g^ schäftlichen Verkehr und nicht zu Wettbewerbszwecken gemfj wordene Bei der Mitgliederversammlung habe es sich um eia interne Veranstaltung der Genossenschaft gehandelt, auf d§ die Geschäftsführer zur Unterrichtung der Mitglieder bit® Rechenschaftsbericht erstattet hätten» In dem Bericht habl die Preislage schon deshalb erörtert werden müssen, weil « vorher eine Anzahl von Mitgliedern Unzufriedenheit über dj Preisgestaltung bei der Verkaufsstelle Bad geäußeft'|j§ Auskunft habe die Geschäftsleitung Probeeinkäufe in den maßgebenden örtlichen Einzelhandelsgeschäften aurchgeführi In der Versammlung sei das Ergebnis dieser Käufe unter g%| nauer Bezeichnung der ausgewählten, gängigen Artikel wähl heitsgemäß bekannt gegeben und hierbei auch rückhaltlos ..di gelegt worden, welche Waren im Konsumladen noch teurer s? als in anderen Geschäften» Die Geschäftsleitung einer Genossenschaft sei verpflichtet, den Mitgliedern, auf Nachfrage"® derartige Auskünfte zu erteilen» Auch der Zweck des genos-|| senschaftlichen Zusammenschlusses, den Mitgliedern billige* Einkaufsaicglichkeiten zu bieten, zwinge die Geseiaäftsleitdf| dazu, Preisvergleiche mit anderen Geschäften anzustellen || und den Mitgliedern darüber zu berichten» Das Landgericht hat der Beklagten untersagt zu behaupl daß die Preise ihrer Bad EMMPMP Verkaufsstell1 unter den Preisen der ortsansässigen Sinzelhandelsgesc: lägen» Ic Das veruiungsgericht hat zunächst das Rechtsschutz-bedlirfnis für die Klage geprüft and die hierfür erforderliche 1 Wiederholungsgeiahr zutreffend damit begründet, daß die Betklagte während des gesamten Verfahrens für sich in Anspruch genommen habe, an dem vom Kläger beanstandeten Preisver-ft gleich berechtigt au sein (BGH in GRÜß- 1953« 40 mit wei- Bas .der uf ungs gef i e h t konnte diese Besorgnis ohne nechtoverstcß dem Vortrag der Beklagten entnehmen, der Zweck der Konsumgenossenschaft, ihren Hitglledern billige Einkaufs-mögfichkeiten zu erschließen, zwinge die Geschäftsleitung dazu, die Preise im Konsumgeschäft mit denjenigen in den Ei:nz%lhande.lsgeschätten zu vergleichen und den Mitgliedern darüber zu berichten* Der Hinweis der Revision, auf das Urteil des Reichsgerichts in ER I939: z36 geht fehl, weil in dem dort entschiedenen -alle im Gegensatz zu dem vorliegenden nicht dargetan war. ■’ ■ : •'; " ;’ü üä wenn es ausführt, diese Behauptung sei objektiv geeignet f .und nach der Absicht der Geschäftsführer auch dazu be- ||§ stimmt gewesen, die Beklagte im Wettbewerb mit den örtli-j* eben Einzelhändlern in Bad zu fördern« Dieser Wettra|| Die Eignung und Bestimmung des Preisvergleichs zur Förderung des Wettbewerbs wird durch das Verhältnis der Mitglieder zur Genossenschaft nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn die Mitglieder einen Anspruch auf Belieferung durch die Genossenschaft haben, also durch ihre etwaigen Einkäufe bei der Beklagten ein Mitgliedschaftsrecht ausüben» und wenn ferner die Geschäftsleitung der Beklagten durch umsatzfördernde Mitteilungen, wie die Bekanntgabe des Preisvergleichs» eine genossenschaftsrechtliche Auskunftspflicht erfüllen will. klang mit diesem Grundsatz hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Wettbewerbszweck bei dem Preisvergleich in der Versammlung vom 11. 3c Zu Unrecht macht die Revision schließlich geltend, | das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach | den Äußerungen der Zeugen ZflW, Schlflp und BoÄBI die Geschäftsführer freimütig auch auf Preise zu sprechen ge-? kommen seien, die bei der Konsumgenossenschaft höher als | beim Einzelhandel gelegen hätten„ Das Berufungsgericht durfte den letzteren Umstand bei der Prüfung des Wettbe- j werbszwecks schon deshalb als unerheblich ansehen, weil^fS festgestellt hatte, daß die bei der Beklagten ungünstiger^ liegenden Preise nicht schon in dem Bericht der Geschäfts-;; führer, sondern erst in der späteren Aussprache, also in einem Zeitpunkt erörtert worden sind, in dem die beanstandete Wettbewerbshandlung bereits abgeschlossen war« Der \Ve‘ bewerbszweck dieser Handlung wäre aber auch dann nicht in Präge gestellt, wenn jene Preise schon in dem Bericht selb; erwähnt worden wären» Mach den Peststellungen der Vorin-stanzen, die diesen Bericht zutreffend in seinem Zusammen-; hang gewürdigt haben,war von den Geschäftsführern zur Kenu Zeichnung des Preisgünstigen Angebots im KonsumgeSchaft I ihren Bedarf statt beim Einzelhändler in i der Verkaufsstelle der Beklagten decke, im ■'JahresdurchscbJfi auf 10 zu verar.Si ii' agen sei0 Die Äußerung, der Preisunterschied gegenüber den örtlichen Einzelhändlern betrage bis' z 25 r ließ alsdann ohne weiteres Raum für die Möglichkeit, daß due Preise einzelner Waren im Konsumgeschäft höher waren als in dem einen oder anderen Einzelhandelsgeschäft ; denn auch in diesem Palle hatte sich die behauptete durchschnittliche Mindestersparnis von 10 <fo ergeben können, sofern die sonstigen Preise der Beklagten, wie dem Bericht' der Geschäftsführer zu entnehmen war, die der örtlichen Einzelhändler sogar bis zu 26 $ unterschritten. ligkeit sich trachten, wobei es gleichgültig ist, ob die Ti in der Öffentlichkeit oder in einem privaten Rahmen abspielt (BGH in GRUR 1951s 295; 294}= Bas Berufungsgericht hat daher an dieser Stelle mir Recht den Zweck der Äußerung, den es vorher zutreffend dargelegt hatte, nicht aber den Umstand als entscheidend angesehen, daß die Äußerung auf einer geschlossenen Mitgliederversammlung und in einem nur für Genossen und ihre Ehegatten bestimmten Bericht gefsl len ist. Wenn eine Genossenschaft durch Einflußnahme auf ihre Mitglieder darauf hinwirkt, im Wettbewerb mit dem örtlichen Einzelhandel Vorteile für sich zu erlangen oder Nachteile wie das Abwandern von Mitgliedern zu den Einzelhandelsgeschäften von sich abzuwenden, so bewegt sie sich auch dann Artikel erworben und die Preisunterschiede gegenüber ihren angeblich entsprechenden eigenen Waren so bekanntgegeben habe« als seien darüber einwandfreie Feststellungen getroffen worden» Aus dem Wesen der »Genossenschaft ergebe sich keine abweichende Beurteilung» Fs sei nichts dafür dargetan, daß Mitglieder etwa aus Besorgnis Auskünfte verlangt hätten, der Bestand der Genossenschaft, die Mitgliedschaftsrechte der Genossen oder ihre Geschäftsanteile seien gefähr-ffdeto Mit dem Preisvergleich habe die Beklagte ihre Mitglieder überhaupt nicht als Genossen, sondern als Kunden angesprochen und damit Ln das Wettbewerbsverhältnis zu den örtlichen Einzelhändlern eingegriffen„ Wo dies geschehe, könne die Genossenschaft nicht unter Berufung auf ihre Verpflichtungen ge- •; genüber den "Mitgliedern größere Freiheiten im Wettbewerb als die in anderer Rechtsform betriebenen Konkurrenzunternehmen beanspruchen« 2c Die Revision macht demgegenüber geltend, die Notwendigkeit des' Preisvergleichs in der Versammlung vom 11« März 1957 ergebe sich aus dem Zweck der Konsumgenossenschaft und aus ihren rechtlichen Beziehungen zu ihren Mitgliedern; außerdem sei der Vergleich zur Beantwortung von Anfragen aus den Kreisen der Mitglieder erforderlich gewesen» Nach den vom Berufungsgericht nicht beachteten Vorschriften der §§ 33 Abs. 2, 33 a GenG seien die Geschäftsführer verpflichtet, in dem von ihnen zu erstattenden Geschäftsbericht die Verhältnisse der Genossenschaft zu entwickeln« Dazu müsse in erster Linie dargelegt werden, ob das Hauptziel "der Genossenschaft erreicht sei, den Mitgliedern günstigere Einkauf smöglichkeiten zu verschaffen, als der Einzelhandel sie biete» Dies lasse sich nur durch einen Vergleich der Preise im Konsumgeschäft mit den üblichen Einzelhandelspreisen verdeutlichen» Wenn hierüber in einer geschlossenen Mitglieder- Versammlung wie derjenigen vom 11, Marz 195/ berichtet weB de:«, könne dagegen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichts- 4 punkten nichts eingewendet werden, Es komme hinzu, daß eine Reihe von - Mitgliedern im Bereich der- Verkaufsstelle ; Bad Is sen zuvor Kritik an'den dortigen. Preisen geübt habe % Das - Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 139 3P0 f der Beklagten keine Gelegenheit gegeben, nähere Binzelheifi über die ergangenen Anfragen, vorzutragen, wozu sie bereit gewesen sei . Der Preisvergleich in der gewählten Bonn sei dahj unvermeidlich gewesen, zu demal Hausfrauen nur durch klare Zaj vision können Zunächst fehle jeder Anhalt dafür, daß es sich bei dernjs Bericht in der Versammlung vorn 11» März 1957 um den jähr- | liehen Geschäftsbericht gehandelt hat, den der Vorstand dei Genossenschaft nach § 33 Abs, 2 GenG mit den Bemerkungen 1 des Aufsichtsrats der Generalversammlung vorzulegen hat und: in dem nach § 35 a GenG die Verhältnisse der Genossenschaft; zu entwickeln sind. darf.Diese Präge läßt sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, danach beantworten, ob die Geschäftsleitung die Mitglieder jeweils als Genossen oder als Kunden ai ge-sprochen hat, Die Eigenschaften der Mitglieder einmal als Genossen und zu dem andern als Kunden der von der Genossenschaft eingerichteten Verkaufsstellen lassen sich nicht so streng ' voneinander trennen, daß es von dieser Unterscheidung abhängig gemacht werden kann, ob Äußerungen der Geschäftsleitung gegenüber d’en Mitgliedern im Einzelfalle wettbewerbs-. d.h. bei einem Verein "zu dem gemeinschaftlichen Einkäufe von Lebens- oder Wirtschaftsbedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen” (§ 1 Abs. 1 Kr. 5 GenG), nicht ■ , in der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, Es wird dadurch gekennzeichnet, daß das einzelne Mitglied zur Deckung seines Bedarfs an Konsumwaren zugleich ständiger Kunde des genossenschaftlichen Unternehmens werden will und soll! Gerade im Hinblick auf das von der Revision hervorgehobene Hauptziel der Konsumgenossenschaft, den Mitgliedern zu günstigen Einkaufsmöglichkeite* zu verhelfen, ist danach die Stellung des Mitglieds zur Genossenschaft der des Kunden zu dem Einzelhändler so stark; angenähert, daß es nicht angängig erscheint, die Konsumgenossenschaft irn Wettbewerb mit den Einzelhändlern um dies« Zieles willen von dem Verbot der vergleichenden Werbung schlechthin freizustellen, während umgekehrt die Einzelhändler im Wettbewerb mit der Konsumgenossenschaft diesem Verbot unterworfen bleiben. Aus den gesellschaitsrechtlichen Beziehungen zu den Mitgliedern kann sich andererseits für den Vorstand einer Genossenschaft die Notwendigkeit ergeben,: in Mitteilungen die Mitglieder auf das Wettbe werb.sVerhältnis der Genoss« schalt zu dem Einzelhandel einzugehen. 3 Satz 2 GenG), wird er namentlich Auski nicht verweigern kennen, welche die Mitglieder in dieser Hinsicht von ihm: verlangen .Perrier wird man ihm |as; Recht gestehen müssen, sich gegen Vorwürfe aus Kreisen der Mit gl der zu verteidigen, auch wenn sie das Verhältnis der s nossenschaft zu ihren Mitbewerbern berühren. Eine allgemein gehaltene Kritik an den Preisen der Genossenschaft berechtigt den Vorstand jedenfalls noch nicht dazu, in einer Mitgliederversammlung die Preise im Konsumgeschäft und in den Geschäften erkennbarer örtlicher Einzelhändler in einer für die Einzelhändler nachteiligen Weise gegenüberzustellen. In Anlehnung an die Grundsätze, welche die Rechtsprechung für-Mitteilungen über die Ware oder gewerbliche Leistung von Mitbewerbern entwickelt hat (KG in JW 1936, 286?, 2868; EG in GE15B 1938, 53, 56; KG in GRUB 1940, 303, 310; BGH in GRUE i'957, 23, 24 -Bünder Glas), wird auch hier gefordert werden müssen, daß etwaige Anfragen sich auf ganz bestimmte, die Ware oder Leistung des Mitbewerbers betreffende Umstände beziehen, die dem Anfragenden wissenswert erscheinen und auf deren genaue Kennzeichnung der befragte Vorstand gegebenenfalls hinwirken muß. Die Antwort muß sich alsdann im Rahmen der begrenzten Präge halten und sich auf die danäch erforderlichen Angaben beschränken; auch muß der Befragte sie auf ihre sachliche Richtigkeit prüfen, sich von der Richtigkeit überzeugt haben und in der Lage sein, die Gründe für seine Überzeugung dar-sulegeno Die Äußerung, die Preise im Bad EflMN» Konsumgeschäft lägen- bis zu 26 % unter den Preisen der ortsansässigen Einzelhandelsgeschäfte , Vwird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie ist so allgemein gehalten,' daß die, Geschäftsleitung der Beklagten damit unabhängig von dem Gegenstand etwaiger an 280 mit Recht auf die UnmöglieJ keit hingewiesen, Preisvergleiche in der hier vorliegende) Form bei Lebensmitteln zuverlässig zu überprüfen,.';Lei dies Waren bestehen so zahlreiche Unterschiede nach Arth-Beschaffenheit, Güte und den für die jeweilige Verwendung wünschten Eigenschaften, daß es schon bei ein und demselben! Ein zusammenfassendes Urteil aber, durch das die eigenen Preise im Vergleich mit denen einiger wei ger Wettbewerber allgemein ooer zu demindest für mehrere uhp einander durchaus verschiedene Warengruppen als bis zu g/p niedriger bezeichnet wurden, entzog sich von vornhereinh| jeder sachlichen Kontrolle und konnte aus diesem Grunde durch keine .. Nach dem..vom -Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt war an die Beklagte aber auch keine hinreichend be- , stimmte Anfrage ergangen,;die ihr überhaupt zu einem Werterer gl eich hätte Anlaß geben können« Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer solchen Anfrage auf Grund'des ei-geilen Vorbringens der Beklagten verneint« Es hat dabei d: ses Vorbringen unter zu dem Teil wörtlicher Wiedergabe der einzelnen Behauptungen eingehend gewürdigt. Wenn es darat gefolgert hat, daß es sich bei den Äußerungen aus Mil derkreisen nur.um allgemeine Klagen über die Preisgesj der Beklagten, nicht dagegen um ausdrückliche Erl nach bestimmten, die Waren oder Leistungen der Wett) iffenden Umständen gehandelt habe, so ist gegen diese 3'Würdigung des Parteivorbringens aus Rechtsgründen nichts ein_ zuwenden» Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht entgegen der Vorschrift des § 139 ZPO der Beklagten keine Gelegenheit gegeben habe, ihr Vorbringen hinsichtlich des näheren Inhalts der von den Mitgliedern gestellten Fragen zu ergänzen. Riese Rüge geht schon deshalb fehl-, weil die Beklagte auch in der Revisionsinstanz den genauen Wortlaut und Inhalt der angeblichen Fragen nicht: mitgeteilt, also , nicht dargetan hat, was sie auf eine entsprechende Auflage des Berufungsgerichts vorgebracht haben würde (vgl»EG in JW 1931? 1795)o Es liegt aber auch keine Verletzung der Aufklärungspflichtvor„ Die Schriftsätze der Beklagten in der 3erufungsinstanz ergeben nicht etwa, wie die Revision vorträgt, daß die Beklagte bereit war, für spezifizierte Angaben durch das Zeugnis des Verkaufsstellenleiters Schüler und durch ParteiVernehmung des Geschäftsführers Lange Beweis zu erbieten» Die letzteren Beweismittel hatte die Beklagte nur für die in Kreisen der Mitglieder herrschende allgemeine Unzufriedenheit über die Preisgestaltung in der Verkaufsstelle Bad Essen, nicht aber dafür angegeben» daß an den Vorstand einzelne genau bestimmte fragen gerichtet worden seien« Andererseits war die Beklagte sowohl durch die Gründe des landgerichtlichen Urteils als auch durch die Berufungserwiderung des Klägers ausdrücklich auf die rechtliche Bedeutung hingewiesen worden, die dem genauen Wortlaut und Inhalt etvvai-i-v get* Anfragen aus Mitgliederkreisen zukommen konnte» Das Berufungsgericht konnte daher nicht annehmen, daß die Beklagte v aus Versehen oder auf Grund Irriger Beurteilung der -Rechts-■i? Nach alledem ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß zu dem vom Kläger beanstandeten Preisvergleich keine Veranlassung bestand, die es rechtfertigen könnte, ihn von dem grundsätzlichen Verbot der vergleichenden Werbung auszunehmen. März 1957 verstieß also gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG) und ist deshalb mit Recht von den Vorinstanzen untersagt worden.
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I ZR 81/58
".Verkündet am 26» Juni 1959 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen
s Volkes
.
In dem Rechtsstreit
der Konsumgenossenschaft eGmbH«, vertreten
durch den Vorstand, die__Geschäftsführer LajftP» und Bä«
BfHb 1.1= GÄstr.
Beklagten und Revisicnsklägerin, • Pxozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt -Br„
g e g e n
den Binselhandelsverband für den Regierungsbezirk .0 e,V., vertreten durch die Vorstandsmitglieder §
L Kaufmann A» Bi
diese' vertreten durch den Geschäftsführer H„ BoMÜ,
smmmms±r0 mm
Kläger und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevoilmächtigter§ Rechtsanwalt Prof. Br«
hat. der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Proffür. h.c„ Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr„ Christoph, Dr. Weiss und Jungbluth
für Recht e r kan nt s \ ^ '
Die -Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 17o Januar 1958 wird auf Kosten der Beklagten .zurückgewiesen,, v..
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Von Rechts wegen
: latbestands
Um die Jahreswende 1956/57 eröffnete die beklagte. Konsumgenossenschaft eine Verkaufsstelle in 3ad 3|
Am 11c ;Kare 19.5.7 hielt siein einer' Gaststätte in Bad Eiflggj eine Versammlung ab, zu djer sie die ortsansässigen Mitglieder mit ihren Ehegatten schriftlich eingeladen hattet. In den Einladungen war folgende Tagesordnung angegeben»
1, Geschäftsbericht
2U Wahl eines Vertreters bzva Stellvertreters 3» Vorführung des Films "Das große Wunder"
An der Versammlung haben etwa 50 Personen teilgenorameno Hach einem Bericht in der "Freien Presse" (Ausgabe- Nr» 63 vom 14-.3->195?) haben die Geschäftsführer der Beklagten dort u.a., geäußert %
"Im Durchschnitt lägen nach einwandfreien Feststellungen die Preise im Konsum um 9 l/2 Prozent günstiger 1 Probe--einkäufe bei zwei anderen Bad Essener Geschäften z.B» in Haushaltsmischung, Bratheringen, Weizenmehl, grünen Erbsen, Speiseöl und Grieß-Makkaroni hatten .jedoch ergeben, daß das eine Geschäft 15,5 Prozent und das andere '26 Prozent teurer lag» Wollte man bei einer vier-köpfigen Familie. einen monatlichen Verbrauch von nur 150 DM- zugrunde legen, so wären das 'im Jahr: 1 800; DM., Schon bei einem zehnprozentigen billigeren Einkauf -wären dann ISO DM.erspart worden." •
Der klagende Einzeihandelsverband erblickt: in diesen Ausführungen eine unzulässige vergleichende Werbung! außerde bezeichnet er die Ausführungen als unrichtig oder zu demindest irreführend. Er hat beantragt, zu erkennen?
Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, daß die Preise ihrer -Bad £dM»a» Verkaufsstelle bis zu. 26 ...
unter len Preisen der ortsansässigen Sinselhandelsge-schäfte lägen, darf die Beklagte nicht aufrechterhalten»
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und' geltend
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gemacht, die beanstandeten Ausführungen seien nicht' im. g^ schäftlichen Verkehr und nicht zu Wettbewerbszwecken gemfj wordene Bei der Mitgliederversammlung habe es sich um eia interne Veranstaltung der Genossenschaft gehandelt, auf d§ die Geschäftsführer zur Unterrichtung der Mitglieder bit® Rechenschaftsbericht erstattet hätten» In dem Bericht habl die Preislage schon deshalb erörtert werden müssen, weil « vorher eine Anzahl von Mitgliedern Unzufriedenheit über dj Preisgestaltung bei der Verkaufsstelle Bad geäußeft'|j§
und Auskunft hierüber verlangt habe» Zur Vorbereitung der.;| Auskunft habe die Geschäftsleitung Probeeinkäufe in den maßgebenden örtlichen Einzelhandelsgeschäften aurchgeführi In der Versammlung sei das Ergebnis dieser Käufe unter g%| nauer Bezeichnung der ausgewählten, gängigen Artikel wähl heitsgemäß bekannt gegeben und hierbei auch rückhaltlos ..di gelegt worden, welche Waren im Konsumladen noch teurer s? als in anderen Geschäften» Die Geschäftsleitung einer Genossenschaft sei verpflichtet, den Mitgliedern, auf Nachfrage"® derartige Auskünfte zu erteilen» Auch der Zweck des genos-|| senschaftlichen Zusammenschlusses, den Mitgliedern billige* Einkaufsaicglichkeiten zu bieten, zwinge die Geseiaäftsleitdf| dazu, Preisvergleiche mit anderen Geschäften anzustellen || und den Mitgliedern darüber zu berichten»
Das Landgericht hat der Beklagten untersagt zu behaupl daß die Preise ihrer Bad EMMPMP Verkaufsstell1 unter den Preisen der ortsansässigen Sinzelhandelsgesc: lägen»
Die Berufung aer Beklagten wurde zurückge
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Ic Das veruiungsgericht hat zunächst das Rechtsschutz-bedlirfnis für die Klage geprüft and die hierfür erforderliche 1 Wiederholungsgeiahr zutreffend damit begründet, daß die Betklagte während des gesamten Verfahrens für sich in Anspruch genommen habe, an dem vom Kläger beanstandeten Preisver-ft gleich berechtigt au sein (BGH in GRÜß- 1953« 40 mit wei-
teren Sachweisern. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür? daß das Berufungsgericht dabei - wie .-'.die Revision meint -die rechtlichen Voraussetzungen'der Wiederholungsgefahr verkannt. namentlich daß es die Prüfung unterlassen hat. ob die Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens ernstlich: zu sesorgen sei. Bas .der uf ungs gef i e h t konnte diese Besorgnis ohne nechtoverstcß dem Vortrag der Beklagten entnehmen, der Zweck der Konsumgenossenschaft, ihren Hitglledern billige Einkaufs-mögfichkeiten zu erschließen, zwinge die Geschäftsleitung dazu, die Preise im Konsumgeschäft mit denjenigen in den Ei:nz%lhande.lsgeschätten zu vergleichen und den Mitgliedern darüber zu berichten* Der Hinweis der Revision, auf das Urteil des Reichsgerichts in ER I939: z36 geht fehl, weil in dem dort entschiedenen -alle im Gegensatz zu dem vorliegenden nicht dargetan war. daß die Beklagte gerade das Verhalten fortsetzen werde, dessen Unterlassung von ihr verlangt wurde.
IIo 1 In rechtlich einwandfreier Weise ha': das Berufungsgericht weiterhin large legt5 osß die Äußerung der Geschäftsführer in der Versammlung vom 11. Kürz 1957 Zwecken
des Wettbewerbs gedient habe. Die Beurteilung war auf diel' beanstandete Handlung, nämlich auf: die in dem Bericht der» Geschäftsführer; sei es wörtlich, sei es sinngemäß enthalJj| t.ene Behauptung abzusteilen« die Preise in der Verkaufs- W stelle der Beklagten in. Bad EVPHI lägen bis zu-26 % unte^il den Preisen der örtlichen Elnzelhandelsgeschafte. Das Be-J rufungsgericht befindet sich in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 3, 273? 277),-
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wenn es ausführt, diese Behauptung sei objektiv geeignet f .und nach der Absicht der Geschäftsführer auch dazu be- ||§ stimmt gewesen, die Beklagte im Wettbewerb mit den örtli-j* eben Einzelhändlern in Bad zu fördern« Dieser Wettra||
wert beschränkt sich nicht auf die Gewinnung neuer Mitglied der., die nach dem Eintritt in die Genossenschaft den Binse! hündlern, bei denen sie.- bisher gekauft haben, als Kunden.......
ganz oder teil:.eise verloren gehen» Er erstreckt sich vi^a nenn auch auf eie bereits gewonnenen Mitglieder, die du||B die üußerunig der Geschäftetihrer in der ’Versammlung vom ™ 11. Mär r: 1957 an ge sprechen werden sollten» Wie das Berufung gericht sutrePlena darlegr. sind die Genossen nicht verpfli tet, Ihren Bedarf in aer Verkaufsstelle der Beklagten zu leeren, sondern sie können frei entscheiden, ob und inwie-J| weit sie statt dessen won gleichartigen Angeboten der V Einselhandelsgepchäire Gebrauch machen wollen« Daher kommen sie ungeachtet ihre?' Mitgliedschaft bei der Beklagten für g .:Waffengattungen., die außer in'der Verkaufsstelle der Beklag! ten. auchfln' den Einzeih an. dels ge schäften geführt werden, weiterhin als Kunden der Einzelhändlei in peirs;rc: ie
.können deshalb , durch Werbung dahin beeinflußt werden', der v Verkaufs stelle der Beklagten vor den Einzelhandels-- ??.. Es ten den Vorzug zu geben. Das Berufungsgericht hat otmellB irrt um in dem Preis vergleich» der in der Versammlung!
11« März 1957 bekanntgemacht wurde, eine solche Wereung J
erbli
2o Es hat dabei auch nicht;, wie die Revision meint, ah die Äußerung der Geschäftsführer einen Maßstab angelegt, der dem Wesen der Genossenschaft nicht gerecht wird» Der Angriff der Revision betrifft hier in seinem Kern nicht die Präge, ob der Preisvergleich Zwecken des Wettbewerbs gedient hat, sondern die davon zu unterscheidende Präge, ob zu dem Vergleich eine berechtigte, die Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG ausschließende Veranlassung bestand. Die Eignung und Bestimmung des Preisvergleichs zur Förderung des Wettbewerbs wird durch das Verhältnis der Mitglieder zur Genossenschaft nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn die Mitglieder einen Anspruch auf Belieferung durch die Genossenschaft haben, also durch ihre etwaigen Einkäufe bei der Beklagten ein Mitgliedschaftsrecht ausüben» und wenn ferner die Geschäftsleitung der Beklagten durch umsatzfördernde Mitteilungen, wie die Bekanntgabe des Preisvergleichs» eine genossenschaftsrechtliche Auskunftspflicht erfüllen will.
Die Rechtslage ist alsdann keine andere als in sonstigen Fällen, in denen eine Maßnahme, die den, Wettbewerb-.fördert und fördern soll, außerdem noch Zwecke erfüllt, die nicht im Bereich des Wettbewerbs liegen. Alsdann ist nach ständiger Rechtsprechung der Wettbewerbszweck zu bejahen, sofern er nicht hinter den sonstigen Beweggründen völlig zurücktritt (HG in Muff 1938, 255, 2575 RG in GRUR 1938, 53, 55;
BGH in GRUR 1953
294; 3GHZ 3, 270,. 276, 277)» Im Ein-
klang mit diesem Grundsatz hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Wettbewerbszweck bei dem Preisvergleich in der Versammlung vom 11. März 1957 hinter dem etwaigen ge-sellsehaftsrechtlichen Zweck der Mitteilung keinesfalls gänzlich in den Hintergrund getreten seif Wenn es in der Begründung, hierfür die von der Revision angegriffene Wendung gebraucht hat, dies gehe aus dem Sachverhalt ohne weiteres
hervor, so hat
damit in zulässiger Weise auf die von ihm
f
selbst fe'stgestellten, im wesentlichen unstreitigen Iatsä| und auf seine vorausgegangenen Darlegungen über den Wettoj werbszweck der Äußerung Bezug genommene Danach hatten di« Geschäftsführer den für den Einzelhandel nachteiligen Drei vergleich dergestalt in den Mittelpunkt ihrer Äusführunge. gerückt, daß der «ettbewerbszweck hinter dem gesellschaft-rechtlichen Charakter des Geschäftsberichts nicht zurück-; stand, sondern ihn eher noch überwogt,
3c Zu Unrecht macht die Revision schließlich geltend, | das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach | den Äußerungen der Zeugen ZflW, Schlflp und BoÄBI die Geschäftsführer freimütig auch auf Preise zu sprechen ge-? kommen seien, die bei der Konsumgenossenschaft höher als | beim Einzelhandel gelegen hätten„ Das Berufungsgericht durfte den letzteren Umstand bei der Prüfung des Wettbe- j werbszwecks schon deshalb als unerheblich ansehen, weil^fS festgestellt hatte, daß die bei der Beklagten ungünstiger^ liegenden Preise nicht schon in dem Bericht der Geschäfts-;; führer, sondern erst in der späteren Aussprache, also in einem Zeitpunkt erörtert worden sind, in dem die beanstandete Wettbewerbshandlung bereits abgeschlossen war« Der \Ve‘ bewerbszweck dieser Handlung wäre aber auch dann nicht in Präge gestellt, wenn jene Preise schon in dem Bericht selb; erwähnt worden wären» Mach den Peststellungen der Vorin-stanzen, die diesen Bericht zutreffend in seinem Zusammen-; hang gewürdigt haben,war von den Geschäftsführern zur Kenu
Zeichnung des Preisgünstigen Angebots im KonsumgeSchaft I
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zusammenfassend vorgetragen worden, eine vierköpfigo Faw -lie könne "schon" bei einem um 10 fo billigeren Einkauf j im bahre mindestens 180»- DM einsparen. Damit war gesagt,^ daß die Mindestersparnis, die eine solche Familie erzielen könne, wenn sie. ihren Bedarf statt beim Einzelhändler in i der Verkaufsstelle der Beklagten decke, im ■'JahresdurchscbJfi
auf 10 zu verar.Si ii' agen sei0 Die Äußerung, der Preisunterschied gegenüber den örtlichen Einzelhändlern betrage bis' z 25 r ließ alsdann ohne weiteres Raum für die Möglichkeit, daß due Preise einzelner Waren im Konsumgeschäft höher waren als in dem einen oder anderen Einzelhandelsgeschäft ; denn auch in diesem Palle hatte sich die behauptete durchschnittliche Mindestersparnis von 10 <fo ergeben können, sofern die sonstigen Preise der Beklagten, wie dem Bericht' der Geschäftsführer zu entnehmen war, die der örtlichen Einzelhändler sogar bis zu 26 $ unterschritten. Die Werbe-Wirkung Wer letzteren Äußerung wäre daher durch das Eingeständnis «. daß einzeJ
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ohung jede der Förderung eines Geschäftszwecks dienende Tätigkeit im Gegensatz zu einer rein privaten oder amtlichen Betätigung zu be-
ligkeit sich
trachten, wobei es gleichgültig ist, ob die Ti in der Öffentlichkeit oder in einem privaten Rahmen abspielt (BGH in GRUR 1951s 295; 294}= Bas Berufungsgericht hat daher an dieser Stelle mir Recht den Zweck der Äußerung, den es vorher zutreffend dargelegt hatte, nicht aber den Umstand als entscheidend angesehen, daß die Äußerung auf einer geschlossenen Mitgliederversammlung und in einem nur für Genossen und ihre Ehegatten bestimmten Bericht gefsl len ist. Wenn eine Genossenschaft durch Einflußnahme auf ihre Mitglieder darauf hinwirkt, im Wettbewerb mit dem örtlichen Einzelhandel Vorteile für sich zu erlangen oder Nachteile wie das Abwandern von Mitgliedern zu den Einzelhandelsgeschäften von sich abzuwenden, so bewegt sie sich auch dann
, wenn der geschäfm.icue 2 ■ -ung und durch Mitteilungen in
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Werbung erblickto Er ist dabei zunächst den Grundsätzen \ gefolgt:, die -in Rechtsprechung-.und ..Schrifttum. :f ürndie isQgj Kritisierende Dezugnenmenae Reklame entwickelt "worden-, siri (SG in GRUS 1931, 1299, 1300? RGZ 143, 362? BGH IM ÜWG J § 1. :Nr„ 7?:RDroste in GRUS. 1951, 140 ff )c: Ein i für' dieEnt-J Scheidung erheblicher Rechtsirrtum -ist in seinen Ausführg gen. insoweit nicht zu erkennen» Die Revision greift das3*1
Anschließend har das Berufungsgericht untersucht, ob « zu deoi Preis-Vergleich eine Veranlassung bestanden hahe.pl1 die ihn ausnahmsweise hätte rechtfertigen können. Es hat. dies verneint und. im einzelnen:'dargelegt, die Abwehr eine; rech to wi d r i gen An gr i ffs komme als t Recht f e r t i gu ng sgrund ni: in Betracht, weil es an einem, solchen Angriff :fehle?i def|i Vergleich sei. auch nicht notwendig gewesen, um einen auf:.: andere Weise nicht darzustellende'n wirtschaftlichen oder technischen Fortschritt oder eine Neuerung ru cr
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liehen? .ebensowenig habe .eine hinreichend! bestimmte; Anfra aus Kreisen der Mitglieaei vergelegen» die nur deren den ei n: _ - c_ „n _ Pv n h^
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Klagen über die Preise r; K;nurge schälr I lach dem ?o. bringen der Beklagten vor der Versa: lu g .. t geworce seien, habe die Beklagte ic ~ nue< - ^5? ;neja dur&S
Artikel erworben und die Preisunterschiede gegenüber ihren angeblich entsprechenden eigenen Waren so bekanntgegeben habe« als seien darüber einwandfreie Feststellungen getroffen worden» Aus dem Wesen der »Genossenschaft ergebe sich keine abweichende Beurteilung» Fs sei nichts dafür dargetan, daß Mitglieder etwa aus Besorgnis Auskünfte verlangt hätten, der Bestand der Genossenschaft, die Mitgliedschaftsrechte der Genossen oder ihre Geschäftsanteile seien gefähr-ffdeto Mit dem Preisvergleich habe die Beklagte ihre Mitglieder überhaupt nicht als Genossen, sondern als Kunden angesprochen und damit Ln das Wettbewerbsverhältnis zu den örtlichen Einzelhändlern eingegriffen„ Wo dies geschehe, könne die Genossenschaft nicht unter Berufung auf ihre Verpflichtungen ge- •; genüber den "Mitgliedern größere Freiheiten im Wettbewerb als die in anderer Rechtsform betriebenen Konkurrenzunternehmen beanspruchen«
2c Die Revision macht demgegenüber geltend, die Notwendigkeit des' Preisvergleichs in der Versammlung vom 11« März 1957 ergebe sich aus dem Zweck der Konsumgenossenschaft und aus ihren rechtlichen Beziehungen zu ihren Mitgliedern; außerdem sei der Vergleich zur Beantwortung von Anfragen aus den Kreisen der Mitglieder erforderlich gewesen» Nach den vom Berufungsgericht nicht beachteten Vorschriften der §§ 33 Abs. 2, 33 a GenG seien die Geschäftsführer verpflichtet, in dem von ihnen zu erstattenden Geschäftsbericht die Verhältnisse der Genossenschaft zu entwickeln« Dazu müsse in erster Linie dargelegt werden, ob das Hauptziel "der Genossenschaft erreicht sei, den Mitgliedern günstigere Einkauf smöglichkeiten zu verschaffen, als der Einzelhandel sie biete» Dies lasse sich nur durch einen Vergleich der Preise im Konsumgeschäft mit den üblichen Einzelhandelspreisen verdeutlichen» Wenn hierüber in einer geschlossenen Mitglieder-
Versammlung wie derjenigen vom 11, Marz 195/ berichtet weB de:«, könne dagegen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichts- 4 punkten nichts eingewendet werden, Es komme hinzu, daß eine Reihe von - Mitgliedern im Bereich der- Verkaufsstelle ; Bad Is sen zuvor Kritik an'den dortigen. Preisen geübt habe % Das - Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 139 3P0 f der Beklagten keine Gelegenheit gegeben, nähere Binzelheifi über die ergangenen Anfragen, vorzutragen, wozu sie bereit gewesen sei . Den Geschäftsführern, habe nicht: verwehrt vier--den können, sich gegen die Vorwürfe der Mitglieder zu ver-1 leidigen. Der Preisvergleich in der gewählten Bonn sei dahj unvermeidlich gewesen, zu demal Hausfrauen nur durch klare Zaj
vision können
Zunächst fehle jeder Anhalt dafür, daß es sich bei dernjs Bericht in der Versammlung vorn 11» März 1957 um den jähr- | liehen Geschäftsbericht gehandelt hat, den der Vorstand dei Genossenschaft nach § 33 Abs, 2 GenG mit den Bemerkungen 1 des Aufsichtsrats der Generalversammlung vorzulegen hat und: in dem nach § 35 a GenG die Verhältnisse der Genossenschaft; zu entwickeln sind. Das Berufungsgericht hatte deshalb.kei^ nen Anlaß, für die Beurteilung des in der Versammlung be- r kamt gegebenen Preis Vergleichs, der ganz auf die örtlichen; Verhältnisse in Bad Essen zugeschnitten war, die vorgenannt Vorschriften heranzuziehen« Aus diesen Vorschriften ist-zui unmittelbar nichts für die enr> coeiden ie ^ yru1 -
in welchem Umfange die Geschsftsleitung einer Konsümgen ?
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senschaft in Mitteilungen an die Mitglieder Vergleiche i
zwischen den Leistungen der Gencssensehaf 1 und denjer
cer mit irr in »Yetxbewarb s ebenden Binzelhändlei ' :
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darf. Diese Präge läßt sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, danach beantworten, ob die Geschäftsleitung die Mitglieder jeweils als Genossen oder als Kunden ai ge-sprochen hat, Die Eigenschaften der Mitglieder einmal als Genossen und zu dem andern als Kunden der von der Genossenschaft eingerichteten Verkaufsstellen lassen sich nicht so streng ' voneinander trennen, daß es von dieser Unterscheidung abhängig gemacht werden kann, ob Äußerungen der Geschäftsleitung gegenüber d’en Mitgliedern im Einzelfalle wettbewerbs-. rechtliche Folgen nach sich ziehen oder nicht. Das Verhältnis' der -Mitglieder zur Genossenschaft und zu dem genossenschaftlichen Unternehmen muß vielmehr in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Dieses Verhältnis erschöpft sich zu demal bei einer Konsumge.nossenschaft, d.h. bei einem Verein "zu dem gemeinschaftlichen Einkäufe von Lebens- oder Wirtschaftsbedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen” (§ 1 Abs. 1 Kr. 5 GenG), nicht ■ , in der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, Es wird dadurch gekennzeichnet, daß das einzelne Mitglied zur Deckung seines Bedarfs an Konsumwaren zugleich ständiger Kunde des genossenschaftlichen Unternehmens werden will und soll! Die Beteiligungen dienen hier in erster Linie nicht der Kapitalanlage mit Aussicht auf Teilnahme am Unternehmergewinn, den die Genossenschaft für sich selbst in der Hegel nicht erstrebt,; sondern sie sind dazu bestimmt, die Genossenschaft durch die ihr zufließenden Mittel, durch die satzungsmäßige Haftungsübernahme und durch einen voraussehbaren Mindestab-satz in den Stand zu setzen, "Waren zu günstigen Preisen ein-z.ukaufen und anzubieten und auf diese Weise die Kundenbeziehungen für die Mitglieder möglichst vorteilhaft zu. gestalten. Im Verhältnis des Mitglieds zur Genossenschaft kommt diesen Kundenbeziehungen gegenüber den rechtlichen und organisatorischen Bindungen zu demindest wirtschaftlich die überwiegende : Bedeutung zu? denn das Mitglied geht:die.erwähnten Bindungen nur ein, weil es damit rechnet, als Kunde im Unternehmen der
Genossenschaft preiswerter als in den Sinzelhandelsgeschi ten einkaufen zu können. Gerade im Hinblick auf das von der Revision hervorgehobene Hauptziel der Konsumgenossenschaft, den Mitgliedern zu günstigen Einkaufsmöglichkeite* zu verhelfen, ist danach die Stellung des Mitglieds zur Genossenschaft der des Kunden zu dem Einzelhändler so stark; angenähert, daß es nicht angängig erscheint, die Konsumgenossenschaft irn Wettbewerb mit den Einzelhändlern um dies« Zieles willen von dem Verbot der vergleichenden Werbung schlechthin freizustellen, während umgekehrt die Einzelhändler im Wettbewerb mit der Konsumgenossenschaft diesem Verbot unterworfen bleiben. Die Einzelhändler, die im Be-| reich einer Konsum-Verkaufsstelle ansässig sind, wären hierdurch gegenüber dieser Verkaufsstelle in der Werbung stark benachteiligt, obwohl ihr Waren- und Preisangebot ^ von den angesprochenen Abnehmerkreisen nicht anders Wiedas der Konsum-Verkaufsstelle betrachtet wird und die Wt bewerbslage daher für beide feile die gleiche ist0 Diese für die Einzelhändler unbillige unterschiedliche Behandli läßt sich wettbewerbsrechtlich niehx vertretene .
Aus den gesellschaitsrechtlichen Beziehungen zu den Mitgliedern kann sich andererseits für den Vorstand einer Genossenschaft die Notwendigkeit ergeben,: in Mitteilungen die Mitglieder auf das Wettbe werb.sVerhältnis der Genoss« schalt zu dem Einzelhandel einzugehen. Da der Vorstand den Mitgliedern für seine Geschäftsführung verantwortlich isi (§§ 34? 24 Abs.. 3 Satz 2 GenG), wird er namentlich Auski nicht verweigern kennen, welche die Mitglieder in dieser Hinsicht von ihm: verlangen .Perrier wird man ihm |as; Recht gestehen müssen, sich gegen Vorwürfe aus Kreisen der Mit gl der zu verteidigen, auch wenn sie das Verhältnis der s nossenschaft zu ihren Mitbewerbern berühren. Diese dnd,
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liehe Anlässe können innerhalb einer Genossenschaft häufi-ger als anderswo dazu führen, daß die Geschäftsleitung zur Wettbewerbslage Stellung nehmen muß. Wie weit sie indessen
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hierbei gehen darf, ohne die Grundsätze des lauteren Wett-
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bewerbs zu demal gegenüber erkennbaren örtlichen Einzelhändlern wie z,B= denjenigen in Bad SUPS einem Ort mit nur 3 000 Einwohnern, zu verletzen, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Eine allgemein gehaltene Kritik an den Preisen der Genossenschaft berechtigt den Vorstand jedenfalls noch nicht dazu, in einer Mitgliederversammlung die Preise im Konsumgeschäft und in den Geschäften erkennbarer örtlicher Einzelhändler in einer für die Einzelhändler nachteiligen Weise gegenüberzustellen. In Anlehnung an die Grundsätze, welche die Rechtsprechung für-Mitteilungen über die Ware oder gewerbliche Leistung von Mitbewerbern entwickelt hat (KG in JW 1936, 286?, 2868; EG in GE15B 1938, 53, 56; KG in GRUB 1940, 303, 310; BGH in GRUE i'957, 23, 24 -Bünder Glas), wird auch hier gefordert werden müssen, daß etwaige Anfragen sich auf ganz bestimmte, die Ware oder Leistung des Mitbewerbers betreffende Umstände beziehen, die dem Anfragenden wissenswert erscheinen und auf deren genaue Kennzeichnung der befragte Vorstand gegebenenfalls hinwirken muß. Die Antwort muß sich alsdann im Rahmen der begrenzten Präge halten und sich auf die danäch erforderlichen Angaben beschränken; auch muß der Befragte sie auf ihre sachliche Richtigkeit prüfen, sich von der Richtigkeit überzeugt haben und in der Lage sein, die Gründe für seine Überzeugung dar-sulegeno
Die Äußerung, die Preise im Bad EflMN» Konsumgeschäft lägen- bis zu 26 % unter den Preisen der ortsansässigen Einzelhandelsgeschäfte , Vwird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie ist so allgemein gehalten,' daß die, Geschäftsleitung der Beklagten damit unabhängig von dem Gegenstand etwaiger an
sie gerichteter Fragen in jedem Falle die Grenzen überschritten hat.; in denen eine Aufklärung sich aus den gei senschaftsrechtliehen Verpflichtungen des Vorstandes ge^ über den Mitgliedern ausnahmsweise hätte rechtfertigen l£ sen. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGZ 116„ 277? 280 mit Recht auf die UnmöglieJ keit hingewiesen, Preisvergleiche in der hier vorliegende) Form bei Lebensmitteln zuverlässig zu überprüfen,.';Lei dies Waren bestehen so zahlreiche Unterschiede nach Arth-Beschaffenheit, Güte und den für die jeweilige Verwendung wünschten Eigenschaften, daß es schon bei ein und demselben! Artikel zweifelhaft ist, ob die bloße Gegenüberstellung vf Preisen einen sicheren Aufschluß über die Preisgestaltung! gewähren kann. Ein zusammenfassendes Urteil aber, durch das die eigenen Preise im Vergleich mit denen einiger wei ger Wettbewerber allgemein ooer zu demindest für mehrere uhp einander durchaus verschiedene Warengruppen als bis zu g/p niedriger bezeichnet wurden, entzog sich von vornhereinh| jeder sachlichen Kontrolle und konnte aus diesem Grunde durch keine .. gleichwie geartete Anfrage gedeckt sein.
Nach dem..vom -Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt war an die Beklagte aber auch keine hinreichend be- , stimmte Anfrage ergangen,;die ihr überhaupt zu einem Werterer gl eich hätte Anlaß geben können« Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer solchen Anfrage auf Grund'des ei-geilen Vorbringens der Beklagten verneint« Es hat dabei d: ses Vorbringen unter zu dem Teil wörtlicher Wiedergabe der einzelnen Behauptungen eingehend gewürdigt. Wenn es darat gefolgert hat, daß es sich bei den Äußerungen aus Mil derkreisen nur.um allgemeine Klagen über die Preisgesj der Beklagten, nicht dagegen um ausdrückliche Erl nach bestimmten, die Waren oder Leistungen der Wett)
iffenden Umständen gehandelt habe, so ist gegen diese 3'Würdigung des Parteivorbringens aus Rechtsgründen nichts ein_ zuwenden» Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht entgegen der Vorschrift des § 139 ZPO der Beklagten keine Gelegenheit gegeben habe, ihr Vorbringen hinsichtlich des näheren Inhalts der von den Mitgliedern gestellten Fragen zu ergänzen. Riese Rüge geht schon deshalb fehl-, weil die Beklagte auch in der Revisionsinstanz den genauen Wortlaut und Inhalt der angeblichen Fragen nicht: mitgeteilt, also , nicht dargetan hat, was sie auf eine entsprechende Auflage des Berufungsgerichts vorgebracht haben würde (vgl»EG in JW 1931? 1795)o Es liegt aber auch keine Verletzung der Aufklärungspflichtvor„ Die Schriftsätze der Beklagten in der 3erufungsinstanz ergeben nicht etwa, wie die Revision vorträgt, daß die Beklagte bereit war, für spezifizierte Angaben durch das Zeugnis des Verkaufsstellenleiters Schüler und durch ParteiVernehmung des Geschäftsführers Lange Beweis zu erbieten» Die letzteren Beweismittel hatte die Beklagte nur für die in Kreisen der Mitglieder herrschende allgemeine Unzufriedenheit über die Preisgestaltung in der Verkaufsstelle Bad Essen, nicht aber dafür angegeben» daß an den Vorstand einzelne genau bestimmte fragen gerichtet worden seien« Andererseits war die Beklagte sowohl durch die Gründe des landgerichtlichen Urteils als auch durch die Berufungserwiderung des Klägers ausdrücklich auf die rechtliche Bedeutung hingewiesen worden, die dem genauen Wortlaut und Inhalt etvvai-i-v get* Anfragen aus Mitgliederkreisen zukommen konnte» Das Berufungsgericht konnte daher nicht annehmen, daß die Beklagte v aus Versehen oder auf Grund Irriger Beurteilung der -Rechts-■i? läge wesentliche Behauptungen nicht vorgebracht und Beweismittel dafür nicht benannt habe, auf die sie sich noch hätte stützen können (BGH LM ZPO § 13S Hr», 3) «
Nach alledem ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß zu dem vom Kläger beanstandeten Preisvergleich keine Veranlassung bestand, die es rechtfertigen könnte, ihn von dem grundsätzlichen Verbot der vergleichenden Werbung auszunehmen. Die Äußerung der Geschäftsführer auf der Versammlung vom 11. März 1957 verstieß also gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG) und ist deshalb mit Recht von den Vorinstanzen untersagt worden.
V. Die Revision war danach zurückzuweisen.: Die Kosten-entScheidung beruht auf § 97 ZP0o
Wilde
Kr üge r- Nieland
Christoph
Weiss
Jungbluth