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BGH · I ZR 83/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 83/5

von der Organisation für ausgeführte Bauarbeiten einen Überbringer-Verrechnungsscheck über 495 oco EM, lautend auf die Deutsche Bank, Filiale Hagen. De die Klägerin behauptet, Scheck bei .der Filiale 1 hat bei der Filiale Hagen vor der Besetzung durch die Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die dem Ken des Scheckausstellers bei der be ogenen Filiale Hagen der 3eklag ihren Ausgleich finde Nach Handelsbrauch 3tehe die Gutschrift eines Scheckbetrages Schecksum Ziffer 41 Abs 1 der All Geschäftsbedingungen der Beklagten gelte zwar ausdrücklich nur für den Fall, dass der Scheck zu dem Einzug eingereicht Vfdrde, während hier der Scheck zur Einlösung horeingenemmen worden, sei, weil die Deutsche Bank ein einheitliches Ge wenn die bezogene Filiale den Scheckbeträg zu Lasten des Ausstcllc verbuche« Anderenfalls laufe die Bank Gefahr dass dem Scheck nach der Einlösung durch die Schwester filiale die Deckung bei der bezogenen Filiale durch zwischen Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, dass es rechtsunerheblich sei, bei welcher Filiale der bezogenen Bank der Scheck eingelöst werde, da die Filiale keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze Bei Gutschrift zu dem Zv/ecke der Einlösung - im Gegensatz zur Einziehung - werde mit Rücksicht auf § 737 Abs 1 3GB die Schuld der bezogenen Bank gegenüber dem Aussteller in Höhe der Einlösung un- Der Revision kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden Kl age an cpruch gründet sich auf die Gutschrift, aie der Klägerin im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden b worden ist Nach der Bestimmung unter Ziff 41 der den Vertragsbeziehungen Bankvertrages bei Hercinnahme des Schecks erteil der Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Geschüftsbedingunge der privaten Banken (SAnz Nr 262 vom November 1942) ge s amtunt er nehnens der Deutschen Bank den Scheck nur zur Ein lösung, habe hereinnehmen können, kann nicht zugestimmt werden Die Nur Zweigstelle (oder durch Ein- reichung bei einer Abrechnungsstelle gern Art 31 ScheckGes) kann der Scheckinhaber sein Zahlungsverlangen gegen die Bezogene anbringen und erwachsen ihm im Palle der Nicht einlösung die drücklich oder stillschweigend mit der Verlegung an anderen Stellen einverstanden ist (RGZ 111, 266; Breit Scheckgesetz, § 11 Ana 3,4)o Andererseits kann die Entscheidung über die Einlösung nur die bezogene Zweigniederlassung treffen, bei der das Konto des Scheckausstellers geführt wird. Erteilt also eine nicht bezogene Zweigstelle auf den Scheck eine Gutschrift, si liegt in der Segel eine Einlösung schon deshalb nicht vor, weil es der Bezogenen für die Leistung durch diese (nicht bezogene) Zweigstelle an dem erforderlichen Einlösun/rswillen fehlt (Breit aaO § 8 Arm 25; Kichaelis, Scheckgesetz § 5 Ana 7, § 11 Anm 3). nur die Annahme eines Auftrages des Scheckinhabers, den Art 15 Abs 5 des Scheckgesetzes vom 14- August 1933 (RGBl I 597) eine gewisse Verselbständigung der Zv/eigniederlassun seen in dem d den Pall vorgesehen, dass der Bezogene mehrere Zweigniederlassungen hat, und aas3 das Indossament auf eine nicht bezogene Zweigniederlassung lautete Ein solches Indossament soll also die Tellen Wirkungen eines Indossaments haben. dass die Gutschrift der nicht bezogenen Filiale stets eine dass daher die Einlösung des Schecks, wenn sie stattfindet, 3tets eine Leistung der Bezogenen als Gesamtunt er nehmen darsteilt, so folgt doch hieraus nicht mit Notwendigkeit, dass die nicht bezogene Filiale den Scheck nur zur Einlösung Eine rechtliche Fflicht der bezogenen Bank zur Einlösung besteht dem Scheckinhaber gegenüber überhaupt nicht und Dass aber eine nicht bezogene Filiale den Scheck in aller Hegel nur zur Ein- auf Grund des Scheclivertregps zur Einlösung an anderer Stelle als bei der bezogenen Zweigniederlassung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, als auch daraus, dass über Echtheit und Deckung des Schecks immer nur Eine nicht bezogene Filiale der bezogenen Bank.kann sich mithin in der Hegel unmittelbar auf Ziffer 41 AGB berufen. Selbst wenn aber die Frage, ob der Scheck von der nicht schrift in Ziffer 41 AGB kann nur dahingehen, dass in allen Fällen, in denen die Bank durch eine nicht kentoführende Stelle Gutschrift erteilt, ihr das Recht der Stornierung Vorbehalten bleibt, wenn die Prüfung der Ordnungsmüssig-keit des Schecks durch die kontoführende Stelle - sei es bei einer anderen Bank oder bei einer Schwesterfiliale -zu Beanstandungen führt. Das meint anscheinend auch das Berufungsgericht, wenn es unter Hinweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben der nicht bezogenen Filiale nur eine bedingte (Breit a&O § 3 Anh Anm 2o ,33) • Denn im Kontikorrent-Ver hältnis tritt die tilgende Wirkung nicht sehen mit der Be gründung von Forderung und Gegenforderung, sondern erst durch die chnung bei der späteren Saldcziehung ein Schon diese Besonderheit des Scheckvertrages verbietet es könne, lasse nur die Deutung zu, dass eine vorbehaltlose Gutschrift gemeint gewesen sei; für eine Gutschrift mit dem üblichen Vorbehalt habe es des Hinweises auf die Ord~ .Übersieht jedoch, dass es rechtlich im freien Belieben der Filiale ITflHfe-'HflHHF stand, ob sie den Scheck einlösen oder nur eine vorläufige Gutschrift erteilen wollte• Der lieh der Echtheit des Schecks Klarheit, konnte aber, ?/ie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bezüglich der Deckung die Beklagte nicht ausreichend sichern, weil in der Zeit zwischen der Abfassung des Vermerks und der Gut« brauchte eine anderweite Beurteilung nicht zu rechtfertigen, denn das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, dass der Bankdirektcr Co^HI^Bsogar betrüge ohne den Scheck auszuzahlen, d.h. also der Klägerin Kredit zu gewähren» Die statt gefundenen Barauszahlungen stehen mithin der Annahme des Berufungsgerichts, dass der Scheck nur unter dem üblichen Vorbehalt gut ge schrieben werden sei, nicht zwingend entgegen« | Dass im übrigen die -Klägerin aus dem Vermerk des Prc-- Die darin ungeordnete Nichtigkeit einer auf den Scheck gesetzten Ännahmeerklürung bedeutet nicht nur, dass die Annahme erklärung als solche nichtig ist, sondern auch, dass ihr, da sie "als nicht geschrieben gilt", auch jede andere rechtliche Wirksamkeit mangelt, insbesondere ihre Umdeutung in ein Einlösungsversprechen unzulässig ist (SGZ die Hereinnahne des Schecks zur Einlösung in Wirklichkeit sehen bei der Filiale Hagen stattgefunden habe, dass diese Filiale die.Ordnungsnässigkeit des Schecks geprüft und nur die Auszahlung der Filiale übertragen sondern dem Vertreter zurückgegeben worden, und zwar, wie die Klägerin selbst behauptet hat, mit der Empfehlung seitens Prokuristen den Scheck bei der Filiale zur Einlösung und Gutschrift vorzulegen dass als Bete der Filiale zu betrachten war Das Berufungsgericht hat weiterhin geprüft, ob die Abbuchung des Scheckbetrages ven dem Konto der Ausstellerin falls die Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat, die ihr im Zusammenhang mit der Hereinnahme des Schecks zur* Scheck der Filiale Hagen nicht unmittelbar, sondern über die Berliner Zentrale oder die Elberfelder Kopfstelle der Deut- trieb, dem die Beklagte den Scheck zur Beförderung hätte kraft mit der Überbringung des* Schecks nach Hagen sei bei den Scheck, wenn sie überhaupt keine Möglichkeit gesehen habe, ihn zur Belastung des Kontos des Ausstellers nach Hagen zur Einlösung vorzul'egen« Der Klägerin war aber, wie die Revision an anderer Stelle selbst hervorhebt, erkenn-bar dringend daran gelegen, sich auf schnellstem Tege Bar-* Versuches schon am nächsten Tage bei der Beklagten den Scheck vorgelegt, weil sie dort mit einer sofortigen Bar- Voraussetzung.gehabt, dass die spätere Unmöglichkeit, den Scheckbetrag vom Konto der 0T- in Hagen abzubuchen, für Auch der von der Beklagten unternommene Versuch einer Diskontierung des Schecks bei der Reichsbank kann ihr nicht lichst hohen Barauszahlungen Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verschulden der Beklagten darin zu erblicken, dass der Bankdirektor Angestellten der Klägerin nicht nahege Legt hat, den Scheck selbst mit Hilfe Kraftwagens zur iale Hagen zu bringen. dere ringlichkeit der Abbuchung des Schecks in Hagen nicht bekannt gewesen sei. Wenn demgegenüber die Revision auf das den erkennbare besondere Interesse der Klägerin Ur die Beklagte klar zutage ge war, dass aber damit noch nichts hinsichtlich der erst nachträglich erkennbar gewordenen Dringlichkeit der in Ha gen vor zunehmend en Buchungen gesagt ist« Es kann daher zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass nach Hagen bringen die Möglichkeit. den Scheck durch St zu lassen, an sich gekannt hat Auf die gegen die gegen teilige Annahme des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Beisision kommt es daher nicht an Aus den im wesentlichen gleichen Gründen können auch die Angriffe der Revision nicht durchgreifen, mit denen sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, ss stelle ständigung mit der Filiale Hagen, die das Berufungsgericht unangefochten als nicht banküblich bezeichnet hat, hätte eine Abbuchung des Schecks in Hagen nicht herbeiführen können« Ob die-allein zu erreichende-fernmündliche Bestätigung, dass der Scheck in Ordnung gehe, der Beklagten Veranlassung gegeben hätte, den Scheckbetrag der Klägerin vorbehaltlos gutzuschreiben, mag auf sich beruhen« Denn jedenfalls kann dem Berufungsgericht nicht, darin entgegengetreten werden, dass es die Unterlassung einer solchen telefonischen Anfrage dem nicht als Verschulden anrechnet« Alles was die Revision hiergegen vorbringt, zielt darauf ab, ‘dem wonach die Beklagte noch nach der Sperrung des Kontos der OT durch Anbringung entsprechender Anträge bei der Militärregierung die versäumte Lastschrift hätte nach holen können* Die von der Revision hierzu vorgebrachten Einwendungen beruhen auf ihrer bereits als unrichtig gekennzeichneten Auffassung, dass mit der Gutschrift in das Konto der OT in Hagen sich von selbst um den Scheckbet vermindert habe* Das Berufungsgericht brauchte iz seiner” gegenteiligen und zutreffenden Standpunkt aus das erwähnte Vorbringen der Klägerin nur zu berücksichtigen, wenn die Klägerin greifbare Behauptungen darüber aufgestellt hätte, dass nachträgliche Anträge zu dem gewünschten Erfolg geführt hätten und dass die de Unterlassung solcher Anträge

Zitierte Normen: § 787 BGB
EinlösungHagenBerufungsgerichtFilialeKlägerinScheckGutschriftRevision

Volltext der Entscheidung

I
Gesetz: 3GB § 787 Abs 1: ScheckG Art 1„
■
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 781 Abs 1 finde
*
auf den Scheck keine Anwendung.
Aktenzeichen: I ZR 83/5o
Uri. v« 23- Februar 1951
OLG. Hamm.
I ZH 83/50
Verkündet
 an 23 • Februar 1953
JustizsekretUr
■
als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im
 Namen
des
 Volkes
In Sachen
 der Firma
& Co, offene Handelsgesellschaft in
 llee
Klägerin und Revisionsklägerin
■
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
9
gegen
 die Deutsche Bank unter der rirma ihrer Zweigniederlassung der Rheinisch-Uestfälischen Bank. Filiale
9
in
 vertreten durch ihren Treuhänder, Obersräsi
 der.ton a.D.

lobe
v»
0 JLl
 in
Beklagte und Revisionsbeklagtc,
iProsessbevoilrailch
s Rechtsanwalt
 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
 Karlsruhe
aur die mündliche Verhandlung vom 25« Februar 1951 unter

rkung de3 Bundesrich
 Prof
Dr
 Lindenmaier als
 Vorsitzenden und der Eundesrichter Dr. Heidenhain. «Tilde
 Schmidt und Dr» Fischer
 für
Recht erkannt:
- 2 •••
r
•• 2 •
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
 Zivilsen
des Oberlandesgerich
 Hamm
13. März 195o wird auf ihre linsten zurückgewiesen
 Yen Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin stand mit der. Filiale der beklagten Bank, die jetzt unter der Bezeichnung Rhei
 nisch-Westfälische Bank firmiert, in laufender Geschäfts-
verbindung. Sie erhielt am 2. April 1943, dem Ostermontag
,
von der Organisation
 für ausgeführte Bauarbeiten
 einen Überbringer-Verrechnungsscheck über 495 oco EM, lautend auf die Deutsche Bank, Filiale Hagen. Diesen Scheck
 legte sie durch ihren Vertreter, den Bauführer St
 noch am gleicher. Tage.der Bezogenen in Hagen vorDeren
 Geschäftsräume waren zwar wegen des gesetzlichen Feiertages
■
für den Publikums verkehr geschlossen: Stock traf aber dort
■
den Bankprckuri3tcn La
 doch dem Tfunsch des
 an.
kennte je ihm den Scheckbetrag bar auszu«
zahlen, nicht
 sprechen, da es sich um
 Ver?echnungs
 Scheck handed
d d
Klägerin bei der Filiale Hagen
 kein eigenes Konto besass. De die Klägerin behauptet,
 Scheck bei .der Filiale 1

wurde vielmehr, v/ie
 empfohlen, den Deutschen Bank
 zur 'Einlösung und Gutschrift vcrzulegen. Auf Wunsch des
m
die Ordnungsmässigkeit des
 bestätigte Lan Schecks durch folgenden auf die Rückseite des Schecks
 gesetzten Vermerk
9
de
 hinsichtlich der Jahreszahl einen
3
\
I
offensichtlichen Schreibfehler enthält, da es
■
nicht n1944n heissen muss:
"1945"
9
"Umstehender Scheck geht in Ordnung und kann dem
■
& Co. gutgeschrieben werden
 Konto aer Firma
 Hägen, den 2. April 1944
■
Deutsche Bank, Filiale Hagen
■
■
Order der Deutschen Bank
 ppa
n
Am nächsten Tage, dejn 3. April 1945? legte der Vertreter
 der Klägerin den Scheck bei der
 Filiale 3
gut
 der Beklagten zur Einlösung vor. Diese schrieb noch
■
eichen Tuge den Sclieckbetrag dem Konto der Klägerin
■
Ihr wurden ferner. Beträge voii 6o ooo ?Jd und 65 ooo RM
ausgezahlt. Am 8. April 1945 wurde
 em 14
oder
15. April 1945 Hagen von den alliierten Streitkräften
 bese
9
die Filial
 de
Beklagten
 urden geschlosse
■
Fine Belastung des Kontos des Ausstellers des Schecks
■
hat bei der Filiale Hagen vor der Besetzung durch die
■
alliierten Streitkräftc nicht mehr stattgefunden
p
Im Mai oder Juni 1945 stornierte die Beklagte die am
■
■
April 1945 dem Konto der Klägerin gutgeschriebene Summe

n; der
 Begründung, der Scheck habe wegen der von der
 Militärregierung über das Vermögen der. Organisation
■
verhängten Sperre dem Konto der Ausstellerin nicht mehr
■
■
belastet werden können.
Die Klägerin ist der Ansicht, diese Stornierung sei
 zu Unrecht erfolgt. Sie hat, einen Teilbetrag geltend
■
machend, mit dem Anträge geklagt,
■	IS.
■
m
■
die Beklagte zu verurteilen, die am 17« Mai 1945 von
0
— 4 -■
ihr torgenommene Stornierung einer am 5-» April 1945
erfolgten Gutschrift auf dem Kont^ der Klägerin in
 Höhe von 6lrc,— PJ5I wieder aufzuheben und das Kent
 der
Klägerin in Höhe des genannten Betrages zu erkennen
■
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abge
■
■ ■
wiesen, XSit der Hevisicn verfolgt die Klägerin ihren
■
Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurück
■	m
■ ■
Weisung der Hevisicn
.	Entsoheidungsgründe	s
■	I.
■ «
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die
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Beklagte zur Stornierung der der Klägerin «erteilten Gut
■
rohrift berechtigt gewesen sei, weil der Scheckbetrag
 der Klägerin nur unt
 der
auflösenden Bedingung gutge
 schrieben.'.vorden sei, dass die Gutschrift durch eine Be
 as tun
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.9
dem Ken
 des Scheckausstellers bei der be
 ogenen Filiale Hagen der 3eklag
 ihren Ausgleich finde
 Nach Handelsbrauch 3tehe die Gutschrift eines Scheckbetrages
■
durch ein Geldinstitut immer unter dem Vorbehalt des Ein-
d
Schecksum
 Ziffer 41 Abs 1 der All
 Geschäftsbedingungen der Beklagten gelte zwar ausdrücklich
 nur für den Fall, dass der Scheck zu dem Einzug eingereicht Vfdrde, während hier der Scheck zur Einlösung horeingenemmen
 worden, sei, weil die Deutsche Bank ein einheitliches Ge
*
samtunternehmen darstclle. Gleichwohl sei die Gutschrift
 nur eine bedingte, denn es verstehe sich von selbst
9
dass
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die Filiale;- die den
 heck hereinnehme
 hn an die
 Filiale
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au
 die
er gezogen sei, weiterleiten müsse, damit
5
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 seine 3 ch the it und die Decicung geprüft und der Aus
■
genüge
3teiler mit dem 3checkbetrage belastet werde«
auch nicht, das3 die Deckung im Zeitpunkt der Einlösung
*
des Schecks durch die Schwesterfiliale vorhanden gewesen
9
sein
9
vielmehr müsse diese Deckung auch dann noch vorhanden
m m
wenn die bezogene Filiale den Scheckbeträg zu Lasten
 des Ausstcllc
 verbuche« Anderenfalls laufe die Bank Gefahr
 dass dem Scheck nach der Einlösung durch die Schwester
 filiale die Deckung bei der bezogenen Filiale durch zwischen
■
■
zeitliche anderweite Verfügungen des Ausstellers über sein
 Guthaben entzogen werden könnte« Da das Konto des Ausstel
 vor der Abbuchung des
(OT) b
aer
■
illale Hagen noch
 Scheckbetrages von der Sperre des MilRegGes
-7r 52
uuut worden
ü
9
sei die auflösende Bedingung
 unter
der die Gutschrift zu Gunsten der Klägerin stattgefunden habe9 eingetreten. Die Beklagte sei daher berechtigt ge-
wesen, diese Gutschrift rückgängig zu machen.
Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, dass
 es rechtsunerheblich sei, bei welcher Filiale der bezogenen
■
Bank der Scheck eingelöst werde, da die Filiale keine eigene
 Rechtspersönlichkeit besitze
 Bei
Gutschrift zu dem Zv/ecke
 der Einlösung - im Gegensatz zur Einziehung - werde mit Rücksicht auf § 737 Abs 1 3GB die Schuld der bezogenen Bank gegenüber dem Aussteller in Höhe der Einlösung un-
eibar getilgt« Das Konto der OT bei der Filiale Hagen
 sei also schon mit der Gutsch
ü zu Gunsten der klügerin
 um den Scheckbetrag vermindert worden, bevor die Sperre des Mlitärregierungsgesetzes Nr 52 eingetreten sei
6
6
Der Revision kann
 diesen Ausführungen nicht gefolgt
 werden
Kl age an cpruch gründet sich auf die Gutschrift, aie der Klägerin im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden
b worden ist
 Nach der Bestimmung unter Ziff 41 der den Vertragsbeziehungen
 Bankvertrages bei Hercinnahme des Schecks erteil
 der Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Geschüftsbedingunge
 der privaten Banken (SAnz Nr 262 vom November 1942) ge
■
■
■
schiebt die Gutschrift eines zu dem "Rinzug11 eingereichten
■
■
Schecks unter dem Vorbehalt des Einganges der Scheck summe
 Der
ung des Berufungagerieh
9
dass diese Vertrags
■
be Stimmung hier keine unmittelbare Anwendung finde« weil
 als Glied des einheitlichen Ge
 die Filiale !
s amtunt er nehnens der Deutschen Bank den Scheck nur zur Ein
 lösung, habe hereinnehmen können, kann nicht zugestimmt
 werden
Die
■
ung des Schecks durch den Bezogenen be
 deutet die Ausführung der in dem Scheck enthaltenen An
 Weisung, an den Scheckinhaber zu leis
 Laut
der Scheck
■
auf die Zweigniederlassung der Bank, so wird die bezogene
■
Bank aufgefordert, die vcm Aussteller angewiesene Leistung
■
d
die genannte
 durch Vorlegung bei
7eigniederlassung zu erbringen. Nur
 Zweigstelle (oder durch Ein-
 reichung bei einer Abrechnungsstelle gern Art 31 ScheckGes) kann der Scheckinhaber sein Zahlungsverlangen gegen die
 Bezogene anbringen und erwachsen ihm im Palle der Nicht
 einlösung die
h aus Art 4c ff ScheckGes ergebenden
 Rückgriffsansprüche, es sei denn, dass die Bezogene aus
7
drücklich oder stillschweigend mit der Verlegung an anderen Stellen einverstanden ist (RGZ 111, 266; Breit Scheckgesetz, § 11 Ana 3,4)o Andererseits kann die Entscheidung über die Einlösung nur die bezogene Zweigniederlassung treffen, bei der das Konto des Scheckausstellers geführt wird. Erteilt also eine nicht bezogene Zweigstelle auf den Scheck eine Gutschrift, si liegt in der Segel eine Einlösung schon deshalb nicht vor, weil es der Bezogenen für die Leistung durch diese (nicht bezogene) Zweigstelle an dem erforderlichen Einlösun/rswillen fehlt (Breit aaO § 8 Arm 25; Kichaelis, Scheckgesetz § 5 Ana 7, § 11 Anm 3).
■
■
Für die nicht bezogene Filiale bedeutet daher, wenn sie
 einen weit ergehenden Y/illen nicht zu dem Ausdruck bringt, die
■
Entgegennahme eines auf eine andere Filiale gezogenen Schecks
■
nur die Annahme eines Auftrages des Scheckinhabers, den
■
Scheck bei cer bezogenen Filiale zur Einlösung zu bringen
(vgl ^ürdinger LEDS 1947» 95 Anm),
Di
 Hechtsauffassung, die sehen un
 der Herrschaft
 des Scheckgesetzes vom 11. Llärz 19o8 (RGBl 71) massgeblich
m
vertreten worden ist, muss jetzt umsomehr gelten, als i
Art 15 Abs 5 des Scheckgesetzes vom 14- August 1933 (RGBl I 597) eine gewisse Verselbständigung der Zv/eigniederlassun
 seen in dem d
ö
j-
— iS
bestimmten Umfang
 Ausdruck gekommen ist
 Nach dieser Vorschrift gilt - insoweit in Übereinstimmung
 dem bisherigen Hecht
8 Abs 2 Satz 4 ScheckGes von
19c8) — ein Indossament an den Bezogenen nicht als Indossa
 ment, sondern lediglich als Quittung« Im Gegensatz zu dem
■
alten Scheckgesetz ist jedoch hiervon eine Ausnahme für
' 8 1
den Pall vorgesehen, dass der Bezogene mehrere Zweigniederlassungen hat, und aas3 das Indossament auf eine nicht bezogene Zweigniederlassung lautete Ein solches Indossament soll also die Tellen Wirkungen eines Indossaments
 haben. Damit ist der Bezogenen die rechtliche Möglichkeit
■
gesichert, bei fehlender Deckung des Schecks scheckrechtliche Rückgriffsansprüche gegen die Vormänner geltend zu
■
machen» Damit ist aber die Vorstellung nicht vereinbar,
m	m
dass die Gutschrift der nicht bezogenen Filiale stets eine
■
Einlösung durch den Bezogenen darstelle. Der im Schrift- ' tum vertretenen gegenteiligen Auffassung (von Godin DRZ‘
m
19489 236: Baumbach-Hefermehl, ScheckGes, 2. Aufl Art
*
28 Anh Id) vermag sich der Senat in Übereinstimmung mit
 dem Urteil des OLG Hamburg in MDB 1949, 424 nicht anzu~
■
schliessen. So richtig es ist, dass der Grundsatz der Einheit der bezogenen Bank in der Sichtung nach aussen durch
■
Art 15 Abs 5 Schock Ges nicht aufgehoben worden ist, und
■
dass daher die Einlösung des Schecks, wenn sie stattfindet,
■
3tets eine Leistung der Bezogenen als Gesamtunt er nehmen darsteilt, so folgt doch hieraus nicht mit Notwendigkeit,
 dass die nicht bezogene Filiale den Scheck nur zur Einlösung
■
und nicht vielmehr zur Einziehung hereinnehmen kann. Eine rechtliche Fflicht der bezogenen Bank zur Einlösung besteht dem Scheckinhaber gegenüber überhaupt nicht und
■ ■
gegenüber dem Aussteller nur bei der bezogenen Zweignieder-
«
lassung. Der rechtsgeschäftliche ffille der Bank kann also
 allein darüber entscheiden, ob sie den Scheck zur Einlösung
 oder zur Einziehung hereinnehmen will. Dass aber eine nicht
 bezogene Filiale den Scheck in aller Hegel nur zur Ein-
■
Ziehung entgegennehmen v/ill, folgt sowohl daraus, dass sie
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auf Grund des Scheclivertregps zur Einlösung an anderer Stelle als bei der bezogenen Zweigniederlassung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, als auch daraus,
 dass über Echtheit und Deckung des Schecks immer nur
■
■ ■ durch die bezogene Filiale entschieden werden kann. Eine
 nicht bezogene Filiale der bezogenen Bank.kann sich mithin
 in der Hegel unmittelbar auf Ziffer 41 AGB berufen.
■
■
■ ■
Selbst wenn aber die Frage, ob der Scheck von der nicht
■
bezogenen Filiale zur Einlösung oder zur Einziehung herein-
■
genommen wird, anders zu beurteilen wäre, würde sich an dem Ergebnis nichts lindern. Denn der Sinn und Zweck der Vor-
■
schrift in Ziffer 41 AGB kann nur dahingehen, dass in allen
 Fällen, in denen die Bank durch eine nicht kentoführende
■
Stelle Gutschrift erteilt, ihr das Recht der Stornierung Vorbehalten bleibt, wenn die Prüfung der Ordnungsmüssig-keit des Schecks durch die kontoführende Stelle - sei es bei einer anderen Bank oder bei einer Schwesterfiliale -zu Beanstandungen führt. Hur eine solche Auslegung von
 Ziffer 41 AGB 3teht im Einklang mit den Grundsätzen des
.
.
§ lp7 3GB. Das meint anscheinend auch das Berufungsgericht, wenn es unter Hinweis auf die Grundsätze von Treu und
 Glauben der nicht bezogenen Filiale nur eine bedingte
.
Gutschrift zu demuten will.
■
■ ■
■ ■
■ ■
Verfehlt sind aber in jedem Fall die Rechtsfolgen,
 die die Revision unter Bezugnahme auf § 787 Abs 1 BGB.
■
an die Hereinnahme des Schecks "zur Einlösung" knüpfen will.
Danach soll mit der Gutschrift zu Gunsten des Scheckin-
■
■
habers auch zugleich die. Schuld der bezogenen 3ank dem
i
lc
 Aussteller gegenüber getilgt sein, die bezogene Ban!: also
 den Gegenwert für die Gutschrift durch entsprechende automatische Verminderung des Guthabens des Ausstellers erhalten
■
■
haben» Biese Annahme scheitert sehen daran, dass die 7er
 schrift
des
787 Abs 1 BGB.auf den Scheck keine Anwendung finden kann» Ber Scheck ist zwar seiner rechtlichen Natur
 nach eine Ahweisun
D 9
die Bestimmung des
787 Abs 1 BGB
o u
r mit dem Wesen de3 Scheckvertrages nicht vereinbar
(Breit a&O § 3 Anh Anm 2o ,33) • Denn im Kontikorrent-Ver
 hältnis tritt die tilgende Wirkung nicht sehen mit der Be
 gründung von Forderung und Gegenforderung, sondern erst
 durch die
 chnung bei der späteren Saldcziehung ein
 Schon diese Besonderheit des Scheckvertrages verbietet es
9
die damit unvereinbare Vorschrift des
787 Abs 1 BGB
heranzuziehen, ohne dass entschieden zu werden braucht, ob
■
die Vorschriften dos Bürgerlichen Gesetzbuches über An-
weisungen angesichts der Sonderregelung, die das Scheck-
jl: u
durch das Seheckgesetz erfahren hat, überhaupt anwend
 bar sind*
.II
Bas Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob<*etv/a aus
 en besonderen Umständen de3 Falles der Wille der Filiale
■
hervorgehe, den Scheck vorbehaltlos einzu-
lösen* 3s hat diese Frage unter Würdigung der Aussagen der
 Zeugen 5t
una
 verneint« Bie Revision macht dem-
gegenüber geltend, dass der von dem Prokuristen Lan

9
der Filiale Hagen auf den Scheck gesetzte Vermerk in Verbindung mit der Gutschrift durch die Filiale
 lose Gutschrift zulasse« 3er Vermerk des Prokuristen Langenhagen enthalte den Nachweis der Ordnungsmäs sigkeit des
 Schecks,und der Satz, dass der Scheck gutgeschrieben ?/erden
m ■
könne, lasse nur die Deutung zu, dass eine vorbehaltlose Gutschrift gemeint gewesen sei; für eine Gutschrift mit dem üblichen Vorbehalt habe es des Hinweises auf die Ord~
nungsmüssigkeit des Schecks nicht bedurft» Die Revision
■
.Übersieht jedoch, dass es rechtlich im freien Belieben der Filiale ITflHfe-'HflHHF stand, ob sie den Scheck einlösen
 oder nur eine vorläufige Gutschrift erteilen wollte• Der
■
■
Vermerk des Prokuristen	schuf zwar hinsicht-
lieh der Echtheit des Schecks Klarheit, konnte aber, ?/ie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bezüglich der Deckung die Beklagte nicht ausreichend sichern, weil in der
 Zeit zwischen der Abfassung des Vermerks und der Gut«
■
schrift anderweite - freiv/illige oder unfreiwillige -
Verfügungen über das Konto des Ausstellers durchaus möglich
■
gewesen wären« Solche Verfügungen hätten auch durch einen
 internen Vertvermork des Prokuristen. Lan^HHBB nicht ver~
■
hindert v/erden können«. Der von der Revision als nicht be~
■
■
achtet gerügte Umstand« dass die Beklagte sogar die Beträge von 6n eno und 65 coo B3J in bar ausgezahlt habe,
■
brauchte eine anderweite Beurteilung nicht zu rechtfertigen, denn das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, dass der Bankdirektcr Co^HI^Bsogar
■
■
bereit gewesen wäre, an die Klägerin die gewünschten Bar-
■ ■
betrüge ohne den Scheck auszuzahlen, d.h. also der Klägerin
 Kredit zu gewähren» Die statt gefundenen Barauszahlungen
 stehen mithin der Annahme des Berufungsgerichts, dass
■
der Scheck nur unter dem üblichen Vorbehalt gut ge schrieben werden sei, nicht zwingend entgegen«
| Dass im übrigen die -Klägerin aus dem Vermerk des Prc--
■
Juristen	keine	unmittelbaren	Hechte herleiten
■
kann, ergibt sich ohne weiteres aus Art 4 Schecks. Die darin ungeordnete Nichtigkeit einer auf den Scheck gesetzten Ännahmeerklürung bedeutet nicht nur, dass die Annahme erklärung als solche nichtig ist, sondern auch, dass ihr, da sie "als nicht geschrieben gilt", auch jede andere rechtliche Wirksamkeit mangelt, insbesondere ihre Umdeutung in ein Einlösungsversprechen unzulässig ist (SGZ
lc5? 361; 112, 317? Breit § lo Anm 12, 13, 17? Michaelis
§ lc Anm 3?' Quasscwski-Albrecht, Scheckgesetz, Art 4 Anm 4}« Selbst eine mündliche Erklärung des Prokuristen
m
LanflH^M| dass der Scheck in Ordnung gehe, hätte als
■
Zusage der Einlösung nicht auf gef as st werden können, wie offenbar auch das Berufungsgericht unter Hinweis auf 3GZ
112, 517 annimnt„
■
m
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt */erden, dass
■
die Hereinnahne des Schecks zur Einlösung in Wirklichkeit sehen bei der Filiale Hagen stattgefunden habe, dass diese Filiale die.Ordnungsnässigkeit des Schecks geprüft und
 nur die Auszahlung der Filiale	übertragen
■ —
habe, wobei der Vertreter Stfl^der Klägerin als Bote für
■
die Bank den Scheck der Filiale	überbrackt
 habe« Die festgestellten Tatsachen stehen in 7/idersprueh
13
•nil; einer solchen Annahme« Danach ist der Schee]
der
 liale Haßen überhaupt nicht hereingenemmen
9
sondern dem
 Vertreter
zurückgegeben worden, und zwar, wie die
 Klägerin selbst behauptet hat, mit der Empfehlung seitens
d
Prokuristen
 den Scheck bei der Filiale
 zur Einlösung und Gutschrift vorzulegen
■
nach fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhalts
 Da
punkten dafür
9
dass
 als Bete der Filiale
 zu betrachten war
 Das Berufungsgericht hat weiterhin geprüft, ob die
 Abbuchung des Scheckbetrages ven dem Konto der Ausstellerin
• ■ ■
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bei der Filiale Hagen ven der Beklagten etwa wider Treu und
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Glauben verhindert worden ist (§ 162 BGB) oder ob sie jeden-
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falls die Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat, die ihr im Zusammenhang mit der Hereinnahme des Schecks zur*
Einziehung oblagen. Beides hat das Berufungsgericht verneint
 Es hat dabei erwogen, dass unter normalen Umständen der -
■
■
Scheck der Filiale Hagen nicht unmittelbar, sondern über die Berliner Zentrale oder die Elberfelder Kopfstelle der Deut-
den
9
dass hierfür aber am
 sehen Bank zugcleitet
3
hätten« Auch eine unmittelbare Übersendung durch die Post
 uril 1945 postalische Möglichkeiten nicht mehr bestanden
 von Bi
 nach Hagen sei nicht mehr durchführbar
 gewesen, weil in dem damals bereits von alliierten Truppen
■
schicssenen Kuhrkessel kein geordneter Bahn- und Postbe
■
trieb, dem die Beklagte den Scheck zur Beförderung hätte
■
anvertrauen können, bestanden habe« Auch eine sonstige
 Köglichkeit der Scheckboförderung nach Hagen sei damals
■
nicht mehr vorhanden gewesen« Das gesamte einsatzfähige
■
■	m	rn
 Personal der Beklagten habe sich im Fronteinsatz oder beim
 Volkssturm befunden. Die Betrauung einer weiblichen Hilfs-
■
kraft mit der Überbringung des* Schecks nach Hagen sei bei
■
■
der damaligen Lage der Beklagten nicht zu demutbar gewesen«
■
Diese Ausführungen lassen eine rechtsirrtümliche Seur~
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teilung nicht erkennen« Die Revision will demgegenüber
■
das Verschulden der Beklagten darin erblicken, dass sie
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den Scheck, wenn sie überhaupt keine Möglichkeit gesehen
 habe, ihn zur Belastung des Kontos des Ausstellers nach
■
Hagen zu schaffen, nicht hätte hereinnehmen dürfen, -vielmehr der Klägerin hätte nahelegen müssen, ihn selbst in
■ ■ ■ ■
Hagen zur Einlösung vorzul'egen« Der Klägerin war aber, wie die Revision an anderer Stelle selbst hervorhebt, erkenn-bar dringend daran gelegen, sich auf schnellstem Tege Bar-*
mittel zu verschaffen« Sie hatte zur Erreichung dieses
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Zieles sogar am Ostermontag versucht, den Scheck in Hagen
■
zur Einlösung su bringen, und hatte nach Scheitern dieses
■ ■ ■
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Versuches schon am nächsten Tage bei der Beklagten den Scheck vorgelegt, weil sie dort mit einer sofortigen Bar-
Zahlung rechnen konnte« Da3 mit der Einlösung unter Vorbe-
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halt verbundene Risiko hat sie daher im Interesse der
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schleunigen Beschaffung von Barmitteln bewusst in Kauf ge-
0
■
nemmen. Die von der Revision der Beklagten angesonnene Ab*’
lehnung der Hereinnahme des Schecks hätte ausserdem zur
■
Voraussetzung.gehabt, dass die spätere Unmöglichkeit, den Scheckbetrag vom Konto der 0T- in Hagen abzubuchen, für
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~ 15 ••
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die Beklagte voraussehbar gewesen wäre. Mit Hecht hat das
 Berufungsgericht aber eine solche Unterstellung abgelehnt.
■
Was die Hevisicn hierzu verträgt, beruht auf Erkenntnissen-
die von Standpunkt rückschauender Betrachtung aus gewonnen
■
worden sind. Für die Beklagte und ihre Angestellten war die
 Lage, damals. undurchsichtig und die Massnahmen, die von den
■
Besatzungmächten in Bezug auf das Bankwesen im allgemeinen sov/ie die Kenten von Organisationen im besonderen getroffen werden würden, konnte niemand voraussehen.
Auch der von der Beklagten unternommene Versuch einer
 Diskontierung des Schecks bei der Reichsbank kann ihr nicht
■
zun Verschulden gereichen, denn die Beschaffung barer Mittel
 war infolge der aussergev/öhnlichen Zeitumstände au

dem
t übliche
 Wege
cht mehr möglich. Der Versuch
9
Mittel durch Diskontierung des Scheckes von der Reichsbank
 zu
o
rlangen, diente auch dem Interesse der Klägerin an mög-
lichst hohen Barauszahlungen
 Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verschulden der Beklagten darin zu erblicken, dass der Bankdirektor
9
Angestellten
 der Klägerin nicht nahege
 Legt hat, den Scheck selbst mit Hilfe
 Kraftwagens
zur
 iale Hagen zu bringen. Das Berufungsgericht
 ls entschuldbar angesehen, da dem
 ha
b
Unterlassung aj.»
mangels Voraussehbarkeit der künftigen Entwicklung die besen—
dere
 ringlichkeit der Abbuchung des Schecks in Hagen nicht bekannt gewesen sei. Wenn demgegenüber die Revision auf das
 den
erkennbare besondere Interesse der Klägerin
16 *■
an der alsbaldigen Erlangung des Scheckbetrages hinweist so übersieht s
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9
dass
 zwar die Dringlichkeit des Geldbe
 da
der Kläge
n
Ur die Beklagte klar zutage ge
 war, dass aber damit noch nichts hinsichtlich der erst nachträglich erkennbar gewordenen Dringlichkeit der in Ha
 gen vor zunehmend en Buchungen gesagt ist« Es kann daher
■
zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass
 nach Hagen bringen
 die Möglichkeit. den Scheck durch St
 zu lassen, an sich gekannt
 hat
Auf die gegen die gegen
 teilige Annahme des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Beisision kommt es daher nicht an
 Aus den im wesentlichen gleichen Gründen können auch die Angriffe der Revision nicht durchgreifen, mit denen sie sich
 gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, ss stelle
■
kein Verschulden dar, v/enn CoflHHfees unterlassen habe,
 nagen
mindestens fernmündlich von der Herein
 nähme des Schecks zu unterrichten« Eine fernmündliche Ver~
■
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ständigung mit der Filiale Hagen, die das Berufungsgericht unangefochten als nicht banküblich bezeichnet hat, hätte eine Abbuchung des Schecks in Hagen nicht herbeiführen können« Ob die-allein zu erreichende-fernmündliche Bestätigung,
 dass der Scheck in Ordnung gehe, der Beklagten Veranlassung
■
gegeben hätte, den Scheckbetrag der Klägerin vorbehaltlos gutzuschreiben, mag auf sich beruhen« Denn jedenfalls kann dem Berufungsgericht nicht, darin entgegengetreten werden, dass es die Unterlassung einer solchen telefonischen Anfrage dem	nicht	als Verschulden anrechnet« Alles was
 die Revision hiergegen vorbringt, zielt darauf ab, ‘dem
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des
 die Ausserachtlassung der ‘besonderen Dringlichkeit vorzuwerfen* Diese Dringlich!:eit war aber, wie
 erv/iihnt. den
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insoweit erkennbar
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es sicn
 um die Beschaffung vo”
dm
 tteln für die Klägerin handel
9
dagegen nicht, soweit die weitere Abwicklung des Einziehungs auftrages in Betracht kam*
■
Mit Hecht hat schliesslich das Berufungsgericht das ganz allgemeine Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt

la
*
■
wonach die Beklagte noch nach der Sperrung des
 Kontos der OT durch Anbringung entsprechender Anträge bei
■
der Militärregierung die versäumte Lastschrift hätte nach holen können* Die von der Revision hierzu vorgebrachten Einwendungen beruhen auf ihrer bereits als unrichtig gekennzeichneten Auffassung, dass mit der Gutschrift in
 das Konto der OT in Hagen sich von selbst um den
 Scheckbet
vermindert habe* Das Berufungsgericht brauchte
—or*
iz seiner” gegenteiligen und zutreffenden Standpunkt aus das erwähnte Vorbringen der Klägerin nur zu berücksichtigen, wenn die Klägerin greifbare Behauptungen darüber aufgestellt hätte, dass nachträgliche Anträge zu dem gewünschten Erfolg
 geführt hätten und dass die
 de
Unterlassung solcher Anträge
a
Beklagten als schuldhafte ScrgfaltsVerletzung anzurechnen
 war* Zu einer Befragung der Beklagten, deren Unterlassung
18 «
Ton der Revision gerügt wird, bestand bei dieser .Sachlage
 für das Berufungsgericht keine *Veranlassungo
■
• ■ Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus
§ 97 ZPO curückzuv/eisen«,
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gezo Lindenmaier gezs Heidenhain gez« Wilde
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gez» Schmidt gez«.Dr« Fischer „•
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