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BGH · T ZB 33/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: T ZB 33/53

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Pr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1944 wurde auf den Hamen der Beklagten ausgestellt und von Bier-nath an die Beklagte mit dem Vermerk übersandt, daß er den Rechnungsbetrag bezahlt habe. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend, mit dem er zunächst in erster Linie Herausgabe der in der Rechnung vom 13. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe die Ware an BiBBB und nicht an die Beklagte verkauft* Ersterer habe zwar im Namen und für Rechnung der Beklagten abschliessen wollen. Das habe er, der Kläger, aber abgelehnt, weil ihm damals die Firma der Beklagten unbekannt gewesen sei» Die Rechnungen seien nur auf Wunsch des BiBHB zur Vermeidung einer doppelten Umsatzsteuer auf den Namen der Beklagten pro, forma ausgestellt worden, BiBBP habe nur eine Anzahlung von ca. Im Übrigen seien in der damaligen aufregenden Zeit vor dem Zusammenbruch die Bewirtschaftungsvorschr ten auch mit Willen der Behörden nicht mehr beachtet worden, insbesondere dann nicht, wenn es sich um Ware aus dem Osten gehandelt habe, die vor den Hussen hätte in Sicherheit ge-bracht werden sollen. Im Berufungsverfahren hat der Xläger einen weiteren Hilfsantrag auf Zahlung von 4.776,83 DM nebst Zinsen gestellt mit der Begründung,.die Beklagte sei im Palle der Wirksamkeit des Kaufvertrages, da sie nach den Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie die Gefahr der Übersendung der Ware getragen habe, zur Zahlung des umgewerteten Kaufpreises nebst Verlagerungskosten verpflichtet Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Der Kläger hat vor Bewilligung des Armenrechts Revision schlechthin eingelegt und sich die Stellung der Revisionsanträge Vorbehalten« Obwohl ihm das Armenrecht dann nur zur Gr eit endmachang eines Wertersatzanspruches in Hohe von 7.748,-DM bewilligt war, hat er in der Revisionsbegründungsschrift die vollen früheren Anträge gestellt. P^p habe insoweit, so führt das Berufungsgericht aus, mindestens nach dem mutmaßlichen Willen des Klägers gehandelt, von dem er weitere Weisungen im Marz 1945 nicht . Weiter ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Einheitsbedingungen des deutschen Textilhandels, aus denen der Kläger die Haftung der Beklagten auch für den BlUnderungsschaden hergeleitet hat, nicht Bestandteil eines etwa zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrages geworden seien, da sie in der der Beklagten erteilten Rechnung nur hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises in Bezug genommen worden seien'.'• Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß dieser Teil der Ware nicht in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangt sei. Er sei von den Plünderern der Pirma O^BP zuruckgegeben worden und die Beklagte habe diesen Teil der Ware der Pirma zu dem Preise von 7.748 RM ver- Ferner führt das Berufungsgericht aus, der Firma sowie der Beklagten sei nichts anderes bekannt gewese als dass die Ware, die nach der in Rede stehenden Vereinbarung der Parteien teils für die Beklagte, teils für die Firma bestimmt gewesen sei, bei dieser aussortiert werden sollte. Wenn die Beklagte daher den Teil der für sie" bestimmten*und von den Plünderern der Firma zurück- * RM erhalten, zu dem Preii von 7.748 RM überlassen habe, so hätte der Kläger zwar als Eigentümer der Ware einen Anspruch auf Erstattung des Wertes von 7.748 RM. Diesem Anspruch stehe jedoch ein Anspruch def.Beklagten auf Rückzahlung von 10*000 RM zu, den diese unstreitig durch an den Kläger gezahlt habe, und der, wenn die entsprechende Behauptung des Klägers richtig sei, zwar an Biernath, nicht jedoch an die Beklagte zurückgelangt sei: Biese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision mit Recht angegriffen* Bas Berufungsgericht erwägt darin zwar rechtlich unbedenklich zunächst, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der von den Plünderern zurückgegebenen und von dann an die Firma OflHP gegen Zahlung von 7*748 RM überlassenen Köperware gegen Eigentumsverletzung zugestanden habe* Biese Barlegungegen lassen aber die für die Tragweite der Rechtsgründe des Urteils, insbesondere im Hinblick auf die erweiterte Rechtskraft des Urteils nach § 322 Abs 2 ZPO (vgl dazu RGZ 161, 167 , unentbehrliche Klarheit darüber vermissen, ob es dem Kläger einen solchen Schadensersatzanspruch an sich zubilligen will und ihm gegenüber nur einen hilfsweise geltend gemachten Aufrechnungseinwand durchgreifen .lassen will* Bie Gründe, mit denen das Berufungsgericht zur Abweisung eines solchen Schadensersatzanspruches gelangt, sind rein hypothetischer Art. Von einer Aufrechnung wird dabei zudem, wie auch sonst im Urteil, nicht gesprochen. Auch die vom Berufungsgericht aas dem von ihm angenommen] nen Sachverhalt gezogene Folgerung, der Rückzahlungsbetrag vc 10*000 RM sei nicht' als an die Beklagte zurückgezahlt anzusehen, hält einer rechtlichen. Ferner beanstandet die Revision gemäss § 286 ZPO als vom Berufungsgericht übergangen mit Recht die Darstellung des Klägers, wonach dieser nicht mit der Beklagten, sondern nur mit Bi^HBthabe abschliessen wollen* Daraus und aus dem Gesichtspunkte der Teilleistung (§ 266 BGB) konnte der Kläger ein Recht zur Ablehnung der seitens Biernath für die Beklagte erfolgten Zahlung der 10.000 RM herleiten. Bei einem solchen kommt nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung des Umstellungsgesetzes nicht in Betracht, soweit nicht schon vor dem WäfarungsStichtag eine sogenannte Verfestigung dieses Anspruchs zu einem Geldsummenanspruch eingetreten war- Ist das nicht .der Pall, so geht der Anspruch auf Zahlung des zur Wiederherstellung der Sache oder zur Ersatzbeschaffung notwendigen Geldbetrages, für dessen Bemessung der Zeitpunkt der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung massgebend ist, der also nach dem Währungsstichtag in seinem Umfange bestimmt und geleistet wird (BGHZ 3, 162 /T777; vgl auch BGH Grosser Senat für Zivilsachen BGHZ 11, ’Aus diesen Gründen konnte das angefochtene Urteil, soweit es den vorbezeichneten Wertersatzanspruch des Klägers nebst Zinsen betrifft, nicht aufrecht erhalten werden» Die Sache war insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei dieser neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht abschliessend dazu Stellung zu nehmen haben, ob dem Kläger ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der von Pape an die Pirma überlasse- Hinsichtlich der Haftung aus § 831 BGB würde eine Ent-lastungsmöglichkeit für die Beklagte dann ausscheiden; wenn wie der Kläger behauptet, auf Weisung der Beklagten gehandelt hätte. Oktober 1950 Ziff VI selbst vorgetragen hat, sie habe veranlassen wollen, dass ihr die veto ihr gekaufte Ware zuginge, erhalten habe sie jedoch nur Köper im Werte von 7*768,50 RM„ Was die angebliche Rückzahlung der 10.000 RM anlangt, so wird das Berufungsgericht auch den. Einwand der Beklagten zu prüfen haben, der Kläger habe diesen Betrag nicht zurückweisen dürfen und könne sich infolgedessen auf die erfolgte Rückzahlung auch nicht berufen.

Zitierte Normen: § 322 ZPO § 387 BGB § 286 ZPO § 266 BGB
RechnungBerufungsgerichtZahlungFirmaRMKlägerWareRevision

Volltext der Entscheidung

T ZB 33/53
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Verkündet ai 14. Januar 1955 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Pr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.h.c. Wilde, Br< Birnbach, Pr. Bock, Pr. Christoph und Pr. Weiß
 für Recht erkannt:
Pas Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9* Pebruar 1953 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als *darin der Zahlungsanspruch in Höhe von mehr als 7 748 PM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Pipl.Ing. Ferdinand T
in A
bei
 Wa
Klägers und Revisionsklägers
 gegen
die Firma F.W.
& Söhne in Kl
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 Strasse,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Im Dezember 1944 schloss der Kläger, der bis zu dem Zusammenbruch Inhaber der Firma TeflH^B-Werke iri IPBHBPMMP war, mit dem inzwischen verstorbenen Leopold BiJflPPP einen Kaufvertrag über 13 000 m Zellwollköper zu dem Gesamtpreis von 20c410,- RM ab. Die Rechnung darüber vom 13. Dezember 1944 wurde auf den Hamen der Beklagten ausgestellt und von Bier-nath an die Beklagte mit dem Vermerk übersandt, daß er den Rechnungsbetrag bezahlt habe. Nach Stornierung dieser Rechnung wurde die Menge der Ware auf 535 Stück - 27.240,09 m Köper erhähtund die neue Rechnung - ebenfalls vom 13. Dezember 1944 - über 42.768,21 RM ebenfalls auf den Namen der Beklagten ausgestellt und von BiPHP dieser übersandt. Die Rechnung enthält den Vermerk, daß die Ware verkauft werde
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"gegen uns von Ihrem Vertreter Hernn Bil ___
übergebene und mit dem Ostenvermerk noch versehenen Köperbedarfsscheine in Höhe von 20 000 m, sowie noch einzusendende Köperbedarfsscheine über 7.240,09 m.
RM 42.768,21 zahlbar 60 Tage netto,
 Preise verstehen sich ab Werk.
Die Ware bleibt bis zu dem Eingang der Bezugsrechte unser ausschließliches Eigentum und innerhalb unserer Verfügung. Die Ware geht Ihnen über die Firma Robert OpBP in Hflp-'SPppp ab unserem Ausweichlager in Np^~
_	i.S*. zu. über die im Zusammenhang
 mit der Verlagerung nach	bisher	ent-
standenen Frachtkosten erhalten Sie Sonderl?ech-nung. Die Regulierung der Rechnung geschieht nach den Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie. "

Im Februar 1945 beauftragte die Beklagte ihren inzwischen ebenfalls verstorbenen Angestellten Ppp nach der Ware zu forschen und um ihre Verlagerung bemüht zu sein. Ppp ver-
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handelte mit dem Kläger und veranlaßte im März 1945, daß die im Ausweichlager des Klägers bei der Firma Be^m^in NBHHHHI'SBBB lagernde Ware, bei der es sich um 535 Stuck Köper und 114 Stuck Windelflanell handeln sollte, nach HBBBliB/SflHB zu der Firma oBI^ verla- . gert wurde» Dort wurde die Ware nach dem Einmarsch der Besatzungstruppen von der Zivilbevölkerung geplündert» Ein Rest der Köperware im .Werte von 7«748,50 RM wurde von den Plünderern zurückgegeben* Diesen überließ die Beklagte der Firma 04HB gegen Zahlung von 7.748,50 RM*
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend, mit dem er zunächst in erster Linie Herausgabe der in der Rechnung vom 13. Dezember 1944 aufgeführten 27.240,09 m Köper und im Unvermögensfalle vorerst die Zahlung des Rechnungsbetrages von 42.240,21 RM in der Jetzigen Währung nebst Zinsen verlangt hat.
Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe die Ware an BiBBB und nicht an die Beklagte verkauft* Ersterer habe zwar im Namen und für Rechnung der Beklagten abschliessen wollen. Das habe er, der Kläger, aber abgelehnt, weil ihm damals die Firma der Beklagten unbekannt gewesen sei» Die Rechnungen seien nur auf Wunsch des BiBHB zur Vermeidung einer doppelten Umsatzsteuer auf den Namen der Beklagten pro, forma ausgestellt worden, BiBBP habe nur eine Anzahlung von ca. 10.000,- RM im überweisungswege für die Beklagte geleistet. Er, Kläger, habe ihm diesen Betrag aber zurücküberwiesen, weil er, da der Kauf mit Bit BB abgeschlossen gewpsen sei, eine Zahlung seitens der Beklagten nicht habe annehmen wollen. Das Kaufgeschäft sei überdies nichtig gewesen, weil BiBBB nicht den damali-
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gen Bewirtschaftungsvorschriften entsprechend Bezugsberechtigungen und Genehmigungen beigebracht habe«. Die Köperbedarfsscheine seien nicht mit dem erforderlichen Ostenvermerk versehen gewesen«. Weder BipppP noch die Beklagte hätten deshalb einen Lieferungsanspruch gehabt. Fpp, für dessen Verhalten die Beklagte einzustehen habe, habe für letztere die Verlagerung nach Hainichen veranlaßt, obwohl der Kläger P^p gegenüber ausdrücklich eine Verlagerung nach dort abgelehnt und sich nur mit einer Verlagerung nach HipBt/Rh^BPP (Ausweichstelle der Beklagten) einverstanden erklärt habe, und zwar mit dem Hinweis, daß die Ware sein Eigentum bleibe und der Beklagten lediglich ein Vorkaufsrecht eingeräumt werde. Wäre die Ware in NpBHHP verblieben, dann würde
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sie nicht geplündert worden sein. Im Palle der Wirksamkeit des Kaufvertrages würde auf Grund der Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie, auf die in der Rechnung vom 13. Dezember 1944 ausdrücklich verwiesen worden sei, die Gefahr des Verlustes der Ware durch Plünderung die Beklagte treffen.
Die Beklagte hat Xlageabweisung beantragt.
Sie hat geltend gemacht, BiBPP habe den Kauf für sie abgeschlossen, was sich schon aus den beiden auf ihren Namen lautenden Rechnungen ergebe. Allenfalls habe BiBPR seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag an sie abgetreten. Sie habe dem Bi^HRP auch im Dezember 1944 und Januar' 1945 zusammen 45.500,- RM überwiesen, welchen Betrag BiBPB an den Kläger gezahlt habe. Dieser habe daher den vollen Kaufpreis erhalten. Eine Rücküberweisung eines Betrages seitens des Klägers an BipplB sei nicht erfolgt.
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Weiter hat die Beklagte bestritten, daß die dem Kläger übergebenen Köperbedarfsscheine des Ostenvermerks be-
 
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 dürft hätten. Im Übrigen seien in der damaligen aufregenden Zeit vor dem Zusammenbruch die Bewirtschaftungsvorschr ten auch mit Willen der Behörden nicht mehr beachtet worden, insbesondere dann nicht, wenn es sich um Ware aus dem Osten gehandelt habe, die vor den Hussen hätte in Sicherheit ge-bracht werden sollen.
Ferner hat die Beklagte ein widerrechtliches oder schuldhaftes Verhalten des	bei der Verlagerung der
 streitigen Ware bestritten. PHP habe aus Gefälligkeit dem Kläger gegenüber bei der Versendung Hilfe geleistet. Durch die Verlagerung sei weder Besitz des Pape noch der Beklagten begründet worden. Beide könnten nicht für die Plünderung verantwortlich gemacht werden. Der Schaden wäre in federn Palle eingetreten, weil auch in Hi^|^ erheblich geplündert worden sei. In Neu^^ll^ sei keine Ware mehr gewesen, die hätte geplündert werden können. Schließlich hat die Beklagte in Abrede gestellt, daß die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie Bestandteil des streitigen Vertrages geworden seien.
Das Bandgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage ab-
gewiesen o
Im Berufungsverfahren hat der Xläger einen weiteren Hilfsantrag auf Zahlung von 4.776,83 DM nebst Zinsen gestellt mit der Begründung,.die Beklagte sei im Palle der Wirksamkeit des Kaufvertrages, da sie nach den Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie die Gefahr der Übersendung der Ware getragen habe, zur Zahlung des umgewerteten Kaufpreises nebst Verlagerungskosten verpflichtet Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden.
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Mit der Revision verfolgt der Kläger - entsprechend der Armenrechtsbewilligung - einen Wertersatzänspruch von 7«748,- DM« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Der Kläger hat vor Bewilligung des Armenrechts Revision schlechthin eingelegt und sich die Stellung der Revisionsanträge Vorbehalten« Obwohl ihm das Armenrecht dann nur zur Gr eit endmachang eines Wertersatzanspruches in Hohe von 7.748,-DM bewilligt war, hat er in der Revisionsbegründungsschrift die vollen früheren Anträge gestellt. Erst nachdem sein erneutes Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für diese Anträge abgelehnt worden war, haij er mitgeteilt, die Revision werde auf den Umfang der Armenrechtsbewilligung beschränkt. Darin liegt verfahrensrechtlich eine teilweise Rücknahme der Revision, da der Kläger endgültig auf die Geltendmachung der weitergehenden Klageanträge verzichtet hat (vgl. BGHZ 15, 39 #2/427)-
II. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht, dessen Ausführungen das' Berufungsgericht im wesentlichen gefolgt ist, dahingestellt sein lassen, ob ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Bartei en zustande gekommen ist oder nicht. Es ist für beide Bälle zur Versagung des von dem Kläger geltendgemachten Schadensersatzanspruches gelangt. Soweit dieser die durch Plünderung endgültig in Verlust gegangene Ware betrifft, verneint es die Widerrechtlichkeit der von Pflp vorgenommenen Verlagerung der Ware nach dem mehr westlich gelegenen Hainichen. P^p habe insoweit, so führt das Berufungsgericht
 aus, mindestens nach dem mutmaßlichen Willen des Klägers gehandelt, von dem er weitere Weisungen im Marz 1945 nicht . mehr habe erhalten können. Weiter ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Einheitsbedingungen des deutschen Textilhandels, aus denen der Kläger die Haftung der Beklagten auch für den BlUnderungsschaden hergeleitet hat, nicht Bestandteil eines etwa zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrages geworden seien, da sie in der der Beklagten erteilten Rechnung nur hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises in Bezug genommen worden seien'.'• Diese Erwä-* gungen des Berufungsgerichts sind rechtlich bedenkenfrei. Insoweit werden von der Revision Angriffe auch nicht mehr erhoben.
Der Streit der Parteien bezieht sich nur noch auf den Teil der Ware, der von deft Plünderern wieder zurückgegeben worden ist. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß dieser Teil der Ware nicht in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangt sei. Er sei von den Plünderern der Pirma O^BP zuruckgegeben worden und die Beklagte habe diesen Teil der Ware der Pirma	zu dem	Preise	von	7.748	RM	ver-
kauft. Ferner führt das Berufungsgericht aus, der Firma
 sowie der Beklagten sei nichts anderes bekannt gewese als dass die Ware, die nach der in Rede stehenden Vereinbarung der Parteien teils für die Beklagte, teils für die Firma	bestimmt gewesen sei, bei dieser aussortiert
 werden sollte. Wenn die Beklagte daher den Teil der für sie" bestimmten*und von den Plünderern der Firma	zurück-	*
gegebenen Ware dieser in der vielleicht Irrigen Meinung, de. Kläger habe durch BiBBHP den gesamten von ihr an Bi überwiesenen Kaufpreis von 42.768,21 RM erhalten, zu dem Preii von 7.748 RM überlassen habe, so hätte der Kläger zwar als Eigentümer der Ware einen Anspruch auf Erstattung des Wertes von 7.748 RM. Diesem Anspruch stehe jedoch ein Anspruch def.
Beklagten auf Rückzahlung von 10*000 RM zu, den diese unstreitig durch	an den Kläger gezahlt habe, und
 der, wenn die entsprechende Behauptung des Klägers richtig sei, zwar an Biernath, nicht jedoch an die Beklagte zurückgelangt sei:
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision mit Recht angegriffen* Bas Berufungsgericht erwägt darin zwar rechtlich unbedenklich zunächst, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der von den Plünderern zurückgegebenen und von dann an die Firma OflHP gegen Zahlung von 7*748 RM überlassenen Köperware gegen Eigentumsverletzung zugestanden habe* Biese Barlegungegen lassen aber die für die Tragweite der Rechtsgründe des Urteils, insbesondere im Hinblick auf die erweiterte Rechtskraft des Urteils nach § 322 Abs 2 ZPO (vgl dazu RGZ 161, 167	, unentbehrliche Klarheit darüber
 vermissen, ob es dem Kläger einen solchen Schadensersatzanspruch an sich zubilligen will und ihm gegenüber nur einen hilfsweise geltend gemachten Aufrechnungseinwand durchgreifen .lassen will* Bie Gründe, mit denen das Berufungsgericht zur Abweisung eines solchen Schadensersatzanspruches gelangt, sind rein hypothetischer Art. Von einer Aufrechnung wird dabei zudem, wie auch sonst im Urteil, nicht gesprochen. Bie Entscheidung verstösst daher nicht nur gegen die Grundsätze des Verfahrensrechts,- insoweit hat der Kläger einen Angriff nicht erhoben -, sondern auch gegen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Erst wenn dargetan ist, dass die Klageforderung besteht, kann eine Aufrechnung in Frage kommen; denn eine einseitige Aufrechnung hat das Bestehen der Haupt forderung, der gegenüber aufgerechnet werden soll, zur gesetzlichen Voraussetzung (§ 387 BGB; RGZ 80, 164 ^667).
 
Auch die vom Berufungsgericht aas dem von ihm angenommen] nen Sachverhalt gezogene Folgerung, der Rückzahlungsbetrag vc 10*000 RM sei nicht' als an die Beklagte zurückgezahlt anzusehen, hält einer rechtlichen. Nachprüfung nicht stand* Zunächst kann die angebliche Rückzahlung dieses Betrages an nicht schon deshalb ihre rechtliche Wirkung als Rückzahlung an die Beklagte verlieren, weil der Betrag nicht* an diese, sondern an Biernath zurückgelangt sei* Da die Beklagte unstreitig diese 10*000 RM durch	ari	den. Klä-
ger gezahlt hatte, lag keine Veranlassung und auch kein Rechts grund vor, diesen Betrag im Falle der Ablehnung - um eine solche handelt es sich hier - an eine andere Person als den Einzahler zurückzuzahlen. Zudem war	nach	dem	eige-
nen Vorbringen der Beklagten bei dieser Zahlung als Vertreter der Beklagten aufgetreten.
Ferner beanstandet die Revision gemäss § 286 ZPO als vom Berufungsgericht übergangen mit Recht die Darstellung des Klägers, wonach dieser nicht mit der Beklagten, sondern nur mit Bi^HBthabe abschliessen wollen* Daraus und aus dem Gesichtspunkte der Teilleistung (§ 266 BGB) konnte der Kläger ein Recht zur Ablehnung der seitens Biernath für die Beklagte erfolgten Zahlung der 10.000 RM herleiten. Auch diese Gesichts punkte waren bei Prüfung der Frage, ob die Rücküberweisung der] 10.000 RM an	Zahlung	an	die	Beklagte	zu	gelten
 habe, in den Kreis der Erwägungen zu ziehen*
Schliesslich bestehen auch aus Umstellungsgrundsätzen rechtliche Bedenken gegen eine Annahme"des Berufungsgerichts, dass einem dem Kläger zuzubilligenden Schadenersatzanspruch ein mindestens gleich hoher Rückzahlungsanspruch entgegenstehe, Bei dem vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch handelt es sich um einen Wertersatzanspruch. Bei
 einem solchen kommt nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung des Umstellungsgesetzes nicht in Betracht, soweit nicht schon vor dem WäfarungsStichtag eine sogenannte Verfestigung dieses Anspruchs zu einem Geldsummenanspruch eingetreten war- Ist das nicht .der Pall, so geht der Anspruch auf Zahlung des zur Wiederherstellung der Sache oder zur Ersatzbeschaffung notwendigen Geldbetrages, für dessen Bemessung der Zeitpunkt der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung massgebend ist, der also nach dem Währungsstichtag in seinem Umfange bestimmt und geleistet wird (BGHZ 3, 162 /T777; vgl auch BGH Grosser Senat für Zivilsachen BGHZ 11,
156 /l"637)c Es	insoweit also darauf an, wann der vom
 Kläger geltend gemachte Geldersatzanspruch an die Stelle des Naturalrestitutionsanspruchs getreten ist» Bas ist vorliegend erst im Revisionsverfahren geschehen, da der Kläger den Geldersatzanspruch in den Vorinstanzen nur hilfsweise geltend gemacht hat. Der von der Beklagten geltend gemachte Gegenanspruch unterliegt dagegen, auch für den Pall der Unwirksamkeit des Kaufvertrages, in der Regel der Umstellung im Verhältnis von 10 2 -1.
’Aus diesen Gründen konnte das angefochtene Urteil, soweit es den vorbezeichneten Wertersatzanspruch des Klägers nebst Zinsen betrifft, nicht aufrecht erhalten werden» Die Sache war insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei dieser neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht abschliessend dazu Stellung zu nehmen haben, ob dem Kläger ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der von Pape an die Pirma	überlasse-
nen Teiles der streitigen Ware wegen Verletzung des Eigentums des Klägers zuzubilligen ist. Ein solcher Anspruch könnte sich sowohl aus §§ 823, 831 BGB als auch wegen Verletzung eines etwa zwischen den Parteien zustandegekommenen, lediglich auf Ver-

lagerung der Ware gerichteten Vertrages gegeben sein (§ 278 BGB). Hinsichtlich der Haftung aus § 831 BGB würde eine Ent-lastungsmöglichkeit für die Beklagte dann ausscheiden; wenn wie der Kläger behauptet, auf Weisung der Beklagten gehandelt hätte. In diesem Zusammenhänge sei darauf hingewiesen dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 1950 Ziff VI selbst vorgetragen hat, sie habe veranlassen wollen, dass ihr die veto ihr gekaufte Ware zuginge, erhalten habe sie jedoch nur Köper im Werte von 7*768,50 RM„ Was die angebliche Rückzahlung der 10.000 RM anlangt, so wird das Berufungsgericht auch den. Einwand der Beklagten zu prüfen haben, der Kläger habe diesen Betrag nicht zurückweisen dürfen und könne sich infolgedessen auf die erfolgte Rückzahlung auch nicht berufen.
Es war daher zu entscheiden, wie geschehen.
Wilde	Birnbach		Bock
 Christoph		Weiß	
za 83/53
Beschluss
 In dem Rechtsstreit
 des Dipl*-Ing. Ferdinand Tschinka in Auhausen b* Wassertrüdingen,
 Klägers und Revisionsklägers *
-	ProzeßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Dr. Krille -
gegen
 die Firma F.W. Brügelmann & Söhne, Köln-Deutz, Wermels-kirchenerstraße ?
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
 Dr* Schrömbgens ~
wird das Urteil vom 14* Januar 1955 gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es in der ürteilsformel statt
«Zahlungsanspruch in Höhe von mehr als« heißen muß: «Wertersatzanspruch'1 von« *
Karlsruhe* den 3* Mai 1955 Der Bundesgerichtshof .Erster Zivilsenat
 Wilde
Christoph
 Birnbach
Weiss
^ Bock