Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Unterrichtung und Anhörung der Parteien unter Mitwirkung der Senat a Präsident in 2)r. KrUger-ffieland und der Bundesrichter Alff, Br. Simon, Br. Merkel und Br. Schonberg in der Sitzung vom 6* Februar 1970 einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht fUr erforderlich gehalten und beschlossen: Ba an diese Ausräumung nach ständiger Rechtsprechung atrenge Anforderungen zu stellen sind, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen eine fortbestehende Viederholungogefahr angenommen hat. Rin Ermessonsfehler 1st schon deshalb nicht ersichtlich» weil der Unteriaasuugsaaspruch nach den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils zu demindest so lange begründet ist, bis die Keotitutiono-klage Erfolg hat. 581 ZPO selbst dann nicht erfolgreich sein, wenn der Beklagte mit seiner Zahlungsklage gegen den Zeugen obsiegen würde.
BUNDESGERICHTSHOF / .■Liffl? Beschluß in dem Rechtsstreit des unter der Firma handelnden Kaufmanns Ernst L^P, Q^B*,'truüe 30» Beklagten und Rovieionsklägero. - Broseßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br* gegen die Firma Wt Am 10» Chemikalien» Klägerin und Revieionsbeklagtö, - Proseßbevollmäohtigter* Rechtsanwalt 2 Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Unterrichtung und Anhörung der Parteien unter Mitwirkung der Senat a Präsident in 2)r. KrUger-ffieland und der Bundesrichter Alff, Br. Simon, Br. Merkel und Br. Schonberg in der Sitzung vom 6* Februar 1970 einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht fUr erforderlich gehalten und beschlossen: Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 28. Juni 1968 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen# Gründe : Für den allein in Rede stehenden Unterlassuaga-anspruch ist es unerheblich, ob der Beklagte bei seinem Schreiben im Jahre 1962 elttonwidrig oder schuldhaft gehandelt hat» Ba er jedenfalls widerrechtlich ln den Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen, in der Vergangenheit also eine Rechtsverletzung begangen hatte (vgl. BGHZ 2, 387, 393: 13, 210, 216; 38, 200, 206; GRUR 1966, 386; ÖRUR 1969, 479, 481), oblag ihm die Ausräumung der Viederholungogefahr. Ba an diese Ausräumung nach ständiger Rechtsprechung atrenge Anforderungen zu stellen sind, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen eine fortbestehende Viederholungogefahr angenommen hat. Bie beantragte Aussetzung stand im Ermessen des Berufungsgerichts. Rin Ermessonsfehler 1st schon deshalb nicht ersichtlich» weil der Unteriaasuugsaaspruch nach den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils zu demindest so lange begründet ist, bis die Keotitutiono-klage Erfolg hat. Diese Restitutionsklage könnte im übrigen ini Hinblick auf die Vorschriften der §§ 580, 581 ZPO selbst dann nicht erfolgreich sein, wenn der Beklagte mit seiner Zahlungsklage gegen den Zeugen obsiegen würde. - Streitwert: 50.000,— DM - Krüger-Bioland Simon Alff Merkel Schönberg m \ Beglaubigt: •H ^ustizange^tellter