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BGH · I ZK 81/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZK 81/66

AG und aufgestellt waren, der Bank übereignet hatte» Mit dem Kreditbetrag von DM 60 000 zahlte die Gfl^ ein vom Beklagten erhaltenes Darlehen zurück» Juli 1963 in Berlin zwischen den Parteien eine abschließende Besprechung stattgefunden hotte, erklärte sich die Klägerin in einem Schreiben vom selben Tage bereit, die G^^^ zu dem Preise von DM 40 000 zu übernehmen. Sie hat vorgetragen, Voraussetzung für den Abschluß des Vertrages sei gewesen, daß der Beklagte auf seine der G-^[^gcY/ährten Darlehen verzichtete. 1* Im einzelnen führt das Berufungsgericht dazu aus, soweit die Klägerin dem Beklagten vorwerfe, daß er es unterlassen habe, auf die Sicherungsubereignung der Automaten hinzuweisen, stehe dem entgegenr. Wenn aber, wie der Zeuge weiter bekundet habe, alle Unterlagen der G^pl Vorgelegen hätten, könne davon ausgegangen werden, daß er auch das Schreiben des Bankhauses vom 27. verbindlichkeit ein Refinanzierungsbetrag für das vom Beklagten an die Firma gegebene Darlehen war und mit monatlich DM 3 000 zurückgezahlt wurde. Bei diesem Sachverhalt durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß folgern, es könne den Beklagten jedenfalls kein arglistiges Verhalten zur Last gelegt werden, denn er habe davon ausgehen dürfen, daß Dr, bei ein<3r solchen Möglichkeit der Unterrich- 1« Dac Berufungsgericht führt ferner aus, die Klägerin fühle sich auch insbesondere dadurch vom Beklagten getäuscht, daß er das Darlehen des Bankhauses bBP nicht als ein persönliches Darlehen gelten lassen v/olle, auf das er vertraglich verzichtet habe. Insoweit kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Wortlaut des Vertrages schließe eine (Täuschung des Geschäftsführers der Klägerin, aus, weil aus ihm nicht zu entnehmen sei, daß der Beklagte den Kredit des Bankhauses hätte ablösen wollen. Schluß den Eindruck erweckt habe, als betrachte er den Bankkredit von ea*-T1 persönliches Darlehen, auf das er verzichten wolle, so daß der Geschäftsführer Landau den vertraglichen Verzicht des Beklagten auch darauf hätte beziehen können, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben; vielmehr habe der Beklagte es abgelehnt, insoweit der Klugerin gegenüber eine Verpflichtung einzugehen. 2. Gegenüber diesen Ausführungen rügt die Klägerin (5 286 ZPO), d£s Berufungsgericht habe zu Unrecht den Be-v/eißantritt der Klägerin über deren Behauptung (durch Parteivernehmung) übergangen, der Beklagte habe in der Besprechung vom 11, Juli 1963 ausdrücklich sich bereit erklärt, das Darlehen B^^BIB aus eigenen Mitteln abzulösen. Das Berufungsgericht vor nicht genötigt, den Beklagten insoweit als Partei zu vernehmen (§ 445 Abs. 2 ZPO); denn nach seinen Ausführungen ist durch das Zeugnis des damaligen Mitgeschäftsführers der Klägerin, Dr. H^pBBB? Ob, so führt das Berufungsgericht aus, in der durch die Schreiben der Klägerin vom 21» und 29* November 1963 ausgesprochenen Anfechtung auch eine solche wegen Irrtump_ liege, könne dahingestellt bleiben» Denn eine wirk-samc Anfechtung wegen Irrtums würde voraussetzen, daß sich der Geschäftsführer L^p^ bei Abgabe seiner Willenserklärung, der Genehmigung dos Kaufvertrages, in einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der G^|^ befunden habe» Bas sei nicht der Pall* Sehe man die Überschuldung der GmbH als eine solche Eigenschaft an, dann könne sic nach der Vorstellung der Klägerin nur darin liegen, daß der Beklagte entgegen der Auffassung des Geschäftsführers Lpp^ nicht verpflichtet sei, die Gesellschaft von dem Darlehen des Bankhauses B^PHH^ freizustellen. Gerade über das Bestehen einer solchen Verpflichtung seien die Auffassungen der beiden Geschäftsführer stets auseinandergegangen* Landau sei daher nicht durch einen Irrtum zu der Genehmigung veranlaßt worden, sondern habe sich leicht fertig über diese für ihn wesentliche Präge hinweggesetzt, 3, Die Angriffe der Revision haben ira Ergebnis keinen Erfolg, Pür die rechtliche Beurteilung ist der möglicherweise bestehende Irrtum des Geschäftsführers I^flP über das Sicherungsoigenturn an den Warenautomaten einerseits und über das Bestehen einer Ablösungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich dos Bankkredits andererseits aus-e inanderzuhalten. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision finden die Vorschriften über die Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119 ff BGB) keine Anwendung, soweit ec sich um die Eigentumsverhältnisse an den Warenautomaten handelt. Ebenso ist es rechtlich bodenVeufrei, auch die Bestimmungen über die Gowährlcistungc^nsprüche auf einen solchen Kauf anzuwenden (BGH NJW 1959, 1584, 1585)» Eine Anfechtung aus § 119 Abo. 2 BGB käme demnach nur dann in Präge, wenn der Sachverhalt, d. wird, bedarf keiner abschließenden Erörterung0 Denn auch wenn zugunsten der Klägerin das Vorliegen eines Fehlers an-genommen wird, kann die Klägerin keine Gewährleistungs-nnsprüche geltend machen, weil ihren Geschäftsführer Landau nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Sicherungsübereignung infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und der Beklagte daher einen aus der Sicherungsübereignung etwa herzuleitenden Mangel nach § 460 BGB nicht zu vertreten hat* bj Soweit dagegen die Klägerin vorträgt, ihr Geschäftsführer 10/I& habe sich über das Bestehen einer Ablösungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich des Bankkredits geirrt, sind die Vorschriften der §§ 113 ff BGB anzuv/enden; denn insoweit handelt es sich nicht um einen Umstand, der den Wert und die wirtschaftliche Tauglichkeit des Unternehmens unmittelbar beeinflußt. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich der Geschäftsführer der Klägerin, Landau, aber nicht im Sinne des § 119 BGB über den Inhalt seiner Erklärung geirrt. Hach diesen Feststellungen (BTJ 17) konnte der Geschäftsführer keinesfalls noch zu der Zeit, als er den Vertrag genehmigte, der Überzeugung sein, der Beklagte müsse die oder die Klägerin von der Verpflichtung gegenüber dem Bankhaus Bf|^ freisteilen0 Denn zwischen Landau und dem Mitgeschäftsführer Dr. war stets Weil er das unterlassen hat, kann er sich nachträglich nicht mehr a.uf einen Irrtum berufen, der die Klägerin zur Anfechtung berechtigte.

Zitierte Normen: § 445 ZPO § 459 BGB § 97 ZPO
BGBIrrtumBilanzDarlehenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja 13 GHZ i	nein
BGB §§ 433, 459 ff
 Ifirr.it der Käufer sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH an? zu dem Betriebsvermögen des von der GmbH betriebenen Unternehmens gehörende Warenautomaten seien unbelastetes Eigentum der GmbH5 v/ahrend sie in Wahrheit zur Sicherung eines Kredits an einen Dritten übereignet sind, so sind hinsichtlich der rechtlichen Folgen eines solchen Irrtums des Käufers die Vorschriften Uber die Gewährleistung bei Sachmängeln (§§ 459 ff) an£uwcndeno
BGH, Urt„ Vo 16o Oktober 1968 - I ZK 81/66 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
16« Oktober 1968 Werner,
 Ju s112 o b e rsekre t är
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma vertreten
 mbH, und M
Klägerin und Revisionsklagerin.
- Prozeßbevollmüehrigter: Rechtsanwalt Fr
 gegen
den Kaufmann Gerald Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollm&chtigterRechtsanwalt Fr. h. c.
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1968 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Fehle, Br. Sprenkmann, Br. Mösl, Alff und Br. Merkel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom lo Dezember 1965 v/ird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen 0
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin handelt mit Waren, die sie in Warenautomaten zu dem Kauf -mbietet. Ein gleiches Unternehmen betrieb die	GmbH	in W0M
Der Beklagte hotte im Jahre 1961 sämtliche Anteile der G-flM erv;orben0
Im Frühjahr 1963 kam es zu Verhandlungen der Parteien über den Erv/erb der Anteile durch die Klägerin0 Grundlage der Verhandlungen war die Bilanz der G^BB per 31« Dezember 1962, die nach Aufrechnung des Stammkapitals von Dil 80 000 mit dem Verlustvortrag von BM 150 053,95 einen ungedeckten Verlust von BM 70 053,95 ausv/eisto In der Bilanz erscheint unter "Bigenkapital" ein ’’Darlehen über DM 1A 500 und unter ’'Fremdkapital" neben einer Verpflichtung gegenüber der B^Hfe Bank eine weitere Verpflichtung in Höhe von DM 61 659,22 gegenüber dem Bankhaus bBHBB^ & Co., Dieses Bankhaus hatte der Gr^^^am 27» Dezember 1962 einen Kredit von BM 60 000 eingeräumt, der mit
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DM 3 000 monatlich zu tilgen und der - abgesehen von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die del* Beklagte übernommen hatte - dadurch gesichert war, daß die	ihre
 Getränke- und Warenautomaten, die zur Versorgung der Belegschaftsangehörigen der Werke RflBK AG und Eisen-
AG	und
 aufgestellt waren, der Bank übereignet hatte» Mit dem Kreditbetrag von DM 60 000 zahlte die Gfl^ ein vom Beklagten erhaltenes Darlehen zurück»
Als die Verhandlungen zwischen den Parteien stattfanden, wurde die Klägerin durch ihre damaligen Geschäftsführer <Artur l^HI^ und Dr. Wilhelm	vertreten»
Br»	prüfte	die	Bilanz	der	G^|^	und ihre Ge-
schäftsunterlagen und fertigte dazu am 4» April 1963 schriftliche Erläuterungen an»
Hachdem sodann am 11. Juli 1963 in Berlin zwischen den Parteien eine abschließende Besprechung stattgefunden hotte, erklärte sich die Klägerin in einem Schreiben vom selben Tage bereit, die G^^^ zu dem Preise von DM 40 000 zu übernehmen.
Der Kauf wurde am 15. Juli 1963 durch notarielle Urkunde geschlossen. Die Klägerin war dabei durch ihren Geschäftsführer Dr.	vertreten» Der Geschäftsführer
 Landau genehmigte den Vertrag am 29. Juli 1963» Die Unterschrift wurde am selben Tage durch die Geschäftsstelle des Bezirksgerichts Gastein und nochmals notariell am 16. September 1963 in Berlin beglaubigt»
In § 4 des Vertrages heißt es; uDer Erschienene zu 1) (d.i. der Beklagte) verzichtet auf die persönlichen Darlehen, die er der G^Pl gewährt hat» Ausgewiesen in der Bilanz vom 31oXII062„,r
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Am 21, November 1963 hat die Klägerin den Kaufvertrag angefochten0 Sie hat dem Beklagten am 29* November 1963 mitgeteilt, die Anfechtung erfolge wegen arglistiger Täuschung.
Am 11. Januar 1965 ist Uber das Vermögen der das Konkursverfahren eröffnet worden.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung des für die Anteile an der	entrichteten	Kauf-
preises .
Sie hat vorgetragen, Voraussetzung für den Abschluß des Vertrages sei gewesen, daß der Beklagte auf seine der G-^[^gcY/ährten Darlehen verzichtete. Dazu gehöre auch die Verbindlichkeit gegenüber den Bankhaus BflHHfe? bei der cs sich lediglich um einen Refinanzierungsbetrag für ein von den Beklagten der	gegebenes	Darlehen	handele.
Ferner habe der Beklagte es versäumt, sie darauf hinzuweisen, daß die Automaten, der einzige Vermögensv/ert der	dem	Bankhaus	Burkhardt	zur	Sichei'heit	übereig-
net gev/esen seien»
Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 40 000 nebst 8 (ß Zinsen seit dem 21. November 1963 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Er hat jede Täuschung der Klägerin bestritten und dazu aus-gofü-jrt, der Geschäftsführer Dr.	habe	sämtliche
 Geschäftsunterlagen der Gfl^l eingesehen und geprüft; ihm seien alle verlangten Auskünfte wahrheitsgemäß erteilt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem zweiten Bechtozug weiter* Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen*
Ent sehe idungsgründe :
L Das Berufungsgericht hat die Klage obgewiesen, weil der Vertrag vom 15. Juii/16. September 1963 weder nichtig noch von der Klägerin wirksam wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten worden sei«
1* Im einzelnen führt das Berufungsgericht dazu aus, soweit die Klägerin dem Beklagten vorwerfe, daß er es unterlassen habe, auf die Sicherungsubereignung der Automaten hinzuweisen, stehe dem entgegenr. daß nach der Aussage des Zeugen	sich	der	damalige	Mitgeschäfts-
führer der Klägerin, Dr.	als	er	die	Bilanzen
 und die Geschäftsunterlagen geprüft habe, nicht ausdrücklich nach den Eigentumsverhältnissen in Ansehung der Automaten erkundigt habe. Wenn aber, wie der Zeuge weiter bekundet habe, alle Unterlagen der G^pl	Vorgelegen
 hätten, könne davon ausgegangen werden, daß er auch das Schreiben des Bankhauses	vom 27. Dezember 1962
eingoschen habe, in dem die Bank das Darlehen von DM 60 000 zugesagt und auf das Erfordernis der Sicherungsubereignung
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ier Automaten hingewicson habe. Für die Kenntnis von Dr.	spreche,	daß	ihm	die	in	dem Schreiben
 erwähnte Verpflichtung zur Rückzahlung von monatlich DM 3 000 auf das Bankdarlehen bekannt gewesen sei. Sollte aber die Sicherungs Übereignung Dr.	unbekannt
 geblieben sein, so könne das nicht zu Lasten des Beklagten gehen, denn dieser habe Anweisung gegeben, Dr.
alle Unterlagen vorzulegen. Da dies geschehen sei, habe er davon ausgehen können, daß Dr.	die	ihm
 gebotene Möglichkeit nutzen und als versierter Kaufmann alles das daraus entnehmen werde, was für die Beurteilung der finanziellen Lage der oflB und für deren Bewertung wissenswert gewesen sei.
2. Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Ausführungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dr.	war	auf	Grund	der Bilanz bekannt, daß Ver-
bindlichkeiten gegenüber dem Bankhaus B^Mfe in Höhe von DM 61 659,22 bestanden, V/ie sich aus dem von Dr.
angefertigten Vermerk vom 4. April 1963 ergibt, war Dr.	weiter	davon	unterrichtet,	daß	diese Bank-
verbindlichkeit ein Refinanzierungsbetrag für das vom Beklagten an die Firma gegebene Darlehen war und mit monatlich DM 3 000 zurückgezahlt wurde. Bei diesem Sachverhalt durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß folgern, es könne den Beklagten jedenfalls kein arglistiges Verhalten zur Last gelegt werden, denn er habe davon ausgehen dürfen, daß Dr,	bei	ein<3r	solchen	Möglichkeit	der	Unterrich-
tung alle wirtschaftlich naheliegenden Umstande - dazu gehört auch die Sicherungsübereignung im Falle der Inanspruchnahme von Bankkrediten - zur Kenntnis genommen habe. Auf welche Vfeioo Dr.	die in der Erläuterung zur
 Bilanz niedergelegten Umstände erfahren hat - ob durch mündliche Unterrichtung oder durch Einsicht in Geschäftsunterlagen - , ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich unerheblich»
II. 1« Dac Berufungsgericht führt ferner aus, die Klägerin fühle sich auch insbesondere dadurch vom Beklagten getäuscht, daß er das Darlehen des Bankhauses bBP nicht als ein persönliches Darlehen gelten lassen v/olle, auf das er vertraglich verzichtet habe. Insoweit kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Wortlaut des Vertrages schließe eine (Täuschung des Geschäftsführers
 der Klägerin,
 aus, weil aus ihm nicht zu entnehmen
 sei, daß der Beklagte den Kredit des Bankhauses hätte ablösen wollen. Daß der Beklagte dennoch vor Vertrag? Schluß den Eindruck erweckt habe, als betrachte er den Bankkredit von	ea*-T1	persönliches Darlehen,
 auf das er verzichten wolle, so daß der Geschäftsführer Landau den vertraglichen Verzicht des Beklagten auch darauf hätte beziehen können, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben; vielmehr habe der Beklagte es abgelehnt, insoweit der Klugerin gegenüber eine Verpflichtung einzugehen.
2. Gegenüber diesen Ausführungen rügt die Klägerin (5 286 ZPO), d£s Berufungsgericht habe zu Unrecht den Be-v/eißantritt der Klägerin über deren Behauptung (durch Parteivernehmung) übergangen, der Beklagte habe in der Besprechung vom 11, Juli 1963 ausdrücklich sich bereit erklärt, das Darlehen B^^BIB aus eigenen Mitteln abzulösen.
Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht vor nicht genötigt, den Beklagten insoweit als Partei zu vernehmen (§ 445 Abs. 2 ZPO); denn nach seinen Ausführungen ist durch das Zeugnis des damaligen Mitgeschäftsführers der Klägerin, Dr. H^pBBB? und des Niederlassungsleiters der Klägerin in Essen, B^|B> bovrieuen, daß der Beklagte es in der Besprechung am 11. Juli 1963 in Berlin abgelehnt hat, hinsichtlich des Kredits des Bankhauses eine Verpflichtung gegenüber der Klägerin einzugehen.
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III» 1. Ob, so führt das Berufungsgericht aus, in der durch die Schreiben der Klägerin vom 21» und 29* November 1963 ausgesprochenen Anfechtung auch eine solche wegen Irrtump_ liege, könne dahingestellt bleiben» Denn eine wirk-samc Anfechtung wegen Irrtums würde voraussetzen, daß sich der Geschäftsführer L^p^ bei Abgabe seiner Willenserklärung, der Genehmigung dos Kaufvertrages, in einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der G^|^ befunden habe» Bas sei nicht der Pall* Sehe man die Überschuldung der GmbH als eine solche Eigenschaft an, dann könne sic nach der Vorstellung der Klägerin nur darin liegen, daß der Beklagte entgegen der Auffassung des Geschäftsführers Lpp^ nicht verpflichtet sei, die Gesellschaft von dem Darlehen des Bankhauses B^PHH^ freizustellen. Gerade über das Bestehen einer solchen Verpflichtung seien die Auffassungen der beiden Geschäftsführer stets auseinandergegangen* Landau sei daher nicht durch einen Irrtum zu der Genehmigung veranlaßt worden, sondern habe sich leicht fertig über diese für ihn wesentliche Präge hinweggesetzt,
2* Die Revision meint, die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts sei zu eng. Es sei auch die Preiheit von Sicherungsrechten einzubeziehen gewesen. Im übrigen berechtige auch ein schuldhafter Irrtum zur Anfechtung»
3, Die Angriffe der Revision haben ira Ergebnis keinen Erfolg,
 Pür die rechtliche Beurteilung ist der möglicherweise bestehende Irrtum des Geschäftsführers I^flP über das Sicherungsoigenturn an den Warenautomaten einerseits und über das Bestehen einer Ablösungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich dos Bankkredits andererseits aus-e inanderzuhalten.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision finden die Vorschriften über die Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119 ff BGB) keine Anwendung, soweit ec sich um die Eigentumsverhältnisse an den Warenautomaten handelt. Die rechtlichen Polgen dieses Irrtums richten sich vielmehr nach den Vorschriften über die Gewährleistung bei Sachmängeln (§§ 459 ff BGB), wie im folgenden darzulegen sein wird.
Der Verkauf aller Geschäftsanteile einer GmbH ist regelmäßig Verkauf des von der GmbH betriebenen Unternehmens (RGZ 120, 283, 287; BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 16 zu § 459)» In ausdehnender Auslegung des § 433 BGB behandelt die Rechtsprechung nicht nur körperliche, sondern auch unkörperliche Sachen wie ein Geschäftsunternehmen, die Kundschaft eines Handelsgeschäftes und ähnliche Zusammenfassungen als Kaufgegenstände, soweit sie den körperlichen Sachen im Verkehr gleichbehandelt werden. Ebenso ist es rechtlich bodenVeufrei, auch die Bestimmungen über die Gowährlcistungc^nsprüche auf einen solchen Kauf anzuwenden (BGH NJW 1959, 1584, 1585)» Eine Anfechtung aus § 119 Abo. 2 BGB käme demnach nur dann in Präge, wenn der Sachverhalt, d. i. im Streitfall ein Irrtum über das Bestehen von Sicherungseigentum an den Warenautomaten, nicht den Hangelbegriff i. S. der §§ 459 ff erfüllt. Vorgleichsge-genstand ist bei dieser Prüfung das Gesamtunternehmen, wie die Parteien eo bei Vertragssehluß vorausgesetzt haben; dem stehen die dem Käufer ungünstigen Abweichungen des Kaufgegenstandes hiervon gegenüber (BGHZ 16, 55). Objektiv ist der Umstand, daß die Warenautomaten zur Sicherung des Bankkredits übereignet waren, eine solche ungünstige Abweichung im Sinne des § 459 BGB, denn ein nicht unwesentlicher feil des Betriebsvermögens war nicht Eigentum der Gesellschaft. Ob trotzdem ein Pehler verneint werden könnte, etwa weil die Bankschuld, die gesichert wird, in der Bilanz
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auogewiesen ist und deshalb wirtschaftlich das Unternehmen durch die Sicherungsubereignung nicht zusätzlich belastet . wird, bedarf keiner abschließenden Erörterung0 Denn auch wenn zugunsten der Klägerin das Vorliegen eines Fehlers an-genommen wird, kann die Klägerin keine Gewährleistungs-nnsprüche geltend machen, weil ihren Geschäftsführer Landau nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Sicherungsübereignung infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und der Beklagte daher einen aus der Sicherungsübereignung etwa herzuleitenden Mangel nach § 460 BGB nicht zu vertreten hat*
bj Soweit dagegen die Klägerin vorträgt, ihr Geschäftsführer 10/I& habe sich über das Bestehen einer Ablösungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich des Bankkredits geirrt, sind die Vorschriften der §§ 113 ff BGB anzuv/enden; denn insoweit handelt es sich nicht um einen Umstand, der den Wert und die wirtschaftliche Tauglichkeit des Unternehmens unmittelbar beeinflußt. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich der Geschäftsführer der Klägerin, Landau, aber nicht im Sinne des § 119 BGB über den Inhalt seiner Erklärung geirrt. Irrtum ist die unbewußte Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt; dagegen kann sich, wer die Ungewißheit bewußt in Kauf nimmt, nicht auf einen Irrtum berufen (RGZ 134, 25, 31; BGH NJW 1951, 705). Daß der Geschäftsführer	die hinsichtlich der Ablösungs-
verpflichtung jedenfalls bei ihn bestehenden Zweifel in Kauf genommen und trotzdem den Vertrag genehmigt hat, ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgeotellt worden. Hach diesen Feststellungen (BTJ 17) konnte der Geschäftsführer keinesfalls noch zu der Zeit, als er den Vertrag genehmigte, der Überzeugung sein, der Beklagte müsse die	oder	die	Klägerin von der Verpflichtung
 gegenüber dem Bankhaus Bf|^ freisteilen0 Denn zwischen Landau und dem Mitgeschäftsführer Dr.	war	stets
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streitig, ob der Verzicht des Beklagten auf seine persönlichen Darlehen sich auch auf das Darlehen	be-
zog. I^^Bfcwar dadurch gev/arnt und hätte vor Genehmigung des Vertrages auf eine Klarstellung hinv/irken können.
Weil er das unterlassen hat, kann er sich nachträglich nicht mehr a.uf einen Irrtum berufen, der die Klägerin zur Anfechtung berechtigte.
IV. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechts' fehler erkennen läßt, v/ar die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fehle
 Sprenkmann
Mösl
 Al ff
 Merkel