Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 83/02
vom 12. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts wäre auch mit dem Maßstab der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABI. Nr. L 289/28) vereinbar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 511.291,87 €
Bornkamm
Schaffert
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck