* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 82/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 82/04

, vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Sc| Polen, Klägerin und Beschwerdeführerin, Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Beklagte und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt I zu 1.: März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Büscher Beglaubigt:

Zitierte Normen: § 240 ZPO
®GeschäftsführerBüscherUngern-SternbergRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
I ZR 82/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. März 2005 in dem Rechtsstreit
 Dalia S
, vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Sc| Polen,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte!
lundl
 gegen
1.	Papierfabrik
 Regina L®jjj®undKlaus E(Hi
G, vertreten durch den Vorstand
 straßel
 Vertriebs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Eva traße^l
Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer
 Heiko
Beklagte und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt I zu 1.:
Prozeßbevollmächtite II. Instanz zu 2. und 3.:	Rechtsanwälte
 kind Partner,
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. (Jllmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
 Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
 beschlossen:
Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist gemäß § 240 ZPO, das Verfahren gegen die Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 241 ZPO unterbrochen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg	Bornkamm
 Pokrant
Büscher
 Beglaubigt:
Führinger Justizangestellte