Die Klägerin hat mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage beantragt, dieses Patent durch Streichung de Anspruchs 1 teilweise für nichtig zu erklären«, Sie hat außerdem zur Prüfung gestellt, ob die nicht angegriffenen Merkmale des Streitpatents im Hinblick auf den Stand der Technik noch eine patentwürdige Erfindung darsteilen« Die Klägerin hat vorgetragen: das Streitpatent behandele ein in allen Zweigen der Technik strömender Medien auftretendes Problem der Regcltechnik und betreffe nichts weiter als eine Einrichtung zu dem Kegeln des Drucks in einer Leitung, in der ein strömendes Medium fließt; die Maßnahmen die das Streitpatent Vorschläge, seien bereits aus den deutschen Patentschriften 304 828, 534 013, 616 061, 616 838 und 618 932 in allen Einzelheiten bekannt; auch die britische Patentschrift 274 760 stehe dem Streitpatent entgegen; eine Erfindung könne auch weder darin erblickt werden, daß die an sich bekannte Einrichtung ’'insbesondere1' zur Anordnung! dgl«, vorgesehen sei, noch darin, daß die Regeldruckentnahmestelle (das Venturirohr) an einer bestimmten Stelle der Abgabeleitung angeordnet werde Die Beklagte hat rechtzeitig widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen«, Sie hat auf die besonderen Verhältnisse bei der Plugzeugbetankung hingewiesen; es dürfe hier einerseits ein je nach den Leitungen und Tanks des betreffenden Flugzeugs verschiedener Höchstdruck nicht überschritten werden, so daß eine Einrichtung zu dem Regeln des Drucks am Ende des Betankungsschlauches besonders schnell, genau und zuverlässig ansprechen müsse; andererseits aber stelle der Druck am Ende des Schlauches auch einen Mindestdruck dar, weil von seiner Höhe die Geschwindigkeit des Betankens abhänge«, Die Beklagte hat ferner auf ihre eigenen Patente 933 435, 936 010 und 941 655 verwiesen, in denen bereits versucht worden sei, die Empfindlichkeit der Regelung Die Beklagte hat es schließlich als besonders bedeutsam bezeichnet, daß nach dem Streitpatent der Druck gerade am Schlauchende konstant gehalten werden solle, wo er an sich gar nicht gemessen werden könne, und daß das durch Entnahme des Druckes aus einem Venturirohr bewirkt werde, das nicht am Schlauchende, sondern am Ende der festen Abgaberohrleitung, also vor dem Beginn des Schlauches angeordnet sei. "..o o o SteuerabSperrvorrichtung, die in die Förderleitung einer Pumpe eingebaut ist und mittels des Drucks in der Einschnürung eines Venturirohres in Richtung einer Schließung bei drosselnder, und in Richtung einer Öffnung bei eine Umgehungsleitung öffnender Steuerabsperrvorrichtung beeinflußt wird, wobei das Venturirohr zwischen der Abgabeabsperrvorrichtung und der Steuerabsperrvorrichtung dicht vor dem Schlaucheintrittsstutzen angeordnet Der 2a Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch die hier angefochtene Entscheidung vom 21» Januar 1958 die Klage abgewiesen» Er hat die von der Klägerin entgegen-gehaltenen Patentschriften nicht als neuheitoschädlich angesehen, weil sie von ganz anderen Aufgabestellungen ausgegangen seien und keine Betankungsanlagen für Flugzeuge, Straßentankanlagen u.dgl», noch viel weniger Einrichtungen sum Regeln des Druckes am Ende der Schlauchleitung einer solchen Anlage beträfen» Der Nichtigkeitssenat hat auch angenommen, daß das Streitpatent einen technischen»Fortschritt gebracht habe und die erforderliche Erfindungshöhe aufweise. ratebau GmbH<■ in; D^HHI^HP* und die Ausführungen auf Seite 1 des Sonderdrucks "Neukonstruktion an trockenen Gasmessern" aus der Wochenschrift "Das Gas- und Wasserfach" 1933 Nr» 36 entgegen» Sie behauptet ferner, sie habe eine dem Anspruch 1 des Streitpatents entsprechende Einrichtung vor dem Tage der Anmeldung des Streitpatents durch Anbieten ohne Ge-hoimhaltungsverpfDichtung und Vorführung vor inund ausländischen Kunden offenkundig vorbenutzt; insbesondere habe sie am 23» Oktober 1953 ein darauf bezügliches vollständiges Angebot unter Beifügung einer Zeichnung P 12o2»05»3 vom 21» Okto- Insbesondere auf einem Fahrzeug angeordnete Einrichtung zu dem Regeln des Druckes am Schlauchende zu dem Betanken von Flugzeugen, Straßentankanlagen und dergleichen mit einer Abgabeabsperrvorrichtung (Zapfventil) oder Kupplung am Ende eines Schlauches und einem dicht vor dem Schlaucheintrittsstutzen angeordneten Venturirohr, in dessen Einschnürung ein Druck entsteht, der einem Regelorgan zwischen dem Venturirohr und dem Förderstutzen der Pumpe zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Regelorgan eine Steuerabsperrvorrichtung (3) ist, auf welche der Druck des derart bemessenen Venturirohres (6), daß der Druckabfall in seiner Einschnürung (7; etwa gleich dem Druckabfall längs des nachgeschalteten Schlauches (4) ist, in Richtung einer Schließung wirkte Um die im Oberbegriff des Hauptanspruchs 1 des Streitpatents bereits enthaltene Bezugnahme auf die Ansprüche der älteren Anmeldung St 9301 III/64 noch zu verstärken, und um zwei offensichtliche Fehler in der Fassung des Hauptanspruchs 1 zu berichtigen, hat sie nunmehr den Antrag gestellt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß bei Anspruch 1 Sie hat ferner den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag wiederholte Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, mit dem Hauptanspruch 1 des Streitpatento werde ein Patentschutz nicht für die in der Anmeldung vom 12„ Januar 1955 enthaltene und in den Oberbegriff des Hauptanspruchs 1 des Streitpatents übernommene Lehre beansprucht, sondern nur für die im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs 1 gegebene Lehre, ein entgegen der Wirkung eines federnd-elastischen Mittels betätigtes, druckentlastetes Ventil zu verwenden. Auch wenn der im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs 1 enthaltenen Lehre für sich allein die erforderliche Erfindungshöhe fehle, so sei diese Lehre doch nur als eine Art nachgeholton Unteranspruchs zu der Anmeldung vom 12«, Januar 1955 zu betrachten und daher schon deshalb schütz fähig, weil sie gegenüber der früheren Anmeldung keine glatte Selbstverständlichkeit darstelle, Prof. Der Erfinder weist in der Beschreibung zunächst einleitend darauf hin, daß die Verschiedenheit der Tankkon-struktionen, insbesondere auf Flugzeugen, eine Regulierung des Abgabedrucks und damit der Leistung der Betankungsgeräte erforderlich mache, wobei es notwendig sei, daß der Druck an der Abgabekupplung, also am Ende des Schlauche, unabhängig von der jeweiligen Abgabemenge konstant gehalten werde (Se 1 Zo 8 - 15)« Er geht sodann auf einen bereits anderweit zu diesem Zwecke gemachten Vorschlag ein, - der, wie sich in der mündlichen Berufungsverhandlung herausgestellt hat, der im Hauptanspruch 1 der älteren Anmeldung der Beklagten St 9301 III/64 vom 12« Januar 1955 gemachte Vorschlag ist, - nämlich auf den Vorschlag, in der Förderleitung der Pumpe eine Steuerabsperrvorrichtung einzubauen, die mittels des Drucks in der Einschnürung eines zwischen der Abgabeabsperrvorrichtung (Zapfventil) und der Steuer-absperrvorrichtung dicht vor dem Schlaucheintrittsstutzen angoo.rdneten Venturirohres in Richtung einer Schließung be- einf'lußt wird, und das Venturirohr derart auszubilden und anzuordnen, daß der durch eine Strömung bewirkte Druckabfall in seiner Einschnürung gleich dem Druckabfall über die Länge des Schlauches ist, sodaß dann also der Druck in der Einschnürung des Venturirohres ein Maß für den Druck am Zapfventil ist (S. Wie aus diesen Ausführungen der Beschreibung hervorgeht und durch die im Anschluß daran gegebene Lösung bestätigt wird, liegt dem Streitpatent demnach die Aufgabe zugrunde, bei einer Einrichtung nach dem Vorschlag im Hauptanspruch 1 der älteren Anmeldung der Beklagten vom 12» Januar 1955 die Mittel zur Beeinflussung des Absperrkörpers der Steuerabsperrvorrichtung durch den in der Einschnürung des Venturirohres entstehenden Druck so zu gestalten, daß einerseits die geschilderten Nachteile einer Regelung mittels Servoeinrichtung, wie sie im Unteranspruch 2 der älteren Anmeldung vorgesehen ist, vermieden werden, andererseits aber die Vorteile einer Regelung mittels Servoeinrichtung gewahrt und die Gefahren einer unmittelbaren Regelung vermieden werden, die Regelung also genau genug und mit verhältnismäßig kleiner Federkraft erfolgt. sperrkörper mit einem Ausgleichskolben versehen sein soll, der mit entgegengesetzten Vorzeichen durch die Drücke beaufschlagt ist, die auf den Absperrkörper der Steucrab-^ Sperrvorrichtung vvirkenc Wie es der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten mit anderen Worten kurz, aber erschöpfend ausgedrückt hat, besteht die technische Lehre des Hauptanspruchs 1 dos Streitpatents also darin, den vom Druckfühler (Venturirohr) gelieferten Regelbefehl unmittelbar auf das Drosselventil (den Absperrkörper) wirken zu lassen und das Drosselventil als druckontlasteies Ventil auszuführen. 5< Im Gegensatz zur Auffassung des Nichtigkeitssenats kann der Lehre des Hauptanopruchs 1 des Streitpatents jedoch nicht die erforderliche Erfindungshöhe zuerkannt werden, Der NichtigkeitsSenat Sieht einen erfinderischen Gedanken darin, den Absperrkörper mit Druckausgleich auszustatten und auf ihn nur den Druckunterschied wirken zu lassen, mit dem der Druck in der Einschnürung des Venturirohres von dem Gegendruck eines federnden Mittels abweicht« Dem kann nicht zugestimmt werden« Wie in der mündlichen Be ruf ungs Verhandlung alle Beteiligten einschließlich der Beklagten und ihrer Privatgutachter übereinstimmend erklärt haben, ist das druckentlastete Ventil allgemein bekannt« Es lag daher für einen mit den Grundlagen der Regeltechnik vertrauten Fachmann nahe, eine unter bestimmten Verhältnissen unerwünschte Servoeinrichtung durch ein druckentlastetes Ventil zu ersetzen« Einem solchen Fachmann ist es bekannt, daß er eine Aufgabe wie die hier vorliegende, wenn er auf das Stellglied nur den Regeldruck einwirken lassen will, zwar vielleicht besser mit einer Servoeinrichtung, erforderlichenfalls aber mit einigermaßen gleichem Erfolg auch mit einem druckentlasteten Ventil lösen kann« Zudem zeigen auch zu dem Beispiel die deutschen Patentschriften 534 013 und 618 932 sowie die britische Patentschrift 274 760 die Verwendung von druckentlasteten Ventilen bei Regelungsaufgaben o Es war insbesondere auch keine erfinderische Leistung, die Verwendung eines druckentlasteten Ventils bei Betankungsanlagen der hier in Betracht kommenden Art vor Zuschlägen« Ein Verurteil bestand nicht« Zwar ist die Regelung mit einem druckentlasteten Ventil weniger genau als die Regelung mit einer Servoeinrichtung« Sollen aber gerade die mit einer Servoeinrichtung verbundenen Nachteile vermieden vierden und kommt es nicht auf eine solche Genauigkeit der Regelung an, wie sie die Servoeinrichtung zu geben vermag, so bietet sich die Verwendung eines druckentlasteteter. 60 Der Beklagten vermag aber auch ihr Hinweis darauf nichts zu nützen, daß es sich hei dem Hauptanspruch 1 des Streitpatents um eine Art nachgeholten Unteranspruchs zu der älteren Anmeldung vom 12« Januar 1955 handele,.
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092
I ZR 82/58
Verkündet am 29r April I960 Zug, {Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen 'des Volkes In der Patentniohtigkeitssache
der Firma S
sflU fl
Geschäftsführer Pr
Co. GmbH in
, gesetzlich vertreten durch ihren
Albano AI
Klägerin und Berufungsklägerin,
und Pr,
- vertreten durch Patentanwälte Pr»-Ing in
gegen
die Firma Ad. Kommanditgesellschaft in ____
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Frau Charlotte Wally Martha St
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch Patentanwalt Pr.-Ing,
in
betreffend das Patent Nr. 948 027
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« April I960 unter Mitwirkung der r3unde.f3 rieht er Pr. Bock, Pr. Löscher, Jungblut Ji Fehle und Ebel
für Recht erkannte
Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Peutsehen Patentamts vom 21. Januar 1958 geändert.
1 a
Das Patent Nr«, 948 027 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß der Anspruch 1 gestrichen wird«,
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt,
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 28. April 1955 laufenden Patentes Nr. 948 O27o Das Patent betrifft eine Einrichtung zu dem Regeln des Druckes am Schlauchende zu dem Betanken von Plugzeugen u. dgl. Der Patentanspruch 1 lautet:
Insbesondere auf einem Fahrzeug angeordnete Einrichtung zu dem Regeln des Druckes am Schlauchende zu dem Betanken von Flugzeugen, Straßentankanlagen Uo dglo mit einer am Ende eines Schlauches angeordneten Abgabeabsperrvorrichtung (Zapfventil) oder Kupplung und mit einer Steuerabsperrvorrich-tung, die in die Förderleitung einer Pumpe eingebaut ist und mittels dos Druckes in der Einschnürung eines Venturirohres in Richtung einer Schließung beeinflußt wird, das zwischen der Abgabeabsperrvorrichtung und der Steuerabsperrvorrichtung dicht vor dem Schlaucheintrittsstutzen angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Druck in der Einschnürung (25) des Venturirohres (4) unmittelbar den bewegbaren Teil (5) (Absperrkörper) der Steuer-absperrvorrichtung (2) entgegen der Wirkung eines federnelastischen Mittels (18) beeinflußt und daß dieses mit einem Ausgleichkolben (8) versehen ist, der mit entgegengesetzten Vorzeichen durch die Drücke beaufschlagt ist, die auf den Absperrkörpcr (5) der Steuerabsperrvorrichtung (2) wirken.
Vlegen der übrigen Ansprüche 2 bis 4 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage beantragt, dieses Patent durch Streichung de
Anspruchs 1 teilweise für nichtig zu erklären«, Sie hat außerdem zur Prüfung gestellt, ob die nicht angegriffenen Merkmale des Streitpatents im Hinblick auf den Stand der Technik noch eine patentwürdige Erfindung darsteilen«
Die Klägerin hat vorgetragen: das Streitpatent behandele ein in allen Zweigen der Technik strömender Medien auftretendes Problem der Regcltechnik und betreffe nichts weiter als eine Einrichtung zu dem Kegeln des Drucks in einer Leitung, in der ein strömendes Medium fließt; die Maßnahmen die das Streitpatent Vorschläge, seien bereits aus den deutschen Patentschriften 304 828, 534 013, 616 061, 616 838 und 618 932 in allen Einzelheiten bekannt; auch die britische Patentschrift 274 760 stehe dem Streitpatent entgegen; eine Erfindung könne auch weder darin erblickt werden, daß die an sich bekannte Einrichtung ’'insbesondere1' zur Anordnung! auf einem Fahrzeug zu dem Regeln des Druckes zu dem Betanken von Flugzeugen, Straßentankanlagen u. dgl«, vorgesehen sei, noch darin, daß die Regeldruckentnahmestelle (das Venturirohr) an einer bestimmten Stelle der Abgabeleitung angeordnet werde
Die Beklagte hat rechtzeitig widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen«, Sie hat auf die besonderen Verhältnisse bei der Plugzeugbetankung hingewiesen; es dürfe hier einerseits ein je nach den Leitungen und Tanks des betreffenden Flugzeugs verschiedener Höchstdruck nicht überschritten werden, so daß eine Einrichtung zu dem Regeln des Drucks am Ende des Betankungsschlauches besonders schnell,
genau und zuverlässig ansprechen müsse; andererseits aber
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stelle der Druck am Ende des Schlauches auch einen Mindestdruck dar, weil von seiner Höhe die Geschwindigkeit des Betankens abhänge«, Die Beklagte hat ferner auf ihre eigenen Patente 933 435, 936 010 und 941 655 verwiesen, in denen bereits versucht worden sei, die Empfindlichkeit der Regelung
zu verbessern; gegenüber den früheren Vorschlägen, Insbesonder nach dem Patent 941 655» sei es überraschend, daß inan nach der Lehre des Streitpatents ohne besondere Servoeinrichtung durch unmittelbare Beeinflussung des bewegten Teiles der Steuerabsperrvorrichtung entgegen der Wirkung eines federnden Mittels eine genügend genaue Regelung des Druckes am Schlauchende erreichen könne. Die Beklagte hat es schließlich als besonders bedeutsam bezeichnet, daß nach dem Streitpatent der Druck gerade am Schlauchende konstant gehalten werden solle, wo er an sich gar nicht gemessen werden könne, und daß das durch Entnahme des Druckes aus einem Venturirohr bewirkt werde, das nicht am Schlauchende, sondern am Ende der festen Abgaberohrleitung, also vor dem Beginn des Schlauches angeordnet sei. Sie hat es daher unter weiteren Darlegungen im einzelnen bestritten, daß die von der Klägerin herangezogenen Patentschriften dem Streitpatent entgegenstünden«.
Die Beklagte hat gegenüber ‘ einem, Binwand der Klä-^ «. gerin zugegeben, daß die Bemerkung auf S. 3'Z. 41 ff der Beschreibung, die Steuerabsperrvorrichtung könne, statt den Querschnitt der Fördcrleitung zu drosseln, auch eine TJmgehungs Leitung zur Saugeseite der Pumpe öffnen, in den Patentansprüchen keinen Ausdruck gefunden habe. Sie hat daher hilfweise beantragt, den Gattungsbegriff des Hauptanspruchs 1 auf S. 3 Z„ 59 ff der Patentschrift wie folgt zu fassen:
"..o o o SteuerabSperrvorrichtung, die in die Förderleitung einer Pumpe eingebaut ist und mittels des Drucks in der Einschnürung eines Venturirohres in Richtung einer Schließung bei drosselnder, und in Richtung einer Öffnung bei eine Umgehungsleitung öffnender Steuerabsperrvorrichtung beeinflußt wird, wobei das Venturirohr zwischen der Abgabeabsperrvorrichtung und der Steuerabsperrvorrichtung dicht vor dem Schlaucheintrittsstutzen angeordnet
Der 2a Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch die hier angefochtene Entscheidung vom 21» Januar 1958 die Klage abgewiesen» Er hat die von der Klägerin entgegen-gehaltenen Patentschriften nicht als neuheitoschädlich angesehen, weil sie von ganz anderen Aufgabestellungen ausgegangen seien und keine Betankungsanlagen für Flugzeuge, Straßentankanlagen u.dgl», noch viel weniger Einrichtungen sum Regeln des Druckes am Ende der Schlauchleitung einer solchen Anlage beträfen» Der Nichtigkeitssenat hat auch angenommen, daß das Streitpatent einen technischen»Fortschritt gebracht habe und die erforderliche Erfindungshöhe aufweise.
Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihre in der Vorinstanz gestellten Anträge wiederholt» Sie hält dem Streitpatent außer den schon in erster Instanz benannten Patentschriften nunmehr auch noch die Ausführungen auf Seite 22 der Druckschrift "A<J^-Druckregler" der Firma Albert Maschinen- und Appa-
ratebau GmbH<■ in; D^HHI^HP* und die Ausführungen auf Seite 1 des Sonderdrucks "Neukonstruktion an trockenen Gasmessern" aus der Wochenschrift "Das Gas- und Wasserfach" 1933 Nr» 36 entgegen» Sie behauptet ferner, sie habe eine dem Anspruch 1 des Streitpatents entsprechende Einrichtung vor dem Tage der Anmeldung des Streitpatents durch Anbieten ohne Ge-hoimhaltungsverpfDichtung und Vorführung vor inund ausländischen Kunden offenkundig vorbenutzt; insbesondere habe sie am 23» Oktober 1953 ein darauf bezügliches vollständiges Angebot unter Beifügung einer Zeichnung P 12o2»05»3 vom 21» Okto-
v
ber 1953 an das Bundeskanzleramt in Koblenz abgegeben:
Die Beklagte hat zunächst nur beantragt, die Berufung zurückzuv/eisen«. Sie hat sodann in der mündlichen Verhandlung auf Befragen mitgeteilt, daß es sich bei dem in der Beschrei bung des Streitpatents auf Seit*© 1 Zeile 16 bis Seite 2 Zei-
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Is 8 erwähnten Vorschlag um ihre eigene ältere Anmeldung St 9301 III/64 vom 12„ Januar 1955 handelt, die im Frühjahr I960 in der Auslegeschrift 1 079 985 mit folgenden Ansprüchen bekannt gemacht worden ist:
1 . Insbesondere auf einem Fahrzeug angeordnete Einrichtung zu dem Regeln des Druckes am Schlauchende zu dem Betanken von Flugzeugen, Straßentankanlagen und dergleichen mit einer Abgabeabsperrvorrichtung (Zapfventil) oder Kupplung am Ende eines Schlauches und einem dicht vor dem Schlaucheintrittsstutzen angeordneten Venturirohr, in dessen Einschnürung ein Druck entsteht, der einem Regelorgan zwischen dem Venturirohr und dem Förderstutzen der Pumpe zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Regelorgan eine Steuerabsperrvorrichtung (3) ist, auf welche der Druck des derart bemessenen Venturirohres (6), daß der Druckabfall in seiner Einschnürung (7; etwa gleich dem Druckabfall längs des nachgeschalteten Schlauches (4) ist, in Richtung einer Schließung wirkte
2c Einrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch ein unter dem Einfluß des Druckes in der Einschnürung (7) des Venturirohres (6) stehendes Vor-steuerventil (22) zur Beeinflussung einer Servo-kraft, zu dem Beispiel des Pumpendruckes, mittels der die Steuerabsperrvorrichtung betätigt wird*
Um die im Oberbegriff des Hauptanspruchs 1 des Streitpatents bereits enthaltene Bezugnahme auf die Ansprüche der älteren Anmeldung St 9301 III/64 noch zu verstärken, und um zwei offensichtliche Fehler in der Fassung des Hauptanspruchs 1 zu berichtigen, hat sie nunmehr den Antrag gestellt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß bei Anspruch 1
a) auf Seite 3 Zeile 65 hinter dem Wort "angeordnet" folgendes eingefügt wird:
"ooo und derart ausgebildet ist, daß der durch eine Strömung bewirkte Druckabfall in seiner Einschnürung gleich dem Druckabfall über die Länge des Schlauches . o 0»
b) in Zeile 70 das Wort "federnelastisch" durch das Wort ’’federnd-elastisch" ersetzt wird,
c) in Zeile 71 das Wort "dieses" durch die V/orte "der Absperrkörper" ersetzt wird.
Sie hat ferner den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag wiederholte
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, mit dem Hauptanspruch 1 des Streitpatento werde ein Patentschutz nicht für die in der Anmeldung vom 12„ Januar 1955 enthaltene und in den Oberbegriff des Hauptanspruchs 1 des Streitpatents übernommene Lehre beansprucht, sondern nur für die im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs 1 gegebene Lehre, ein entgegen der Wirkung eines federnd-elastischen Mittels betätigtes, druckentlastetes Ventil zu verwenden. Diese Maßnahme sei vor allem dann angebracht, wenn die sonst bei der Verwendung einer Servoeinrichtung auftretenden Sicke mengen unerwünscht seien, wie zu dem Beispiel bei Ilydranten-fahrzeugen. Auch wenn der im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs 1 enthaltenen Lehre für sich allein die erforderliche Erfindungshöhe fehle, so sei diese Lehre doch nur als eine Art nachgeholton Unteranspruchs zu der Anmeldung vom 12«, Januar 1955 zu betrachten und daher schon deshalb schütz fähig, weil sie gegenüber der früheren Anmeldung keine glatte Selbstverständlichkeit darstelle,
Prof. Dr.-Ing. in auf
Anforderung des Senats ein schriftliches Gutachten vom 26» Februar 1959 und, nachdem die Beklagte ein Privatgutachten des Prof. Dr.-Ing. P^^B un-d des Dozenten Dr.-Ing. L^H in H0B vom 23« Dezember 1959 eingereicht hat, ein schriffc-liches Evgänzungsgutachten vom 25» Februar I960 erstattet»
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Die Klägerin hat ein schriftliches Gutachten des Prof\
Dr. in ^^pp^vom 14* März I960 vorgelegt.,
Frofc Drc und Dozent Dr« haben nochmals
schriftlich Stellung genommen und ihre Auffassung sodann auch in der mündlichen Verhandlung vertreten« Prof« Dr«-Ing, KiPHp ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger gehört worden«, Die Parteien haben über das Beweis-ergebnis verhandelt«
Entacheidungsgründe s
1« Die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe ist zwar in der Beschreibung nirgends ausdrücklich genannt, läßt sich aber eindeutig aus den sonstigen Ausführungen der Beschreibung in Verbindung mit dem Patentbegehren ermitteln»
Der Erfinder weist in der Beschreibung zunächst einleitend darauf hin, daß die Verschiedenheit der Tankkon-struktionen, insbesondere auf Flugzeugen, eine Regulierung des Abgabedrucks und damit der Leistung der Betankungsgeräte erforderlich mache, wobei es notwendig sei, daß der Druck an der Abgabekupplung, also am Ende des Schlauche, unabhängig von der jeweiligen Abgabemenge konstant gehalten werde (Se 1 Zo 8 - 15)« Er geht sodann auf einen bereits anderweit zu diesem Zwecke gemachten Vorschlag ein, - der, wie sich in der mündlichen Berufungsverhandlung herausgestellt hat, der im Hauptanspruch 1 der älteren Anmeldung der Beklagten St 9301 III/64 vom 12« Januar 1955 gemachte Vorschlag ist, - nämlich auf den Vorschlag, in der Förderleitung der Pumpe eine Steuerabsperrvorrichtung einzubauen, die mittels des Drucks in der Einschnürung eines zwischen der Abgabeabsperrvorrichtung (Zapfventil) und der Steuer-absperrvorrichtung dicht vor dem Schlaucheintrittsstutzen angoo.rdneten Venturirohres in Richtung einer Schließung be-
einf'lußt wird, und das Venturirohr derart auszubilden und anzuordnen, daß der durch eine Strömung bewirkte Druckabfall in seiner Einschnürung gleich dem Druckabfall über die Länge des Schlauches ist, sodaß dann also der Druck in der Einschnürung des Venturirohres ein Maß für den Druck am Zapfventil ist (S. 1 Z. 16 bis Sc 2 Z. 8). Im Anschluß hieran nennt der Erfinder einen weiteren zu demselben Zwecke bereits anderweit gemachten Vorschlag, nämlich den Vorschlag, den Druck im Venturirohr zur Steuerung einer Servoeinrichtung zu benutzen, wobei für diese Servoeinrichtung insbesondere der von der Pumpe selbst gelieferte FÖrderdruc der Flüssigkeit als Hilfskraft dient (So 2 Z. 9 bis 15); mit diesem Vorschlag meint er ersichtlich den im Unteranspruch 2 der älteren Anmeldung St 9301 III/64 gemachten Vorschlag. Sr hebt sodann die Vorteile und die Nachteile einer Einrichtung nach diesem letztgenannten Vorschlag hervor (S. 2 Z« 20 bis 37)c Die Vorteile sieht er in einer sehr genauen Regelung und in der Tatsache, daß nur eine verhältnismäßig kleine Feder zur Belastung des Absperrkörpers der St euer ab Sperrvorrichtung benutzt au werden brauche, da normalerweise dieser Feder kein Öffnungsdruck entgegenwirke (So 2 Z. 20 bis 27)« Die Nachteile sieht er darin, daß die Servoeinrichtung - die im allgemeinen eine Zylindervorrichtung sei, die in Abhängig keit von dem Venturidruek durch den Förderdruck der Pumpe beaufschlagt wird, - mit einer Sickereinrichtung versehen sein müsse, die sicherstellt, daß das Innere der Zylindervorrichtung drucklos bleibt und sich nicht allmählich mit dem Druckmittel der Servokraft auffüilt, und ferner darin, daß die gesamte Hilfssteuerung notwendigerweise eine gewisse Komplikation und damit auch eine Verteuerung der Einrichtung mit sich bringe (S. 2 Z. 27 bis 37)» Wie der Erfinder weiter ausführt, würde es andererseits möglich sein, den Druck in der Einschnürung des Venturirohres unmittelbar auf den
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Absperrkörper der Steuerabsperrvorrichtung in Richtung einer Schließung entgegen der Wirkung eines federnden Mittels wirken lassen; hier bestehe jedoch die Gefahr, daß die Einrichtung nur 3ehr grob zu regeln vermöge; außerdem 3ei es notwendig, das federnde Mittel sehr kräftig auszubilden, da es der von dem Venturidruck herrührenden Kraft ständig widerstehen müsse, die auf den Absperrkörper in Richtung einer Schließung wirkt (S„ 2 Z. 38 bis 48)»
Wie aus diesen Ausführungen der Beschreibung hervorgeht und durch die im Anschluß daran gegebene Lösung bestätigt wird, liegt dem Streitpatent demnach die Aufgabe zugrunde, bei einer Einrichtung nach dem Vorschlag im Hauptanspruch 1 der älteren Anmeldung der Beklagten vom 12» Januar 1955 die Mittel zur Beeinflussung des Absperrkörpers der Steuerabsperrvorrichtung durch den in der Einschnürung des Venturirohres entstehenden Druck so zu gestalten, daß einerseits die geschilderten Nachteile einer Regelung mittels Servoeinrichtung, wie sie im Unteranspruch 2 der älteren Anmeldung vorgesehen ist, vermieden werden, andererseits aber die Vorteile einer Regelung mittels Servoeinrichtung gewahrt und die Gefahren einer unmittelbaren Regelung vermieden werden, die Regelung also genau genug und mit verhältnismäßig kleiner Federkraft erfolgt.
2. Als Lösung der gestellten Aufgabe wird in der Beschreibung (So 2 Zo 49 - 56) und im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs 1 des Streitpatents (mit den Berichtigungen gemäß b) und c) des Berufungsgegenantrages der Beklagten) übereinstimmend vorgesehlagen, daß der Druck in der Einschnürung des Venturirohres unmittelbar den Absperrkörper der Steuerabsperrvorrichtung entgegen der Wirkung eines federnd-elastischen Mittels beeinflussen und daß der Ab-
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sperrkörper mit einem Ausgleichskolben versehen sein soll, der mit entgegengesetzten Vorzeichen durch die Drücke beaufschlagt ist, die auf den Absperrkörper der Steucrab-^ Sperrvorrichtung vvirkenc Wie es der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten mit anderen Worten kurz, aber erschöpfend ausgedrückt hat, besteht die technische Lehre des Hauptanspruchs 1 dos Streitpatents also darin, den vom Druckfühler (Venturirohr) gelieferten Regelbefehl unmittelbar auf das Drosselventil (den Absperrkörper) wirken zu lassen und das Drosselventil als druckontlasteies Ventil auszuführen.
3o Wie der Nichtigkeitssenat - für die erstinstanzlichen Entgegenhaltungen - zutreffend festgestellt hat und Y/ic nunmehr auch die Klägerin selbst eingeräumt hat, ist der Gegenstand des Hauptanspruchs 1 dos Streitpatents in keiner der entgegengehaltenen druckschriftlichen Vorveröffentli-chungen neuheitsschädlich im Sinne des § 2 PatG vorv/egge-nommen« Ob die von der Klägerin in der Berufungsinstanz behauptete offenkundige Vorbenutzung stattgefunden hat und ob sie, wenn das der Pall ist, den Gegenstand des Haupt anspruchs 1 neuheitsschädlich im Sinne des § 2 PatG vorweggenommen hat, kann dahin gestellt bleiben, da der Hauptanspruch 1 aus den im folgenden erörterten Gründen ohnehin nicht bestehen bleiben kann«
4o Dem Nichtigkeitssenat ist ferner zu demindest im Ergebnis darin' zuzustimmen, daß das Streitpatent auch einen technischen Fortschritt gebracht hat» Einen technischen Port schritt hat das Streitpatent jedenfalls für solche Betankungsanlagen gebracht, bei denen der mit einer Servoeinrichtung verbundene Nachteil des Auftretens von Sickermengen besonders unerwünscht sein muß, wie zu dem Beispiel bei Hydranten-Betankungsanlagenc
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5< Im Gegensatz zur Auffassung des Nichtigkeitssenats kann der Lehre des Hauptanopruchs 1 des Streitpatents jedoch nicht die erforderliche Erfindungshöhe zuerkannt werden,
Der NichtigkeitsSenat Sieht einen erfinderischen Gedanken darin, den Absperrkörper mit Druckausgleich auszustatten und auf ihn nur den Druckunterschied wirken zu lassen, mit dem der Druck in der Einschnürung des Venturirohres von dem Gegendruck eines federnden Mittels abweicht« Dem kann nicht zugestimmt werden« Wie in der mündlichen Be ruf ungs Verhandlung alle Beteiligten einschließlich der Beklagten und ihrer Privatgutachter übereinstimmend erklärt haben, ist das druckentlastete Ventil allgemein bekannt« Es lag daher für einen mit den Grundlagen der Regeltechnik vertrauten Fachmann nahe, eine unter bestimmten Verhältnissen unerwünschte Servoeinrichtung durch ein druckentlastetes Ventil zu ersetzen« Einem solchen Fachmann ist es bekannt, daß er eine Aufgabe wie die hier vorliegende, wenn er auf das Stellglied nur den Regeldruck einwirken lassen will, zwar vielleicht besser mit einer Servoeinrichtung, erforderlichenfalls aber mit einigermaßen gleichem Erfolg auch mit einem druckentlasteten Ventil lösen kann« Zudem zeigen auch zu dem Beispiel die deutschen Patentschriften 534 013 und 618 932 sowie die britische Patentschrift 274 760 die Verwendung von druckentlasteten Ventilen bei Regelungsaufgaben o Es war insbesondere auch keine erfinderische Leistung, die Verwendung eines druckentlasteten Ventils bei Betankungsanlagen der hier in Betracht kommenden Art vor Zuschlägen« Ein Verurteil bestand nicht« Zwar ist die Regelung mit einem druckentlasteten Ventil weniger genau als die Regelung mit einer Servoeinrichtung« Sollen aber gerade die mit einer Servoeinrichtung verbundenen Nachteile vermieden vierden und kommt es nicht auf eine solche Genauigkeit der Regelung an, wie sie die Servoeinrichtung zu geben vermag, so bietet sich die Verwendung eines druckentlasteteter. Ventils für den Fachmann von selbst an» Auch die Beklagte selber
hat daher in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr geltend gemacht, da!3 die im kennzeichnenden Teil do3 Haupt-anspruchs 1 enthaltene Lehre für 3ich allein die erforderliche Erfindungshöhe besitze«
60 Der Beklagten vermag aber auch ihr Hinweis darauf nichts zu nützen, daß es sich hei dem Hauptanspruch 1 des Streitpatents um eine Art nachgeholten Unteranspruchs zu der älteren Anmeldung vom 12« Januar 1955 handele,. Es wird der Beklagten zugegeben werden können, daß die im Hauptanspruch 1 des Streitpatents enthaltene Lehre keine glatte Selbstver-a ständlichkeit gegenüber der im Hauptanspruch 1 der älteren I Anmeldung enthaltenen Lehre darsteilt und der Hauptanspruch« des Streitpatents daher als Unteranspruch zu der älteren An-| meldung, falls diese selbst patentwürdig ist, zu gewähren geJ wesen wäre« Die Beklagte hat den Anspruch 1 des Streitpatents aber eben gerade nicht als Unteranspruch zu der älteren Anmeldung geltend gemacht, sondern für ihn den Schutz eines selbständigen Patents begehrt« Der Senat hat auch die Präge erwogen, ob das Vorbringen der Beklagten etwa dahin aufzu-faosen sei, daß dem Streitpatent der Charakter eines Zusatz-patents zu der älteren Anmeldung zukomme• Ein Antrag auf Umwandlung des Streitpatents in ein Zusatzpatent ist jedoch nicht gestellt und hätte auch nicht mit Erfolg gestellt w werden können, da die Umwandlung in ein Zusatzpatent - ganz I abgesehen davon, daß hier die ältere Anmeldung noch gar nicht! zur Patenterteilung geführt hat - nur während des Erteilungs* Verfahrens, aber nicht mehr nach dessen Abschluß und daher I auch nicht im Nichtigkeitsverfahren erfolgen kann (vgl„ HeiEft; PatG 2« Auflo § 10 Anm„ 9). Es braucht daher auch nicht weiter erörtert zu werden, ob das Streitpatent als Zusatzpatent zu der älteren Anmeldung hätte von Bestand bleiben können«
Ein selbständiger Patentschutz jedenfalls könnte der aus Auf'
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gäbe und Lösung zu entnehmenden technischen Lehre des Hauptanspruchs des Streitpatents nur zuerkannt werden, wenn diese Lehre gegenüber dem Stand der Technik neu, fortschrittlich und erfinderisch wäre» Wie unter 5« ausgeführt, fehlt es dieser Lehre jedoch an der erforderlichen Erfindungshöhe, und zwar insbesondere auch dann, wenn sie in Beziehung auf eine Einrichtung nach der Lehre der älteren Anmeldung gesehen wird« Daß möglicherweise - was hier jedoch nicht zu entscheiden ist - die Lehre der älteren Anmeldung patentfähig ist, vermag die Patentfähig-keit der Lehre des Streitpatents nicht zu begründen« Die Lehre des Streitpatents soll zwar auf eine Einrichtung nach der Lehre der älteren Anmeldung angewandt werden; dadurch, daß die Lehre der älteren Anmeldung möglicherweise erfinderisch ist, wird aber nicht auch die Lehre des Strcitpatent selbst erfinderisch«
7. Nach alledem war daher auf die Berufung der Klägerin die angefochtene Entscheidung zu ändern und das Streit patent durch Streichung des Anspruchs 1 teilweise zu vernichten. Ein Antrag auf Vernichtung auch der übrigen Ansprüche des Streitpatents ist von der Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich gestellt worden. Zur Vernichtung der übrigen Ansprüche von Amts wegen (vgl. dazu BGHZ 16, 326, 332 fg) bestand kein Anlaß, da sie nach der Meinung, die der gerichtliche Sachverständige jedenfalls in
seinem schriftlichen Gutachten und in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vertreten hat, möglicherweise einen eigenen Erfindungsgehalt besitzen»
Eie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42 AbSo 3, 40 PatG»
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Ebel ist im Urilaub und ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreitet
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