, vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Sc| Polen, Klägerin und Beschwerdeführerin, Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Beklagte und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt I zu 1.: März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Büscher Beglaubigt:
Beglaubigte Abschrift I ZR 82/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. März 2005 in dem Rechtsstreit Dalia S , vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Sc| Polen, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte! lundl gegen 1. Papierfabrik Regina L®jjj®undKlaus E(Hi G, vertreten durch den Vorstand straßel Vertriebs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Eva traße^l Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Beklagte und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt I zu 1.: Prozeßbevollmächtite II. Instanz zu 2. und 3.: Rechtsanwälte kind Partner, Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. (Jllmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist gemäß § 240 ZPO, das Verfahren gegen die Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 241 ZPO unterbrochen. Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Büscher Beglaubigt: Führinger Justizangestellte