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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatzs 1« Wer durch sein Auftreten im Geschäftsverkehr den Anschein erweckt, er sei persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, haftet für Verbindlichkeiten aus Geschäften, die ein Dritter im Vertrauen auf diesen Rechtsschein abschließt« Diese Wirkung des Rechtsscheins endet nicht schon dann, wenn der Scheingesellschafter sein den Rechtsschein erzeugendes Verhalten aufgibt, sondern erst dann, wenn der Dritte hiervon Kenntnis erhält oder wenn infolge Zeitablaufs das Fortbestehen des Rechtsscheins zweifelhaft ist und deshalb dem Dritten eine Nachprüfung der wahren Rechtslage zu demutbar erscheint«, Beklagten eingetragene Sicherungshypothek bis zu einem-Höchstbetrage von 20*500 DM nebst der ihr zugrundeliegenden Darlehnsforderung durch notarielle Urkunde vom 24« Juli 1950 abgetreten« Dieses Grundstück ist als Trümmergrundstück vor der Währungsreform auf den Namen der Beklagten erworben und im wesentlichen nach der Währungsreform mit Mitteln5 die aus der Firma Kfl| stammten, wieder habe Handwerkerrechnungen im Gesamtbeträge von 20«344* 42 DM bezahlt und diese Summe der Beklagten und ihrem Ehemann als Darlehen gewährt« Die Beklagte hafte zusammen mit ihrem Ehe mann für die Rückzahlung, da sie von allen Vorgängen unterrichtet gewesen sei und alle Maßnahmen gebilligt und geduldet habe« . 1272;' BGH in IM z § 25 RIG Hr 1)« Zur Aufhebung des Urteils könnte aber die Rüge nicht in dieser Allgemeinheit, sondern nur dann führen, wenn sie in Beziehung zu einem bestimmten Pro-zeßvorgang gesetzt, insbesondere die prozeßwidrige Erledigung oder Übergehung von Beweisanträgen gerügt oder Ungewißheit über das ParteiVorbringen geltend gemacht würde (RGZ 131r 119)* Insoweit ist von der Revision nichts vorge-brach't worden* 2) Der Klaganspruch sei aber auch nicht als Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung begründet, weil die Klägerin einen Vorsatz des Ehemannes der Beklagten, sie zu schädigen und seine Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht 4 a) Dagegen ist die Begründung, mit der das Berufungs gericht eine Haftung des Ehemannes der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins ablehnt, rechtlich nicht haltbar« Das Berufungsgericht verneint gleichwohl eine Haftung des Ehemannes der Beklagten für die Kaufpreisforderung der Klägerin und zwar mit der Begründung, daß die Klägerin die Behauptung, der Ehemann der Beklagten sei bereits Mitte No«, vember 1949 - also vor dem 15« Dezember 1949, an dem die Kaufpreisschuld entstanden sei - aus der Firma Kffl^ aus- .« geschieden, nicht zu widerlegen vermocht habe« Es sei nictyt wenn sein Ausscheiden nicht aus dem Handelsregister zu ersehen sei (§15 Abs 1 HGB)« Da der Scheingesellj schafter nicht die Möglichkeit habe, sein Ausscheiden im Handelsregister eintragen zu lassen, müsse für die Beendigung seiner Haftung der Zeitpunkt maßgebend sein, in welchem er aufhöre, diesen Rechtsschein zu erzeugen* Im Streit] fall sei aber der Rechts schein, aus dem allein eine persön-j liehe Haftung des Ehemannes der Beklagten für die im Namen der Firma abgeschlossenen Geschäfte entnommen werden könne, mit seinem Ausscheiden aus der Firma KpM erloschen] Die irrige Vorstellung über die Haftungsfortdauer eines zwischenzeitlich ordnungsgemäß ausgeschiedenen Gesellschafters werde im Handelsverkehr nicht geschützt* Wenn die Klägerin das Ausscheiden des Ehemannes der Beklagten aus der Firma Kp|^ auch nicht aus dem Handelsregister habe ersehen können, so hätte sie doch bei Einsicht nähme in das Handelsregister erkennen können, daß der Ehemann der Beklagten niemals als Gesellschafter der Firma eingetragen war und auf diese Weise die wahre Sachlage erfahren können. Wenn die Klägerin entscheidendes Gewicht auf die Teilhaberschaft des Ehemannes der Beklagten gelegt habe, so wäre ihr auch eine Nachfrage bei der Firma Kflppvor Abwicklung des in Frage stehenden umfangreichen Auftrages durchaus zuzu demuten gewesen* Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten« Es ist zwar richtig, daß die Haftung auf Grund Rechtsscheins nur dann und nur in dem Umfang eintritt, als dies das Bedürfnis nach Schutz des Vertrauens im geschäftlichen Verkehr erfordert« Bei der Abwägung aber, ob es Das Berufungsgericht verkennt auchf daß die Haftung des Ehemannes der Beklagten nicht etwa däraus abzuleiten Setzung., die oftmals bei einem Scheingesellschafter von 1 vornherein nicht gegeben sein wird sondern daß der der I Klägerin zu gewährende Vertrauensschütz allein in den von I dem Ehemann der Beklagten als angeblichen Gesellschafter 1 der Firma abgegebenen Erklärungen wurzelt (RGZ 142, 1 9S ^l04T$ Weipert in RGRKomm z HGB 2* Aufl § 105 Anm 78). I Der Auffassung des Berufungsgerichts könnte nur dann beige-1 pflichtet werden, wenn seine Annahme zuträfe, daß das Ver-l trauen auf die Haftungsfortdauer eines zwischenzeitlich aus] einer Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters im Han-l delsverkehr nicht geschützt würde«, Denn aus dem Vertrauen 1 auf einen Rechtsschein kann niemand weitergehende Ansprüche! Dieser Annahme aber steht entgegen, daß ein Dritter das I ihm nicht bekannte Ausscheiden eines persönlich haftenden 1 Gesellschafters und damit den Fortfall seiner Haftung für 1 die nach seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten j nur dann gegen sich gelten lassen muß. Run hat zwar der Scheingesellschafter« wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, keine Möglichkeit, sein Ausscheiden aus einem Handelsunternehmen im Handelsregister eintragen zu lassen«, Das befreit ihn aber nicht j von der Verpflichtung, den durch sein früheres Auftreten im geschäftlichen Verkehr erzeugten Rechtsschein in andereg ist, daß er in der Firma K b) Es kann aber,, soweit die Haftung der Beklagten als Alleinerbin ihres Ehemannes für die Kaufpreisforderung der Klägerin in Höhe von 18*973*90 DM in Frage steht* noch nicht in der Sache erkannt werden., der in §§ 5,, 15 Abs 1 HGB gesetzlich festgelegten Rechtsscheinwirkungen der Eintragung im Handelsregister davon aus, daß die Haftung auch für einen sonstigen Rechtsschein unab- * hängig davon eintrete, ob der Rechtsschein für das rechtsgeschäftliche Handeln des Dritten ursächlich gewesen sei* Bern kann nicht gefolgt werden* Hierbei kann die umstrittene Frage dahinstehen,, ob sich bei einem durch öffentliche Kundgebungen begründeten Rechtsschein der Nachweis erübrigt. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat zu beweisen, wer sich auf den Rechtsschein als Haftungsgrundlage beruft* Die Anforderungen an die Beweispflicht dürfen aber insoweit nicht überspannt werden* Es ist vielmehr nach den Erfahrungen des täglichen Lebens in der Regel naheliegend anzunehmen5 daß das Rechtsgeschäft im Vertrauen auf den Rechtsschein abgeschlossen worden ist* Da das Berufungsgericht jedoch insoweit keine Feststellungen getroffen hat, sondern im Gegenteil Zweifel an dieser Ursächlichkeit äußert, muß der Rechtsstreit in diesem Umfang zur v/eiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Soweit die Klägerin ihr Klagbegehren auf Ansprüche stützt« die ihr von der Firma K^^ abgetreten worden sind, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen« weil die Klägerin weder schlüssig vorgetragen noch bewiesen habe, daß ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens gegen die Beklagte oder ihren Ehemann zugestanden habe* Der Ansicht der Klägerin« der Darlehenscharakter der von zu dem Wieder- aufbau des Hauses der Beklagten verwendeten Gelder ergebe sich aus den gesamten Umständen, könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gefolgt werden Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht vorgenommene BeweisWürdigung läßt einen Die Revision beanstandet gegenüber dem auf abgetretene Rechte gestützten Klagbegehren lediglich, das Berufungsgericht habe zu Unrecht offengelassen, ob die Klage dahin auszulegen sei« daß sie sich auch auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung beziehe und die Klägerin zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs befugt sei* Hierzu hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt$ Aus den Aussagen der Zeugen MMI^^Pund KqHw ergebe sich, daß die von ihm für den Aufbau des Hauses der Beklagten verwendeten Gelder habe abwohnen sollen* Klare Abmachungen schienen hierüber zwischen Kflppuhd dem Ehemann der Beklagten jedoch nicht getroffen worden zu sein« vor al- -lern was den Umfang der dafür in Betracht kommenden Leistungen. 1950 in Verbindung mit dem Arrestbefehl vom 10o März 1950 befugt seio Denn ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung müsse schon daran scheitern, daß sich die ver*-mögensrechtlichen Beziehungen zwischen K^Bfcund dem Ehemavtvi/ der Beklagten nicht mehr entwirren ließen und die Klägerin keinerlei Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich der UaJ fang der mit der Miete zu verrechnenden Geldempfänge der Be] klagten oder ihres Ehemannes ermitteln ließe0 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision zu Unrecht mit der Begründung angegriffen, das] Berufungsgericht habe, wenn eine vollständige Aufklärung de^ für einen Bereicherungsanspruch maßgebenden Umstände nicht möglich gewesen sei, die Höhe des Bereicherungsanspruchs gemäß § 28? in dem eine Haftung der Beklagten für die Kaufpreisforderung als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes kraft Rechts Scheins in Betracht kommen könnte, und soweit das Berufungsgericht über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.

Zitierte Normen: § 246 ZPO § 15 HGB
RechtsscheinFirmaEhemannesBerufungsgerichtAnspruchKlägerinHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

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 Gesetz? BGB § 242; HGB §§ 5, 105, 123, 128«
Rechtssatzs 1« Wer durch sein Auftreten im Geschäftsverkehr den Anschein erweckt, er sei persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, haftet für Verbindlichkeiten aus Geschäften, die ein Dritter im Vertrauen auf diesen Rechtsschein abschließt« Diese Wirkung des Rechtsscheins endet nicht schon dann, wenn der Scheingesellschafter sein den Rechtsschein erzeugendes Verhalten aufgibt, sondern erst dann, wenn der Dritte hiervon Kenntnis erhält oder wenn infolge Zeitablaufs das Fortbestehen des Rechtsscheins zweifelhaft ist und deshalb dem Dritten eine Nachprüfung der wahren Rechtslage zu demutbar erscheint«,
2ö Wer sich auf>-einen durch nichtöffentliche Erklärungen hervorgerufenen Rechtssehein als Haftungsgrundlage beruft, hat grundsätzlich zu beweisen, daß er durch den Rechtsschein zu dem Geschäftsabschluß veranlaßt wurde« Nach den Erfahrungen des täg-' liehen Lebens ist es jedoch in den Regel naheliegend anzunehmen, daß das Geschäft im Vertrauen auf den Rechtsschein zustande gekommen ist«
Aktenzeichens 1 ZR 82/53
Qrteil des BGH vom 11« März 1955 OLG Düsseldorf
LG Wuppertal	r
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I ZR 8g/g3
Verkündet am llo März 1955
^runau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit
 der Firma Gebrüder L
in Oi
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoBr,
 gegen
Frau Anni ihres am 7o Heinrich Allee
S t	»	zugleich als Alleinerbin
 Septemb^^^^4 vejy^^benen Ehemannes
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lle März 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0 Birnbach, Dt a Bock, Br*Krüger-^Nieland. Br« Nastelski und $r0 Weiss
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 4o Zivilsenats, des Oberlandesgerichts in BÜsseldorf vom 3o Februar 1953 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision teilweise aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 60 November 1951 wird zurückgewiesen, soweit die Klage gegen die damalige Beklagte zu 2), die Ehefrau des in-
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 zwischen verstorbenen Beklagten zu l)s abgewiesen worden isto Die Berufung wird weiterhin zurückge-wiesen* soweit die Klage gegen den damaligen Beklagten zu 1) hinsichtlich des 18*973>90 DM nebst Zinsen übersteigenden Mehrbetrages abgewiesen worden ist«
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
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Die Klägerin betreibt eine Textilfabrik® Der Ehemann der Beklagten besuchte am 7« Oktober 1949 für die Firma Alex K^i jr„ ‘in	in der er bis No-
vember 1949 tätig war, die Klägerin und knüpfte mit ihr Geschäftsverbindungen an« Die Klägerin lieferte der Firma
 drei mal Bettzeug® Die letzte Lieferung vom lfi.»Dezember 1949 mit einem Rechnungsbetrag von 18®973,90 DM blieb unbezahlt« weil die Firma Kf|^ zahlungsunfähig wurde« Die Klägerin nimmt wegen dieser Kaufpreisforderung die Beklag- ,
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te sowohl aus eigener Haftung wie auch als Alleinerbin ; ihres zunächst mitverklagten Ehemannes« der nach Einlegung
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der Revision verstorben ist, in Anspruch«
Die Klägerin behauptet« der Ehemann der Beklagten habe sich bei seinem Besuch am $« Oktober 1949 gegenüber ihrem stellvertretenden Verkaufsleiter	^eil"
haber der Firma KflHP ausgegeben« Durch sein Verhalten habe der Ehemann der Beklagten sie, die Klägerin, bewußt Über
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den Kreis der haftenden Personen getäuscht und die Kredit-? unterläge der Firma KflU unrichtig dargestellt® Nur wegen der angeblichen Teilhaberschaft des Ehemannes der Beklagten und der dadurch erweiterten Haftungsgrundlage liabe sie sich veranlaßt gesehen, mit der Firma	Geschäfte	auf
 Kredit abzuschließen« Aus dem gesamten Verhalten des Ehemannes der Beklagten ergebe sich dessen vorgefaßter Plan, die Klägerin zu täuschen und zu schädigen« Die Beklagte hafte als Gesamtschuldnerin mit ihrem Ehemann, da sie von seinen Machenschaften in allen Einzelheiten gewußt und daraus Nutzen gezogen habe«
Die Klägerin stützt ihr.Klagbegehren weiterhin auf Ansprüche, die ihr von Kfllfc abgetreten worden sind, und zwar hat KflHp der Klägerin eine auf Grund eines dinglichen Arrests vom 13® März 1950 auf dem Grundstück der
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Beklagten eingetragene Sicherungshypothek bis zu einem-Höchstbetrage von 20*500 DM nebst der ihr zugrundeliegenden Darlehnsforderung durch notarielle Urkunde vom 24« Juli 1950 abgetreten« Dieses Grundstück ist als Trümmergrundstück vor der Währungsreform auf den Namen der Beklagten erworben und im wesentlichen nach der Währungsreform mit Mitteln5 die aus der Firma Kfl| stammten, wieder
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aufgebaut worden« In diesem Haus hat K^P) vom November 1948 bis Ende 1952 ein Stockwerk bewohnt« ohne Miete zu zahlen« Durch Urteil vom 7« August 1952 ist Kp|p rechtskräftig zur Räumung dieser Wohnung verurteilt worden«
Die Klägerin hat behauptet,, der Hausbau sei ausschließlich mit Mitteln	finanziert	worden«	KpH
habe Handwerkerrechnungen im Gesamtbeträge von 20«344* 42 DM bezahlt und diese Summe der Beklagten und ihrem Ehemann als Darlehen gewährt« Die Beklagte hafte zusammen mit ihrem Ehe mann für die Rückzahlung, da sie von allen Vorgängen unterrichtet gewesen sei und alle Maßnahmen gebilligt und geduldet habe«	.	.	x$
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Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte sowohl persönlich als auch als Alleifcerbin ihres Ehemannes zu verurteilen,. an sie 20«344*42 DM nebst 8 # Zinsen seit dem 1« Oktober 1949 zu zahlen«
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Soweit sie als Alleinerbin ihres Ehemannes in Anspruch genommen wirdf hat sie hilfsweise beantragt, ihre Haftung auf den Nachlaß ihres Ehemannes zu beschränken« Die Beklagte bestreitet daß ihr Ehemann sich bei der Klägerin als Teilhaber der Fir ma	ausgegeben	habe«	Im	übrigen	habe	er	mit der Klä-
gerin lediglich Vorverhandlungen geführt« Die Bestellungea seien durch den Firmeninhaber Kp^ persönlich erfolgt« Dieser habe die unbezahlt gebliebene Ware empfangen« nachdem ihr Ehemenn seine Tätigkeit für die Firma KPP bereits eingestellt gehabt habe«
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Auch eine Forderung der Klägerin aus abgetretenem Recht sei nicht gegebene Ein Darlehn zu dem Aufbau des Hauses der Beklagten sei von Kfl^ nicht gegeben wordene Daö zu dem Aufbau verwendete Geld stelle vielmehr den Gewinnanteil dar., der dem Ehemaiin der Beklagten aus Geschäften der Firma KdP sowie aus gemeinsam mit König durchgeführten Schwarzmarktgeschäften zugestanden habe«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagbegehren weiter* Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe s
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 Durch den Tod des ursprünglich mitverklagten Ehemannes der Beklagten ist eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten* Die Beklagte ist. da ein Aussetzungsantrag nicht gestellt worden ist, ohne Weiteres als Alleinerbin ihres Ehemannes an seiner Stelle Frozeßpartei geworden (§ 246 Abs 1 Satz'2 ZPO)* Das Rubrum war entsprechend zu berichtigen*
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Die Revision erhebt zunächst die Verfahrensrüge, daß
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die Schlußbemerkung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, wonach eine größere Zahl von Akten beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. nicht erkennen lasse welche Bestandteile der Akten vorgetragen worden seien* Die Rüge ist an sich begründet, weil nach § 313 ZPO der Tatbestand, auch soweit er eine Bezugnahme enthält, Klarheit darüber schaffen muß, was in Wirklichkeit Gegenstand der
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mündlichen Verhandlung gewesen ist* Hierfür ist in der
 Regel eine allgemein gehaltene Bezugnahmeauf beigezogen^B;
Hilfsakten nicht ausreichend (RGZ 102. 3305 HG JW 38. 1272;' BGH in IM z § 25 RIG Hr 1)« Zur Aufhebung des Urteils könnte aber die Rüge nicht in dieser Allgemeinheit, sondern nur dann führen, wenn sie in Beziehung zu einem bestimmten Pro-zeßvorgang gesetzt, insbesondere die prozeßwidrige Erledigung oder Übergehung von Beweisanträgen gerügt oder Ungewißheit über das ParteiVorbringen geltend gemacht würde (RGZ 131r 119)* Insoweit ist von der Revision nichts vorge-brach't worden*
Die von der Klägerin aus eigenem Recht geltend gemachten Ansprüche hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint$
1)	Ein unmittelbares VertragsVerhältnis zwischen der
 Klägerin und dem Ehemann der Beklagten, auf welches die Klägerin ihre Klagforderung aus Warenlieferung stützen könne«, liege nicht vor, da der Ehemann der Beklagten erkennbar im Hamen der Pirma	tätig	geworden sei« Eine
 Haftung als Bürge scheide aus, weil es an eineiji Bürgschafts-Versprechen im Sinn des § 765 BGB fehle« Auch eine Haftung aus Schuldbeitritt, Kreditauftrag oder Garantieversprechen sei nicht gegeben«
2)	Der Klaganspruch sei aber auch nicht als Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung begründet, weil die Klägerin einen Vorsatz des Ehemannes der Beklagten, sie zu schädigen und seine Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht
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schlüssig vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen habe
3)	Eine vertragliche oder deliktische Haftung der
 Beklagten aus eigener Verpflichtung scheide schon deshalb aus? weil sie selbsthandelnd weder bei der Klägerin noch bei der Firma	aufgetreten sei«
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Sie werden auch von der Revision nicht im einzelnen angegriffen«
4 a) Dagegen ist die Begründung, mit der das Berufungs gericht eine Haftung des Ehemannes der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins ablehnt, rechtlich nicht haltbar«
Das Berufungsgericht stellt hierzu in tatsächlicher Hinsicht fest, der Ehemann der Beklagten habe sich während seiner Zugehörigkeit zu der Firma	im	Geschäftsverkehr
 insbesondere auch der Klägerin gegenüber so verhalten, daß der Eindruck entstehen mußte, er sei vertretungsberechtigter Teilhaber der Firma Kfl|^ Der Beklagte habe somit den Anschein erweckt, er sei persönlich haftender Gesellschafter einer handelsrechtlichen Gesellschaft* Hieraus folgert das, Berufungsgericht zu Recht, daß der Ehemann der Beklagten sich, soweit dies Treu und Glauben erfordere, auch wie ein persönlich haftender Gesellschafter der Firma K4H)be~ handeln lassen müsse«
Das Berufungsgericht verneint gleichwohl eine Haftung des Ehemannes der Beklagten für die Kaufpreisforderung der Klägerin und zwar mit der Begründung, daß die Klägerin die Behauptung, der Ehemann der Beklagten sei bereits Mitte No«, vember 1949 - also vor dem 15« Dezember 1949, an dem die Kaufpreisschuld entstanden sei - aus der Firma Kffl^ aus- .« geschieden, nicht zu widerlegen vermocht habe« Es sei nictyt
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gerechtfertigt, die Haftung eines Scheingesellschafters ... weiter auszudehnen, als die eines ordentlichen Gesellschafters, sie also auch für Verbindlichkeiten zu bejahen,

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die nach seinem Ausscheiden entstanden seien«. Ein ordefct,;*.
licher Gesellschafter hafte aber nur daiin für die nach r
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seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft.. wenn sein Ausscheiden nicht aus dem Handelsregister zu ersehen sei (§15 Abs 1 HGB)« Da der Scheingesellj schafter nicht die Möglichkeit habe, sein Ausscheiden im Handelsregister eintragen zu lassen, müsse für die Beendigung seiner Haftung der Zeitpunkt maßgebend sein, in welchem er aufhöre, diesen Rechtsschein zu erzeugen* Im Streit] fall sei aber der Rechts schein, aus dem allein eine persön-j liehe Haftung des Ehemannes der Beklagten für die im Namen der Firma	abgeschlossenen	Geschäfte	entnommen	werden
 könne, mit seinem Ausscheiden aus der Firma KpM erloschen]
Die irrige Vorstellung über die Haftungsfortdauer eines zwischenzeitlich ordnungsgemäß ausgeschiedenen Gesellschafters werde im Handelsverkehr nicht geschützt* Wenn die Klägerin das Ausscheiden des Ehemannes der Beklagten aus der Firma Kp|^ auch nicht aus dem Handelsregister habe ersehen können, so hätte sie doch bei Einsicht nähme in das Handelsregister erkennen können, daß der Ehemann der Beklagten niemals als Gesellschafter der Firma eingetragen war und auf diese Weise die wahre Sachlage erfahren können. Wenn die Klägerin entscheidendes Gewicht auf die Teilhaberschaft des Ehemannes der Beklagten gelegt habe, so wäre ihr auch eine Nachfrage bei der Firma Kflppvor Abwicklung des in Frage stehenden umfangreichen Auftrages durchaus zuzu demuten gewesen*
Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten« Es ist zwar richtig, daß die Haftung auf Grund Rechtsscheins nur dann und nur in dem Umfang eintritt, als dies das Bedürfnis nach Schutz des Vertrauens im geschäftlichen Verkehr erfordert« Bei der Abwägung aber, ob es
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billiger ist, demjenigen, der sich im Vertrauen auf Erklärungen seines Verhandlungspartners auf ein Rechtsgeschäft einlassen will, die Überprüfung der wahren Verhältnisse zuzu demuten oder demjenigen, der durch sein Auftreten eine der wahren Sachlage nicht entsprechende Vorstellung bei dem Vertragsgegner hervorgerufen hat, an der durch sein Verhalten geschaffenen Situation festzuhalten, verdient grundsätzlich im Interesse des lauteren Geschäftsverkehrs der Schutz des auf den Rechtsschein Vertrauenden den Vorzug*
Hiervon scheint auch das Berufungsgericht auszugehen* Es ist aber der Ansicht, daß der Rechtssohein einer persönlichen Haftung des Ehemannes der Beklagten für im Namen der Firma KflU abgeschlossene Geschäfte durch dessen Ausscheiden aus dieser Firma entfallen und damit eine Haftungsgrund-lage für die nach diesem Zeitpunkt von der Klägerin mit der Firma König durchgeführten Geschäfte nicht mehr gegeben sei* Bas Bedürfnis für einen duroh den einmal erzeugten Rechts-schein gebotenen Vertrauensschütz der Klägerin hätte aber durch das Ausscheiden des Ehemannes der Beklagten aus der Firma KQH) nur beseitigt werden können, wenn der Klägerin dieser Umstand bei Abschluß des in Frage stehenden Kaufvertrages bekannt gewesen wäre«, Bies aber hat die Beklagte weder behauptet noch unter Beweis gestellt«, Bie Ansicht des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, daß die Haftung wegen Rechtsscheines dann endet, wenn die Tatsachen, die den Rechtsschein begründet haben, fortgefallen sind, mag auch der getäuschte Vertragspartner von diesem Wegfall keine Kenntnis erhalten haben. Bas wäre eine weittragende Ein- . schränkung des Vertrauensschutzes und eine Beeinträchtigung der durch ihn gewährleisteten Verkehrssicherheit, 'die nach dem allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben, auf * dem die Haftung kraft Rechtsscheingberuht, nicht gerechtfertigt ist«,	$
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Das Berufungsgericht verkennt auchf daß die Haftung des Ehemannes der Beklagten nicht etwa däraus abzuleiten
 Setzung., die oftmals bei einem Scheingesellschafter von 1 vornherein nicht gegeben sein wird sondern daß der der I Klägerin zu gewährende Vertrauensschütz allein in den von I dem Ehemann der Beklagten als angeblichen Gesellschafter 1 der Firma	abgegebenen Erklärungen wurzelt (RGZ 142, 1
 9S ^l04T$ Weipert in RGRKomm z HGB 2* Aufl § 105 Anm 78). I Der Auffassung des Berufungsgerichts könnte nur dann beige-1 pflichtet werden, wenn seine Annahme zuträfe, daß das Ver-l trauen auf die Haftungsfortdauer eines zwischenzeitlich aus] einer Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters im Han-l delsverkehr nicht geschützt würde«, Denn aus dem Vertrauen 1 auf einen Rechtsschein kann niemand weitergehende Ansprüche! herleiten, als er haben würde, wenn der Rechtsschein der I wirklichen Rechtslage entsprechen würde (BGHZ 12. 105.) *	1
Dieser Annahme aber steht entgegen, daß ein Dritter das I ihm nicht bekannte Ausscheiden eines persönlich haftenden 1 Gesellschafters und damit den Fortfall seiner Haftung für 1 die nach seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten j nur dann gegen sich gelten lassen muß. wenn das Ausschei- j den im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht wor- I den ist (§§ 15 Abs 1, 143 Abs 2 HGB). Der Dritte kann sich! somit auf die Fortdauer der Haftung verlassen, solange ihm] nicht eine dem entgegenstehende Veröffentlichung des Re- .] gistergerichts zugänglich geworden ist«»	I
Run hat zwar der Scheingesellschafter« wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, keine Möglichkeit, sein Ausscheiden aus einem Handelsunternehmen im Handelsregister eintragen zu lassen«, Das befreit ihn aber nicht j von der Verpflichtung, den durch sein früheres Auftreten im geschäftlichen Verkehr erzeugten Rechtsschein in andereg
 ist, daß er in der Firma K
Weise - sei es durch Einzelerklärungen den BetroffeneagT«egt*/
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über, s-ei es durch öffentliche Verlautbarung - zu beseitigen.» wenn er den ihn belastenden Haftungswirkungen des Rechts-scheine entgehen will* Ries muß jedenfalls dann gelten, wenn es sich um die Haftung für Geschäfte handelt, die - wie im Streitfall - innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeit- * raums nach Abgabe der den Rechtsschein begründenden Erklärungen abgeschlossen worden sind* Ob nach Ablauf einer längeren Zeitspanne Billigkeitserwägungen dazu führen könnten,, •den Vertrauens schütz kraft Rechtsscheins einzuengen und demjenigen ? der Geschäfte auf Grund einer länger zurückliegen-den Erklärung des angeblichen Gesellschafters schließen will, / eine Nachprüfungspflicht zuzu demuten,, bedarf hier keiner Erörterung..
b) Es kann aber,, soweit die Haftung der Beklagten als Alleinerbin ihres Ehemannes für die Kaufpreisforderung der Klägerin in Höhe von 18*973*90 DM in Frage steht* noch nicht in der Sache erkannt werden., weil das Berufungsgericht offengelassen hat, ob das Auftreten des Ehemannes der Beklagten als Teilhaber der Firma	den	Entschluß	der	Klägerin,
 mit der Firma	in	Geschäftsverbindung	zu	treten, för=
•derte.. Ras Berufungsgericht geht unter analoger Heranziehung . der in §§ 5,, 15 Abs 1 HGB gesetzlich festgelegten Rechtsscheinwirkungen der Eintragung im Handelsregister davon aus, daß die Haftung auch für einen sonstigen Rechtsschein unab- * hängig davon eintrete, ob der Rechtsschein für das rechtsgeschäftliche Handeln des Dritten ursächlich gewesen sei* Bern kann nicht gefolgt werden* Hierbei kann die umstrittene Frage dahinstehen,, ob sich bei einem durch öffentliche Kundgebungen begründeten Rechtsschein der Nachweis erübrigt. . . ^ daß der Dritte im Vertrauen auf diese Kundgebung gehandelt . A habe (vgl die Anmerkung von Larenz in JW 1934 s 224 s
142• 98; Weipert aaO § 105 Anm 78)*. Denn allein darj der Ehemann der Beklagten nach den Feststellungen de fungsgerichts im Geschäftsverkehr wie ein Teilhaber
 Firma König aufgetreten ist, kann noch nicht eine öffent- . liehe Kundgebung im Sinn der Rechtsgrundsätze erblickt werden. die das Reichsgericht für die im Handelsregister eingetragene Scheingesellschaft entwickelt hat* Eine Haftung kraft Rechtsscheins greift grundsätzlich nur dort ein, wo die Verkehrssicherheit einen solchen Vertrauensschutz erfordert* Ein solches Schutzbedürfnis ist im allgemeinen nur gegeben, wenn die Kundgebungen* die den Rechtsschein erzeugten, für das rechtsgeschäftliche Handeln desjenigen, der ihnen vertraute, bestimmend waren*. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat zu beweisen, wer sich auf den Rechtsschein als Haftungsgrundlage beruft* Die Anforderungen an die Beweispflicht dürfen aber insoweit nicht überspannt werden* Es ist vielmehr nach den Erfahrungen des täglichen Lebens in der Regel naheliegend anzunehmen5 daß das Rechtsgeschäft im Vertrauen auf den Rechtsschein abgeschlossen worden ist* Da das Berufungsgericht jedoch insoweit keine Feststellungen getroffen hat, sondern im Gegenteil Zweifel an dieser Ursächlichkeit äußert, muß der Rechtsstreit in diesem Umfang zur v/eiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
c) Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung der Verfahrensrügen, die die Revision in Bezug auf die Feststellung des Berufungsgerichts erhebt, der Ehemann der Beklagten sei Mitte November 1949 aus der Firma K^Hausge * schieden« Es erübrigt sich auch eine Erörterung, ob das Berufungsgericht, wie die Revision geltend macht, hätte klarstellen müssen, ob es unter dem Begriff »Ausscheiden” die Aufgabe der GeSeilschafterStellung mit Auseinandersetzung einer etwa zwischen dem Ehemann der Beklagten und K^|| bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeint habe oder nur ein Ausscheiden des Ehemannes der Beklagten aus der aktiven Mitarbeit ohne gleichzeitige Auflösung der Gesellschaft habe feststellen wollen*
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IV«
Soweit die Klägerin ihr Klagbegehren auf Ansprüche stützt« die ihr von der Firma K^^ abgetreten worden sind, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen« weil die Klägerin weder schlüssig vorgetragen noch bewiesen habe, daß	ein	Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens gegen
 die Beklagte oder ihren Ehemann zugestanden habe* Der Ansicht der Klägerin« der Darlehenscharakter der von	zu dem Wieder-
aufbau des Hauses der Beklagten verwendeten Gelder ergebe sich aus den gesamten Umständen, könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gefolgt werden Die in diesem Zusammenhang
 vom Berufungsgericht vorgenommene BeweisWürdigung läßt einen
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Rechtsirrtum nicht erkennen* Sie wird atich von der Revision nicht angegriffen«,
Die Revision beanstandet gegenüber dem auf abgetretene Rechte gestützten Klagbegehren lediglich, das Berufungsgericht habe zu Unrecht offengelassen, ob die Klage dahin auszulegen sei« daß sie sich auch auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung beziehe und die Klägerin zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs befugt sei* Hierzu hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt$
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Aus den Aussagen der Zeugen MMI^^Pund KqHw ergebe sich, daß	die	von	ihm	für	den	Aufbau	des	Hauses	der
 Beklagten verwendeten Gelder habe abwohnen sollen* Klare Abmachungen schienen hierüber zwischen Kflppuhd dem Ehemann der Beklagten jedoch nicht getroffen worden zu sein« vor al- -lern was den Umfang der dafür in Betracht kommenden Leistungen. Kp|p und die Dauer seiner Entbindung von einer Mietzahlungs^. Pflicht angehe * Da K^p zur Räumung der Wohnung verurteilt worden sei, durch deren Benutzung er seine Aufwendungen habg abwohnen sollen, könnten höchstens Ansprüche KP|^ aus un$e^ rechtfertigter Bereicherung wegen Riehteintritts des mit
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seiner Leistung bezweckten Erfolges in Betracht kommen«, Es könne jedoch dahinstehen, ob die Klage auch .auf solche Ansprüche gestützt sei, und ob die Klägerin zu ihrer Geltend-] machung nach dem Wortlaut der Abtretungsurkunde vom 24» JuJU*. 1950 in Verbindung mit dem Arrestbefehl vom 10o März 1950 befugt seio Denn ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung müsse schon daran scheitern, daß sich die ver*-mögensrechtlichen Beziehungen zwischen K^Bfcund dem Ehemavtvi/ der Beklagten nicht mehr entwirren ließen und die Klägerin keinerlei Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich der UaJ fang der mit der Miete zu verrechnenden Geldempfänge der Be] klagten oder ihres Ehemannes ermitteln ließe0
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision zu Unrecht mit der Begründung angegriffen, das] Berufungsgericht habe, wenn eine vollständige Aufklärung de^ für einen Bereicherungsanspruch maßgebenden Umstände nicht möglich gewesen sei, die Höhe des Bereicherungsanspruchs gemäß § 28? Abs 2 ZPO im Schätzungswege ermitteln müssen« Eine Schätzung der Höhe einer Forderung durch das Gericht kann nur in Betracht kommen, wenn dem Gericht überhaupt irgendwelche Schätzungsunterlagen zur Verfügung stehen«
Kann, wie dies das Berufungsgericht im Streitfall rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, mangels ausreichender Beweismittel nicht einmal geklärt werden, ob eine ungerechtfertigt te Bereicherung überhaupt gegeben ist und fehlt es darüber hinaus an jeglichem greifbaren Anhaltspunkt Über die Höhe eines etwaigen Bereicherungsanspruchs, so scheidet eine Schätzung durch das Gericht aus«, Die Unmöglichkeit, ausreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung zu gewinnen, geht bei solcher Sachlage zu Lasten desjenigen, der für die anspruchsbegründenden Tatsachen beweispflichtig ist.
Die.Revision war hiernach zurückzuweisen, soweit sie sich .gegen die Abweisung des die Kaufpreisforderung über-*
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steigenden Klagbetrags richtet* Si© ist darüber hinaus insoweit unbegründetj als die Beklagte auf Grund einer sie persönlich treffenden Verpflichtung für die Kaufpreisfor-derung in Anspruch genommen v/erden sollLediglich in dem Umfang. in dem eine Haftung der Beklagten für die Kaufpreisforderung als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes kraft Rechts Scheins in Betracht kommen könnte, und soweit das Berufungsgericht über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückzuve£weisen0
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