BGH · I ZR 81/70 vom 01.12.1972
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Nachschlagewerk: ja BGIIZ: nein UrhG § 41 Abs. 1 Der Rückruf urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem bestimmten Werke, die ausreichend ausgewertet worden sind, kann nicht damit begründet werden, daß der Nutzungsberechtigte andere ihm zur Verbreitung überlassenen Werke des gleichen Verfassers nicht hinreichend betreut und gefördert habe. Walter Kollo und der Kläger haben Nutzungsrechte an Musik und - soweit sie ihnen zustanden - Text einer Reihe ihrer Werke auf die Beklagten übertragen, und zwar auf den Beklagten zu 1 an dem musikalischen Lustspiel "Nur Du", an der Revue "An und Aus", an der Operette "Lieber reich, aber glücklich" und an verschiedenen in diesen Werken enthaltenen Einzelliedern, während sie auf den Beklagten zu 2 die Musik- und die Die Beklagten haben verschiedene Neuauflagen der Noten sowie Schallplattenaufnahmen einzelner Werke herausgebracht; sie haben ferner Repertoire-Verzeichnisse, Notensammlungen und Verlagskataloge sowie Mappen für Programmgestaltung, Produktion und Arrangement herausgegeben, in denen eine Reihe von Kollo-Titeln enthalten waren. März 1961 alle Titel auf den Markt zu bringen; er kündigte ferner an, daß er nach Fristablauf die Verträge kündigen werde, die von den Beklagten bis dahin nicht erfüllt worden seien. Der Kläger ist der Meinung, daß die von den Beklagten getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Kollo-Titel unzureichend gewesen seien; die Beklagten hätten sich nicht auf die Förderung von vier beliebten Titeln ("Angellied"; "Mein Papagei frißt keine harten Eier”; "So lang nicht die Hose am Kronleuchter hängt" und "Zwei rote Rosen, ein zarter Kuß") beschränken dürfen; sie hätten die neuzeitlichen Mittel der Technik nutzen und alle Titel in aktualisierter Fassung, einschließlich der Filmmusik herausbringen müssen; es bestehe gerade bei der künstlerisch-hochwertigen Kollo-Musik für den Verleger sehr wohl die Möglichkeit, derartige alte Schlager, Operetten-, Revue- und Filmmusik wieder in das Bewußtsein des Publikums zu bringen* Damit sei aber der Rückruf der Werke durch den Kläger gerechtfertigt. Der Kläger hatte zunächst die Feststellung begehrt, daß die von ihm ausgesprochene Kündigung der Verlagsverträge über bestimmte Musikwerke und bezüglich eines Teils dieser Werke auch hinsichtlich der Textrechte zu dem 1. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 1. festzustellen, daß die Verlagsverträge hinsichtlich der Musikrechte mit Rücksicht auf den vom Kläger ausgesprochenen Rückruf zu dem 1. 2. festzustellen, daß die Verlagsrechte auoh bezüglich der Textrechte an den Gesangstexten des Klägers durch Rückruf des Klägers zu dem April 1970 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Klageabweisung betreffend der Titel "Angellied" und “Zwei rote Rosen, ein zarter Kuß” richtet. Es hat ferner durch ein weiteres Teil-Urteil vom 11. Dezember 1970 die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage gegen den Beklagten zu 1 insoweit abgewiesen wird, als der Kläger die Feststellung begehrt, die Verlagsverträge hinsichtlich der Musikrechte seien mit Rücksicht auf den von ihm ausgesprochenen Rückruf zu dem 1. Es hat ferner festgestellt, daß die Verlagsverträge mit dem Beklagten zu 2 hinsichtlich der Musik- und Textrechte zu dem 24. Mit seinen - zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbundenen - Revisionen verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter, soweit seine Berufung durch die Teil-Urteile des Kammergerichts zurückgewiesen worden ist. Dezember 1970 hat das Kammergericht den Kläger nicht für berechtigt erachtet, den Rückruf der Revue allein ohne Zustimmung der beteiligten Textdiohter zu erklären. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Kammergericht überhaupt durch Teil-Urteil über ein einzelnes Lied ("Angellied") aus der insgesamt zurückgerufenen Revue "An und Aus" entscheiden konnte, ohne sich mit dem rechtlichen Schicksal der Revue selbst zu befassen. Dezember 1970 hat das Kammergericht den Kläger als Inhaber allein der Musikrechte nicht für berechtigt angesehen, ohne Zustimmung der am Text Berechtigten die Revue "An und Aus'1 sowie die Einzellieder "Mein Papagei frißt keine harten Eier”, "So lang1 nicht die Hose am Kronleuchter hängt" und "Bravo Torrero" aus dem Verlag des Beklagten zu 1 (wegen angeblich unzureichender Eörderung der Verwertung) zurückzurufen. deren Erben andererseits sei ein noch bestehendes Gesellsohaftsverhältnis zur gemeinsamen Werkverwertung begründet worden; nur alle Gesellschafter gemeinschaftlich seien zur Geschäftsführung, und damit zu dem Rückruf der Verwertungsreohte, berechtigt. Willi Wj^^t, den Textdichtern der Revue "An und Aus" (Wolff ferner als Mitautor des Liedtextes "Bravo Torrero"), sowie die Erben nach Hermann Fpp und Armin R^pBfe, den Textdichtern der angeführten Einzellieder, hätten aber dem allein vom Kläger ausgesprochenen Rückruf nicht zugestimmt. 2. Das Kammergericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die bloße Werkverbindung zur gemeinsamen Verwertung von Text und Musik nach dem - für die Vertragsverhältnisse der Parteien insoweit noch maßgebenden (§ 132 UrhG) - § 5 LUG einer Kündigung oder auch einem Rückruf allein der Musikrechte grundsätzlich nicht entgegenstehe, während ein Gesellschaftsverhältnis mit gemeinsamer Geschäftsführungsbefugnis der Autoren der verbundenen Werke den Rückruf der Musikrechte allein durch den Komponisten ausschließen würde (vgl, BGH GRUR 1964, 326, 330 - Subverleger). Das Kammergericht hat das Bestehen solcher Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zwischen Komponist und Textautoren für die hier in Präge stehenden Titel als erwiesen erachtet. Für die gemeinsame Verwertung der Revue HAn und Aus” ergebe sich das Gesell-schaftsverhältnis zwischen dem Komponisten Walter Kollo und den Textdichtern Dr. Fritz O^Bpund Dr. Dr. Für die Einzellieder seien zwar von Komponist und Textdichtern keine gemeinsamen Verwertungsverträge mit den Beklagten geschlossen worden. Doch hätten die Textdichter ebenfalls entsprechende eigene, auf eine gemeinsame Werkverwertung gerichtete Verträge mit den Beklagten geschlossen. Da eine andere als eine gemeinschaftliche Verwertung von Schlagertext und -musik kaum denkbar sei, müsse auch hier davon ausgegangen werden, daß Walter Kollo und die jeweiligen Textautoren eine Diese tatrichterlichen Feststellungen und die vom Kammergericht daraus gezogenen Schlüsse können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Kammergericht konnte ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß bereits vor der Neuregelung des § 9 UrhG schon nach bisherigem Recht einer Werkverbindung zu dem Zweck der gemeinsamen Werkverwertung und dieser gemeinsamen Werkverwertung selbst häufig ein ausdrücklich oder stillschweigend begründetes Gesellschaftsverhältnis der Autoren der verbundenen Werke zugrundelag (vgl. Diesen Erfahrungssatz hat das Kammergericht für die Revue "An und Aus" durch den Inhalt des Verwertungsvertrags vom 20. Mai 1926 betrifft zwar grundsätzlich nur das Außenverhältnis der Autoren zu dem Beklagten zu 1.Gleichwohl kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Kammergericht aus dem Inhalt der Vertragsregelung T- mit einer gemeinsamen Rechtsübertragung in einem gemeinsamen Vertrag zu einer gemeinsamen Werkverwertung und mit einer teilweise gemeinsamen Tantiemenregelung zu einem gemeinsamen Prozentsatz für alle Autoren - auf ein dieser gemeinsamen Werkverwertung zu- Auch bezüglich der Einzellieder konnte sich das Kammergericht in der Anwendung des Erfahrungssatzes bestätigt sehen, daß auch hier die Werkverwertung auf der Grundlage von zu demindest stillschweigend geschlossenen Gesellschaftsverhältnissen erfolgen sollte. Nach den Feststellungen des Kammergerichts liegen insoweit zwar keine gemeinsam geschlossenen Verwertungsverträge vor; doch sind zu dem Zweck der gemeinsamen Werkverwertung von allen beteiligten Autoren jeweils entsprechende Verlagsverträge mit demselben Verlag geschlossen worden. Wenn dann das Kammergericht weiter erwogen hat, daß eine andere als eine gemeinschaftliche Verwertung von Text und Musik bei solchen Schlagern kaum denkbar sei, und wenn es aus allen diesen Umständen geschlossen hat, daß auch insoweit Komponist und Textautoren eine gemeinschaftliche Auswertung von Schlagertext und -musik verabredet und demgemäß eine entsprechende Gesellschaft gewollt hätten, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Werkverwertung mit Hilfe des Beklagten zu 1 hat das Kammergericht eine gemeinschaftliche Geschäftsführung zugrundegelegt, Bas entspricht der gesetzlichen Regelung des § 709 Ahs. 1 BGB und kann mangels Anhaltspunkten für eine abweichende gesellschaftsrechtliche Regelung nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das höhere Beteiligungsverhältnis des Komponisten kann - entgegen der Meinung der Revision - für sich allein noch nicht zu einer naturgegebenen Führungsrolle mit seiner alleinigen Geschäftsführungsbefugnis führen, solange keine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung getroffen worden ist. Die Revision beruft sich für ihre Auffassung, daß der Kläger allein und ohne Mitwirkung der am Text Berechtigten zu dem Rückruf der Musikrechte an der Revue "An und Aus" berechtigt sei, ohne Erfolg auf die Vertragsbest immung, nach der der Beklagte zu 1 u.a. auch zu einer getrennten Verwertung von Text und Musik befugt ist. Allein der Umstand, daß dem Verlag eine solche Berechtigung zu einer getrennten Verwertung von Text und Musik übertragen worden ist, besagt noch nichts darüber, daß nunmehr auch die Urheber ihrerseits und ohne Rücksicht auf ihre gegenseitigen Belange die einmal eingegangene und zur gemeinsamen Werkverwertung vereinbarte Werkverbindung durch einen einseitigen Rückruf ohne weiteres lösen könnten. die Interessen der betroffenen Urheber gegenüber, während umgekehrt der Berechtigung eines Urhebers zu dem Rückruf seines Werkes aus der Werkverbindung nicht nur die Interessen des Verlegers, sondern auch der anderen betroffenen Urheber entgegenstehen. 5. Die Revision beruft sich schließlich auch zu Unrecht auf eine Auflösung der jeweiligen Gesellschaften bürgerlichen Rechts zwischen Komponisten und Textautoren durch den Tod von Walter Kollo. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird zwar nach § 727 Abs. 1 BGB durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, jedoch nur, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrage etwas anderes ergibt. Dauer des Fortbestandes des Urheberrechtes, also über den Tod der Urheber hinaus (§§ 29 LUG, 64 UrhG), angelegt; eine Auflösung der Gesellschaften durch den Tod eines der beteiligten Urheber sollte danach nicht eintreten; davon ist auch ersichtlich das Kammer-gericht ausgegangen, das bei der Wiedergabe des Vertrags vom 20, Mai 1926 überdies hervorgehoben hat, daß die Rechtsübertragung "zugleich für die Erben und Rechtsnachfolger" der Urheber Wirksamkeit haben sollte. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß die Gesellschaften auch nach dem Tode von Walter Kollo zunächst durch dessen Rechtsnaohfolgerin und dann durch den Kläger als dessen Erbeserbe sowie durch die anderen Beteiligten zu demindest stillschweigend fortgesetzt worden sind. ihrer Rechtsnachfolger nicht allein den Rückruf der Revue "An und Aus" (einschließlich des Angelliedes") und der Einzellieder "Mein Papagei frißt keine harten Eier", "So lang* nicht die Hose am Kronleuchter hängt" sowie "Bravo Torrero" erklären. 1. Für den Titel "Zwei rote Rosen, ein zarter Kuß" hat das Kammergericht in seinem ersten Teil-Urteil vom 3. Es hat ferner unentschieden gelassen, ob der Kläger bereits mit seinem Schreiben vom 1. Auch wenn sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits heraussteilen sollte, daß der Rückruf für alle übrigen, den Beklagten zur Verwertung überlassenen Titel gerechtfertigt wäre, so könnte doch allein dadurch noch nicht der Rückruf für den Titel "Zwei rote Rosen” begründet werden. April 1970 einerseits den Zeitpunkt der Rückrufserklärung des Klägers offen läßt, andererseits aber für den danach auch in Erage kommenden Zeitpunkt vom 1. oder Verhalten des Klägers frühestens ein Rückruf zu erblicken ist, hat das Kammergericht in seinem zweiten Teil-Urteil vom 11. Mai 1962 hat aber das Kammergericht rechtsfehlerfrei eine den Rückruf ausschließende, hinreichende Verwertungstätigkeit des Beklagten zu 1 festgestellt, der im Jahre 1961 eine Einzelplatte und eine Langspielplatte mit dem Titel "Zwei rote Rosen, ein zarter Kuß" herausgebracht und ferner 1955 eine sowie 1958 und I960 jeweils zwei verschiedene Uotenauflagen mit diesem Titel veranstaltet hat. Dagegen kann der Rückruf eines ordnungsgemäß und hinreichend verbreiteten Werkes nicht damit begründet werden, daß die Verwertung anderer Werke des gleichen Verfassers von dem Verlag nicht in ausreichendem Maße betreut und gefördert werde; Das Kammergericht konnte daher ohne Rechtsverstoß den Rückruf des Titels MZwei rote Rosen, ein zarter Kuß" für unbegründet ansehen, ohne es insoweit noch auf das rechtliche Schicksal der übrigen Titel abstellen zu müssen. Dezember 1970 gegenstandslos geworden, nachdem durch dieses Urteil auch hinsichtlich der Revue "An und Aus" der Rückruf für ungerechtfertigt erklärt worden ist. Die zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Revisionen des Klägers gegen die Teil-Urteile vom 3.