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BGH

Gericht: BGH

Das Urteil des Landgerichts vom 2» Juli 1958 wird auf die Berufung der Beklagten dahin abgeändert, daß unter 1.1) seiner Urteilsformel der Buchstabe d) und die an dieser Stelle eingefügte Abbildung eines Schaufenstersiebdruckes gestrichen wird; die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie sich auf Unterlassung der Verwendung und auf Entfernung der in dem nunmehr gestrichenen Teil 1.1) d) der Urteilsformel des Landgerichts wiedergegebenen Werbung richtete Die Kosten des ersten Kechtszuges - mit Ausnahme des durch Vergleich vom 10. In § 2 wurde vereinbart, daß die Beklagte die Worte "Halb und Halb, Mppp mit Pomeranzen" weder auf Etiketten, Plakaten, Ankündigungen, Geschäftspapieren noch sonstwie gebrauchen dürfe und ihre auf dieses oder ähnliche Wortzeichen lautenden Warenzeichenanmeldungen zurückzuziehen habe, jedoch ein Wortzeichen “Halb und Halb M^pHikör“ und ein dem Vertrag zugrunde gelegtes Vorderetikett als Bildzeichen in der Form, wie es im Neudruck erscheinen solle, anmelden könne. Daß die Klägerin berechtigt ist, ihr Erzeugnis als Halb und Halb" zu bezeichnen,.ist unter den Parteien nicht streitig und kommt u.a. in einem am 29- Februar 1952 vor dem Kammergericht in Berlin geschlossenen Vergleich zu dem Ausdruck, in dem sich die Parteien dahin geeinigt haben, daß die Klägerin sich als "Alleinherstellerin von Mit der Klage wendet sich die Klägerin dagegen, daß die Beklagte seit einiger Zeit in ihrer Werbung das Wort likör“ in kleinerer Schrift erscheinen läßt als die durch Schriftart und -große besonders hervorgehobenen Worte “Halb u. November 1903> denn aus dem Zweck dieses Vertrages, die beiderseitigen “Halb und Halb“-Erzeugnisse deutlich voneinander zu unterscheiden, folge, daß die Bezeichnung "Halb und Halb M^^-likör“ als einheitliche und zusammengehörige Kennzeichnung erscheinen müsse und nur so verwendet werden dürfe, daß auch ein flüchtiger Beschauer das Wort “Mj|^likör“ noch mitlesen und aufnehmen könne. Die Klägerin hat vor allem die Aufschrift auf den Lieferwagen der Beklagten, ein Aufstellschild, eine Einladungskarte und einen zur Anbringung an Schaufenstern bestimmten Siebdruck als mit dem Vertrage nicht vereinbar beanstandet. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, das Wort “M^IPLikör“ müsse nach dem Sinn der Abmachungen mindestens die halbe Größe und Breite haben wie die Worte “Halb und Halb“. Pestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, in Drucksachen und Werbemitteln für ihr Erzeugnis ’’Halb und Halb” dasselbe entsprechend dem Vergleich vom 27«11.1905 stets als "Halb und HalbM^H^Likör” zu bezeichnen und dabei das Wort "M^^Likör" in einer Größe und Form aufzuführen, daß es auch für den flüchtigen Beschauer erkennbar und deutlich lesbar ist, und ihr dementsprechend zu untersagen: Ihre gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat die Beklagte in erster Linie damit begründet, das Landgericht sei nicht befugt gewesen, den einheitlichen, wenn auch aus einem Fest- In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien - im Hinblick auf eine seitens der Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung - den Rechtsstreit bezüglich der in der Urtoilsformel des Landgerichts unter 11b und c bezeichneten Werbemittel der Hauptsache nach für erledigt erklärt und insoweit einander widersprechende Kostenanträge gestellt. Io Zunächst bittet die Revision um Nachprüfung, ob das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts, der neugefaßte Klageantrag zu I enthalte zwei selbständige auf Unterlassung und auf Feststellung gerichtete Anträge, über die gesondert entschieden werden könne, mit Recht gebilligt hat. Unter Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz macht sie geltend, die letzte Fassung des Klageantrags zu I, die ihm die Klägerin nach wiederholten Hinweisen des Landgerichts gemäß § 139 ZPO gegeben habe, sei noch immer nicht genügend bestimmt, denn sie stelle sich als eine verfahrensrechtlich unzulässige Vermischung eines Feststellungsantrags mit einem Unterlassungsantrag dar. Außerdem sei das Landgericht bei der Abfassung der Urteilsformel von dem Antrag in unzulässiger Weise abgewichen, denn es habe sein Verbot nicht wie beantragt auf die Y^eiterverwendung von vier bestimmten, im Antrag bildlich wieder gegebenen Werbemitteln beschränkt«, sondern ihm mit den Worten uin der Werbung die Bezeichnung ■Kalb und Halb M^^Likör1 in folgender Weise zu verwenden: Die nach wiederholter Belehrung gewählte letzte Passung des Klageantrags zu I brachte entgegen der Meinung der Revision mit genügender Deutlichkeit zu dem Ausdruck, daß es der Klägerin einerseits auf ein Verbot von bestimmten, tatsächlich gebrauchten, durch Beifügung von Abbildungen veranschaulichten Werbemitteln ankam und andererseits unabhängig hiervon mit dem ersten Teil ihres Antrages auf die allgemeine Peststellung, daß die Beklagte in der Art der Verwendung der Bezeichnung "Halb und Halb M^H^likör" an gewisse näher umschriebene Grenzen gebunden ist. Sie weicht» v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nur im Interesse der Klarstellung geringfügig von dem Antrag ab und geht nicht über den Sinngehalt des Unterlassungsbegehrens hinaus. Die Revision läßt außer acht, daß sich die Klägerin in diesen beiden Rechtszügen die zuerst vom Landgericht und später vom Berufungsgericht vertretene Auslegung ihres Antrags zu eigen gemacht und dem gegenteiligen Standpunkt der Beklagten wie auch dem auf einen vermeintlichen Verfahrensmangel gestützten Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ausdrücklich widersprochen hat. Die weitere Rüge,das Berufungsgericht habe dassvom Landgericht ausgesprochene Verbot der Verwendung von Werbemitteln insoweit nicht bestehen lassen dürfen, als die Parteien in der Berufungsinstanz die Hauptsache für erledigt erklärt hätten, nämlich im Umfange des Urteilsausspruchs des Landgerichts zu I 1 b und c, muß schon daran scheitern, daß die Beklagte ihre Revision auf die Verurteilung zu I 1 d beschränkt und darüber hinaus auf das Rechtsmittel verzichtet hat» Das Revisionsgericht ist daher mit dem Teil des Streitstoffes, auf den sich die Erledigungserklärung der Parteien bezogen hat, überhaupt nicht befaßt worden. Zur Klarstellung sei lediglich bemerkt, daß das Berufungsgericht die teilweise Erledigung der Hauptsache zwar nicht in seiner Urteilsformel hervorgehoben, aber im Tatbestand (BU 9) und in den Entscheidungsgründen (BU 15) erwähnt und, wie die Verweisung auf § 91 a ZPO zeigt, auch bei der Kostenentscheidung berücksichtigt hat. Sie recht-fertigen aber nicht den in dem angefochtenen Urteil gezogenen Schluß, daß die Beklagte durch die Verwendung des beanstandeten Schaufenstersiebdruckes vertragliche Pflichten verletzt habe. 1. Bas angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus (BU 11), daß die grundsätzliche Vereinbarung in § 1 Abs.5 Satz 1 des Vertrages vom 27» November 1905 > in der sich die Beklagte verpflichtet hat, für ihr Erzeugnis "Halb und Halb" in allen geschäftlichen Anzeigen, Geschüftspapieren usw. Im gegebenen Palle sei vielmehr der Schluß gerechtfertigt, daß für die grundsätzlichen Abmachungen die gleichen Prinzipien gelten sollten, die in den Details ihren Ausdruck gefunden hätten, und daß der Beklagten der Gebrauch ihrer Bezeichnung nur innerhalb eines durch Sinn und Zweck des Vertrages gezogenen Rahmens zugestanden worden sei. Das Berufungsgericht hat nicht etwa, wie die Revision meint, verkannt, daß der Vertrag nicht im luftleeren Raume, sondern auf der Grundlage des allgemeinen Kennzeichnungsrechts geschlossen worden ist und daß, soweit eine vertragliche Regelung fehlt, diese allgemeinen Vorschriften ein-greifen. Es hat vielmehr mit Recht als seine erste Aufgabe angesehen, den Willen der Vertragsschließenden unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts, des von den Parteien verfolgten Zweckes und der sonstigen für eine Auslegung des Vertrags bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Wenn es auf diesem Wege zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Vertrag bei sinngemäßer Auslegung eine erschöpfende Regelung hinsichtlich des Gebrauchs der Bezeichnung "Halb und Halb M^^likör" durch die Beklagte enthalte, so war es durchaus folgerichtig, daß dös Berufungsgericht seiner Entscheidung diesen durch Auslegung ermittelten Vertragsinhalt und nicht die allgemeinen Regeln des Kennzeichnungsrechts zugrunde gelegt hat« Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht im Anschluß an die Erörterungen über die beiden Sondervereinbarungen zu dem Ausdruck gebracht hat, für die grundsätzlichen Abmachungen sollten nach dem Willen der Parteien die gleichen Prinzipien gelten. 2. Einen entscheidenden Hinweis auf den Vertragswillen der Parteien sieht das Berufungsgericht darin, daß die vereinbarte Bezeichnung für das Halb-und Halb-ErZeugnis der Beklagten nicht nur in den grundlegenden Abmachungen in § 1 des Vertrages als die einheitliche Wortfolge MHalb und Halb likör" erscheint, sondern noch in einer Heihe von anderen Vertragsbestimmungen, z.B. in den §§ 2, 4, 5 und 6, als einheitliches Ganzes gebraucht wird. Ein* weiteres Anzeichen für die Richtigkeit seiner Auffassung, daß es sich nach dem Willen der Parteien um eine einheitliche Bezeichnung handeln solle, erblickt das Berufungsgericht darin, daß die Parteien wie aus Ziff.2 des Vergleichs vom 29. Aus alledem zieht das Berufungsgericht die Polgerung (BU 13), die Beklagte sei nach dem erkennbaren Vertragswillen nicht nur verpflichtet, für ihr Halb und Halb Erzeugnis ausschließlich die vereinbarte Bezeichnung zu verwenden, sondern auch,die Bezeichnung stets als eine einheitliche erscheinen zu lassen und auch bei ihrer Wiedergabe in der Y.erbung ihre Einheitlichkeit zu wahren. Baß die Auslegung des Berufungsgerichts nach dem Inhalt dos Vertrages möglich ist, bedarf keiner näheren Darlegung und wird auch seitens der Revision nicht angezweifelt. Die Rüge, das Berufungsgericht habe der Vereinbarung Uber eine Anmeldung der Bezeichnung “Halb und Halb M^^Likör" als Wortzeichen unter Verkennung der rechtlichen Wirkungen der Eintragung eines solchen Zeichens zu Unrecht eine wesentliche Bedeutung beigemessen, ist zwar im Revisionsverfahren statthaft, aber sachlich nicht begründet. Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen deutlich erkennen lassen, in dieser Vereinbarung lediglich eine Bestätigung der aus einer Reihe von verschiedenen Umständen geschöpften Überzeugung ge funden, daß die Parteien die Wortfolge “Halb und Halb Auch die Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus seiner Annahme, die Parteien hätten die Bezeichnung als eine einheitliche gewollt, ableitet, nämlich, daß die Beklagte bei der Benutzung der Bezeichnung den Charakter der Einheitlichkeit wahren müsse, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat auch nicht außer acht gelassen, daß für die Beurteilung des Vertragsinhalts möglicherweise auch spätere Vereinbarungen der Parteien von Bedeutung sein könnten. Hieraus gehe hervor, daß die Bezeichnung “Halb und Halb M^^pLikör" als Ganze von* den Parteien noch immer als ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal angesehen worden sei. 3o Abschließend stellt das Berufungsgericht fest (BU H), daß die Beklagte durch den Gebrauch der Bezeichnung “Halb und Halb M^^Likör" bei den mit der Klage beanstandeten Werbemitteln, darunter bei dem jetzt noch allein im Streit befangenen Schaufenstersiebdruck (I 1 d der Urteilaformel des Landgerichts) gegen ihre Vertragspflichten verstoßen habe; denn bei diesen Wiedergaben der Bezeichnung trete das Wort gegenüber den Worten “Halb und Halb11 so sehr zurück, daß es nicht mehr einwandfrei als Bestandteil einer damit zusammengehörigen Bezeichnung erkannt werde. Der unstreitige Sachvor-trag, von dem es ausgeht, ergibt jedoch, daß bei verständiger Würdigung der für die Deutung des Begriffes der einheitlichen Verwendung maßgebenden Umstände kein strenger Maßstab angelegt werden darf.Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Vorderetikett des Halb und Halb-ErZeugnisses der Beklagten in der Ausgestaltung, die es nach Abschluß des Vertrages von 1903 erhalten hat und die bis heute, also während mehr als 50 Jahren, unangefochten beibehalten worden ist. Dieses Begehren, das damit begründet wird, daß der im ersten Rechtszug abgewiesene Fest-stollungsanspruch wesentlich höher als der Unterlassungsanspruch bewertet werden müsse, ist nicht gerechtfertigt, da zu einer Änderung des Wertverhältnisses der beiden vom Berufungsgericht mit je 50.000,— DM bewerteten Ansprüche kein erkennbarer Anlaß besteht.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 133 BG
BerufungsgerichtParteiHalbWortBezeichnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I ZR 81A9
Yerkundet am 17- Oktober 1961 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaf^inPirma p. J„ m
__I» EfHfcstr»	gesetzlich v<
durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Benno N<
rexen
 Kaufmann
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Pirm^Carl M allce	gesexz
 mitglieder Direktor AI
AG, B(__
ertreten und
 lurch die Vorstands-
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Jungbluth, Pehle und Ebel
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im übrigen - das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. April 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 2. Juli 1958 im nachstehend angegebenen Umfange zurückgewiesen hato
 
Das Urteil des Landgerichts vom 2» Juli 1958 wird auf die Berufung der Beklagten dahin abgeändert, daß unter 1.1) seiner Urteilsformel der Buchstabe d) und die an dieser Stelle eingefügte Abbildung eines Schaufenstersiebdruckes gestrichen wird; die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie sich auf Unterlassung der Verwendung und auf Entfernung der in dem nunmehr gestrichenen Teil 1.1) d) der Urteilsformel des Landgerichts wiedergegebenen Werbung richtete
 Die Kosten des ersten Kechtszuges - mit Ausnahme des durch Vergleich vom 10. Januar 1958 in dem Verfahren 5 U 1898/57 des Kammergerichto (= 16 Q 55/57 des Landgerichts Berlin) erledigten Teils dieser Kosten - werden der Klägerin zu 13/22 und der Beklagten zu 9/22 auferlegt. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges entfallen auf die Klägerin 7/19 und auf die Beklagte 12/19> von den Kosten der Revision auf die Klägerin 15/16 und auf die Beklagte l/l6.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spirituosen. Sie stehen seit mehr als 50 Jahren in scharfem Vf'ettbewerb miteinander. Es kam zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten und zu dem Abschluß verschiedener Vertrage und Vergleiche, mit denen strittige Fragen bereinigt wurden.
Eines der Erzeugnisse der Parteien sind "Br. M^Hft's bittere Tropfen0, die sie nach einer Vorschrift des verstorbenen Geheimen Sanitätsrats Br.	-	die	Gründer	der	streiten-
den Unternehmen Ferdinand Johann	und	Carl	waren
 Stiefbrüder von Br.	- herstellen und unter der ge-
nannten, aufgrund eines Übereinkommens für beide Parteien als Warenzeichen eingetragenen Bezeichnung vertreiben.
Im Jahre 1894 brachte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Mischung der "bitteren Tropfen" mit einem Pomeranzendestillat unter der Bezeichnung "Halb und Halb,	mit Pomeranzen"
auf den Markt. Im Jahre 1902 begann auch die Beklagte mit der Herstellung und dem Vertrieb einer solchen, allerdings im Geschmack abweichenden (vgl. Vertrag von 1903 § 4 Abs. 2) Mischung, die sie ebenfalls unter gleichzeitigem Hinweis auf die Bestandteile	und Pomeranzen als "Halb und Halb"
bezeichnete. Ber hieraus entstandene Streit wurde durch einen vor dem Notar Justizrat Br. Arnold	zu B^|B ab-
geschlossenen Vertrag vom 27. November 1903 beigolegt. In § 1 dieses Vertrags verpflichtete sich die Beklagte u.a., das vordere Flaschenetikett dahin abzuändern, daß an Stelle der Worte "hergestellt aus	und Pomeranzen" das Wort
 likör" tritt (Abs. 2), und in allen geschäftlichen Anzeigen, Geschäftspapieren usw. nur die Bezeichnung "Halb und Kalb
— 4 —
M^pplikör" zu führen, wobei ihr allerdings unbenommen bleiben sollte, in kleiner gleichmäßiger Schrift eine Erläuterung des Inhalts zu bringen, daß "Halb und Halb Mampe-likör" aus Dr.	bitteren	Tropfen	und	aus	Pomeranzen-
likör zusammengesetzt ist (Abs* 3). In § 2 wurde vereinbart, daß die Beklagte die Worte "Halb und Halb, Mppp mit Pomeranzen" weder auf Etiketten, Plakaten, Ankündigungen, Geschäftspapieren noch sonstwie gebrauchen dürfe und ihre auf dieses oder ähnliche Wortzeichen lautenden Warenzeichenanmeldungen zurückzuziehen habe, jedoch ein Wortzeichen “Halb und Halb M^pHikör“ und ein dem Vertrag zugrunde gelegtes Vorderetikett als Bildzeichen in der Form, wie es im Neudruck erscheinen solle, anmelden könne. Die Klägerin verpflichtete sich, gegen diese Zeichenanmeldungen und gegen das bereits eingetragene Zeichen 63 502 weder Widerspruch zu erheben noch auf ihre Löschung gerichtete Schritte zu unternehmen; eine entsprechende Verpflichtung ging die Beklagte gegenüber der Klägerin ein. Ergänzende Vereinbarungen Uber die Ausstattung der Flaschen der “Halb und Ralb"-Erzeugnisse beider Parteien wurden in einem gerichtlichen Vergleich vom 21. Dezember 1912 vor dem Oberlandesgericht Stettin getroffen (II A und B dieses Vergleichs).
In der Folgezeit änderte die Klägerin ihre Bezeichnung "Halb und Halb, Mppp mit Pomeranzen" in	-	Halb	und	Halb"
ab, während die Beklagte die Bezeichnung "Halb und Halb M^PPlikör", zu dem Teil unter Verwendung der Schreibweise "Halb u. Halb" und "MP^-LikörJSbis heute beibehalten hat. Daß die Klägerin berechtigt ist, ihr Erzeugnis als Halb und Halb" zu bezeichnen,.ist unter den Parteien nicht streitig und kommt u.a. in einem am 29- Februar 1952 vor dem Kammergericht in Berlin geschlossenen Vergleich zu dem Ausdruck, in dem sich die Parteien dahin geeinigt haben, daß die Klägerin sich als "Alleinherstellerin von
 
Halb und Halb” und die Beklagte sich als “Alleinherstellerin von Halb und Halb	Likör“	bezeichnen	dürfe	(Ziff. 2
 dieses Vergleichs; s. auch das dem Vergleich beigefügte, von beiden Parteien Unterzeichnete aufklärende Rundschreiben)«
Mit der Klage wendet sich die Klägerin dagegen, daß die Beklagte seit einiger Zeit in ihrer Werbung das Wort likör“ in kleinerer Schrift erscheinen läßt als die durch Schriftart und -große besonders hervorgehobenen Worte “Halb u. Halb". Sie hat die Ansicht vertreten, diese Handhabung verstoße gegen die Vereinbarungen vom 27. November 1903> denn aus dem Zweck dieses Vertrages, die beiderseitigen “Halb und Halb“-Erzeugnisse deutlich voneinander zu unterscheiden, folge, daß die Bezeichnung "Halb und Halb M^^-likör“ als einheitliche und zusammengehörige Kennzeichnung erscheinen müsse und nur so verwendet werden dürfe, daß auch ein flüchtiger Beschauer das Wort “Mj|^likör“ noch mitlesen und aufnehmen könne. Hieran habe sich die Beklagte nicht gehalten. Die Klägerin hat vor allem die Aufschrift auf den Lieferwagen der Beklagten, ein Aufstellschild, eine Einladungskarte und einen zur Anbringung an Schaufenstern bestimmten Siebdruck als mit dem Vertrage nicht vereinbar beanstandet. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, das Wort “M^IPLikör“ müsse nach dem Sinn der Abmachungen mindestens die halbe Größe und Breite haben wie die Worte “Halb und Halb“.
Zunächst hat die Klägerin beantragt, der Beklagten die Verwendung von Werbemitteln zu untersagen, in denen das Wort “M^^likör“ nicht so deutlich erkennbar ist, daß es auch dem flüchtigen Durchschnittsbeschauer klar und deutlich in die Augen fällt, hilfsweise die Verwendung von Werbemitteln, in denen das Wort “MJ^^likör“ nicht mindestens die halbe Größe und Breite hat wie die Worte “Halb und Halb“, (ur-
 
 sprünglicher Antrag zu I a) sowie die Beklagte zur Entfernung der diesen Bedingungen nicht entsprechenden Werbemittel zu verurteilen (ursprünglicher Antrag zu II). Im weiteren 'Verfahren hat sie dem ersten dieser Anträge auf eine Anregung des Landgerichts, die Anträge auf die konkreten Verletzungsformen abzustellen, folgende Passung gegeben:
Pestzustellen,
 daß die Beklagte verpflichtet ist, in Drucksachen und Werbemitteln für ihr Erzeugnis ’’Halb und Halb” dasselbe entsprechend dem Vergleich vom 27«11.1905 stets als "Halb und HalbM^H^Likör” zu bezeichnen und dabei das Wort "M^^Likör" in einer Größe und Form aufzuführen, daß es auch für den flüchtigen Beschauer erkennbar und deutlich lesbar ist,
 und ihr dementsprechend zu untersagen:
1.	die Aufschrift auf ihrem Lieferwagen gemäß Anl. 1),
2.	Aufstellund sonstige Plakate gemäß Anl. 2),
3.	Einladungen zu dem Besuch bei Ausstellungen gemäß Anl.3 4* Siebdrucke auf Schaufensterscheiben gemäß Anl. 4>-
in welchen das Wort "M^^likör" diesem Erfordernis nicht entspricht,
 weiter zu verwenden.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat erwidert, im Vertrag von 1903 sei ein bestimmtes Größenverhältnis zwischen den Worten "Halb und Halb" und "M^^^likör" nicht festgelegt worden. Sie sei daher berechtigt, das Wort "M^^likör" in der Weise anzubringen, wie es in den von der Klägerin beanstandeten Werbemitteln geschehen sei. Die Unterschiede zwischen den Bezeichnungen	- Halb und
 Halb” und "Halb und Halb M^^likör" genügten ohnehin nicht zur sicheren Unterscheidung der beiderseitigen Erzeugnisse; hierzu bedürfe es vielmehr der im Vergleich vom 29. Februar 1952 (3. Ziff. 1 i.V.m. dem Inhalt des gemeinsamen Rundschreibens vom gleichen Tage) vereinbarten Hinzufügung des
 
Geschäftssitzes zu dem Namen	und	der	Verwendung der
 Individualmarken der Parteien, nämlich des Elefanten und des Schimmelgespanns der Klägerin und des von ihr, der Beklagten, früher geführten Doppelturms, an dessen Stelle inzwischen das Wort- und Bildzoichen "Doppelmonch’1 getreten sei. Die hiernach tatsächlich unterscheidungskräftigen Merkmale stelle sie, die Beklagte, deutlich heraus; sie werde damit dom Wortlaut und Sinn des Vertrages von 1903 und der sonstigen Vereinbarungen vollauf gerecht, auch wenn das Wort "J^Ulikör” in kleinerer Schrift erscheine als die Bezeichnung "Halb und Halb".
Das Landgericht hat den neugefaßten Antrag der Klägerin so ausgolegt, daß er zwei selbständige Anträge, nämlich einen Unterlassungs- und einen Peststellungsantrag enthalte. Auf den
i
ersteren hat es der Beklagten untersagt (I 1 der Urteilsformel)0 in der Werbung die Bezeichnung ‘’Halb und Halb M^^pLikör" in der durch Aufnahme von Abbildungen in die Urteilsformel (a - d) veranschaulichten Weise zu verwenden; von diesen Abbildungen stellen dar: a) die Aufschrift eines Lieferwagens, b) ein Aufstellschild, c) die Vorder- und Rückseite einer Einladungskarte und d) einen Schaufenstersiebdrucko Ferner hat das Landgericht die Beklagte zur Entfernung der Werbung gemäß Ziff. I 1 des Urteilstenors verurteilt (I 2 der Urteilsformel). Den Feststellungsantrag hat es dagegen für unbegründet erachtet und die Klage insoweit abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme eines in dem Verfügungsverfahren des Landgerichts Berlin 16 Q 55/57 durch Vergleich vor dem Kammergericht vom 10. Januar 1958 erledigten Teiles - hat das Landgericht der Klägerin zu 2/11 und der Beklagten zu 9/11 auferlegt.
Ihre gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat die Beklagte in erster Linie damit begründet, das Landgericht sei nicht befugt gewesen, den einheitlichen, wenn auch aus einem Fest-
 
stellungs- und einem Unterlassungsantrag gemischten Klageantrag in zwei Anträge aufzuspalten. Sie hat deshalb in erster Linie beantragt, das angefochtene Urteil wegen dieses wesentlichen Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise hat sie unter Wiederholung ihres sachlichrechtlichen Vortrags um Abweisung der Klage und ganz vorsorglich um Änderung der nach ihrer Meinung unangemessenen Kostenverteilung gebeten. Pie Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen; sie ist sowohl den verfahrene- als auch den sachlichrechtlichen Parle-gungen der Beklagten entgegengetreten. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien - im Hinblick auf eine seitens der Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung - den Rechtsstreit bezüglich der in der Urtoilsformel des Landgerichts unter 11b und c bezeichneten Werbemittel der Hauptsache nach für erledigt erklärt und insoweit einander widersprechende Kostenanträge gestellt.
Pas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des ersten Rechtszuges, soweit das Landgericht über sie entschieden hat, der Klägerin zu 4/10 und der Beklagten zu 6/1C zur Last fallen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Klägerin zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Pie Revision der Beklagten greift dieses Urteil nur insoweit an, als es die Berufung gegen Ziff» I 1 d des landgerichtli-chon Urteils und gegen die Verurteilung zu Ziff. I 2, soweit sie sich auf das Werbemittel gemäß I 1 d bezieht, zurückgewiesen hat, und ferner insoweit, als der Beklagten 6/10 der Kosten des landgerichtlichen und 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden sind; darüber hinaus hat die Beklagte ausdrücklich auf das Recht zur Einlegung der Revision verzichtet. Sie ----beantragt, das angefochtene Urteil in
 
dem angegebenen Umfange aufzuheben und abzuändern, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision müssen ohne Erfolg bleiben.
Io	Zunächst bittet die Revision um Nachprüfung, ob das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts, der neugefaßte Klageantrag zu I enthalte zwei selbständige auf Unterlassung und auf Feststellung gerichtete Anträge, über die gesondert entschieden werden könne, mit Recht gebilligt hat. Unter Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz macht sie geltend, die letzte Fassung des Klageantrags zu I, die ihm die Klägerin nach wiederholten Hinweisen des Landgerichts gemäß § 139 ZPO gegeben habe, sei noch immer nicht genügend bestimmt, denn sie stelle sich als eine verfahrensrechtlich unzulässige Vermischung eines Feststellungsantrags mit einem Unterlassungsantrag dar. Das Landgericht hätte, so meint die Revision, den Antrag nicht im Wege der Auslegung eigenmächtig aufteilen und damit in seinem Inhalt verändern dürfen; es hätte ihn vielmehr als unzulässig abweisen müssen. Außerdem sei das Landgericht bei der Abfassung der Urteilsformel von dem Antrag in unzulässiger Weise abgewichen, denn es habe sein Verbot nicht wie beantragt auf die Y^eiterverwendung von vier bestimmten, im Antrag bildlich wieder gegebenen Werbemitteln beschränkt«, sondern ihm mit den Worten uin der Werbung die Bezeichnung ■Kalb und Halb M^^Likör1 in folgender Weise zu verwenden:
.oou einen allgemeineren, sachlich weiterreichenden Sinn gegeben.
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Das Berufungsgericht hält die vom Landgericht vorgenoramene Auslegung des Klageantrags für gerechtfertigt. Der Beklagten sei zwar, so führt es aus, darin zuzustimmen, daß die gesetzlichen Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts im Prozeßrecht nicht unmittelbar Anwendung finden könnten. Ihr Inhalt sei abor nach allgemeiner Ansicht als Niederschlag bewährter Erfahrung zu werten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe deshalb in zahlreichen Entscheidungen eine Auslegung des Klageantrags zugelassen,wobei nur der Grundsatz zu beachten sei, daß der Antrag nicht nach dem inneren Willen des Klägers, sondern so auszulegen sei, wie ihn jeder Dritte verstehe. Diese rechtlichen Erwägungen, von denen das Berufungsgericht ausgeht, entsprechen der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung (s. u.a. RGZ 110, 1, 15; RGZ 158, 580, 582; Stein/Jonas/Schönke ZPO, Vorbem.
V 1 vor § 128; Wieczorek, ZPO § 253 G III a 1; § 286 B III a 1; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. I960 § 61 III).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall gibt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Beziehung - in beiden Richtungen ist das Revisionsgericht zur froien Nachprüfung befugt (allgemeine Ansicht; Rosenberg aaO; RGRK-BGB § 155 Anm. 25) - zu Bedenken Anlaß. Die nach wiederholter Belehrung gewählte letzte Passung des Klageantrags zu I brachte entgegen der Meinung der Revision mit genügender Deutlichkeit zu dem Ausdruck, daß es der Klägerin einerseits auf ein Verbot von bestimmten, tatsächlich gebrauchten, durch Beifügung von Abbildungen veranschaulichten Werbemitteln ankam und andererseits unabhängig hiervon mit dem ersten Teil ihres Antrages auf die allgemeine Peststellung, daß die Beklagte in der Art der Verwendung der Bezeichnung "Halb und Halb M^H^likör" an gewisse näher umschriebene Grenzen gebunden ist. Wie die Vorinstanzen richtig angenommen haben9 handelte es sich erkennbar nicht um einen einheitlichen ge-
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mischten Antrag, sondern um zwei selbständige Klagebegehren, Die Zusammenfassung unter einer Ziffer und die sprachliche Verknüpfung der Anträge durch die Worte “und ihr dementsprechend zu untersagen” steht dieser Auslegung nicht entgegen. Auch die Passung, die das Landgericht seinem Urteilsausspruch gegeben hat, ist nicht zu beanstanden. Sie weicht» v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nur im Interesse der Klarstellung geringfügig von dem Antrag ab und geht nicht über den Sinngehalt des Unterlassungsbegehrens hinaus.
Im übrigen hätten die Einwendungen der Beklagten gegen die Auslegung des Klageantrags allenfalls für das Verfahren des ersten Rechtszuges von Bedeutung sein können, aber nicht mehr für die Berufungs- und die Revisionsinstanz. Die Revision läßt außer acht, daß sich die Klägerin in diesen beiden Rechtszügen die zuerst vom Landgericht und später vom Berufungsgericht vertretene Auslegung ihres Antrags zu eigen gemacht und dem gegenteiligen Standpunkt der Beklagten wie auch dem auf einen vermeintlichen Verfahrensmangel gestützten Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ausdrücklich widersprochen hat. In diesem späteren Verhalten der Klägerin liegt, selbst wenn der Antrag ursprünglich anders gemeint gewesen sein sollte, jedenfalls eine nachträgliche - unbedenklich sachdienliche - Klageänderung in dem durch die Auslegung der Vorinstanzen ermittelten Sinne.
2. Die weitere Rüge,das Berufungsgericht habe dassvom Landgericht ausgesprochene Verbot der Verwendung von Werbemitteln insoweit nicht bestehen lassen dürfen, als die Parteien in der Berufungsinstanz die Hauptsache für erledigt erklärt hätten, nämlich im Umfange des Urteilsausspruchs des Landgerichts zu I 1 b und c, muß schon daran scheitern, daß die Beklagte ihre Revision auf die Verurteilung zu I 1 d beschränkt und darüber hinaus auf das Rechtsmittel verzichtet
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hat» Das Revisionsgericht ist daher mit dem Teil des Streitstoffes, auf den sich die Erledigungserklärung der Parteien bezogen hat, überhaupt nicht befaßt worden. Unter diesen Umständen kann auf die Präge, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, im Umfange der Erledigung das Verbot hätte aufheben müssen, nicht näher eingegangen werden. Zur Klarstellung sei lediglich bemerkt, daß das Berufungsgericht die teilweise Erledigung der Hauptsache zwar nicht in seiner Urteilsformel hervorgehoben, aber im Tatbestand (BU 9) und in den Entscheidungsgründen (BU 15) erwähnt und, wie die Verweisung auf § 91 a ZPO zeigt, auch bei der Kostenentscheidung berücksichtigt hat.
II0 In sachlichrechtlicher Hinsicht sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zwar weitgehend bedenkenfrei. Sie recht-fertigen aber nicht den in dem angefochtenen Urteil gezogenen Schluß, daß die Beklagte durch die Verwendung des beanstandeten Schaufenstersiebdruckes vertragliche Pflichten verletzt habe.
1. Bas angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus (BU 11), daß die grundsätzliche Vereinbarung in § 1 Abs.5 Satz 1 des Vertrages vom 27» November 1905 > in der sich die Beklagte verpflichtet hat, für ihr Erzeugnis "Halb und Halb" in allen geschäftlichen Anzeigen, Geschüftspapieren usw. nur die Bezeichnung "Halb und Halb M^fplikör" zu verwenden, nichts über die Ausführung des Schriftbildes der einzelnen Worte und über die Art ihres Gebrauchs besagt. Bas Berufungsgericht hält es deshalb für geboten, im Wege der Auslegung des Vertrages zu ermitteln, ob die Parteien seinerzeit beabsichtigt haben, der Beklagten in dieser Beziehung völlige Preiheit zu lassen, oder ob ihr gewisse Schranken gesetzt sein sollten«
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In seinen weiteren Darlegungen befaßt das Berufungsgericht sich mit dem Einwand, den die Beklagte daraus herleitet, daß die Parteien zwar nicht in ihrer grundsätzlichen Vereinbarung, wohl aber in zwei Sonderbestimmungen eine Regelung über die schriftbildliche Ausgestaltung getroffen haben, nämlich in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Regelung, daß auf den Rückenetiketten der Plaschen die Worte “Halb und Halt" nicht auf einer besonderen Zeile erscheinen sollen und in der Größe des Gesamttextes zu drucken sind, und in § 1 Abs. 3 Satz 2 die Vereinbarung, daß die Beklagte in geschäftlichen Drucksachen ‘•in kleiner gleichmäßiger Schrift“ auf die Zusammensetzung des Erzeugnisses aus bitteren Tropfen und Pomeranzenlikör hinweisen darf. Die Schlußfolgerung, aus der nur für zwei Einzeltatbestände getroffenen Sonderregelung sei zu entnehmen, daß die Beklagte im übrigen im Gebrauch der streitigen Bezeichnung keinen Beschränkungen unterworfen worden sei, hält das Berufungsgericht für verfehlt. Dieser Gegenschluß wäre, so meint es, nur berechtigt, wenn es sich um mehrere gleichgeordnete, ins Einzelne gehende Regelungen handelte, von denen eine zu dem Unterschied von den anderen eine bestimmte Einzelvereinbarung nicht enthalte. Hier ständen die beiden Sonderregelungen aber dem grundsätzlichen Abkommen nicht gleichgeordnet gegenüber, sondern dienten nur seiner Ergänzung. Unter diesen Umständen nötigten sie nicht zu dem Schluß, daß dem Gebrauch der Bezeichnung außerhalb der Sondertatbestände keine Schranken gesetzt seien. Im gegebenen Palle sei vielmehr der Schluß gerechtfertigt, daß für die grundsätzlichen Abmachungen die gleichen Prinzipien gelten sollten, die in den Details ihren Ausdruck gefunden hätten, und daß der Beklagten der Gebrauch ihrer Bezeichnung nur innerhalb eines durch Sinn und Zweck des Vertrages gezogenen Rahmens zugestanden worden sei.
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Diese Betrachtungsweise gibt ebenfalls zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Der Auffassung der Revision, die erwähnten beiden Sondervereinbarungen und die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zitierte (BU 13 oben), in einem Vergleich vom 21. Dezember 1912 unter Ziff. Xi A b für Streifenetiketten getroffene ähnliche Sonderregelung schlössen eine Auslegung des Vertrages in dem vom Berufungsgericht dargelegten Sinne schlechthin aus, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nicht etwa, wie die Revision meint, verkannt, daß der Vertrag nicht im luftleeren Raume, sondern auf der Grundlage des allgemeinen Kennzeichnungsrechts geschlossen worden ist und daß, soweit eine vertragliche Regelung fehlt, diese allgemeinen Vorschriften ein-greifen. Es hat vielmehr mit Recht als seine erste Aufgabe angesehen, den Willen der Vertragsschließenden unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts, des von den Parteien verfolgten Zweckes und der sonstigen für eine Auslegung des Vertrags bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Wenn es auf diesem Wege zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Vertrag bei sinngemäßer Auslegung eine erschöpfende Regelung hinsichtlich des Gebrauchs der Bezeichnung "Halb und Halb M^^likör" durch die Beklagte enthalte, so war es durchaus folgerichtig, daß dös Berufungsgericht seiner Entscheidung diesen durch Auslegung ermittelten Vertragsinhalt und nicht die allgemeinen Regeln des Kennzeichnungsrechts zugrunde gelegt hat«
Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht im Anschluß an die Erörterungen über die beiden Sondervereinbarungen zu dem Ausdruck gebracht hat, für die grundsätzlichen Abmachungen sollten nach dem Willen der Parteien die gleichen Prinzipien gelten. Es handelt sich hierbei, wie eine zusammenhängende Würdigung der Entscheidungen gründe des angefochtenen Urteils deutlich ergibt, nicht etv/a um eine, wie die Revision meint, überraschende Folgerung aus den beiden Sondervereinbarungen, sondern um eine zusammen**»
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fassende Vorwegnahme des Ergebnisses der vorangegangenen und dor nachfolgenden Untersuchungen, aus denen insgesamt das Berufungsgericht zu der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung gelangt ist.
2. Einen entscheidenden Hinweis auf den Vertragswillen der Parteien sieht das Berufungsgericht darin, daß die vereinbarte Bezeichnung für das Halb-und Halb-ErZeugnis der Beklagten nicht nur in den grundlegenden Abmachungen in § 1 des Vertrages als die einheitliche Wortfolge MHalb und Halb likör" erscheint, sondern noch in einer Heihe von anderen Vertragsbestimmungen, z.B. in den §§ 2, 4, 5 und 6, als einheitliches Ganzes gebraucht wird. Besonders hebt das Berufungsgericht die Vereinbarung in § 2 Satz 3 des Vertrages hervor, die eine Anmeldung des Wortzeichens "Halb und Halb M^^plikör“ beim Patentamt vorsieht. Ein* weiteres Anzeichen für die Richtigkeit seiner Auffassung, daß es sich nach dem Willen der Parteien um eine einheitliche Bezeichnung handeln solle, erblickt das Berufungsgericht darin, daß die Parteien wie aus Ziff. 2 des Vergleichs vom 29. Eebruar 1952 und aus Abs. 3 des dem Vergleich beigegebenen Rundschreibens hervorgehe, noch bis in die neueste Zeit trotz der inzwischen in die Werbung eingeführten weiteren unterscheidenden Merkmale (Domizilangabe, Elefant, Schimmelgespann, Doppelturm und Doppelmönch) an jener einheitlichen, zur Kennzeichnung eines bestimmten Erzeugnisses der Beklagten dienenden Bezeichnung festgehalten hätten. Aus alledem zieht das Berufungsgericht die Polgerung (BU 13), die Beklagte sei nach dem erkennbaren Vertragswillen nicht nur verpflichtet, für ihr Halb und Halb Erzeugnis ausschließlich die vereinbarte Bezeichnung zu verwenden, sondern auch,die Bezeichnung stets als eine einheitliche erscheinen zu lassen und auch bei ihrer Wiedergabe in der Y.erbung ihre Einheitlichkeit zu wahren. Denn andernfalls 3ei zu befürchten, daß die in Betracht kommenden Verbraucher kreise nicht mehr erkennen könnten, daß es sich um eine Be-
Zeichnung, also um den Namen eines bestimmten Erzeugnisses handle. Hieraus folge weiter, daß es nicht genüge, wenn das Wort ,lM^^LikÖrM in deutlich lesbarer Schrift wiedergegeben werde; die Gesamtbezeichnung müsse vielmehr so gebraucht werden, daß ihr Charakter als einheitliche Bezeichnung beibehalten und vom Publikum als solche erkannt und aufgenommen werde (BU H).
Biese Darlegungen des Berufungsgerichtes sind einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur beschränkt zugänglich. Die Auslegung eines Individualvertrages ist nämlich vorwiegend Tatfrage; eine rechtliche Nachprüfung kann sich daher im wesentlichen nur darauf erstrecken, ob die vom Tatrichter vorgenommene Auslegung nach Wortlaut und Sinngehalt Vertrages, .r möglich ist und ob das Gericht von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und weder gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BG;B) noch gegen die Denkgesetze oder allgemeine Brfahrungsregeln verstoßen hat (RGKK BGB § 133, Anm. 21, 22; § 157,Anm. 54, 55). Im vorliegenden Pall ergeben sich in keiner dieser Richtungen durchgreifende Bedenken.
Baß die Auslegung des Berufungsgerichts nach dem Inhalt dos Vertrages möglich ist, bedarf keiner näheren Darlegung und wird auch seitens der Revision nicht angezweifelt. Die Rüge, das Berufungsgericht habe der Vereinbarung Uber eine Anmeldung der Bezeichnung “Halb und Halb M^^Likör" als Wortzeichen unter Verkennung der rechtlichen Wirkungen der Eintragung eines solchen Zeichens zu Unrecht eine wesentliche Bedeutung beigemessen, ist zwar im Revisionsverfahren statthaft, aber sachlich nicht begründet. Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen deutlich erkennen lassen, in dieser Vereinbarung lediglich eine Bestätigung der aus einer Reihe von verschiedenen Umständen geschöpften Überzeugung ge funden, daß die Parteien die Wortfolge “Halb und Halb
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likör" als einheitliches Ganzes betrachtet haben. Für die Annahme, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Eintragung der Bezeichnung im Zeichenregister etwas über das Verhältnis der einzelnen Zeichenbestandteile zueinander aussage und der Beklagten für die schriftbildliche Ausgestaltung im praktischen Gebrauch eine Bindung auferlege, •goben die Urteilsgründe keinen Anhalt.
Auch die Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus seiner Annahme, die Parteien hätten die Bezeichnung als eine einheitliche gewollt, ableitet, nämlich, daß die Beklagte bei der Benutzung der Bezeichnung den Charakter der Einheitlichkeit wahren müsse, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat auch nicht außer acht gelassen, daß für die Beurteilung des Vertragsinhalts möglicherweise auch spätere Vereinbarungen der Parteien von Bedeutung sein könnten. Es hat in diesem Zusammenhang die Vereinbarung vom 17. Oktober 1933 gewürdigt, in der sich die Parteien verpflichtet haben, bei schlagwortartiger Anwendung ihres Firmennamens jeweils	hinzuzufügen,	und	dargelegt,
 die Parteien hätten durch diese weitere Maßnahme Verwechslungen Vorbeugen wollen, jedoch weder in dieser Vereinbarung noch später das im Vertrag von 1903 enthaltene grundlegende Abkommen über die Kennzeichnung des Erzeugnisses der Beklagten geändert. Hieraus gehe hervor, daß die Bezeichnung “Halb und Halb M^^pLikör" als Ganze von* den Parteien noch immer als ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal angesehen worden sei. Auch diese ergänzenden, rechtlich bedenkenfreien Erwägungen sind geeignet, die Auslegung des Berufungsgerichts zu stützen.
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3o Abschließend stellt das Berufungsgericht fest (BU H), daß die Beklagte durch den Gebrauch der Bezeichnung “Halb und Halb M^^Likör" bei den mit der Klage beanstandeten Werbemitteln, darunter bei dem jetzt noch allein im Streit befangenen Schaufenstersiebdruck (I 1 d der Urteilaformel des Landgerichts) gegen ihre Vertragspflichten verstoßen habe; denn bei diesen Wiedergaben der Bezeichnung trete das Wort gegenüber den Worten “Halb und Halb11 so sehr zurück, daß es nicht mehr einwandfrei als Bestandteil einer damit zusammengehörigen Bezeichnung erkannt werde. Es könne, da in deutlichen Typen ausgeführt, zwar gelesen werden, wahre aber nicht mehr den Eindruck einer einheitlichen Bezeichnung. Das gelte besonders, wenn das Werhemittel wie u.a. der Schaufenstersiebdruck auch aus größerer Entfernung sichtbar sei und das Wort "M^^fcükör" dann um so mehr zurücktrete.
Diese Beurteilung hält, wie die Revision mit Hecht geltend macht, einer rechtlichen Hachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zwar, wie dargelegt, ohne Rechtoirrtum zu dem Ergebnis gelangt, der Vertrag vom 27. Eovember 1903 habe für die Beklagte die Verpflichtung begründet, die Bezeichnung “Halb und Halb M^^likör“ nur einheitlich zu verwenden. Es hat aber verkannt, daß der Begriff der Einheitlichkeit nicht eindeutig genug ist, um in jedem Einzelfalle die Feststellung zu ermöglichen, ob die Beklagte gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat oder nicht. Sicherlich ist, wie auch die Revision einräumt, ein Verstoß dann gegeben, wenn die Bestandteile "Halb und Halb" und "MfHBÜkör" so weit auseinandergezogen sind, daß sie ein flüchtiger Durchschnittsbetrachter nicht mehr in Verbindung miteinander liest. Handelt es sich aber um einen weniger extremen Fall,so ist es erforderlich, wiederum im Wege der Vertragsauslegung den Inhalt der Vertragspflicht der Beklagten genauer abzugrenzen und insbesondere zu ermitteln, welche Anforderungen nach dem Willen der Vertragsparteien an die Einheitlichkeit der Bezeichnung zu stellen sind.
 
In dieser Hinsicht läßt das angefochtene Urteil die erforderliche nähere Prüfung vermissen. Der unstreitige Sachvor-trag, von dem es ausgeht, ergibt jedoch, daß bei verständiger Würdigung der für die Deutung des Begriffes der einheitlichen Verwendung maßgebenden Umstände kein strenger Maßstab angelegt werden darf. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Vorderetikett des Halb und Halb-ErZeugnisses der Beklagten in der Ausgestaltung, die es nach Abschluß des Vertrages von 1903 erhalten hat und die bis heute, also während mehr als 50 Jahren, unangefochten beibehalten worden ist. Das Etikett trägt am Kopf die fast über seine ganze Breite verlaufende Inschrift “Halb u. Halb", die nach Größe und Ausführung der Buchstaben als Blickfang wirkt und den Gesamteindruck wesentlich beherrscht. Demgegenüber tritt das in der Mitte unter der Inschrift "Halb u. Halb" erscheinende, in anderer Barbe und bedeutend kleineren Buchstaben gehaltene Wort "Ä5^Hlikör", das nicht einmal die gleiche Länge hat wie eines der Worte "Halb", stark zurück. Hat sich die Beklagte während vieler Jahrzehnte dieser Gestaltung der Etiketten bedient und die Klägerin niemals Einwendungen dagegen erhoben, so folgt hieraus, daß diese Art der Verwendung dem Vertragswillen entspricht, und zugleich, daß auch bei der sonstigen Verwendung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr keine strengeren Anforderungen in bezug auf die einheitliche Gesamtwirkung gestellt werden dürfen.
Geht man hiervon aus, so kann die Gestaltung der allein noch im Streit befindlichen Schaufenstersiebdrucke nicht als vertragswidrig angesehen werden, denn hier ist eine einheitliche Wirkung mindestens in gleichem, wenn nicht in höherem Maße gegeben als bei den Etiketten. Daß die Buchstaben des Wortes "M^^pLikör" im Verhältnis zu den Worten "Halb u. Halb" kleiner gehalten sind als im Etikett, wird dadurch ausgeglichen, daß die Länge des Wortes "M^^likör" dio des V/or-
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tea “Halb“ übertrifft und daß die ganze Inschrift in einheitlicher weißer Farbe erscheint» Die Zusammengehörigkeit der fast die ganze obere Hälfte des Schaufensteraiebdruckes einnehmenden Worte “Halb u. Halb M^^fLikör“ wird noch dadurc unterstrichen, daß diese Inschrift vom unteren Teil des Siebdruckes durch die auf gelbem Feld erscheinende balkenartig wirkende Bezeichnung "Doppelmönch“ deutlich abgehoben wird»
III. Hiernach war der Revision der Beklagten insoweit stattzugeben, als sie sich gegen die Sachentscheidung des angefochtenen Urteils wendet. Insoweit, nämlich hinsichtlich der zu Unrecht beanstandeten Schaufenstersiebdrucke, war unter Aufhebung der diesbezüglichen Verurteilung zu I. 1 d) und zu I. 2 dos Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.
Das weitere Begehren der Revision, die Kostenverteilung der Vorinstanzen zugunsten der Beklagten zu ändern, konnte dagogen nicht zu dem Erfolg führen. Dieses Begehren, das damit begründet wird, daß der im ersten Rechtszug abgewiesene Fest-stollungsanspruch wesentlich höher als der Unterlassungsanspruch bewertet werden müsse, ist nicht gerechtfertigt, da zu einer Änderung des Wertverhältnisses der beiden vom Berufungsgericht mit je 50.000,— DM bewerteten Ansprüche kein erkennbarer Anlaß besteht. Insoweit war die Revision zurück-zuweisen.
Die Kostenentscheidung, die auch für beide Vorinstanzen neu zu treffen war, beruht auf §§ 92, 97 ZPO«,
Bock
 Pehle
Spreng
 Ebel
J ungbluth