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BGH · I ZR 81/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 81/77

Mai 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 18. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte führe entweder nicht oder nur für das billigere Ausland lizenzierte Tonträger, die sie importiert habe. Die Verbreitung dieser Tonträger in der Bundesrepublik sei nicht genehmigt; sie, die Klägerin, könne deshalb wegen schuldhafter UrheberrechtsVerletzung für den EG-Raum den Unterschiedsbetrag zwischen den Lizenzgebühren in der Bundesrepublik und den eventuell für ein anderes EG-Land gezahlten Gebühren verlangen; für die anderen Importe, vornehmlich aus den USA, könne sie die volle Gebühr als Schadensersatz verlangen. Dezember 1979 die Entscheidung über die Revision ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 Abs.3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist es mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Art. 30 ff EWG-Vertrag) vereinbar, wenn die - zur Geltendmachung der Rechte der Urheber berechtigte - Wahrnehmungsgesellschaft das dem Urheber im Mitgliedstaat A zustehende ausschließliche Recht zu einer Übertragung seiner Musikwerke auf Tonträger, deren Vervielfältigung und Verbreitung, dadurch ausübt, daß sie für den Vertrieb von Tonträgern im Mitgliedstaat A, die im Mitgliedstaat B hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind und zwar mit einer auf den Mitgliedstaat B beschränkten Zustimmung des Urhebers gegen Zahlung einer - nach Stückzahl und Endverkaufspreis in diesem Mitgliedstaat berechneten -Lizenzgebühr, einen Betrag in Höhe der für Herstellung und Vertrieb im Mitgliedstaat A üblichen Lizenzgebühr, jedoch unter Anrechnung der für Herstellung und Vertrieb im Mitgliedstaat B bereits bezahlten (niedrigeren) Lizenzgebühr verlangt? Die Artikel 30 und 36 des Vertrages sind dahin auszulegen, daß sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen sich eine Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die zur Geltendmachung der Urheberrechte der Komponisten von in einem anderen Mitgliedstaat auf Schallplatten oder sonstige Tonträger aufgenommenen Musikwerken befugt ist, auf diese Rechte berufen kann, um bei Vertrieb dieser Tonträger auf dem inländischen Markt, sofern sie in diesem anderen Mitgliedstaat von den Inhabern der Urheberrechte oder mit ihrer Zustimmung in den freien Verkehr gebracht worden sind, die Zahlung einer Vergütung in Höhe der für das Inverkehrbringen im Inland üblichen Lizenzgebühren abzüglich der im Mitgliedstaat der Herstellung gezahlten niedrigeren Lizenzgebühren zu verlangen. Das Berufungsgericht führt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1961, 97, 98 - Sportheim; GRUR 1973, 42, 43 - Schmalfilmrechte, insoweit nicht in BGHZ 67, 56 abgedruckt) aus, es bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Rechte an dem Weltrepertoire geschützter Musik für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland in den Händen der Klägerin lägen. Soweit die Beklagte vorträgt, daß im Ausland, insbesondere in den USA zu dem Teil Verträge anderen Inhalts geschlossen würden, steht es ihr frei, nach erteilter Auskunft bei Weiterverfolgung der Schadensersatzansprüche durch die Das Berufungsgericht bejaht eine Urheberrechtsverletzung und damit den Auskunftsanspruch; es führt aus, zwischen den Parteien sei unstreitig, daß die Beklagte Schallplatten und Kassetten mit urheberrechtlich geschütztem Repertoire in der Bundesrepublik anbiete und verbreite. deren Lieferanten für sämtliche oder einzelne dieser Tonträger Urheberlizenzgebühren nicht entrichtet hätten; vielmehr sei es Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, daß sie die Rechte für den Vertrieb durch Zahlung der Lizenzgebühren erworben hätte. Die Klägerin hat ferner in der Klagebegründung vorgetragen, das besonder* preisgünstige Angebot rechtfertige die Annahme, daß die Beklagte Tonträger importiert habe, die entweder nicht oder von ausländischen Verwertungsgesellschaften nur für das Herstellungsland lizenziert worden seien. Hinsichtlich des von der Klägerin in den Prozeß eingeführten Sachverhalts von Raubpressungen läßt das Berufungsgericht offen, ob die Beklagte Raubpressungen vertreibe und führt weiter dazu aus, die Klägerin habe in ihrem Schriftsatz vom 9. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken, die weiteren Darlegungen können daher auf den Fall beschränkt bleiben, daß der Auskunftsanspruch dann zuzuerkennen ist, wenn in dem Verbreiten von importierten Schallplatten im Inland auch dann eine Urheberrechtsverletzung liegt, wenn dem Hersteller eine Lizenz zur Herstellung und Verbreitung in seinem ausländischen Staatsgebiet erteilt worden ist. Das Berufungsgericht bejaht eine rechtswidrige Verletzung der Urheberrechte nach § 97 Abs. 1 UrhG, weil die Verbreitungsrechte der Urheber dadurch, daß die Vervielfältigungsstücke bereits im Ausland in den Verkehr gebracht worden seien, nicht erschöpft worden seien. Da der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Vertriebserlaubnis nicht für das Inland erteilt worden ist, ist die Verbreitung der importierten Schallplatten in der Bundesrepublik Deutschland eine widerrechtliche Verletzung des Verbreitungsrechts für dieses Gebiet. 1. Für Schallplatten, die die Beklagte aus EG-Ländern importiert hat, verneint das Berufungsgericht eine Verletzung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs innerhalb der Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft durch Erhebung des Differenzbetrages. staats geschützt sei, sich auf diese Vorschriften nicht berufen könne, um sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaates von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sei. Demnach ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, soweit er sich auf Schallplatten bezieht, die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft importiert worden und dort mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt und in den freien Warenverkehr gebracht worden sind, nicht begründet. Dazu führt das Berufungsgericht aus (BU 18), zu demindest habe die Beklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt; denn sie hätte wissen müssen und können, daß sie durch Importe und Reimporte von Schallplatten, die nicht für die Bundesrepublik lizenziert worden seien, gegen § 97 Abs. 1 UrhG verstoße. Sie hätte sich über die geltenden Vorschriften informieren müssen und könne sich nicht entgegen der herrschenden Meinung auf den Standpunkt stellen, daß durch ein Inverkehrbringen im Ausland das Urheberrecht erschöpft sei. Betriebsinterna, an denen die Beklagte nach Treu und Glauben ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse haben könnte, seien in den geforderten Angaben nicht mehr enthalten, nachdem das Landgericht die Klage auf Angabe des Lieferanten abgewiesen und die Klägerin dagegen kein Rechtsmittel eingelegt habe. Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften war als Entscheidung über die Kosten eines Zwischenstreits Sache des Bundesgerichtshofs (Urteil S.

Zitierte Normen: § 97 UrhG § 92 ZPO
MitgliedstaatTonträgerRechtBerufungsgerichtUrheberrechtKlägerinSchallplatte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 81/77	URTEIL	Verkündet	am
6. Mai 1981 Schwarz,
 Justizangestellte als Urkundabeamter der GeachlfUstelie
 in dem Rechtsstreit
 der Firma ihre Geschäftsführ Claus-Holger
 GmbH, vertreten durch en	und
 weg 74,
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. h.c. Erich Straße 37-38»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird - unter Zurückweisung im übrigen - das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 5. Mai 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 18. Juni 1976 hinsichtlich der aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft importierten Tonträger, die dort mit Zustimmung der Berechtigten in den freien Warenverkehr gebracht worden waren, zurückgewiesen worden ist. ln diesem Umfang wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand
 Die Klägerin nimmt als Wahrnehmungsgesellschaft musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs-rechte von Komponisten, Textdichtern und Verlegern wahr.
Sie hat mit den ihr angeschlossenen inländischen Berechtigten und ausländischen Wahrnehmungsgesellschaften Verträge abgeschlossen und vertritt damit nahezu das gesamte Weltrepertoire an geschützter Musik.
Die Beklagte betreibt den An- und Verkauf von Tonträgern. Sie führt Schallplatten und Musikkassetten, die sie u.a. mit ihrer Preisliste "MEMBRAN*S HOT 100M im Jahre 1974 angeboten hat; die Preisliste enthält geschützte Musikwerke.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft über die seit dem 1. April 1973 aus dem Ausland importierten Tonträger und Zahlung von Urheberrechtsvergütungen nach Maßgabe der Tarife.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte führe entweder nicht oder nur für das billigere Ausland lizenzierte Tonträger, die sie importiert habe.
Die Verbreitung dieser Tonträger in der Bundesrepublik sei nicht genehmigt; sie, die Klägerin, könne deshalb wegen schuldhafter UrheberrechtsVerletzung für den EG-Raum den Unterschiedsbetrag zwischen den Lizenzgebühren in der Bundesrepublik und den eventuell für ein anderes EG-Land gezahlten Gebühren verlangen; für die anderen Importe, vornehmlich aus den USA, könne sie die volle Gebühr als Schadensersatz verlangen.
- k -
Zur Berechnung der Höhe sei die geforderte Auskunft notwendig.
Die Beklagte hat eingeräumt, daß sie aus EG-Ländern importiert habe. Den überwiegenden Teil der Tonträger beziehe sie über Agenten. Da in ihrem Verhalten keine Urheberrechtsverletzung liege, könne die Klägerin keinen Schadensersatz verlangen. Aus den USA habe sie nur einmal selbst importiert, dafür habe sie im Oktober 197^ an die Klägerin ohne Präjudiz 10.000,— DM gezahlt; es sei allerdings möglich, daß sie von Dritten eingeführte Ware aus amerikanischen Produktionen in der Bundesrepublik vertrieben habe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 18. Juni 1976 den Auskunftsanspruch wie folgt zuerkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Tonträger sie in der Zeit ab 1. April 1973 aus dem Ausland, vor allem aus den Vereinigten Staaten von Amerika importiert hat, und zwar unter Angabe
a)	des Eingangsdatums der Tonträgersendung;
b)	der Tonträgermarke;
c)	des Herstellungslandes;
d)	der Tonträgerkategorie;
e)	der Katalognummem;
f)	der Stückzahl pro Katalognummer;
g)	der Originaltitel der auf dem Tonträger enthaltenen Werke oder Werkteile, gegebenenfalls mit Untertiteln (bei Schallplatten mit mehreren Werken oder Werkteilen aufgegliedert nach A- und B-Seite);
h)	der Namen der Komponisten, Textdichter und Verleger, gegebenenfalls auch der Bearbeiter;
i)	der Spieldauer der einzelnen Werke oder Werkteile in Minuten oder Sekunden;
k) der Gesamtspieldauer der Musik je Plattenseite bzw. je Programmspur;
 
1) der Höhe der Urhebervergütung einschließlich
 Mehrwertsteuer pro Plattenseite bzw. pro Programm-Spur, sofern eine solche Vergütung vom Tonträgerhersteller an die Verwertungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gezahlt worden sein sollte.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aus den Vorinstanzen, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 19. Dezember 1979 die Entscheidung über die Revision ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Art. 30 ff EWG-Vertrag) vereinbar, wenn die - zur Geltendmachung der Rechte der Urheber berechtigte - Wahrnehmungsgesellschaft das dem Urheber im Mitgliedstaat A zustehende ausschließliche Recht zu einer Übertragung seiner Musikwerke auf Tonträger, deren Vervielfältigung und Verbreitung, dadurch ausübt, daß sie für den Vertrieb von Tonträgern im Mitgliedstaat A, die im Mitgliedstaat B hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind und zwar mit einer auf den Mitgliedstaat B beschränkten Zustimmung des Urhebers gegen Zahlung einer - nach Stückzahl und Endverkaufspreis in diesem Mitgliedstaat berechneten -Lizenzgebühr, einen Betrag in Höhe der für Herstellung und Vertrieb im Mitgliedstaat A üblichen Lizenzgebühr, jedoch unter Anrechnung der für Herstellung und Vertrieb im Mitgliedstaat B bereits bezahlten (niedrigeren) Lizenzgebühr verlangt?
 
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom 20. Januar 1981 wie folgt entschieden:
Die Artikel 30 und 36 des Vertrages sind dahin auszulegen, daß sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen sich eine Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die zur Geltendmachung der Urheberrechte der Komponisten von in einem anderen Mitgliedstaat auf Schallplatten oder sonstige Tonträger aufgenommenen Musikwerken befugt ist, auf diese Rechte berufen kann, um bei Vertrieb dieser Tonträger auf dem inländischen Markt, sofern sie in diesem anderen Mitgliedstaat von den Inhabern der Urheberrechte oder mit ihrer Zustimmung in den freien Verkehr gebracht worden sind, die Zahlung einer Vergütung in Höhe der für das Inverkehrbringen im Inland üblichen Lizenzgebühren abzüglich der im Mitgliedstaat der Herstellung gezahlten niedrigeren Lizenzgebühren zu verlangen.
Entscheidungsgründe I.
I.	Die Vorinstanzen haben dem Auskunftsanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 97 UrhG, 242 BGB stattgegeben. Das Berufungsgericht führt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1961, 97, 98 - Sportheim; GRUR 1973, 42, 43 - Schmalfilmrechte, insoweit nicht in BGHZ 67, 56 abgedruckt) aus, es bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Rechte an dem Weltrepertoire geschützter Musik für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland in den Händen der Klägerin lägen. Soweit die Beklagte vorträgt, daß im Ausland, insbesondere in den USA zu dem Teil Verträge anderen Inhalts geschlossen würden, steht es ihr frei, nach erteilter Auskunft bei Weiterverfolgung der Schadensersatzansprüche durch die
 
Klägerin einzuwenden, bezüglich bestimmter im Ausland hergestellter Tonträger sei die Klägerin nicht zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert.
II.	Das Berufungsgericht bejaht eine Urheberrechtsverletzung und damit den Auskunftsanspruch; es führt aus, zwischen den Parteien sei unstreitig, daß die Beklagte Schallplatten und Kassetten mit urheberrechtlich geschütztem Repertoire in der Bundesrepublik anbiete und verbreite. Die Klägerin habe dies durch Vorlage der Liste "MEMBRAN1S HOT 100" substantiiert dargelegt; es könne von der Klägerin nicht verlangt werden, darzulegen, daß die Beklagte bzw. deren Lieferanten für sämtliche oder einzelne dieser Tonträger Urheberlizenzgebühren nicht entrichtet hätten; vielmehr sei es Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, daß sie die Rechte für den Vertrieb durch Zahlung der Lizenzgebühren erworben hätte. Die Klägerin brauche lediglich die Rechtsverletzung darzulegen; Sache der Beklagten sei es, den Nachweis für die Rechtmäßigkeit zu führen.
Diese Ausführungen begegnen aus Rechtsgründen keinem Bedenken.
Die Beklagte hätte sich angesichts der Indizien, die die Klägerin beigebracht und aufgrund derer die Beklagte schließlich eine Importtätigkeit aus dem EG-Raum eingeräumt und auch Importe aus den USA zugegeben hat, nicht substantiierten Gegenerklärungen entziehen dürfen. Die Klägerin hat ferner in der Klagebegründung vorgetragen, das besonder* preisgünstige Angebot rechtfertige die Annahme, daß die Beklagte Tonträger importiert habe, die entweder nicht oder von ausländischen Verwertungsgesellschaften nur für das Herstellungsland lizenziert worden seien.
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Hinsichtlich des von der Klägerin in den Prozeß eingeführten Sachverhalts von Raubpressungen läßt das Berufungsgericht offen, ob die Beklagte Raubpressungen vertreibe und führt weiter dazu aus, die Klägerin habe in ihrem Schriftsatz vom 9. März 1977 selbst dargelegt, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Frage, inwieweit bei einzelnen Vervielfältigungsexemplaren eine Raubpressung nachgewiesen werden könne. Ursprünglich habe die Klägerin eine derartige Behauptung auch nicht aufgestellt; es fehle insoweit überdies an jeglicher Substantiierung. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken, die weiteren Darlegungen können daher auf den Fall beschränkt bleiben, daß der Auskunftsanspruch dann zuzuerkennen ist, wenn in dem Verbreiten von importierten Schallplatten im Inland auch dann eine Urheberrechtsverletzung liegt, wenn dem Hersteller eine Lizenz zur Herstellung und Verbreitung in seinem ausländischen Staatsgebiet erteilt worden ist.
III.	Das Berufungsgericht bejaht eine rechtswidrige Verletzung der Urheberrechte nach § 97 Abs. 1 UrhG, weil die Verbreitungsrechte der Urheber dadurch, daß die Vervielfältigungsstücke bereits im Ausland in den Verkehr gebracht worden seien, nicht erschöpft worden seien.
Dieser Auffassung ist zu folgen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 27. Februar 1981 (- I ZR 186/78 - GRUR 1981, 587, 589 - Schallplattenimport) dargelegt, daß von einem Verbrauch des inländischen Verbreitungsrechts erst dann gesprochen werden könne, wenn der Rechtsinhaber selbst im Inland verbreitet oder der Verbreitung durch einen Dritten im Inland zugestimmt habe.
 
Andernfalls wäre der vom Gesetz gegebene umfassende Rechtsschutz nicht gewährleistet. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten; er hat auch die Möglichkeit, sein Recht in der Weise aufzuspalten, daß er nur für einzelne Staaten Lizenzen vergibt oder die Lizenzen in den verschiedenen Staaten verschiedenen Lizenznehmern erteilt; für Staaten, für die er keine Lizenzen vergeben hat, verbleiben die Rechte dem Urheber.
Da der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Vertriebserlaubnis nicht für das Inland erteilt worden ist, ist die Verbreitung der importierten Schallplatten in der Bundesrepublik Deutschland eine widerrechtliche Verletzung des Verbreitungsrechts für dieses Gebiet.
IV.	1. Für Schallplatten, die die Beklagte aus EG-Ländern importiert hat, verneint das Berufungsgericht eine Verletzung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs innerhalb der Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft durch Erhebung des Differenzbetrages. Eine Abschottung der Märkte erfolge nicht dadurch, daß die Klägerin den Unterschiedsbetrag zwischen den Lizenzgebühren der einzelnen EG-Länder verlange. Das Vorgehen der Klägerin bewirke im Gegenteil, daß für alle Märkte die gleichen Bedingungen maßgebend seien, da sie ihre Gebührensätze für alle vergleichbaren Vertragspartner gleichartig berechne.
2. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in dem Urteil vom 20. Januar 1981 für den Streitfall davon ausgegangen, daß die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden
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Tonträger in diesen Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts an den betreffenden Musikwerken hergestellt und vertrieben worden seien, daß aber die erforderlichen Lizenzen von diesen Inhabern nur für den Vertrieb im Herstellungsland erteilt und die Vergütungen dementsprechend berechnet worden seien. Danach sind für die Entscheidung des Gerichtshofs, daß Artikel 30 des Vertrages der Anwendung nationaler Vorschriften entgegenstehe, folgende Gesichtspunkte maßgeblich:
Tonträger, auch wenn sie geschützte Musik enthielten, seien Erzeugnisse, für die das im Vertrag vorgesehene System des freien Warenverkehrs gelte; daraus ergebe sich, daß innerstaatliche Rechtsvorschriften, deren Anwendung zu einer Behinderung des Handels mit Tonträgern zwischen den Mitgliedstaaten führen würde, als Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Artikel 30 des Vertrages anzusehen seien. Dies sei der Fall, wenn derartige Rechtsvorschriften es einer Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten ermöglichten, sich aufgrund des ausschließlichen Verwertungsrechts, das sie im Namen des Inhabers des Urheberrechts ausübe, dem Vertrieb von Tonträgern aus einem anderen Mitgliedstaat zu widersetzen. Auf Artikel 36 des Vertrages könne sich der Inhaber oder die Wahrnehmungsgesellschaft nicht berufen. Denn im Streitfall gehe es um den wirtschaftlichen Aspekt des Urheberrechts und es bestehe kein Grund, insoweit bei der Anwendung des Artikel 36 des Vertrages zwischen dem Urheberrecht und den anderen gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten zu unterscheiden. Es gelte daher der in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs vertretene Grundsatz, daß der Inhaber eines gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
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staats geschützt sei, sich auf diese Vorschriften nicht berufen könne, um sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaates von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sei.
Demnach ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, soweit er sich auf Schallplatten bezieht, die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft importiert worden und dort mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt und in den freien Warenverkehr gebracht worden sind, nicht begründet. In diesem Umfang besteht auch kein Auskunftsanspruch .
V.	1. Soweit die Schallplatten aus anderen Staaten importiert worden sind, kann die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 97 Abs. 1 UrhG). Dazu führt das Berufungsgericht aus (BU 18), zu demindest habe die Beklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt; denn sie hätte wissen müssen und können, daß sie durch Importe und Reimporte von Schallplatten, die nicht für die Bundesrepublik lizenziert worden seien, gegen § 97 Abs. 1 UrhG verstoße. Sie hätte sich über die geltenden Vorschriften informieren müssen und könne sich nicht entgegen der herrschenden Meinung auf den Standpunkt stellen, daß durch ein Inverkehrbringen im Ausland das Urheberrecht erschöpft sei.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
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2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Umfang des Auskunftsanspruchs begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Zu dem von der Revision erhobenen Einwand, die Beklagte habe in ihrer Berufungsbegründung im einzelnen unter Beweisantritt vorgetragen, daß sie die von ihr verlangten Auskünfte zu weiten Teilen nicht abgeben könne, und zwar schon deshalb, weil die geforderten Angaben den vorliegenden Rechnungen und Lieferscheinen nicht zu entnehmen seien, hat das Berufungsgericht ausgeführt (BU 19), selbst wenn die Beklagte aus ihren Unterlagen die von der Klägerin gewünschten Angaben nicht vollständig entnehmen könne, sei es ihr jedenfalls möglich, diese Angaben dem Katalogmaterial der Hersteller zu entnehmen oder sie von den Herstellern bzw. Händlern zu beschaffen. Betriebsinterna, an denen die Beklagte nach Treu und Glauben ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse haben könnte, seien in den geforderten Angaben nicht mehr enthalten, nachdem das Landgericht die Klage auf Angabe des Lieferanten abgewiesen und die Klägerin dagegen kein Rechtsmittel eingelegt habe. Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen.
VI.	Demnach war das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändem. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Kosten des
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Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften war als Entscheidung über die Kosten eines Zwischenstreits Sache des Bundesgerichtshofs (Urteil S. 36).
v. Gamm
 Alff	Zülch
 Piper
Erdmann