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BGH · I-ZR 82/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR 82/13

Die als Gegenvorstellungen zu wertenden Streitwertbeschwerden des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten II. Instanz gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 8. 1 Der Senat hat durch Beschluss vom 8. sungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 10.000 € festgesetzt. 2 Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klä- Mai 2014 sowohl im Namen des Klägers als auch aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf mindestens 100.000 € festzusetzen. Januar 2014, mit dem der Streitwert für die Revisionsinstanz festgesetzt worden ist, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers III. Die als Gegenvorstellung zu wertende Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers II.

Zitierte Normen: § 68 GKG § 32 RVG
Instanz30GegenvorstellungenProzessbevollmächtigtenStreitwertbeschwerdeKlägerBüscher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I	ZR 82/13
BESCHLUSS
vom 30. April 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
 beschlossen:
Die als Gegenvorstellungen zu wertenden Streitwertbeschwerden des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten II. Instanz gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat	hat	durch Beschluss vom 8. Januar 2014 die Nichtzulas-
sungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 10.000 € festgesetzt.
2	Gegen	diesen	Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klä-
gers II. Instanz mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014 sowohl im Namen des Klägers als auch aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf mindestens 100.000 € festzusetzen.
3	Die	Streitwertbeschwerden	des	Klägers	(§	68	GKG) und seiner Prozess-
bevollmächtigten II. Instanz (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) sind unstatthaft. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Die Streitwertbeschwerden sind daher als Gegenvorstellungen zu werten.
4	Die	Gegenvorstellungen	sind unzulässig. Dem Kläger fehlt das - auch für
 die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs erforderliche - Rechtsschutzinteresse, weil er durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist. Die Gegen-
Vorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz ist nicht innerhalb der für Gegenvorstellungen entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1 mwN) eingelegt worden. Der Beschluss vom 8. Januar 2014, mit dem der Streitwert für die Revisionsinstanz festgesetzt worden ist, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers III. Instanz am 10. Januar 2014 zugestellt worden. Die als Gegenvorstellung zu wertende Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz vom 9. Mai 2014 ist erst am 30. März 2015 beim Bundesgerichthof eingegangen.
Büscher
 Koch
Löffler
 Schwonke	Richter	am	BGH	Feddersen ist
 im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Büscher
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2012 - 16 O 526/11 -KG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2013 - 24 U 131/12 -