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BGH · I ZR 82/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 82/50

Zwischen der Dresdner Bank, Filiale Braunschweig, und der Klägerin, die Rechtsnachfolgerin der Firma RflflP & Sohn geworden ist, fand nach dem Zusammenbruch ein Schriftwechsel über den.Verbleib des Überweisungsbetrages statt. Die Klägerin verlangte bereits Anfang 1947 von der Dresdner Bank die_ Rücküberweisung des Betrages, und zwar auf ihr Konto bei der Bayrischen Hypotheken- und Yfechselbank in Fürstenfeldbruck, da der Überweisungsbetrag weder beim Aussteller noch bei einer anderen Stelle eingegangen sei. Die Dresdner Eanlc antwortete zunächst, sie habe von der Reichsbankleit stelle in Hamburg noch keine- Weisungen, ob derartige Beträge, die beim Empfänger nicht eihgegangen seien, an den Auftraggeber zurückvergütet werden könnten, und verblieb bei diesem Standpunkt auch gegenüber weiteren Mahnungen der Klägerin. November 1947 antwortete die Dresdner Bank, die Reichsbank sei zur Rücküberweisung an die Dresdner Bank nur bereit-, wenn diese sich ausdrücklich verpflichte, den Betrag an die Reichs-bank zurückzuvergüten, falls sich heraussteilen sollte, dass die Überweisung bei der ursprünglichen Empfangsbankanstalt doch eingegangen sei. Die Dresdner Bank, der diese Erklärung von der Reichsbankleitstelle übermittelt worden war, teilte der Klägerin mit Brief vom 20. Dezember 1947 naLi*t, dass die Reichsbankleitstelle eine entsprechende Widerrufs- und Verpflichtungserklürung von ihr, der Dresdner Bank, verlange, dass sie diese aber nur abgeben könne, wenn die Klägerin sich damit einverstanden erkläre, dass der Betrag bis zur endgül- Die Klägerin macht die Dresdner Bank, die nunmehr unter der Firma ihrer Filiale Niederdeutsche Eank-gesellschaft in Braunschweig handelt, für den ihr entstehenden Schaden verantwortlich« Sie hat einen Teilbetrag von 7«';00,— DM nebst 5$ Zinsen eingeklagt und den Anspruch darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Verpflichtung, alles nur Mögliche zu tun, um<vdie Rückvergütung der nicht ausgeführten Überweisung an die Klägerin herbeizuführen, nicht erfüllt habe« Die .Beklagte habe auch zu Unrecht verlangt, dass der Betrag bei ihr* auf Sperrkonto bleibe« Diese von der Beklagten zusätzlich gestellte Bedingung habe die Klägerin nicht anneJamen können, da-sie auf die Auszahlung des Betrages angewiesen gewesen sei« Die Beklagte hafte ausserdem für die ungerechtfertigte Zahlungs-welgerung der Reichsbank, weil die Reichsbank bei der Abwicklung des Geschäfts ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei« Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und die Verletzung etwaiger ihr obliegender Verpflichtungen in Abrede gestellt«, Die Klägerin habe sich den ihr entstehenden Schaden selbst zuzuschreiben, da sie auf den Vorschlag der Beklagten, von der Reichsbank zurückzurufenden. Betrag bis zu dem Wegfall des Vorbehalts auf einem^Sperrkonto bei der Beklagten stehen zu lassen, nicht eingegangen sei«, Für ein etwaiges Verschulden der Reichsbanlc hafte sie schon deshalb nicht, weil sie nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur für die sorgfältige Auswahl dritter Personen, deren sie sich zur Ausführung des Auftrages bediene, einzustehen habe« Die Dresdner Eank hat den ihr von der Firma rHHP & Sohn erteilten Auftrag, den der Letztgenannten aus der Einlösung des Schecks zustehenden Betrag nach Bad Ischl zu überweisen, in der Weise ausgeführt, dass sie den Betrag über ihre Filiale Braunschweig an die Reichsbank in Braunschweig weiterleitete« Der eigentliche Streit der Parteien geht jedoch um die ’Erage, ob die Beklagte verpflichtet war, den Betrag alsbald, von der Reichsbank unter *dem von dieser verlangten Vorbehalt der Rückgabe zurückzurüfen und ihn sodann der Klägerin - sei es vorbehaltlos oder sei es auf Sperrkonto - gutzuschreiben. Verfehlt ist es, wenn die Revision die Frage, ob die Beklagte nach Rückruf des Betrages zur vorbehaltlosen Gutschrift verpflichtet war, unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts beurteilt sehen will« Eine solche Betrachtungsweise würde voraussetzen, dass zunächst eine bedingungslose Verpflichtung der Beklagten zur Gutschrift bestand, der gegenüber sie sich auf den - bedingten - Anspruch auf Rückgängigmachung der Gutschrift berufen könnte. 'Das Berufungsgericht hat aber eine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten auch darin nicht erblickt, dass sie den Rückruf des Betrages von der Reichsbank überheuunterlassen -haty„obwohl das Berufungsgericht einräumt^ dass bei einem Rückruf der Streitsumme und ihrer Verbuchung auf.einem Sperrkonto bei der Beklagten die* Entstehung des^Schadens der Klägerin verhindert worden wäre. Ioi damaligen Zeitpunkt habe die Beklagte ohne Verschulden davon ausgehen können, dass der Betrag bei der Heichsbank ebensogut aufgehoben gewesen sei wie auf einem Sperrkonto bei ihr selbst. Eine unbedingte Pflicht der Beklagten, den Betrag von der Heichsbank zurückzurufen, habe jedenfalls nicht besten den, nachdem die Klägerin sich mit dem Verbleib der Streitsumme auf einem Sperrkonto nicht einverstanden erklärt habe. Selbst wenn aber nach dem Inhalt der von von ihr übernommenen Geschäftsbesorgung ihre Vertrags-Pflicht sich darauf erstreckt haben sollte, dass sie die von der Reichsbank gebotene Möglichkeit, den Betrag zurückzurufen, ausnutzte und das so Erlangte der Klägerin durch Gutschrift auf ein Sperrkonto zukommen liess, würde sich an der Rechtslage im Ergebnis nichts ändern. Die Beklagte hatte sich zunächst an die Ver^-trajsbank der Klägerin, die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank, gewandt, um von dieser eine Erklärung gleichen Inhalts zu erhalten, wie sie von ihr der Reichsbank gegenüber abgeben werden sollte. Brief vom 20o Dezember 1947 stellte sie nochmals klar, dass sie die von der Reichsbank gewünschte Erklärung nur abgeben, d.h. also den Betrag von der Reichsbank nur zurückrufen könne, wenn die Klägerin sich mit dem Verbleib der Summe auf einem Sperrkonto der Beklagten einverstanden erkläre. Es ist deshalb irrig, wenn die Revision die Auffassung .vertritt, die Beklagte sei mit ihrer Verpflichtung zu dem Rückruf und zur Gutschrift auf Sperrkonto durch mehrfache Mahnungen der Klägerin in Verzug gesetzt worden und hafte aus diesem Grunde gemäss § 287 Satz 2 BGB für den durch die Wäh-rungsumstellung entstehenden Schaden der Klägerin. Ob der Betrag, solange er nicht zur freien Verfügung der Klägerin stand, bei der Reichsbank oder auf Sperrkonto bei der Beklagten lag, war mithin für die Klägerin damals ohne Belang, sie war nur an der Auszahlung interessiert und nur hierauf richteten sich ihre Mahnungen. Zuzugeben ist hier lediglich, dass die Meinung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte sich durch eine Gutschrift auf Sperrkonto einer Klage seitens der Klägerin ausgesetzt und dadurch ihre Rechtsposition verschlechtert, bedenklich erscheint. War die Beklagte verpflichtet, den Betrag unverzüglich von der Reichsbank zurückzurufen, so machte der Umstand allein, dass die Klägerin nunmehr auf Auszahlung hätte klagen können, die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht unzu demutbar. Es kommt hierauf aber nicht an, denn entscheidend ist allein, ob von einer schuldhaften Nichterfüllung der Rückrufspflicht auch unter Berücksichtigung des Umstandes gesprochen werden kann, dass die Klägerin sich an einer Gutschrift auf Sperrkonto uninteressiert gezeigt hätte. Entwicklung den Betrag, ohne gegen ihre Vertragspflichten zu verstossen, bei der Reichsbank belassen konnte* Für die Auffassung der Revision, dass die Behandlung der Verbindlichkeiten der Reichsbank in der Währungsgesetzgebung für die Beklagte voraus-^ I sehbar gewesen sei, dass sie also die der Klägerin -drohende Gefahr hätte erkennen müssen,1 fehlt es '}. , Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sei« Überdies würde ein Anspruch wegen Verschuldens des Er-füllungsgehilfen an den dem Geschäft unstreitig hat aber das Berufungsgericht dargelegt, dass die Es kann zweifelhaft sein, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen ist, dass die Reichsbank ö jedenfalls bei der ursprünglichen Überweisung Erfüllungsgehilfe der Dresdner Bank gewesen sei, bei der Durchführung der Rücküberweisung dagegen nicht mehr.

Zitierte Normen: § 14 UStellungsG § 665 BGB § 97 ZPO
betragenDresdnerSperrkontoReichsbankÜberweisungKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

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, ; I ZR 82/50
/grlcündet am 18* Llai 1951
pBBB; Just*Sekr*,
.pis Urkundsbeemter der Ger |S&chäfts stelle.
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Offenen Handelsgesellschaft I» uBBB und Wo ü Wohnungsund Industriebau in Fürstenfeldbruck, B
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 Klägerin und Revisionsklägerin., " Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* BB in B
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gegen
 die dBBIHI Bank unter der Firma ihrer^weignie der las sung Niederdeutsche Bankgesellschaft in I^BBBBIB.’ vertreten durch ihren Custodian Rechtsanwalt und Notar Dr*
RÄÜ^platz §,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
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hat der I*’ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18«, Mai 195^ unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof* Dr* Lindenmaier als Vorsitzenden und der Eundesrichter Dr* Heidenhain, Schmidt, Wilde und Dr* Krüger-Nieland
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 9® Juni 195- wird auf Kosten der Klägerin zu- " rückgewiesen*
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Von Rechts wegen
^Tatbestand:
Die Firma R& Sohn übergab am 21. Februar 1945 der Dresdner. Bank., Filiale sflHHV* einen auf diese gezogenen Scheck eines Kunden über 150«000,— RM mit dem Aufträge, den Scheckbetrag auf das Konto ihres Inhabers, des Diplolng. Wilhelm RflB» bei der Sparkasse in Bad Ischl zu überweisen. Die Dresdner Bank gab den Scheck über ihre Filiale Braunschweig an die Reichsbank in Braunschweig zur Ausführung dieses Auftrages weiter. Die Beichsbank veranlasste über ihre Zentrale in Berlin und die Reichsbankstelle in Linz die Überweisung nach Bad Ischl. Infolge des Zusammenbruchs ist jedoch die Überweisung dort nicht angekom-meh.
Zwischen der Dresdner Bank, Filiale Braunschweig, und der Klägerin, die Rechtsnachfolgerin der Firma RflflP & Sohn geworden ist, fand nach dem Zusammenbruch ein Schriftwechsel über den.Verbleib des Überweisungsbetrages statt. Die Klägerin verlangte bereits Anfang 1947 von der Dresdner Bank die_ Rücküberweisung des Betrages, und zwar auf ihr Konto bei der Bayrischen Hypotheken- und Yfechselbank in Fürstenfeldbruck, da der Überweisungsbetrag weder beim Aussteller noch bei einer anderen Stelle eingegangen sei. Die Dresdner Eanlc antwortete zunächst, sie habe von der Reichsbankleit stelle in Hamburg noch keine- Weisungen, ob derartige Beträge, die beim Empfänger nicht eihgegangen seien, an den Auftraggeber zurückvergütet werden könnten, und verblieb bei diesem Standpunkt auch gegenüber weiteren Mahnungen der Klägerin. Mit Schreiben vom

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30o September 1947 schrieb sie der Klägerin, dem Vernehmen nach bestehe jetzt die Möglichkeit, den Betrag von 3.5O0OOO,— BM wieder gutzuschreiben; die Reichs bank benötige zu diesem Zweck die Origina3.bestätigung der Österreichischen Nationalbank, Zweiganstalt Linz, dass der genannte Betrag dort nicht angekommen sei. Diese Bescheinigung wurde ihr von der Klägerin mit Brief vom 22o Oktober 1947 übermittelt. Am 25«. November 1947 antwortete die Dresdner Bank, die Reichsbank sei zur Rücküberweisung an die Dresdner Bank nur bereit-, wenn diese sich ausdrücklich verpflichte, den Betrag an die Reichs-bank zurückzuvergüten, falls sich heraussteilen sollte, dass die Überweisung bei der ursprünglichen Empfangsbankanstalt doch eingegangen sei. Da die jetzige Bankverbindung der Klägerin, die Bayrische Hypotheken- und Wechselbarik, die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtung serklärung abgelehnt habe, werde der Klägerin anheimgestellt, sich unmittelbar bei der Reichsbankleit-stelle um die vorbehaltlose RücküborWeisung zu bemühen. Die Klägerin sandte daraufhin am 1. Dezember 1947 eiüe Erklärung an die Reichsbankleitsteile, in der sie den Auftrag 'vom 21. Februar. 1945 widerrief und sich zur Rückzahlung verpflichtete, falls sich heraussteilen ' sollte, dass der Betrag doch bei der Sparkasse in Bad Ischl eingegangen sei. Die Dresdner Bank, der diese Erklärung von der Reichsbankleitstelle übermittelt worden war, teilte der Klägerin mit Brief vom 20. Dezember 1947 naLi*t, dass die Reichsbankleitstelle eine entsprechende Widerrufs- und Verpflichtungserklürung von ihr, der Dresdner Bank, verlange, dass sie diese aber nur abgeben könne, wenn die Klägerin sich damit einverstanden erkläre, dass der Betrag bis zur endgül-

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tigen Aufhebung des Vorbehalts der Reichsbank bei ihr, der Dresdner Bank, verbleibe« Einer umgehenden Rückäusserung hierüber werde entgegengesehen« Die Klägerin hat eine Erklärung hierzu nicht abgegeben* sie hat vielmehr versucht?!., durch unmittelbaren Schriftwechsel mit der Reichsbankleitsteile die vorbehaltlose Rücküberweisung zu erreichen, was die Reichsbankleitstelle aber ablehnte« Am 20« Juli 1948 teilte die Dresdner Bank der Klägerin mit, die Reichsbank sehe nunmehr den Nachweis, dass die Überweisung nicht an den Empfänger in Österreich gelangt sei, als erbracht an« Nach § 14 UmstG seien,aber die Verbindlichkeiten der Reichs bank nicht umgesteJ.lt* eine Rücküberweisung sei daher nicht möglich«-
Die Klägerin macht die Dresdner Bank, die nunmehr unter der Firma ihrer Filiale Niederdeutsche Eank-gesellschaft in Braunschweig handelt, für den ihr entstehenden Schaden verantwortlich« Sie hat einen Teilbetrag von 7«';00,— DM nebst 5$ Zinsen eingeklagt und den Anspruch darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Verpflichtung, alles nur Mögliche zu tun, um<vdie Rückvergütung der nicht ausgeführten Überweisung an die Klägerin herbeizuführen, nicht erfüllt habe« Die .Beklagte habe auch zu Unrecht verlangt, dass der Betrag bei ihr* auf Sperrkonto bleibe« Diese von der Beklagten zusätzlich gestellte Bedingung habe die Klägerin nicht anneJamen können, da-sie auf die Auszahlung des Betrages angewiesen gewesen sei« Die Beklagte hafte ausserdem für die ungerechtfertigte Zahlungs-welgerung der Reichsbank, weil die Reichsbank bei der Abwicklung des Geschäfts ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei«
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Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und die Verletzung etwaiger ihr obliegender Verpflichtungen in Abrede gestellt«, Die Klägerin habe sich den ihr entstehenden Schaden selbst zuzuschreiben, da sie auf den Vorschlag der Beklagten, von der Reichsbank zurückzurufenden. Betrag bis zu dem Wegfall des Vorbehalts auf einem^Sperrkonto bei der Beklagten stehen zu lassen, nicht eingegangen sei«, Für ein etwaiges Verschulden der Reichsbanlc hafte sie schon deshalb nicht, weil sie nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur für die sorgfältige Auswahl dritter Personen, deren sie sich zur Ausführung des Auftrages bediene, einzustehen habe«
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Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet0
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Die Dresdner Eank hat den ihr von der Firma rHHP & Sohn erteilten Auftrag, den der Letztgenannten aus der Einlösung des Schecks zustehenden Betrag nach Bad Ischl zu überweisen, in der Weise ausgeführt, dass sie den Betrag über ihre Filiale Braunschweig an die Reichsbank in Braunschweig weiterleitete«
Damit hätte sie zunächst alles getan, was nach Handelsbrauch zur Ausführung der von ihr übernommenen Geschäftsbesorgung zu tun war (RG LZ 1926, 45}.« Nach Auffassung des Berufungsgerichts war.aber die Dresd-
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ner Bank, nachdem sich die Ausführung des Auftrages als undurchführbar erwiesen hatte, gehalten, für die Rüclc-‘überweisung des Betrages an den Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger zu sorgen; insoweit handle es sich um •> eine "Fornwirkung" des ursprünglichen “Überweisungsauf-träges« Dieser Rechtsansicht ist zuzustimmen. Mit der Belassung des Scheckerlöses bei der Dresdner Bank hatte die Auftraggeberin diesen Betrag der Bank zu dem Zwecke der Durchführung des gleichzeitig erteilten jüberv/eisungs aufträges anvertraut0 Es liegt daher im Rahmen redlicher und verkehrsüblicher Vertragserfüllung der Bank, dass sie im Falle der Nichtausführbarkeit des Auftrages die Interessen des Auftraggebers mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wahrnahn, d.h. insbesondere nach dem Verbleiben des Betrages forschte und für die Rücküber- ■ Weisung an sich selbst und den Auftraggeber sorgte vSchoele, Recht der “Überweisung, Seite 196 f; vgl auch RGZ 78, 310 hinsichtlich der Überwachungspflicht;. Diese Nachvjirkung des Auftragsverhältnisses folgt aus der Verpflichtung der Bank zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten im Einklang mit Treu und Glauben und der Ver-' kehrssitto (§ 24?. BGB; RGZ l6l, 330 JJ3§7) > dagegen nicht auch, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt, aus der Bestimmung des § 157 DGB, die lediglieh für die Ermittlung des Sinnes und der Tragweite der Parteiabrederi in Betracht kommt, die hier nicht zur Erörterung stehen*
Gleichwohl hat das 3erufungsgericht die Klage abgev/ie-sen, weil, es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Be- . klagte ihre Vertragspflichten in vollem Umfange erfüllt habe. Aus dem Schriftwechsel gehe hervor, dass sich die Dresdner Bank bei der Reichsbank wiederholt um
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die Rücküberweisung bemüht habe. Wenn diese Haßnahmen erfolglos geblieben seien, so könne hieraus der Beklagten' umsov/eniger ein Vorwurf gemacht werden, als auch die eigenen Vorstellungen der Klägerin bei der Reichsbankleitstelle zu keinem besseren Ergebnis geführt hätten« Zur Einleitung eines Rechtsstreits gegen die Beichsbank sei die Beklagte im Hinblick auf die keineswegs eindeutige Sachund Rechtslage nicht -verpflichtet gewesen» Zumindest hätte die Klägerin insoweit eindeutige Anweisungen geben und die Beklagte für das entstehende Kostenrisiko sichern müssen» Diese Ausführungen, gegen die die Revision auch keine wesentlichen Einwendungen erhebt, lassen eine rechtsirrtümliche Beurteilung nicht erkennen. Insbesondere kann im Hinblick auf die Gebundenheit der Beklagten an die Weisungen ihres Auftraggebers (§ 665 BGB) die Unterlassung des gerichtlichen Vorgehens gegen die' Reichsbank der Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden.
Der eigentliche Streit der Parteien geht jedoch um die ’Erage, ob die Beklagte verpflichtet war, den Betrag alsbald, von der Reichsbank unter *dem von dieser verlangten Vorbehalt der Rückgabe zurückzurüfen und ihn sodann der Klägerin - sei es vorbehaltlos oder sei es auf Sperrkonto - gutzuschreiben. Das Berufungs-’gejicht hat hierzu zunächst ausgeführt, die Beklagte sei nicht“ verpflichtet gewesen, sich den Betrag von der Reichsbank zurückgeben zu lassen und ihn dann ohne Sicherheit an die Klägerin auszukehren» Denn die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, das wirtschaftliche' Risiko, das mit der vorbehaltlosen Gutschrift verbunden gewesen sei, einzugehen, gleichgül-
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tig, ob das Risiko mehr oder weniger gross gewesen sei* Hierin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Verfehlt ist es, wenn die Revision die Frage, ob die Beklagte nach Rückruf des Betrages zur vorbehaltlosen Gutschrift verpflichtet war, unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts beurteilt sehen will« Eine solche Betrachtungsweise würde voraussetzen, dass zunächst eine bedingungslose Verpflichtung der Beklagten zur Gutschrift bestand, der gegenüber sie sich auf den - bedingten - Anspruch auf Rückgängigmachung der Gutschrift berufen könnte.
Der Streit geht aber gerade um das, was die Revision bei ihren Erörterungen voraussetzt. Zu welchen Maßnahmen die Beklagte verpflichtet war, ergibt sich zunächst aus § 667 BGB. Danach musste sie alles, was sie aus dem Vertragsverhältnis "erlangt” hat, an die Klägerin herausgeben, ^as der Beauftragte dagegen nicht erlangt hat - gleichgültig, ob er es hätte erlangen können - schuldet er bis zur tatsächlichen Einziehung noch nicht * RGZ 53? 327 Z?3o7) * "Erlangt" hatte die Beklagte zunächst nur einen Anspruch gegen die Reichsbank auf Rücküberweisung, dessen Durchsetzbarke it zweifelhaft war, der aber von der Reichsbank unter der Bedingung anerkannt war, dass die Beklagte sich verpflichtete, den Betrag der Reichsbank zurückzugewähren, falls sich heraussteilen sollte, dass die ursprüngliche Überweisung die Empfangsbankanstalt doch erreicht habe. Zu einer solchen Rückgewähr wäre freilich die Beklagte nach Bereicherungsgrundsätzen auch ohne eine diesbezügliche ausdrückliche Verpflichtungserklärung gehalten gewesen. Die von der Reichsbank verlangte besondere Erklärung -belastete aber die Beklagte über das Bereicherungsrecht hinaus auch ver-
 
tra^lioho Die Beklagte hätte si oh vonder ihr nach § 66? BC-B obliegenden Herausgabepflicht ohne weiteres dadurch befreien können, dass sie ihren Anspruch gegen die Reichsbank an die Klägerin abgetreten und es dieser überlassen hätte, sich nrit der Reichsbank aus-eihanderzusetzen (RG JT7 1925, 1306 ^2). Sie hat sich aber darüber hinaus bore it erklärt',: den Rückvergütungs anspruch gegen die Reichsbank'selbst durchzuführen und das so Erlangte an die Klägerin herauszugeben, d#h. in Gestalt einer Verbuchung des Betrages auf einem Sperrkonto zugunsten der Klägerin. Eine weitergehende Verpflichtung konnte die Beklagte keineswegs treffen, mag auch das Risiko einer Rückübe rweisungs-Pflicht der Reichsbank gegenüber nach Lage der Sache nur gering gewesen sein.- Irgendein V/agnis einzugehen lag ausserhalb des ihr vertraglich Zumutbaren - noch dazu, nachdem die eigene Vertragsbank dor Klägerin die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung ausdrücklich abgelehnt hatte.
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'Das Berufungsgericht hat aber eine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten auch darin nicht erblickt, dass sie den Rückruf des Betrages von der Reichsbank überheuunterlassen -haty„obwohl das Berufungsgericht einräumt^ dass bei einem Rückruf der Streitsumme und ihrer Verbuchung auf.einem Sperrkonto bei der Beklagten die* Entstehung des^Schadens der Klägerin verhindert worden wäre. Es führt hierzu aus, das Verhalten der Beklagten dürfe, nur aus den Erkennt nlssen der damaligen Zeit*heraus beurteilt werden, nicht dagegen nus der späteren Entwicklung, da die
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Einzelheiten der Währungsgesetzgebung weder von der Klägerin noch von der. Beklagten hätten vorausgesehen v/erden können. Ioi damaligen Zeitpunkt habe die Beklagte ohne Verschulden davon ausgehen können, dass der Betrag bei der Heichsbank ebensogut aufgehoben gewesen sei wie auf einem Sperrkonto bei ihr selbst. Eine unbedingte Pflicht der Beklagten, den Betrag von der Heichsbank zurückzurufen, habe jedenfalls nicht besten den, nachdem die Klägerin sich mit dem Verbleib der Streitsumme auf einem Sperrkonto nicht einverstanden erklärt habe. Diese Ausführungen werden von der Revision zu Unrecht beanstandet. Nach Auftragsgrundsätzen
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war die Beklagte, wie dargelegt, an sich nur gehalten, ihren Anspruch gegen die Reichsbank an die Klägerin abzutreten. Selbst wenn aber nach dem Inhalt der von von ihr übernommenen Geschäftsbesorgung ihre Vertrags-Pflicht sich darauf erstreckt haben sollte, dass sie die von der Reichsbank gebotene Möglichkeit, den Betrag zurückzurufen, ausnutzte und das so Erlangte der Klägerin durch Gutschrift auf ein Sperrkonto zukommen liess, würde sich an der Rechtslage im Ergebnis nichts ändern. Die Beklagte hatte sich zunächst an die Ver^-trajsbank der Klägerin, die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank, gewandt, um von dieser eine Erklärung gleichen Inhalts zu erhalten, wie sie von ihr der Reichsbank gegenüber abgeben werden sollte. Nachdem die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank die Abgabe einer solchen Verpflichtungserklärung abgelehnt hatte, wandte sich die Beklagte, unter Mitteilung dieses Sachverhalts mit Schreiben vom 25. November 1947 an die Klägerin mit der 3itte um weitere Nachrichten. Im
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Brief vom 20o Dezember 1947 stellte sie nochmals klar, dass sie die von der Reichsbank gewünschte Erklärung nur abgeben, d.h. also den Betrag von der Reichsbank nur zurückrufen könne, wenn die Klägerin sich mit dem Verbleib der Summe auf einem Sperrkonto der Beklagten einverstanden erkläre. Dieses Einverständnis hat die Klägerin jedoch nicht erteilt, sie hat sich vielmehr, wie ihre Schreiben an die Reichsbankleitstelle vom lo Dezember 1947* 8. Januar 1948 und 12» Februar 1948 zeigen, mit der Reichsbank unmittelbar in Verbindung gesetzt, um die Beseitigung; des von dieser erklärten Vorbehalts zu erreichen. Es ist deshalb irrig, wenn die Revision die Auffassung .vertritt, die Beklagte sei mit ihrer Verpflichtung zu dem Rückruf und zur Gutschrift auf Sperrkonto durch mehrfache Mahnungen der Klägerin in Verzug gesetzt worden und hafte aus diesem Grunde gemäss § 287 Satz 2 BGB für den durch die Wäh-rungsumstellung entstehenden Schaden der Klägerin. Dasjenige, was die Beklagte allenfalls schuldete, nämlich die Gutschrift auf einem Sperrkonto, ist von der Klägerin gerade nicht angemahnt worden. Wie sie-selbst in ihrem Brief vom 8. Januar 1948 an die Reichsbankleitstelle betont, war ihr mit einer solchen Behandlung der Sache nicht gedient, da sie für den Aufbau ihres Betriebes flüssige Mittel benötige.
Ob der Betrag, solange er nicht zur freien Verfügung der Klägerin stand, bei der Reichsbank oder auf Sperrkonto bei der Beklagten lag, war mithin für die Klägerin damals ohne Belang, sie war nur an der Auszahlung interessiert und nur hierauf richteten sich ihre Mahnungen. Damit entfallen ater alle Folgerungen,
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welch© die Revision an den von ihr angenommenen Verzug der Beklagten knüpfen will.
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der Klägerin drohenden Schadens dringend geboten gewesen wäre {§§ 665? 242 BGB). Ohne Rechtsirrtum
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Entwicklung den Betrag, ohne gegen ihre Vertragspflichten zu verstossen, bei der Reichsbank belassen konnte* Für die Auffassung der Revision, dass die Behandlung der Verbindlichkeiten der Reichsbank in der Währungsgesetzgebung für die Beklagte voraus-^ I sehbar gewesen sei, dass sie also die der Klägerin -drohende Gefahr hätte erkennen müssen,1 fehlt es '}. an jedem konkreten Vorbringen in den Tatsachenin- ? stanzen« Nach der allgemeinen Erfahrung gingen zwar der Währungsumstellung vielfache Erörterungen über ihre mögliche Gestaltung voraus« reicher der ver-schiedenen Vorschläge verwirklicht werden würde, war aber, insbesondere soweit ec sich um die Einzel- '> heiten der Regelung handelte, weithin unbekannt, zu demal da die Besatzungsmächte selbst die Regelung die-\
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Das Berufungsgericht hat schliesslich noch geprüft, ‘ ob die Beklagte für ein etwaiges Verschulden der /
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der Erwägung vernei*nt, dass die Reichsbank zwar bei $ der Durchführung des ursprünglichen Überweisungs- /|
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gehandelt habe, dass sie aber bei der Geltendmachung:; des Rückzahlungsanspruchs Anspruchsgegner und nicht. , Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sei« Überdies würde ein Anspruch wegen Verschuldens des Er-füllungsgehilfen an den dem Geschäft unstreitig
 hat aber das Berufungsgericht dargelegt, dass die
 
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zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen der Dresdner Bank scheitern, nach denen diese nur für Verschulden bei der Auswahl des Erfüllungsgehilfen haften. Die Revision stellt diese Rechtsansicht zur Nachprüfung.
Es kann zweifelhaft sein, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen ist, dass die Reichsbank ö jedenfalls bei der ursprünglichen Überweisung Erfüllungsgehilfe der Dresdner Bank gewesen sei, bei der Durchführung der Rücküberweisung dagegen nicht mehr.
Die Frage, ob Bankinstitute, die bei Ausführung von
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Überweisungen und ähnlichen Bankgeschäften eingeschaltet werden, als Unterbeauftragte im Sinne des § 664 BGB tätig werden oder Erfüllungsgehilfen der ‘ursprünglich beauftragten Bank sind sowie welche rechtlichen Folgen sich aus der einen oder anderen Auffassung ergeben, ist umstritten (RGZ 78, J10;
105, 48	vßl	auch	l6l,	68	£72~; Schoele aaO
Seite 196)0 Sie bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn die Beklagte kann sich in jedem Falle auf Ziff 9 der Allßemeinen Geschäftsbedingungen berufen, v/o die Haftung der Bank für Dritte, deren sie sich zur Ausführung ihrer Geschäfte bedient, auf die sorgfäl*-tige Auswahl des Dritten beschränkt ist.
Zu Unrecht wendet die Revision ein, die Firm Riedel & Sohn brauche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegen sich gelten zu lassen, weil sie nicht Bankkunde der Dresdner Bank, sondern nur Scheckinhaber gewesen sei. Abgesehen davon, dass nach dem Berufungsurteil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Rechtsverhältnis "unstreitig" zugrunde gelegen haben, ist die Firma Riedel & Sohn dadurch, dass
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sie nicht nur den Scheck zur Einlösung vorlegte, sondern sich zugleich der Banlc zur Ausführung eines Überweisungsauftrages bediente, in ein Vertragsverhältnis mit der Bank getreten und dadurch ihr Kunde geworden* Damit hat sie sich aber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stillschweigend unterworfen 'RGZ 112, 258).
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet* Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Lindenmaier Heidenhain	Schmidt
V/ilde	ICrüger-Hieland
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