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BGH · I ZR 81/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 81/78

Sie haben sich zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus gesetzlichen Vergütungs-ansprüchen gegenüber Geräteherstellern und - Importeuren zur Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPU) in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen. Die Betriebsart der im Streit befindlichen Videogeräte ist primär darauf eingerichtet, das von einer elektronischen Fernsehkamera erzeugte Video-Signal aufzunehmen und über einen Monitor wiederzugeben. Zur Wiedergabe des Video-Signals auf dem Bildschirm ist ein HF-Empfänger erforderlich, der das Video-Signal wieder von der hochfrequenten Trägerwelle trennt. Mit einem Video-Recorder, der nur einen Eingang für ein Videosignal hat, ist die unmittelbare Aufzeichnung einer Fernsehsendung nicht möglich. Die Parteien streiten darüber, ob die angeführten Geräte der Beklagten zur Vornahme von Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind und benutzt werden und damit der Vergütungspflicht unterliegen. Auch auf der Photokina 1976 hat die Beklagte mit der Möglichkeit des Heimgebrauchs für dieses Gerät geworben . Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Beklagte verpflichtet sei, für die Video-Recorder eine Vergütung Sie haben vorgetragens Die streitigen Geräte seien sowohl zur Aufnahme von Fernsehsendungen als auch für die Übertragung von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen verwendbar. Der Eignung stehe nicht entgegen, daß für einzelne Recorder Zusatzgeräte erforderlich seien, um die Aufnahme von Fernsehsendungen oder die Wiedergabe bespielter Cassetten zu ermöglichen. Das ergebe sich schon daraus, daß die Beklagten in ihren Prospekten selbst mit der privaten Nutzungsmöglichkeit werbe und vor allem auf die einfache Bedienung hinweise. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die von ihr eingeführten Geräte nicht vergütungspflichtig seien, weil sie nicht zur privaten Nutzung geeignet seien. Außerdem hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Ansprüche einer 4-jährigen Verjährungsfrist unterliegen und daher bis einschl. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die streitigen Video-Recorder zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 53 Abs. 5 UhrhG geeignet sind, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der durch die Eignung begründete Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte zur Vornahme der genannten Vervielfältigungen nicht im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes benutzt werden. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Video-Geräte nach dem unstreitigen Sachverhalt zu demindest mit Zusatzeinrichtungen zur Aufzeichnung und zur Wiedergabe von Fernsehsendungen geeignet seien. Die Revision vertritt den Standpunkt, daß es an der objektiven Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen fehle, weil dazu entweder Spezialempfänger oder Umbauarbeiten erforderlich seien. Ihre in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Feststellung einer Eignung für den Fall notwendiger Zusatzeinrichtungen unter Verstoß gegen §§ 286, 551 Ziff.7 ZPO nicht begründet, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich hinreichend mit der Frage der Zusatzeinrichtungen befaßt und seine Rechtsauffassung hierzu in einer für die Revision nachprüfbaren Weise begründet. Grundsätzlich ist ein Video-Gerät zur Vervielfältigung von Fernsehsendungen geeignet, wenn es technisch so beschaffen ist, daß es diese Sendungen auf Video-Band aufnehmen und später wiedergeben kann. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese Möglichkeit zu demindest durch den Einbau von Zusatzeinrichtungen besteht. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen §§ 144, 286 ZPO unterlassen, ein technisches Sachverständigengutachten einzuholen, greift nicht durch. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bedeutet Eignung zur Vervielfältigung nach dem heutigen Stand der Technik, daß das Video-Gerät in der Lage sein muß, die in einem elektronischen Signal enthaltene Bild- und Toninformation einer ausgestrahlten Fernsehsendung zu dem Zwecke der Wiedergabe auf Magnetband zu speichern. Er paßt dann nicht, wenn zwei Geräte auch im Zusammenwirken ihre selbständige Zweckbestimmung behalten, wie im Verhältnis des Fernsehgerätes zu dem Video-Recorder. Dies ist z.B. bei den nach dem Baustein-System zu Türmen zusammengesetzten Hifi-Anlagen der Fall, die häufig aus Verstärker, Tuner, Cassetten-Deck, Plattenspieler und Lautsprecherboxen bestehen. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und zur Wahrung der Rechte des Urhebers die Vergütungspflicht eingeführt und diese ausschließlich an das Aufnahmegerät angeknüpft. Das Magnetton-Gerät bedarf zur Aufzeichnung einer Rundfunksendung nicht nur elektrischer Energie und eines Tonbandes, sondern es ist auch auf den Anschluß an sein Empfangsgerät angewiesen, das seinerseits das vom Sender ausgestrahlte Programm empfängt. Eignung bedeutet hier nicht, daß der Video-Recorder flir sich alleine funktioniert; es genügt bereits die objektive Eignung des an sich unveränderten Geräts, auch wenn zur Vornahme der Aufzeichnungen noch weitere (Zusatz-)Einrichtungen erforderlich sind. 3 UrhG vorgebeugt, wonach der Anspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte gleichwohl nicht zur Vornahme solcher Vervielfältigungen im Geltungsbereich des Urhebergesetzes benutzt werden (siehe unten Ziff.III 2). 2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus von der Revision unbeanstandet festgestellt, daß die streitigen Geräte objektiv auch zur Aufzeichnung von Tonaufnahmen und zur Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen geeignet sind. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß alle streitigen Video-Recorder auch zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch bei der Eignung zu dem persönlichen Gebrauch davon ausgegangen, daß sie sich nach der konkreten Gestaltung des Gerätes bestimmt. 2. Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum angenommen, die objektive Eignung zu dem persönlichen Gebrauch löse die gesetzliche Vermutung aus, daß die Geräte entsprechend ihrer Eignung auch tatsächlich benutzt werden. b) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß die Zweckbestimmung der Geräte eine private Nutzung ebenfalls nicht ausschließe. Dies ergebe sich aus ihrer Werbung, in der sie ihre Geräte als besonders einfach in der Bedienung, als handlich und mit praktisch unbegrenzten Möglichkeiten im privaten Bereich angepriesen habe. Das Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten der Beklagten, daß sie den Markt falsch eingeschätzt und kein Gerät an eine Privatperson verkauft hat. Darauf käme es aber nicht an, weil das Gesetz nur auf die Eignung zu dem persönlichen Gebrauch abstelle. Das Berufungsgericht hat die Werbung der Beklagten nur ergänzend als Indiz herangezogen und daraus gefolgert, daß die Geräte sogar nach der eigenen Vorstellung der Beklagten für den persönlichen Gebrauch geeignet seien. Die Revision wendet weiter ein, das Berufungsgericht habe nicht genügend berücksichtigt, daß sämtliche Geräte einem gewerblichen oder institutionellen Abnehmerkreis zugeführt worden seien. Selbst wenn keines der Geräte einen privaten Abnehmer gefunden hat, läßt sich damit noch nicht die Nutzungswahrscheinlichkeit widerlegen. Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht nicht von einer Doppelnutzung hinsichtlich der von Institutionen angeschafften Geräte ausgegangen ist. Ein weiteres Bedenken leitet die Revision daraus her, daß die Privatnutzungsvermutung bei Lieferung der Geräte an einen gewerblichen oder institutionellen Abnehmerkreis zu einer DoppelVergütung führe (nach § 53 Abs. 5 und nach § 5^ Abs. 2 UrhG). Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit gesehen, daß Geräte, die zu gewerblichen Zwecken erworben wurden, auch für Vervielfältigungen zu privaten Zwecken genutzt werden können. Im Einzelfall könne dies dazu führen, daß auch derjenige mit einer Vergütungspflicht belastet werde, der das Gerät nicht zu privaten Werküberspielungen nutzen wolle. Dieses Ergebnis könne in Kauf genommen werden, weil der Erwerber für die mit dem Kaufpreis entrichtete Urhebervergütung immerhin einen Gegenwert in Gestalt der Möglichkeit zu einer solchen Nutzung erwerbe* der ihm im Falle der Veräußerung des Gerätes oder einer späteren Änderung der allgemeinen Benutzungsabsicht zugute komme. Juli 1971 (BVerfGE 31, 25^, 266, 269) vorstehende Erwägungen gebilligt und ausgeführt, daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, die Urhebervergütung nur für den Fall einer tatsächlich vorgenommenen Werkvervielfältigung zu erneben. c) Schließlich ist auch die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Geräte handlich und für den privaten Benutzer einfach zu bedienen sind. Die Verfahrensrüge der Revision, die sich auch auf die Feststellungen vorstehend zu a) und b) erstreckt, das Berufungsgericht habe erneut unter Verstoß gegen §§ 144, 286 ZPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen, greift auch hier nicht durch. d) Dem GesamtZusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Nutzungsvermutung auch bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller angeführten Kriterien nicht auszuschließen vermochte. 3. a) Die Revision rügt abschließend, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung die preislich und ihrer technischen Konzeption nach bestehenden Unterschiede der einzelnen Geräte nicht genügend beachtet. Der Revision ist entgegenzuhalten, daß sie nicht aufgezeigt hat, welche relevanten Unterschiede das Berufungsgericht im einzelnen übergangen haben soll. Technische Unterschiede der streitigen Geräte, die für die Frage der Eignung zu dem persönlichen Gebrauch und die des Ausschlusses der Nutzungsvermutung im Rahmen dieses Verfahrens bedeutsam sein könnten, sind nicht ersichtlich. In diesem Verfahren, in dem die Klägerinnen Auskunft über den Umfang der eingeführten Geräte begehren, bedurfte es lediglich der Feststellung, daß die streitigen Video-Recorder grundsätzlich auch zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind und damit Vergütungsansprüche auslösen können. In diesem Zusammenhang ist der Revision auch einzuräumen, daß mit einer Verringerung der Nutzungswahrscheinlichkeit zu rechnen ist, je mehr sich preisgünstige und in ihrer Bedienung einfache Heimvideo-Recorder auf dem Markt durchsetzen bzw. Nach der Lebenserfahrung sei für den Fall des Bestehens einer Vergütungspflicht davon auszugehen, daß für die fälligen Zahlungen vertraglich ein regelmäßig wiederkehrender Zeitpunkt bestimmt werde. Für eine entsprechende Anwendung des § 196 BGB ist schon deshalb kein Raum, weil der Gesetzgeber es - wie die Bestimmungen der §§ 36 Abs. 2, 102 UrhG zeigen - bewußt bei den allgemeinen Regeln belassen wollte. V. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß eine Verwirkung nicht durchgreift. Maßgebend ist, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, daß er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGHZ 25, 47, 51 ff). Schließlich lassen sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch aus dem Gespräch zwischen dem Verkaufsleiter Raff der Beklagten und dem Angestellten Habel keine hinreichenden Anhaltspunkte

Zitierte Normen: § 97 BGB § 53 UrhG § 292 ZPO § 53 UrhG § 195 BGB § 36 UrhG § 195 BGB § 53 UrhG § 97 ZPO
privatBerufungsgerichtVideo-RecorderKlägerinnenEignungtechnischGerätRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 81/78	URTEIL	Verkündet	am
19. Dezember 1980 Schnurr
 Justizhauptsekretärin^
als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der BSS & HSIV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Dipl.-Kaufmann
p.k. S\
Straße S> F|
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.i
gegen
 dieCflMGesellschaft für mjHHBI	und
mSHMM* Vervielfältigungsrechte, vertreten durch ihren Vorstand Generaldirektor Prof^Dr. ,iur. h_^ c.
Erich SflHIB,	Straße	HH,	Bj
 Die GVL, Gesellschaft zur V rechten mit beschränkter Haftun Geschäftsführer Dr. Ralf D !>NHB-Straße St
 von
vertreten durch ihre und Dr. Dr. Norbert TN
3. die VG WflB, vmSPHSsese^-^schaft VflSB, vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Dr. Hans Josef >latz
 Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
 diese zusammengeschlossen in der ZPÜ, ZMBHSHHS für pHS WSWBW« Gesellschaft bürgerlichen Rechts, r-WSHHS-Straße
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Erdmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Februar 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerinnen sind uhrheberrechtliche Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin zu 1 - GlS - nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und die mechanischen Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Urheber wahr. Die Klägerin zu 2 - GVL -nimmt die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten Leistungen der ausübenden Künstler, die Klägerin zu 3 - VG	-	die	an	den	geschützten	Werken
 der Literatur wahr. Die Klägerinnen zu 1 und 3 haben die Rechtsform wirtschaftlicher Vereine, die Klägerin zu 2 ist eine GmbH. Sie haben sich zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen
 Wahrnehmung ihrer Rechte aus gesetzlichen Vergütungs-ansprüchen gegenüber Geräteherstellern und - Importeuren zur Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPU) in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen. Die ZPÜ nimmt die Vergütung nach § 53 Abs. 5 UhrhG ein und verteilt die Beträge im Verhältnis 42:42:16 zwischen GflPt GVL und VW W^p (bis zu dem 31.12.1976 nach dem Verteilungsschlüssel 40:40:20).
Die Beklagte importiert in Japan hergestellte Bild-Ton-AufZeichnungsgeräte. Sie führt sechs Video-Recorder mit folgenden Typenbezeichnungen ein:
JVC U-VCR VIDEO-Cassetten-Recorder CR 6000 KV 1200,
KV 820,
KV 350 2966 E GS/PV 4500
Die Aufzeichnung von Bild und Ton erfolgt technisch dergestalt, daß ein elektronisches Signal, das die vollständige Bild- und Toninformation enthält, auf Magnetband gespeichert wird. Die Betriebsart der im Streit befindlichen Videogeräte ist primär darauf eingerichtet, das von einer elektronischen Fernsehkamera erzeugte Video-Signal aufzunehmen und über einen Monitor wiederzugeben. Diese Videoeinheit arbeitet mit der draht-gebundenen Übertragung eines niederfrequenten Signals.

- k -
Die drahtlose Übertragung der Fernsehprogramme ist nur mittels eines Hochfrequenz-Senders möglich. Zu diesem Zweck muß das Video-Signal auf die Trägerwelle dieses Senders aufmoduliert werden. Zur Wiedergabe des Video-Signals auf dem Bildschirm ist ein HF-Empfänger erforderlich, der das Video-Signal wieder von der hochfrequenten Trägerwelle trennt. Mit einem Video-Recorder, der nur einen Eingang für ein Videosignal hat, ist die unmittelbare Aufzeichnung einer Fernsehsendung nicht möglich.
Die Parteien streiten darüber, ob die angeführten Geräte der Beklagten zur Vornahme von Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind und benutzt werden und damit der Vergütungspflicht unterliegen. Ihre Verhandlungen laufen seit 1969.
Zum Videogerät CR 6000 wird in einem Prospekt der Beklagten die einfache Bedienung hervorgehoben und mehrfach wird auf die Möglichkeit der Aufzeichnung von Unterhaltung und Fortbildung im privaten Bereich hingewiesen. So heißt es u.a.:
"Der U-VCR macht Ihre Femsehgewohnheiten unabhängig von den Sendezeiten. Wieder einmal Sportsendung und Bildungsprogramm oder Krimi zur selben Stunde? Zeichnen Sie eines auf und erleben Sie beides nacheinander. Oder später. Ihr U-VCR-Recorder sorgt dafür, daß Sie keine liebgewordene oder anregende Sendung versäumen."
In einem neueren Prospekt fehlen diese Angaben.
Dort wird lediglich angeführt:
 
"Der Recorder erlaubt Aufnahmen vom öffentlichen Fernsehen und von anderen Video-Systemen. Farb-video-Cassetten sind die neueste Entwicklung der revolutionären Kommunikation für Geschäftsleben, der Industrie und Schulung."
In einem auf der Photokina in Köln 1974 verbreiteten, reich bebilderten Prospekt über die tragbare Videoanlage GS/PV 4500 wird neben der einfachen Handhabung der vielseitige Einsatz der Anlage im Bereich der Unterhaltung und der Fortbildung herausgestellt:
"Zum Aufzeichnen und Wiedergeben von Fernsehsendungen im privaten Einsatz, bei Urlaub,
 Freizeit und Hobby."
Auch auf der Photokina 1976 hat die Beklagte mit der Möglichkeit des Heimgebrauchs für dieses Gerät geworben .
In der ab 14. März 1972 gültigen Preisliste der Beklagten werden für die Geräte KV 1200, KV 820, KV 350 und GS/PV 4500 Preise zwischen 2.000,- DM und 6.000,— DM einschließlich Mehrwertsteuer ausgewiesen. In der ab 1. November 1971 gültigen Preisliste ist das Gerät 2966 E mit 3.710,— DM einschl. Mehrwertsteuer angegeben. In beiden Preislisten wird hinsichtlich der genannten Geräte auf GEMA-Gebühren hingewiesen.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Beklagte verpflichtet sei, für die Video-Recorder eine Vergütung
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an sie zu zahlen. Sie haben vorgetragens Die streitigen Geräte seien sowohl zur Aufnahme von Fernsehsendungen als auch für die Übertragung von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen verwendbar. Der Eignung stehe nicht entgegen, daß für einzelne Recorder Zusatzgeräte erforderlich seien, um die Aufnahme von Fernsehsendungen oder die Wiedergabe bespielter Cassetten zu ermöglichen. Diese Zusatzeinrichtungen besäßen als Zubehör nur eine Hilfsfunktion. Sämtliche Recorder seien auch für den persönlichen Gebrauch geeignet. Das ergebe sich schon daraus, daß die Beklagten in ihren Prospekten selbst mit der privaten Nutzungsmöglichkeit werbe und vor allem auf die einfache Bedienung hinweise. Der G®B-Hinweis in ihren Preislisten zeige, daß die Beklagte ebenfalls von einer privaten Nutzung ausgegangen sei. Der Anschaffungspreis, der bei den streitigen Geräten zwischen ca. 2.500,— DM und 6.000,— DM liege, schließe einen privaten Gebrauch nicht aus. Für ähnliche Geräte - z.B. Hifi-Anlagen - würden Privatleute häufig höhere Beträge - oft sogar mehr als 10.000,— DM - auf-wenden. Es komme auch nicht darauf an, ob die Räte in erster Linie gewerblichen Zwecken zugeführt würden.
Das Gesetz stelle es lediglich auf die Eignung zur privaten Nutzung ab. Auch der gewerbliche Personenkreis habe die Möglichkeit einer solchen Nutzung. Es sei unwahrscheinlich, daß ein zur Heimnutzung geeignetes Gerät im Laufe der gesamten Betriebsdauer niemals dieser Eignung entsprechend genutzt werde. Die Mitbenutzung zur privaten Überspielung müsse vermutet werden.
 
Die Klägerinnen haben weiter die Ansicht vertreten, daß ihre Vergütungsansprüche nicht verwirkt seien. Sie hätten zu keiner Zeit zu dem Ausdruck gebracht, sie nicht mehr geltend machen zu wollen.
Ihre Ansprüche seien auch noch nicht verjährt. Sie unterlägen als Bereicherungsansprüche einer 30-jährigen Verjährungsfrist.
Die Klägerinnen haben beantragt.
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu geben
1)	wie viele Video-Geräte der Typenbezeichnung: JVC-U VIDEO-Cassetten-Recorder CR 6000,
KV 1200, KV 820, KV 350, 2966 E, GS/PV 4500 aufgegliedert nach Stückzahl des jeweiligen Gerätetyps, sie nach dem 1. Januar 1966 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlins eingeführt hat;
2)	welche Erlöse der Hersteller aus der Veräußerung der unter 1) bezeichneten Geräte an die Beklagte - wiederum aufgegliedert nach Gerätetyp und Stückzahl - seit dem
1.	Januar 1966 erzielt hat.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die von ihr eingeführten Geräte nicht vergütungspflichtig seien, weil sie nicht zur privaten Nutzung geeignet seien. Der Video-Recorder CR 6000 ermögliche nur zusammen mit dem Sondergerät TU 20 E (Listenpreis 896,— DM) eine Aufnahme von Fernsehsendungen. Die tragbare Video-
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an!age GS/PV 4500 sei nur durch wesentliche technische Eingriffe zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen verwendbar. Ihr Anwendungsbereich liege in der Eigenaufnahme von Bild und Ton. In ihren früheren Prospekten habe sie irrtümlich auf private Nutzungsmöglichkeiten hingewiesen. Nicht ein einziges Gerät sei Jedoch an einen Privatmann verkauft worden. In ihren Prospekten habe sie den Werbetext der Japanischen Hersteller für den Weltmarkt übernommen. Darin werde von einer privaten Nutzungsmöglichkeit vor allem in Japan und in den USA ausgegangen, wo andere technische Femsehsysteme und abweichende Kaufgewohnheiten und Marktgegebenheiten bestünden. Die Angabe von G®B-Gebühren in den Preislisten früherer Jahre beruhe ebenfalls auf dem Irrtum, man könne die Geräte an Privatkunden verkaufen. Es hätten sich nur institutionelle und gewerbliche Abnehmer gefunden. Die Geräte seien für private Zwecke zu kompliziert, zu groß, zu schwer und zu teuer. Der Video-Recorder CR 6000 koste mit dem erforderlichen Sondergerät zusammen 6.240,46 DM. Der private Interessent nutze die Vorteile der seit etwa 1976 auf dem Markt befindlichen neuen Heim-Recorder: Lange Spieldauer, geringes Gewicht, einfache Bedienung und günstiger Preis.
Die Beklagte hat darüber hinaus die Meinung vertreten, die Vergütungsansprüche seien verwirkt. Sie habe mit den Klägerinnen seit 8 Jahren darüber verhandelt, ohne daß diese ihre Ansprüche ernsthaft verfolgt hätten.
Außerdem hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Ansprüche einer 4-jährigen Verjährungsfrist unterliegen und daher bis einschl. 31. Dezember 1972 verjährt seien.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die streitigen Video-Recorder zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 53 Abs. 5 UhrhG geeignet sind, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach dieser Gesetzesbestimmung muß es sich um Geräte handeln, die geeignet sind, urheberrechtliche Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen zu dem persönlichen Gebrauch zu vervielfältigen. Der durch die Eignung begründete Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte zur Vornahme der genannten Vervielfältigungen nicht im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes benutzt werden.
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II.	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgerieht die grundsätzliche Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen - unabhängig von der Eignung zu dem persönlichen Gebrauch - bejaht. Es hat dabei eine Eignung sowohl hinsichtlich der Aufzeichnung von Ton- und Bildfunksendungen als auch der Überspielung von Video-Bändern angenommen.
Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht es von einem objektiven Begriff der Eignung aus und sieht als maßgebliches Kriterium die technische Beschaffenheit der Geräte an.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Video-Geräte nach dem unstreitigen Sachverhalt zu demindest mit Zusatzeinrichtungen zur Aufzeichnung und zur Wiedergabe von Fernsehsendungen geeignet seien. Bei der Beurteilung der objektiven Eignung seien Zusatzeinrichtungen und Hilfsmittel unschädlich, die das Gerät als solches und in seiner Verwendungsbreite unverändert ließen. Sie ergänzten lediglich die vom Hersteller gegebene und/oder die vom Verkehr überwiegend zugrundegelegte Zweckbestimmung der Geräte.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
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Die Revision vertritt den Standpunkt, daß es an der objektiven Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen fehle, weil dazu entweder Spezialempfänger oder Umbauarbeiten erforderlich seien.
Ihre in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Feststellung einer Eignung für den Fall notwendiger Zusatzeinrichtungen unter Verstoß gegen §§ 286, 551 Ziff. 7 ZPO nicht begründet, greift nicht durch. Eine Entscheidung ist dann Mnicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (vgl. BGHZ 39, 333, 337 f). Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten keinen solchen Mangel. Das Berufungsgericht hat sich hinreichend mit der Frage der Zusatzeinrichtungen befaßt und seine Rechtsauffassung hierzu in einer für die Revision nachprüfbaren Weise begründet.
In der Sache selbst verkennt die Revision den Begriff der Eignung im Sinne von § 53 Abs. 5 UhrhRG. Grundsätzlich ist ein Video-Gerät zur Vervielfältigung von Fernsehsendungen geeignet, wenn es technisch so beschaffen ist, daß es diese Sendungen auf Video-Band aufnehmen und später wiedergeben kann. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese Möglichkeit zu demindest durch den Einbau von Zusatzeinrichtungen besteht. Wie das technische Problem der Trennung des
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Video-Signals von der hochfrequenten Trägerwelle zu dem Zwecke der AufZeichnung zu lösen ist, hat es dabei mit Recht ünerörtert gelassen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen §§ 144, 286 ZPO unterlassen, ein technisches Sachverständigengutachten einzuholen, greift nicht durch. Es steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er zu einer technischen Frage ein Gutachten einholt oder nicht (vgl. BGHZ 64,
 86, 99 f). Vorliegend konnte sich das Berufungsgericht ein hinreichendes Bild von der Sache verschaffen. Vor allem konnte es sich bei der Frage der technischen Eignung jedenfalls bei der insoweit entscheidenden Feststellung, daß eine FemsehaufZeichnung zu demindest mittels Zusatzeinrichtungen möglich ist, auf einen unstreitigen Sachverhalt stützen. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ohne Mithilfe eines gerichtlichen Sachverständigen entschieden hat.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bedeutet Eignung zur Vervielfältigung nach dem heutigen Stand der Technik, daß das Video-Gerät in der Lage sein muß, die in einem elektronischen Signal enthaltene Bild- und Toninformation einer ausgestrahlten Fernsehsendung zu dem Zwecke der Wiedergabe auf Magnetband zu speichern. Wo und wie eine im Einzelfall notwendige und technisch mögliche Frequenzmodulation erfolgt.
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ist unerheblich. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, wie die dazu erforderlichen Zusatzeinrichtungen (im weitesten Sinne verstanden) begrifflich zu umschreiben sind. Der aus § 97 BGB entlehnte Begriff der Hauptsache, der vielfach verwendet wird, setzt ein Unterordnungsverhältnis zu einer anderen selbständigen Sache (Zubehör) voraus, die ihr zu dienen bestimmt ist (z.B. Video-Band - Video-Recorder). Er paßt dann nicht, wenn zwei Geräte auch im Zusammenwirken ihre selbständige Zweckbestimmung behalten, wie im Verhältnis des Fernsehgerätes zu dem Video-Recorder. Die ständig fortschreitende technische Entwicklung auf dem Gebiet der Unterhaitungselectronic ermöglicht es heute, komplizierte Mechanismen mehrerer zu einer Gesamtanlage zusammengebauter technischer Einheiten teils ineinander-greifend, teils selbständig nebeneinander wirken zu lassen. Dies ist z.B. bei den nach dem Baustein-System zu Türmen zusammengesetzten Hifi-Anlagen der Fall, die häufig aus Verstärker, Tuner, Cassetten-Deck, Plattenspieler und Lautsprecherboxen bestehen. Auf dem Gebiet der Video-Technik bahnt sich eine ähnliche Entwicklung an.
Die Entwicklung neuer, bislang nicht bekannter mechanischer Vervielfältigungsverfahren ermöglicht praktisch kaum kontrollierbare Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers, soweit sie in der Privatsphäre des einzelnen vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und zur Wahrung der Rechte des Urhebers die Vergütungspflicht eingeführt und diese ausschließlich an das Aufnahmegerät angeknüpft.
Er war sich dabei bewußt, daß sich die vorhandene Funktionsfähigkeit des Aufnahmegeräts erst im Zusammenwirken vieler technischer Einheiten realisieren läßt. Am Beispiel des Magnetton-Gerätes, dessen urheberrechtlichen Probleme bei der Fassung des § 53 UrhG im Rahmen der Urheberrechts-Reform von 1975 eine wesentliche Rolle spielten, läßt sich dies verdeutlichen. Das Magnetton-Gerät bedarf zur Aufzeichnung einer Rundfunksendung nicht nur elektrischer Energie und eines Tonbandes, sondern es ist auch auf den Anschluß an sein Empfangsgerät angewiesen, das seinerseits das vom Sender ausgestrahlte Programm empfängt. Trotz dieser Abhängigkeit von anderen technischen Einrichtungen hat es der Gesetzgeber ausschließlich auf die Eignung des Aufnahmegerätes abgestellt. Ähnlich verhält es sich bei der Verbindung Video-Recorder - Fernsehgerät, mögen im Einzelfall auch Zusatzeinrichtungen erforderlich sein. Eignung bedeutet hier nicht, daß der Video-Recorder flir sich alleine funktioniert; es genügt bereits die objektive Eignung des an sich unveränderten Geräts, auch wenn zur Vornahme der Aufzeichnungen noch weitere (Zusatz-)Einrichtungen erforderlich sind. Diese Auslegung entspricht dem Normzweck des § 53 UrhG, für Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers die Zahlung einer Vergütung zu gewährleisten. Bei der von der Revision vertretenen Auffassung ließe sich angesichts der nicht kontrollierbaren Einund Umbaumöglichkeiten nicht sicherstellen, daß alle urheberrechtlichsrelevanten Vervielfältigungen erfaßt werden. Einer unangemessenen Ausweitung der
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Vergütungspflicht wird durch § 53 Abs. 5 S. 3 UrhG vorgebeugt, wonach der Anspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte gleichwohl nicht zur Vornahme solcher Vervielfältigungen im Geltungsbereich des Urhebergesetzes benutzt werden (siehe unten Ziff. III 2). Greift diese Ausnahmebestimmung des § 53 Abs. 5 S. 3 UrhG nicht durch, so sind diese besonderen Umstände bei der Bemessung der Höhe der Vergütung mit zu berücksichtigen (unter Ziff. III 3).
2.	Das Berufungsgericht hat darüber hinaus von der Revision unbeanstandet festgestellt, daß die streitigen Geräte objektiv auch zur Aufzeichnung von Tonaufnahmen und zur Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen geeignet sind.
III.	Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß alle streitigen Video-Recorder auch zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
Ein persönlicher Gebrauch ist in der Nutzung innerhalb der Privatsphäre in eigener Person oder durch diejenigen zu sehen, die durch ein persönliches Band verbunden sind, zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse und Interessen, d.h. zu außerberuflichen und außererwerbswirtschaftlichen Zwecken (vgl. BGHZ 8,
 88, 95 - Magnetophon; 18, 44, 54, 55 - Fotokopie).
16 -
3?
1.	Mit Recht ist das Berufungsgericht auch bei der Eignung zu dem persönlichen Gebrauch davon ausgegangen, daß sie sich nach der konkreten Gestaltung des Gerätes bestimmt. Deshalb scheiden von vornherein schon aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichtes solche Geräte aus, die als Spezialausführungen für die gewerbliche Wirtschaft bestimmt sind (z.B. Studio-Anlagen und ähnliche Großgeräte). Daß es hier um solche Geräte nicht geht, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen .
Ob die objektive Eignung zu dem Privatgebrauch aufgrund weiterer Kriterien (hier insbesondere Zweckbestimmung, Anschaffungspreis, Umrüstungskosten, Fehlen technischer Bedienungserleichterungen) entfallen kann, kann hier zunächst offenbleiben. Die in Betracht kommenden Kriterien werden nachfolgend bei der Frage, ob die Benutzungsvermutung auszuschließen ist, im Zusammenhang behandelt. Das ist trotz der eintretenden Beweislastumkehr unbedenklich, weil das Berufungsgericht das für sie günstige Vorbringen der Beklagten unterstellt hat, soweit der Sachverhalt streitig ist.
2.	Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum angenommen, die objektive Eignung zu dem persönlichen Gebrauch löse die gesetzliche Vermutung aus, daß die Geräte entsprechend ihrer Eignung auch tatsächlich benutzt werden. Es handelt sich dabei um eine widerlegbare Vermutung (§ 292 ZPO). Denn nach § 53 Abs. 5 Satz 3 UrhG kann die Vermutung durch den Nachweis
 
des Herstellers ausgeräumt werden, daö die Geräte nicht im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes zur Vornahme von Vervielfältigungen benutzt werden. Bei der Fassung dieser Gesetzesbestimmung hat der Gesetzgeber zwar primär an solche Geräte gedacht, die für den Export bestimmt sind (vgl. Rechtsausschuß des Bundestages in BTDrucks IV/3^01 S. 10). Dieser Fall ist aber nur beispielhaft genannt. Die weite Fassung des Gesetzes läßt einen Gegenbeweis grundsätzlich in vollem Umfange zu.
a)	In dem Kostenaufwand hat das Berufungsgericht zutreffend kein die Privatnutzung ausschließendes Kriterium gesehen und dazu ausgeführt, Preise zwischen 3.000,— DM und 6.000,— DM seien nicht so unerschwinglich und außergewöhnlich, daß sie einen Interessenten vom Kauf abhalten könnten, ganz abgesehen davon, daß sich
 die Beklagte vor allem an den versierten Verbraucherkreis der Hobbytechniker wende, der eher geneigt sei, hohe Summen für den Ankauf einer Anlage auszugeben.
b)	Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß die Zweckbestimmung der Geräte eine private Nutzung ebenfalls nicht ausschließe. Die Beklagte habe gerade nicht nur den gewerblichen, sondern auch den privaten Verbrauchermarkt anzusprechen versucht. Dies ergebe sich aus ihrer Werbung, in der sie ihre Geräte als besonders einfach in der Bedienung, als handlich und mit praktisch unbegrenzten Möglichkeiten
 im privaten Bereich angepriesen habe. Das Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten der Beklagten, daß sie
 den Markt falsch eingeschätzt und kein Gerät an eine Privatperson verkauft hat. Darauf käme es aber nicht an, weil das Gesetz nur auf die Eignung zu dem persönlichen Gebrauch abstelle. Es sei im übrigen unwahrscheinlich, daß ein zur privaten Nutzung geeignetes Gerät während seiner gesamten Lebensdauer niemals seiner Eignung entsprechend genutzt werde. Das gelte auch dann, wenn die Geräte vornehmlich zu gewerblichen Zwecken angeschafft würden. Denn auch der kommerzielle Erwerber werde sich für private Zwecke kein weiteres Gerät anschaffen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß das zur gewerblichen Nutzung gekaufte Gerät auch im persönlichen Bereich verwendet werde.
Auch diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die objektive Eignung der Geräte aus der Werbung der Beklagten hergeleitet, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Werbung der Beklagten nur ergänzend als Indiz herangezogen und daraus gefolgert, daß die Geräte sogar nach der eigenen Vorstellung der Beklagten für den persönlichen Gebrauch geeignet seien. Das ist nicht zu beanstanden.
Die Revision wendet weiter ein, das Berufungsgericht habe nicht genügend berücksichtigt, daß sämtliche Geräte einem gewerblichen oder institutionellen Abnehmerkreis zugeführt worden seien. Die Eignung
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entfalle deshalb nicht nur aus technischen Gründen, sondern auch vom Markt her. Das Berufungsgericht hat dieses Problem nicht verkannt. Selbst wenn keines der Geräte einen privaten Abnehmer gefunden hat, läßt sich damit noch nicht die Nutzungswahrscheinlichkeit widerlegen. Das Berufungsgericht hat insoweit eine Doppelnutzung der einem gewerblichen Abnehmerkreis zugeführten Geräte angenommen. Die Annahme liegt auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Sie widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht nicht von einer Doppelnutzung hinsichtlich der von Institutionen angeschafften Geräte ausgegangen ist. Ihr ist insoweit allerdings einzuräumen, daß eine private Nutzung im Bereich institutioneller Abnehmer (Schulen, Behörden, Universitäten, Sportvereine u.a.) die Ausnahme sein wird. Darauf hat das Berufungsgericht seine Entscheidung aber auch nicht gestützt. Es hat erkennbar auf den gewerblichen Abnehmerkreis abgestellt.
Ein weiteres Bedenken leitet die Revision daraus her, daß die Privatnutzungsvermutung bei Lieferung der Geräte an einen gewerblichen oder institutionellen Abnehmerkreis zu einer DoppelVergütung führe (nach § 53 Abs. 5 und nach § 5^ Abs. 2 UrhG). Dies sei mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Doppelvergütung, die in Fällen der vorliegenden Art anfällt, eine Folge der Doppelnutzung aufgrund unterschiedlicher Tatbestände - Benutzung zu dem persönlichen Gebrauch und zu gewerblichen Zwecken - ist.
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Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit gesehen, daß Geräte, die zu gewerblichen Zwecken erworben wurden, auch für Vervielfältigungen zu privaten Zwecken genutzt werden können. Das kommt in dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (BTDrucks IV/3^01 S. 9) zu dem Ausdruck. Darin heißt es, daß sich alle Tatbestände einer (im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG) urheberrechtsneutralen Nutzung nicht ausschließen ließen. Im Einzelfall könne dies dazu führen, daß auch derjenige mit einer Vergütungspflicht belastet werde, der das Gerät nicht zu privaten Werküberspielungen nutzen wolle. Dieses Ergebnis könne in Kauf genommen werden, weil der Erwerber für die mit dem Kaufpreis entrichtete Urhebervergütung immerhin einen Gegenwert in Gestalt der Möglichkeit zu einer solchen Nutzung erwerbe* der ihm im Falle der Veräußerung des Gerätes oder einer späteren Änderung der allgemeinen Benutzungsabsicht zugute komme. Hinsichtlich der zur privaten Tonbandüberspielung geeigneten Geräte hat der Rechtsausschuß darauf hingewiesen, daß es unwahrscheinlich sei, daß sie während ihrer ganzen Lebensdauer niemals dieser Eignung entsprechend benutzt würden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner die Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs. 5 UtahG bejahenden Entscheidung vom 7. Juli 1971 (BVerfGE 31, 25^, 266, 269) vorstehende Erwägungen gebilligt und ausgeführt, daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, die Urhebervergütung nur für den Fall einer tatsächlich vorgenommenen Werkvervielfältigung zu erneben. Er sei durch keine übergeordnete Vorschrift daran gehindert gewesen, die Vergütungspflicht an die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen, zu knüpfen.
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Aus diesen Ausführungen erhellt gleichzeitig, daß die Vergütungspflicht auch bei einer nur geringen Nutzungswahrscheinlichkeit nicht entfällt. Diesem Gesichtspunkt ist aber - wie noch darzulegen ist - im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Vergütung Rechnung zu tragen.
c)	Schließlich ist auch die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Geräte handlich und für den privaten Benutzer einfach zu bedienen sind.
Die Verfahrensrüge der Revision, die sich auch auf die Feststellungen vorstehend zu a) und b) erstreckt, das Berufungsgericht habe erneut unter Verstoß gegen §§ 144, 286 ZPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen, greift auch hier nicht durch. Die festgestellten Tatsachen sind unstreitig. Ob sie geeignet sind, die Nutzungsvermutung zu widerlegen, hat der Tatrichter zutreffend nach rechtlichen Gesichtspunkten ohne die Hilfe eines Sachverständigen entschieden.
d)	Dem GesamtZusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Nutzungsvermutung auch bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller angeführten Kriterien nicht auszuschließen vermochte. Die Feststellung ist frei von Rechtsirrtum.
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3.	a) Die Revision rügt abschließend, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung die preislich und ihrer technischen Konzeption nach bestehenden Unterschiede der einzelnen Geräte nicht genügend beachtet. Es hätte hinsichtlich jeden einzelnen Gerätetyps prüfen müssen, ob er objektiv für private Vervielfältigungen geeignet sei. Der Revision ist entgegenzuhalten, daß sie nicht aufgezeigt hat, welche relevanten Unterschiede das Berufungsgericht im einzelnen übergangen haben soll. Soweit es um den Kostenaufwand geht, hat das Berufungsgericht die Preisangaben der Beklagten seiner Würdigung zugrundegelegt. Technische Unterschiede der streitigen Geräte, die für die Frage der Eignung zu dem persönlichen Gebrauch und die des Ausschlusses der Nutzungsvermutung im Rahmen dieses Verfahrens bedeutsam sein könnten, sind nicht ersichtlich.
b) Damit ist aber weder entschieden, daß hinsichtlich eines jeden Gerätetyps eine gleich hohe Vergütung festzusetzen ist, noch daß für jedes Modell überhaupt eine Vergütung zu zahlen ist. In diesem Verfahren, in dem die Klägerinnen Auskunft über den Umfang der eingeführten Geräte begehren, bedurfte es lediglich der Feststellung, daß die streitigen Video-Recorder grundsätzlich auch zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind und damit Vergütungsansprüche auslösen können. Uber den Grund der Ansprüche ist damit noch nicht zwingend abschließend entschieden. Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung wird jeder einzelne
 
Gerätetyp mit seinen Besonderheiten zu betrachten sein. Es wird bei jedem Modell zu berücksichtigen sein, ob es sich um ein Färb- oder ein Schwarz-Weißgerät, ein Spulen- oder ein Cassettengerät handelt, wie hoch die Kosten für das Gerät und für etwaige Zusatzgeräte und Umrüstungen sind, ob es handlich und einfach zu bedienen ist und wie lange die Spieldauer eines Bandes'ist. Letzlich wird es auch darauf ankommen, wie sich der Abnehmerkreis bei den einzelnen Modellen zusammensetzt. Erst dann wird sich der - für die Festsetzung der Vergütung bedeutsame - Umfang der privaten Nutzungswahrscheinlichkeit ermitteln lassen. Ergeben die Feststellungen hinsichtlich einzelner Modelle eine nicht ins Gewicht fallende private Nutzungswahrscheinlichkeit, so wird eine Vergütungspflicht ganz entfallen. In diesem Zusammenhang ist der Revision auch einzuräumen, daß mit einer Verringerung der Nutzungswahrscheinlichkeit zu rechnen ist, je mehr sich preisgünstige und in ihrer Bedienung einfache Heimvideo-Recorder auf dem Markt durchsetzen bzw. schon durchgesetzt haben. Es kann sich dabei ergeben, daß angesichts der neuen Marktsituation von einem bestimmten Zeitpunkt ab für alle oder für einzelne der im Streit befindlichen Video-Recorder keine private NutzungsVermutung mehr besteht.
IV.	Die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die Verjährung von Vergütungsansprüchen nach § 195 BGB richtet, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revision ist der Ansicht, es handele sich um einen Anspruch eigener Art, der der 2-jährigen Verjährungsfrist der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 196 BGB unterliege. Denn dem Vergütungsanspruch liege ein Massengeschäft des täglichen Lebens zugrunde. Zumindest müsse aber die 4-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB gelten. Nach der Lebenserfahrung sei für den Fall des Bestehens einer Vergütungspflicht davon auszugehen, daß für die fälligen Zahlungen vertraglich ein regelmäßig wiederkehrender Zeitpunkt bestimmt werde.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Revision ist zuzugeben, daß es sich bei dem Vergütungsanspruch um einen Anspruch eigener Art handelt. Seine Rechtsnatur kann dahinstehen. Urheberrechtliche Ansprüche verjähren, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, nach den allgemeinen Regeln. Das Urheberrechtsgesetz enthält Verjährungsregelungen (§§ 36 Abs. 2, 102 UrhG) nur für den Beteiligungsanspruch nach § 36 und den Schadensersatz nach § 97 UrhG. Es ist mithin auf die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB zurückzugreifen. Für eine entsprechende Anwendung des § 196 BGB ist schon deshalb kein Raum, weil der Gesetzgeber es - wie die Bestimmungen der §§ 36 Abs. 2, 102 UrhG zeigen - bewußt bei den allgemeinen Regeln belassen wollte. Darüber hinaus liegen auch keine vergleichbaren Sachverhalte vor. § 197 BGB ist im Interesse der Rechtssicherheit nur auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen anzuwenden, die - aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung - bereits bestehen. Das ist hier nicht der Fall.
 
V.	Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß eine Verwirkung nicht durchgreift. Mit der Verwirkung soll die verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maßgebend ist, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, daß er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGHZ 25, 47, 51 ff). Ein bloßer Zeitablauf genügt nicht. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die die spätere Rechtsausübung als widersprüchlich mit dem eigenen vorausgegangenen Verhalten erscheinen lassen (BGHZ 26, 52, 67).
Diese rechtlichen Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht zutreffend angewendet. Die Parteien haben von 1969 bis zur Klagerhebung im Jahre 1974 in gewissen Zeitabständen immer wieder über die streitigen Ansprüche verhandelt. Zumindest in den ersten Jahren beruhte die verzögerte Geltendmachung darauf, daß Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs. 5 UrhG bestanden, die erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts vom 7. Juli 1971 (BVerfGE 31, 254 ff) beseitigt worden sind. Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, aus denen die Beklagte schließen konnte, die Klägerinnen wollten ihre Ansprüche nicht mehr ernsthaft verfolgen. Aus dem Ferngespräch zwischen dem Angestellten John der Beklagten und dem Angestellten Driese vom 27. Februar 1970 können schon deshalb keine Rückschlüsse auf eine Verwirkung oder einen Teilerlaß
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gezogen werden, weil sich das Gespräch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vom 22. August 1977, ihrem Schriftsatz vom 10. Januar 1978 und dem ‘»memorandum11 ihres Angestellten John vom 27. Februar 1970 nur auf "professionelle" Geräte bezog. Unter professionellen Video-Recordern werden üblicherweise Geräte mit Einund Mehr-Zoll-Bandbreite verstanden. Bei den im Streit befindlichen Geräten handelt es sich hingegen nach dem unstreitigen Sachverhalt um 1/2- und 3/4-Zoll-Geräte, d.h. sog. semi-professionelle Geräte.
Von dieser in der Video-Branche üblichen Unterscheidung ist auch der Angestellte John der Beklagten ausgegangen, wie sein "memorandum” zeigt. Danach sollen die 1/2-Zoll-Geräte der GflV-Gebühr unterliegen, weil sie in den Heimsektor hineinragen, und die JVC-Recorder als 1-Zoll-Maschinen davon ausgenommen sein, weil sie in den professionellen Sektor hineinragen. Damit sind die in der Preisliste der Beklagten (Anlage K II) angeführten JVC-1-Zoll-Video-Recorder gemeint. Diese Geräte sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Hinsichtlich der streitigen Geräte ging die Beklagte auch nach dem Ferngespräche vom 27. Februar 1970 von einer Vergütungspflicht aus, wie die Angabe der GEMA-Gebühr in ihren Preislisten ab 1. November 1971 und ab 14. März 1972 zeigt.
Schließlich lassen sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch aus dem Gespräch zwischen dem Verkaufsleiter Raff der Beklagten und dem Angestellten Habel keine hinreichenden Anhaltspunkte
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für eine Verwirkung herleiten. Aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen, daß der Angestellte Habel für die Klägerinnen keine verbindliche Erklärung abgegeben hat; zu demal er sich nur in seiner Eigenschaft als Beschäftigter der Klägerin zu 1 geäußert hat.
VI.	Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm	Alff	Merkel
 Zülch	Erdmann