* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 82/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 82/54

n auf den Vergleich verweisen und behauptet, die Klägerin habe von dem Ablösungsrecht des § 1249 BGB keinen Gebrauch gemacht« Sie sei ihr gegenüber aus Vertrag verpflichtet gewesen, den Zoll zu verauslagen, und habe in Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung gezahlt und kreditiert, nicht aber zwecks Wahrung ihres auf den Sendungen ruhenden Spediteurpfsndrechtes die Zoli-forderung abgelöst. Das Pfandrecht habe sie nie geltend gemachtp auch.nicht geltend machen wollen* denn sie habe die Sendungen jeweils ohne Rücksicht auf ihre Forderungen freigegebeho Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen<> Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag in Höhe von 6^100,- DM weiter. 268 Abs 5 BGB die auf dem Transportgut ruhende Zoil3Chuld der Beklagten als Dritter zu bezahlen und damit die Zollforderung einschließlich Hires Konkursvorrechts'izu1 erwerben, das sie von dem Vergleiche freistellte® Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin aber keinen Gebrauch gemacht. Daß der Wille der Klägerin nicht auf Erwerb der Zollforderungen mit ihrem Konkurs-Vorrecht gerichtet gewesen sei, sondern auf Erfüllung des Speditionsvertrages, entnimmt das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Klägerin ihr Spediteurpfand--recht gegenüber der Beklagten nie geltend gemacht; sondern) die Ware jeweils unter Kreditierung aller Forderungen frei ausgehändigt habe«, Sie hat das nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt gemäß § 30 Abs 2 WertZO eis Bevollmächtigte der Empfängerin, also der Beklagten,-getan und damit die Entstehung der Zollschuld allein in der Person der Beklagten begründet* Davon geht auch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit beiden Parteien aus. Damit hatte die Klägerin klargestellt, daß nur die Beklagte und nicht etwa sie selbst nach § 47 ZG durch die Abfertigung des Zollgutes zu dem freien Verkehr Zoll--Schuldner wurde«. Sie hat ferner die Zollforderungen aus eigenen Mitteln bezaalto Bas Berufungsgericht bezweifelt auch nicht, daß die Klägerin im Palle des Erwerbes dieser öffentlichrechtlichen Forderungen ihre Bezahlung im ordentlichen Rechtswege verlangen kann« Das hat das Reichsgericht bereits wiederholt anerkannt (RGZ 146, *517 ff /5I97)«. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen* Bas Berufungsgericht meint aber, den Eintritt des Forderungsüberganges neben den objektiven Voraussetzungen von der subjektiven Willensrichtung abhängig machen zu müssen, ob die Klägerin bei ihrer Zahlung als "Dritte” habe auftreten und die *Zollforderung zu dem Schutze ihres Pfandrechtes habe erwerben wollen,, odei’ ob sie namens der Beklagten die Zollforderung haoe tilgen wollen* Gew IS :.st de1" Schutz des dinglich am Pfände Berechtigten der gesetzgeberische Anlaß für die Gewährung eines gegen den Willen des Pfanagläubigers und des Pfandschuldners durchsetzbaren Ablösungsrechtes des dinglich Berechtigten* Das Gesetz hat sich aber damit begnügt; die objektiven Voraussetzungen dieses Abl03ungsrecht.es festzulegen und an sie den Forderungsübergang nach § 268 Abs 3 BGB zu knüpfen* Das war au3 Gründen der Rechtssicherheit notwendig, die es erfordert, eine Beurteilung des Rechtsüberganges an Hand objektiv nachprüfbarer Umstände zu ermöglichen und ihn nicht von dem Vorliegen innerer Willensrichtungen abhängig zu machen, die sich einer zuverlässigen Feststellung meist entziehen* Das Reichsgericht hat deshalb seit langem mit Recht den Forderungs-Übergang nach §§ 1249, 12157? sein würdeo Denn hier liegt es gerade nicht so* daß etwa die Klägerin selbst die Vollstreckung in das Pfand betrieben hatte, sie macht vielmehr lediglich die durch die Ablösung gewonnene Rechtsstellung gegenüber dem im Vergleichsverfahren zustande gekommenen Vergleich geltend* Der durch eine Veräußerung des Zollgutes drohende Verlust des Pfandrechtes ist jedenfalls vermieden worden* Daß im übrigen auch das RG in RGZ 146 v ■52.3 Infolgedessen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Ausführung des Berufungsgerichts, aus der unstreitigen Ausstellung der Zollquittungen auf den Namen der Klägerin könne nur auf eine Zahlung der Klägerin namens der Beklagten geschlossen werden* Es steht beim Ablösenden, ob er dem Schuldner, gegenüber eine etwaige Forderung aus Geschäftsbesorgung oder die auf ihn übergegangene Zollforderung geltend machen will*

Zitierte Normen: § 268 BGB
BGBgeltenRGZForderungBerufungsgerichtZahlungKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

Für des Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* BGB §§ 1249, 1257, 268 Abs 3
Rechtssatzs Im Falle der Zahlung einer durch Pfandrecht
 gesicherten Forderung durch einen am Fahrnis-Pfände dinglich Berechtigten tritt der Forderungsübergang nach § 268 Abs 3 BGB mit allen Vorrechten der Forderung ein, sofern der dinglich Berechtigte aus eigenen Mitteln zahlt«.
Er ist dann' "Dritter” im Sinne des § 268 Abs 3 BGB, gleichgültig, ob er Beauftragter, Bevollmächtigter des Schuldners oder Mitverpflichtefcer ist und ohne Rücksicht auf seine eigene Willensrichtung bei der Zahlung (Bestätigung von feGZ 70, 409;o
Aktenzeichens I ZR 82/54 Urto des BGH v* 24o Februar 1956
LG Krefeld OLG Düsseldorf
I_ZR 82/54
schäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Franz M^P in
 Klägerin und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Er»	-
gegen
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24«. Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« h.c. Wilde* Br, Birnbach,
 Pro Bock, Br« Weiß und Br« Hörr
 für Recht erkannt«
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 31* März 1954? soweit es die Klge in Hohe von 6«100,- BM nebst 5% Zinsen hiervon abweist, sowie im Kostenpunkt aufgehoben«
Bie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6«100,- BM nebst 5$ Zinsen seit dem 1« Januar 1953 zu'zahlen« Von den Kosten des Rechtsstreits fallen
 Beklagte und Revisionsbeklagte

f
 
der Beklagten 1/3 der Kosten des ersten Rechtszuges- 2/5 der Kosten der Berufung und ciie ganzen Kosten der Revision zur Last* Die übrigen Kosten trägt die Klägerin*
Von Rechtb wegen
i
i
i
i
 
r i t
Tatbestand^
Die Klägerin hat in Jahre 1952 laufend als Spediteur für die Beklagte Obst- und Gemüseimporte aus Holland in das Inland befördert. Dabei fertigte sie namens der Beklagten beim Grenzübertritt .die Sendungen zollamtlich ab und zahlte die entstehenden Zoll- und Steuergebühren« Die Quittungen über diese Zahlungen wurden auf den Hamen der Klägerin ausgestellt« Die Klägerin gab alsdann die Sendungen der Beklagten zur freien Verfügung heraus und kreditierte sowohl die verauslagten Zahlungen, wie ihre eigenen Frachtforderungen« Die ersteren beliefen sich im Januar 1953 auf 21„451*40 DM, die letzteren auf 32«807,08 DM
Tm Januar 1953 stellte die Beklagte ihre Zahlungen ein« Am 13« Februar 1953 wurde das Vergleichsverfahren eröffnet} das am 21« Mai 1953 durch einen gerichtlich geschlossenen Vergleich beendet wurde« Die am Vergleich beteiligten Gläubiger erhalten 50# ihrer Forderungen in bestimm een Teilraten»
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage volle Zahlung der von ihr verauslagten Zoll- und Steuerbeträge mit der Begründung, sie nehme insofern nach § 26,
1 VerglO nicht an dem Vergleich teil, da mit der Zahlung das KonkursvorrechT des Zollfiskus aus § 60 Zxff 2 KO auf sie übergegangen sei« Sie könne infolgedessen bevorrechtigt volle Zahlung verlangen«
Die Beklagte beantragt Klageabweisung« Sie will die Kläger! n auf den Vergleich verweisen und behauptet, die Klägerin habe von dem Ablösungsrecht des § 1249 BGB keinen Gebrauch gemacht« Sie sei ihr gegenüber aus Vertrag verpflichtet gewesen, den Zoll zu verauslagen, und
 habe in Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung gezahlt und kreditiert, nicht aber zwecks Wahrung ihres auf den Sendungen ruhenden Spediteurpfsndrechtes die Zoli-forderung abgelöst. Das Pfandrecht habe sie nie geltend gemachtp auch.nicht geltend machen wollen* denn sie habe die Sendungen jeweils ohne Rücksicht auf ihre Forderungen freigegebeho
 Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen<> Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag in Höhe von 6^100,- DM weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision®
Ents cheidungsgründes
 Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht richtig davon aus* daß die Klägerin als pfandberechtigter Spediteur die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, in Anwendung der §§ 1249* 1257? 268 Abs 5 BGB die auf dem Transportgut ruhende Zoil3Chuld der Beklagten als Dritter zu bezahlen und damit die Zollforderung einschließlich Hires Konkursvorrechts'izu1 erwerben, das sie von dem Vergleiche freistellte® Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin aber keinen Gebrauch gemacht. Sie sei der Beklagten gegenüber zur Vorauszahlung der Zölle verpflichtet gewesen und habe nicht nur die Zoll-
i
abfertigung im Hamen und in Vollmacht der Beklagten vor-genommen, sondern auch die Zollzahlung, Die Ausstellung der Zollquittungen auf den Hamen der Klägerin lasse nur den 'Schluß zu, daß die Klägerin der Zollverwaltung als offener Stellvertreter der Beklagten gegenübergetreten sei® Mithin habe die Klägerin nicht als Dritte eine Schuld der Beklagten zahlen wollen, sondern sie habe namens der Beklagten deren Zollschuld gezahlt® Damit
3ei die Schuld durch Erfüllung getilgt und habe nicht auf die Klägerin übergehen können«. Daß der Wille der Klägerin nicht auf Erwerb der Zollforderungen mit ihrem Konkurs-Vorrecht gerichtet gewesen sei, sondern auf Erfüllung des Speditionsvertrages, entnimmt das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Klägerin ihr Spediteurpfand--recht gegenüber der Beklagten nie geltend gemacht; sondern) die Ware jeweils unter Kreditierung aller Forderungen frei ausgehändigt habe«,
Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht * Die Einfuhrzollschuld entstand nach § 4*5 - - - - - - - - ■ des Zollgesexzes vom 20o März 1959/23« Mai 1952 dadurcr, daß zollbares Gut zu dem freien Verkehr abgefertigt wurde*
Die Klägerin war zunächst gemäß § 71 ZG als unmittelbare Besitzerin der zollpflichtigen Waren Zollbeteiligte, die nach § 71 Abs 2 ZG den Zollantrag zu stellen.; die Waren anzu demelden und darzulegen hatte. Sie hat das nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt gemäß § 30 Abs 2 WertZO eis Bevollmächtigte der Empfängerin, also der Beklagten,-getan und damit die Entstehung der Zollschuld allein in der Person der Beklagten begründet* Davon geht auch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit beiden Parteien aus. Damit hatte die Klägerin klargestellt, daß nur die Beklagte und nicht etwa sie selbst nach § 47 ZG durch die Abfertigung des Zollgutes zu dem freien Verkehr Zoll--Schuldner wurde«.
Das Berufungsgericht verkennt nicnt, daß die objektiven Voraussetzungen eines Überganges der Zollforderungen auf die Klägerin gemäß §§ 1249; 1257, 268 Abs 3 BGB gegeben sindo Die Klägerin hatte an dem Zollgut im Augenblick der Zahlungen ein Spediteurpfandrecht, das ihr verloren gegangen sein würde, wenn das Zollgut zwecks
— 6 —
Beitreioung der bevorrechtigten Zollforderungen verkauf t worden wäre. Sie hat ferner die Zollforderungen aus eigenen Mitteln bezaalto Bas Berufungsgericht bezweifelt auch nicht, daß die Klägerin im Palle des Erwerbes dieser öffentlichrechtlichen Forderungen ihre Bezahlung im ordentlichen Rechtswege verlangen kann« Das hat das Reichsgericht bereits wiederholt anerkannt (RGZ 146, *517 ff /5I97)«. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen* Bas Berufungsgericht meint aber, den Eintritt des Forderungsüberganges neben den objektiven Voraussetzungen von der subjektiven Willensrichtung abhängig machen zu müssen, ob die Klägerin bei ihrer Zahlung als "Dritte” habe auftreten und die *Zollforderung zu dem Schutze ihres Pfandrechtes habe erwerben wollen,, odei’ ob sie namens der Beklagten die Zollforderung haoe tilgen wollen*
Diese Auslegung trägt in die Vorschrift des § 1249 BOB etwas hinein, was in ih^ nicht zu dem Ausdruck kommt*
Gew IS :.st de1" Schutz des dinglich am Pfände Berechtigten der gesetzgeberische Anlaß für die Gewährung eines gegen den Willen des Pfanagläubigers und des Pfandschuldners durchsetzbaren Ablösungsrechtes des dinglich Berechtigten* Das Gesetz hat sich aber damit begnügt; die objektiven Voraussetzungen dieses Abl03ungsrecht.es festzulegen und an sie den Forderungsübergang nach § 268 Abs 3 BGB zu knüpfen* Das war au3 Gründen der Rechtssicherheit notwendig, die es erfordert, eine Beurteilung des Rechtsüberganges an Hand objektiv nachprüfbarer Umstände zu ermöglichen und ihn nicht von dem Vorliegen innerer Willensrichtungen abhängig zu machen, die sich einer zuverlässigen Feststellung meist entziehen* Das Reichsgericht hat deshalb seit langem mit Recht den Forderungs-Übergang nach §§ 1249, 12157? 268 Abs 3 BGB allein von
7 -
t
dem Vorliegen der objektiven Vorausaetzungen des § 124-9 BGB abhängen lassen und die Willensrichtung des Zahlenden für unbeachtlich erklärt (RGZ 70, 405 ff; RGRK 10. Aufl Anm 1 und 5 zu § 1249 BGB; Palandt Anm 3 zu § 1249 BGB)o Die Gründe, die das Berufungsgericht anftthrt, um von dieser Rechtsprechung bewußt abzuweichen* sind nicht überzeugende Die vertragliche Bindung der Klägerin als Spediteur gegenüber der Beklagten als Empfänger zur Vorlage der Zcllforderungen kann dafür nicht maßgebend seine Denn diese Verpflichtung erforderte lediglich eine Zahlung der Zollforderungen an der Grenze im Interesse eines unbehinderten Importes der leicht verderblichen Waren« Dieser Vertragszweck erfordert nicht unbedingt eine Tilgung der Zollforderung für Rechnung der Beklagten; sondern kann gleichermaßen durch eine Ablösung der Zollforderungen seitens der Klägerin erfüllt werden, v/ie sie jetzt von der Klägerin geltend gemacht wird« Auch die weitere Kreditierung war unter Aufrechterhaltung des Zollvorrechtes möglich« Die spätere Aufgabe des Speäiteurpfanärechtes (durch Auslieferung der Ware) schließt den Verzicht auf die erworbenen Zcllforderungen nicht; notwendig ein«
Es ist zwar richtig, daß das Reichsgericht bezüglich des Ablösungsrechtes des Hypothekengläubiger&
(§ 1150 BGB) den Schutzzweck der Ablösung besonders betont und diesen in der Abwendung der Zwangsvollstreckung erblickt hat (RGZ 146, 323, auch RGZ 125,
 338). Demzufolge hat es in einem Palle, in welchem der Gläubiger nach Ablösung einer vergehenden Steuer-forderung die Zwangsvollscreckung in das Grundstück weiter betrieb, die Voraussetzungen des § 268 Abs 3 BGB nicht für gegeben erachtet« Es mag dahingestellt bleiben, nb dieser Meinung für jenen Pall zuzustimmen
•• 8 -
sein würdeo Denn hier liegt es gerade nicht so* daß etwa die Klägerin selbst die Vollstreckung in das Pfand betrieben hatte, sie macht vielmehr lediglich die durch die Ablösung gewonnene Rechtsstellung gegenüber dem im Vergleichsverfahren zustande gekommenen Vergleich geltend* Der durch eine Veräußerung des Zollgutes drohende Verlust des Pfandrechtes ist jedenfalls vermieden worden* Daß im übrigen auch das RG in RGZ 146 v ■52.3 nicht von seiner für den Pall des §’f249 BGB in RGZ 7q, 405 entwickelten Rechtsprechung hat abweichen wollen, ergibt sich schon daraus, daß es sich mit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt hat*
Es muß infolgedessen daran fesfcgehalten werden, daß in den Fällen der § 1249? 1257 3GB der Forderungsübergang auf den aus eigenen Mitteln ablösenden dinglich Berechtigten eintrltt. gleichgültig- ob er als Beauftragter oder Bevollmächtigter des Schuldners oder als Mitverpflichteter auftritt und ohne Rücksicht darauf; ob er die abgeiöste Forderung erwerben w*ll oder nicht. Infolgedessen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Ausführung des Berufungsgerichts, aus der unstreitigen Ausstellung der Zollquittungen auf den Namen der Klägerin könne nur auf eine Zahlung der Klägerin namens der Beklagten geschlossen werden* Es steht beim Ablösenden, ob er dem Schuldner, gegenüber eine etwaige Forderung aus Geschäftsbesorgung oder die auf ihn übergegangene Zollforderung geltend machen will*
Der Klageforderung mußte daher in dem jetzt noch geltend gemachten Umfange stattgegeben werden* Die Kostenpflicht war entsprechend dem in den einzelnen RechtBzügen verschiedenen Verhältnis der abgewiesenen
 und zuerkannten Ansprüche gemäß § 92 ZPO zu verteilen,,
Wilde		Birnbach		Bock
	Weiss		Nörr