtsverletzung seitens der Beklagten diesesnPrgzess. nach Beendigung-des Krieges und der Wiederaufnahme der GerichtStätigkeit nicht fortset2ten, auch nicht erneut klagten, sondern jahrelang widerspruchslos duldeten, . daß die Beklagte die Auswertung des Films unter dem beanstandeten Titel weiterhin vornehm, so konnte die Beklagte aus dieser Gleichgültigkeit der Kläger gegenüber den seit 1945 veranstalteten weiteren Vorführungen des Films nach Treu und Glauben folgern, daß die Kläger ihren ursprünglichen Widerspruch nicht aufrechterhalten wollten, sondern sich durch die Klag- ' erwiderung von der Rechtmäßigkcit des Vorgehens der
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Beklagten hatten überzeugen lessen* Wollten die Kläger, obwohl .sie, wie die Beklagte wußte, den Ulm und seinen Titel kannten, sich ihre wettbewerbliche Stellung erhalten, so mußten sie bei der gegebenen Sachlage besonders sorgfältig darüber wachen, ihre Ansprüche nicht durch ein untätiges Zuwarten zu verwirken« Hierbei fällt auch ins Gewicht, daß die Frage, ob überhaupt eine Rechts-* Verletzung gegeben war, durchaus zweifelhaft erscheinen konnte und jedenfalls Anhaltspunkte dafür, daß sich etwa die Beklagte eines unzulässigen Eingriffs in Hechte der Kläger bewußt gewesen wäre, nicht vorliegen (RGZ 129, 252, 258? 127, 321, 323)* Es spricht weiterhin zugunsten der Beklagten, daß sie auch durch den Umstand, daß die Kläger nicht gegen die Verwendung des Namens Sherlock Holmes für Betektivgeschichten einschritten, in dem Glauben bestärkt werden konnte, die Kläger hätten sich mit einer Benutzung dieses Namens auch für einen Filmtitel abgefunden« Bie Meinung der Revision, die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung ihres Vorgehens nicht auf diese Betektivgeschichten berufen, weil diese Sherlock Holmes nicht in Verbindung mit Br« Watson brächten, geht schon deshalb fehl, weil im Streitfall nur die Verletzung von Rechten der Kläger durch die
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Verwendung des Namens "Sherlock Holmes” im Filmtitel in Frage steht und der beanstandete Filmtitel- Br«Watson nicht erwähnt«
Es kann dahinstehen, ob und von welchem Zeitpunkt an ein ^ t er las sung s anspruch der Kläger als verwirkt anzusehen wäre, da die Kläger mit der vorliegenden Klage nur Schadensersatz verlangen« Bie Geltend-
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machung von Schadenersatzansprüchen aber stellt ange--sichts dor jahrelangen Duldung der Filmvoif Uhr ungen durch die Kläger hei den im Streitfall vorliegenden besonderen Umständen eine unzulässige Recht saus Übung dar, weil die Beklagten darauf vertrauen konnten, daß’ die Kläger, nachdem sie die 1938 eingeroichtenKlagen nicht wcitcrverfolgt hatten, rait derartigen Ansprüchen nicht mehr hervortreten würden» Wer sich gegenüber Zu« Widerhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig verhält, obwohl er den Verletzungstatbestand kannte oder doch kennen mußte, setzt sich mit seinem eigenen früheren Verhalten in unerträglichen Widerspruch, wenn • er späterhin aus diesen Rechtsverletzungen Schadenser-setzansprüche herleiten will» Zumindest hätte es bei der gegebenen Sachlage einer nochmaligen Abmahsjung bedurft.; um Ersatzansprüche stellen zu können, die dann nur für nach der Abmahnung liegende Filmvorführungen in Betracht kommen könnten (RG DR 1944, 774)« Da die KLä« ger sich erst im Juli 1953 erneut gegen Filmv or führung-geil unter dem beanstandeten Titel gewandt haben, die Beklagte aber den Film nach ihrer Behauptung nur bis 31 o Mai 1953 ausgewertet hat, ohne daß die Kläger etwas Gegenteiliges dargetan hätten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die geltend ge machten Schadensersatz« ansprüohe als verwirkt angesehen«
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Das Berufungsgericht hat aber auch zu Recht ,ver« neint, daß cas Ilagebegehren aus dem Gesichtspunkt einer
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Verletzung von Persönlichkei tsre chten begründet sei*
Pie Vorschriften über das Hecht am eigenen Bild (§22 ff KtmstTJrhG) finden zwar auch Anwendung, wenn bestimmte Personen in einem Pilm maskenmäßig dargestellt werden (XG JW 1928, 563 Piscator* OLG Kiel TJfita 2, 562;
LG München TJfita 20, 25 ff)« Soweit es sich um Personen der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs«1 Ziff« 1 KunstTJrhG handelt, was für den weithin bekannten Autor Conan Doyle zutrifft, sind solche filmischen Darstellungen jedoch ohne Erlaubnis zulässig, soweit hierdurch nicht berechtigte Interessen des Dargestellten oder, falls er verstorben ist, seiner nächsten Angehörigen verletzt werden (§ 23 AbB.« 2 KunstTJrhG)* Bine solche Intcz'essenverletzung kann nicht nur bei einer die Ehre antastenden Darstellung gegeben sein, sondern schon dann vorliegen, wenn die Darstellung nach Handlungsablauf und Zeichnung des Charakters nicht dem wirklichen Lebensbild des Dargestellten entspricht*
Dies gilt aber in der Regel nur, wenn der Pilm als Zeitfilm Anspruch auf historische Wahrheit erhebt«
Will dagegen die filmische Darstellung - dem Zuschauer eindeutig erkennbar -• gar nicht den Eindruck erwecken, als stimme sie mit dem wirklichen äußeren und charakterlichen Erscheinungsbild des Dargestellten überein, wie das bei dem von der Beklagten hergestellten Pilm-lustspiel der Pall ist, so ist eine Interessenverletzung durch eine der »Würde« des Betroffenen nicht gerecht werdende Darstellung kaum denkbar, wenn eine Ehrverletzung nicht vorliegt« Da das Beruf ungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, daß die Ehre des
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verstorbenen Autors durch aie Art und Weise
seiner Darstellung im Film nicht angetastet werde, scheidet schon aus diesem Grunde eine Verletzung von Persönlichkeitsrechben, insbesondere des Rechtes am eigenen Bild, aus» Fs bedarf jedoch keiner eingehenderen Erörterung dieser Frage, weil etwaige §chadenserjbatzan-sprüche der Kläger wegen Verletzung von Persönlichkeits-rechten aus den gleichen Gründen verwirkt sind, wie dies für die auf Verletzung von Titelschutzrechten gestützten Ansprüche dargelegt wurde« Hierbei kenn offen bleiben, ob das gleiche auch für einen Unterlassungsangpruoh gelten würde, für den bei der Verletzung von,Persönlichkeitsrechten im Rahmen der nach § 242 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung unter Umständen andere Ge-* sichtspunkte Platz greifen könnten« Denn bei einer ernsthaften Beeinträchtigung persönlichkeitsreohtlioher Belange kann trotz längerer Duldung die Aufgabe der Rechtsverletzung für die Zukunft zu demutbar sein, auch' wenn der Geltendmachung von bereits entstandenen Schadensersatzansprüchen entgegensteht, daß der Verletzer auf Grund der Untätigkeit des Verletzten auf die Zulässigkeit seines Tuns vertrauen durfte (*KG JW 1932,
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Da die Kläger mit der vorliegenden Klage nur Schadensersatz - nicht aber Unterlassung - begehren, erübrigt sich im Hinblick auf die Verwirkung dieser Ansprüche auch eine Stellungnahme zu der Frage, ob bei Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht Ersatz eines ideellen Schadens verlangt werden kann.
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Pie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO®
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