von der Organisation für ausgeführte Bauarbeiten einen Überbringer-Verrechnungsscheck über 495 oco EM, lautend auf die Deutsche Bank, Filiale Hagen. De die Klägerin behauptet, Scheck bei .der Filiale 1 hat bei der Filiale Hagen vor der Besetzung durch die Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die dem Ken des Scheckausstellers bei der be ogenen Filiale Hagen der 3eklag ihren Ausgleich finde Nach Handelsbrauch 3tehe die Gutschrift eines Scheckbetrages Schecksum Ziffer 41 Abs 1 der All Geschäftsbedingungen der Beklagten gelte zwar ausdrücklich nur für den Fall, dass der Scheck zu dem Einzug eingereicht Vfdrde, während hier der Scheck zur Einlösung horeingenemmen worden, sei, weil die Deutsche Bank ein einheitliches Ge wenn die bezogene Filiale den Scheckbeträg zu Lasten des Ausstcllc verbuche« Anderenfalls laufe die Bank Gefahr dass dem Scheck nach der Einlösung durch die Schwester filiale die Deckung bei der bezogenen Filiale durch zwischen Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, dass es rechtsunerheblich sei, bei welcher Filiale der bezogenen Bank der Scheck eingelöst werde, da die Filiale keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze Bei Gutschrift zu dem Zv/ecke der Einlösung - im Gegensatz zur Einziehung - werde mit Rücksicht auf § 737 Abs 1 3GB die Schuld der bezogenen Bank gegenüber dem Aussteller in Höhe der Einlösung un- Der Revision kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden Kl age an cpruch gründet sich auf die Gutschrift, aie der Klägerin im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden b worden ist Nach der Bestimmung unter Ziff 41 der den Vertragsbeziehungen Bankvertrages bei Hercinnahme des Schecks erteil der Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Geschüftsbedingunge der privaten Banken (SAnz Nr 262 vom November 1942) ge s amtunt er nehnens der Deutschen Bank den Scheck nur zur Ein lösung, habe hereinnehmen können, kann nicht zugestimmt werden Die Nur Zweigstelle (oder durch Ein- reichung bei einer Abrechnungsstelle gern Art 31 ScheckGes) kann der Scheckinhaber sein Zahlungsverlangen gegen die Bezogene anbringen und erwachsen ihm im Palle der Nicht einlösung die drücklich oder stillschweigend mit der Verlegung an anderen Stellen einverstanden ist (RGZ 111, 266; Breit Scheckgesetz, § 11 Ana 3,4)o Andererseits kann die Entscheidung über die Einlösung nur die bezogene Zweigniederlassung treffen, bei der das Konto des Scheckausstellers geführt wird. Erteilt also eine nicht bezogene Zweigstelle auf den Scheck eine Gutschrift, si liegt in der Segel eine Einlösung schon deshalb nicht vor, weil es der Bezogenen für die Leistung durch diese (nicht bezogene) Zweigstelle an dem erforderlichen Einlösun/rswillen fehlt (Breit aaO § 8 Arm 25; Kichaelis, Scheckgesetz § 5 Ana 7, § 11 Anm 3). nur die Annahme eines Auftrages des Scheckinhabers, den Art 15 Abs 5 des Scheckgesetzes vom 14- August 1933 (RGBl I 597) eine gewisse Verselbständigung der Zv/eigniederlassun seen in dem d den Pall vorgesehen, dass der Bezogene mehrere Zweigniederlassungen hat, und aas3 das Indossament auf eine nicht bezogene Zweigniederlassung lautete Ein solches Indossament soll also die Tellen Wirkungen eines Indossaments haben. dass die Gutschrift der nicht bezogenen Filiale stets eine dass daher die Einlösung des Schecks, wenn sie stattfindet, 3tets eine Leistung der Bezogenen als Gesamtunt er nehmen darsteilt, so folgt doch hieraus nicht mit Notwendigkeit, dass die nicht bezogene Filiale den Scheck nur zur Einlösung Eine rechtliche Fflicht der bezogenen Bank zur Einlösung besteht dem Scheckinhaber gegenüber überhaupt nicht und Dass aber eine nicht bezogene Filiale den Scheck in aller Hegel nur zur Ein- auf Grund des Scheclivertregps zur Einlösung an anderer Stelle als bei der bezogenen Zweigniederlassung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, als auch daraus, dass über Echtheit und Deckung des Schecks immer nur Eine nicht bezogene Filiale der bezogenen Bank.kann sich mithin in der Hegel unmittelbar auf Ziffer 41 AGB berufen. Selbst wenn aber die Frage, ob der Scheck von der nicht schrift in Ziffer 41 AGB kann nur dahingehen, dass in allen Fällen, in denen die Bank durch eine nicht kentoführende Stelle Gutschrift erteilt, ihr das Recht der Stornierung Vorbehalten bleibt, wenn die Prüfung der Ordnungsmüssig-keit des Schecks durch die kontoführende Stelle - sei es bei einer anderen Bank oder bei einer Schwesterfiliale -zu Beanstandungen führt. Das meint anscheinend auch das Berufungsgericht, wenn es unter Hinweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben der nicht bezogenen Filiale nur eine bedingte (Breit a&O § 3 Anh Anm 2o ,33) • Denn im Kontikorrent-Ver hältnis tritt die tilgende Wirkung nicht sehen mit der Be gründung von Forderung und Gegenforderung, sondern erst durch die chnung bei der späteren Saldcziehung ein Schon diese Besonderheit des Scheckvertrages verbietet es könne, lasse nur die Deutung zu, dass eine vorbehaltlose Gutschrift gemeint gewesen sei; für eine Gutschrift mit dem üblichen Vorbehalt habe es des Hinweises auf die Ord~ .Übersieht jedoch, dass es rechtlich im freien Belieben der Filiale ITflHfe-'HflHHF stand, ob sie den Scheck einlösen oder nur eine vorläufige Gutschrift erteilen wollte• Der lieh der Echtheit des Schecks Klarheit, konnte aber, ?/ie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bezüglich der Deckung die Beklagte nicht ausreichend sichern, weil in der Zeit zwischen der Abfassung des Vermerks und der Gut« brauchte eine anderweite Beurteilung nicht zu rechtfertigen, denn das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, dass der Bankdirektcr Co^HI^Bsogar betrüge ohne den Scheck auszuzahlen, d.h. also der Klägerin Kredit zu gewähren» Die statt gefundenen Barauszahlungen stehen mithin der Annahme des Berufungsgerichts, dass der Scheck nur unter dem üblichen Vorbehalt gut ge schrieben werden sei, nicht zwingend entgegen« | Dass im übrigen die -Klägerin aus dem Vermerk des Prc-- Die darin ungeordnete Nichtigkeit einer auf den Scheck gesetzten Ännahmeerklürung bedeutet nicht nur, dass die Annahme erklärung als solche nichtig ist, sondern auch, dass ihr, da sie "als nicht geschrieben gilt", auch jede andere rechtliche Wirksamkeit mangelt, insbesondere ihre Umdeutung in ein Einlösungsversprechen unzulässig ist (SGZ die Hereinnahne des Schecks zur Einlösung in Wirklichkeit sehen bei der Filiale Hagen stattgefunden habe, dass diese Filiale die.Ordnungsnässigkeit des Schecks geprüft und nur die Auszahlung der Filiale übertragen sondern dem Vertreter zurückgegeben worden, und zwar, wie die Klägerin selbst behauptet hat, mit der Empfehlung seitens Prokuristen den Scheck bei der Filiale zur Einlösung und Gutschrift vorzulegen dass als Bete der Filiale zu betrachten war Das Berufungsgericht hat weiterhin geprüft, ob die Abbuchung des Scheckbetrages ven dem Konto der Ausstellerin falls die Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat, die ihr im Zusammenhang mit der Hereinnahme des Schecks zur* Scheck der Filiale Hagen nicht unmittelbar, sondern über die Berliner Zentrale oder die Elberfelder Kopfstelle der Deut- trieb, dem die Beklagte den Scheck zur Beförderung hätte kraft mit der Überbringung des* Schecks nach Hagen sei bei den Scheck, wenn sie überhaupt keine Möglichkeit gesehen habe, ihn zur Belastung des Kontos des Ausstellers nach Hagen zur Einlösung vorzul'egen« Der Klägerin war aber, wie die Revision an anderer Stelle selbst hervorhebt, erkenn-bar dringend daran gelegen, sich auf schnellstem Tege Bar-* Versuches schon am nächsten Tage bei der Beklagten den Scheck vorgelegt, weil sie dort mit einer sofortigen Bar- Voraussetzung.gehabt, dass die spätere Unmöglichkeit, den Scheckbetrag vom Konto der 0T- in Hagen abzubuchen, für Auch der von der Beklagten unternommene Versuch einer Diskontierung des Schecks bei der Reichsbank kann ihr nicht lichst hohen Barauszahlungen Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verschulden der Beklagten darin zu erblicken, dass der Bankdirektor Angestellten der Klägerin nicht nahege Legt hat, den Scheck selbst mit Hilfe Kraftwagens zur iale Hagen zu bringen. dere ringlichkeit der Abbuchung des Schecks in Hagen nicht bekannt gewesen sei. Wenn demgegenüber die Revision auf das den erkennbare besondere Interesse der Klägerin Ur die Beklagte klar zutage ge war, dass aber damit noch nichts hinsichtlich der erst nachträglich erkennbar gewordenen Dringlichkeit der in Ha gen vor zunehmend en Buchungen gesagt ist« Es kann daher zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass nach Hagen bringen die Möglichkeit. den Scheck durch St zu lassen, an sich gekannt hat Auf die gegen die gegen teilige Annahme des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Beisision kommt es daher nicht an Aus den im wesentlichen gleichen Gründen können auch die Angriffe der Revision nicht durchgreifen, mit denen sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, ss stelle ständigung mit der Filiale Hagen, die das Berufungsgericht unangefochten als nicht banküblich bezeichnet hat, hätte eine Abbuchung des Schecks in Hagen nicht herbeiführen können« Ob die-allein zu erreichende-fernmündliche Bestätigung, dass der Scheck in Ordnung gehe, der Beklagten Veranlassung gegeben hätte, den Scheckbetrag der Klägerin vorbehaltlos gutzuschreiben, mag auf sich beruhen« Denn jedenfalls kann dem Berufungsgericht nicht, darin entgegengetreten werden, dass es die Unterlassung einer solchen telefonischen Anfrage dem nicht als Verschulden anrechnet« Alles was die Revision hiergegen vorbringt, zielt darauf ab, ‘dem wonach die Beklagte noch nach der Sperrung des Kontos der OT durch Anbringung entsprechender Anträge bei der Militärregierung die versäumte Lastschrift hätte nach holen können* Die von der Revision hierzu vorgebrachten Einwendungen beruhen auf ihrer bereits als unrichtig gekennzeichneten Auffassung, dass mit der Gutschrift in das Konto der OT in Hagen sich von selbst um den Scheckbet vermindert habe* Das Berufungsgericht brauchte iz seiner” gegenteiligen und zutreffenden Standpunkt aus das erwähnte Vorbringen der Klägerin nur zu berücksichtigen, wenn die Klägerin greifbare Behauptungen darüber aufgestellt hätte, dass nachträgliche Anträge zu dem gewünschten Erfolg geführt hätten und dass die de Unterlassung solcher Anträge
I Gesetz: 3GB § 787 Abs 1: ScheckG Art 1„ ■ Rechtssatz: Die Vorschrift des § 781 Abs 1 finde * auf den Scheck keine Anwendung. Aktenzeichen: I ZR 83/5o Uri. v« 23- Februar 1951 OLG. Hamm. I ZH 83/50 Verkündet an 23 • Februar 1953 JustizsekretUr ■ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In Sachen der Firma & Co, offene Handelsgesellschaft in llee Klägerin und Revisionsklägerin ■ Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 9 gegen die Deutsche Bank unter der rirma ihrer Zweigniederlassung der Rheinisch-Uestfälischen Bank. Filiale 9 in vertreten durch ihren Treuhänder, Obersräsi der.ton a.D. lobe v» 0 JLl in Beklagte und Revisionsbeklagtc, iProsessbevoilrailch s Rechtsanwalt hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes Karlsruhe aur die mündliche Verhandlung vom 25« Februar 1951 unter rkung de3 Bundesrich Prof Dr Lindenmaier als Vorsitzenden und der Eundesrichter Dr. Heidenhain. «Tilde Schmidt und Dr» Fischer für Recht erkannt: - 2 ••• r •• 2 • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Zivilsen des Oberlandesgerich Hamm 13. März 195o wird auf ihre linsten zurückgewiesen Yen Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stand mit der. Filiale der beklagten Bank, die jetzt unter der Bezeichnung Rhei nisch-Westfälische Bank firmiert, in laufender Geschäfts- verbindung. Sie erhielt am 2. April 1943, dem Ostermontag , von der Organisation für ausgeführte Bauarbeiten einen Überbringer-Verrechnungsscheck über 495 oco EM, lautend auf die Deutsche Bank, Filiale Hagen. Diesen Scheck legte sie durch ihren Vertreter, den Bauführer St noch am gleicher. Tage.der Bezogenen in Hagen vorDeren Geschäftsräume waren zwar wegen des gesetzlichen Feiertages ■ für den Publikums verkehr geschlossen: Stock traf aber dort ■ den Bankprckuri3tcn La doch dem Tfunsch des an. kennte je ihm den Scheckbetrag bar auszu« zahlen, nicht sprechen, da es sich um Ver?echnungs Scheck handed d d Klägerin bei der Filiale Hagen kein eigenes Konto besass. De die Klägerin behauptet, Scheck bei .der Filiale 1 wurde vielmehr, v/ie empfohlen, den Deutschen Bank zur 'Einlösung und Gutschrift vcrzulegen. Auf Wunsch des m die Ordnungsmässigkeit des bestätigte Lan Schecks durch folgenden auf die Rückseite des Schecks gesetzten Vermerk 9 de hinsichtlich der Jahreszahl einen 3 \ I offensichtlichen Schreibfehler enthält, da es ■ nicht n1944n heissen muss: "1945" 9 "Umstehender Scheck geht in Ordnung und kann dem ■ & Co. gutgeschrieben werden Konto aer Firma Hägen, den 2. April 1944 ■ Deutsche Bank, Filiale Hagen ■ ■ Order der Deutschen Bank ppa n Am nächsten Tage, dejn 3. April 1945? legte der Vertreter der Klägerin den Scheck bei der Filiale 3 gut der Beklagten zur Einlösung vor. Diese schrieb noch ■ eichen Tuge den Sclieckbetrag dem Konto der Klägerin ■ Ihr wurden ferner. Beträge voii 6o ooo ?Jd und 65 ooo RM ausgezahlt. Am 8. April 1945 wurde em 14 oder 15. April 1945 Hagen von den alliierten Streitkräften bese 9 die Filial de Beklagten urden geschlosse ■ Fine Belastung des Kontos des Ausstellers des Schecks ■ hat bei der Filiale Hagen vor der Besetzung durch die ■ alliierten Streitkräftc nicht mehr stattgefunden p Im Mai oder Juni 1945 stornierte die Beklagte die am ■ ■ April 1945 dem Konto der Klägerin gutgeschriebene Summe n; der Begründung, der Scheck habe wegen der von der Militärregierung über das Vermögen der. Organisation ■ verhängten Sperre dem Konto der Ausstellerin nicht mehr ■ ■ belastet werden können. Die Klägerin ist der Ansicht, diese Stornierung sei zu Unrecht erfolgt. Sie hat, einen Teilbetrag geltend ■ machend, mit dem Anträge geklagt, ■ IS. ■ m ■ die Beklagte zu verurteilen, die am 17« Mai 1945 von 0 — 4 -■ ihr torgenommene Stornierung einer am 5-» April 1945 erfolgten Gutschrift auf dem Kont^ der Klägerin in Höhe von 6lrc,— PJ5I wieder aufzuheben und das Kent der Klägerin in Höhe des genannten Betrages zu erkennen ■ Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abge ■ ■ ■ wiesen, XSit der Hevisicn verfolgt die Klägerin ihren ■ Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurück ■ m ■ ■ Weisung der Hevisicn . Entsoheidungsgründe s ■ I. ■ « Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die t m Beklagte zur Stornierung der der Klägerin «erteilten Gut ■ rohrift berechtigt gewesen sei, weil der Scheckbetrag der Klägerin nur unt der auflösenden Bedingung gutge schrieben.'.vorden sei, dass die Gutschrift durch eine Be as tun au .9 dem Ken des Scheckausstellers bei der be ogenen Filiale Hagen der 3eklag ihren Ausgleich finde Nach Handelsbrauch 3tehe die Gutschrift eines Scheckbetrages ■ durch ein Geldinstitut immer unter dem Vorbehalt des Ein- d Schecksum Ziffer 41 Abs 1 der All Geschäftsbedingungen der Beklagten gelte zwar ausdrücklich nur für den Fall, dass der Scheck zu dem Einzug eingereicht Vfdrde, während hier der Scheck zur Einlösung horeingenemmen worden, sei, weil die Deutsche Bank ein einheitliches Ge * samtunternehmen darstclle. Gleichwohl sei die Gutschrift nur eine bedingte, denn es verstehe sich von selbst 9 dass ■ die Filiale;- die den heck hereinnehme hn an die Filiale 9 au die er gezogen sei, weiterleiten müsse, damit 5 do seine 3 ch the it und die Decicung geprüft und der Aus ■ genüge 3teiler mit dem 3checkbetrage belastet werde« auch nicht, das3 die Deckung im Zeitpunkt der Einlösung * des Schecks durch die Schwesterfiliale vorhanden gewesen 9 sein 9 vielmehr müsse diese Deckung auch dann noch vorhanden m m wenn die bezogene Filiale den Scheckbeträg zu Lasten des Ausstcllc verbuche« Anderenfalls laufe die Bank Gefahr dass dem Scheck nach der Einlösung durch die Schwester filiale die Deckung bei der bezogenen Filiale durch zwischen ■ ■ zeitliche anderweite Verfügungen des Ausstellers über sein Guthaben entzogen werden könnte« Da das Konto des Ausstel vor der Abbuchung des (OT) b aer ■ illale Hagen noch Scheckbetrages von der Sperre des MilRegGes -7r 52 uuut worden ü 9 sei die auflösende Bedingung unter der die Gutschrift zu Gunsten der Klägerin stattgefunden habe9 eingetreten. Die Beklagte sei daher berechtigt ge- wesen, diese Gutschrift rückgängig zu machen. Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, dass es rechtsunerheblich sei, bei welcher Filiale der bezogenen ■ Bank der Scheck eingelöst werde, da die Filiale keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze Bei Gutschrift zu dem Zv/ecke der Einlösung - im Gegensatz zur Einziehung - werde mit Rücksicht auf § 737 Abs 1 3GB die Schuld der bezogenen Bank gegenüber dem Aussteller in Höhe der Einlösung un- eibar getilgt« Das Konto der OT bei der Filiale Hagen sei also schon mit der Gutsch ü zu Gunsten der klügerin um den Scheckbetrag vermindert worden, bevor die Sperre des Mlitärregierungsgesetzes Nr 52 eingetreten sei 6 6 Der Revision kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden Kl age an cpruch gründet sich auf die Gutschrift, aie der Klägerin im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden b worden ist Nach der Bestimmung unter Ziff 41 der den Vertragsbeziehungen Bankvertrages bei Hercinnahme des Schecks erteil der Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Geschüftsbedingunge der privaten Banken (SAnz Nr 262 vom November 1942) ge ■ ■ ■ schiebt die Gutschrift eines zu dem "Rinzug11 eingereichten ■ ■ Schecks unter dem Vorbehalt des Einganges der Scheck summe Der ung des Berufungagerieh 9 dass diese Vertrags ■ be Stimmung hier keine unmittelbare Anwendung finde« weil als Glied des einheitlichen Ge die Filiale ! s amtunt er nehnens der Deutschen Bank den Scheck nur zur Ein lösung, habe hereinnehmen können, kann nicht zugestimmt werden Die ■ ung des Schecks durch den Bezogenen be deutet die Ausführung der in dem Scheck enthaltenen An Weisung, an den Scheckinhaber zu leis Laut der Scheck ■ auf die Zweigniederlassung der Bank, so wird die bezogene ■ Bank aufgefordert, die vcm Aussteller angewiesene Leistung ■ d die genannte durch Vorlegung bei 7eigniederlassung zu erbringen. Nur Zweigstelle (oder durch Ein- reichung bei einer Abrechnungsstelle gern Art 31 ScheckGes) kann der Scheckinhaber sein Zahlungsverlangen gegen die Bezogene anbringen und erwachsen ihm im Palle der Nicht einlösung die h aus Art 4c ff ScheckGes ergebenden Rückgriffsansprüche, es sei denn, dass die Bezogene aus 7 drücklich oder stillschweigend mit der Verlegung an anderen Stellen einverstanden ist (RGZ 111, 266; Breit Scheckgesetz, § 11 Ana 3,4)o Andererseits kann die Entscheidung über die Einlösung nur die bezogene Zweigniederlassung treffen, bei der das Konto des Scheckausstellers geführt wird. Erteilt also eine nicht bezogene Zweigstelle auf den Scheck eine Gutschrift, si liegt in der Segel eine Einlösung schon deshalb nicht vor, weil es der Bezogenen für die Leistung durch diese (nicht bezogene) Zweigstelle an dem erforderlichen Einlösun/rswillen fehlt (Breit aaO § 8 Arm 25; Kichaelis, Scheckgesetz § 5 Ana 7, § 11 Anm 3). ■ ■ Für die nicht bezogene Filiale bedeutet daher, wenn sie einen weit ergehenden Y/illen nicht zu dem Ausdruck bringt, die ■ Entgegennahme eines auf eine andere Filiale gezogenen Schecks ■ nur die Annahme eines Auftrages des Scheckinhabers, den ■ Scheck bei cer bezogenen Filiale zur Einlösung zu bringen (vgl ^ürdinger LEDS 1947» 95 Anm), Di Hechtsauffassung, die sehen un der Herrschaft des Scheckgesetzes vom 11. Llärz 19o8 (RGBl 71) massgeblich m vertreten worden ist, muss jetzt umsomehr gelten, als i Art 15 Abs 5 des Scheckgesetzes vom 14- August 1933 (RGBl I 597) eine gewisse Verselbständigung der Zv/eigniederlassun seen in dem d ö j- — iS bestimmten Umfang Ausdruck gekommen ist Nach dieser Vorschrift gilt - insoweit in Übereinstimmung dem bisherigen Hecht 8 Abs 2 Satz 4 ScheckGes von 19c8) — ein Indossament an den Bezogenen nicht als Indossa ment, sondern lediglich als Quittung« Im Gegensatz zu dem ■ alten Scheckgesetz ist jedoch hiervon eine Ausnahme für ' 8 1 den Pall vorgesehen, dass der Bezogene mehrere Zweigniederlassungen hat, und aas3 das Indossament auf eine nicht bezogene Zweigniederlassung lautete Ein solches Indossament soll also die Tellen Wirkungen eines Indossaments haben. Damit ist der Bezogenen die rechtliche Möglichkeit ■ gesichert, bei fehlender Deckung des Schecks scheckrechtliche Rückgriffsansprüche gegen die Vormänner geltend zu ■ machen» Damit ist aber die Vorstellung nicht vereinbar, m m dass die Gutschrift der nicht bezogenen Filiale stets eine ■ Einlösung durch den Bezogenen darstelle. Der im Schrift- ' tum vertretenen gegenteiligen Auffassung (von Godin DRZ‘ m 19489 236: Baumbach-Hefermehl, ScheckGes, 2. Aufl Art * 28 Anh Id) vermag sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des OLG Hamburg in MDB 1949, 424 nicht anzu~ ■ schliessen. So richtig es ist, dass der Grundsatz der Einheit der bezogenen Bank in der Sichtung nach aussen durch ■ Art 15 Abs 5 Schock Ges nicht aufgehoben worden ist, und ■ dass daher die Einlösung des Schecks, wenn sie stattfindet, ■ 3tets eine Leistung der Bezogenen als Gesamtunt er nehmen darsteilt, so folgt doch hieraus nicht mit Notwendigkeit, dass die nicht bezogene Filiale den Scheck nur zur Einlösung ■ und nicht vielmehr zur Einziehung hereinnehmen kann. Eine rechtliche Fflicht der bezogenen Bank zur Einlösung besteht dem Scheckinhaber gegenüber überhaupt nicht und ■ ■ gegenüber dem Aussteller nur bei der bezogenen Zweignieder- « lassung. Der rechtsgeschäftliche ffille der Bank kann also allein darüber entscheiden, ob sie den Scheck zur Einlösung oder zur Einziehung hereinnehmen will. Dass aber eine nicht bezogene Filiale den Scheck in aller Hegel nur zur Ein- ■ Ziehung entgegennehmen v/ill, folgt sowohl daraus, dass sie ■ ■ ■ ™ 9 ™ « 9 ■ ■ m ■ ■ ■ m auf Grund des Scheclivertregps zur Einlösung an anderer Stelle als bei der bezogenen Zweigniederlassung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, als auch daraus, dass über Echtheit und Deckung des Schecks immer nur ■ ■ ■ durch die bezogene Filiale entschieden werden kann. Eine nicht bezogene Filiale der bezogenen Bank.kann sich mithin in der Hegel unmittelbar auf Ziffer 41 AGB berufen. ■ ■ ■ ■ Selbst wenn aber die Frage, ob der Scheck von der nicht ■ bezogenen Filiale zur Einlösung oder zur Einziehung herein- ■ genommen wird, anders zu beurteilen wäre, würde sich an dem Ergebnis nichts lindern. Denn der Sinn und Zweck der Vor- ■ schrift in Ziffer 41 AGB kann nur dahingehen, dass in allen Fällen, in denen die Bank durch eine nicht kentoführende ■ Stelle Gutschrift erteilt, ihr das Recht der Stornierung Vorbehalten bleibt, wenn die Prüfung der Ordnungsmüssig-keit des Schecks durch die kontoführende Stelle - sei es bei einer anderen Bank oder bei einer Schwesterfiliale -zu Beanstandungen führt. Hur eine solche Auslegung von Ziffer 41 AGB 3teht im Einklang mit den Grundsätzen des . . § lp7 3GB. Das meint anscheinend auch das Berufungsgericht, wenn es unter Hinweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben der nicht bezogenen Filiale nur eine bedingte . Gutschrift zu demuten will. ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Verfehlt sind aber in jedem Fall die Rechtsfolgen, die die Revision unter Bezugnahme auf § 787 Abs 1 BGB. ■ an die Hereinnahme des Schecks "zur Einlösung" knüpfen will. Danach soll mit der Gutschrift zu Gunsten des Scheckin- ■ ■ habers auch zugleich die. Schuld der bezogenen 3ank dem i lc Aussteller gegenüber getilgt sein, die bezogene Ban!: also den Gegenwert für die Gutschrift durch entsprechende automatische Verminderung des Guthabens des Ausstellers erhalten ■ ■ haben» Biese Annahme scheitert sehen daran, dass die 7er schrift des 787 Abs 1 BGB.auf den Scheck keine Anwendung finden kann» Ber Scheck ist zwar seiner rechtlichen Natur nach eine Ahweisun D 9 die Bestimmung des 787 Abs 1 BGB o u r mit dem Wesen de3 Scheckvertrages nicht vereinbar (Breit a&O § 3 Anh Anm 2o ,33) • Denn im Kontikorrent-Ver hältnis tritt die tilgende Wirkung nicht sehen mit der Be gründung von Forderung und Gegenforderung, sondern erst durch die chnung bei der späteren Saldcziehung ein Schon diese Besonderheit des Scheckvertrages verbietet es 9 die damit unvereinbare Vorschrift des 787 Abs 1 BGB heranzuziehen, ohne dass entschieden zu werden braucht, ob ■ die Vorschriften dos Bürgerlichen Gesetzbuches über An- weisungen angesichts der Sonderregelung, die das Scheck- jl: u durch das Seheckgesetz erfahren hat, überhaupt anwend bar sind* .II Bas Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob<*etv/a aus en besonderen Umständen de3 Falles der Wille der Filiale ■ hervorgehe, den Scheck vorbehaltlos einzu- lösen* 3s hat diese Frage unter Würdigung der Aussagen der Zeugen 5t una verneint« Bie Revision macht dem- gegenüber geltend, dass der von dem Prokuristen Lan 9 der Filiale Hagen auf den Scheck gesetzte Vermerk in Verbindung mit der Gutschrift durch die Filiale lose Gutschrift zulasse« 3er Vermerk des Prokuristen Langenhagen enthalte den Nachweis der Ordnungsmäs sigkeit des Schecks,und der Satz, dass der Scheck gutgeschrieben ?/erden m ■ könne, lasse nur die Deutung zu, dass eine vorbehaltlose Gutschrift gemeint gewesen sei; für eine Gutschrift mit dem üblichen Vorbehalt habe es des Hinweises auf die Ord~ nungsmüssigkeit des Schecks nicht bedurft» Die Revision ■ .Übersieht jedoch, dass es rechtlich im freien Belieben der Filiale ITflHfe-'HflHHF stand, ob sie den Scheck einlösen oder nur eine vorläufige Gutschrift erteilen wollte• Der ■ ■ Vermerk des Prokuristen schuf zwar hinsicht- lieh der Echtheit des Schecks Klarheit, konnte aber, ?/ie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bezüglich der Deckung die Beklagte nicht ausreichend sichern, weil in der Zeit zwischen der Abfassung des Vermerks und der Gut« ■ schrift anderweite - freiv/illige oder unfreiwillige - Verfügungen über das Konto des Ausstellers durchaus möglich ■ gewesen wären« Solche Verfügungen hätten auch durch einen internen Vertvermork des Prokuristen. Lan^HHBB nicht ver~ ■ hindert v/erden können«. Der von der Revision als nicht be~ ■ ■ achtet gerügte Umstand« dass die Beklagte sogar die Beträge von 6n eno und 65 coo B3J in bar ausgezahlt habe, ■ brauchte eine anderweite Beurteilung nicht zu rechtfertigen, denn das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, dass der Bankdirektcr Co^HI^Bsogar ■ ■ bereit gewesen wäre, an die Klägerin die gewünschten Bar- ■ ■ betrüge ohne den Scheck auszuzahlen, d.h. also der Klägerin Kredit zu gewähren» Die statt gefundenen Barauszahlungen stehen mithin der Annahme des Berufungsgerichts, dass ■ der Scheck nur unter dem üblichen Vorbehalt gut ge schrieben werden sei, nicht zwingend entgegen« | Dass im übrigen die -Klägerin aus dem Vermerk des Prc-- ■ Juristen keine unmittelbaren Hechte herleiten ■ kann, ergibt sich ohne weiteres aus Art 4 Schecks. Die darin ungeordnete Nichtigkeit einer auf den Scheck gesetzten Ännahmeerklürung bedeutet nicht nur, dass die Annahme erklärung als solche nichtig ist, sondern auch, dass ihr, da sie "als nicht geschrieben gilt", auch jede andere rechtliche Wirksamkeit mangelt, insbesondere ihre Umdeutung in ein Einlösungsversprechen unzulässig ist (SGZ lc5? 361; 112, 317? Breit § lo Anm 12, 13, 17? Michaelis § lc Anm 3?' Quasscwski-Albrecht, Scheckgesetz, Art 4 Anm 4}« Selbst eine mündliche Erklärung des Prokuristen m LanflH^M| dass der Scheck in Ordnung gehe, hätte als ■ Zusage der Einlösung nicht auf gef as st werden können, wie offenbar auch das Berufungsgericht unter Hinweis auf 3GZ 112, 517 annimnt„ ■ m Der Revision kann auch nicht darin gefolgt */erden, dass ■ die Hereinnahne des Schecks zur Einlösung in Wirklichkeit sehen bei der Filiale Hagen stattgefunden habe, dass diese Filiale die.Ordnungsnässigkeit des Schecks geprüft und nur die Auszahlung der Filiale übertragen ■ — habe, wobei der Vertreter Stfl^der Klägerin als Bote für ■ die Bank den Scheck der Filiale überbrackt habe« Die festgestellten Tatsachen stehen in 7/idersprueh 13 •nil; einer solchen Annahme« Danach ist der Schee] der liale Haßen überhaupt nicht hereingenemmen 9 sondern dem Vertreter zurückgegeben worden, und zwar, wie die Klägerin selbst behauptet hat, mit der Empfehlung seitens d Prokuristen den Scheck bei der Filiale zur Einlösung und Gutschrift vorzulegen ■ nach fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhalts Da punkten dafür 9 dass als Bete der Filiale zu betrachten war Das Berufungsgericht hat weiterhin geprüft, ob die Abbuchung des Scheckbetrages ven dem Konto der Ausstellerin • ■ ■ ■ bei der Filiale Hagen ven der Beklagten etwa wider Treu und ■ ■ ■ ■ Glauben verhindert worden ist (§ 162 BGB) oder ob sie jeden- ■ falls die Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat, die ihr im Zusammenhang mit der Hereinnahme des Schecks zur* Einziehung oblagen. Beides hat das Berufungsgericht verneint Es hat dabei erwogen, dass unter normalen Umständen der - ■ ■ Scheck der Filiale Hagen nicht unmittelbar, sondern über die Berliner Zentrale oder die Elberfelder Kopfstelle der Deut- den 9 dass hierfür aber am sehen Bank zugcleitet 3 hätten« Auch eine unmittelbare Übersendung durch die Post uril 1945 postalische Möglichkeiten nicht mehr bestanden von Bi nach Hagen sei nicht mehr durchführbar gewesen, weil in dem damals bereits von alliierten Truppen ■ schicssenen Kuhrkessel kein geordneter Bahn- und Postbe ■ trieb, dem die Beklagte den Scheck zur Beförderung hätte ■ anvertrauen können, bestanden habe« Auch eine sonstige Köglichkeit der Scheckboförderung nach Hagen sei damals ■ nicht mehr vorhanden gewesen« Das gesamte einsatzfähige ■ ■ m rn Personal der Beklagten habe sich im Fronteinsatz oder beim Volkssturm befunden. Die Betrauung einer weiblichen Hilfs- ■ kraft mit der Überbringung des* Schecks nach Hagen sei bei ■ ■ der damaligen Lage der Beklagten nicht zu demutbar gewesen« ■ Diese Ausführungen lassen eine rechtsirrtümliche Seur~ m teilung nicht erkennen« Die Revision will demgegenüber ■ das Verschulden der Beklagten darin erblicken, dass sie ■ den Scheck, wenn sie überhaupt keine Möglichkeit gesehen habe, ihn zur Belastung des Kontos des Ausstellers nach ■ Hagen zu schaffen, nicht hätte hereinnehmen dürfen, -vielmehr der Klägerin hätte nahelegen müssen, ihn selbst in ■ ■ ■ ■ Hagen zur Einlösung vorzul'egen« Der Klägerin war aber, wie die Revision an anderer Stelle selbst hervorhebt, erkenn-bar dringend daran gelegen, sich auf schnellstem Tege Bar-* mittel zu verschaffen« Sie hatte zur Erreichung dieses ■ Zieles sogar am Ostermontag versucht, den Scheck in Hagen ■ zur Einlösung su bringen, und hatte nach Scheitern dieses ■ ■ ■ ■ Versuches schon am nächsten Tage bei der Beklagten den Scheck vorgelegt, weil sie dort mit einer sofortigen Bar- Zahlung rechnen konnte« Da3 mit der Einlösung unter Vorbe- ■ ■ ■ halt verbundene Risiko hat sie daher im Interesse der • • schleunigen Beschaffung von Barmitteln bewusst in Kauf ge- 0 ■ nemmen. Die von der Revision der Beklagten angesonnene Ab*’ lehnung der Hereinnahme des Schecks hätte ausserdem zur ■ Voraussetzung.gehabt, dass die spätere Unmöglichkeit, den Scheckbetrag vom Konto der 0T- in Hagen abzubuchen, für ■ "t 5 ~ 15 •• ■■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ die Beklagte voraussehbar gewesen wäre. Mit Hecht hat das Berufungsgericht aber eine solche Unterstellung abgelehnt. ■ Was die Hevisicn hierzu verträgt, beruht auf Erkenntnissen- die von Standpunkt rückschauender Betrachtung aus gewonnen ■ worden sind. Für die Beklagte und ihre Angestellten war die Lage, damals. undurchsichtig und die Massnahmen, die von den ■ Besatzungmächten in Bezug auf das Bankwesen im allgemeinen sov/ie die Kenten von Organisationen im besonderen getroffen werden würden, konnte niemand voraussehen. Auch der von der Beklagten unternommene Versuch einer Diskontierung des Schecks bei der Reichsbank kann ihr nicht ■ zun Verschulden gereichen, denn die Beschaffung barer Mittel war infolge der aussergev/öhnlichen Zeitumstände au dem t übliche Wege cht mehr möglich. Der Versuch 9 Mittel durch Diskontierung des Scheckes von der Reichsbank zu o rlangen, diente auch dem Interesse der Klägerin an mög- lichst hohen Barauszahlungen Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verschulden der Beklagten darin zu erblicken, dass der Bankdirektor 9 Angestellten der Klägerin nicht nahege Legt hat, den Scheck selbst mit Hilfe Kraftwagens zur iale Hagen zu bringen. Das Berufungsgericht ls entschuldbar angesehen, da dem ha b Unterlassung aj.» mangels Voraussehbarkeit der künftigen Entwicklung die besen— dere ringlichkeit der Abbuchung des Schecks in Hagen nicht bekannt gewesen sei. Wenn demgegenüber die Revision auf das den erkennbare besondere Interesse der Klägerin 16 *■ an der alsbaldigen Erlangung des Scheckbetrages hinweist so übersieht s xe 9 dass zwar die Dringlichkeit des Geldbe da der Kläge n Ur die Beklagte klar zutage ge war, dass aber damit noch nichts hinsichtlich der erst nachträglich erkennbar gewordenen Dringlichkeit der in Ha gen vor zunehmend en Buchungen gesagt ist« Es kann daher ■ zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass nach Hagen bringen die Möglichkeit. den Scheck durch St zu lassen, an sich gekannt hat Auf die gegen die gegen teilige Annahme des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Beisision kommt es daher nicht an Aus den im wesentlichen gleichen Gründen können auch die Angriffe der Revision nicht durchgreifen, mit denen sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, ss stelle ■ kein Verschulden dar, v/enn CoflHHfees unterlassen habe, nagen mindestens fernmündlich von der Herein nähme des Schecks zu unterrichten« Eine fernmündliche Ver~ ■ m ständigung mit der Filiale Hagen, die das Berufungsgericht unangefochten als nicht banküblich bezeichnet hat, hätte eine Abbuchung des Schecks in Hagen nicht herbeiführen können« Ob die-allein zu erreichende-fernmündliche Bestätigung, dass der Scheck in Ordnung gehe, der Beklagten Veranlassung ■ gegeben hätte, den Scheckbetrag der Klägerin vorbehaltlos gutzuschreiben, mag auf sich beruhen« Denn jedenfalls kann dem Berufungsgericht nicht, darin entgegengetreten werden, dass es die Unterlassung einer solchen telefonischen Anfrage dem nicht als Verschulden anrechnet« Alles was die Revision hiergegen vorbringt, zielt darauf ab, ‘dem i # i liBl 17 des die Ausserachtlassung der ‘besonderen Dringlichkeit vorzuwerfen* Diese Dringlich!:eit war aber, wie erv/iihnt. den nu insoweit erkennbar 9 es sicn um die Beschaffung vo” dm tteln für die Klägerin handel 9 dagegen nicht, soweit die weitere Abwicklung des Einziehungs auftrages in Betracht kam* ■ Mit Hecht hat schliesslich das Berufungsgericht das ganz allgemeine Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt la * ■ wonach die Beklagte noch nach der Sperrung des Kontos der OT durch Anbringung entsprechender Anträge bei ■ der Militärregierung die versäumte Lastschrift hätte nach holen können* Die von der Revision hierzu vorgebrachten Einwendungen beruhen auf ihrer bereits als unrichtig gekennzeichneten Auffassung, dass mit der Gutschrift in das Konto der OT in Hagen sich von selbst um den Scheckbet vermindert habe* Das Berufungsgericht brauchte —or* iz seiner” gegenteiligen und zutreffenden Standpunkt aus das erwähnte Vorbringen der Klägerin nur zu berücksichtigen, wenn die Klägerin greifbare Behauptungen darüber aufgestellt hätte, dass nachträgliche Anträge zu dem gewünschten Erfolg geführt hätten und dass die de Unterlassung solcher Anträge a Beklagten als schuldhafte ScrgfaltsVerletzung anzurechnen war* Zu einer Befragung der Beklagten, deren Unterlassung 18 « Ton der Revision gerügt wird, bestand bei dieser .Sachlage für das Berufungsgericht keine *Veranlassungo ■ • ■ Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO curückzuv/eisen«, 0 ■ ■ gezo Lindenmaier gezs Heidenhain gez« Wilde m ■ gez» Schmidt gez«.Dr« Fischer „• n