Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 22* November 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen* Tat, be stand Die Klägerin,■ Tie -Banl: der Deutschen Arbeit, stand mit der Beklagten seit 1939 in Ge äcriäftsVerbindung und gewährte der Beklagten Kredite.zunächst bis zu EM 10.000,-; durch Urkunde vom 2* Januar 1541 war ein Kredit bis zu HM 50.000,-vereinbart, der irr laufe des Krieges weiter erhöht wurde= Die Beklagte hat eingewendet, sie habe der Klägerin an Zahlungsstatt Jcr-ierungen gegen andere Firmen abgetreten, die Arbeiten für die Kriegsrüstung herstellten und in gleicher Lage gewesen seien, wie die Beklagte. heiter rechnet die Beklagte auf mit Forderungen von im ganzen EK 629»477,90,gegen das Deutsche.Reich, die ihr aus Kriegsschaden erwachsen seien. .'Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrage verurteilt, das Oberlandesgericht Frankfurt a.lh durch Urteil vom.22c November 1951 ihre Berufung zurückgewiesen,o liit der Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung'der Klage hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an has Berufungsgericht Oie Beklagte bittet um 'Zurückweisung der Revision« Die Klageforderung entstammt Kreditverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten» Die Schuld der Beklagten aus diesen Verträgen ist zwischen den Parteien unstreitig, die Beklagte hat gegen den zahlenmäßigen Bestand der:Klageforderung Einwendungen nicht erhoben« Der eingeklagte Teilbetrag von .DM 7»000,- des nach der Umstellung im Verhältnis 10 : 1 verbliebenen Restbetrags der Gesamtforderung der Klägerin von DM 45o268,- (nebst Zinsen, -berechnet zu dem 30«6«1950) ist daher an sich begründet» ihre Schuld an die Klägerin erfüllt, weil die Abtretung nicht nur zur Sicherheit der Klägerin erfolgt sei, sondern an Erfüllungs-Statt« Im Urteil des Landgerichts sind die einzelnen Vorgänge aus der Geschäftsverbindung der Parteien-geprüft, namentlich ■der Briefwechsel« In dem Mantel-Vertrag vom 2« Januar 1941 war die Sicherung der Klägerin durch Abtretung von Forderungen festgelegt worden« Später hatte die Beklagte andere Sicherungen gegeben und hatte bei einer -weiteren Abtretung vom 19« März Dies Vorbringen ging dahin, auf schlag.der Klägerin-habe"die Beklagte sich damit einverstanden erklärt, daß die zunächst nur zwischen den Parteien vereinbarten Forderungsabtretungen den Drittschuldnern gegenüber effengelegt worden seien, so daß die Klägerin unmittelbar an die Schuldner ener Forderungen habe herantreten können. Beklagte habe auf Grund.jener behaupteten1Abmachung nicht mehr das Hecht gehabt, die Forderungen unmittelbar einzuziehen; die Klägerin hätte auf.Bezahlung der abgetretenen Forderungen müssen, das habe sie nicht getan, daher sei die Beklagte jener Umwandlung des Inhalts der Abtretungen von ihren Verpflichtungen gegenüber der Klägerin in Höhe der abgetretenen';] Forderungen frei geworden,, Die Revision rügt Verletzung des 1 286 ZPO durch üichterhebung angebotenen Zeugenbeweises sowie Verletzung der Aufklärungspflicht des Tatrichters (ZPO § 139)« Die Rügen sind nicht begründet» Auch wenn die ursprüng-Jt lieh den Drittschuldnern nicht bekanntgegebenen Abtretungen dievf sen gegenüber verlautbart wurden und nunmehr die Klägerin unmittelbar an jene Drittschuldner herantreten und die Forderungen | hätte eihsiehen können, folgt daraus nicht, daß die Abtretungen § seitens , der Beklagten an Erfüllungsstatt wirken sollten» Das Vorbringen der Beklagten war nicht geeignet, den Schluß des Der angebotene Zeugenbeweis war danach nicht ent-scheidüngserheblicho Auch sonst fehlen dafür, daß die von der Beklagten behauptete Umwandlung der zitnächst stillen in offene r Abtretungen den Inhalt und den Zweck der Abtretungen verändert habe, daß namentlich durch die Abtretungen die Schuld der Be- • klagten getilgt worden.sei, ausreichende tatsächliche Behauptungen der Beklagten», Aus ihrem Vorbringen in dem genannten Schriftsatz iccnnte der Tatrichter eine solche Umwandlung)- Sinne der Revision zu» Daher hatte der Berufungsrienter keinen Grund, von der Beklagten weitere Aufklärung zu fordern» Auch die Rüge der Verletzung des ß 139 ZPO ist danach tm. 4„" Die Beklagte stützt sich hauptsächlich auf das Leistungs-yerweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 U'mstG« Sie’ betrachte Klägerin rechtlich als Vorlieferantin im Sinne .jener Gesetzesstelle und meint, da die Beklagte, vom Reich für ihre lieferungenj| nicht mehr bezahlt worden sei, sei sie befugt, die Zaiilun rer Schuld an die Klägerin mindestens zunächst zu verweigern* Beide Vorinstanzen naben den Standpunkt der Beklagten mißbilligt und die Klägerin nicht als Vorlieferantin im Sinne des Gesetzes angesehen» Das Landgericht hat sich mit den verschiedenen Auffassungen des Schrifttums und der .Rechtsprechung aus einandergesetzt, das Berufungsgericht besonders auch auf die •Entscheidung des Senats vom 29» Mai 1951 - I ZR 87/50 -(3G-I-IZ 2; 237) verwiesen* In diesem Urteil hat der Senat die Trage grundsätzlich geprüft, ob der Kreditgeber bei Verwendung der zur Ausführung von Rüstungslieferungen im Kreditwege aufge-: nommenen Beträge als Vorlieferant im Sinne des § 21 Abs 4 UnstG anzusehen sei: diese Trage wurde, verneint* An den Gründen' und dem Ergebnis dieser Entscheidimg hält der Senat auch nach erneuter ’Prüfung fest, : u. aus eigenen Mitteln die Lieferungsaufträge des Reichs nicht ausführen können und dies der zuständigen Reichssteile vorge-tragenj sie sei darauf an die Klägerin verwiesen worden, die ihr Kredit geben werde. 'Daher habe die Beklagte, wie die Revision betont, die entliehenen Beträge nur auf Weisung des Reichs von der Klägerin erhalten und die Klägerin habe, gestützt auf diese Weisung, die Beträge an die Beklagte nur als Vorschußzahlung auf die von der Beklagten'zu bewirkenden Lieferungen geleistet» Die Revision erblickt in diesem Vorbringen ein selbständiges Verteidigungsmittel der Beklagten, das der Tatrichter nicht geprüft habe. Berufungsrichter hätte daher die von der Beklagten für ihre Behauptung benannten Zeugen vernehmen müssen; bei Zweifeln über die Bedeutung dieses Vorbringens der Beklagten hätte der Mai 1951 (3G-HZ 2, 237) zugrunde liegenden Tatbestand war der Kredit von der damaligen Klägerin •gewährt worden' unter Übernahme der Bürgschaft des Reichs0 Zugleich waren die Forderungen der damaligen Beklagten, die ihr gegen das Reich aus der Ausführung der Rüstungslieferungen erwuchsen, an die kreditgewährende Bank abgetreten worden. Der Vertrag war erst -geschlossen worden, nachdem sich das Reich zur Übernahme der Bürgschaft bereit erklärt und sie tatsächlich später übernommen hatte» Wirtschaftlich und rechtlich war der damaligen Klägerin also ein unmittelbarer Anspruch gegen das Reich eingeräumt worden» So-, liegt der Tatbestand hier nicht» Die Beklagte hat nicht behaustet, die Klägerin 7;2P0 ist daher nich habe sich unmittelbar an das Reich halten können* Durch die Weisung des Reichs an die Beklagte, sie solle.zur Erfüllung -ihrer Lieferungspflichten sich von der Klägerin Kredit gewähren lassen, ist das unmittelbare Rechtsverhältnis, das der .v Kredit- und Darlenensvertra'g zwischen den Parteien schuf,, nicht- .In dem Vorbringen der Beklagten ist danach nur eine veränderte rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu sehen, nicht aber ein selbständiges Verteidigungsmittel der Be- | klagten, das den Klaganspruch hätte entkräften können (BGS 156, die Beklagte.nur Vorschußzahlungen--auf die Leistungen der Beklagten an das Reich gewesen wären, so hätte die Abrechnung darüber zwischen dem Reich und der Klägerin, erfolgen müssen, mindestens wäre die;Klägerin zuzuziehen gewe- "V sen. Daß--dies geschehen sei oder nach dem Willen der 'Parteien sowie, der zuständigen Reichsstellen hätte-, geschehen sdl-len, hat die Beklagte nicht behaustet und ist auch aus dem Angriff Tf| o) Auch wenn die 5lagerIn' in Wahrheit nur Vorschußzahlungen •huf die Forderungen der Beklagten gegen das Reich geleistet : hättek thirde sie dadurch'nicht zur Verlieferantin im Sinne des § 21 Abs 4 ümstG geworden sein« Denn auch dann 'blieb die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung ihrer Lieferungen an das Reich unabhängig von den Zahlungen der Klägerin. Die Klägerin stand daher außerhalb der Hauptkette von Lieferanten des Reichs, so daß der vorliegende Lall ebenso wie der von,Senat früher entschiedene zu beurteilen,ist (vgl auch BGH2 1. Entgegen der Auffassung der.Revision wäre die-Klägerin* auch wenn der Kredit auf unmittelbare Weisung der'Reichsstellen, sei es an die Beklagte, sei es' an die Klägerin oder-gar an beide, gewährt wurde, nicht irr diese Hauptkette eingetreten, sondern wäre in der hebenkette geblieben. Denn sie hat keinen eigenen aus Sachwerten bestehenden Beitrag .zu den Lieferungen der Beklagten geleistet« Damit stand und steht sie außerhalb der Recuts-beziehungen., die zur Begründung des leistungsverweigerungsrechts aus § .21 Abs 4 Hur im Kähnen dieses Hauptgrundes hat das frühere Urteil die Tatsache herangezogen, daß der Schuldner durch die hahrungsumstellung von 9/10 seiner. Lage" der ■/ Beklagten ungünstiger gestaltet:oder nicht r in die vom Senat als 'wesentlich erachtete Gefahrehgemeinschaft gehört die kreditgebende Bank nicht, wie oben bereits bhtpxit :/ukäe9 he/ ] ingriff des Gesetzes in' die Gläubig er rechte f den 9 21 Abs -4 r UmstG angesichts reines ailgemdlheh Notstandes verfügte ('‘Cöingi kJK 19515 315 _ 316). gebietet vielmehr die enge Auslegung des § 21 Abs 4 TJustG; ■ soweit ein Schuldner von 'Kriegslieferuhgen weitergehende' wirtschaftliche Erleichterungen in Anspruch nehmen will; bleibt ihm das Vertragshilfeverfahren nach 0" 21 Abs 1 und 2 UlistG offen (BGHZ 2, 243» 244)* 5k Die Revision stützt das Begehren auf Abweisung der Klage •; weiter darauf» laß die lesen ) usgru dlage bar aen ' r > icn der Klägerin:weggefallen sei; Es habe sich hier nicht um ein c gewöhnlichen'Rästungskredit gehandelt % sondern die Abvvxcklung des Rechtsverhältnisses unter Hinzuziehung der Reichsstellen ■und'die .Befriedigung der Beklagten durch.das Reich sei von 9 'beiden vertragschließenden Beilen, der '.Klägerin und der fBe- / klagten, als selbstverständlich »und sicher, angenommen .worden* ; Beide’Parteien hätten also die .Zahlung durch das Reich vorausgesetzt,.. sei -es,’ daß "diese an die /Beklagte be/rirkg wurde und von ihr-an dieKlägerin' v/eitersuleiten war, sei es» daß -etwa das /eich’unmittelbar für fco mrg öer ekln 1 ■ u 1 • Diese tatsächliche Annahme 1er Parteien habe sich als unrichtig heraus gestellt oder sei durch den Zusammenbruch des Reiches nachträglich weggefallen. Zivilsenat/, /BGHS 5, 302 /JOTf Da hier aber der Beklagten das Leistungsverweigerungsreclit;aus § 21 Abs 4 üastG nicht zusteht,/bleibt grundsätzlich Baum für den Hinwand aus § 242 BGB, so daß der von der?Beklagten behauptete '/’egfall der Geschäftsgrundlage an sich Platz greifen könnte. das deutsche Volk und' vor allem die gesamte Wirtschaft durch den Zusammenbruch des Reiches traf, nicht als Wegfall der Geschäft sgrundlage des zwischen den Parteien- -geschlossenen Einzelvertrags anerkannt ‘werden„ Die Beklagte kann nicht verlangen, anders gestellt-zu werden als die Klägerin oder als sonstige Unternehmer,, Ihr Versuch, hier eine Sonderbehandlung zu erreichen, abweichend von der Stellung anderer Unternehmer, auch der Klägerin,■kann'nicht ,als durch die'Forderungen von Treu und Glauben gerechtfertigt anerkannt -werden, dal er sich als% ein Streben darsteilt,/sich von der Gemeinsamkeit der aus dem Krieg und dem Zusammenbruch entsprungenen allgemeinen Gefahr zu lösen und eine günstigere Stellung als diejenige, zu erreichen, in der alle wirtschaftlichen Unternehmungen sich be- // fändeno Sie muß vielmehr die Zahlungsunfähigkeit des Reiches ebenso hinnehmeh wie die -Klägerin« Einer der seltenen Ausnahme-fälle;.die unter Anwendung des §242 3GB eine Begünstigung der Beklagten rechtfertigen- könnte, liegt daher nicht vor (Lehmann, JZ 1952, 10 /TgJ; Larenz, Betrieb 1952,,116 ff)« Auch insoweit hält der-Senat die Gründe aufrecht, aus'denen er irr,. beiden Parteien vorgetragen war,/ Pas Risiko der Kriegslieferangen war ihr bekannt und bewußt, sie konnte j subjektiv keine andere Grundlage des-Vertragsschlusses mit der Klägerin haben, als daß sie verpflichtet blieb, die Dar-lehnskapitaiien, die sie von der Klägerin erhielt, zurüekzu- auch dann nicht in Präge gestellt werden können, wenn die Gefahr des Verlustes des Krieges und der daraus verursachten Zahlungsunfähigkeit des Reiches von den Parteien bei Vertragsschluß in Betracht'gezogen worden wäre« Zu einer anderen Beurteilung könnte nur eine besondere - gesetzliche Regelung - führen gerade eine solche ist'aber dem § 21 Abs 4 UmstC- nicht zu entnehmen, Auch diesem Angriff der Revision konnte kein Erfolg be-oera.eden sein, ■ : - 6o Die Revision macht-weiter geltend, zwischen der Klägerin und der Beklagten sei ein Gesellschaftsyerhältnis begründet worden.
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Für das Nachschlagewerk! Für die amtliche Sammlung!
esetz: RechtsSatz:
Um st Cr § 21 Abs 4-. BGB ? 242-
. 1f Gegenüber-dem Anspruch eines Kreditinstituts auf Rückzahlung gewährter Darlehnsbeträge steht 1 dem Schuldner das ‘ heistungsverv/eigeruhgs-. recht aus " 21 Abs 4 UmstG nicht zu« An der . t Entscheidung vom :2.9i Äiai-1951 (3GHZ 2r 237) wird f Aff tribal tarrr
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Unternehmungen in der Kriegszeit ist nicht Geschäftsgrundlage von Einzelverträgen
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dem Zusammenbruch und der Zahlungsunfähigkeit des Reichs kann ein Schuldner den Eegfall der ' Geschäftsgrundlage nicht herleiten, seine bevorzugte '^Behandlung würde gegen Treu und f
Von ■'■i.'.ir Ay* b + a ß ovi
Glauben verstoßen
Aktenzeichen: I gR 83/52
Urteil des BGH vom 30.Sept*1952
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1 ZR 83/52
Verkündet am 30o Septo 1952
runau. JustizoberSekretär is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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ln dem Rechtsstreit
der Firma Gebrüder H
■Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten. Berufungs- und R e v i s i o n s i-r 1 ä g e r 1 n.
Rechtsanwalt
gegen
die Bank.,der Deutschen Arbeit AG., Niederlassung IWKKSKHB■/ Kd in hiq°? als Liquidator Bank für Gern erwirtschaft
durch ihren Vorstand,;
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-Straße
vertreten
Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte?
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter ?rof„ Dr0 Lindenmaier, Dro Birnbach, Schmidt, Wilde und Dr. Benkard
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für.Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 22* November 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
Tat, be stand
Die Klägerin,■ Tie -Banl: der Deutschen Arbeit, stand mit der Beklagten seit 1939 in Ge äcriäftsVerbindung und gewährte der Beklagten Kredite.zunächst bis zu EM 10.000,-; durch Urkunde vom 2* Januar 1541 war ein Kredit bis zu HM 50.000,-vereinbart, der irr laufe des Krieges weiter erhöht wurde=
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lagerringe für Verstellerpropeller herzustellen neben anderen kriegswichtigen Gegenständen., Pur die Forderungen aus ihren Lieferungen hat die Beklagte vom Deutschen Reich Befriedigung nicht erlangte
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Die Klägerin hat von ihrer Forderung einen Teilbetrag von DK 7.000,- eingeklagt und dessen Zahlung begehrt. Die Beklagte hat eingewendet, sie habe der Klägerin an Zahlungsstatt Jcr-ierungen gegen andere Firmen abgetreten, die Arbeiten für die Kriegsrüstung herstellten und in gleicher Lage gewesen seien, wie die Beklagte. Mindestens teilweise seien diese RüstuhgS-firrnen Vorlieferanten der 'Beklagten gewesene Die Abtretung •solcher Forderungen umfaßte schließlich den-Betrag von EM 324.215,25» heiter rechnet die Beklagte auf mit Forderungen von im ganzen EK 629»477,90,gegen das Deutsche.Reich, die ihr aus Kriegsschaden erwachsen seien. Schließlich macht sie geltend, ihr stehe gegenüber der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstC- zu. Die Klägerin habe der Beklagten die Kredite'.in 'Kenntnis ;.der;Rüstungsaufträge." gegeben und sei'rechtlich einem Vorlieferanten im Sinne jener
Gesetsesstelle gleichzuachten«. .'Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrage verurteilt, das Oberlandesgericht Frankfurt a.lh durch Urteil vom.22c November 1951 ihre Berufung zurückgewiesen,o liit der Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung'der Klage hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an has Berufungsgericht Oie Beklagte bittet um 'Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe:
1. Die Klageforderung entstammt Kreditverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten» Die Schuld der Beklagten aus diesen Verträgen ist zwischen den Parteien unstreitig, die Beklagte hat gegen den zahlenmäßigen Bestand der:Klageforderung Einwendungen nicht erhoben« Der eingeklagte Teilbetrag von .DM 7»000,- des nach der Umstellung im Verhältnis 10 : 1 verbliebenen Restbetrags der Gesamtforderung der Klägerin von DM 45o268,- (nebst Zinsen, -berechnet zu dem 30«6«1950) ist daher an sich begründet»
2« Die Beklagte trägt vor, durch die Abtretung von Ansprüchen., die ihr gegen andere Rüstungsfirmen zugestanden hätten, habe sie in Höhe des abgetretenen Betrages von RM 324.«212,25 ihre Schuld an die Klägerin erfüllt, weil die Abtretung nicht nur zur Sicherheit der Klägerin erfolgt sei, sondern an Erfüllungs-Statt« Im Urteil des Landgerichts sind die einzelnen Vorgänge aus der Geschäftsverbindung der Parteien-geprüft, namentlich ■der Briefwechsel« In dem Mantel-Vertrag vom 2« Januar 1941 war die Sicherung der Klägerin durch Abtretung von Forderungen festgelegt worden« Später hatte die Beklagte andere Sicherungen gegeben und hatte bei einer -weiteren Abtretung vom 19« März
1948 die dort behandelten Forderungen als "zusätzliche Sicherheit" für die Klägerin bezeichnet« Am 12« November 1949 hat sie der Klägerin die Leistung.von monatlichen Ratenzahlungen von DK 2y000,- angeboten, "zur Abtragung" ihrer entstandenen Schuld« Das Berufungsgericht hat die Auslegung dieser Urkunden durch das Landgericht geprüft und sie, übereinstimmend mit dem Landgericht, als eine Abtretung der Forderungen nur zur Sicherung der Klägerin gedeutet« Das Landgericht hatte daraus geschlossen, daß die Abtretung nur erfüllungshalber erfolgt sei, nicht aber zur Tilgung.der Schuld- der Beklagten» In den erlegungen der beiden Vorinstanzen und der • Auslegung der in rächt kommenden Urkunden ist ein Hechtsirrtum nicht enthalten, die Revision hat auch insoweit keinen Angriff erhoben» Sie macht geltend, die ursprüngliche stille Abtretung der .Forderungen sei in eine offene Abtretung umgewandelt worden, wodurch sie rechtlich zur Abtretung an Erfüllungsstatt geworden sei; der Berufungsrichter habe das Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt und nicht beschielen. Dies Vorbringen ging dahin, auf schlag.der Klägerin-habe"die Beklagte sich damit einverstanden erklärt, daß die zunächst nur zwischen den Parteien vereinbarten Forderungsabtretungen den Drittschuldnern gegenüber effengelegt worden seien, so daß die Klägerin unmittelbar an die Schuldner ener Forderungen habe herantreten können. Hierfür hatte die Beklagte Ceugenbeweis erboten. Die Revision folgert.daraus, die
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Beklagte habe auf Grund.jener behaupteten1Abmachung nicht mehr das Hecht gehabt, die Forderungen unmittelbar einzuziehen; die Klägerin hätte auf.Bezahlung der abgetretenen Forderungen
müssen, das habe sie nicht getan, daher sei die Beklagte jener Umwandlung des Inhalts der Abtretungen von ihren
Verpflichtungen gegenüber der Klägerin in Höhe der abgetretenen';] Forderungen frei geworden,, Die Revision rügt Verletzung des 1 286 ZPO durch üichterhebung angebotenen Zeugenbeweises sowie Verletzung der Aufklärungspflicht des Tatrichters (ZPO § 139)« Die Rügen sind nicht begründet» Auch wenn die ursprüng-Jt lieh den Drittschuldnern nicht bekanntgegebenen Abtretungen dievf sen gegenüber verlautbart wurden und nunmehr die Klägerin unmittelbar an jene Drittschuldner herantreten und die Forderungen | hätte eihsiehen können, folgt daraus nicht, daß die Abtretungen § seitens , der Beklagten an Erfüllungsstatt wirken sollten» Das Vorbringen der Beklagten war nicht geeignet, den Schluß des
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Tatrichters zu entkräften, die Abtretungen seien nur.erfüllunjs-halber-erfolgt und hätten nur eine Sicherung der Klägerin dargestellt. Der angebotene Zeugenbeweis war danach nicht ent-scheidüngserheblicho Auch sonst fehlen dafür, daß die von der Beklagten behauptete Umwandlung der zitnächst stillen in offene r Abtretungen den Inhalt und den Zweck der Abtretungen verändert habe, daß namentlich durch die Abtretungen die Schuld der Be- • klagten getilgt worden.sei, ausreichende tatsächliche Behauptungen der Beklagten», Aus ihrem Vorbringen in dem genannten Schriftsatz iccnnte der Tatrichter eine solche Umwandlung)-
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nicht entnehmen. Hierzu ist bereits, ausgeführt, die' abweichende
Auffassung der Instanzgerichte sei von Rechtsirrtum nicht beeinflußt» Der im Versprechen der Beklagten vorn 12» ITov ember 1949 enthaltene Vorschlag, beim Pehlen flüssiger ?£ittel zur Zahlung einer oder mehrerer Monatsraten von je DM 2»000,- der Klägerin "gute offene Zessionen »»» abzutreten'', ließ ebenfalls keinen Schluß im. Sinne der Revision zu» Daher hatte der Berufungsrienter keinen Grund, von der Beklagten weitere Aufklärung zu fordern» Auch die Rüge der Verletzung des ß 139 ZPO ist danach
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3a 'Die Aufrechnung nit der .'Kriegsschädenforderung der Beklagten gegen das Deutsche Reich von RM 629 *477"? 90- - Würde.wenn sie begründet wäre, auch dem eingeklagten Teilanspruch entge-genstehen» Indes, die Bank der Deutschen Arbeit war eine selb-' ständige Aktiengesellschaft, die weder der Deutschen Arbeitsfront noch mittelbar durch diese dem Deutschen Reich gleichgesetzt werden könnte0 Die, Forderung der Beklagten gegen das Reich, steht daher zu der 'Forderung der Klägerin nicht im Gegen-seitigkeitsvernältnis, das die Voraussetzung der Aufrechnung ist (BOB § 387)o Überdies ist die Kriegsschädenforderung noch nicht festgestellt» Notwendig wäre zunächst die■Durchführung des Beststellungsverfahrens, in dem der Grund jener Forderung zu klären wäre * außerdem auch'die Art der Erfüllung, nämlich, ob die Beklagte in Natur.oder in Geld;zu entschädigen sei» Das hat der Senat rechtsgrundsätzlich im Urteil vom 5» April 1952 (BGrHZ 5, 352) ausgesprochen» Daher ist der Aufrechnung seinwand der Beklagten nicht begründet. Die Revision vermißt eine Aufklärung in der Richtung, cb die Klägerin nicht als reichseigen zu behandeln und darum das Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben gewesen sei» Sie rügt insoweit Verletzung des § 139 ZPO., Als Antwort der Beklagten auf eine entsprechende Drage trägt sie vor, der Aufrechnung wäre deshalb stattzugeben gewesen, weil die Klägerin mindestens mittelbar, möglicherweise unter Einschaltung der den Weisungen des Reiches unterworfenen Deutschen Arbeitsfront, im Eigentum des Deutschen Reiches geständen habe und infolgedessen ebenso zu behandeln sei, als ob sie eine Stelle des Reiches gewesen wäre« Die Unterlassung der Aufklärung war indes schon deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil es auf dieses Vorbringen der Revision nicht ankommt, solange die zur Aufrechnung gestellte Forderung der
Klägerin noch nicht feststeht und der Möglichkeit der Aufrechnung bereits dieses Hindernis entgegensteht* Mit Hecht hat vielmehr der Berufungsrichter dem Aufrechnungseinwand der Beklagten nicht stattgegeben* Die in der Entscheidung des Großen Zivilsenats des BG-H vom 20* -Juni 1951 (3GHZ.2, 300) behandelten Tragen kommen hier nicht in Betracht (awU Greife Ids, JZ 1951. 703 ./J08/'),
4„" Die Beklagte stützt sich hauptsächlich auf das Leistungs-yerweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 U'mstG« Sie’ betrachte Klägerin rechtlich als Vorlieferantin im Sinne .jener Gesetzesstelle und meint, da die Beklagte, vom Reich für ihre lieferungenj| nicht mehr bezahlt worden sei, sei sie befugt, die Zaiilun rer Schuld an die Klägerin mindestens zunächst zu verweigern* Beide Vorinstanzen naben den Standpunkt der Beklagten mißbilligt und die Klägerin nicht als Vorlieferantin im Sinne des Gesetzes angesehen» Das Landgericht hat sich mit den verschiedenen Auffassungen des Schrifttums und der .Rechtsprechung aus einandergesetzt, das Berufungsgericht besonders auch auf die •Entscheidung des Senats vom 29» Mai 1951 - I ZR 87/50 -(3G-I-IZ 2; 237) verwiesen* In diesem Urteil hat der Senat die Trage grundsätzlich geprüft, ob der Kreditgeber bei Verwendung der zur Ausführung von Rüstungslieferungen im Kreditwege aufge-: nommenen Beträge als Vorlieferant im Sinne des § 21 Abs 4 UnstG anzusehen sei: diese Trage wurde, verneint* An den Gründen' und dem Ergebnis dieser Entscheidimg hält der Senat auch nach erneuter ’Prüfung fest, : u. . s- ;d
a) Die’Revision hält auch vom Boden'dieser Auffassung aus einen Einwand für gegeben
oie Dringt vor,
die Beklagte habe
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aus eigenen Mitteln die Lieferungsaufträge des Reichs nicht ausführen können und dies der zuständigen Reichssteile vorge-tragenj sie sei darauf an die Klägerin verwiesen worden, die ihr Kredit geben werde. 'Daher habe die Beklagte, wie die Revision betont, die entliehenen Beträge nur auf Weisung des Reichs von der Klägerin erhalten und die Klägerin habe, gestützt auf diese Weisung, die Beträge an die Beklagte nur als Vorschußzahlung auf die von der Beklagten'zu bewirkenden Lieferungen geleistet» Die Revision erblickt in diesem Vorbringen ein selbständiges Verteidigungsmittel der Beklagten, das der Tatrichter nicht geprüft habe. Bei diesem Sachverhalt, so folgert sie, bestehe keine Zahlungspflicht der Beklagten, der. Berufungsrichter hätte daher die von der Beklagten für ihre Behauptung benannten Zeugen vernehmen müssen; bei Zweifeln über die Bedeutung dieses Vorbringens der Beklagten hätte der
ßeruxungsrichter zur
.ufklarung die Beklagte befragen müssen.
Daher meint die Revision, die §§ 551 Ziff 7, 286, 139 ZPO seien verletzt.
b) In dem dem Urteil vom 29. Mai 1951 (3G-HZ 2, 237) zugrunde liegenden Tatbestand war der Kredit von der damaligen Klägerin •gewährt worden' unter Übernahme der Bürgschaft des Reichs0 Zugleich waren die Forderungen der damaligen Beklagten, die ihr gegen das Reich aus der Ausführung der Rüstungslieferungen erwuchsen, an die kreditgewährende Bank abgetreten worden. Der Vertrag war erst -geschlossen worden, nachdem sich das Reich zur Übernahme der Bürgschaft bereit erklärt und sie tatsächlich später übernommen hatte» Wirtschaftlich und rechtlich war der damaligen Klägerin also ein unmittelbarer Anspruch gegen das Reich eingeräumt worden» So-, liegt der Tatbestand hier nicht» Die Beklagte hat nicht behaustet, die Klägerin
7;2P0 ist daher nich
habe sich unmittelbar an das Reich halten können* Durch die Weisung des Reichs an die Beklagte, sie solle.zur Erfüllung -ihrer Lieferungspflichten sich von der Klägerin Kredit gewähren lassen, ist das unmittelbare Rechtsverhältnis, das der .v Kredit- und Darlenensvertra'g zwischen den Parteien schuf,, nicht-
verändert worden, vielmehr blieb nach wie vor die Beklagte un-
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mittelbar der Klägerin haftbar.. Das Vorbringen der Beklagten genügt nicht, um die unmittelbare Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu erschüttern oder gar auszuräumen* Es . könnte allenfalls im Rahmen des § 21 Ans 4 UmstC- der Gesichtspunkt bedeutsam sein» daß die Beklagte ihr Leistungsverweigerungs recht auf den durch Nichtzahlung der Schuld des Reichs erlitte--nen .Ausfall stützt. .In dem Vorbringen der Beklagten ist danach nur eine veränderte rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu sehen, nicht aber ein selbständiges Verteidigungsmittel der Be- | klagten, das den Klaganspruch hätte entkräften können (BGS 156,
begründet*
112). Die Rüge aus § 551'Zif Aber auch die Rüge aus § 286 ZPO kann keinen Erfolg haben. Wenn . die Zahlungen der .-Klägerin an. die Beklagte.nur Vorschußzahlungen--auf die Leistungen der Beklagten an das Reich gewesen wären, so hätte die Abrechnung darüber zwischen dem Reich und der Klägerin, erfolgen müssen, mindestens wäre die;Klägerin zuzuziehen gewe- "V sen. Daß--dies geschehen sei oder nach dem Willen der 'Parteien sowie, der zuständigen Reichsstellen hätte-, geschehen sdl-len, hat die Beklagte nicht behaustet und ist auch aus dem Angriff
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der Revision nicht zu entnehmen. Das Rechtsverhältnis, zwischen . den Parteien ist lediglich als Darlehens- und Kreditverhältnis ,i|| zu würdigen, wie es der Datrichter getan hat. Zur Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen hatte das -Berufungs--
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gericht keinen Anlaß und brauchte daher auf das Vorbringen
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der Beklagten nicht einzugehen, die in das ‘Rissen der Zeugen gestellten Tatsachen waren für die,Entscheidung des Rechtsfa: les ohne Bedeutung. Bei dieser Sachlage bestand für den Berufungsrichter noch weniger Veranlassung, die Beklagte zur weiteren Erörterung oder Aufklärung ihrer Behauptungen zu "bestimmen. Auch die Rüge aus § 139 S?0 muß daher -erfolglos
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bleiben«
o) Auch wenn die 5lagerIn' in Wahrheit nur Vorschußzahlungen •huf die Forderungen der Beklagten gegen das Reich geleistet : hättek thirde sie dadurch'nicht zur Verlieferantin im Sinne des § 21 Abs 4 ümstG geworden sein« Denn auch dann 'blieb die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung ihrer Lieferungen an das Reich unabhängig von den Zahlungen der Klägerin. Diese ist nicht einen selbständigen Unterlieferanten gleichzustellen, da sie Sachleistungen für Kriegszwecke nicht bewirkte und nicht zu bewirken hatte. Gerade diese Tatsache ist wesentlich',und in Urteil des Senats vom 29« Mai 1951 besonders hervorgehoben (3GHZ 2, 239, 240). Die Klägerin stand daher außerhalb der Hauptkette von Lieferanten des Reichs, so daß der vorliegende Lall ebenso wie der von,Senat früher entschiedene zu beurteilen,ist (vgl auch BGH2 1. 107, -Anm bei Lindenmaier-Höhring Hachsciilagev/erk zu ümstG § - 21,. Er 1). Entgegen der Auffassung der.Revision wäre die-Klägerin* auch wenn der Kredit auf unmittelbare Weisung der'Reichsstellen, sei es an die Beklagte, sei es' an die Klägerin oder-gar an beide, gewährt wurde, nicht irr diese Hauptkette eingetreten, sondern wäre in der hebenkette geblieben. Denn sie hat keinen eigenen aus Sachwerten bestehenden Beitrag .zu den Lieferungen der Beklagten geleistet« Damit stand und steht sie außerhalb der Recuts-beziehungen., die zur Begründung des leistungsverweigerungsrechts aus § .21 Abs 4
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denen Lieferanten i eicK; ;e. oaiii » d h nm ' " < u ' Bachlieferungen verleitete (BQ-KB 2, 11 Die ründe, die 1er
• iisnatiiim • früheren urteil. (aaO' S 242) gegen die Wirksamkeit deg® Le i s i img s v e rw e ig e r un gsrechts .bei Ansprüchen • der kr edit gebenden’ || n angeführt la . t eff en 1 tei auc * i Sr ffi r lern Umfange
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{Greifelds aaO 707), sondern handelte als selbständige Unternehmerin, die sich die erforderlichen Mittel selbständig von der Klägerin' beschaffteo Der Hinweis der geichsstelleni.die A Klägerin sei zur Kreditgewährung an die )Beklagte bereitK änxerth ,, i 1 ii i i > i 2 issnnge r irdinger, lömer, M
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terlieferanten im Lahmen jener Kriegslieferangen (DOMS 2, 243)fH Der Henat sieht auch bei erneuter hachprüfung der Rechtsfrage weinen Anlaß, seine frühere Ansicht aufzugeben. Der tragende Grund für die Beurteilung der Rechtsfrage ist die Binordnung des verlieferanten in die "auotkette der Gesamtheit der ■Lieferanten und die daraus folgende Gefahrengemeinsciiaft
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zwischen, ihnen. Hur im Kähnen dieses Hauptgrundes hat das frühere Urteil die Tatsache herangezogen, daß der Schuldner durch die hahrungsumstellung von 9/10 seiner. Schuld 'befreit /orden sei« Enhscheideiia - ii < li iah
aa,rf die frage keiner Prüfung; ob das inzwischen - an 19h Anglist : I952 - in Kraft; getretene : Lastehäusgleichsges" t'z 01 14h August 1952 (B-GB1 X, 445) ’’die''wirtschaftliche. Lage" der ■/ Beklagten ungünstiger gestaltet:oder nicht r in die vom Senat als 'wesentlich erachtete Gefahrehgemeinschaft gehört die kreditgebende Bank nicht, wie oben bereits bhtpxit :/ukäe9 he/ ] ingriff des Gesetzes in' die Gläubig er rechte f den 9 21 Abs -4 r UmstG angesichts reines ailgemdlheh Notstandes verfügte ('‘Cöingi kJK 19515 315 _ 316). gebietet vielmehr die enge Auslegung des § 21 Abs 4 TJustG; ■ soweit ein Schuldner von 'Kriegslieferuhgen weitergehende' wirtschaftliche Erleichterungen in Anspruch nehmen will; bleibt ihm das Vertragshilfeverfahren nach 0" 21 Abs 1 und 2 UlistG offen (BGHZ 2, 243» 244)*
5k Die Revision stützt das Begehren auf Abweisung der Klage •; weiter darauf» laß die lesen ) usgru dlage bar aen ' r > icn der Klägerin:weggefallen sei; Es habe sich hier nicht um ein c gewöhnlichen'Rästungskredit gehandelt % sondern die Abvvxcklung des Rechtsverhältnisses unter Hinzuziehung der Reichsstellen ■und'die .Befriedigung der Beklagten durch.das Reich sei von 9 'beiden vertragschließenden Beilen, der '.Klägerin und der fBe- / klagten, als selbstverständlich »und sicher, angenommen .worden* ; Beide’Parteien hätten also die .Zahlung durch das Reich vorausgesetzt,.. sei -es,’ daß "diese an die /Beklagte be/rirkg wurde und von ihr-an dieKlägerin' v/eitersuleiten war, sei es» daß -etwa das /eich’unmittelbar für fco mrg öer ekln 1 ■ u 1 •
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Klägerin Zahlung,’geleistet nahen würde. Diese tatsächliche Annahme 1er Parteien habe sich als unrichtig heraus gestellt oder sei durch den Zusammenbruch des Reiches nachträglich weggefallen. Die 'Darlegungen der Revision bedeuten rechtlich, daß die von beiden Parteien subjektiv angenommene Geschäftsgrundlage nachträglich weggefallen sei (vgl Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 3 29, 31 ff, 171: Betrieb 1952 116 ff5 IIJ’V 1952, 361 /362/). Auch diese Drage ist im Urteil des Senats vom 29» Mai 1951 geprüft und "behandelt worden, der betreffende Teil des Urteils ist in BGU2 2, 237; JZ.1951, 505; IT'JV* 1951, 601; MDR 1951, 481 nicht mit abgedruckt.
Grundsätzlich ist der egfall der Geschäftsgrundlägie nur au prüfen, wenn das Leistungsverweigerungsrecht versagt. Heben ihm ist kein Raum für den aus §242 BGB abgeleiteten allgemeinen Hechtsbehelf, weil die Sonderregelung des Umstellungsgesetzes- die ’Anwendung 'der'’ allgemeinen Dorm des § 242 BGB ausschließt (BGHZ. 5, 352 /355/ I. ..Zivilsenat; so auch II. Zivilsenat in BGHZ 2 / 150 ^153// IV. Zivilsenat/, /BGHS 5, 302 /JOTf Da hier aber der Beklagten das Leistungsverweigerungsreclit;aus § 21 Abs 4 üastG nicht zusteht,/bleibt grundsätzlich Baum für den Hinwand aus § 242 BGB, so daß der von der?Beklagten behauptete '/’egfall der Geschäftsgrundlage an sich Platz greifen könnte. Inhaltlich indes kann ein Hegfall der Geschäftsgrundlage hier nicht anerkannt werden. Die Beklagte stützt sich auf die allgemeine Lage, in der sich während des/Krieges, namentlich etwa sei 1941, alle wirtschaftlichen Unternehmungen befanden.- Sie alle hatten nicht die Möglichkeit, ihre etwaigen Zweifel an einem .günstigen Ausgang des Krieges und damit am Hort best and der Zahlungsfälligkeit des Deiches geltend zu
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machen und auf Grund solcher Bedenken sich der Übernahme vertraglicher Verpflichtungen zu entziehen (BGHZ 2, 188)* Die gesamte Wirtschaft befand sich vielmehr in gleicher Gefahren-lage und in einer allgemeinen Abhängigkeit von den -Anordnungen der zuständigen P.eichsstdlleno Biese Verhältnisse waren den Beteiligten des hier maßgebenden-'Kredit- und Barlehnsvertrages erkennbar und bewußt* Angesichts1 der aus jener/gleichen läge"der' -Parteien und der auf ihnen lastenden'gemeinsamen Gefahr erwachsenen Verhältnisse, kann die allgemeine Katastrophe, die . das deutsche Volk und' vor allem die gesamte Wirtschaft durch den Zusammenbruch des Reiches traf, nicht als Wegfall der Geschäft sgrundlage des zwischen den Parteien- -geschlossenen Einzelvertrags anerkannt ‘werden„ Die Beklagte kann nicht verlangen, anders gestellt-zu werden als die Klägerin oder als sonstige Unternehmer,, Ihr Versuch, hier eine Sonderbehandlung zu erreichen, abweichend von der Stellung anderer Unternehmer, auch der Klägerin,■kann'nicht ,als durch die'Forderungen von Treu und Glauben gerechtfertigt anerkannt -werden, dal er sich als% ein Streben darsteilt,/sich von der Gemeinsamkeit der aus dem Krieg und dem Zusammenbruch entsprungenen allgemeinen Gefahr zu lösen und eine günstigere Stellung als diejenige, zu erreichen, in der alle wirtschaftlichen Unternehmungen sich be- // fändeno Sie muß vielmehr die Zahlungsunfähigkeit des Reiches ebenso hinnehmeh wie die -Klägerin« Einer der seltenen Ausnahme-fälle;.die unter Anwendung des §242 3GB eine Begünstigung der Beklagten rechtfertigen- könnte, liegt daher nicht vor (Lehmann, JZ 1952, 10 /TgJ; Larenz, Betrieb 1952,,116 ff)« Auch insoweit hält der-Senat die Gründe aufrecht, aus'denen er irr,. Urteil vom 29- Mai 1951.den Wegfall der.Geschäftsgrundlage verneint hat» 3er Sachverhalt ähnelt dem damals behandelten« -Auch.die Be-
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klagte im vorliegenden-Fall ist eine bedeutende- ?irnia,,;sie-' Hat- .sich mindestens im Krieg und • im. Anschluß 'an die' ihr zu-gev/ieoenen Kriegslieferungen su einem großen Unternehmen .entwickelt, wie von. beiden Parteien vorgetragen war,/ Pas Risiko der Kriegslieferangen war ihr bekannt und bewußt, sie konnte j subjektiv keine andere Grundlage des-Vertragsschlusses mit der Klägerin haben, als daß sie verpflichtet blieb, die Dar-lehnskapitaiien, die sie von der Klägerin erhielt, zurüekzu-
nahlen. Die Verpflichtung zur RickZahlung des Darlehns hä
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auch dann nicht in Präge gestellt werden können, wenn die Gefahr des Verlustes des Krieges und der daraus verursachten Zahlungsunfähigkeit des Reiches von den Parteien bei Vertragsschluß in Betracht'gezogen worden wäre« Zu einer anderen Beurteilung könnte nur eine besondere - gesetzliche Regelung - führen gerade eine solche ist'aber dem § 21 Abs 4 UmstC- nicht zu entnehmen, Auch diesem Angriff der Revision konnte kein Erfolg be-oera.eden sein, ■ : -
6o Die Revision macht-weiter geltend, zwischen der Klägerin und der Beklagten sei ein Gesellschaftsyerhältnis begründet worden. Gesellschaftskapital sei ursprünglich das von der Klä-,gering gewährte Darlehn gewesen und nach dessen Auf braucnung die Forderung der Beklagten an das Reichs dieses Gesellschaftskapital sei vernichtet, ohne daß einer der Gesellschafter die Gründe zu vertreten habe, die zu seinem Verlust führten.. Als Rlitgesellschafterin könne die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung nicht begehren.,
-Ln den Vor ins tanzen hatte die Beklagte diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht hervorgehoben, hatte namentlich keine Rat-
Schmidt
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Sachen angeführt, die ein Gesellschaftsverhältnis hätten erweisen können» Erforderlich war vor allem ein gemeinsamer Zweck der Parteien, der hier fehlt» Der von beiden Teilen auf Eingehung:; einer Gesellschaft gerichtete Wille und die Begründung eines Gesamthandsverhältnisses an dem als Gesellschaftskapital Gezeichneten Darlennsbetrag oder der Forderung ■ der Beklagten gegen das Reich auf Zahlung der von ihr bewirkten Kriegslieferungen ist wiederum nicht gegeben, auch ist nichts dafür vorgetragen, geschweige denn festgestellt, was auf gemeinschaftliche Rechte der Parteien an dem Dariehnskapital und an der Forderung der Beklagten gegen das Reich schließen ließe«• Die rechtliche Konstruktion der Revision erscheint künstlich und widerspricht'den tatsächlichen Beziehungen zwischen der kreditgebenden Bank und ihrem den Kredit beanspruchenden Schuldner» Rer Revisionsangriff ist als haltlos zur lickzuwe i s en „
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7» Hiernach war die Revision als unbegründet 'zurückzu™.
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weisen» Die Kostenentscheidung folgt aus .§ 9-7 ZP0o
Lindenmaier