vierkonzert; dieses Konzert eignete er dem Kläger zu, Bevor das Klavierkonzert vollendet war, fanden zwischen dem Kläger und der Beklagten, die das musika- Die Beklagte räumte dem Kläger das ausschließliche Aufführungsrecht auf die Dauer von 2 Jahren für Europa und für 3 Jahre für die außereuropäischen Länder ein. In dem im übrigen formularmäßigen Vertrag, auf den nach Ziff.8 deutsches Recht anzuwenden ist, ist am Ende darauf hingewiesen, daß dem Kläger im Einvernehmen mit dem Urheber das exklusive Aufführungsrecht für eine bestimmte Zeit eingeräumt worden sei. Die Beklagte ist der Meinung, daß dem Kläger das Aufführungsrecht nicht mehr zustehe, da die vereinbarten Fristen durch die Aufführung vom 13. Die Auslegung des Vertrages zwischen ihm und ergebe, daß ihm als Auftraggeber für seine hohe Gegenleistung mindestens das alleinige Aufführungsrecht über tragen werden sollte und auch übertragen worden sei. des Klägers gesagt, er müsse anstelle der ursprünglich verlangten 6.000 sfrs den doppelten Betrag haben, dann gehöre das Klavierkonzert aber auch dem Kläger, dieser könne damit machen, was er wolle. Dieses hiernach ihm, dem Kläger, zustehende Aufführungsrecht sei durch die von ihm mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen dahin beschränkt worden, daß es in Europa 22 Monate, in allen außereuropäischen Ländern Monate nach der Uraufführung des Klavierkonzertes enden sollte. Da die Uraufführung noch nicht stattgefunden habe, stehe ihm nach der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung das ausschließliche Aufführungsrecht noch zu. Falls aber die Vereinbarung mit der Beklagten gemäß §138 Abs. 2 BGB nichtig wäre, stünde ihm das von eingeräumte ausschließliche Aufführungsrecht zeit- Bei Beurteilung der Frage, ob zwischen den beiderseitigen Leistungen, die Gegenstand des von ihm mit der Beklagten geschlossenen Vertrages seien, ein auffälliges Mißverhältnis bestehe, müsse auch berücksichtigt werden, daß er für die Erlangung des zeitlich unbeschränkten Aufführungsrechts an 12.000 sfrs gezahlt habe. Mai 1962, die seitens der Beklagten im Einvernehmen mit getroffen worden sei, eine abschließende Regelung, durch die die etwaigen früheren Abmachungen zwischen dem Kläger und ersetzt worden seien (BU 12 ob). Klavierkonzertes durch (BU 10 unten) und fünf Tage vor dessen angeblicher Äußerung gegenüber der Mutter des Klägers, das Klavierkonzert solle dem Kläger gehören, der damit machen könne, was er wolle, mit der Beklagten die Vereinbarung vom 10. Diese Abmachung stelle die Regelung dar, die angesichts der Tatsache zu erwarten gewesen sei, daß das Klavierkonzert gegen eine Vergütung für den Kläger schrieb. Die Revision trägt vor, da bereits vor Abschluß des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über das Aufführungsrecht zugunsten des Klägers Oktober 1961 getroffen worden wäre, derzufolge dem Kläger das Aufführungsrecht nur für eine beschränkte Zeit eingeräumt worden war. Darüber hinaus ist der Revision jedoch entgegenzuhalten, daß eine etwa zwischen und dem Kläger bezüglich des Auf- Wie das Berufungsgericht feststellt, ist aber der zwischen den Prozeßparteien geschlossene Vertrag seitens der Beklagten im Einvernehmen mit geschlossen worden (BU 12 u. Da hiernach das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, die Vereinbarung des Klägers und der Beklagten vom 10. Mai 1962 stelle eine abschließende Regelung dar, durch die etwaige früheren Abmachungen und des Klägers ersetzt worden seien, kommt es nicht mehr darauf an, ob durch die frühere Abmachungen Sutermeister dem Kläger das Aufführungsrecht zeitlich unbeschränkt eingeräumt hat. Mai 1962 zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers nichtig (BU 21). Die Beklagte habe iln ^Einvernehmen mit dem Kläger das ausschließliche Aufführungsrecht für die vereinbarte Dauer eingeräumt und sich ferner verpflichtet, das gesamte Aufführungsmaterial herzustellen und zu verwalten. Durch diese Abmachungen sei für den Kläger die Basis geschaffen worden, als Pianist bekannt zu werden und Anerkennung zu finden. Werde berücksichtigt, daß dem Kläger für das Konzert in Hamburg ein Honorar von 2.700 DM zugebilligt gewesen sei, so wäre es nicht unmöglich, daß das gewährte Aufführungsrecht ihm mehr Geld eingebracht hätte als er aufgewendet hätte. Nach dem Vertrag der Parteien ist dem Kläger das ausschließliche Aufführungsrecht für die europäischen Länder für die Dauer von zwei Jahren und für die außereuropäischen Länder für die Dauer von drei Jahren eingeräumt worden. Jedoch nötigten die in der Musikwelt herrschenden Vorstellungen nicht, von dem Sinn abzugehen, den das Wort Uraufführung nach seiner sprachlichen Bedeutung habe. September 1963 das gewesen, was die Parteien unter einer Uraufführung verstanden hätten, nämlich die erste Öffentliche Aufführung des Werkes. 2. Zu Recht rügt die Revision des Klägers, das Berufungsgericht habe das vorprozessuale Schreiben der Beklagten an den Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr. H^p, vom 30. Hätte es dies getan, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß beide Parteien unter der Uraufführung im Sinne des von ihnen geschlossenen Vertrages nicht die Aufführung bei der Öffentlichen Generalprobe am Sonntag Vormittag, sondern diejenige im Rahmen des Abendkonzertes angesehen hätten. Die Gelegenheit zu einer repräsentativen Uraufführung im September 1963 in der Philharmonie unter der Leitung des international berühmten Dirigenten Wolfgang wurde Herrn durch intensive Bemühung des Verlages vermittelt, nachdem es ihm nicht gelungen war, durch eigene Initiative ein Engagement für eine Uraufführung zu bekommen. Bereits im ersten Rechtszuge hat der Kläger hieraus hergeleitet, daß nicht nur er, sondern auch die Beklagte und damit beide Vertragspartner der Ansicht gewesen seien, die Aufführung anläßlich der Öffentlichen Generalprobe stelle nicht die Uraufführung im Sinne des Vertrages dar. Wenn das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe in diesem Schreiben lediglich klargestellt, daß der Kläger es ihr zu verdanken habe, wenn er Gelegenheit zu einer repräsentativen Uraufführung gehabt habe und daß der Ausfall des Konzertes am 16. Denn der Erklärungsinhalt dieses Schreibens ist eindeutig der, daß die Uraufführung nicht stattgefunden habe. Demnach ist auch die Beklagte noch im Zeitpunkt dieses Schreibens davon ausgegangen, daß als Uraufführung im Sinne des Vertrages die für den Montag Abend vorgesehene Aufführung anzusehen ist. Dieser ausweichenden und unbestimmten Erklärung kann zwar nicht entnommen werden, daß die Beklagte sich von der Erklärung von Prof. September 1963 nicht als Uraufführung im Sinne des von den Parteien geschlossenen Vertrages anzusehen ist, sind die Fristen, während der dem Kläger in Europa und in den außereuropäischen Ländern das ausschließliche Aufführungsrecht zusteht, noch nicht in Lauf gesetzt worden. Denn die Beklagte hat unter Beweisantritt bestritten, daß der Kläger infolge einer Erkrankung verhindert gewesen sei, bei dem Konzert am 16. Schließlich hat die Beklagte geltend gemacht, daß ihr gemäß § 41 UrhG ein Rückrufsrecht und gemäß § 242 BGB das Recht zustehe, den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen.
BUNDESGERICHTSHOF CJU't IM NAMEN DES VOLKES T ZR 81/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10. März 1972 Zug, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Pianisten Prof. Mario bei ZG, Sl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen den Verlag B. Söhne KG, 5, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr. jur. h.c. Ludwig Musikverleger^JJI® und Heinz Musikverleger, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. f ]) i.A Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1971 unter Mit-Wirkung der SenAtspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Pianist. Die Beklagte betreibt in der Bundesrepublik Deutschland einen Musikverlag. Der Kläger nimmt für sich das Recht in Anspruch, das 3. Klavierkonzert des bekannten zeitgenössischen Komponisten Heinrich derzeit allein auf zuführen. Heinrich äer ebenso wie der Kläger Staats- angehöriger ist, schuf in den Jahren 1961/62 sein 3. Kla- vierkonzert; dieses Konzert eignete er dem Kläger zu, Bevor das Klavierkonzert vollendet war, fanden zwischen dem Kläger und der Beklagten, die das musika- handlungen statt. Die Beklagte räumte dem Kläger das ausschließliche Aufführungsrecht auf die Dauer von 2 Jahren für Europa und für 3 Jahre für die außereuropäischen Länder ein. Die Frist sollte zwei Monate vor der Uraufführung beginnen. Für die Aushändigung des Aufführungsmaterials hat der Kläger, wie vereinbart, an die Beklagte 4.600 DM gezahlt. Die getroffenen Vereinbarungen sind in den Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 10. Oktober 1961 und 23. Mai 1962 zusammengefaßt (GA Bl. 10 u. 12). Zwischenzeitlich hatte am 19. Februar/ 19. März 1962 mit der Beklagten bezüglich des 3. Klavierkonzerts einen Verlagsvertrag geschlossen (GA Bl. 30), demzufolge er ihr das Urheberrecht übertrug soweit es übertragbar ist (Ziff. 1). Neben anderen Rechten ist das Aufführungsrecht dem Verlag zur treuhänderischen Verwaltung übertragen worden, soweit eine solche Übertragung nicht bereits an Verwertungsgesellschaften erfolgt ist. In dem im übrigen formularmäßigen Vertrag, auf den nach Ziff. 8 deutsches Recht anzuwenden ist, ist am Ende darauf hingewiesen, daß dem Kläger im Einvernehmen mit dem Urheber das exklusive Aufführungsrecht für eine bestimmte Zeit eingeräumt worden sei. der an 12.000 sfrs zahlte. lische Werk S als Verleger betreut, Ver- Durch Vermittlung der Beklagten erklärte sich Prof. Wolfgang bereit, das 3. Klavierkonzert von mit dem Kläger als Solisten und dem Philharmonischen Staatsorchester aufzuführen. Die Aufführungen waren vorgesehen im Rahmen des ersten Philharmonischen Konzerts für Sonntag, den 13. September 1963, 11 Uhr, unter der Bezeichnung nÖffentliehe Generalprobe'* und für Montag, den 16. September 1963, 20 Uhr, jeweils in der Musikhalle in Die "Öffentliche Generalprobe” am 13. September 1963 fand statt. Im Laufe des 16. September 1963 erklärte sich der Kläger wegen Erkrankung außer Stande, das Klavierkonzert am Abend zu spielen. Die Parteien streiten darüber, ob anläßlich der "öffentlichen Generalprobe” am 13. September 1963 die Uraufführung des 3. Klavierkonzerts von Sutermeister erfolgt ist. Prof. S^BHÜH) erklärte in der Veranstaltung am 16. September 1963, daß die Uraufführung am Tage zuvor stattgefunden habe. Das 3. Klavierkonzert von ist seit dem 13. September 1963 nicht mehr gespielt worden. Die Beklagte ist der Meinung, daß dem Kläger das Aufführungsrecht nicht mehr zustehe, da die vereinbarten Fristen durch die Aufführung vom 13. September 1963 in Lauf gesetzt worden seien. Sie hat angekündigt, über das Klavierkonzert anderweitig zu verfügen. Dagegen wendet sich der Kläger, der sich im Besitz des Originalmanuskripts befindet, welches er vorübergehend der Beklagten zur Herstellung des Aufführungsmaterials zur Verfügung gestellt hatte. 5 - Der Kläger hat vorgetragen, das 3. Klavierkonzert S stelle eine Auftragskomposition dar. Die Auslegung des Vertrages zwischen ihm und ergebe, daß ihm als Auftraggeber für seine hohe Gegenleistung mindestens das alleinige Aufführungsrecht über tragen werden sollte und auch übertragen worden sei. des Klägers gesagt, er müsse anstelle der ursprünglich verlangten 6.000 sfrs den doppelten Betrag haben, dann gehöre das Klavierkonzert aber auch dem Kläger, dieser könne damit machen, was er wolle. Dieses hiernach ihm, dem Kläger, zustehende Aufführungsrecht sei durch die von ihm mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen dahin beschränkt worden, daß es in Europa 22 Monate, in allen außereuropäischen Ländern Monate nach der Uraufführung des Klavierkonzertes enden sollte. Die Aufführung des Werkes anläßlich der öffentlichen Generalprobe in H^^^am 15. September 1963 sei nicht als Uraufführung anzusehen. Da die Uraufführung noch nicht stattgefunden habe, stehe ihm nach der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung das ausschließliche Aufführungsrecht noch zu. Falls aber die Vereinbarung mit der Beklagten gemäß §138 Abs. 2 BGB nichtig wäre, stünde ihm das von eingeräumte ausschließliche Aufführungsrecht zeit- lich uneingeschränkt zu. Bei Beurteilung der Frage, ob zwischen den beiderseitigen Leistungen, die Gegenstand des von ihm mit der Beklagten geschlossenen Vertrages seien, ein auffälliges Mißverhältnis bestehe, müsse auch berücksichtigt werden, daß er für die Erlangung des zeitlich unbeschränkten Aufführungsrechts an 12.000 sfrs gezahlt habe. Ferner habe am 15. Oktober 1961 der Mutter Nach der Hamburger Aufführung habe er sich sehr intensiv um eine weitere Aufführung des Werkes unter seiner Mitwirkung bemüht. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten die freie Verfügung über das 3. Klavierkonzert von Heinrich SfHI, soweit das Aufführungsrecht beeinträchtigt wird, in Europa für die Dauer von zwei Jahren, in allen außereuropäischen Ländern für die Dauer von drei Jahren zu untersagen, wobei der Fristablauf zwei Monate vor der Uraufführung des Klavierkonzertes beginnt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist, nachdem das Oberlandesgericht weiteren Beweis erhoben hat, zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Während des Revisionsrechtszuges hat der Kläger dem Komponisten Heinrich den Streit ver- kündet. Dieser hat sich nicht erklärt. 7 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht erachtet den vom Kläger erho- benen Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet. Es erblickt in der Vereinbarung der Parteien vom 10. Oktober 1961/23. Mai 1962, die seitens der Beklagten im Einvernehmen mit getroffen worden sei, eine abschließende Regelung, durch die die etwaigen früheren Abmachungen zwischen dem Kläger und ersetzt worden seien (BU 12 ob). Der Kläger habe bereits vor Vollendung des 3. Klavierkonzertes durch (BU 10 unten) und fünf Tage vor dessen angeblicher Äußerung gegenüber der Mutter des Klägers, das Klavierkonzert solle dem Kläger gehören, der damit machen könne, was er wolle, mit der Beklagten die Vereinbarung vom 10. Oktober 1961 getroffen, die eine Einräumung des Aufführungsrechts für eine zeitlich beschränkte Dauer zu dem Inhalt habe (BU 11 Mitte). Diese Abmachung stelle die Regelung dar, die angesichts der Tatsache zu erwarten gewesen sei, daß das Klavierkonzert gegen eine Vergütung für den Kläger schrieb. Erst nach Zustandekommen der Vereinbarung vom 10. Oktober 1961/23. Mai 1962 habe das Klavierkonzert vollendet, es dem Kläger zugeeignet und diesem das Originalmanuskript ausgehändigt. In diesem Zeitpunkt sei die Regelung hinsichtlich des Aufführungsrechts bereits getroffen gewesen. Die Revision trägt vor, da bereits vor Abschluß des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über das Aufführungsrecht zugunsten des Klägers A * verfügt habe, sei jede weitere Verfügung, die dieses Recht einschränke, im Zweifel unwirksam. Dem kann nicht gefolgt werden. Schon in tatsächlicher Hinsicht läßt dieses Vorbringen unberücksichtigt, daß nach der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts eine etwaige Vereinbarung zwischen und dem durch seine Mutter vertretenen Kläger, durch die dem Kläger das Aufführungsrecht zeitlich unbeschränkt eingeräumt worden sein soll, nicht vor, sondern nach Abschluß der Vereinbarung des Klägers mit der Beklagten vom 10. Oktober 1961 getroffen worden wäre, derzufolge dem Kläger das Aufführungsrecht nur für eine beschränkte Zeit eingeräumt worden war. Darüber hinaus ist der Revision jedoch entgegenzuhalten, daß eine etwa zwischen und dem Kläger bezüglich des Auf- führungsrechts getroffene Vereinbarung von beiden einverständlich geändert werden konnte. Wie das Berufungsgericht feststellt, ist aber der zwischen den Prozeßparteien geschlossene Vertrag seitens der Beklagten im Einvernehmen mit geschlossen worden (BU 12 u. 21). Da hiernach das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, die Vereinbarung des Klägers und der Beklagten vom 10. Oktober 1961/23. Mai 1962 stelle eine abschließende Regelung dar, durch die etwaige früheren Abmachungen und des Klägers ersetzt worden seien, kommt es nicht mehr darauf an, ob durch die frühere Abmachungen Sutermeister dem Kläger das Aufführungsrecht zeitlich unbeschränkt eingeräumt hat. Auf die diesbezüglichen Beanstandungen der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden. II. Der durch die Vereinbarung vom 10. Oktober 1961/ 23. Mai 1962 zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers nichtig (BU 21). Hierzu führt es aus, der Kläger habe keine Leistungen erbracht, die den Wert dessen überstiegen, was er erlangt habe. Er habe an den Komponisten 12.000 sfrs und an die Beklagte 4.600 DM gezahlt. Dafür habe ihm das 3. Klavierkonzert zugeeignet und ihm das Originalmanuskript übergeben. Die Beklagte habe iln ^Einvernehmen mit dem Kläger das ausschließliche Aufführungsrecht für die vereinbarte Dauer eingeräumt und sich ferner verpflichtet, das gesamte Aufführungsmaterial herzustellen und zu verwalten. Durch diese Abmachungen sei für den Kläger die Basis geschaffen worden, als Pianist bekannt zu werden und Anerkennung zu finden. Die Abmachungen hätten für den Kläger Grundlage für eine weitere künstlerische Entwicklung sein können, die auch finanzielle Früchte hätte tragen können. Werde berücksichtigt, daß dem Kläger für das Konzert in Hamburg ein Honorar von 2.700 DM zugebilligt gewesen sei, so wäre es nicht unmöglich, daß das gewährte Aufführungsrecht ihm mehr Geld eingebracht hätte als er aufgewendet hätte. Auch könnte das Originalmanuskript einmal einen Wert erhalten, der die vom Kläger aufgewendeten Geldbeträge bei weitem übersteige. Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. 10 A 1 III. Nach dem Vertrag der Parteien ist dem Kläger das ausschließliche Aufführungsrecht für die europäischen Länder für die Dauer von zwei Jahren und für die außereuropäischen Länder für die Dauer von drei Jahren eingeräumt worden. Der Lauf dieser Fristen sollte zwei Monate vor der Uraufführung beginnen. 1. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, diese Fristen seien verstrichen, da die Uraufführung des 3. Klavierkonzertes von Sutermeister am 15. September 1963 unter Mitwirkung des Klägers als Solist in einem öffentlichen Konzert in stattgefunden habe. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Wort "Uraufführung” in Verbindung mit einem Werk der Musik nach seinem sprachlichen Gehalt die erstmalige öffentliche Wiedergabe des Werkes bedeute. Allerdings habe die Aufführung bei der öffentlichen Generalprobe am Sonntag Vormittag nicht denselben gesellschaftlichen Reiz und äußeren Glanz wie die abendliche Aufführung am MonfcÄg. Jedoch nötigten die in der Musikwelt herrschenden Vorstellungen nicht, von dem Sinn abzugehen, den das Wort Uraufführung nach seiner sprachlichen Bedeutung habe. Denn in der Musikwelt bestehe keine einheitliche Auffassung darüber, welche Aufführung in den Fällen als Uraufführung anzusehen sei, in denen der Aufführung am Montag Abend eine öffentliche Generalprobe am Sonntag Vormittag vorausgehe. 11 Auch aus dem späteren Verhalten der Beklagten lasse sich eine andere Vertragsauslegung nicht recht-fertigen. Demnach sei die Veranstaltung am Sonntag, dem 15. September 1963 das gewesen, was die Parteien unter einer Uraufführung verstanden hätten, nämlich die erste Öffentliche Aufführung des Werkes. 2. Zu Recht rügt die Revision des Klägers, das Berufungsgericht habe das vorprozessuale Schreiben der Beklagten an den Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr. H^p, vom 30. März 1966 nicht zutreffend gewürdigt. Hätte es dies getan, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß beide Parteien unter der Uraufführung im Sinne des von ihnen geschlossenen Vertrages nicht die Aufführung bei der Öffentlichen Generalprobe am Sonntag Vormittag, sondern diejenige im Rahmen des Abendkonzertes angesehen hätten. In dem genannten Schreiben der Beklagten heißt es: "Das Exklusivrecht wurde Herrn S^|^^ im Oktober 1961 zuerkannt. Die Gelegenheit zu einer repräsentativen Uraufführung im September 1963 in der Philharmonie unter der Leitung des international berühmten Dirigenten Wolfgang wurde Herrn durch intensive Bemühung des Verlages vermittelt, nachdem es ihm nicht gelungen war, durch eigene Initiative ein Engagement für eine Uraufführung zu bekommen. Aus Gründen, auf die hier nicht weiter eingegangen zu werden braucht, ist diese Uraufführung nicht zustande gekommen." 12 t 1 Bereits im ersten Rechtszuge hat der Kläger hieraus hergeleitet, daß nicht nur er, sondern auch die Beklagte und damit beide Vertragspartner der Ansicht gewesen seien, die Aufführung anläßlich der Öffentlichen Generalprobe stelle nicht die Uraufführung im Sinne des Vertrages dar. Wenn das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe in diesem Schreiben lediglich klargestellt, daß der Kläger es ihr zu verdanken habe, wenn er Gelegenheit zu einer repräsentativen Uraufführung gehabt habe und daß der Ausfall des Konzertes am 16. September 1963 (Montag Abend) nicht zu ihren Lasten gehe, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Erklärungsinhalt dieses Schreibens ist eindeutig der, daß die Uraufführung nicht stattgefunden habe. Demnach ist auch die Beklagte noch im Zeitpunkt dieses Schreibens davon ausgegangen, daß als Uraufführung im Sinne des Vertrages die für den Montag Abend vorgesehene Aufführung anzusehen ist. Der Erklärung der Beklagten in diesem Schreiben ist auch auf Grund des vorausgegangenen Schriftwechsels kein anderer Inhalt beizulegen. Namens des Klägers hatte ein Anwalt am 19. September 1963 an die Beklagte die Anfrage gerichtet, ob sie sich von der Erklärung von Prof. distanziere, die Uraufführung des 3. Kla- vierkonzertes habe am 13. September 1963 stattgefunden. Hierauf hatte die Beklagte unter dem 23. September 1963 - ohne zu der Erklärung von Prof. SlflBHHfc Stellung zu nehmen - erwidert, daß für sie nur die objektiven Gegebenheiten des vorliegenden Vertragsverhältnisses von Bedeutung sein könnten. Dieser ausweichenden und unbestimmten Erklärung kann zwar nicht entnommen werden, daß die Beklagte sich von der Erklärung von Prof. 13 distanziere, Jedoch kann ihr auch das Gegenteil nicht entnommen werden. Sie steht daher nicht entgegen, die spätere Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 30. Juni 1966 ihrem eindeutigen Wortlaut nach auszule gen. Da demnach die Aufführung des 3. Klavierkonzerts von S^H^I^PB^bei der Öffentlichen Generalprobe am 15. September 1963 nicht als Uraufführung im Sinne des von den Parteien geschlossenen Vertrages anzusehen ist, sind die Fristen, während der dem Kläger in Europa und in den außereuropäischen Ländern das ausschließliche Aufführungsrecht zusteht, noch nicht in Lauf gesetzt worden. IV. Gleichwohl ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, den Rechtsstreit abschließend zu Gunsten des Klägers zu entscheiden. Denn die Beklagte hat unter Beweisantritt bestritten, daß der Kläger infolge einer Erkrankung verhindert gewesen sei, bei dem Konzert am 16. September 1963 (Montag Abend) als Solist aufzutreten. Sie folgert hieraus, der Kläger habe das Stattfinden der Uraufführung wider Treu und Glauben verhindert (§ 162 Abs. 1 BGB). Ferner trägt sie vor, der Kläger habe, obwohl weitere Auffüh-rungsmöglichkeiten bestanden hätten, von diesen keinen Gebrauch gemacht (§ 162 Abs. 1 BGB). Schließlich hat die Beklagte geltend gemacht, daß ihr gemäß § 41 UrhG ein Rückrufsrecht und gemäß § 242 BGB das Recht zustehe, den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen. Insoweit wird das Be- rufungsgericht allerdings zu beachten haben, daß das Rückrufsrecht als höchstpersönliches Recht nur dem Urheber zusteht. V. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Alff Krüger-Nieland Schönberg v. Gamm Sprenkmann