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BGH · I ZR 81/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 81/73

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen vom 2. b) darin einzuwilligen, daß die in Abteilung B zur Nummer 14683 eingetragene Firma ChMI-Mineralöl-Handelsgesellschaft mbH, Hamburg, im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg gelöscht wird. Tatbestand Die Parteien befassen sich mit dem Großhandel von Mineralölprodukten aller Art, Die Firma der Klägerin lautet ”Chepromin-Mineralöl Handelsgesellschaft mbH & Co. KG”. Die Klägerin hält diese Firmenbezeichnungen für verwechslungsfähig und verlangt von der Beklagten Unterlassung des Gebrauchs und Einwilligung zur Löschung ihrer Firma im Handelsregister. Die Klägerin hat behauptet, sie sei unbeschadet ihres Firmensitzes in Berlin seit langer Zeit unter ihrem Firmennamen im norddeutschen Raum, insbesondere in Hamburg, tätig. b) darin einzuwilligen, daß die in Abteilung B zur Nummer 14683 eingetragene Firma ChflMB-Mineralöl-Handelsgesellschaft mbH, Hamburg, im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg gelöscht wird. Das Berufungsgericht verneint die Verwechslungsgefahr und führt dazu aus, für den Gesamteindruck beider Bezeichnungen, wie sie sich dem flüchtigen Betrachter darböten, seien kennzeichnend allein die Schlagworte "Chepromin” und "ChiBÄ”. Denn die weiteren - übereinstimmenden - Bestandteile "Mineralöl-Handelsgesellschaft mbH” wiesen lediglich auf den Tätigkeitsbereich hin, weshalb die Annahme einer Verwechslungsgefahr darauf nicht gestützt werden könne. Weil aber die Bestandteile "Che” und ”min” als beschreibende Angaben über den Geschäftsbereich deutlich erkannt würden, hätten die beiden Schlagworte nur eine schwache Kennzeichnungskraft, so daß schon geringfügige Unterschiede ausreichten, um die Verwechslungsgefahr zu verneinen. 1. Soweit das Berufungsgericht die Schutzfähigkeit der Firma der Klägerin im Sinne des §16 UWG mit der Begründung bejaht, der Gesamteindruck der Firmenbezeichnung werde von dem Namensbestandteil "Chepromin" beherrscht und dieser sei unbeschadet der darin enthaltenen Hinweise auf den geschäftlichen Tätigkeitsbereich durch die konkrete Wortzusammenstellung hin- Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht beigetreten werden, soweit es der Firma der Klägerin nur eine schwache Kennzeichnungskraft zubilligt und deshalb die Verwechslungsgefahr verneint. Es entspricht zwar in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssätzen, daß die Unterscheidungskraft einer Bezeichnung im allgemeinen desto geringer ist, je mehr sie einer üblichen Bestimmungs- oder Beschaffenheitsangabe angenähert ist, während die Unterscheidungskraft regelmäßig desto größer ist, je mehr sie vom Verkehr als willkürlich gebildetes Fantasiezeichen aufgefaßt wird, das keine Sachaussage über den Gegenstand oder sonstige Verhältnisse des bezeichneten Unternehmens enthält. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich das Berufungsgericht für sein insoweit eher eine summarische Prüfung befürwortendes Verfahren nicht berufen. Im Gumax-Urteil, auf das es sich bezieht, (GRUR 1952, 419, 420) hat der Bundesgerichtshof diese Frage dahingestellt gelassen und ist zugunsten der Klägerin von normaler Kennzeichnungs-kraft ausgegangen. Zwar billigt es der Bezeichnung "Rhein-ChemieH nur schwache Kennzeichnungskraft zu, aber es handelte sich dort nicht um eine lediglich aus Bestandteilen anderer Worte bestehende Neubildung, wie dies bei "Chepromin" der Fall ist. GRUR 1967, 485, 486 - badedas; GRUR 1973, 265 - Charme & Chic), findet sich nicht der Satz, daß solche Wortbildungen, nur weil sie aus Bestandteilen von Worten bestehen, die auf den Tätigkeitsbereich hinweisen, schlechthin als kennzeichnungsschwach anzusehen seien. Unter Beachtung dieser Grundsätze kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden, daß die Bezeichnung "Chepromin" von den hier angesprochenen Verkehrskreisen eher als eine sachliche Aussage über den Gegenstand des Unternehmens denn als eine willkürliche Wortbildung aufgefaßt wird, die gerade dieses bestimmte Unternehmen individualisiert. Selbst wenn er auf eine Aussage über das Tätigkeitsgebiet geprüft werden sollte, ist er mehrdeutig, weist nicht zwingend auf Mineralöl hin und legt deshalb eher die Deutung nahe, Auch die Mitgliedschaft der Klägerin bei dem in Hamburg ansässigen Außenhandelsverband für Mineralöl kann dabei nicht außer Betracht bleiben.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
VerwechslungsgefahrFirmaBestandteilGRURHamburgCheprominBezeichnungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
UWG § 16
Chepromin
 Zur Frage der Kennzeichnungskraft von Firmenbestandtei len, die an Sachbezeichnungen anklingen.
BGH, Urt. v. 4. Oktober 1974 - I ZR 81/73 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 81/73	URTEIL	Verkündet	am
4. Oktober 1974 Zug,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geachfiftsetelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma C	Mineralö^Handelsgesell schaft
 mbH & Co. KG, vertreten durch die C®(HHB-Mineralöl Handelsgesellschaft mbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Olaf von AflÜ. M
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma C h	-	Mineralöl-Handelsgesellschaft	mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Axel 0 H|HHB fl, FMHMstraße ■ ,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1974 durch die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7, Juni 1973 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen vom 2. Februar 1973, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
a)	bei Meidung einer für Jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe es zu unterlassenr
 im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung wCh®B-Mineralöl-Handelsgesellschaft mbH" zu benutzen,
b)	darin einzuwilligen, daß die in Abteilung B zur Nummer 14683 eingetragene Firma ChMI-Mineralöl-Handelsgesellschaft mbH, Hamburg, im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg gelöscht wird.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Die Parteien befassen sich mit dem Großhandel von Mineralölprodukten aller Art, Die Firma der Klägerin lautet ”Chepromin-Mineralöl Handelsgesellschaft mbH & Co. KG”. Sie ist seit 1962 im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen. Die Firma der Beklagten lautet "Ch®Bi-Mineralöl-Handelsgesellschaft mbH”. Sie ist seit 1972 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Die Klägerin hält diese Firmenbezeichnungen für verwechslungsfähig und verlangt von der Beklagten Unterlassung des Gebrauchs und Einwilligung zur Löschung ihrer Firma im Handelsregister. Die Klägerin hat behauptet, sie sei unbeschadet ihres Firmensitzes in Berlin seit langer Zeit unter ihrem Firmennamen im norddeutschen Raum, insbesondere in Hamburg, tätig. Für alle maßgeblichen Mineralölfirmen in Hamburg sei sie ein Begriff; sie gehöre auch dem Außenhandelsverband für Mineralöl mit Sitz in Hamburg an. Die Beklagte habe erst seit kurzem ihre Geschäfte in Hamburg aufgenommen.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen,
a)	bei Meidung von Strafen es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung ChÄBB-Mineralöl-Handelsgesellschaft mbH zu benutzen,
b)	darin einzuwilligen, daß die in Abteilung B zur Nummer 14683 eingetragene Firma ChflMB-Mineralöl-Handelsgesellschaft mbH, Hamburg, im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg gelöscht wird.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und vorgetragen, eine Verwechslungsgefahr sei schon deshalb
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nicht gegeben, weil die Klägerin praktisch ausschließlich im Berliner Raum tätig sei. Sie kaufe nur hin und wieder in Hamburg ein. Das Geschäft der Beklagten sei dagegen ausschließlich auf den Hamburger Raum beschränkt. In Berlin werde sie überhaupt nicht tätig. Das Wort "Chepromin" könne auch, weil dreisilbig, nicht mit der zweisilbigen Bezeichnung	verwechselt	werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht verneint die Verwechslungsgefahr und führt dazu aus, für den Gesamteindruck beider Bezeichnungen, wie sie sich dem flüchtigen Betrachter darböten, seien kennzeichnend allein die Schlagworte "Chepromin” und "ChiBÄ”. Denn die weiteren - übereinstimmenden - Bestandteile "Mineralöl-Handelsgesellschaft mbH” wiesen lediglich auf den Tätigkeitsbereich hin, weshalb die Annahme einer Verwechslungsgefahr darauf nicht gestützt werden könne. "Chepromin” und "ChflHB" enthielten zwar auch Hinweise auf den geschäftlichen Tätigkeitsbereich der Parteien - ”min” weise auf Mineralöl hin und "Che” nehme auf Chemie Bezug - sie seien aber in der konkreten Wortzusammenstellung unterscheidungskräftig. Weil aber die Bestandteile "Che” und ”min” als beschreibende Angaben über den Geschäftsbereich deutlich erkannt würden, hätten die beiden Schlagworte nur eine schwache Kennzeichnungskraft, so daß schon geringfügige Unterschiede ausreichten, um die Verwechslungsgefahr zu verneinen.
 
ln der Rechtsprechung sei anerkannt, daß Nomen, die im Verkehr zwar als Fantasiebezeichnung aufgefaßt würden, sich aber an allgemeine häufig verwendete Begriffe, insbesondere Bestimmungs- und Beschaffenheitsangaben anlehnen, nur schwach kennzeichnend seien. In derartigen Fällen müsse der Bezeichnungsinhaber bereits Kennzeichen hinnehmen, die nur geringe Abweichungen aufwiesen.
Die Klägerin habe auch nicht substantiiert dargelegt, daß !,Cheprominn im Verlauf der Zeit durch Verkehrs durchs et zung an Kennzeichnungskraft gewonnen habe. Angesichts der schwachen Kennzeichnungskraft bestehe Verwechslungsgefahr zwischen "Chepromin" und "ChMI" weder in klanglicher, schriftbildlicher noch in begrifflicher Hinsicht. Auch der Gesichtspunkt der Branchengleichheit könne die Kennzeichnungsschwäche nicht beheben, zu demal angesichts des örtlich verschiedenen Firmensitzes Überschneidungen der geschäftlichen Tätigkeit nur eintreten könnten, wenn die Klägerin in Hamburg Ware einkaufe oder verkaufe. Der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr stünde entgegen, daß die Zwischensilbe "pro" hinreichend deutlich zeige, daß der Geschäftsbetrieb der Klägerin selbständig sei und nicht eine Schwester/Tochter oder sonst mit der Beklagten zusammenhängende Gesellschaft sei.
II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.
1. Soweit das Berufungsgericht die Schutzfähigkeit der Firma der Klägerin im Sinne des §16 UWG mit der Begründung bejaht, der Gesamteindruck der Firmenbezeichnung werde von dem Namensbestandteil "Chepromin" beherrscht und dieser sei unbeschadet der darin enthaltenen Hinweise auf den geschäftlichen Tätigkeitsbereich durch die konkrete Wortzusammenstellung hin-
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reichend unterscheidungskräftig, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (vgl. dazu BGH GRUR 1957, 561, 562 - Rei-Chemie). Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht beigetreten werden, soweit es der Firma der Klägerin nur eine schwache Kennzeichnungskraft zubilligt und deshalb die Verwechslungsgefahr verneint. Es entspricht zwar in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssätzen, daß die Unterscheidungskraft einer Bezeichnung im allgemeinen desto geringer ist, je mehr sie einer üblichen Bestimmungs- oder Beschaffenheitsangabe angenähert ist, während die Unterscheidungskraft regelmäßig desto größer ist, je mehr sie vom Verkehr als willkürlich gebildetes Fantasiezeichen aufgefaßt wird, das keine Sachaussage über den Gegenstand oder sonstige Verhältnisse des bezeichneten Unternehmens enthält. Diese allgemeinen Grundsätze besagen jedoch nicht, daß schwach unterscheidungskräftig schon jede Wortbildung ist, die Anklänge an allgemeine Sachaussagen enthält. Gerade bei Bezeichnungen, die aus Bestandteilen solcher Sach-bezeichnungen gebildet werden, kann die Art der Zusammensetzung durchaus fantasievoll sein und einprägsam wirken, insbesondere wenn die verwendeten Bestandteile Worten mit weitgespanntem Begriffsinhalt entnommen oder wenn sie mehrdeutig sind, insbesondere aber, wenn sie mit weiteren Silben verbunden werden, die aus sich selbst keinen Sinn ergeben und so z.B. die angedeuteten Sach-angaben in Frage stellen oder verfremden. Die Frage der Stärke oder Schwäche einer Kennzeichnung bedarf deshalb auch in solchen Fällen stets einer besonderen Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich das Berufungsgericht für sein insoweit eher eine summarische Prüfung befürwortendes Verfahren nicht berufen. Im Gumax-Urteil, auf das es sich bezieht, (GRUR 1952, 419, 420) hat der Bundesgerichtshof diese Frage dahingestellt gelassen und ist zugunsten der Klägerin von normaler Kennzeichnungs-kraft ausgegangen. Das ebenfalls angezogene Urteil be-
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treffend die Bezeichnung MRhein-Chemie” (GRUR 1957, 561, 562) befaßt sich in erster Linie mit der Frage, ob dieser Wortkombination überhaupt Unterscheidungskraft zukomme. Zwar billigt es der Bezeichnung "Rhein-ChemieH nur schwache Kennzeichnungskraft zu, aber es handelte sich dort nicht um eine lediglich aus Bestandteilen anderer Worte bestehende Neubildung, wie dies bei "Chepromin" der Fall ist. Auch in sonstigen Fällen, in denen die Frage der schwachen Kennzeichnungskraft von Bezeichnungen erörtert wird, die sich an Sachangaben anlehnen (vgl. z.B. BGHZ 21, 66, 73 - Hausbücherei; GRUR I960, 124 - Füllhalterclip;
GRUR 1967, 485, 486 - badedas; GRUR 1973, 265 - Charme & Chic), findet sich nicht der Satz, daß solche Wortbildungen, nur weil sie aus Bestandteilen von Worten bestehen, die auf den Tätigkeitsbereich hinweisen, schlechthin als kennzeichnungsschwach anzusehen seien.
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden, daß die Bezeichnung "Chepromin" von den hier angesprochenen Verkehrskreisen eher als eine sachliche Aussage über den Gegenstand des Unternehmens denn als eine willkürliche Wortbildung aufgefaßt wird, die gerade dieses bestimmte Unternehmen individualisiert. Die Anfangssilbe "Che" weist im Rahmen einer neuen Wortbildung nicht ohne weiteres auf Chemie hin; dies könnte eher angenommen werden, wenn die Anfangssilbe "Chem" lautete, wie in der Firma der Beklagten. Entsprechendes gilt für den Bestandteil "min”, dem der Verkehr in zahlreichen Bezeichnungen als aussagelose Endsilbe zu begegnen gewohnt ist. Selbst wenn er auf eine Aussage über das Tätigkeitsgebiet geprüft werden sollte, ist er mehrdeutig, weist nicht zwingend auf Mineralöl hin und legt deshalb eher die Deutung nahe,
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es handle sich um eine willkürliche Verwendung zur Bildung eines Fantasiewortes. Die Zwischensilbe "pro” enthält auch nach Ansicht des Berufungsgerichts weder allein noch im Zusammenhang eine Sachaussage. Danach kann "Chepromin" trotz gewisser Anklänge an allgemeinere Sachbegriffe nicht als eine so glatte Tätigkeitsbeschreibung angesehen werden, daß es nur in geringer Weise als Name des Unternehmens der Klägerin wirken kann. Daran ändert es auch nichts wenn man entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die weiteren Firmenbestandteile "Mineralölhandels-gesellschaft mbH & Co. KG" einbezieht. Denn dann wird die Beschreibung des Tätigkeitsgebietes zwang-los diesen Bestandteilen entnommen, was erst recht die Wertung von "Chepromin" als willkürlich gebildete Fantasiebezeichnung nahelegt. Das Berufungsgericht hat danach der Firma der Klägerin zu Unrecht eine normale Kennzeichnungskraft abgesprochen.
2. Unter dieser Voraussetzung ist die Verwechslungsgefahr zu demindest in klanglicher Hinsicht zu bejahen. Sie wird nahegelegt durch die Übereinstimmung in den Anfangs- und Endsilben der Firmenschlagworte. Ihr steht nicht entgegen die unterschiedliche Silbenzahl und die Klangwirkung der Zwischensilbe "pro" bei "Chepromin". Denn da "Chepromin" als Fantasiewort wirkt, muß damit gerechnet werden, daß dem flüchtig beobachtenden Verkehr dieser Unterschied jedenfalls dann nicht auffällt, wenn ihm die Bezeichnungen einzeln begegnen. Erhöht wird die Verwechslungsgefahr dadurch, daß die Kennworte jeweils am Anfang der vollen Firmenbezeichnung stehen, die übrigen Bestandteile der Firmen fast identisch und beide Parteien in derselben Branche tätig sind. Die Verwechslungsgefahr kann schließlich auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin in Berlin,
 
die Beklagte aber in Hamburg ihren Sitz hat. Unstreitig kauft die Klägerin Waren in Hamburg. Daß dies nur in so unbedeutendem Maße geschehe, daß Interessenkollisionen nicht ernsthaft zu befürchten sind, kann nach dem Sach-vortrag nicht angenommen werden. Auch die Mitgliedschaft der Klägerin bei dem in Hamburg ansässigen Außenhandelsverband für Mineralöl kann dabei nicht außer Betracht bleiben.
Der Klageanspruch ist danach begründet, auch soweit er auf Löschung der Firma der Beklagten im Handelsregister gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 1966, 35,
 38 - multicord).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Alff	Sprenkmann	Merkel
 Schönberg
Schwerdtfeger