Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Löschungsverfahrens betreffend das Gebrauchsmuster 1 761 038 - Aktz.: (Gm Lö I1-9/59 - 1 B 7.61) zu entscheiden haben, in dem das Deutsche Patentamt ebenso wie in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorfahren LÖ 1-217/58 die teilweise Löschung des Klagegebrauchsmusters beschlossen, die Antragstellerin, nämlich die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, jedoch Beschwerde eingelegt hat und ihren Antrag auf völlige Löschung weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat sieh nur mit den beiden ersten Ausführungsformen befaßt, die in dieser Patentschrift auf $. Diese dritte Ausführungsform, die bei der gebotenen vollständigen Auswertung der Entgegenhaltung nicht außer Betracht bleiben darf, könnte deshalb bedeutsam sein, weil sie mit dem Klagegebrauchsmuster außer in den Merkmalen, die schon die beiden ersten Ausführungsformen mit ihm gemeinsam haben, auch daring übereinstiramt, daß die zu dem Höherstellen des Tisches benötigte Druckkraft von einer zentralen, auf alle Tischbeine zugleich wirkenden Vorrichtung aus mit Hilfe von biegsamen, in Rohren geführten Kabeln unmittelbar auf die ein-und ausziehbaren Teile der Tischbeine übertragen wird. brauchsmuster geschützte Kombination von - einzeln sämtlich vorbekannten - Merkmalen ganz oder wenigstens zu einem wesentlichen Teil vorwegnimmt* Ob diese bisher nicht berücksichtigte dritte Ausführungsform nach der US-Patentschrift dem Klagegebrauchsmuster neuheitshindernd entgegensteht, mag dahinstehen; jedenfalls könn sie aber .nach Auffassung des Senates für die Präge der Fortschrittlichkeit und der Erfindungshöhe des Klagegebrauchsmusters von wesentlicher Bedeutung sein* Sollte dieser neue Gesichtspunkt in Verbindung mit der Würdigung des sonstigen nachgewiesenen Standes der Technik und der entgegengehaltenen älteren Rechte im Beschwerdeverfahren zur Löschung führen - diese Möglichkeit liegt nach dem Gesagten nicht fern so würde damit die Grundlage für die im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Ansprüche wegfallen« Aber auch wenn die Beschwerde zurückgewiesen werden oder nur zu einer weiteren teilweisen Beschränkung der Schutzansprüche führen sollte, wird die Entscheidung des Bundespatentgerichts für den Verletzungsprozeß von Bedeutung sein* denn für einen unter denselben Parteien schwebenden Verletzungsstreit ist die Entscheidung im Löschungsverfahren nicht nur bindend, soweit sie auf Löschung des Gebrauchsmusters lautet, sondern auch, soweit sie den Löschungsantrag zurückweist (§111 Abs« 3 GMG)» Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Verhandlung entsprechend dem von der Revisionsklägerin in erster Linie gestellten Antrag gemäß § 11 GMG bis zur rechtskräftigen Erledigung des schwebenden Löschungsverfahrens auszusetzen»
2363 046 I ZR 81/61 / Beschluß N In dem Rechtsstreit der Firma M^HB»2tt^^^Adolf MfllBNachf. Kommanditgesellschaft in gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Alfred Sti ~ Lfl^HjjB Straße - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br. gegen Wilhelm - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Hechtsanwalt Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1961 beschlossen* Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Löschungsverfahrens betreffend das Gebrauchsmuster 1 761 038 - Aktz.: Gm Lö 11-9/59 - 1 B 7.61 - M< .A - ausgesetzt. Gründe : Die mit der Klage angegriffene Konstruktion der Beklagten weist nach der Feststellung des Berufungsgerichts unstreitig alle Merkmale auf, die den Gegenstand des Kiagegebrauchsmusters Nr. 1 761 038 kennzeichnen. Für die Entscheidung über die Revision der Beklagten kommt es mithin allein darauf an, ob dem Klagegebrauchsmuster, wie die Beklagte meint, wegen Fehlens der gesetzlichen Schutzvoraussetzungen der Schutz versagt worden muß. über die gleiche Frage wird demnächst das Bundespatentgericht in dem Löschungsverfahren MflIB-TBBP ./. (Gm Lö I1-9/59 - 1 B 7.61) zu entscheiden haben, in dem das Deutsche Patentamt ebenso wie in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorfahren LÖ 1-217/58 die teilweise Löschung des Klagegebrauchsmusters beschlossen, die Antragstellerin, nämlich die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, jedoch Beschwerde eingelegt hat und ihren Antrag auf völlige Löschung weiterverfolgt. Nach Lage der Sache muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß diose Beschwerde ganz oder teilweise zu dem Erfolg führen wird. Hierfür sprechen insbesondere folgende Erwägungen; Für die Beurteilung wird es nach Auffassung des beschließenden Senates wesentlich auf die vorveröffentlichte US-Patentschrift 2 212 488 ankommen. Diese ist im vorliegenden Rechtsstreits und, wie es scheint, auch in den Löschungsverfahren bisher nicht vollständig gev/ürdigt worden. Das Berufungsgericht hat sieh nur mit den beiden ersten Ausführungsformen befaßt, die in dieser Patentschrift auf $. 2, linke Spalte, Z. 19 ff and auf S. 3? linke Spalte, Z. 29 ff der Beschreibung behandelt und in den Figuren 2 bis 8, bzw. 10 bis 14 veranschaulicht werden, jedoch nicht mit der weiteren auf S. 3, rechte Spalte, Z. 27 bis 55 beschriebenen und in den Figuren 15 und 15 A zeichnerisch dargestellten weiteren Abwandlung. Diese dritte Ausführungsform, die bei der gebotenen vollständigen Auswertung der Entgegenhaltung nicht außer Betracht bleiben darf, könnte deshalb bedeutsam sein, weil sie mit dem Klagegebrauchsmuster außer in den Merkmalen, die schon die beiden ersten Ausführungsformen mit ihm gemeinsam haben, auch daring übereinstiramt, daß die zu dem Höherstellen des Tisches benötigte Druckkraft von einer zentralen, auf alle Tischbeine zugleich wirkenden Vorrichtung aus mit Hilfe von biegsamen, in Rohren geführten Kabeln unmittelbar auf die ein-und ausziehbaren Teile der Tischbeine übertragen wird. Es fragt sich deshalb, ob diese Ausführungsform nicht die vom Klagege- - ;> - brauchsmuster geschützte Kombination von - einzeln sämtlich vorbekannten - Merkmalen ganz oder wenigstens zu einem wesentlichen Teil vorwegnimmt* Ob diese bisher nicht berücksichtigte dritte Ausführungsform nach der US-Patentschrift dem Klagegebrauchsmuster neuheitshindernd entgegensteht, mag dahinstehen; jedenfalls könn sie aber .nach Auffassung des Senates für die Präge der Fortschrittlichkeit und der Erfindungshöhe des Klagegebrauchsmusters von wesentlicher Bedeutung sein* Sollte dieser neue Gesichtspunkt in Verbindung mit der Würdigung des sonstigen nachgewiesenen Standes der Technik und der entgegengehaltenen älteren Rechte im Beschwerdeverfahren zur Löschung führen - diese Möglichkeit liegt nach dem Gesagten nicht fern so würde damit die Grundlage für die im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Ansprüche wegfallen« Aber auch wenn die Beschwerde zurückgewiesen werden oder nur zu einer weiteren teilweisen Beschränkung der Schutzansprüche führen sollte, wird die Entscheidung des Bundespatentgerichts für den Verletzungsprozeß von Bedeutung sein* denn für einen unter denselben Parteien schwebenden Verletzungsstreit ist die Entscheidung im Löschungsverfahren nicht nur bindend, soweit sie auf Löschung des Gebrauchsmusters lautet, sondern auch, soweit sie den Löschungsantrag zurückweist (§111 Abs« 3 GMG)» Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Verhandlung entsprechend dem von der Revisionsklägerin in erster Linie gestellten Antrag gemäß § 11 GMG bis zur rechtskräftigen Erledigung des schwebenden Löschungsverfahrens auszusetzen» Wilde Jungbiuth Spengler Ebel Claßen