Sie' macht geltend, daß ihrenMitgesellschafter Wilhelm der Gebrauch seines Familiennamens zur Firmenbildung nicht verwehrt werden könne* Das Wort II4HP dä.s farblos und für Waren aller Art gebräuchlich sei, habe keine Verkehrsgeltung für die Erzeugnisse der Klägerin erlangt* Auch der i'*irmenbestandteil ^Yäschereimaschinen” könne nicht beanstandet werden, Das Berufungsgericht geht bei Prüftuig der Verwechslungsfähigkeit der Firmen der Parteien davon aus, daß nicht massgebend sei, welche unterscheidenden Merkmale die nebeneinandergestellten vollen Firmenbezeichnungen aufwiesen, sondern wie die beiden Firmen auf den geschäf‘blichen Verkehr mit seinen im allgemeinen flüchtigen Erinnerungsbild wirken, wobei zu berücksichtigen sei, daß der Verkehr zu möglichst weitgehender Abkürzung längerer Geschüftsbezeichnungen neige* Das Berufungsgericht, stellt hierzu in tatsächlicher Hinsicht fest, daß die Firma der Klägerin sowohl in Fach- wie in Kundenkreisen mit abgekürzt zu werden pflege und die gleiche Abkürzung zu dem mindesten Hieraus fjplgert das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der besonderen räumlichen und sachlichen Yiettbewerjjbsnähe der Parteien sowie des Umstands, daß die Gesellschafter der Beklagten Wilhelm und Wilhelm früher bei der Klägerin tätig gewesen seien, und auch der Gründer der Klägerin Ludwig gegen- wärtig bei der Beklagten arbeite, daß die Aufnahme des Kamenß der sich als Hinweis auf den Betrieb der Klägerin im Verkehr durchgesetzt habe, in die Firma der Beklagten eine Verwechslungsgefahr mit der älteren '."Firma der Klägerin herauf be schwöre oder doch die durch die besonderen Begleitumstände bereits gegebenen Verwechslungsmöglichkeiten erhöhe« Lie Führung des käme ns in der Firma der Beklagten sei deshalb nach § 12 BGB, § 16 UY/G unzulässig« Lie Beklagte könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß es sich bei. Der Umstand, daß der Karne Pf aff nur einen Teil der •L’irma der Beklagten bildet und es auch andere Firmen dieses Namens gibt, schliesst nicht aus, daß allein aus diesem Firmenbestandteil, der für die ältere ^irma der Klägerin Verkehrsgeltung erlangt.hat, zu dem mindesten auf wirtschaftliche oder engere organisatorische Zusammenhänge zwischen den Parteien geschlossen wird. i dieser bereits bekannte Name ins Auge fällt und als -schlagwortartige Abkürzung auch der jüngeren Firma im geschäftlichen Verkehr Verwendung findet, Biese Erfahrungstatsache deckt sich mit der Feststellung des Berufungsgerichts, wonach jedenfalls in Fachkreisen der Name in gleicher Weise wie für die Klägerin zur Kennzeichnung der Beklagten gebraucht wird, ohne daß hierbei die weiteren Firmenbestendteile der Beklagten in Erscheinung treten. Die Gefahr, daß ein nicht unerheb*^ lieber Teil der Abnchmerschaft der Erzeugnisse der Parteien allein durch den übereinstimmenden Firmenbestandteil zu der Annahme kommt, die von der Beklagten unter diesem Namen angebotenen Wäschereimaschinen stammten aus dem Betrieb der Klägerin oder es bestünde n jedenfalls wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Parteien, ist umso grösser, als die Parteien nicht nur auf dem gleichen Sachgebiet, sondern auch in unmittelbarer räumlicher ilrlhe in einem kleinen Ort arbeiten« Pie in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei entgegen dem Sachvortrag der Beklagten von einer unmittelbaren Nachbarschaft des Büros der Beklagten und der Fabrikations st litte der Klägerin ausgegangen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil es sich um eine im Tatbestand der Urteile beider Vorinstanzen getroffen Feststellung handelt« Pie Beklagte hat in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 15.6*1949 nicht etwa behauptet, sie habe ihre Büroräume verlegt, sondern nur geltend gemacht, daß ihr Firmenschild am Nachbarhaus inzwischen entfernt worden sei. schiedenster Art Verwendung finde und nicht schutzfähig s.:io Bixi derart farbloses Beiwort kann nicht als geeignet angesehen werden, der Gefahr entgegenzuwirken, daß der liame Pfl^, der auf dem einschlägigen Varengebiet bereits weitgehend bekannt ist, sich als Kernbestandteil auch der jüngeren Firma der Beklagten dem Gedächtnis der massgeblichen Verkehrskreise einprägt und damit zu mittelbaren oder unmittelbaren Verwechslungen Anlass gibt« Biese Gefahr wird entgegen der von der Xevision vertretenen Auffassung auch nicht dadurch gebahnt, daß die Beklagte auf ihren Briefbogen oder sonstigen Drucksachen die Bezeichnung durch besonders grossen Bruck und durch Stellung der Buchstaben in einen Halbkreis hervorhebt. rechte aus § 12 BGB, § 16 UWG nicht zur Seite stehen, weil das Beweisergebnis nicht ausgereicht hat, eine Verkehrsgeltung der Klägerin auch für diese Bezeichnung festzu.stellen* mit den weiteren Firmenbestandteilen "Wäschereimaschinen PflIB" einen Verstoss gegen § 1 UWG erblickt, weil die Beklagte hierdurch in einer gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstossenden Weise die durch die Aufnahme des Namers i*1 ihre Firma begründete Verwechslungsfähigkeit verstärkt und damit die Gefahr ^ der Iviarktverwirrung vergrossert hat* ; • Es ist auch rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht-, die Befugnis der Beklagten zur Rührung des verwechslungsfähigen Pirmenbestandteils PflBl verneint, obwohl es sich um den Familiennamen ihres Mitgesellschafters Wilhelm Pflü handelt* Soweit diese Rechtsauffassung darauf gestützt wird, daß für die beklagte GmbH nach § 4 GmbH-Gesetz kein zwingender Grund vorlag, diesen Namen in ihre Firma' aufzunehmen, steht diese Begründung im Einklang mit * der ständigen Rechtsprechung des Heichsgeiichts (RG in JW 1931, 468, JW 1928, 26,. auch darin beizutreten, daß das Ergebnis im vorliegenden Fall kein anderes sein kann, wenn der im Schrifttum vertretenen Meinung gefolgt wird, wonach beim Widerstreit des Rechtes zu dem Gebrauch des eigenen Namens mit älteren Namens- oder Zgichenrechten auch dann eine Interessenabwägung stat'tz^fihd:eh'.}'hat, wenn die jüngere Firma durch handelspolizeiliche Vorschriften nicht gezwungen ist, den.verwechslungsfähigen Namen zur Firmenbildung heranzuziehen (vgl Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 1947 III zu § 16 UWG insbesondere Anm 5 flde» und das dort angeführte Schrifttum)® Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Beklagte nichts in der Richtung dargetan habe, daß etwa Wilhelm der nur als Monteur bei der Klägerin tätig war, den Ruf des Namens PflB in der Wäschereimaschincnfabrikation massgebend gefördert habe® Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, sich bei der Gründung ihrer Firma auf dem gleichen Fabrikationsgebiet zur Firmenbildung des Namens von Wilhelm PfliP zu bedienen, der bei ihr gleichfalls nur Monteurarbeiten verrichtet, kann, bei dieser Sachlage nicht anerkannt werden* Der Klägerin kann nicht zugemutet werden, durch Abänderung ihres verkehrsbekannten, fast ein halbes Jahrhundert geführten Firmennamens zur Beseitigung der Verwechslungsgefahr, die bei der aussergewöhnlichen Wettbewerbsnähe der Parteien auch zu dem Schutz der Allgemeinheit gegen eine -Lrreführung über die V/arenherkunft drin, end geboten erscheint, in irgendeiner Weise beizutragen« Nach alledem ist das Berufungsgericht sowohl bei Prüfung der Verwechslungsgefahr, als auch der Abgrenzung der Befugnis zu dem Gebrauch des Familien-namems eines Gesellschafters zur Bildung einer verwechslungsfähigen GmbH-Firma von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen«, Aber auch der weitere Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe.die Beklagte nicht verurteilen dürfen, die Benutzung sowohl des Namens .Pflp, als auch des Y/ortes in ihrer Firma zu unterlassen, da sich aus den Entscheidungsgründen ergebe, daß HflHP nur i*1 Verbindung mit. Wird aber nicht das Verbot einzelner ^irraenbestaridteile in Alleinstellung begehrt, sondern richtet sich der Unterlassungsantrag nur gegen eine bestimmte Wortverbindung, so darf das Gericht nicht einzelne Firmenbestandteile, die es auch ohne die beanstandete Kom~;;-bination für unzulässig erachtet, schlechthin verbieten, um auf diese Weise die rechtsverletzende Kombination zu sprengen; denn es ist nicht-Aufgabe des Gerichts, über das Klagbegehren hinaus festzulegen, in welcher Weise die Beklagte durch eine Firmenänderung künftig.die Verwechslungsgefahr zu vermeiden hat (RG in JW 1931, 468; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16« März 1951 I ZR 76/50) o Da die Firmenbestandteile ”R4H)~St4^~ GmbH” zweifellos nicht verwechslungsfähig mit der klägerischen Firma sind, hätte das Berufungsgericht zwar die Verurteilung zur Unterlassung auf die Führung des Kamens in Zusammenstellung mit ftH^|^p-Wäsöherei- ■ durch die weitergehende Urteilsformel nicht beschwert, weil sich aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind, eindeutig ergibt, daß durch das Verbot nur die Kombination "Um* W'äschereimaschinen ge troffen werden sollte, Der Beklagten ist es deshalb durch diesen Urteilstenor nicht veiwehrt, nur eine Teillöschung ihrer Firma, durch die diese Wortverbindung vermieden wird, zu veranlassene Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsver-stoss einen Schadensersatzanspruch sowohl aus § 1 UWG, wie aus § 16 Abs 2 UWG bejaht« Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind gleichfalls unbegründet« Die Beklagte, deren Mitbegründer Wilhelm Ptf^ und Wilhelm über einen längeren Zeitraum bei der Klägerin tätig waren, hat nicht in Abrede stellen können, daß ihr die tatsächlichen Verhältnisse genau bekannt waren, aus denen das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei einen Verstoss gegen die guten Sitten des Wettbewerbs entnommen hat« Die vertretungsberechtigten Organe der Beklagten handelten schuldhaft, wenn sie sich trotz Kenntnis dieser Tatumstände der Einsicht in Der Umstand, daß der Registerrichter keine Bedenken gegen die Eintragung der Birma der Beklagten im Handelsregister gehabt hat, entlastet die Beklagte schon deshalb nicht, weil die Unterscheidbarkeit im Sinn von § 30 HGB mit dem Begriff der Verwechslungsfähigkeit im Sinn von § 16 UWG nicht übereinstimmt, die Entschliessung des Registerrichters über die Ein-tragungsfähgikeit der Birma somit auf ganz anderen Voraussetzungen beruht, als sie von der Beklagten bei der Wahl ihres Birmennaraens zu beachten waren»
' Verkündet am 22 o Januar '1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2498 079 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma H _____ ____ , Wäschereimaschinenfabrik Pgl^F-RSI^F'StU^GnibHe ^vertreten durch ihren Ge-schäftsfLihrer Wilhelm in N®-I| WflNtrasse Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmr’chtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Ludwig P , Wäschereimaschinen-fabrik, Inhaber Karl Alexander SflP? N®-Il Wi trasse Klägerin und Reviö.onsbeklagte - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Dr hat der Rrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 22«. Januar 1952 unter IJitwirkung des Bundesrichters Prof, Dr, Lindenmaier als Vorsitzender und der Bundesrichter Dr. Birnbach, Wilde, Br, Krüger-Wieland und Dr. Benkard , für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des Oberlandes-gerichts Frankfurt/IÄain Nebensitz Darmstadt vom 12, April 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«. Von Rechts wegen 4i 2 Tatbestands Die Klägerin stellt seit 1903 in unter der .Firma "Wäschereimaschinenfabrik Ludwig V/aschmaschinen, Zentrifugen und Mangeln her, Der frühere Inhaber der Klägerin Ludwig verkaufte die Firma 1936 an deren jetzigen Inhaber Karl Alexander SflB. Sein Neffe Wilhelm ?f^^ blieb bei der Klägerin als Monteur tätig. Bis 1945 war Wilhelm "Geschäftsführer" bei der Klägerin; er durfte die ausgehende Korresjondeuz zeichnen. Die. Bezeichnung "P®^P-Wäschereiraaschinen" hat sich innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen für die Erzeugnisse der Klägerin durchgesetzt, Die Klägerin verwendet aber für ihre Maschinen nicht allein durchweg den Damen PflB» sondern für Mangeln bestimmter- Art auch den Kamen Diese Bezeich- nung befindet sich in den Katalogen und Spezialprospekten der Klägerin, die letztmalig 1935 oder 1938 gedruckt und bis zu dem Jahre 1948 oder 1949 in Tausen- i den von Exemplaren an. Kunden und Interessenten verteilt worden sind. In den Jahren um 1933 sind solche Mangeln auch mit einem aufgeschraubten oder eingogossenen Schild versehen worden. Die Beklagte wurde unter der Firma "HflMP-Y/ä-schereimaschinen P^P^-R^i^-S^H^“GmbH,, im Jahre 1947 gegründet. Sie ‘hat ihren Sitz ebenfalls in ■s > * i ' i i t 1 ' 3 vc ' ' Ci*.’* . • *u ; /V*-. •• i«-: Sie hat ihr Büro in einem unmittelbar •il neben der Klägerin gelegenen Grundstück in derselben Strasse aufgemacht und unterhielt dort auch ursprüng-' * lieh ihren Geschäftsbetriebe Der früher bei der Klä-gerin tätige Monteur Wilhelm ? und der frühere'" Geschäftsführer der Klägerin Wilhelm Bd) sowie ein..Leo St( sind Gesellschafter der Beklagten, ist ihr Geschäftsführer* Der frühere Inhaber der Klägerin Ludwig ist gleichfalls bei der Be- klagten tätig* Die Beklagte hat hierauf in dem Augustheft 1950 des Fachblattes für das Textile Beinigungs-gewerbe ’’Wäscherei-Technik und -Chemie” mit folgender Anzeige besonders hingewiesen: Wäschereimaschinen &StgP GmbH* Unser Mitarbeiter und Konstrukteur Herr Ludwig beging bei bester körperlicher und geistiger Frische seine goldene Hochzeit* Unsere neue Fabrik befindet sich im Industrie-Gelände DflHHtetrasse * — Zwischen beiden Firmen sind bereits mehrfach Verwechslungen vorgekommen. Für die Beklagte bestimmte Telefonanrufe und Post erreichten die Klägerin; Briefe, die an die Klägerin gerichtet waren, gingen der Beklagten zu* Der Vollstreckungsbearate der Stadt der die Beklagte besuchen wollte, erschien fälschlich bei der Klägerin. Ein an:, die ’’Firma *1CHHV gedichtetes Schreiben wurde von der Befragten erifeegengenomi.-ien und unter Hinweis * 'ti A. • ‘ :<~£\ !'• .. *«, • auf ihre genaue Firmenbezeichnung beantwortet* Die Beklagte hat das so eingeleitete Geschäft gemacht* ♦ Die Klägerin macht geltend, daß die Worte MH( "Däschereimaschinen" und "PflP' in Abnehmerkreisen zu einem festumrissenen einheitlichen Begriff für ihre Erzeugnisse verschmolzen seien* Mit der Wahl ihres Firmennamens habe die Beklagte es geradezu darauf angelegt, Verwechslungsmöglichkeiten mit ihrer Firma zu schaffen, um damit unter missbräuchlicher Ausnutzung des Ansehens der Klägerin Vorteile für den eigenen Geschäftsbetrieb zu ziehen. Hierdurch sei ihr ein erheblicher Schaden erwachsen, der sich laufend vergrössere, solange die Beklagte an der verwechslungsfähigen Firmenbezeichnung festhalte. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Führung der Firma nH®||^^-Y/äschereimaschinen, GrabU" zu verurteilen und die Ersatzpflicht der Beklagten für den ihr aus der beanstandeten Firmenführung entstandenen Schaden festzustellen. Die Beklagte hat Klagabweisung begehrt. Sie' macht geltend, daß ihrenMitgesellschafter Wilhelm der Gebrauch seines Familiennamens zur Firmenbildung nicht verwehrt werden könne* Das Wort II4HP dä.s farblos und für Waren aller Art gebräuchlich sei, habe keine Verkehrsgeltung für die Erzeugnisse der Klägerin erlangt* Auch der i'*irmenbestandteil ^Yäschereimaschinen” könne nicht beanstandet werden, \ ir '■ * f.! •**« ' ■ S'», aber, '5 weil es sich lediglich am einen Hinweis auf die von ihr hergestcllten Waren handele, für die es eine andere BezöiChnung’nicht gebe* Im übrigen wiesen die vollen Firmenbezeichnungen derart weitgehende Unterschiede auf, daß eine Verwechslungsgefahr • nicht vorliege* » ; Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage im vollen Umfange stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen- Urteils erstrebt, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht geht bei Prüftuig der Verwechslungsfähigkeit der Firmen der Parteien davon aus, daß nicht massgebend sei, welche unterscheidenden Merkmale die nebeneinandergestellten vollen Firmenbezeichnungen aufwiesen, sondern wie die beiden Firmen auf den geschäf‘blichen Verkehr mit seinen im allgemeinen flüchtigen Erinnerungsbild wirken, wobei zu berücksichtigen sei, daß der Verkehr zu möglichst weitgehender Abkürzung längerer Geschüftsbezeichnungen neige* Das Berufungsgericht, stellt hierzu in tatsächlicher Hinsicht fest, daß die Firma der Klägerin sowohl in Fach- wie in Kundenkreisen mit abgekürzt zu werden pflege und die gleiche Abkürzung zu dem mindesten t 'ff t - 6%- in Fachkreisen auch der Beklagten zuteil werde« Hieraus fjplgert das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der besonderen räumlichen und sachlichen Yiettbewerjjbsnähe der Parteien sowie des Umstands, daß die Gesellschafter der Beklagten Wilhelm und Wilhelm früher bei der Klägerin tätig gewesen seien, und auch der Gründer der Klägerin Ludwig gegen- wärtig bei der Beklagten arbeite, daß die Aufnahme des Kamenß der sich als Hinweis auf den Betrieb der Klägerin im Verkehr durchgesetzt habe, in die Firma der Beklagten eine Verwechslungsgefahr mit der älteren '."Firma der Klägerin herauf be schwöre oder doch die durch die besonderen Begleitumstände bereits gegebenen Verwechslungsmöglichkeiten erhöhe« Lie Führung des käme ns in der Firma der Beklagten sei deshalb nach § 12 BGB, § 16 UY/G unzulässig« Lie Beklagte könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß es sich bei. dem Kamen um den .Familiennamen ihres Gründers und Kitgesellschafters Wilhelm PflP handele« Aus § 4 GiabH-Gesetz folge, daß es der Verwendung dieses Hamens bei der Firmenbildung nicht bedurft hätte« Auch eine .Interessenabwägung, die nicht allein auf den Zeitvorrang der Klägerin abstelle, könne zu keinem anderen Ergebnis führen« Wilhelm der als früherer Konteur der Klägerin an dem Bekanntwerden der Klägerin mit seinem Kamen nicht beteiligt gewesen sei, auch bei der Be- . klagten lediglich konteurarbeiten verrichte, habe kein schutzwürdiges Interesse daran, aus dem guten Ruf, den sich der Lame PfBP in der Wäschereimaschinen- .* * * *1 •* . * brauche durch seinen Onkel Ludwig-Vorteile zu ziehen. erworben habe .Liese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Rach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts; erstreckt sich der Ramensschutz des § 12 BOB, § 16 UVG nicht nur auf den vollen Hanüelsnamen einer .Firma, sondern auch auf Firmenbestaudteile, die sich ira Verkehr als Hinweis auf die Ilerkunftestätte bestimmter Erzeugnisse durchgesetzt haben (RGZ 117,215 /^19/? 171, 67 J707, RG in GEUA 1957, 148). Der Umstand, daß der Karne Pf aff nur einen Teil der •L’irma der Beklagten bildet und es auch andere Firmen dieses Namens gibt, schliesst nicht aus, daß allein aus diesem Firmenbestandteil, der für die ältere ^irma der Klägerin Verkehrsgeltung erlangt.hat, zu dem mindesten auf wirtschaftliche oder engere organisatorische Zusammenhänge zwischen den Parteien geschlossen wird. Bereits eine derartige Vorwechslungsgofahr im weiteren Sinne genügt aber, eine Verletzung berechtigter Interessen der Klägerin anzunehmen. Es entspricht auch allgemeinen Eria’arungsgrundSätzen, daß wenn auf einem Spezialgebiet, wie dem der Fabrikation von Wilschereimaschinen, eine neue Firma auftaucht, die in ihrem Handelsnsmen . einen Bestandteil führt, der sich für eine in dem gleichen Geschäftszweig arbeitende ältere Firma bereits als Herkunftsbeseichuung Verkehrsanerkennung errungen hat, w 4 - B - i dieser bereits bekannte Name ins Auge fällt und als -schlagwortartige Abkürzung auch der jüngeren Firma im geschäftlichen Verkehr Verwendung findet, Biese Erfahrungstatsache deckt sich mit der Feststellung des Berufungsgerichts, wonach jedenfalls in Fachkreisen der Name in gleicher Weise wie für die Klägerin zur Kennzeichnung der Beklagten gebraucht wird, ohne daß hierbei die weiteren Firmenbestendteile der Beklagten in Erscheinung treten. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend dargetan , daß der Firmenbestandteil' auch die Firma der Be- klagten kennzeichne und für die Verwechslungen ursächlich sei,'muss schon an dieser rechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts scheitern; denn es müssen sich nicht nur die vollen Firmennamen unterscheiden, sondern auch die im Verkehr gebrauchten Abkürzungen (KG in J\7 31,1921), Selbst wenn im Geschäftsleben bekannt wird, daß es zwei »äschereimaschinenfabriken gibt, die in ihrer Firma den Namen PflH) führen, wissen damit die beteiligten Verkehrskreise noch nicht, welches die ursprüngliche Fabrikationsstätte ist, die den Ruf des Namens begründet hat. Die Gefahr, daß ein nicht unerheb*^ lieber Teil der Abnchmerschaft der Erzeugnisse der Parteien allein durch den übereinstimmenden Firmenbestandteil zu der Annahme kommt, die von der Beklagten unter diesem Namen angebotenen Wäschereimaschinen stammten aus dem Betrieb der Klägerin oder es bestünde n ■ <• 'i 1' ’ ' ; 5- V- V. •• • jedenfalls wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Parteien, ist umso grösser, als die Parteien nicht nur auf dem gleichen Sachgebiet, sondern auch in unmittelbarer räumlicher ilrlhe in einem kleinen Ort arbeiten« Pie in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei entgegen dem Sachvortrag der Beklagten von einer unmittelbaren Nachbarschaft des Büros der Beklagten und der Fabrikations st litte der Klägerin ausgegangen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil es sich um eine im Tatbestand der Urteile beider Vorinstanzen getroffen Feststellung handelt« Pie Beklagte hat in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 15.6*1949 nicht etwa behauptet, sie habe ihre Büroräume verlegt, sondern nur geltend gemacht, daß ihr Firmenschild am Nachbarhaus inzwischen entfernt worden sei. Pie getroffene^Feststellung ist danach nicht zu beanstanden. Im übrigen weisen auch die weiteren wettbewerblichen Begleitumstände auf eine derartige aussergewöhnliche Wettbewerbsnähe der Parteien hin, daß es rechte.. \ lichibedenkenfrei. ist, wenn das Berufungsgericht die von der Firmenführung der Klägerin abweichenden Firmenbestandteile der Beklagten nicht für ausreichend ' erachtet hat, die Verwachslungsgefahr auszuräuraen. Bei dem Phantasiewort soll es sich zudem nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten um eine nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung hauääLn, die vor allem in Hessen für warengattungen ver- yf'f - 1ö - schiedenster Art Verwendung finde und nicht schutzfähig s.:io Bixi derart farbloses Beiwort kann nicht als geeignet angesehen werden, der Gefahr entgegenzuwirken, daß der liame Pfl^, der auf dem einschlägigen Varengebiet bereits weitgehend bekannt ist, sich als Kernbestandteil auch der jüngeren Firma der Beklagten dem Gedächtnis der massgeblichen Verkehrskreise einprägt und damit zu mittelbaren oder unmittelbaren Verwechslungen Anlass gibt« Biese Gefahr wird entgegen der von der Xevision vertretenen Auffassung auch nicht dadurch gebahnt, daß die Beklagte auf ihren Briefbogen oder sonstigen Drucksachen die Bezeichnung durch besonders grossen Bruck und durch Stellung der Buchstaben in einen Halbkreis hervorhebt. Biese bildliche Gestaltung ist für den Wortklang der S’irma, . der sich dem Ohr einprägt, bedeutungslos und vermag die hierdurch ermöglichte Irreführung des Verkehrs nicht auszuschliesson. % Im vorliegenden Fall kommt aber noch hinzu, daß es sich bei der Bezeichnung um denjenigen Varen- namen handelt; ;der nach*P(HP für die Erzeugnisse der Klägerin die weiteste Verbreitung gefunden hat. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Beklagte ihrer Pflicht, bei ihrer Firmenbildung alles. Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwachslungs gefahr mit der am gleichen Ort tätigen Konkurrenzfirma der Klägerin zu veimeiden, zuwider gehandelt hat, indem sie aus der Falle der ihr zur Unterschei- dung zur Verfügung stehenden Bezeichnungen,,ausgerechhet-:7 diejenigen auswählte, die nach dem Namen für die Erzeugnisse der Klägerin am besten, eingeführt war«. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Klägerin hinsichtlich der Bezeichnung Verböts- rechte aus § 12 BGB, § 16 UWG nicht zur Seite stehen, weil das Beweisergebnis nicht ausgereicht hat, eine Verkehrsgeltung der Klägerin auch für diese Bezeichnung festzu.stellen* Bas Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsirrtum in der Verbindung der Bezeichnung ■'4 mit den weiteren Firmenbestandteilen "Wäschereimaschinen PflIB" einen Verstoss gegen § 1 UWG erblickt, weil die Beklagte hierdurch in einer gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstossenden Weise die durch die Aufnahme des Namers i*1 ihre Firma begründete Verwechslungsfähigkeit verstärkt und damit die Gefahr ^ der Iviarktverwirrung vergrossert hat* ; • Es ist auch rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht-, die Befugnis der Beklagten zur Rührung des verwechslungsfähigen Pirmenbestandteils PflBl verneint, obwohl es sich um den Familiennamen ihres Mitgesellschafters Wilhelm Pflü handelt* Soweit diese Rechtsauffassung darauf gestützt wird, daß für die beklagte GmbH nach § 4 GmbH-Gesetz kein zwingender Grund vorlag, diesen Namen in ihre Firma' aufzunehmen, steht diese Begründung im Einklang mit * der ständigen Rechtsprechung des Heichsgeiichts (RG in JW 1931, 468, JW 1928, 26,. 1926, 3455 BGZ 110,' 234- /?377) * Fs ist dem angefochtenen Urteil aber auch darin beizutreten, daß das Ergebnis im vorliegenden Fall kein anderes sein kann, wenn der im Schrifttum vertretenen Meinung gefolgt wird, wonach beim Widerstreit des Rechtes zu dem Gebrauch des eigenen Namens mit älteren Namens- oder Zgichenrechten auch dann eine Interessenabwägung stat'tz^fihd:eh'.}'hat, wenn ' ' '• • * die jüngere Firma durch handelspolizeiliche Vorschriften nicht gezwungen ist, den.verwechslungsfähigen Namen zur Firmenbildung heranzuziehen (vgl Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 1947 III zu § 16 UWG insbesondere Anm 5 flde» und das dort angeführte Schrifttum)® Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Beklagte nichts in der Richtung dargetan habe, daß etwa Wilhelm der nur als Monteur bei der Klägerin tätig war, den Ruf des Namens PflB in der Wäschereimaschincnfabrikation massgebend gefördert habe® Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, sich bei der Gründung ihrer Firma auf dem gleichen Fabrikationsgebiet zur Firmenbildung des Namens von Wilhelm PfliP zu bedienen, der bei ihr gleichfalls nur Monteurarbeiten verrichtet, kann, bei dieser Sachlage nicht anerkannt werden* Der Klägerin kann nicht zugemutet werden, durch Abänderung ihres verkehrsbekannten, fast ein halbes Jahrhundert geführten Firmennamens zur Beseitigung der Verwechslungsgefahr, die bei der aussergewöhnlichen Wettbewerbsnähe der Parteien auch zu dem Schutz der Allgemeinheit gegen eine -Lrreführung über die V/arenherkunft - 13 drin, end geboten erscheint, in irgendeiner Weise beizutragen« Nach alledem ist das Berufungsgericht sowohl bei Prüfung der Verwechslungsgefahr, als auch der Abgrenzung der Befugnis zu dem Gebrauch des Familien-namems eines Gesellschafters zur Bildung einer verwechslungsfähigen GmbH-Firma von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen«, Aber auch der weitere Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe.die Beklagte nicht verurteilen dürfen, die Benutzung sowohl des Namens .Pflp, als auch des Y/ortes in ihrer Firma zu unterlassen, da sich aus den Entscheidungsgründen ergebe, daß HflHP nur i*1 Verbindung mit. PflHl als verwechslungsfähig anzusehen sei, somit zur Ausschaltung der Verwechslungsgefahr ein Verbot von genügt habe* Die Revision verkemt, daß die Urteilsformel weder den Gebrauch von P^HR noch von in Alleinstellung oder in Zusammen- stellung mit andersartigen Firmenbestandteilen verbietet, sondern nur die von der Beklagten tatsächlich gewählte Gestaltung ihrer ■‘■'irrnao Aus der Begründung des angefochtenen Urteils ist zwar zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Verwendung des Namens PflIP in der birma der Beklagten schlechthin für unzulässig erachtet«, ^iese Auffassung des Berufungsgerichts hat aber die Tragweite der Urteilsformel nicht beeinflusst und durfte in ihr auch nicht zu dem Ausdruck kommen; denn da das Unterlassungsbegehren der Klägerin sich nur gegen die konkret vorliegende Hechtsverletzung wendet, die nach den Klaganträgen gerade in der Zusammenstellung der beanstandeten Firmenbestandtcile erblickt wird, wäre das Berufungsgericht in unzulässiger Weise Uber das Klagbegehren hinausgegangen, wenn es der Beklagten ganz allgemein untersagt hätte, den Namen in ihrer Firma zu führen-, Es ist zwar richtig, daß das Verbot, eine 'L’irma zu führen, sich grundsätzlich auf die verwechslungsfähigen Bestandteile zu beschränken hat und die Firma, soweit sie befugterweise gebraucht wird, möglichst zu schonen ist « Wird aber nicht das Verbot einzelner ^irraenbestaridteile in Alleinstellung begehrt, sondern richtet sich der Unterlassungsantrag nur gegen eine bestimmte Wortverbindung, so darf das Gericht nicht einzelne Firmenbestandteile, die es auch ohne die beanstandete Kom~;;-bination für unzulässig erachtet, schlechthin verbieten, um auf diese Weise die rechtsverletzende Kombination zu sprengen; denn es ist nicht-Aufgabe des Gerichts, über das Klagbegehren hinaus festzulegen, in welcher Weise die Beklagte durch eine Firmenänderung künftig.die Verwechslungsgefahr zu vermeiden hat (RG in JW 1931, 468; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16« März 1951 I ZR 76/50) o Da die Firmenbestandteile ”R4H)~St4^~ GmbH” zweifellos nicht verwechslungsfähig mit der klägerischen Firma sind, hätte das Berufungsgericht zwar die Verurteilung zur Unterlassung auf die Führung des Kamens in Zusammenstellung mit ftH^|^p-Wäsöherei- ■ maschinen” beschränken können«. Die Beklagte ist aber - 15 ~ durch die weitergehende Urteilsformel nicht beschwert, weil sich aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind, eindeutig ergibt, daß durch das Verbot nur die Kombination "Um* W'äschereimaschinen ge troffen werden sollte, Der Beklagten ist es deshalb durch diesen Urteilstenor nicht veiwehrt, nur eine Teillöschung ihrer Firma, durch die diese Wortverbindung vermieden wird, zu veranlassene Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsver-stoss einen Schadensersatzanspruch sowohl aus § 1 UWG, wie aus § 16 Abs 2 UWG bejaht« Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind gleichfalls unbegründet« Ein schuldhaftes Handeln im Sinne von § 1 UWG liegt im vorliegenden Fall jedenfalls dann vor, wenn die Wettbewerbshandlung in Kenntnis der sie als sittenwidrig stempelndenge'samten Tatumstände oder in gewissenloser Verschliessung vor dieser Kenntnis gewollt und begangen wird. Die Beklagte, deren Mitbegründer Wilhelm Ptf^ und Wilhelm über einen längeren Zeitraum bei der Klägerin tätig waren, hat nicht in Abrede stellen können, daß ihr die tatsächlichen Verhältnisse genau bekannt waren, aus denen das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei einen Verstoss gegen die guten Sitten des Wettbewerbs entnommen hat« Die vertretungsberechtigten Organe der Beklagten handelten schuldhaft, wenn sie sich trotz Kenntnis dieser Tatumstände der Einsicht in <// 16 - die Unlauterkeit ihres Verhaltens verschlossen* Hierfür hat die Beklagte gemäss § 31 BGB einzusteheno Es unterliegt gleichfallsjkeinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht als Anzeichen für die unlauteren Beweggründe auch das Verhalten der Beklagten nach ihrer Birmen-gründung heranzieht und in diesem Zusammenhang als ■bedeutsam erachtet, daß die Beklagte sich nicht gescheut habe, ein offensichtlich für die Klägerin bestimmtes an dieM*irma PflH) gerichtetes Schreiben zu beantworten und das so eingeleitete Geschäft abzuschliessen, sowie in irreführender Form auf die Mitarbeit von Ludwig in ihrer Birma hinzuweisen« Schadensersatzpflichtig aus § 1 UWG macht sich auch derjenige, der nachträglich die von ihm geschaffene Gefahr einer Marktverwirrung erkennt und trotz dieser Erkenntnis an der von ihm gewählten verwechslungsfähigen Bezeichnung festhält oder sogar darüber hinaus durch weitere Maßnahmen die Verwechslungsmöglichkeiten fördert» Der Umstand, daß der Registerrichter keine Bedenken gegen die Eintragung der Birma der Beklagten im Handelsregister gehabt hat, entlastet die Beklagte schon deshalb nicht, weil die Unterscheidbarkeit im Sinn von § 30 HGB mit dem Begriff der Verwechslungsfähigkeit im Sinn von § 16 UWG nicht übereinstimmt, die Entschliessung des Registerrichters über die Ein-tragungsfähgikeit der Birma somit auf ganz anderen Voraussetzungen beruht, als sie von der Beklagten bei der Wahl ihres Birmennaraens zu beachten waren» - *17 - Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweiseno Jaindenmaier Birnbach Wilde Krüge r-Ni eland Benlcard