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BGH · I ZR 81/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 81/57

Dieser batte mit; der ?PP^ Filmkunst über die Filmstoffrechte seinerzeit einen Vertrag auf 10 Jahre geschlossen» Die Urheberrechte an dem Drehbuch zu diesem Film standen dem,Schriftsteller T(ppp^, dem Beklagten zul) und Volker v. Der Kläger verpflichtete sich nach Ziff.9 des Vertrages, dem Beklagten zu 1) ”zur Abwicklung seiner alten und zur Freibaltung seiner laufenden Verpflichtungen” für die Vorbereitungszeit der Filmproduktion innerhalb der neuen Firma ein Darlehen von 30 000 DM zu geben. 10 des Vertrages ist bestimmt, daß der Beklagte zu 1) an den Kläger seine- gesamten filmischen Urheberrechte an dem Projekt ”Bas Bad auf der Tenne” a£Ls Sicherheit bis zur vollständigen Tilgung des Darl>?f5ens übereignet» Dieser Vertrag wurde von dem Kläg^Taurch Brief an den Beklagten zu 1) vom 22. Nach Ziff.II des Vergleichs hat der Klä-ger dem Beklagten zu 1) ein Darlehen von 21 750 DM gegeben» Ziff.III des Vergleichs besagt, daß der Beklagte zu 1) zur Sicherheit für das Darlehen dem Kläger seine filmischen Urheberrechte an dem Originalstoff und Drehbuch / In Ziff.IV des Vergleichs ist gesagt, daß der Beklagte zu 1) seine Ansprüche gegen den zukünftigen Käufer der Hechte an den Kläger in Hohe des Darlehns bereits jetzt abtrete und sich verpflichte, bei Kaufverhandlungen noch vor Abschluß des Vertrages Hamen und Anschrift des Interessenten dem Kläger mitzuteilen. dem Beklagten zu 1) am 6» Mai .1955 einen Vertrag, wonach der Beklagte zu 1) 6 Farbfilmkopien des alten Films, die ihm von der D^JP^ilm-B^pf} geliefert werden sollten, zur gemeinsamen Auswertung mit dem Kläger zur Verfügung stellen wollte. Bach Ziff» 9 dieses Vertrages sollte, falls eine Auswertung des Films nicht möglich sein sollte, der Beklagte zu 1) für das von dem Kläger erhaltene Darlehen "in der seinerzeit vertraglich festgelegten Form haften", Ziff.10 des Vertrages lautete wörtlichs "Herr Walter *• hat Kenntnis genommen von dem Vertrag'zwischen Herrn Bolf und Herrn Arthur BtfHHfcvom ÖÄ-Film Btfflfebetr, Her Beklagte zu 1) bat die 6 Filmkopien des alten Films nicht beschafft9 so daß der Vertrag vom 6. Zahlungen geleistet, Bie Beklagte zu 2) hat den Filmstoff ”Bas Bad auf aer Tenne” auf Grund des mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrages durch Herstellung eines Farbfilmes ausgewertet. Br hat ferner gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) die Feststellung begehrt, daß die filmischen Urheberrechte an dem Filmstoff "Das Bad auf der Tenne” ihm allein zustehen. Mai 1955 vereinbarten Aufhebung aller früheren Verträge nicht an den Beklagten zu 1) zurückgefallen, sondern bei ihm, dem Kläger, verblieben, da die Sicherungsübereignung * der Hechte auf ihn nach dem Willen der Vertragspartner habe bestehen bleiben sollen. Durch die Herstellung und den Verleih des neuen Films "Das Bad auf der fenne" aber greife die Beklagte zu 2) in seine Hechte ein«, Die Beklagte zu 2) habe eige^ ne Hechte an dem Filmstoff nicht erworben^ denn der Beklagte zu 1) sei zu einer derartigen Übertragung auf Grund der mit ihm, dem Kläger, geschlossenen Verträge nicht mehr berechtigt gewesen. Dieser habe aber eine Genehmigung des zwischen den Beklagten zu 1) und 2) geschlossenen Vertrages verweigert, dagegen ausdrücklich, sein Binverständnis zu der Übertragung der Urheberrechte auf ihn, den Kläger, erteilt. Kur für den Fall, daß das Gericht zu der Auffassung gelange, daß der Kläger noch nicht Inhaber der Rechte an dem Filmstoff “Das Bad auf der Tenne” sei, begehrt der Kläger vorsorglich entsprechend seinem Antrag zu 2a) hilfsweise die Yerur- teilung des Beklagten zu 1), ihm, dem Kläger, die filmischen Urheberrechte nach Zustimmung des Mitautors Herbert zu übertragen* Der Beklagte zu 1) sei hierzu auf Grund der mit ihm geschlossenen Verträge verpflichtet und, auch noch in der Lage, da die Beklagte zu 2) mangels Zustimmung des Mitautors irgendwelche Urheberrechte nicht erwor- Aus dem gleichen Grunde begehrt der Kläger, ebenfalls nur vorsorglich entsprechend seinen Hilfsanträgen zu II 2 b) und c), gegenüber der Beklagten zu 2) die Feststellung, daß dieser nicht Inhaber der filmischen Urheberrechte an dem besagten Filmstoff sei (II 2 b). Heuverfilmung zugrundeliegende Filmstbff sei ein fast identisches Remake des alten »f^pp-Films “Das Bad auf der Tenne”« Das ergebe sich unzweifelhaft aus einem Vergleich der Drehbücher• Durch die Verletzung der Urheberrechte sei ihm ein Schaden von insgesamt 40cOOO DM entstanden, von dem er vorläufig nur einen Teilbetrag in Höhe von 20.000 DM geltend mache. II» 1) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) festzustellen, daß die filmischen Urheberrechte an Ai* Filmst off ”Das Bad auf der Tenne'* dem Kläger zusteben, a) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die film sehen Urheberrechte an dem Filmstoff nDas Bad auf der Tenne” unter Zustimmung des Mitautors Herbert T^J^^ auf den Kläger zu übertragen. b) gegenüber der Beklagten zu 2) festzustellen, daß die Beklagte zu 2) nicht Inhaber der filmischen Urheberrechte an dem Filmstoff uDas Bad auf der Tenne” sei, daß sie das Verfügungsrecht an dem Filmstoff f,Das Bad auf der Tenne” auf Grund des zwischen der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Verträge nicht erworben hat, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger wegen Verletzung der filmischen Urheberrechte an dem Filmstoff ”Das Bad auf der Tenne” DM 20.000 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) bat behauptet, Alleinautor des Filmstoffs »Das Bad auf der Tenne11 zu sein«, Br hat ausgefübrt, er sei zur Übertragung der ihm allein sustehenden Urheberrechte auf die Beklagte zu 2) befugt gewesen, da der Kläger diese Rechte durch den Vertrag vom 6. Daher könne er die nunmehr bei der Beklagten zu 2) liegenden Verwertungsrechte auch nicht wieder auf den Kläger übertragen, Br sei dazu und zur Zahlung der geltend gemachten Forderung aber auch nicht verpflichtet, da er mit Schadensersatzansprüeben von mindestens 100.000 DM aufrecbnen könne. Im übrigen bat sie die Ansicht vertreten, daß sie die filmischen Urheberrechte auf Grund des mit dem Beklagten zu 1) als Alleininhaber dieser Rechte geschlossenen Vertrages rechtswirksam erworbenbäbe. 1955 das Sicherungseigentum an den Urheberrechten auf den Beklagten su 1) zurückübertragene Aus der Formulierung der Ziff* 9 dieses Vertrages über die Haftung des Beklagten zu f für den Fall der Nichtlieferung der sechs Kopien ergebe sich keinesfalls ein Wiederaufleben des Bicherungseigentums des Klägers an den umstrittenen Rechten, Ein solches Wiederaufle ben würde im übrigen auch daran scheitern, daß der Beklagte zu 1) bereits vorher rechtswirksam zugunsten der Beklagten zu 2) über die Rechte an dem Filmstoff verfügt habe. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers/'der mit der Revision seine Klaganträge, soweit sie durch das feilurteil des Landgerichts abgewiesen worden sind, gegen beide Beklagte weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Hechtsschutzbedürfnisses für das gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Feststellungs-begehren nicht ausdrücklich Stellung genommen» Aus der Bestätigung der Abweisung dieses Feststellungsbegebrens als sachlich unbegründet ist aber zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse in Übereinstimmung mit dem Landgericht als gegeben erachtet hat« Lies ist rechtlich bedenkenfrei« Bin Feststellungsinter^ se liegt vor, wenn infolge des Verhaltens des Beklagten für den Kläger eine tatsächliche Ungewißheit oder Unsicherheit besteht, so daß er sich in seiner Rechtsstellung gefährdet sieht (RG 170, 374), und zwar muß das Bedürfnis nach Klarstellung bereits in der Gegenwart bestehen« Liese Voraus-Setzungen aber sind im Streitfall erfüllt. Scheidungsgrunde verfahrensrechtlich nur eine sachliche Abweisung dieses Klagbegebrens zu rechtfertigen vermögen» Dieser Widerspruch zwischen dem Tenor und der.Begründung des angefochtenen Urteils kann aber auf sich-beruhen» Denn das~3eru-fungsurtei! ein schutzwürdiges Ihteresse des Klägers an »der Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) trotz der Möglichkeit, gegen die Beklagte zu 2) auf Unterlassung zu klagen, nicht schon deshalb anzuerkennen ist/ weil es wirtschaftlich für den Klager durchaus sinnvoll sein.kann, die Beklagte zu 2) in der Auswertung des von ihr hergestellten Filmes nicht zu behindern, sondern zu versuchen,nach Feststellung seiner etwaigen Urheberrechte am Filmstoff eine Beteiligung an den Einspielergebnissen des Filmes durchzu- Februar 1955 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag,' der als Vergleich bezeichnet worden ist, dahin ausgelegt, daß durch ihn der ursprüngliche Vertrag vom 8, / 22, Oktober 1954 nur insoweit aufgehoben werden sollte, als der Kläger und der Beklagte zu 1) die Produktionsgesellschaft nicht betreiben wollten. Fe bruar 1955 ergebe sich aber, daß der Kläger für das in Ziff.II genannte Darlehen von 21.750 DM als Sicherheit von dem Beklagen 2U 1) die filmischen Urheberrechte am Filmstoff und Drehbuch für den Film "Das Bad auf der Tenne1* übertragen erhalten habe und diese Rechtsübertragung durch den Vergleich , auch nicht aufgehoben werden sollte. Vertrag mit der Beklagten zu 2) vom 19- April 1955 getan, mit babe er mit Zustimmung des Klägers über das Urheberrecht im vollen Umfang zugunsten der Beklagten zu 2) verfügt. Aus Ziffc 10 des zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) am 6c Mai 1955 geschlossenen Vertrag ergebe sich auch, daß der Kläger von dem Abschluß'des Vertrags vom 19. Dieser Vertragsauslegung stehe nicht entgegen, daß in dem Vertrag vom 6„ Mai 1955 einleitend erklärt sei, sämtliche Verträge zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bezüglich des Primes "Das Bad auf der Tenne” seien aufgehoben^ denn diese Aufhebung berühre nicht die bereits vorher getroffene Verfügung über die Rechte am Filmstoff zugunsten der Beklagten zu 2), mit der sich der Kläger gemäß Ziff.10 des Vertrags vom 6* Mai 1955 einverstanden erklärt habe. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß diese Verfügung zugunsten der Beklagten zu 2) auch nicht f etwa unter einer Bedingung getroffen worden ist. Die in dem Vertrag vom 16, Mai 1955 vorgesehene Ausnutzung des ehemaligen Tobis-Films "Das Bad auf der Tenne” durch Beschaffung von 6 Farbfilmkopien von der Defa stehe in keinen Zusammenhang mit der bereits in einem früheren Zeitpunkt vorgenomme-nen Übertragung der Auswertung der Filmstoffrechte auf die Beklagte zu 2). Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt I werde, daß der Beklagte zu 1) schuldhaft seinen Verpflichtungen zur Ideferung der 6 Farbfilmkopien* des alten Filmes nicht nacbgekommen sei, berühre dies nicht die Rechtswirksamkeit der i/bex*tragung des Urheberrechts an dem Filmstoff auf die Beklagte zu 2). Bereits mit Abschluß des Vertrags vom 19o April 1955 aber sei zur Sicherung der Barlebensforderung des Klagers an die Stelle der Urheberrechte der von der Beklagten zu 2) geschuldete Kaufpreis getreten. Biesen Standpunkt habe auch der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 10» Juni 1955 an die Beklagte zu 2) vertreten» Wenn die Beklag be zu 2) vor Kenntnis der Abtretung an den Kläger den Kaufpreis an den Beklagten zu 1) als seinen Vertragspartner gezahlt habe und damit gemäß § 407 BGB von seiner Kaufpreis-schuld befreit worden sei, so sei der Kläger allein durch den Beklagten zu 1) geschädigt worden» über auch soweit die Revision geltend macht, der Worxlaut des Vergleichs vom 10o Februar 1955 ergebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den Beklagten zu 1) zu dem AbscblüB eines Kaufvertrags über die Urheberrechte ermächtigt habe, kann nicht beigepflichtet werden. Wenn es in Ziff.I dieses Vertrages heißt, daß der Beklagte zu 1) sich verpflichte, “bei Kaufverhandlung noch vor Abschluß des Vertrags Hamen und Anschrift des Interessenten Herrn (Kläger) mit zu- teilen**, so spricht dies gerade dafür, daß der Kaufabschluß vom Beklagten zu 1) durchgeführt werden sollte, da es im Rail eines Kaufabschlusses durch den Kläger eine Selbstverständlichkeit war, die keiner besonderen Erwähnung bedurft batte, daß dieser Kenntnis von Hamen und Anschrift des Käufers vor dessen Abschluß erhielte Vor allem aber weist die in Ziff* IV des Vertrags vom 10c Februar 1955 festgelegte Sicherungsabtretung der künftigen Kaufpreisforderung darauf hin, daß der Kläger grundsätzlich damit einverstanden war, wenn der Beklagte zu 1) über die dem Kläger sicherungsweise überlassenen Urheberrechte als sog« verdeckter Stellvertreter irr. eigenen Hamen verfügte« Dem widerspricht auch nicht, wie cie Revision meint, der handschriftliche Zusatz zu diese® Vertrag, wonach der Beklagte zu 1) nach Rückzahlung des Darlehens berechtigt sein sollte, über sämtliche -Rechte am '«Bad auf der renne" ohne Einwendung von Herrn zu verfügen. Diese ausdrückliche Einräumung des freien Verfügungsrecbts über die strittigen Urheberrechte nach Tilgung des Darlehens an den Beklagten zu 1) stellte nur die an sich selbstverstand liehe rechtliche und wirtschaftliche Folgerung ausd^ffat-sacbe dar, daß der Beklagte zu 1) dem Kläger di^se Urheberrechte nur zur Sicherung der Darlebensfordertfng überlassen batte« Solange aber die Darlebensforderungb estand, sollte der Beklagte zu 1) nach der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts über das Urbeberrecht nicht frei, sondern nur im Zu Unrecht bemängelt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe aus Ziff* 10 des Vertrags vom 6* Bai 1955, wonach der Kläger von dem Vertrag vom 19« April 1955 "Kenntnis genommen" habe, nicht eine solche Einverständ-niserklärung entnehmen dürfen, da in Ziff<» ? dieses Vertrags ausdrücklich bestimmt sei, daß der Beklagte zu 1) "in der früher vertraglich vorgesehenen Form" für die Rückzahlung des Darlehens "hafte", falls sich die beabsichtigte Auswertung des alten Tobis Filmes nicht verwirklichen lasse* Da in dem Vertrag vom 10» Februar 1955 für den Fall eines Verkaufs der Urheberrechte durch den Beklagten zu 1) im-eigenen Namen vorsorglich eine Bich.erungsabtretung der Kaufpreisforderung vorgesehen war, der Vertrag vom 6* Mai 1955 dagegen von einer Aufhebung aller bisher zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung ausging, zwingt dieser Hinweis auf die früher vertraglich vereinbarte "Haftung" des Beklagten zul), die im Falle eines Scbeiterns des Projekts, den alten fobis Film.gemeinsam auszuwerten, wieder aufleben sollte, keinesfalls zu dem Schluß, die Vertragsparteien seien davon ausgegangen, daß in diesem Fall die Urheberrechte, über die der Beklagte zu 1), wie der Kläger wußte, bereits zugunsten der Beklagten zu 2) verfügt hatte, automatisch an.den Kläger zurückfallen .sollten* Eine derartige Vertragsbestimmung hätte vielmehr in Vfider-sprach zu der bedingungslosen, wenn auch befristeten-Übertragung der filmischen Auswertungsrechte auf die Beklagte zu 2) gestanden, deinen Kenntnis der Kläger ausdrücklich im gleichen Vertrage bestätigt hat» Es laßt aber auch keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht davon ausgeh t, daß auch aus dem Scbr-tt~ ben des Klägers an die Beklagte zu 2) vom 10- Juni 1955 das! denn aus dem Wortlaut dieses Schreibens I konnte die Beklagte zu Recht folgern, daß der Kläger gegen I den Erwerb der Urheberrechte durch die Beklagte zu 2) im I Grundsatz nichts einzuwenden habe und lediglich seine An- I spräche auf die ihm abgetretene Kaufpreisforderung geltend I machen wollte* Jedenfalls ist es rechtlich bedenkenfrei, I wenn auch dieses Schreiben,als Beweisanzeichen dafür gewer*^ wird, daß der Kläger den Beklagten zu 1) gegen Vorausabtretung der Kaufpreisanspruche ermächtigt hatte, im eigenen Kamen rechtswirksam über das Urheberrecht an dem Filmstoff zu verfugen, Stoffes sei und seinen urheberrechtlichen Anteil an den Stoffrechten nicht auf den, Beklagten zu 1) übertragen habe* Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß auch in diesem Fall der unstreitige Sachverhalt ergebe, daß die Beklagte zu 2) das volle Urheberrecht an dem Filmstoff erworben habe, kann nicht beigepflichtet werden* März 1956 im Laufe des Rechtestreits erworben, so daß "die frühere Verfügung des Klägers über das Urheberrecht durch den Beklagten zu 1)” gemäß Vertrag vom 19* April 1955 nach § 185 Absr 2 3GB wirksam geworden sei. Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Begründung des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält, lo Den schuldrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts kann schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil bei mit- teibarer (stiller) Stellvertrefcung grundsätzlich nur der "Vertreter” dem Geschäftsgegner gegenüber berechtigt und verpflichtet wird* Seihst wenn davon auszugeben wäre, daß der Kläger nicht nur der Vjsjfügjjnß des Beklagten zu 1) über das Urheberrecht zugestimmt, sondern auch den Kaufvertrag, also das Verpflichtungsgeschäft genehmigt hat, würden sich hieraus allein noch keine scbulärechtlicbeir Ansprüche der Beklagten zu 2) gegen den Kläger ergeben. Aber selbst wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugeben wäre, daß der Beklagte zu 1) rechtswirksam über seinen Miturbeberanteil an dem Filmstoff durch den Vertrag vom 8. Oktober 1954 zugunsten des Klägers und durch den Vertrag vom 19. 1956 nicht gefolgert werden, daß nunmehr das gesamte Urheberrecht an dem Filmstoff der Beklagten zu 2) zustehe * Zwar steht der Umstand, daß nachdem Sachvortrag des Klägers der Urheberanteil von dem Kläger und nicht etwa dem Beklagten zu 1) übertragen worden' ist, einer Heilung der Verfügung de ^Beklagten zu 1) über das volle Urbeber- Gegenstand erwirbt, muß entsprechend angewendet werden, wenn der Uicbtberechtigte, der in die Verfügung eines anderen ebenfalls Bichtberechtigten eingewilligt hat, den Gegen-stand, über den der andere verfügt hat, nachträglich erwirbt (BGH Ul Hr. 7 zu § 185 BGB *=■ WM 1957, 1092) .Voraussetzung für eine solche Heilung aber ist nach.dem der Vorschrift des § 185 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken in Jedem Fall, daß der nachträgliche Rechtserwerb den ursprünglich Bichtberechtigten auch gerade zu der in Frage stehenden Verfügung berechtigt. Fine Heilung der vom Beklagten zu 1) zugunsten der Beklagten zu 2) getroffenen Verfügung über das volle Urheberrecht (also auch über das Miturheberanteil von könnte hiernach nur eingetreten sein, ’wenn der Klager, von dem die Beklagte zu 2) nach der rechtlichen Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ihre Rechtsinhaberschaft ableitet, durch die Brklarungen von vom 12. Dem Kläger müßte hiernach von T^PH^eine Verfügungsmacht über das Urheberrecht eingeräumt worden sein, die den Kläger in die Lage versetzt hätte, durch seine Zustimmung zu der Verfügung de^* Beklagten zu 1) den Mangel zu beseitigen, der dem zwischen < dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Vertrag vom 19. Biese Voraussetzungen für eine Heilung der Ver^ fügung der Beklagten zu 1) über das Urheberrecht zugunsten der Beklagten zu 2) sind aber nach dem-Sach vor trag des Klägers, dessen Richtigkeit Mer unterstellt werden muß, nicht gt2 geben. samkeit der Abtretung seiner Ansprüche an den Kläger voraus, Pa es insoweit an den für eine Sachentscheidung erforderlichen Feststellungen fehlt,mußte der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten war, zurückverwiesen werden, Wilde Birnbach' Krüger-Wieland Christoph Weiß

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 407 BGB
vertragenjBerufungsgerichtFilmstoffVerfügungUrheberrechtKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
2534 022
♦
BGB § 185 Abs. 2* §§ 399, 413
Nach dem Rechtsgedanken des § 185 Abs. 2 BGB kann die
 Heilung der Verfügung eines Nichtberechtigten auf Grund
% #
nachträglichen Rechtserwerbs nicht eintreten, wenn der Verfügende damit nicht diejenige Verfügungsmacht erlangt die erforderlich ist, um gerade die in Frage stehende . Verfügung rechtswirksam vorzunebmen*
Aktenzeichens I ZR 81/57	OLG	Hamburg
BGH, TJrtd v, 26. September 1958
I ZB 81/57
Verkündet am 26, September 1958 Crunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamber der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Walter	M^^^nreg
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Prof, Br.
gegen
1)	Rolf M _______
2)	^^-Pilm irthui* B^fctraße

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevoilmächtigter zu 2)t Rechtsanwalt Br.
hat der Brate Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Br, b.e. Wilde, Br, Birnbach, Br«, Krüger-Kielsnd, Br«, Christoph und Br, Weiss
 für Recht erkannt %
iuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28, März 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
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.  fatbestandi
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 Yon der Tpjjj^ Filmkunst GmbH wurde im Jahre 1942 der Film ”Das Bad auf der Tenne” berge et eilt . ln dem Titelvorspann zu diesem Film heißt es "nach einer Idee >von Kolf das ist der Beklagte zu 1). Dieser batte mit; der ?PP^ Filmkunst über die Filmstoffrechte seinerzeit einen Vertrag auf 10 Jahre geschlossen» Die Urheberrechte an dem Drehbuch zu diesem Film standen dem,Schriftsteller T(ppp^, dem Beklagten zul) und Volker v. cppPH^zu, die ihre Hechte der *• zeitlich unbeschränkt übex’tragen hatten»
Der Beklagte zu 1) behauptet, alleiniger Urheber des Filmstoffes zu sein» Er schloß mit dem Kläger am 8. Oktober 1954 einen privatschriftlichen Vertrag über eine zu gründende Produktionsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach Ziff.6 dieses Vertrages sollte der Kläger in die GmbH u.a» das Filmprojekt ”Das Bad auf der Tenne” in Form eines kurbelfertigen Drehbuches einbringen. Der Kläger verpflichtete sich nach Ziff. 9 des Vertrages, dem Beklagten zu 1) ”zur Abwicklung seiner alten und zur Freibaltung seiner laufenden Verpflichtungen” für die Vorbereitungszeit der Filmproduktion innerhalb der neuen Firma ein Darlehen von 30 000 DM zu geben. In Ziff*. 10 des Vertrages ist bestimmt, daß der Beklagte zu 1) an den Kläger seine- gesamten filmischen Urheberrechte an dem Projekt ”Bas Bad auf der Tenne” a£Ls Sicherheit bis zur vollständigen Tilgung des Darl>?f5ens übereignet» Dieser Vertrag wurde von dem Kläg^Taurch Brief an den Beklagten zu 1) vom 22. Oktober. 1934 nj^chmals bestätigt. Darin heißt es u.a.s ”Erst hei völliger Tilgung dieses Darlehens fallen alle obenerwähnten/urheberrechte, über die ich bis zu dem 10. Januar 1956 nicht;' ohne Ihre Zusicherung verfüge, sondern nur zur Sicherung meines Darlehens von Ihnen übertragen erhalte, wieder uneibgesohränkt an Sie zurück”. Die Parteien schlossen am-10» Februar 1955 einen
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neuen als "Vergleich" bezeichneten Vertrag» In Ziff. I die-.S ses Vergleichs ist bestimmt, daß die zwischen ihnen am 9o Oktober und 22» Oktober 1954 getroffenen Vereinbarungen / aufgehoben sind. Nach Ziff. II des Vergleichs hat der Klä-ger dem Beklagten zu 1) ein Darlehen von 21 750 DM gegeben» Ziff. III des Vergleichs besagt, daß der Beklagte zu 1) zur Sicherheit für das Darlehen dem Kläger seine filmischen Urheberrechte an dem Originalstoff und Drehbuch	/
“Das Bad auf der fenne" in Höhe des gegebenen Darlehens übertragen habe und daß im Falle des Verkaufs der Hechte der Kläger nach Maßgabe der näheren Bestimmungen wegen seines Darlehens befriedigt werden sollte. In Ziff. IV des Vergleichs ist gesagt, daß der Beklagte zu 1) seine Ansprüche gegen den zukünftigen Käufer der Hechte an den Kläger in Hohe des Darlehns bereits jetzt abtrete und sich verpflichte, bei Kaufverhandlungen noch vor Abschluß des Vertrages Hamen und Anschrift des Interessenten dem Kläger mitzuteilen.
Der Beklagte zu 1) bat an die Beklagte zu 2) gemäß Vertrag vom 19c April 1955 die gesamten Hechte am Filmstoff und Drehbuch mit Wirkung vom 1.September 1956 auf 10 Jahre übertragen. Das Übergangsdatum wurde später vorverlegt.
In Kenntnis dieses Vertrages schloß der Kläger mit. dem Beklagten zu 1) am 6» Mai .1955 einen Vertrag, wonach der Beklagte zu 1) 6 Farbfilmkopien des alten	Films, die
 ihm von der D^JP^ilm-B^pf} geliefert werden sollten, zur gemeinsamen Auswertung mit dem Kläger zur Verfügung stellen wollte. Bach Ziff» 9 dieses Vertrages sollte, falls eine Auswertung des Films nicht möglich sein sollte, der Beklagte zu 1) für das von dem Kläger erhaltene Darlehen "in der seinerzeit vertraglich festgelegten Form haften", Ziff. 10 des Vertrages lautete wörtlichs "Herr Walter *• hat Kenntnis genommen von dem Vertrag'zwischen Herrn Bolf und Herrn Arthur BtfHHfcvom ÖÄ-Film Btfflfebetr,
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Her Beklagte zu 1) bat die 6 Filmkopien des alten Films nicht beschafft9 so daß der Vertrag vom 6. Mai 1955 nicht durcbgefubrt werden konnte. Bas Barleben von unstreitig 21 750 BM bat er an den Kläger nicht zurückgezahlt. Mit Schreiben vom 10. Juni- 1955 teilte der Kläger der Beklagten zu 2) mit, daß er dem Beklagten zu 1) Stoff und Br.ebbuch in Höhe von 24 000 BM ’’belieben” und daß ihm der Beklagte zu 1) dafür seine Ansprüche gegen den Käufer der Stoff- und Brehbuchrechte abgetreten habe? er forderte die Beklagte zu 2) auf? ihm mitzuteilen, ob sie bereits Zahlungen geleistet habe. Bie Beklagte zu 2) hat an den Kläger keine. Zahlungen geleistet,
 Bie Beklagte zu 2) hat den Filmstoff ”Bas Bad auf aer Tenne” auf Grund des mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrages durch Herstellung eines Farbfilmes ausgewertet. Sie bringt diesen Film seit Januar 1956 im Verleih der Scb^J|^-Film unter dem gleichen Titel zur Aufführung.
Ber ursprünglich für den Herbst 1956 angesetzte Uraufftib-rungstermin ist auf Grund einer Vereinbarung der.Beklagten zu 1) und 2) vorverlegt worden.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten zu 1) die Rückzahlung der Barlehensbeträge in Hohe von 21 750 BM nebst vorgelegten Spesen in Höhe von 2 300 BM und die bankübliche Verzinsung dieser Beträge ah 1. Oktober 1956 verlangt. Br hat ferner gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) die Feststellung begehrt, daß die filmischen Urheberrechte an dem Filmstoff "Das Bad auf der Tenne” ihm allein zustehen.
Zur Begründung seines Feststellungsantrages bat er aüsr führtg Gemäß Ziff. 9 des Vertrages vom 6, Mai 1955 bafte Beklagte zu 1) 11 in der seinerzeit vertraglich festgelegten^. Form"5 sofern die in diesem. Vertrage vorgesehene Befrie-digun&smöglicbkeit durch Lieferung der sechs Kopien nicht verwirklicht werden sollte. Dieser Fall sei eingetreten und \ er, der Kläger, sei mithin entsprechend der Regelung in &enj$ Verträgen vom 8* und 22« Oktober 1954 und im "Vergleich” vdf
10« Februar 1955 berechtigt, stoff zu verfügen,
 frei Uber die Hechte an dem Fi]
Diese Rechte seien trotz der in dem Vertue vom 6. Mai 1955 vereinbarten Aufhebung aller früheren Verträge nicht an den Beklagten zu 1) zurückgefallen, sondern bei ihm, dem Kläger, verblieben, da die Sicherungsübereignung * der Hechte auf ihn nach dem Willen der Vertragspartner habe bestehen bleiben sollen. Durch die Herstellung und den Verleih des neuen Films "Das Bad auf der fenne" aber greife die Beklagte zu 2) in seine Hechte ein«, Die Beklagte zu 2) habe eige^ ne Hechte an dem Filmstoff nicht erworben^ denn der Beklagte zu 1) sei zu einer derartigen Übertragung auf Grund der mit
 ihm,	dem Kläger, geschlossenen Verträge nicht mehr berechtigt gewesen. Zum anderen sei der Beklagte zu 1) entgegen seiner Versicherung nicht der alleinige Urheber des Filmstoffes -!
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und habe dementsprechend auch nicht allein über die Urheber- j rechte verfügen können. Das Urheberrecht stehe ihm nur in Ge-‘: meinschaft mit dem Schriftsteller	zu.	Dieser	habe
 aber eine Genehmigung des zwischen den Beklagten zu 1) und 2) geschlossenen Vertrages verweigert, dagegen ausdrücklich, sein Binverständnis zu der Übertragung der Urheberrechte auf
 ihn,	den Kläger, erteilt. Damit aber sei die ursprüng-
lich im Verhältnis zu ihm unwirksame Übertragung der filmi- . sehen Urheberrechte durch den Beklagten zu 1) voll wirksam geworden und er damit alleiniger, uneingeschränkter Inhaber der Verwertungsrechte. Das rechtfertige aber seinen Fests’cel-lungsantrag gegenüber den Beklagten zu 1) und 2). Da die Beklagte zu 2) ihm diese Hechte streitig mache , sie verwerte und den Schriftsteller	der	seine	kitUrheberrechte an
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ihn, den Kläger, abgetreten babe, seit langem mit einer Festst ellungsklage drohe, babe ^^ein dringendes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der Rechtsverhältnisse an dem besagten Filmstoff»
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Kur für den Fall, daß das Gericht zu der Auffassung gelange, daß der Kläger noch nicht Inhaber der Rechte an dem Filmstoff “Das Bad auf der Tenne” sei, begehrt der Kläger vorsorglich entsprechend seinem Antrag zu 2a) hilfsweise die Yerur-
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teilung des Beklagten zu 1), ihm, dem Kläger, die filmischen Urheberrechte nach Zustimmung des Mitautors Herbert zu übertragen* Der Beklagte zu 1) sei hierzu auf Grund der mit ihm geschlossenen Verträge verpflichtet und, auch noch in der Lage, da die Beklagte zu 2) mangels Zustimmung des Mitautors	irgendwelche	Urheberrechte nicht erwor-
ben habe®
Aus dem gleichen Grunde begehrt der Kläger, ebenfalls nur vorsorglich entsprechend seinen Hilfsanträgen zu II 2 b) und c), gegenüber der Beklagten zu 2) die Feststellung, daß dieser nicht Inhaber der filmischen Urheberrechte an dem besagten Filmstoff sei (II 2 b). und diese Rechte auch nicht auf Grund der zwischen den Beklagten zu 1) und 2) geschlossenen Verträge erworben habe»
Der Kläger hat schließlich von der Beklagten zu 2) die Zahlung eines Texleebadensersatzbeirages von 20 000 DM wegen
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Verletzung seiner filmischen Urheberrechte verlangt* Br hat behauptet, durch die Heuverfilmung des Filmstoffes, “Das Bad auf der Tenne” habe die Beklagte zu 2),seine Urheberrechte sowie die des Mitautors	der	ihm	seine Schadenser-
satzansprüche abgetreten habe, schuldhaft verletzt« Der der. Heuverfilmung zugrundeliegende Filmstbff sei ein fast identisches Remake des alten »f^pp-Films “Das Bad auf der Tenne”« Das ergebe sich unzweifelhaft aus einem Vergleich
 der Drehbücher• Durch die Verletzung der Urheberrechte sei ihm ein Schaden von insgesamt 40cOOO DM entstanden, von dem er vorläufig nur einen Teilbetrag in Höhe von 20.000 DM geltend mache.
Der Kläger hat beantragt,
 Io den beklagten zu 1) zu verurteilen, 21.750 DM nebst 8 i* Zinsen seit dem 10. Januar 1956 an den Kläger zu zahlen»
II» 1) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) festzustellen, daß die filmischen Urheberrechte an Ai* Filmst off ”Das Bad auf der Tenne'* dem Kläger zusteben,
2) bilfsweise
a)	den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die film sehen Urheberrechte an dem Filmstoff nDas Bad auf der Tenne” unter Zustimmung des Mitautors Herbert T^J^^ auf den Kläger zu übertragen.
b)	gegenüber der Beklagten zu 2) festzustellen, daß die Beklagte zu 2) nicht Inhaber der filmischen Urheberrechte an dem Filmstoff uDas Bad auf der Tenne” sei,
c)	gegenüber der Beklagten zu 2) festzustellen,
*
daß sie das Verfügungsrecht an dem Filmstoff f,Das Bad auf der Tenne” auf Grund des zwischen der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Verträge nicht erworben hat,
III. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger wegen Verletzung der filmischen Urheberrechte an dem Filmstoff ”Das Bad auf der Tenne” DM 20.000 zu zahlen.
- 8 ~
A
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) bat behauptet, Alleinautor des Filmstoffs »Das Bad auf der Tenne11 zu sein«, Br hat ausgefübrt, er sei zur Übertragung der ihm allein sustehenden Urheberrechte auf die Beklagte zu 2) befugt gewesen, da der Kläger diese Rechte durch den Vertrag vom 6. Mai 1955 auf ihn zurück-übertragen habe.- Daher könne er die nunmehr bei der Beklagten zu 2) liegenden Verwertungsrechte auch nicht wieder auf den Kläger übertragen, Br sei dazu und zur Zahlung der geltend gemachten Forderung aber auch nicht verpflichtet, da er mit Schadensersatzansprüeben von mindestens 100.000 DM aufrecbnen könne. Br habe nämlich in aussichtsreichen Verhandlungen mit der D^U^Film GmbH in Berlin über die Lieferung von sechs Kopien des alten T^pfarbfilms »Das Bad auf der Tenne» zur Auswertung in Westdeutschland gestanden. Die Auslieferung der Kopien sei nur daran gescheitert, daß der Kläger die Herausgabe des ihm leihweise- überlassenen Originalmanuskripts des Drehbuchs, das zu dem Bachweis seines Urheberrechts habe dienen sollen, schuldhaft verweigei't habe.
Die Beklagte zu 2) hat zunächst die nachträgliche Stellung der Hilfsanträge zu Ziff* II 2 b)und c) und des Antrages zu Ziff* III als unzulässige Klageänderung gerügt.
Im übrigen bat sie die Ansicht vertreten, daß sie die filmischen Urheberrechte auf Grund des mit dem Beklagten zu 1) als Alleininhaber dieser Rechte geschlossenen Vertrages rechtswirksam erworbenbäbe. Durcb den zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) am 10. Februar 1955 abgeschlossenen Vergleich sei die Sicherungsübereignung rückgängig gemacht und durch eine Sicberbeitsabtretung der Kaufpreisansprüche gegen den zukünftigen Käufer der Rechte ersetzt worden. Diese Meinung habe der Kläger selbst in dem an sie, die Beklagte zu 2), gerichteten Schreiben vom 10. Juni 1955 vertreten. Jedenfalls aber habe der Kläger mit dem Vertrag vom 6«, Mai
1955 das Sicherungseigentum an den Urheberrechten auf den Beklagten su 1) zurückübertragene Aus der Formulierung der Ziff* 9 dieses Vertrages über die Haftung des Beklagten zu f für den Fall der Nichtlieferung der sechs Kopien ergebe sich keinesfalls ein Wiederaufleben des Bicherungseigentums des Klägers an den umstrittenen Rechten, Ein solches Wiederaufle ben würde im übrigen auch daran scheitern, daß der Beklagte zu 1) bereits vorher rechtswirksam zugunsten der Beklagten zu 2) über die Rechte an dem Filmstoff verfügt habe.
Die Beklagte zu 2) hat darüber hinaus bestritten, die angeblichen Miturheberrechte des Schriftstellers an dem alten T^JJhFilm durch ihr neues Drehbuch verletzt zu haben,- Die Abtretung der angeblichen Mit Urheberrechte und Schadenersatzansprüche des Schriftstellers	sei,	wer
 überhaupt erfolgt, mangels Ernsthaftigkeit nichtig*
Das Landgericht hat durch feilurteil die Klage zu. Ziff, II 1) und die Hilfsanträge zu Ziff* II 2 b und c gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig abgewiesen« Die gegen die Beklagte zu 2) erhobene Schadensersatzklage - Ziff« III -sowie die gegen den Beklagten zu 1) erhobene Feststellungsklage bat das Landgericht als unbegründet abgewiesen. Das Ober1andeeggricht bat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers/'der mit der Revision seine Klaganträge, soweit sie durch das feilurteil des Landgerichts abgewiesen worden sind, gegen beide Beklagte weiterverfolgt. Die Beklagte zu 2) hat Zurückweisung der Revision beantragt. Der Beklagte zu 1) bat sich in der Revisionsinstanz nicht durch einen Prozeßbevollmäcbtigten vertreten lassen. Dar Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) Erlaß des Versäumnisurteils beantragt.
~ lö ~

Bnt sehe i duügsgrünäe
1.
Gegenstand des Bevisionsverfabrens bildet, soweit der Beklagte zu 1) in Frage steht, lediglich der Antrag des Klägers, festzustellen, daß ihm, dem Kläger, die filmischen Urheberrechte an dem Bilmstoff "Das Bad auf der Tenne" zu-stebene Hinsichtlich dieses Klagantrages, der in gleicher Fassung auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist, besteht aber zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) eine notwendige Btreitgenossenscbaft, da insoweit.eine völlige Identität des Streitgegenstandes gegeben ist,.Streitgegenstand beider Klaganträge ist die Feststellung der Hechtsin-haberschaft des Klägers an den fraglichen Bilmstoffrechten, die gegenüber beiden Beklagten auf Grund des gleichen Sachverhaltes von dem Kläger in Anspruch genommen wird* Hieraus aber folgt die Notwendigkeit einer einheitlichen Feststellung (Bosenberg ZPO 6* Aufl» S. 397 II 3 b zu § 88). Damit ist der Brlsß eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten zu 1) ausgeschlossen,'da er gemäß § 62 ZPO als durch den nichtsäumigen ßtreitgenossen vertreten anzusehen ist»
II«
Das Landgericht hat ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung «im Verhältnis - zu dem ^klagten^znk 1^ bejaht, und. zwar mit, der Begründung, daß der Beklagte zu 1) z.Zt.* jedenfalls die vom Kläger in Anspruch genommenen Hechte nicht verletze und demgemäß die Möglich-
'}	'	>	*	s	.'s
keit einer auf Unterlassung gerichteten Leistungsklage -anders als im Fall der Beklagten zu 2) - aussqheide. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Hechtsschutzbedürfnisses für das gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Feststellungs-begehren nicht ausdrücklich Stellung genommen» Aus der Bestätigung der Abweisung dieses Feststellungsbegebrens als
 sachlich unbegründet ist aber zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse in Übereinstimmung mit dem Landgericht als gegeben erachtet hat«
Lies ist rechtlich bedenkenfrei« Bin Feststellungsinter^ se liegt vor, wenn infolge des Verhaltens des Beklagten für den Kläger eine tatsächliche Ungewißheit oder Unsicherheit besteht, so daß er sich in seiner Rechtsstellung gefährdet sieht (RG 170, 374), und zwar muß das Bedürfnis nach Klarstellung bereits in der Gegenwart bestehen« Liese Voraus-Setzungen aber sind im Streitfall erfüllt. Zwar würde der Umstand allein, daß der Beklagte zu 1) die Rechtsinhaberschaft des Klägers bestreitet, der Kläger aber gegenwärtig keine Leistungsklage gegen den Beklagten zu 1) erheben kann, die Annahme eines schutzwürdigen Interesses an- alsbaldiger Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gegenüber_ dem_Be-noch nicht rechtfertigen vermögen, wenn der Beklagte zu 1) an dem streitigen Rechtsverhältnis in keiner Yteise - sei es auch nur mittelbar - beteiligt wäre, sein Bestreiten also praktisch die Rechtslage des Klägers nicht zu gefährden vermöchte« So aber liegt es im Streitfall schon deshalb nicht, weil der Beklagte zu 1) behauptet, den fraglichen Filmstoff geschaffen zu haben und damit ursprünglicher Träger des Urheberrechts am Filmstoff zu sein« Von dieser Sachdarstellung des Beklagten zu 1) aus aber ^st davon auszugeben, daß das Urheberrecht trotz der von dem Beklagten zu 1) behaupteten Rechtsübertragung auf die Beklagte zu 2) auf die Lauer von 10 Jahren jedenfalls in seinem Persönlichkeit srechtlichen Keim dem Beklagten zu 1) zusteht« La die Rechtskraft eines im Verhältnis zur Beklagten zu 2) etwa ergebenden Feststellungsurteil nicht gegen den Beklagten zu 1) wirken würde, kann bei dieser Sachlage dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse, auch gegen den Beklagten zu 1) die Rechtslage durch eine Feststellungsklage klären zu lassen, nicht abgesprochen werden« Lenn auch das Bestreiten des Beklagten zu 1) stellt eine unmittelbare und bereits
- 12

*
r
gegenwärtige Gefahr für die Rechtslage des Klägers dar (BUZ 24,405?, 95,304$ Stein/Jönas ZPO 18o Aufl. Anm* II 3 zu § 256) » Die Zulässigkeit der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Reststellungsklage ist hiernach von den Torinstanzen Im Ergebnis zu Recht bejahtworden»
< .III.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) ein Kechtsschutzbedürfnis
MUMM M- pmnimm
 für das Re st stellungsbegehren des Klägers anzuerkennen ist*
Es hat Jedoch die sachliche Begründetheit ‘dieses Begehrens gegenüber beiden Beklagten.verneinte
 Terfahrensrechtliche Bedenken sind gegen die Sacbabwei-sung einer Reststellungsklage, für die ein Rechtsschutzbedürfnis dahingestellt bleibt, nicht zu erheben» Zu beanstanden ist insoweit allein, daß das Berufungsgericht nach der Passung seines Urieilstenors, der schlechthin auf Zurückweisung der Berufung des Klägers lautet, das Urteils des Landgerichts, das die gegen den Beklagten 2u 2) gerichtete Festst ellungsklage durch 'Prozeßurteil als .unzulässig zurückgewiesen hatte, uneingeschränkt bestätigt bat, obwohl seine Ent-
>	*	i	*
Scheidungsgrunde verfahrensrechtlich nur eine sachliche Abweisung dieses Klagbegebrens zu rechtfertigen vermögen» Dieser Widerspruch zwischen dem Tenor und der.Begründung des angefochtenen Urteils kann aber auf sich-beruhen» Denn das~3eru-fungsurtei! kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht das gegen beide . Beklagte gerichtete Peststellungsbegehren als unbegründet er-achtet hat, wie unter IV dargelegt ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten und der Sachverhalt, vor einer abschließenden Entscheidung noch weiterer Aufklärung bedarf»
Das Ui’teil des Landgerichts kann im Revisionsverfahren auch nicht etwa insoweit endgültig bestätigt werden, als es
 
die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage als nnzulaGsig abgewiesen hatf denn entgegen der vom DanÖ-gericbt vertretenen Auffassung ist das Feststellungsin-teresse auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) zu bejahen.
Die Möglichkeit, den Beklagten zu 2) auf Unterlassung zu verklagen, räumt das Feststellungsinteresse des Klägers im Streitfall schon deshalb nicht aus, weil die Tragweite des Feststellungsbegehrens weiter reicht als die einer Unterlassungsklage. Während sich das Unterlassungsbegehren nur gegen die weitere Auswertung des von der Beklagten zu2) her-gestellten Farbfilmes richten könnte, ist die Feststellungsklage daruberhlnaus geeignet, die Unklarheit zu beseitigen, wer auch zur anderweiten Auswertung der strittigen Filmstoffrechte berechtigt ist* Für eine Abweisung der gegen die Beklagten zu 2) gerichteten Feststellungsklage durch Prozeßurteil ist hiernach kein Raum, wobei offen bleiben kann, ob eine Bachentscheidung ohne Rücksicht auf das Feststellungsint er esse, im Streitfall nicht schon deshalb geboten ist, weil die Feststellungsklage gegen mehrere Streitgenossen erhoben worden ist, gegen di$ in sachlicher Hinsicht wegen Identität des Streitgegenstands nur dieselbe Entscheidung ergehen kann und das Feststellungsinteresse auf seiten des mitverklagten Btreitgenossen, des Beklagten zu 1), auch nach Auffassung der Vorinstanzen zu bejahen ist (vgl. DM Nr„ 46 zu § 256 ZPO)o Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner Bröi^terung, ob. ein schutzwürdiges Ihteresse des Klägers an »der Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) trotz der Möglichkeit, gegen die Beklagte zu 2) auf Unterlassung zu klagen, nicht schon deshalb anzuerkennen ist/ weil es wirtschaftlich für den Klager durchaus sinnvoll sein.kann, die Beklagte zu 2) in der Auswertung des von ihr hergestellten Filmes nicht zu behindern, sondern zu versuchen,nach Feststellung seiner etwaigen Urheberrechte am Filmstoff eine Beteiligung an den Einspielergebnissen des Filmes durchzu-
setzen»
 
It,
YTäre rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß ursprünglicher Träger der strittigen Filmstoffrechte allein der Beklagte zu 1) ist, so ständen der sachlich-rechtlichen Abweisung des klagbegehrens, soweit durch das Teilurteil des Landgerichts darüber entschieden worden ist, keine durchgreifenden Bedenken entgegen, ,	1
Bas Berufungsgericht hat den am 10. Februar 1955 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag,' der als Vergleich bezeichnet worden ist, dahin ausgelegt, daß durch ihn der ursprüngliche Vertrag vom 8, / 22, Oktober 1954 nur insoweit aufgehoben werden sollte, als der Kläger und der Beklagte zu 1) die Produktionsgesellschaft nicht betreiben wollten. Aus Ziff. III Abs. 1 des Vertrags vom 10. Fe bruar 1955 ergebe sich aber, daß der Kläger für das in Ziff. II genannte Darlehen von 21.750 DM als Sicherheit von dem Beklagen 2U 1) die filmischen Urheberrechte am Filmstoff und Drehbuch für den Film "Das Bad auf der Tenne1* übertragen erhalten habe und diese Rechtsübertragung durch den Vergleich , auch nicht aufgehoben werden sollte. Andererseits habe aber der Kläger gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) versuchen wollen das ürheberrecht an dem Filmstoff zu verwerten, um aus dem Erlös das Darlehen abzudecken. Dies folge inhaltlich gleichfalls aus Ziff. Ill a und b des Vergleichs vom 10, Februar . 1955, wonach sich beide um einen Käufer für* das Urheberrecht bemühen wollten. Daraus, daß der Beklagte zu 1) gemäß Ziff.IV dieses Vertrags vorsorglich seine Ansprüche gegen den künftigen Käufer der Stoffrechte in Höhe des, Darlehens an den Kläger abgetreten und sich verpflichtet hat, bei Xaufverband-lungen noch vor Abschluß des Vertrags dem Kläger Hamen und Anschrift des Interessenten mitzuteilen, folgert das Berufungsgericht weiterhin, daß der Kläger dem Beklagten zu 1) Vollmacht erteilt habe, in verdeckter Stellvertretung, d.b. unter seinem, des Beklagten zu 1), Hamen das Urheberrecht zu verkaufen. Das habe der Beklagte zu l) auch durch seinen
 
Vertrag mit der Beklagten zu 2) vom 19- April 1955 getan, mit babe er mit Zustimmung des Klägers über das Urheberrecht im vollen Umfang zugunsten der Beklagten zu 2) verfügt. Aus Ziffc 10 des zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) am 6c Mai 1955 geschlossenen Vertrag ergebe sich auch, daß der Kläger von dem Abschluß'des Vertrags vom 19. April 1955 Kenntnis erhalten habe und mit ihm einverstanden gewesen sei. Damit aber seien die Urheberrechte am Filmstoff auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Dieser Vertragsauslegung stehe nicht entgegen, daß in dem Vertrag vom 6„ Mai 1955 einleitend erklärt sei, sämtliche Verträge zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bezüglich des Primes "Das Bad auf der Tenne” seien aufgehoben^ denn diese Aufhebung berühre nicht die bereits vorher getroffene Verfügung über die Rechte am Filmstoff zugunsten der Beklagten zu 2), mit der sich der Kläger gemäß Ziff. 10 des Vertrags vom 6* Mai 1955 einverstanden erklärt habe.
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Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß diese Verfügung zugunsten der Beklagten zu 2) auch nicht f etwa unter einer Bedingung getroffen worden ist. Die in dem Vertrag vom 16, Mai 1955 vorgesehene Ausnutzung des ehemaligen Tobis-Films "Das Bad auf der Tenne” durch Beschaffung von 6 Farbfilmkopien von der Defa stehe in keinen Zusammenhang mit der bereits in einem früheren Zeitpunkt vorgenomme-nen Übertragung der Auswertung der Filmstoffrechte auf die Beklagte zu 2). Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt I werde, daß der Beklagte zu 1) schuldhaft seinen Verpflichtungen zur Ideferung der 6 Farbfilmkopien* des alten Filmes nicht nacbgekommen sei, berühre dies nicht die Rechtswirksamkeit der i/bex*tragung des Urheberrechts an dem Filmstoff auf die Beklagte zu 2). Wenn es in dem Vertrag vom 19» April 1955 beiße, daß der Verkauf der Urheberrechte erst ab 1. September 1956 gelten solle, so betreffe dies nur die Frage, ab wann eine Verwertung der bedingungslos übertragenen Filmstoff-
~ 16
rechte erfolgen dürfe. Bereits mit Abschluß des Vertrags vom 19o April 1955 aber sei zur Sicherung der Barlebensforderung des Klagers an die Stelle der Urheberrechte der von der Beklagten zu 2) geschuldete Kaufpreis getreten. Biesen Standpunkt habe auch der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 10» Juni 1955 an die Beklagte zu 2) vertreten» Wenn die Beklag be zu 2) vor Kenntnis der Abtretung an den Kläger den Kaufpreis an den Beklagten zu 1) als seinen Vertragspartner gezahlt habe und damit gemäß § 407 BGB von seiner Kaufpreis-schuld befreit worden sei, so sei der Kläger allein durch den Beklagten zu 1) geschädigt worden»
Biese Auslegung der Vertrage vom 10» Februar, 19» April und 16» Mai 1955- durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden, Es handelt sich um die Auslegung von Individualverträgen, die möglich ist, auch nicht gegen die Benkgesetze verstoßt und entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung mit dem Wortlaut dieser Verträge wie auch ihren wirtschaftlichen Sinn durchaus im Einklang steht,
 Ber Einwand der Revision, diese Vertragsauslegung unterstelle dem Kläger ein völlig unkaufmännisches Verhalten, indem sie davon ausgehe, daß der Klager ohne zwingenden Grund bereit gewesen sei, die dingliche Sicherung seiner Barlehensforderung vorzeitig aufzugeben, geht schon,deshalb fehl, weil nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung an die Stelle der dinglichen Sicherung der Darlehensforderung durch die Urheberrechte die Kaufpreisforderung,aus dem Verkauf dieser Hechte treten sollte» Wenn der Kläger aus dieser Sicberungsabtretung keine Befriedigung erlangen,konnte, ,s,o ist dies allein darauf zurückzuflihren, daß er sich mit dem, zv/isehen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu,2) geschlossenen Kaufvertrag einverstanden erklärte, ohne sich zu vergewissern, ob die Kaufpreisschuld noch unbeglichen war, und ohne durch rechtzeitige Anzeige von der Abtretung gegenüber der Beklagten zu 2) sicher-
- 17 ~
z us teilen, daß der Kaufpreis nicht mehr mit befreiender \7ir^ kung an den Beklagten zu 1) gezahlt werden konnte,,
über auch soweit die Revision geltend macht, der Worxlaut des Vergleichs vom 10o Februar 1955 ergebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den Beklagten zu 1) zu dem AbscblüB eines Kaufvertrags über die Urheberrechte ermächtigt habe, kann nicht beigepflichtet werden. Wenn es in Ziff. I dieses Vertrages heißt, daß der Beklagte zu 1) sich verpflichte, “bei Kaufverhandlung noch vor Abschluß des Vertrags Hamen und Anschrift des Interessenten Herrn	(Kläger)	mit	zu-
teilen**, so spricht dies gerade dafür, daß der Kaufabschluß vom Beklagten zu 1) durchgeführt werden sollte, da es im Rail eines Kaufabschlusses durch den Kläger eine Selbstverständlichkeit war, die keiner besonderen Erwähnung bedurft batte, daß dieser Kenntnis von Hamen und Anschrift des Käufers vor dessen Abschluß erhielte Vor allem aber weist die in Ziff* IV des Vertrags vom 10c Februar 1955 festgelegte Sicherungsabtretung der künftigen Kaufpreisforderung darauf hin, daß der Kläger grundsätzlich damit einverstanden war, wenn der Beklagte zu 1) über die dem Kläger sicherungsweise überlassenen Urheberrechte als sog« verdeckter Stellvertreter irr. eigenen Hamen verfügte« Dem widerspricht auch nicht, wie cie Revision meint, der handschriftliche Zusatz zu diese® Vertrag, wonach der Beklagte zu 1) nach Rückzahlung des Darlehens berechtigt sein sollte, über sämtliche -Rechte am '«Bad auf der renne" ohne Einwendung von Herrn	zu	verfügen.
Diese ausdrückliche Einräumung des freien Verfügungsrecbts über die strittigen Urheberrechte nach Tilgung des Darlehens an den Beklagten zu 1) stellte nur die an sich selbstverstand liehe rechtliche und wirtschaftliche Folgerung ausd^ffat-sacbe dar, daß der Beklagte zu 1) dem Kläger di^se Urheberrechte nur zur Sicherung der Darlebensfordertfng überlassen batte« Solange aber die Darlebensforderungb estand, sollte der Beklagte zu 1) nach der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts über das Urbeberrecht nicht frei, sondern nur im
 
Einverständnis mit dem Kläger verfügen dürfen* Hinsichtlich der Verfügung des Beklagten zu 1) zugunsten der Beklagten zu 2) aber bat der Kläger dieses Einverständnis naeb den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ordnungsgemäß erklärt*
Zu Unrecht bemängelt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe aus Ziff* 10 des Vertrags vom 6* Bai 1955, wonach der Kläger von dem Vertrag vom 19« April 1955 "Kenntnis genommen" habe, nicht eine solche Einverständ-niserklärung entnehmen dürfen, da in Ziff<» ? dieses Vertrags ausdrücklich bestimmt sei, daß der Beklagte zu 1) "in der früher vertraglich vorgesehenen Form" für die Rückzahlung des Darlehens "hafte", falls sich die beabsichtigte Auswertung des alten Tobis Filmes nicht verwirklichen lasse* Da in dem Vertrag vom 10» Februar 1955 für den Fall eines Verkaufs der Urheberrechte durch den Beklagten zu 1) im-eigenen Namen vorsorglich eine Bich.erungsabtretung der Kaufpreisforderung vorgesehen war, der Vertrag vom 6* Mai 1955 dagegen von einer Aufhebung aller bisher zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung ausging, zwingt dieser Hinweis auf die früher vertraglich vereinbarte "Haftung" des Beklagten zul), die im Falle eines Scbeiterns des Projekts, den alten fobis Film.gemeinsam auszuwerten, wieder aufleben sollte, keinesfalls zu dem Schluß, die Vertragsparteien seien davon ausgegangen, daß in diesem Fall die Urheberrechte, über die der Beklagte zu 1), wie der Kläger wußte, bereits zugunsten der Beklagten zu 2) verfügt hatte, automatisch an.den Kläger zurückfallen .sollten* Eine derartige Vertragsbestimmung hätte vielmehr in Vfider-sprach zu der bedingungslosen, wenn auch befristeten-Übertragung der filmischen Auswertungsrechte auf die Beklagte zu 2) gestanden, deinen Kenntnis der Kläger ausdrücklich im gleichen Vertrage bestätigt hat»
 
Es laßt aber auch keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht davon ausgeh t, daß auch aus dem Scbr-tt~ ben des Klägers an die Beklagte zu 2) vom 10- Juni 1955 das! Einverständnis des Klägers mit der Verfügung der Beklagten« zu 1) über das Urheberrecht zugunsten der Beklagten zu 2) .1 zu entnehmen sei? denn aus dem Wortlaut dieses Schreibens I konnte die Beklagte zu Recht folgern, daß der Kläger gegen I den Erwerb der Urheberrechte durch die Beklagte zu 2) im I Grundsatz nichts einzuwenden habe und lediglich seine An- I spräche auf die ihm abgetretene Kaufpreisforderung geltend I machen wollte* Jedenfalls ist es rechtlich bedenkenfrei, I wenn auch dieses Schreiben,als Beweisanzeichen dafür gewer*^ wird, daß der Kläger den Beklagten zu 1) gegen Vorausabtretung der Kaufpreisanspruche ermächtigt hatte, im eigenen Kamen rechtswirksam über das Urheberrecht an dem Filmstoff zu verfugen,
V*
Wenn das ßerufungsurieil, obwohl die Revision mit ihren , Angriffen gegen die Auslegung der fraglichen Verträge nicht durchdringen kann, gleichwohl nicht aufrecht erhalten werden kann, so allein deshalb, ;weil das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt hat, daß	Miturheber	des Fila--
Stoffes sei und seinen urheberrechtlichen Anteil an den Stoffrechten nicht auf den, Beklagten zu 1) übertragen habe* Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß auch in diesem Fall der unstreitige Sachverhalt ergebe, daß die Beklagte zu 2) das volle Urheberrecht an dem Filmstoff erworben habe, kann nicht beigepflichtet werden*
Bas Berufungsgericht ist zu diesem Ergebnis auf Grund folgender Erwägungen gelangte
“ 20 -*
Nach § 6 LitUrbG bestehe unter Miturhebern eines Werkes, das gemeinsam verfaßt ist und bei dem sieb die Arbeiten nicht trennen lassen, eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne der §§ 741 ff BGB, Nach § 747 BGB könne jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen, wobei gemäß § 742 BGB im Zweifel anzunebmen sei, daß den Teilhabern gleiche Anteile Zuständen, Zwar könnten nach § 747 BGB die Teilhaber über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen nur gemeinschaftlich verfügen. Wirke indessen ein Teilhaber nicht mit, so habe die Verfügung auf jeden Fall die Bedeutung, daß der verfügende Teilhaber über seinen Anteil verfügt habe. Demnach
w	—*+*!****"+>• w—mt* jji» hub	^
habe die Beklagte zu 1) zu demindest seinen Anteil durch den Vertrag vom 8, / 22, Oktober. 1954 auf den Kläger Übertragen« Darüberhinaus aber hübe Tjadens gemäß seiner Erklärung vom 12« März 1956 die Verfügung über den gemeinsebaffliehen
4
Gegenstand durch den Beklagten zu 1) zugunsten des Klägers genehmigte Damit aber habe ^^((((^'Sieiohzeitig über seinen Anteil zugunsten des Klägers verft$« Die Genehmigung der Verfügung des Beklagten zu .1) durch	habe	aber	nach
§ 184 Abs. 1 BGB zur Folge, daß sie auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zurückwirke. Es sei daher so anzusehen, als oh der Kläger bereits,durch Vertrag vom 8o / 22. Oktober 1954 das Urheberrecht an dem Filmstoff von beiden Verfügungsberechtigten übertragen erhalten habe, so daß dieses Urheberrecht ihm zu dieser Zeit in vollem Umfang zugestanden habe. Da der Kläger aber der Übertragung des Urheberrechts auf die Beklagte zu 2) durch den Beklagten zu 1) zugestimmt babe, habe die Beklagte zu 2) gemäß §§ 184 Abs. 1, 185 Abs. 1 BGB das ganze Urheberrecht rechtawirksam erworben« in jedem Fall aber habe der, Kläger den Anteil von durch die Erklärung des Tjadens vom 12. März 1956 im Laufe des Rechtestreits erworben, so daß "die frühere Verfügung des Klägers über das Urheberrecht durch den Beklagten zu 1)” gemäß Vertrag vom 19* April 1955 nach § 185 Absr 2 3GB wirksam geworden sei.	* '
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Barüberbinaus aber sei der Kläger auch schuldrecbtlicb verpflichtet, der Beklagten zu 2) das volle Urheberrecht an dem Filmstoff zu verschaffen« Da der Kläger den Kauf- • vertrag, den der Beklagte zu 1) als stiller Stellvertreter des allein verfügungsberechtigten Klägers mit der Beklagten, zu 2) abgeschlossen habe, genehmigt habe,hafte der Kläger gemäß § 437 BGB der Beklagten zu 2) für den rechtlichen Bestand des verkauften Urheberrechts* Das aber habe zur Folge, daß der Kläger die Beklagte zu 2) auf jeden Fall so stellen müsse, als hätte diese das ganze Urheberrecht erworben. Damit aber sei sowohl dem Feststellungsbegehren wie auch den Scba-densersatzansprüchen des Klägers die Grundlage entzogen*
VI«
Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Begründung des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Nachprüfung nicht
 standhält,
lo Den schuldrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts kann schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil bei mit-
t
teibarer (stiller) Stellvertrefcung grundsätzlich nur der "Vertreter” dem Geschäftsgegner gegenüber berechtigt und verpflichtet wird* Seihst wenn davon auszugeben wäre, daß der Kläger nicht nur der Vjsjfügjjnß des Beklagten zu 1) über das Urheberrecht zugestimmt, sondern auch den Kaufvertrag, also das Verpflichtungsgeschäft genehmigt hat, würden sich hieraus allein noch keine scbulärechtlicbeir Ansprüche der Beklagten zu 2) gegen den Kläger ergeben. Denn derjenige, der die Ermächtigung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung eines anderen in Bezug auf ein ihn, den Ermächtigenden, zustehendes Recht erteilt hat, wird nicht etwa seihst durch das nicht in seinem Namen abgeschlossene obligatorische Geschäft verpflichtet (RG J)7 192|^ 609 Nr« 17? BGH LM Nr« 6 zu § 185 BGB? JSnneccerus,	.Allgemeiner	Teil	Band	2	S*	766;
Falandt, 17« Auflage, Einführung vor § 164 Anm, 1)*
 
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Das Reichsgericht bat zwar in der Entscheidung RGZ 80,	?
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595 ff ausgesprochen.; daß ein Grundstückseigentümer, der	*:
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einen Dritten ermächtigt bat, im eigenen Kamen Mietverträge	•
Uber das Grundstück abzuschließen, diese im Hinblick auf die	!	\
sich aus § 571 BGB ergebenden Rechtsfolgen gegen sich gelten	f
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 bervorgeboben worden, daß der Grundstückseigentümer aus	j]
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und es für den Regelfall dabei verbleiben müsse, daß bei	‘ i
einem Vertragsabschluß durch sog« stille Stellvertretung	> \
Rechte und Pflichten lediglich zwischen dem "Vertreter"	\	•:
und dessen Vertragsgegner entstehen« Hiervon abzuweichen,	,	jj
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besteht im Streitfall auch vom reinen Billigkeitsstandpunkt'	;i
aus keine Veranlassung«* Das wirtschaftliche Interesse des	!	j»
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Klägers an dem. zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklag-	••
ten zu 2) abgeschlossenen Kaufvertrag vom 19« April 1955 er-	j;
schöpfte sich darin, durch seine Zustimmung zu einer Verwer-	f	.
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tung des ihm zur Sicherung seiner Darlehensforderung vom Be-klagten zu 1) überlassenen Urheberrechts die Tilgung des	•	I
Darlehens zu ermöglichen. Allein schon dieses begrenzte	-	:
Interesse des Klägers an der Veräußerung der Urheberrechte	j	j
spricht dagegen, anzunehmen, der Kläger, der von den Schaf-	!	I
fensvorgängen, die für die Entstehung des Urheberrechts an	j	|
dem Filmstoff maßgebend sind, keine unmittelbare Kenntnis	1	!
haben konnte, habe durch, die Genehmigung des vom Beklagten	• J I
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zu 1) im eigenen Kamen abgeschlossenen Kaufvertrag der Be-	j	•	;
klagten zu 2) gegenüber die Haftung dafür übernommen, daß	,	j
ihr das Urheberrecht auch im «vollen Umfang verschafft	;	j:
werde«. Damit aber erledigt pich auch der Einwand der Be-	|j	j
klagten zu 2), der klüger verstoße, wider Treu und«Glauben,	' j '
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wenn er auf Grund eines ängeblichen.Miturheberanteils von .	’ j
T^^p|, den der Kläger nach der	Klageerhebung erworben	j
haben will, der Beklagten zu 2) das Recht zur Auswertung	!	,
der Filmstoffrecbte abspreche«,	i
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2«, Aber auch die Beurteilung der dinglichen Rechtslage durch das Berufungsgericht beruht auf einer rechtsirrigen Bei] trachtungsweiseBereits der Ausgangspunkt der Erwägungen jeS Berufungsgerichts ist rechtlich bedenklieh«, wonach die Ver-_ fügung eines Teilhabers einer Bruchteilsgeraeinschaft über g$ meinschaftliehe Gegenstände, wenn die anderen Teilhaber nicta/b mitwirken, stets die Bedeutung haben soll, daß der verfügende Teilhaber jedenfalls rechtswirksam über seinen Anteil veis fügt habe. Bas Reichsgericht hat die Präge, ob bei der gemeinschaftlichen Belastung eines in Miteigentum nach Bruchteilen stehenden Grundstücks mit einer Hypothek durch sämtliche Miteigentümer eine Gesamthypobbek an den einzelnen Miteigentumsanteilen entsteht, aus der Erwägung bejaht, daß eine wirksame Belastung des ganzen Grundstücks ihrem Wesen nach zugleich die Miteigentumsanteile belaste (RG 146, 363)* Dagegen hat das Reichsgericht in einem Pall, in dem die Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand unwirksam war, weil ein Teilhaber wegen Geisteskrankheit an dieser Verfügung nicht hatte rechtswirksam mitwirken können, ausdrücklich hervorgehoben, daß diese Verfügung nach § 139 BGB nur dann als Verfügung über den Anteil der nicht von dem Nichtigkeit sgrund betroffenen Miteigentümer aufrecht erhalten werden könne, wenn anzunebmen sei, daß die Einigung über die Verfügung über den Gegenstand im ganzen nach dem Willen der Vertragsparteien auch als Einigung über eine Verfügung über den Anteil der verfügenden Miteigentümer hätte Geltung haben sollen, was besonderer Prüfung bedürfe (RG JW 1910, 473)« Eme/ solche Prüfung aber läßt das angefochtene Urteil vermissen. Pur eine solche Prüfung besteht gerade bei urheberrechtlichen Übertragungsverträgen, die dem Rechtserwerber in der Regel -die Möglichkeit verschaffen' sollen, das fragliche Werk in der gesetzlich dem Urheber vorgehaltenen Weise auszuwerten, besonderer Anlaß, weil der Erwerb nur des Anteils eines Miturhebers die angestrebte Werknutzung noch nicht ermöglicht p
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Aber selbst wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugeben wäre, daß der Beklagte zu 1) rechtswirksam über seinen Miturbeberanteil an dem Filmstoff durch den Vertrag vom 8. Oktober 1954 zugunsten des Klägers und durch den Vertrag vom 19. April 1955 zugunsten der Beklagten zu 2) verfügt hätte- könnte aus der - im laufe des Rechtsstreits abgegebenen -Erklärung des angeblichen Miturhebers	vom 12. tSärz
1956 nicht gefolgert werden, daß nunmehr das gesamte Urheberrecht an dem Filmstoff der Beklagten zu 2) zustehe * Zwar steht der Umstand, daß nachdem Sachvortrag des Klägers der Urheberanteil von	dem Kläger und nicht etwa
 dem Beklagten zu 1) übertragen worden' ist, einer Heilung der Verfügung de ^Beklagten zu 1) über das volle Urbeber-
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recht zugunsten der Beklagten, zu 2) nicht entgegen. Denn die Vorschrift des § 185 Abs. 2 BUB, wonach die Verfügung eines Hichtberechtigten wirksam wird, wennder Verfügende den
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Gegenstand erwirbt, muß entsprechend angewendet werden, wenn der Uicbtberechtigte, der in die Verfügung eines anderen ebenfalls Bichtberechtigten eingewilligt hat, den Gegen-stand, über den der andere verfügt hat, nachträglich erwirbt (BGH Ul Hr. 7 zu § 185 BGB *=■ WM 1957, 1092) .Voraussetzung für eine solche Heilung aber ist nach.dem der Vorschrift des § 185 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken in Jedem Fall, daß der nachträgliche Rechtserwerb den ursprünglich Bichtberechtigten auch gerade zu der in Frage stehenden Verfügung berechtigt. Fine Heilung der vom Beklagten zu 1) zugunsten der Beklagten zu 2) getroffenen Verfügung über das volle Urheberrecht (also auch über das Miturheberanteil von könnte hiernach nur eingetreten sein, ’wenn der Klager, von dem die Beklagte zu 2) nach der rechtlichen Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ihre Rechtsinhaberschaft ableitet, durch die Brklarungen von	vom 12. März
1956 die Macht erlangt hätte, über das volle Urheberrecht zugunsten der Beklagten zu 2) zu verfügen. Dem Kläger müßte hiernach von T^PH^eine Verfügungsmacht über das Urheberrecht eingeräumt worden sein, die den Kläger in die Lage
 versetzt hätte, durch seine Zustimmung zu der Verfügung de^* Beklagten zu 1) den Mangel zu beseitigen, der dem zwischen < dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Vertrag vom 19. April 3-955 anbaftete. Denn die Heilung im Sin,-ne des § 185 rechtfertigt sich allein aus dem nachträgliche»; Erwerb der Verfujcungsmacht desjenigen, der als HicbtberecbtigJ ter verfügt bat octer der der Verfügung eines anderen ebenfalls Hicbtbereebtigten als angeblich berechtigter zugestimmt hat (vgl, RGr Komm. 10. Aufl. § 184 Anm. 1, Staudinger, 11. Aufl,
§ 185 Anm. 7). Biese Voraussetzungen für eine Heilung der Ver^ fügung der Beklagten zu 1) über das Urheberrecht zugunsten der Beklagten zu 2) sind aber nach dem-Sach vor trag des Klägers, dessen Richtigkeit Mer unterstellt werden muß, nicht gt2 geben. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtig«^
Die Übertragung von Urheberrechten ist im besonderen Maße eine Sache persönlichen Vertrauens. Dies gilt vor allem darm, wenn sie auf die Hutzung. eines geschützten Werks durch den Ex-] werber des Urheberrechts abzielt, weil dann in der Regel der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Erwerbers eine aus-] schlaggebende Bedeutung für die Rechtsübertragung zukommt. Es entspricht deshalb dem Wesen des Urheberrechts, dem ursprünglichen Rechtsträger im Rail einer Übertragung des Urheberrechts die Möglichkeit einzuräumen, die Weiterübertragung aus-] zuschließen (§§ 399, 413 BGB| Allfeld, Kommentar zu dem LitürhG, 2c Aufl. § 8 Anm. 11), Ein solcher Ausschluß '<ler Übertragbarkeit kann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, auch aus den Umständen zu entnehmen sein.
Im Streitfall hat nun	dem	Sachvortrag des
 Klägers seine Genehmigung zu einer Übertragung des Urheberrechts auf die Beklagte, zu 2) ausdrücklich verweigert und lediglich zu der Übertragung des Urheberrechts auf den Kläger seine Zustimmung erteilt. Dies geschah in einem Zeitpunkt als die Klage gegen die Beklagte zu 2), durch die - entgegen der Berübmung der Beklagten zu 2) - die Rechtsinhaherschaft
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des Klägers an den strittigen Urheberrechten festgestellt	j.
werden sollte, bereits-anhängig war. Ziel der Erklärung von
 vom 12. März 1956 war nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers somit allein, die Hechtsinbaberscbaft des Kläger^ sicberzustellen und dem entgegenstebenden Hechte, die die Beklagte zu 2) für sieb in Anspruch nimmt, abzuweb-
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ren. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Be-	!
klagte zu 2) durch die Erklärung von	vom	12	o	März	,1
1956 überhaupt erst das Urheberrecht im vollen Umfang er-	j
worben haben soll, ist mit Sinn und Zweck der zwischen dem	j
Kläger und	dem Klagvortrag getro.ffenen Abreden	j
unvereinbar. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß	I
als er die Übertragung des Urheberrechts auf den Kläger genehmigte, dessen Weiterübertragung auf die Beklagte zu 2) ausgeschlossen hat. Dies allein steht auch im Einklang mit	i-
der Behauptung des Klägers, wonach	ausdrücklich	j
geweigert hat, die von uem Beklagten zu 1) verfügte Hechts-	\
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Übertragung auf die Beklagte zu 2) zu genehmigen. Hieraus	(	j
aber folgt, daß der, Kläger in keinem Zeitpunkt in der läge	=	*;
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Beklagten zu 2) rechtswirksam zu verfügen, und deshalb auch	j
keine Heilung der von dem Beklagten zu 1) vorgenommenen Ver-	|
fügung über das Urheberrecht zugunsten der Beklagten zu 2)	,j
eingetreten sein kann.	;!
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Soweit der Kläger sein Eeststeliüngsbegebren auf die	;
nach Klugerhebung erteilte Genehmigung des zwischen ihm und	j
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gungsvertrag stutzt, liegt eine Klagänderung vor (HGZ 90,431).	•]
Hierbei ist zu beachten, daß die Rückwirkung der Genehmigung	\
nicht dazu fuhren kann, die Klage bereits im Zeitpunkt ihrer	j
Erhebung als begründet anzusehen (HG Recht 1936 Nr. 5897)«	jj
 Das Landgericht bat die Sacbdienlicbkeit dieser Klagänderung, ]
der der Kläger widersprochen hat, verneint- Pas Berufungsgericht hat zur Saehdienlichkeit ihrer Klagänderung nicht ausdrücklich Stellung genommen9 sie jedoch stillschweigend bejaht 7 indem es sich sachlich mit diesem neuen Klaggrund aus_ einandergesetzt und über ihn entschieden hat. Eine solche Entscheidung aber setzt, wie dargelegt, eine Prüfung der umstrittenen Miturheberschaft von	und	der Hechtswirk-
samkeit der Abtretung seiner Ansprüche an den Kläger voraus, Pa es insoweit an den für eine Sachentscheidung erforderlichen Feststellungen fehlt,mußte der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten war, zurückverwiesen werden,
 Wilde	Birnbach'	Krüger-Wieland
 Christoph	Weiß
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