* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 82/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 82/69

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. In den Beschäftigungsverträgen ist vereinbart, daß die Transportunternehmer ihre Fahrzeuge mit Fahrern der Klägerin für einen längeren Zeitraum - 2 oder 3 Jahre - zur Verfügung stellen. Seit dem Jahre 1966 ist zwischen der Klägerin und ihrer Beschäftigungsfirma Karl KflBI in !■, die Mitglied der Beklagten ist, ein Rechtsstreit anhängig, in dem die Firma KflB die Zahlung von 19.086,— DM von der Klägerin mit der Begründung fordert, daß der ihr durch Beschäftigungsvertrag vom 5. April 1967 wandte sich die Beklagte an verschiedene Fuhrunternehmer mit der Aufforderung, zu einem in dem vorgenannten Rechtsstreit der Firma KflBB gegen die Klägerin bei dem Oberlandesgericht in Celle anstehenden Termin zu erscheinen und als Zeugen auszusagen. teil zweifellos dadurch einen Verdienst für das Gewerbe erworben, daß er endlich einaal die Geschäftspraxis der Firma EflHBft angegriffen hat und den Versuch macht, alle durch dieses Unternehmen geschädigten Transportunternehmer von Verpflichtungen freizustellen, die sie zu dem eigenen Nachteil auf lange Zeit hinaus eingegangen sind. Wenn der Prozeß so ausgeht, wie dies zu erwarten ist, werden alle Transportunternehmer, die durch das Geschäftsgebahren der Firma £■■■■ geschädigt sind oder in Zukunft noch geschädigt werden, sich unter Berufung auf diese Entscheidung von Verträgen lösen können und evtl, auch eigene Schäden geltend machen und zurückfordern können. Wir werden dann bei Gericht rechtzeitig beantragen, daß Sie Ihre Aussagen dort machen können und damit das Geschäftsgebaren der Firma einmal einem höheren Gericht eindeutig klargelegt wird. Die Klägerin hat vorgetragen, das Schreiben der Beklagten enthalte die unrichtige Behauptung, sie schädige durch üble Geschäftspraktiken andere Transportunternehmer. 1. es zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, "Herr Kfli hat sich im Gegenteil zweifellos dadurch ein Verdienst für das Gewerbe erworben, daß er endlich einmal die Geschäftspraxis der Firma SflflHB angegriffen hat und den Versuch macht, alle durch dieses Unternehmen geschädigten Transportunternehmer von Verpflichtungen freizustellen, die sie zu dem eigenen Nachteil auf lange Zeit hinaus eingegangen sind.1' Die Beklagte ist der Auffassung entgegengetreten, daß ihr Schreiben eine Tatsachenbehauptung enthalte. Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte die acht Transportunternehmer, an die sie nach ihrer Behauptung das Schreiben vom 12. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage, soweit sie nicht erledigt ist, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil weder die Voraussetzungen der §§1,3 UWG erfüllt seien noch die Beklagte eine unrichtige Tatsachenbehauptung im Sinne von § 14 UWG aufgestellt habe. Eine Haftung der Beklagten nach den §§ 823 ff, 1004 BGB entfalle deshalb, weil die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen ihrer Mitglieder gehandelt und auch nur von ihrem verfassungsmäßigen Recht zur freien Meinungsäußerung Gebrauch gemacht habe. Ein Fall der Anschwärzung kann nur gegeben sein, wenn die Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Eine mit einem Werturteil verbundene Tatsachenbehauptung kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn das abfällige Urteil greifbare, dem Beweis zugängliche äußere oder innere Geschehnisse zur Grundlage hat, da andernfalls April 1967 sinngemäß zu dem Ausdruck gebracht hat, das Verhalten der Klägerin im geschäftlichen Verkehr mit den für sie arbeitenden Transportunternehmern werde von der Rechtsordnung mißbilligt und schädige die Transportunternehmer. sich Jedoch auf ganz bestimmte Vorkommnisse und Verhaltensweisen, die von der Beklagten im Rechtsstreit im einzelnen dargelegt worden sind. Damit bezieht sich die Beklagte auf bestimmte tatsächliche, dem Beweis zugängliche Vorgänge, die sie, den Empfängern erkennbar, auch bereits durch ihr Schreiben vom 12. Er tritt Jedenfalls hinter der in dem Schrei ben auch enthaltenen subjektiven Bewertung des Verhaltens der Klägerin durch die Beklagte nicht so stark zurück, daß er außer Betracht bleiben könnte. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, die mit der Klage angegriffenen Äußerungen hätten deshalb keinen nachprüfbaren Inhalt, weil die Tatsachen, auf denen sie beruhten, dem Schreiben vom 12. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die konkreten Einzelheiten der Äußerung selbst nicht zu entnehmen sind. 3. Liegt somit eine Tatsachenbehauptung vor, die auch, wie nach dem Inhalt des Schreibens nicht zweifelhaft sein kann, geeignet war, den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu schädigen, kommt es für die Anwendung des §14 UWG darauf an, ob die Beklagte den ihr obliegenden Wahrheitsbeweis führen kann. Da es aber dem Tatrichter obliegt, über die Wahrheit der Äußerung zu entscheiden, und der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen auch nicht darüber befinden kann, ob das Unterlassungsbegehren nach einer anderen Vorschrift begründet ist, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs (§ 227 BGB) kann im Wettbewerb die kritische Auseinandersetzung mit der Person des Mitbewerbers und seinem geschäftlichen Verhalten erlaubt sein. Auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da sie zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat (BGHZ 14, 163, 171 - Constanze II).

Zitierte Normen: § 1 UWG § 824 BGB § 14 UWG § 227 BGB Art. 5 GG § 823 BGB
FirmaTransportunternehmerBerufungsgerichtÄußerungSchreibenTatsachenbehauptungKlägerinBehauptung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 82/69	URTEIL
Verkündet am
23. Oktober 1970 Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der August Mi Gl
KG, Internationale Spedition, b. H4BBB, GlflBB Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr. HB -
gegen
 die Straßenverkehrs-Genossenschaft W vertreten durch ihren Vorstand, (|
eGmbH, Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann,
 Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen mit Zweigniederlassungen in Berlin, Mannheim, Hamburg, Kassel und Düsseldorf. Sie unterhält einen eigenen Fuhrpark und beschäftigt andere Fuhrunternehmer, die im Einzelauftrag oder aufgrund von sogenannten Beschäftigungsverträgen für sie fahren. In den Beschäftigungsverträgen ist vereinbart, daß die Transportunternehmer ihre Fahrzeuge mit Fahrern der Klägerin für einen längeren Zeitraum - 2 oder 3 Jahre - zur Verfügung stellen. Die Klägerin hat allein über den Einsatz der Fahrzeuge zu be-
stimmen und garantiert den Beschäftigungsfirmen einen bestimmten Mindestumsatz.
Die Beklagte ist eine Genossenschaft, der etwa 94 % der Fuhrunternehmer in	ange-
hören. Sie verfolgt satzungsgemäß den Zweck, die gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern.
Seit dem Jahre 1966 ist zwischen der Klägerin und ihrer Beschäftigungsfirma Karl KflBI in !■, die Mitglied der Beklagten ist, ein Rechtsstreit anhängig, in dem die Firma KflB die Zahlung von 19.086,— DM von der Klägerin mit der Begründung fordert, daß der ihr durch Beschäftigungsvertrag vom 5. August 1964 garantierte Mindestumsatz von 120.000,— im Jahre 1965 um diesen Betrag nicht erreicht worden sei. Die Klage der Firma KflflB ist durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. September 1966 abgewiesen worden. Über die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht in Celle noch nicht entschieden.
Durch gleichlautende Schreiben vom 12. April 1967 wandte sich die Beklagte an verschiedene Fuhrunternehmer mit der Aufforderung, zu einem in dem vorgenannten Rechtsstreit der Firma KflBB gegen die Klägerin bei dem Oberlandesgericht in Celle anstehenden Termin zu erscheinen und als Zeugen auszusagen. In dem Schreiben heißt es u.a.:
w.... In diesem Prozeß geht es nicht etwa ausschließlich um die Interessen der Firma Kreker. Herr KflHP hat sich im Gegen-
 
teil zweifellos dadurch einen Verdienst für das Gewerbe erworben, daß er endlich einaal die Geschäftspraxis der Firma EflHBft angegriffen hat und den Versuch macht, alle durch dieses Unternehmen geschädigten Transportunternehmer von Verpflichtungen freizustellen, die sie zu dem eigenen Nachteil auf lange Zeit hinaus eingegangen sind. Wenn der Prozeß so ausgeht, wie dies zu erwarten ist, werden alle Transportunternehmer, die durch das Geschäftsgebahren der Firma £■■■■ geschädigt sind oder in Zukunft noch geschädigt werden, sich unter Berufung auf diese Entscheidung von Verträgen lösen können und evtl, auch eigene Schäden geltend machen und zurückfordern können.
Es ist also ungeheuer wichtig für alle Unternehmer, die überhaupt mit EflMB zu tun haben, daß dieser Prozeß, für den Herr KflHH einen ganz erheblichen Betrag von mindestens 4 bis 5.000,— DM vorgeleistet hat, günstig ausgeht. Dazu können auch Sie beitragen, wenn Sie zu dem oben genannten Termin zu dem 25.5.1967 persönlich erscheinen und das verhältnismäßig geringe Opfer an Zeit und Unkosten aufwenden, um hier endlich einmal klare Bahn zu schaffen. Der 25.5.1967 ist bekanntlich in Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, so daß ein Verdienstausfall nicht entsteht. Umsomehr darf erwartet werden, daß Sie im eigenen Interesse unserer heutigen Aufforderung nachkommen und uns kurz bestätigen, daß Sie im Termin erscheinen werden. Wir werden dann bei Gericht rechtzeitig beantragen, daß Sie Ihre Aussagen dort machen können und damit das Geschäftsgebaren der Firma	einmal	einem
 höheren Gericht eindeutig klargelegt wird.
Die Klägerin hat vorgetragen, das Schreiben der Beklagten enthalte die unrichtige Behauptung, sie schädige durch üble Geschäftspraktiken andere Transportunternehmer.
 
Für die der Firma Kreker zugesagte Umsatzgarantie brauche sie deshalb nicht einzustehen, weil diese Firma die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, insbesondere die Ladetermine nicht eingehalten und ihren Lastzug entgegen der Vereinbarung zeitweise nur mit einem Fahrer besetzt habe. Die unrichtigen Behauptungen der Beklagten seien geeignet, ihre Geschäftsbeziehungen erheblich zu stören und sie zu schädigen. Es bestehe auch die Gefahr, daß die Beklagte die Behauptung, die sie aufgestellt habe, um den Wettbewerb ihrer Mitglieder zu fördern, wiederhole.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.	es zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, "Herr Kfli hat sich im Gegenteil zweifellos dadurch ein Verdienst für das Gewerbe erworben, daß er endlich einmal die Geschäftspraxis der Firma SflflHB angegriffen hat und den Versuch macht, alle durch dieses Unternehmen geschädigten Transportunternehmer von Verpflichtungen freizustellen, die sie zu dem eigenen Nachteil auf lange Zeit hinaus eingegangen sind.1'
2.	Auskunft darüber zu erteilen, an welche Transportunternehmer das Schreiben vom 12. April 1967 mit der unter Ziff. 1 enthaltenen Behauptung versandt worden ist,
 
3.	den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß die Auskunft erschöpfend und vollständig erteilt ist,
4.	diesen in der Auskunft enthaltenen Transportunternehmern gegenüber die Behauptung zu Ziff. 1 schriftlich zu widerrufen.
Die Beklagte ist der Auffassung entgegengetreten, daß ihr Schreiben eine Tatsachenbehauptung enthalte.
Sie habe das Geschäftsgebaren der Klägerin nur ganz allgemein als nachteilig für die Transportunternehmer bezeichnet und keinerlei Einzelheiten erwähnt, was auch gar nicht erforderlich gewesen sei, weil die acht Transportunternehmer, an die sie das Schreiben gerichtet habe, über die Geschäftspraktiken der Klägerin unterrichtet gewesen seien und sich gerade darüber beklagt gehabt hätten. Ihre Äußerung stelle darum ein reines Werturteil dar, zu dem sie aus dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen ihrer Mitglieder berechtigt und auch verpflichtet gewesen sei. Zu Zwecken des Wettbewerbs habe sie dabei nicht gehandelt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil erkannt:
"Die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, andere Transportunternehmer, mit denen die Klägerin sogenannte Beschäftigungsverträge abgeschlossen habe, würden dadurch geschädigt."
Ferner hat es dem Auskunftsbegehren stattgegeben
 
Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte die acht Transportunternehmer, an die sie nach ihrer Behauptung das Schreiben vom 12. April 1967 nur geschickt hat, namentlich genannt. Daraufhin haben die Parteien hinsichtlich des Auskunftsbegehrens übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage, soweit sie nicht erledigt ist, abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des vom Landgericht ausgesprochenen Verbots. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil weder die Voraussetzungen der §§1,3 UWG erfüllt seien noch die Beklagte eine unrichtige Tatsachenbehauptung im Sinne von § 14 UWG aufgestellt habe. Eine Haftung der Beklagten nach den §§ 823 ff, 1004 BGB entfalle deshalb, weil die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen ihrer Mitglieder gehandelt und auch nur von ihrem verfassungsmäßigen Recht zur freien Meinungsäußerung Gebrauch gemacht habe.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu §14 UWG werden von der Revision mit Erfolg angegriffen.
X
 
1.	Ein Fall der Anschwärzung kann nur gegeben sein, wenn die Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - bejaht. Seine Ausführungen liegen insoweit vorwiegend auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen freien Beweiswürdigung und werden von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.
2.	Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung verneint. Hierzu hat es ausgeführt, das Schreiben vom 12. April 1967 enthalte lediglich ein summarisches Urteil über allgemein in den Blickpunkt der Kritik gerückte geschäftliche Verhaltensweisen der Klägerin. Es beschränke sich auf sehr allgemein gehaltene Äußerungen, bei denen das wertende Moment den Ausschlag gebe. Solche Werturteile könnten zwar auch konkrete Tatsachen berühren, dem Schreiben der Klägerin seien solche Tatsachen jedoch nicht zu entnehmen.
Ihre Äußerungen entzögen sich daher dem Wahrheitsbeweis. Auch in ihrer Gesamtwirkung seien sie einer objektiven Nachprüfung nicht zugänglich.
Hiergegen bestehen Bedenken. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Ehrenschutz gebietet es, die fließende Grenze zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zugunsten der Tatsachenbehauptungen möglichst weit zu ziehen (BGHZ 3, 270, 273 - Constanze I; Ib ZR 6/64 v. 10.11.1965). Eine mit einem Werturteil verbundene Tatsachenbehauptung kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn das abfällige Urteil greifbare, dem Beweis zugängliche äußere oder innere Geschehnisse zur Grundlage hat, da andernfalls
 
ein Wahrheits- oder Unwahrheitsbeweis, wie ihn § 18b StGB, § 824 BGB und § 14 UWG voraussetzen, begrifflich ausgeschlossen ist. Auch darf der tatsächliche Gehalt nicht so substanzarm sein, daß er hinter der subjektiven Wertung ganz zurücktritt. In Zweifelsfällen kann erst eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergeben, ob die in Frage stehende Äußerung den Charakter eines Werturteils oder einer Tatsachenbehauptung hat (BGHZ 45, 296, 304 - Höllenfeuer). Dabei ist darauf abzustellen, wie sie von den angesprochenen Empfängern aufgefaßt wird. Jedenfalls schließt der Umstand, daß die Äußerung eine Schlußfolgerung aus zugrunde liegenden Tatsachen bildet, den Charakter der Tatsachenbehauptung nicht aus. Insbesondere kann in dem Vorwurf der Rechtsverletzung die Behauptung einer Tatsache zu sehen sein (BGH GRUR 1970, 254, 255 - Remington) .
Das Berufungsgericht ist nicht näher auf den Sinngehalt der mit der Klage angegriffenen Äußerungen eingegangen. Die von ihm hervorgehobenen Worte "Geschäftspraxis" und "geschädigte Transportunternehmer" sind an sich wertneutral. Dasselbe gilt von dem in diesem Zusammenhang noch zu nennenden Ausdruck "Geschäftsgebaren". Der Gesamtzusammenhang ergibt indessen, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 12. April 1967 sinngemäß zu dem Ausdruck gebracht hat, das Verhalten der Klägerin im geschäftlichen Verkehr mit den für sie arbeitenden Transportunternehmern werde von der Rechtsordnung mißbilligt und schädige die Transportunternehmer. Hierin liegt, wie dem Berufungsgericht zugegeben werden muß, eine wertende Stellungnahme. Diese Bewertung stützt
- 10-
sich Jedoch auf ganz bestimmte Vorkommnisse und Verhaltensweisen, die von der Beklagten im Rechtsstreit im einzelnen dargelegt worden sind. So wird von ihr der Klägerin zur Last gelegt, sie binde die Transportunternehmer einseitig an sich und beraube sie ihrer wirtschaftlichen Freiheit, treffe mit ihnen tarifwidrige Vergütungsvereinbarungen, verdiene auch noch an den Fahrzeugkäufen, die zu einer hohen Verschuldung der Transportiinternehmer führten und diese mit einem erheblichen Risiko belasteten; darüber hinaus verhalte sie sich nicht vertragsgemäß, sie habe in mehreren Fällen - die genannt worden sind - die den Transportunternehmern zustehenden Frachtbeträge nicht gezahlt und auch nicht für die zur Erreichung des Mindestumsatzes erforderlichen Rückladungen gesorgt. Damit bezieht sich die Beklagte auf bestimmte tatsächliche, dem Beweis zugängliche Vorgänge, die sie, den Empfängern erkennbar, auch bereits durch ihr Schreiben vom 12. April 1967 ansprach. Dieser tatsächliche Gehalt bestimmt den Charakter des Schreibens. Er tritt Jedenfalls hinter der in dem Schrei ben auch enthaltenen subjektiven Bewertung des Verhaltens der Klägerin durch die Beklagte nicht so stark zurück, daß er außer Betracht bleiben könnte. Die mit der Klage angegriffene Äußerung muß daher nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, von denen abzuweichen kein Anlaß besteht, als Tatsachenbehauptung angesehen werden.
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, die mit der Klage angegriffenen Äußerungen hätten deshalb keinen nachprüfbaren Inhalt, weil die Tatsachen, auf denen sie beruhten, dem Schreiben vom 12. April 1967
11
nicht zu entnehmen seien, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es darauf nicht ankommen kann. Denn Ausgangspunkt der Überlegungen ist gerade, daß die hinter einem Werturteil stehenden, die Ehre des anderen verletzenden Tatsachenbehauptungen, mögen sie genannt sein oder nicht, erfaßt werden müssen, wenn der Ehrenschutz wirksam gestaltet werden soll. Die Rechtsprechung hat darum als Tatsachen im Sinne von § 824 BGB stets auch solche allgemein gehaltenen Äußerungen wertenden Inhalts angesehen, die auf äußere oder innere Tatsachen lediglich gestützt werden und von diesen ihren Ausgang nehmen. Es ist nicht gefordert worden, daß die konkreten Einzelheiten tatsächlicher Art in der angegriffenen Äußerung selbst genannt worden sein müßten. Als entscheidend ist allein angesehen worden, ob die Erklärung einen bestimmten, objektiv nachprüfbaren Gehalt hat, der gegenüber der subjektiven Bewertung nicht ganz zurücktritt (Constanze I aaO; Höllenfeuer aaO). Das kann auch dann der Fall sein, wenn die konkreten Einzelheiten der Äußerung selbst nicht zu entnehmen sind. Für § 14 UWG kann in dieser Hinsicht nichts anderes gelten (Remington aaO).
Wesentlich anders liegen diejenigen Fälle, in denen die Rechtsprechung, weil es um die Auseinandersetzung über politische, religiöse oder moralische Fragen oder auch nur um Meinungsverschiedenheiten über den Wert gewerblicher Leistungen ging, die subjektive Einstellung des Beklagten als ausschlaggebend angesehen hat (Constanze I aaO; Höllenfeuer aaO; BGH NJW 1965, 35 1476 f). Sie können hier zu dem Vergleich nicht herangezogen werden.
12
3.	Liegt somit eine Tatsachenbehauptung vor, die auch, wie nach dem Inhalt des Schreibens nicht zweifelhaft sein kann, geeignet war, den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu schädigen, kommt es für die Anwendung des §14 UWG darauf an, ob die Beklagte den ihr obliegenden Wahrheitsbeweis führen kann. Auf ein berechtigtes Interesse (Abs. 2) kann sie sich nicht berufen, weil ihre Mitteilung an die einzelnen Fuhrunternehmer nicht vertraulich war (BGH GRUR 19%, 212, 213 - Wirtschaftsarchiv).
Das Berufungsgericht hat die Äußerung der Beklagten auf ihren Wahrheitsgehalt bereits geprüft, dann aber geglaubt, diese Frage offen lassen zu können. Da es aber dem Tatrichter obliegt, über die Wahrheit der Äußerung zu entscheiden, und der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen auch nicht darüber befinden kann, ob das Unterlassungsbegehren nach einer anderen Vorschrift begründet ist, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
III. Das Berufungsgericht wird noch zu beachten haben, daß es gegen § 1 UWG verstößt, den Mitbewerber in seiner Geschäftsehre herabzusetzen. Das gilt in der Regel selbst dann, wenn die dem Mitbewerber nachteiligen Behauptungen wahr sind. Nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs (§ 227 BGB) kann im Wettbewerb die kritische Auseinandersetzung mit der Person des Mitbewerbers und seinem geschäftlichen Verhalten erlaubt sein. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen; es muß sich um eine unumgänglich notwendige Abwehrmaßnahme handeln (BGH GRUR 1966,
 92, 94 - Bleistiftabsätze). Diese Grundsätze müssen entsprechend auch für einen Verband gelten, der zur
13 -
Förderung des Wettbewerbs seiner Mitglieder tätig wird. Auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da sie zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat (BGHZ 14, 163, 171 - Constanze II). Einer Heranziehung des § 823 Abs. 1 BGB bedarf es dagegen nicht, da der Anspruch wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nur subsidiäre Bedeutung hat (BGHZ 43, 360, 361 - Warnschild).
Alff	Sprenkmann	Merkel
 Schönberg
v. Gamm