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BGH

Gericht: BGH

1«) Ein Warenzeichen wird in seiner Kennzeichnungskraft für ein bestimmtes Warengebiet durch die Verwendung ähnlicher Zeichen auf benachbarten Gebieten nur dann geschwächt, wenn der Verkehr sich genötigt sieht, das Zeichen mit jenen ähnlichen Zeichen auch dann in Vergleich zu setzen und auf die. für welches •der Zeichenschutz beansprucht wird* Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt* wenn sich jenes Warengebiet-(hier; Obst- und Gemüsekonserven) von den benachbarten Warengebieten (hier insbesondere: fleisch- und fischkonserven, Honig) in der Vorstellung des Verkehrs klar abhebt und sich dem Verkehr in einer gewissen Geschlossenheit anbietet> Ob die Waren des benachbarten Gebietes in zeichenrechtlichen Sinne den Waren des Gebietes gleichartig sind* für das der Schutz begehrt wird* und ob der Verwendung ähnlicher Zeichen auf dem benachbarten Gebiet aus diesem oder einem sonstigen Rechtsgrunde, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr (§§ 1 UnlWG? 3«) für die frage der Verwechslungsgefahr einer fremdsprachlichen Bezeichnung mit einem Wortzeichen der deutschen Sprache (hier: ",sun" gegen ”Sonne”) muß berücksichtigt werden,, daß ’ heute auf einzelnen Warengebieten die Verwendung fremdsprachlicher Bezeichnungen durch deutsche Unternehmer auch für den Inlandsvertrieb nichts Ungewöhnliches mehr ist« November 1874 auf Grund ihrer Anmeldung vom 5« September 1890 bei dem Amtsgericht Seesen in das bei diesem geführte Zeichenregister ein Bildzeiehen eingetragen worden* das eine Sonne mit menschlichem Gesicht darstellt<> Sie hat dieses Zeichen am 3c Juli 1896 gemäß § 24 WZG (1894) zur Eintragung in die Zeichenrolle des Reichspatentamts angemeldet, in die es unter Nr 18 475 am 12. 5c festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus den Zuwiderhandlungen zu 2) bis 4) entstandenen Schaden zu ersetzen Im Verlaufe des ersten Rechtszuges hat sie »für diesen Prozeß» Schutz nur noch für Obst- und Gemüsekonserven in Anspruch genommen und dementsprechend den Klageantrag eingeschränkt o Ähnliche Warenzeichen für Konserven oder gleichartige Waren aus dieser Zeit habe auch die umfangreiche Zeichenrecher-che der Beklagten nicht zutage- gefördert» Deshalb könne unterstellt werden, daß mindestens dieses älteste Zeichen Verkehrsgeltung mit dem Erfolge erlangt habe, daß der flüchtige Verkehr unter dem Sonnenzeichen feilgehaltene Konserven und gleichartige Waren als aus dem Betrieb der Klägerin stammend angesehen habe» Der Klägerin sei es aber nicht gelungen, ihre Monopolstellung, soweit sie eine solche überhaupt gehabt habe, zu behaupten» Sämtliche Warenzeichen der Klägerin hätten vielmehr ihre Kennzeichnungskraft zu dem erheblichen Teil verloren, weil im laufe der Zeit ähnliche, verwechslungsfähige Warenzeichen hßchgekommen seien. nossenschaften eJ.j die sämtlich das Bild einer strahlenden Sonne, wenn auch mit dem Wortzusatz "B^|, enthielten und, obwohl sie möglicherweise seit dem Jahre 1952 auf Grund einer Vereinbarung mit der Klägerin nur noch beim Vertrieb, von Margarine verwendet würden, doch auch in dieser beschränkten Verwendung nicht außer Betracht gelassen werden dürften, weil die Verhältnisse auf entfernteren Y/arengebieten jedenfalls dann für die Kennzeichnungskraft- eines Warenzeichens von Bedeutung seien, wenn dort verwechslungsfähige Zeichen in großer Zahl aufträ-ten und sich der Verkehr deshalb mehr oder weniger allgemein an die Marke gewöhnt habe. Abschließend führt das Berufungsgericht aus, daß das WortZeichen "Sunpearl" der Beklagten nach Bild, Sinn und Klang mit den Zeichen der Klägerin schlechthin nicht verwechslungsfähig sei und mit Rücksicht auf die Schwäche der Kennzeichnungskraft dieser Zeichen auch im Verhältnis zu dem - nicht eingetragenen - Bildzeichen der Beklagten, das vom Berufungsgericht allerdings nur in seiner Kombination mit dem Wortzeichen "Sunpearl" gewürdigt wird, keine Verwechslungsgefahr bestehe.. Soweit die Klage das Bildzeichen der Beklagten betrifft, kann hiervon auch für die Revisionsinstanz ausgegangen werden, ohne daß hier geprüft zu werden braucht, ob die Zeichen der Klägerin - wie das Berufungsgericht für das älteste dieser Zeichen zugunsten der Klägerin unterstellt - Verkehrsgeltung erlangt haben,, Bie Frage, ob Warenzeichen, die das Wort "Sonne" oder bildliche Barstellungen der Sonne als Hauptbestandteile enthalten, an sich nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzen, weil das Sonnenmotiv als solches nur wenig unterscheidüngskräftig sei, kann daher auf sich beruhen, Benn da die Klägerin ihre Sonnenzeichen, wie die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, für Obst- und Gemüsekonserven seit Jahrzehnten benutzt und in diesen Waren fortlaufend sehr erhebliche Umsätze erzielt hat, ist unbedenklich anzunehmen, daß sie die aus dem angegebenen Grunde etwa vorhanden gewesene an±-fängliche Schwäshe ihrer Zeichen überwunden und diesen mindestens normale Kennzeichnungskraft verschafft hato Bas gilt auch dann, wenn die fortlaufende und umfängliche Benutzung der Sonnenzeichen zu einer Verkehrsgeltung im Sinne des § 25 WZG nicht geführt haben sollte» Bie Ausführungen indessen, mit denen das Berufungsge- a) Zunächst kann dem Berufungsgericht insoweit nicht beigetreten werden, als es annimmt, daß auch solche ähnlichen Zeichen, die auf entfernt liegenden Warengebieten aufgetreten sind, die. Das Berufungsgericht beruft sich hierfür auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 98, 225« Das Reichsgericht ist jedoch von dieser EntScheidung, die übrigens auch im Schrifttum Widerspruch gefunden hatte (vgl Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3.Aufl, Kap 22 Anm 5), in späteren Entscheidungen abgerückt und hat seitdem in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz befolgt, daß für . die Schwächung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens nur solche Zeichen in Betracht kämen, die auf dem gleichen und allenfalls auf einem benachbarten Warengebiete benutzt würden (RG MuW XXII, 109 /.Stern/"; MuW XXVI, 254 /Zahnrad/% JW 1930, 1679 /Stern-Sternteppich/’j MuW XXXI, 375 /Pferdemotiv^; GRUR 1936, 961, 865 /Fiene/*) - Der erkennende Senat hat sich dieser jüngeren Rechtsprechung angeschlossen (BGHZ 14, 15 ///f? b) Rechtlich nicht bedenkenfrei ist ferner, wie die Revision mit Recht rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts über den Einfluß der auf benachbarten Y/ar engebieten aufgetretenen ähnlichen Zeichen auf die Kennzeichnungskraft der Zeichen der Klägerin für das von dieser allein noch beanspruchte Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist zwar, wie erwähnt, in Betracht gezogen worden, daß die Kennzeichnungskraft eines Zeichens auch durch solche ähnlichen Zeichen beeinträchtigt werden könne, die zwar nicht auf gleichen, wohl aber auf benachbarten V/ar engebieten benutzt würden.. Die Feststellung, daß auf einem benachbarten oder nahe verwandten Warengebiet ähnliche Zeichen aufgetreten sind, reicht daher für sich allein nicht aus, um eine Schwächung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens für ein bestimmtes Gebiet anzunehmen. Das braucht keineswegs immer der Fall zu sein und wird nicht einmal die Regel bilden (vgl dazu auch Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3<.Aufl., Kap 22 Anm 5 S 286) „ Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, beruht die Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens durch ein ihm ähnliches Zeichen allein darauf? das Zeichen mit jenen ähnlichen Zeichen auch dann in Vergleich zu setzen und auf die Unterschiede der mehreren Zeichen zu achten, wenn es sich um den Einkauf von Waren aus dem Warengebiet handelt, für welches der Zeichenschutz beansprucht wird. wenn das Warengebiet, für welches der Zeichenschutz begehrt wird, sich von den benachbarten ¥/arengebieten, auf denen ähnliche Zeichen Verwendung findenr in der Vorstellung des Verkehrs klar abhebt und sich dem Verkehr in einer gewissen Geschlossenheit darbietet , So liegt es aber, wie noch darzulegen ist, im vorliegenden Falle. Insbesondere kann aus dem Umstande, daß der Zeicheninhaber berechtigt sl-öh, gegen die Verwendung ähnlicher Zeichen für gleichartige Waren zur Wehr zu setzen, und gegebenenfalls sogar Angriffe gegen derartige Zeichen auch bei Ungleichartigkeit der Waren möglich sind, nicht entnommen werden, daß er, um sich die Kennzeichnungskraft seines Zeichens für ein bestimmtes, beschränktes Warengebiet zu erhalten, in jedem Palle auch gezwungen wäre, seine Rechte in diesem Umfange geltend zu machen. Bas Berufungsgericht hat diese Grundsätze verkannte Es hat insbesondere Fleisch- und Pischwaren sowie Fischkonserven, ferner auch Honig als zu Warengebieten gehörend betrachtet, die dem Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven benachbart seien, und hat allein aus der Tatsache, daß auf diesen — nach seiner Auffassung zu dem Teil gleichartige Waren umfassenden - Gebieten ähnliche Zeichen in großer Zahl verwendet werden, eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Zeichen der Klägerin für Obst- und Gemüsekonserven hergeleitet, Bern kann nicht beigetreteri werden. Er muß zwar beim Einkauf von Fleichs- und Fischkonserven oder Honig auf die Einzelheiten der dort verwendeten zahlreichen ähnlichen Marken achtens, doch wird er dadurch nicht genötigt, bei Obst- und Gemüsekonserven auch die Zeichen der Klägerin genauer in Augenschein zu nehmen, sofern diese Zeichen auf diesem - in seiner Vorstellung in sich abgeschlossenen - Gebiet eine Alleinstellung innehaben» Ist dem aber so, so ist nach dem Gesagten für das im vorliegenden Falle allein noch in Betracht kommende Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Zeichen der Klägerin durch die auf den erwähnten Nachbargebieten verwendeten ähnlichen Zeichen nicht eingetreten» Dieselben Erwägungen gelten, zu dem Teil in verstärktem Maße» auch insoweit, als das Berufungsgericht eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Zeichen der Klägerin für Obstund Gemüsekonserven daraus hergeleitet hat, daß 'ähnliche Zeichen für Essig, Senf, Gewürze, Konservierungsmittel, Mandeln und alkoholfreie Getränke (abgesehen von Fruchtsäften und Süßmosten) Verwendung fänden» Alle diese Zeichen müssen daher außer Betracht bleiben* Erforderlich ist dafür vielmehr, daß die Benutzung einen gewissen Umfang erreicht» da der Verkehr nur in diesem Palle in rechtlich beachtlichem Maße veranlaßt wird, den Unterschieden, der beiden Zeichen genauere Beachtung zu schenken (Urteil des erkennenden Senats vom 10, Mai 1955 d) die drei aus dem Bild einer strahlenden-Sonne und dem Wort zusammengesetzten Zeichen der oben genannten Firma EB^p, hinsichtlich deren nach dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils für die Zeit bis zu dem Jahre 1952 eine umfassende Benutzung auch für Obst- und Gemüsekonserven anzunehmen ist« Durch diese Zeichen können aber die im gegenwärtigen Zusammenhang vor allem in Betracht kommenden Bildzeichen der Klägerin in ihrer Kennzeichnungskraft nicht in dem Maße geschwächt worden sein, daß sich die Begründung rechtfertigen ließe, mit der das Berufungsgericht die Gefahr von Verwechslungen des Bildzeichens der Beklagten mit den Bildzeichen der Klägerin verneint hat. Eine wesentliche Beeinflussung der Bildzeichen der Klägerin kann von ihnen aber nicht ausgegangen sein, da der seinem Sinngehalt nach allgemein bekannte Wortteil auch im flüchtigen Verkehr nicht übersehen werden kann und eben deshalb, weil er in seiner Bedeutung allgemein bekannt ist, den Bildbestandteil der Zeichen weitgehend zurücktreten läßt. Gegen das Zeichen zu b), Goldsonne, von dem als reinem "Sonnenzeichen” in der Tat eine Schwächung der Zeichen der Klägerin hätte ausgehen können, hat sich die Klägerin Anfang der vierziger Jahre mit dem Erfolge zur Wehr gesetzt, daß es nur noch im Raum von Groß-Berlin und zudem mit Beschränkung auf Fruchtsäfte und Süßmoste benutzt werden durfte (Urteil des Reichsgerichts vom 21. Mit dieser örtlich und gegenständlich'beschränkten Benutzung ist aber eine Schwächung der Zeichen der Klägerin, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, nicht zu begründen* Für die Annahme etwa, daß das Zeichen G^^sonne'r.?.entgegen dem Urteil des Reichsgerichts über die dort verfügte Beschränkung hinaus benutzt worden sei, bietet der Sachvortrag der Beklagten keinen Anhalt, Auch das angefochtene Urteil geht ersichtlich davon aus, daß sich die Benutzung des Zeichens in den vom Reichsgericht gezogenen Grenzen gehalten habe. Sind die Bildzeichen der Klägerin in ihrer Kennzeichnungskraft nicht so geschwächt, wie das Berufungsgericht es angenommen hat, so ist die Gefahr von . Auch das Berufungsgericht stellt in dieser Hinsicht fest, daß die bildliche Darstellung des Zeichens der Beklagten von dem goldenen Kreis und den Strahlen beherrscht und deshalb im Verkehr als eine strahlende Sonne angesehen werde. anmutenden Aufmachung erscheint, ist zeichenrechtlich ohne Belang, Das Berufungsgericht hat, wie erwähnt, das Bildzeichen der Beklagten nur insoweit gewürdigt, als es in unmittelharer Verbindung mit dem Wortzeichen "Sunpearl" benutzt wird, und entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß der Gesamteindruck des so aus Bild und Wort zusammengesetzten Zeichens durch die Kombination dieser beiden Bestandteile bestimmt werde. Auch die Hinübernahme des kennzeichnenden Bestandteils eines Zeichens in ein anderes zusammengesetztes Zeichen kann die Verwechslungsgefahr begründen, wenn der Bestandteil in diesem seine Selbständigkeit behalten hat, also nicht in ihm derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in-das neue Zeichen aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das alte Zeichen wachzurufen (BGH GRÜR 1954, 123 -Auto= fox-; RG JW 1932, 1858 Hr 30; JW 1927, 1563 Nr 6). Daß das Berufungsgericht aber angenommen habe, im vorliegenden Palle sei der mit den vorgenannten Zeichen der Klägerin verwechslungsfähige Bildbestandteil in dem "zusammengesetzten" Zeichen der Beklagten in diesem Sinne untergegangen, ist aus seinen 'Ausführungen nicht zu entnehmen, Eine solche Annahme wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beklagte Schließlich hinsichtlich der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Ausführungsform ihres Bildzeichens in Alleinstellung (ohne den Zusatz "Sunpearl") in dem bei dieser Ausführungsform in der Kreisfläche befindlichen "S".ein die Verwechslungsgefahr ausschließendes Unterscheidungsmerkmal erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden» Dieser Buchstabe "S" wird im flüchtigen Verkehr vielfach übersehen werden» 7/enn er aber bemerkt wird, so wird er eher auf die Zeichen der Klägerin hinweiseri als von ihnen ablenken, da er den Anfangsbuchstaben des Wortes "Sonne” darstellt. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, daß sie das Bildzeichen ohne den Zusatz "Sunpearl" nur zur Ausschmückung - und nicht zeichenmäßig - auf ihren Etiketten verwende» Auf die Absicht, in der eine bildliche Darstellung auf der Ware, ihrer Verpackung oder Umhüllung benutzt wird, kommt es für die Präge, ob ein warenzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt, nicht an» Entscheidend ist allein, ob der Verkehr die Darstellung dahingehend auffaßt, daß sie auf den Ursprung der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinweist (Urteil des erkennenden Senats vom 10, Mai 1955 - I ZR 91/53 - Luxor), Diese Voraussetzung für den warenzeichenmäßigen Gebrauch ist aber im vorliegenden Palle hinsichtlich des Bildzeichens der Beklagten, auch soweit es ohne den Zusatz "Sunpearl" verwendet wird, mit Rücksicht auf die typisch zeichenmäßige Art der Darstellung unbedenklich gegeben». Die Zeichen, für die sich möglicherweise auf Grund des Beweiserbietens der Beklagten die Benutzung für Obst- und Gemüsekonserven fest--stellen ließe, halten von den Bildzeichen der Klägerin durchweg einen erheblich größeren Abstand ein, als ihn das Bildzeichen der Beklagten einhält. Soweit dies bei einigen aus Anlaß der Vereinigung Österreichs mit dem Altreich in die deutsche Yiarenzeichenrolle übertragenen Zeichen zweifelhaft sein könnte, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Vortrag der Beklagten dahin, daß diese Zeichen, insbesondere nach dem Kriege, im Gebiete der Bundesrepublik verwendet worden seien» Gegenüber dem substantiierten Vortrag der Klägerin, nur die Birma Hafl|^ habe versucht, ihre Zeichen im Altreich zu benutzen, auch diese Eirma sei aber entsprechend ihrem - zu den Akten überreichten (Bl 105) - Schreiben vom 14. die beide die Verwechslungsgefahr verneint haben, kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang zu ihrer Entschuldigung schon deshalb nicht berufen, weil sie diese Gutachten erst während des Rechtsstreits, also nach Beginn der Verletzungshandlungen, das Gutachten von Professor Dr, Bußmann sogar erst nach dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils, eingeholt hat, aus dem sie-entnehmen konnte, daß die Rechtslage einer gegenteiligen Beurteilung zugänglich war. Die Gefahr von Verwechslungen des Y/ortzeichens der Beklagten mit den prioritätsälteren Warenzeichen und dem Pirmenschiag-wort der Klägerin kann jedenfalls dann nicht ohne weiteres verneint werden, wenn die Klägerin, wie sie vorgetragen hat, für ihre Zeichen und das Firmenschlag-wort auf dem Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven Verkehrsgeltung erlangt hat und noch besitzt. diese Waren entweder aus dem gleichen Betriebe wie die Konserven der Klägerin stammten oder doch daß zwischen der Klägerin und der Beklagten irgendwie gewartete geschäftliche Beziehungen bestünden, kraft deren die Klägerin Einfluß auf die Herstellung und den Vertrieb der mit dem Zeichen "Sunpearl" versehenen Konserven nehmen könne (Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne)„ Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht dem nicht entgegen, daß es sich bei dem Wortzeichen der Beklagten um ein ausländisches Wort handelte Denn gerade weil die Verwendung fremdsprachlicher Ausstattungen und Bezeichnungen heute auf verschiedenen Warengebieten durch deutsche Firmen auch im Inlande nichts Ungewöhnliches mehr ist, kann der Verkehr annehmen, daß die Klägerin zu gleichartigen Maßnahmen übergegangen sei« Er wird sich daher allein durch den Umstand, daß das Wortzeichen der Beklagten aus einem englischen Wort besteht, nicht von jenen die Annahme der Verwechslungs gefahr rechtfertigenden Schlußfolgerungen abhalten las sen. Selbst wenn sich im übrigen, aus dem einen oder anderen Grunde Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne nicht feststellen ließe, kann für die Klägerin unter der Voraussetzung besonders gesteigerter Verkehrsgeltung ihrer Zeichen oder ihres Firmenschlagwortes die Möglichkeit gegeben sein,, dem Wortzeichen der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr entgegenzutreten (§§ 1 UnlWG, 826 BGB) * Jedoch ist es, wie die Revision mit Recht rügt, nicht auf die - durch Auskünfte der Industrie- und Handelskammern unter Beweis gestellte -Behauptung der Klägerin eingegangen, daß sie für ihre Zeichen und ihr Pirmenschlagwort im gesamten Gebiet der Bundesrepublik durch jahrzehntelange Werbung und sehr erhebliche Umsätze Verkehrsgeltung erworben und diese sich auch erhalten habe-. In diesem Umfange mußte der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das zunächst zu klären haben wird, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Klägerin für ihre Warenzeichen und ihr Pirmenschlagwort "Sonnehwerke11 auf dem Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven Verkehrsgeltung genießt, und alsdann die Präge nach der Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen oder dem Pirmenschlagwort der Klägerin einerseits und dem Wortzeichen "Sunpearl" der Beklagten anderseits erneut prüfen, gegebenenfalls den Sachverhalt aber auch unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr würdigen muß,. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung dazu gelangen, der Klage stattzugeben, soweit sie das Wortzeichen der Beklagten betrifft, so wird noch zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin im ersten Rechtszuge eine Einschränkung ihrer Klageanträge vorgenom-men hat, die entgegen der Meinung des Landgerichts als eine teilweise Klägerücknahme aufzufassen sein wird =.

Zitierte Normen: § 1 BGB
verkehrenZeichenKennzeichnungskraftBerufungsgerichtGemüsekonservensonnenKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

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Gesetz; WZG §§ 24* 31
Rechtssatz;
1«) Ein Warenzeichen wird in seiner Kennzeichnungskraft für ein bestimmtes Warengebiet durch die Verwendung ähnlicher Zeichen auf benachbarten Gebieten nur dann geschwächt, wenn der Verkehr sich genötigt sieht, das Zeichen mit jenen ähnlichen Zeichen auch dann in Vergleich zu setzen und auf die. Unterschiede der mehreren Zeichen zu achten, wenn es sich um den Einkauf von Waren aus dem Warengebiet handelt? für welches •der Zeichenschutz beansprucht wird* Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt* wenn sich jenes Warengebiet-(hier; Obst- und Gemüsekonserven) von den benachbarten Warengebieten (hier insbesondere: fleisch- und fischkonserven, Honig) in der Vorstellung des Verkehrs klar abhebt und sich dem Verkehr in einer gewissen Geschlossenheit anbietet> Ob die Waren des benachbarten Gebietes in zeichenrechtlichen Sinne den Waren des Gebietes gleichartig sind* für das der Schutz begehrt wird* und ob der Verwendung ähnlicher Zeichen auf dem benachbarten Gebiet aus diesem oder einem sonstigen Rechtsgrunde, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr (§§ 1 UnlWG? 826 BGB); entgegengetreten werden könnte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich«
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20) Wer behauptet, daß die Kennzeichnungskraft eines Zeichens durch ähnliche Zeichen geschwächt worden sei, ist für die Benutzung dieser Zeichen sowie für den Umfang der Benutzung darlegungs, und beweispflichtig (Abweichung von RG MüW 1922/
 . 23* 108 2ll07’),o
3«) für die frage der Verwechslungsgefahr einer fremdsprachlichen Bezeichnung mit einem Wortzeichen der deutschen Sprache (hier: ",sun" gegen ”Sonne”) muß berücksichtigt werden,, daß ’ heute auf einzelnen Warengebieten die Verwendung fremdsprachlicher Bezeichnungen durch deutsche Unternehmer auch für den Inlandsvertrieb nichts Ungewöhnliches mehr ist«
4») Einem nicht unbeträchtlichen Teil der für Obst- und Gemüse-.könserven in frage kommenden Käuferkrei'se ist die deutsche Bedeutung des englischen Wortes ”sun” bekannt. Die Verwechs-’ lungsgefahr mit ”Sonne” ist daher zu bejahen.
Aktenzeichens I ZR 81/54 Urteil' des BGH vom 28« Juni 1955
LG Hannover OLG Celle
V *
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I_ZR 81/54
Verkündet am 280 Juni 1955 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
3c
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma S^PP-Werke Si^H^ &	Kommanditgesellschaft in	vertreten	durch	die Komplementäre
 Heinz	und	Kurt
 Klägerin und Revisionsklägerin«
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma K^HH^ Pr^HHI Ma^IHHHP 0«V« in Af
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr(
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24o Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« h»c« Wilde, DroNastelski, Br «.Christoph« DrdYeiß und Dr>Nörr
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12« Dezember 1953 aufgehoben«
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Ferienkammer für Handelssachen des Landgerichts in Hannover vom 31« Juli 1952 wird insoweit zur-rückgewiesen. als sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung in Ziffer 3 dieses Urteils und zur Erteilung, von Auskunft über die Verwendung der dort beschriebenen bildlichen Darstellung (Ziff 4 des Urteils) sowie gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich der Verwendung dieser bildlichen Darstellung (Ziff 5 des Urteils) richtet«
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur and.erweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko.sten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Parteien stehen miteinander in Wettbewerb. Die Klägerin befaßt sich insbesondere mit der Herstellung und dem Vertrieb von Obst- und Gemüsekonserven, Gurkenkonserven, Konfitüren und Marmeladen, Obst- und Gemüsesäften einschließlich Himbeer- und Tomatensäften, sonstigen Tomatenprodukten sowie Teigwaren, nämlich Nudeln aller Art und Eier-Raviolis. Die Beklagte, ein niederländisches Unternehmen, führt in zahlreiche Länder, darunter seit dem Jahre 1949 auch in die Bundesrepublik* Obstkonserven ein, die in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt werden«,
Für die Klägerin ist während der Geltung des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 auf Grund ihrer Anmeldung vom 5« September 1890 bei dem Amtsgericht Seesen in das bei diesem geführte Zeichenregister ein Bildzeiehen eingetragen worden* das eine Sonne mit menschlichem Gesicht darstellt<> Sie hat dieses Zeichen am 3c Juli 1896 gemäß § 24 WZG (1894) zur Eintragung in die Zeichenrolle des Reichspatentamts angemeldet, in die es unter Nr 18 475 am 12. August 1896 mit Priorität vom 5» September 1890 für Gemüsekonserven, Früchtekonserven und Pickles eingetragen worden ist. Später hat sich die Klägerin noch zahlreiche weitere Zeichen für Obst- und Gemüsekonserven sowie für sonstige Waren ihrer Produktion eintragen lassen. Von diesen weisen die am 25» Januar 1922 eingetragenen Etikettzeichen Nr 278 565 bis 278 570 rechts auf dem Etikett als Marke das Bild einer strahlenden Sonne auf, die von den Worten “Schutzmarke Sonne” umgeben ist. Die übrigen Bildzeichen bringen das Bild einer strahlenden Sonne in im einzelnen unterschiedlicher Darstellung, und zwar teils allein,teils mit Zusätzen wie insbesondere “Marke Sonne“ und ’Seesener Konserven”.
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In den Jahren 1931» 1941 und 1942 eingetragene Y/ortzei-ehen lauten? "Sonnenkonserven", "Sonnenkonfitüre” f "Son-nenmarmelade"? MSonnengurken% "Sonnenfruchtsaft" und "Sonnenpflaumenmus"» Sämtliche Zeichen sind aufrechterhalten worden» Seit dem Jahre 1940 hat die Klägerin in ihre Firma auch die Bezeichnung '‘Sonnenwerke" als Bestandteil aufgenommen»
Die Beklagte hat sich am 2» März 1942 in Holland das Y/ortzeichen "Sunpearl” eintragen lassen» Das Zeichen ist am 4» Juni 1942 unter der Nr 109 945 international registriert worden» Die Beklagte verwendet es unter anderem auf den Etiketten ihrer in die Bundesrepublik eingeführten Obstkonserven» Die Etiketten sind ferner mit einem - nicht eingetragenen - Bildzeichen versehen. Dieses besteht aus einer von einem roten oder schwarzen Strahlenkranz umgebenen goldfarbenen Kreisfläche, die in ihrer Mitte ein "S" und rechts oben einen Stiel aufweist, an dem ein ebenfalls goldfarbenes Blatt hängt. Das Zeichen ist auf den Etiketten teils in Alleinstellung und teils in der Weise angebracht, daß sich an das "S" in der Mitte der Kreisfläche die übrigen Buchstaben des Wortzeichens "Sunpearl” - das "uM noch zu einem Teil auf der Kreisfläche - anschließen.
Die Klägerin hat in der Verwendung der beiden Zeichen eine Verletzung ihrer Zeichenrechte und ihres Namensrechts erblickt. Sie hat überdies Ausstattungsschutz für sich in Anspruch genommen und fühlt sich auch in diesem Recht durch die Beklagte beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 20» Juni 1950 hat sie die Beklagte erfolglos verwarnt.
Ursprünglich hatte sie beantragt?
 
Die Beklagte zu verurteilen;,
lo auf den Schutz ihrer unter der Nummer 109 345 international registrierten Marke vom 4« Juni 1942 für das Deutsche Bundesgebiet zu verzichten und ihr den Schutz dieses Zeichens für das Bundesgebiet zu entziehen,
2c. es zu unterlassen, Frucht- und Gemüsekonserven, frische und getrocknete Früchte, Cacao und Cacao-erzeughisse, sowie Gewürze oder deren Verpackung, Umhüllungen, Inserate, Ankündigungen, Preislisten, Rechnungen oder dergleichen, die mit dem zu 1) genannten Zeichen versehen sind, im deutschen Bundesgebiet in den Handel zu bringen;
3o es zu unterlassen, Frucht- und Gemüsekonserven, frische und getrocknete Früchte, Cacao und Cacao-erzeugnisse, sowie Gewürze, deren Verpackung oder Umhüllung, Inserate, Ankündigungen, Preislisten, Rechnungen oder dergleichen, die mit der bildlichen Darstellung einer strahlenden Sonne versehen sind, im deutschen Bundesgebiet in den Verkehr zu bringen;
4c Auskunft über die bisherige Verwendung ihrer international registrierten Marke 109 345 und der Darstellung einer strahlenden Sonne innerhalb des deutschen Bundesgebietes zu geben;
5c festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus den Zuwiderhandlungen zu 2) bis 4) entstandenen Schaden zu ersetzen
 Im Verlaufe des ersten Rechtszuges hat sie »für diesen Prozeß» Schutz nur noch für Obst- und Gemüsekonserven in Anspruch genommen und dementsprechend den Klageantrag eingeschränkt o
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetene
 Sie hat die Einschränkung des Klageantrages als Klageänderung, hilfsweise als Teilrüeknahme der Klage beanstandet» Im übrigen hat sie in A*brede gestellt, daß sie mit ihren Zeichen iniRechte der Klägerin eingreife» Es bestehe keine Verw-echslungsgefahr, da sich ihre Zeichen von denen der Klägerin hinreichend unterschieden» Ihr Bildzeichen insbesondere stelle keine strahlende Sonne dar, sondern einen Apfel mit Strahlen, also eine »Strahlfrucht”Überdies seien die Zeichen der Klägerin durch überaus zahlreiche
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Sonnenzeichen, die für gleiche oder ähnliche Waren eingetragen seien und benutzt würden, stark verwässert worden, so daß schon kleine Unterschiede genügten, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen»
Das Landgericht hat der Klage - hinsichtlich des Bildzeichens mit einer Passungsänderung - stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen»
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet»

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Entscheidungsgründet
I» Das Berufungsgericht ist im Anschluß an eine zusammenfassende Darstellung der zeichenrechtlichen Grundsätze, nach denen der im vorliegenden Palle gegebene Sachverhalt zu beurteilen sei, in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß der flüchtige Verkehr aus jedem der Bildzeichen der Klägerin den Begriff der Sonne in sich aufnehme, die Bildzeichen zu dem Teil auch durch Wortzusätze auf diesen Begriff hinwiesen und schließlich in den Wortzeichen das Wort "Sonne” durchweg hervortrete„ Alsdann hat es ausge-' führt, der Begriff der Sonne gebe in Verbindung mit den organischen Waren der Klägerin den Gedanken wieder, daß diese Waren Erzeugnisse der Sonne seien» Auch der flüchtige Verkehr könne diesen Sinngehalt erfassen» Denn obwohl die Kenntnis über die Bedeutung der Vitamine sich erst nach der Jahrhundertwende allmählich durchgesetzt habe, sei doch der Gedanke Gemeingut, daß Wachsen und Gedeihen von der Sonne abhänge, und die Allgemeinheit wisse seit langem, .daß nicht nur die Masse, sondern auch die Güte der Bodenerzeugnisse, insbesondere der Gemüse und Prüch-te, durch die Sonnenbestrahlung beeinflußt werde» Die Zeichen der Klägerin enthielten deshalb weder bild- noch
 
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begriffsmäßig einen besonders originellen, charakteristischen und einprägsamen Gedanken, sondern näherten sich einer Beschaffenheitsangabe, Schon aus diesem Grunde genössen sie.keinen "Motivschutz"» Sie könnten an sich nicht einmal als Zeichen mit ausgesprochen "starker" Kennzeichnungskraft angesprochen werden» Das älteste Bildzeichen der'Klägerin - Nr 18 475 - sei allerdings zu einer Zeit eingetragen worden, zu der die Konservenindustrie erst im Entstehen begriffen gewesen sei. Ähnliche Warenzeichen für Konserven oder gleichartige Waren aus dieser Zeit habe auch die umfangreiche Zeichenrecher-che der Beklagten nicht zutage- gefördert» Deshalb könne unterstellt werden, daß mindestens dieses älteste Zeichen Verkehrsgeltung mit dem Erfolge erlangt habe, daß der flüchtige Verkehr unter dem Sonnenzeichen feilgehaltene Konserven und gleichartige Waren als aus dem Betrieb der Klägerin stammend angesehen habe» Der Klägerin sei es aber nicht gelungen, ihre Monopolstellung, soweit sie eine solche überhaupt gehabt habe, zu behaupten» Sämtliche Warenzeichen der Klägerin hätten vielmehr ihre Kennzeichnungskraft zu dem erheblichen Teil verloren, weil im laufe der Zeit ähnliche, verwechslungsfähige Warenzeichen hßchgekommen seien. Die Entwicklung sei dahin gegangen, daß Sonnenzeichen von einigen Firmen für ' gleichartige Waren benutzt würden» Auf benachbarten und entfernter liegenden Warengebieten sei das Sonnenzeichen sogar zu einer beliebten,.in großer Menge verwendeten Marke geworden, an die sich der Verkehr gewöhnt habe. Deshalb hätten die Warenzeichen der Klägerin nur noch schwache Kennzeichnungskraft. Das Berufungsgericht setzt sich mit einer Seihe von diesen - noch zu erörternden -4r Zeichen im einzelnen auseinander. Es weist ferner auf eine große Zahl von eingetragenen Sonnenzeichen hin, die beim Vertrieb von Honig, Fleisch- und Fischwaren sowie Fischkonserven verwendet würden und die Kennzeichnungskraft der
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Zeichen der Klägerin geschwächt hätten, weil sie dem Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven benachbarte Warengebiete beträfen, und behandelt schließlich die unter Nr 154 965, 173 816 und 176 394 eingetragenen Zeichen der Firma	Verband	Deutschen	Kaufmännischer Ge-
nossenschaften eJ.j die sämtlich das Bild einer strahlenden Sonne, wenn auch mit dem Wortzusatz "B^|, enthielten und, obwohl sie möglicherweise seit dem Jahre 1952 auf Grund einer Vereinbarung mit der Klägerin nur noch beim Vertrieb, von Margarine verwendet würden, doch auch in dieser beschränkten Verwendung nicht außer Betracht gelassen werden dürften, weil die Verhältnisse auf entfernteren Y/arengebieten jedenfalls dann für die Kennzeichnungskraft- eines Warenzeichens von Bedeutung seien, wenn dort verwechslungsfähige Zeichen in großer Zahl aufträ-ten und sich der Verkehr deshalb mehr oder weniger allgemein an die Marke gewöhnt habe. Abschließend führt das Berufungsgericht aus, daß das WortZeichen "Sunpearl" der Beklagten nach Bild, Sinn und Klang mit den Zeichen der Klägerin schlechthin nicht verwechslungsfähig sei und mit Rücksicht auf die Schwäche der Kennzeichnungskraft dieser Zeichen auch im Verhältnis zu dem - nicht eingetragenen - Bildzeichen der Beklagten, das vom Berufungsgericht allerdings nur in seiner Kombination mit dem Wortzeichen "Sunpearl" gewürdigt wird, keine Verwechslungsgefahr bestehe..
II, Dem angefochtenen Urteil kann in wesentlichen. Teilen seiner Begründung und auch im Ergebnis nicht beigetreten werden«,
Zunächst halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht darlegt, den Zeichen der Klägerin sei nur ein so beschränkter Schutzbereich beizu demessen, d.-f. * __
 
daß keine Verweehslungsgefahr mit dem Bildzeichen der Beklagten bestehe, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand,
 lo Bas Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß den Zeichen der Klägerin, wenn sie mangels eines besonderen, eigenartigen Sinngehaltes auch keinen "Motivschutz" beanspruchen könnten und von Hause aus nicht als Zeichen von starker Kennzeichnungskraft anzusprechen seien, in einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt der Vergangenheit jedenfalls normale Kennzeichnungskraft zugekommen sei. Soweit die Klage das Bildzeichen der Beklagten betrifft, kann hiervon auch für die Revisionsinstanz ausgegangen werden, ohne daß hier geprüft zu werden braucht, ob die Zeichen der Klägerin - wie das Berufungsgericht für das älteste dieser Zeichen zugunsten der Klägerin unterstellt - Verkehrsgeltung erlangt haben,, Bie Frage, ob Warenzeichen, die das Wort "Sonne" oder bildliche Barstellungen der Sonne als Hauptbestandteile enthalten, an sich nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzen, weil das Sonnenmotiv als solches nur wenig unterscheidüngskräftig sei, kann daher auf sich beruhen, Benn da die Klägerin ihre Sonnenzeichen, wie die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, für Obst- und Gemüsekonserven seit Jahrzehnten benutzt und in diesen Waren fortlaufend sehr erhebliche Umsätze erzielt hat, ist unbedenklich anzunehmen, daß sie die aus dem angegebenen Grunde etwa vorhanden gewesene an±-fängliche Schwäshe ihrer Zeichen überwunden und diesen mindestens normale Kennzeichnungskraft verschafft hato Bas gilt auch dann, wenn die fortlaufende und umfängliche Benutzung der Sonnenzeichen zu einer Verkehrsgeltung im Sinne des § 25 WZG nicht geführt haben sollte» Bie Ausführungen indessen, mit denen das Berufungsge-
 
rieht darlegt, daß sämtliche Warenzeichen der Klägerin ihre Kennzeichnungskraft zu dem erheblichen Teile verloren hätten, weil im Laufe der Zeit ähnliche, verwechslungsfähige Warenzeichen - auch für das Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven - hochgekommen seien, beruhen auf rechtsirrigen Erwägungen.
a)	Zunächst kann dem Berufungsgericht insoweit nicht beigetreten werden, als es annimmt, daß auch solche ähnlichen Zeichen, die auf entfernt liegenden Warengebieten aufgetreten sind, die. Kennzeichnungskraft eines Zeichens zu beeinträchtigen vermöchten. Das Berufungsgericht beruft sich hierfür auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 98, 225« Das Reichsgericht ist jedoch von dieser EntScheidung, die übrigens auch im Schrifttum Widerspruch gefunden hatte (vgl Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3.Aufl, Kap 22 Anm 5), in späteren Entscheidungen abgerückt und hat seitdem in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz befolgt, daß für . die Schwächung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens nur solche Zeichen in Betracht kämen, die auf dem gleichen und allenfalls auf einem benachbarten Warengebiete benutzt würden (RG MuW XXII, 109 /.Stern/"; MuW XXVI, 254 /Zahnrad/% JW 1930, 1679 /Stern-Sternteppich/’j MuW XXXI, 375 /Pferdemotiv^; GRUR 1936, 961, 865 /Fiene/*) - Der erkennende Senat hat sich dieser jüngeren Rechtsprechung angeschlossen (BGHZ 14, 15 ///f? und die dort angeführten Entscheidungen). Hiervon abzuweichen, besteht kein begründeter Anlaß. Auf entfernteren Warengebieten benutzte Zeichen müssen daher im vorliegenden Halle für die Beurteilung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts außer Betracht gelassen werden.
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b)	Rechtlich nicht bedenkenfrei ist ferner, wie die Revision mit Recht rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts über den Einfluß der auf benachbarten Y/ar engebieten aufgetretenen ähnlichen Zeichen auf die Kennzeichnungskraft der Zeichen der Klägerin für das von dieser allein noch beanspruchte Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist zwar, wie erwähnt, in Betracht gezogen worden, daß die Kennzeichnungskraft eines Zeichens auch durch solche ähnlichen Zeichen beeinträchtigt werden könne, die zwar nicht auf gleichen, wohl aber auf benachbarten V/ar engebieten benutzt würden.. Damit sollte jedoch, worüber die Formulierung des Reichsgerichts ("allenfalls") keinen Zweifel läßt, keineswegs gesagt werden, daß die Kennzeichnungskraft eines Zeichens stets dann beeinträchtigt werden misse, wenn ähnliche Zeichen auf benachbarten Warengebieten aufträten. Ersichtlich sollte vielmehr nur die Möglichkeit offengelassen werden, auch den von diesen Zeichen ausgehenden Einfluß berücksichtigen zu können, wenn sich im Einzelfalle ein solcher Einfluß tatsächlich feststellen läßt. Der erkennende Senat hat in den angeführten Entscheidungen insoweit von der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht abweichen wollen.
Die Feststellung, daß auf einem benachbarten oder nahe verwandten Warengebiet ähnliche Zeichen aufgetreten sind, reicht daher für sich allein nicht aus, um eine Schwächung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens für ein bestimmtes Gebiet anzunehmen. Dazu bedarf es vielmehr zusätzlich noch der Prüfung, ob eine solche Schwächung in der Tat eingetreten ist. Das braucht keineswegs immer der Fall zu sein und wird nicht einmal die Regel bilden (vgl dazu auch Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3<.Aufl., Kap 22 Anm 5 S 286) „ Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, beruht die
 Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens durch ein ihm ähnliches Zeichen allein darauf? daß der Verkehr durch das Hebeneinanderbestehen der beiden Zeichen genötigt wird? auch auf geringfügige Unterschiede zu achten (Urteil vom 15^ Februar 1952 - Gumasol - LM Hr 5 zu § 24 WZGj vom 18, Januar 1955 - Arktuvan - I ZU 142/53 -) c, Ein Zeichen wird daher in seiner Kennzeichnungskraft für ein bestimmtes Warengebiet durch die Verwendung ähnlicher Zeichen auf benachbarten Gebieten nur dann geschwächt? wenn der Verkehr sich genötigt sieht? das Zeichen mit jenen ähnlichen Zeichen auch dann in Vergleich zu setzen und auf die Unterschiede der mehreren Zeichen zu achten, wenn es sich um den Einkauf von Waren aus dem Warengebiet handelt, für welches der Zeichenschutz beansprucht wird. Die Frage, wann diese Voraussetzung gegeben ist, braucht im vorliegenden Falle nicht allgemein beantwortet zu werden. Sie ist jedenfalls nicht erfüllt? wenn das Warengebiet, für welches der Zeichenschutz begehrt wird, sich von den benachbarten ¥/arengebieten, auf denen ähnliche Zeichen Verwendung findenr in der Vorstellung des Verkehrs klar abhebt und sich dem Verkehr in einer gewissen Geschlossenheit darbietet , So liegt es aber, wie noch darzulegen ist, im vorliegenden Falle.
Die Frage nach dem Einfluß, den auf benachbarten Warengebieten verwendete ähnliche Zeichen auf die Kennzeichnungskraft eines Zeichens für ein bestimmtes anderes Warengebiet ausüben? ist auch unabhängig davon zu beantworten? ob die Waren des benachbarten Gebietes in zeichenrechtlichem Sinne den Waren des Gebietes gleichartig sind? für das der Schutz begehrt wird, und ob der Verwendung ähnlicher Zeichen auf dem benachbarten Gebiet aus diesem oder einem sonstigen Rechtsgrunde, etwa un-
 
ter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr (§§ 1 UnlY/G, 826 BGB) entgegengetreten werden könnte. Insbesondere kann aus dem Umstande, daß der Zeicheninhaber berechtigt sl-öh, gegen die Verwendung ähnlicher Zeichen für gleichartige Waren zur Wehr zu setzen, und gegebenenfalls sogar Angriffe gegen derartige Zeichen auch bei Ungleichartigkeit der Waren möglich sind, nicht entnommen werden, daß er, um sich die Kennzeichnungskraft seines Zeichens für ein bestimmtes, beschränktes Warengebiet zu erhalten, in jedem Palle auch gezwungen wäre, seine Rechte in diesem Umfange geltend zu machen. Maßgebend für die Präge, ob und in welchem Umfange der Zeicheninhaber auch andere Waren in den Schutzbereich seines Zeichens einzubeziehen bestrebt sein muß, ist vielmehr allein die Auffassung des Verkehrs, die dabei im Einzelfalle keineswegs durch den Begriff der zeichenrechtlichen Warengleichartigkeit bestimmt zu sein braucht.
Bas Berufungsgericht hat diese Grundsätze verkannte Es hat insbesondere Fleisch- und Pischwaren sowie Fischkonserven, ferner auch Honig als zu Warengebieten gehörend betrachtet, die dem Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven benachbart seien, und hat allein aus der Tatsache, daß auf diesen — nach seiner Auffassung zu dem Teil gleichartige Waren umfassenden - Gebieten ähnliche Zeichen in großer Zahl verwendet werden, eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Zeichen der Klägerin für Obst- und Gemüsekonserven hergeleitet, Bern kann nicht beigetreteri werden. Bei den angeführten Waren handelt es sich zwar ebenso wie bei Obst- und Gemüsekonserven um Nahrungsmittel, die in konservierter Form durchweg auch in den gleichen Geschäften angeboten werden. In der Vorstellung des Verkehrs bilden sie aber dennoch Gruppen, von denen sich das Gebiet der Obst- und Gemü-
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sekonserven seiner Art nach mit einer gewissen Geschlossenheit klar abhebt» Der Verkehr wird auch keineswegs zwangsläufig zu der Annahme geführt, daß sie aus derselben Herstellungsstätte wie diese Konserven stammen könnten. Er muß zwar beim Einkauf von Fleichs- und Fischkonserven oder Honig auf die Einzelheiten der dort verwendeten zahlreichen ähnlichen Marken achtens, doch wird er dadurch nicht genötigt, bei Obst- und Gemüsekonserven auch die Zeichen der Klägerin genauer in Augenschein zu nehmen, sofern diese Zeichen auf diesem - in seiner Vorstellung in sich abgeschlossenen - Gebiet eine Alleinstellung innehaben» Ist dem aber so, so ist nach dem Gesagten für das im vorliegenden Falle allein noch in Betracht kommende Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Zeichen der Klägerin durch die auf den erwähnten Nachbargebieten verwendeten ähnlichen Zeichen nicht eingetreten» Dieselben Erwägungen gelten, zu dem Teil in verstärktem Maße» auch insoweit, als das Berufungsgericht eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Zeichen der Klägerin für Obstund Gemüsekonserven daraus hergeleitet hat, daß 'ähnliche Zeichen für Essig, Senf, Gewürze, Konservierungsmittel, Mandeln und alkoholfreie Getränke (abgesehen von Fruchtsäften und Süßmosten) Verwendung fänden» Alle diese Zeichen müssen daher außer Betracht bleiben*
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c)	Ein Zeichen kann schließlich, wie die Revision
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mit Recht hervorhebt, die Kennzeichnungskraft eines anderen überhaupt nur dann beeinträchtigen, wenn es im Verkehr benutzt wird» Die Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens durch ein.ihm ähnliches Zeichen beruht, wie erwähnt, allein darauf, daß der Verkehr durch das Nebeneinanderbestehen der beiden Zeichen genötigt wird, auch auf geringfügige Unterschiede zu achten» Das
 
setzt aber voraus» daß das ähnliche Zeichen im Verkehr in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus ist aber auch die bloße Tatsache der Benutzung eines Zeichens
-	selbst auf dem gleichen Warengebiet - noch keineswegs in jedem Dalle hinreichend» um die Kennzeichnungskraft eines anderen Zeichens spürbar zu schwächen. Erforderlich ist dafür vielmehr, daß die Benutzung einen gewissen Umfang erreicht» da der Verkehr nur in diesem Palle in rechtlich beachtlichem Maße veranlaßt wird, den Unterschieden, der beiden Zeichen genauere Beachtung zu schenken (Urteil des erkennenden Senats vom 10, Mai 1955
-	I ZR 91/53 - Luxor <-) * Die Darlegung^- und Beweispflicht für die Benutzung des ähnlichen Zeichens und für den Umfang dieser Benutzung trifft denjenigen» der die Schwächung der Kennzeichnungskraft des anderen Zeichens einwendet (Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht,
3,Aufl, Kap 22 Anm 6; Bau^mbach-ILef ermehl, Anm 5 H zu
§ 31 Y7ZG-) o Das Reichsgericht hat zwar, worauf die Revisionsbeklagte hinweist, in älteren Entscheidungen - HuY7 1922/23, 108 /Tip/; vgl auch MuW XXX, 171 /Jl2f - die gegenteilige Ansicht vertreten. Diese Ansicht beachtet indessen nicht, daß die Schwächung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens durch die Benutzung ähnlicher Zeichen einen Ausnahmetatbestand bedeutet» den nach allgemeiner Bev/eisregel derjenige beweisen muß, der sich auf ihn beruft, und daß die Eintragung eines Zeichens in die Warenzeichenrolle auch keine Vermutung für dessen Benutzung begründet sowie daß schließlich der Inhaber des angeblich geschwächten Zeichens den praktisch vielfach kaum zu erbringenden Beweis für eine Negative führen müßte, wenn ihm die Beweislast für die Nichtbenutzung der entgegengehaltenen Zeichen aufgebürdet würde (vgl Reimer, MuW XXX 344 £546^; GRUR 1931, 447	„
Die Präge, welche Anforderungen hinsichtlich des Umfanges der Benutzung zu stellen sind, ist jeweils nach den
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Umständen des Einzelfalles zu beantworten und steht überdies in Abhängigkeit von dem Ausmaß der Verkehrsgeltung, die das Zeichen erlangt hat, dessen Kennzeichnungskraft beurteilt werden soll. Das Berufungsgericht hat auch diese Grundsätze nicht beachtet. Es hat den Zeichen der Klägerin auch solche Zeichen entgegengehalten,. von denen es zwar die Eintragung, nicht aber die Benutzung festgestellt hat, und hat ferner über den Umfang der Benutzung - von einer Ausnahme abgesehen - keine Feststellungen getroffen«
2o Müssen hiernach die vom Berufungsgericht für Margarine (nach Auffassung des Berufungsgerichts: entfernteres V/arengebiet), Fleisch- und Fischwaren, Fischkonserven, Honig, Essig, Senf, Mandeln« alkoholfreie Getränke - außer Fruchtsäftem und Süßmost - (nach Auffassung des Berufungsgerichts: benachbarte Warengebiete) angeführten Zeichen und ferner die Zeichen außer Betracht gelassen werden, von denen das Berufungsgericht zwar die . Eintragung, nicht aber die Benutzung festgestellt hat, so bleiben von den im angefochtenen Urteil erörterten Zeichen nur noch
a)	das Wortzeichen Hr 136 555 ’’Hol^^B-Sonne'' der Firma Arnold HolfBP Wwe, in Bil^BBP,.„für Fruchtsäfte,
b)	das Wortzeichen Hr 514 670 »G^Psonne» der Firma
 Sch^|^ & Bis^BP in	für
 Fruchtsäfte und Süßmoste,
c)	das Wortzeichen Hr 525 029 "DüflBIHP Sonnen-trank" der Firma KafpP & OBlP in Bad
 für Traubensaft,
d)	die drei aus dem Bild einer strahlenden-Sonne und
 dem Wort	zusammengesetzten Zeichen der
 oben genannten Firma EB^p, hinsichtlich deren nach dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils für die Zeit bis zu dem Jahre 1952 eine umfassende Benutzung auch für Obst- und Gemüsekonserven anzunehmen ist«
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Durch diese Zeichen können aber die im gegenwärtigen Zusammenhang vor allem in Betracht kommenden Bildzeichen der Klägerin in ihrer Kennzeichnungskraft nicht in dem Maße geschwächt worden sein, daß sich die Begründung rechtfertigen ließe, mit der das Berufungsgericht die Gefahr von Verwechslungen des Bildzeichens der Beklagten mit den Bildzeichen der Klägerin verneint hat.
Die Zeichen der Birma	kommen	in	ihrem Bild-
teil den BildZeichen der Klägerin zwar recht nahe. Eine wesentliche Beeinflussung der Bildzeichen der Klägerin kann von ihnen aber nicht ausgegangen sein, da der seinem Sinngehalt nach allgemein bekannte Wortteil auch im flüchtigen Verkehr nicht übersehen werden kann und eben deshalb, weil er in seiner Bedeutung allgemein bekannt ist, den Bildbestandteil der Zeichen weitgehend zurücktreten läßt. Gegen das Zeichen zu b), Goldsonne, von dem als reinem "Sonnenzeichen” in der Tat eine Schwächung der Zeichen der Klägerin hätte ausgehen können, hat sich die Klägerin Anfang der vierziger Jahre mit dem Erfolge zur Wehr gesetzt, daß es nur noch im Raum von Groß-Berlin und zudem mit Beschränkung auf Fruchtsäfte und Süßmoste benutzt werden durfte (Urteil des Reichsgerichts vom 21. Oktober 1943 in GRUR 1943, 343). Mit dieser örtlich und gegenständlich'beschränkten Benutzung ist aber eine Schwächung der Zeichen der Klägerin, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, nicht zu begründen* Für die Annahme etwa, daß das Zeichen G^^sonne'r.?.entgegen dem Urteil des Reichsgerichts über die dort verfügte Beschränkung hinaus benutzt worden sei, bietet der Sachvortrag der Beklagten keinen Anhalt, Auch das angefochtene Urteil geht ersichtlich davon aus, daß sich die Benutzung des Zeichens in den vom Reichsgericht gezogenen Grenzen gehalten habe. Von den Zeichen zu a) und c) - Hol^B^-Sonne und DüflHHHP Sonnentrank — schließlich kann schon mit Rücksicht auf die Bestandteile "HolfBW und
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"Dü^HHHIV ? durch die ihnen der Charakter reiner Sonnenzeichen genommen und ein für den Verkehr beachtlicher Abstand zu demal gegenüber den Bildzeichen der Kläge-' rin hergestellt wird, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kein die Kennzeichnungskraft dieser Zeichen wesentlich beeinträchtigender Einfluß ausgegangen sein.
Eine davon abweichende Beurteilung wäre allenfalls dann geboten, wenn jenen Zeichen eine starke Verkehrsgeltung zukäme. Dafür ist aber aus dem Sachvortrag der Beklagten Hinreichendes nicht zu entnehmen«,
3. Damit ist dem angefochtenen Urteil, soweit es das Bildzeichen der Beklagten betrifft, die Grundlage entzogen. Sind die Bildzeichen der Klägerin in ihrer Kennzeichnungskraft nicht so geschwächt, wie das Berufungsgericht es angenommen hat, so ist die Gefahr von . Verwechslungen mit dem Bildzeichen der Beklagten unbedenklich zu bejahen. Insbesondere die prioritätsälteren Zeichen Nr 18 475, 278 565 bis 278 570 und 446 996 enthalten als kennzeichnenden Bestandteil die von einem Strahlenkranz umgebene kreisrunde Sonnenscheibe. Derselbe Bestandteil ist für das Bildzeichen der Beklagten kennzeichnend. Die geringen Unterschiede treten demgegenüber zurück und vermögen die Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen. Das gilt insbesondere für den Stiel und das Blatt in dem Zeichen der Beklagten, die im flüchtigen Verkehr nicht beachtet werden. Auch das Berufungsgericht stellt in dieser Hinsicht fest, daß die bildliche Darstellung des Zeichens der Beklagten von dem goldenen Kreis und den Strahlen beherrscht und deshalb im Verkehr als eine strahlende Sonne angesehen werde. Daß das Zeichen der Beklagten in einer neuzeitlichen und, wie das Berufungsgericht meint, fremdländisch
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anmutenden Aufmachung erscheint, ist zeichenrechtlich ohne Belang, Das Berufungsgericht hat, wie erwähnt, das Bildzeichen der Beklagten nur insoweit gewürdigt, als es in unmittelharer Verbindung mit dem Wortzeichen "Sunpearl" benutzt wird, und entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß der Gesamteindruck des so aus Bild und Wort zusammengesetzten Zeichens durch die Kombination dieser beiden Bestandteile bestimmt werde. Mit dieser Erwägung läßt sich indessen die Verv/echslungsgefahr nicht verneinen. Auch die Hinübernahme des kennzeichnenden Bestandteils eines Zeichens in ein anderes zusammengesetztes Zeichen kann die Verwechslungsgefahr begründen, wenn der Bestandteil in diesem seine Selbständigkeit behalten hat, also nicht in ihm derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in-das neue Zeichen aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das alte Zeichen wachzurufen (BGH GRÜR 1954, 123 -Auto= fox-; RG JW 1932, 1858 Hr 30; JW 1927, 1563 Nr 6). Daß das Berufungsgericht aber angenommen habe, im vorliegenden Palle sei der mit den vorgenannten Zeichen der Klägerin verwechslungsfähige Bildbestandteil in dem "zusammengesetzten" Zeichen der Beklagten in diesem Sinne untergegangen, ist aus seinen 'Ausführungen nicht zu entnehmen, Eine solche Annahme wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen. Wenn auch vielfach bei aus Bild; und Y/ort zusammengesetzten Zeichen der Y/ortbestandteil an Bedeutung für den Gesamteindruck den Bildbestandteil überragt (RG GRÜR 1940, 106 /Tip7), so gilt diese Regel doch nicht ausnahmslos (RG GRÜR 1941, 105 ZJQ27") » vorliegenden Palle kann sie für jene Annahme schop. deshalb nicht herangezogen werden, weil der Wortbestandteil "Sunpearl" durch seine in ihrer Sinnbedeutung heute weiten Verkehrskreisen verständliche Anfangssilbe "Sun" auf den Bildbestandteil hinweist und diesen dadurch auch für diejenigen Verbraucher, denen der Sinn des
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Gesamtwertes "Sunpearl" nicht oder doch nicht ohne weiteres verständlich ist, besonders hervortreten läßt*
Soweit die Beklagte Schließlich hinsichtlich der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Ausführungsform ihres Bildzeichens in Alleinstellung (ohne den Zusatz "Sunpearl") in dem bei dieser Ausführungsform in der Kreisfläche befindlichen "S".ein die Verwechslungsgefahr ausschließendes Unterscheidungsmerkmal erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden» Dieser Buchstabe "S" wird im flüchtigen Verkehr vielfach übersehen werden» 7/enn er aber bemerkt wird, so wird er eher auf die Zeichen der Klägerin hinweiseri als von ihnen ablenken, da er den Anfangsbuchstaben des Wortes "Sonne” darstellt. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, daß sie das Bildzeichen ohne den Zusatz "Sunpearl" nur zur Ausschmückung - und nicht zeichenmäßig - auf ihren Etiketten verwende» Auf die Absicht, in der eine bildliche Darstellung auf der Ware, ihrer Verpackung oder Umhüllung benutzt wird, kommt es für die Präge, ob ein warenzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt, nicht an» Entscheidend ist allein, ob der Verkehr die Darstellung dahingehend auffaßt, daß sie auf den Ursprung der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinweist (Urteil des erkennenden Senats vom 10, Mai 1955 - I ZR 91/53 - Luxor), Diese Voraussetzung für den warenzeichenmäßigen Gebrauch ist aber im vorliegenden Palle hinsichtlich des Bildzeichens der Beklagten, auch soweit es ohne den Zusatz "Sunpearl" verwendet wird, mit Rücksicht auf die typisch zeichenmäßige Art der Darstellung unbedenklich gegeben».
4.» Soweit sich das angefochtene Urteil auf das Bildzeichen der Beklagten bezieht, bedarf es keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht,
 Der Senat ist vielmehr auf Grund des vorgetragenen Sach-
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Verhalts in der Lage, insoweit seihst in der Sache zu entscheiden»
Das Berufungsgericht hat zwar hei einer Anzahl der in dem angefochtenen Urteil erörterten Zeichen offengelassen, oh sie für Ohst- und Gemüsekonserven benutzt würden» Auch hat die Beklagte den Zeichen der Klägerin weitere Zeichen entgegengehalten, die das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt hat» Die Beklagte hat hinsichtlich aller dieser Zeichen behauptet und unter Zeugenheweis gestellt, daß sie, sofern die Eintragung dahin laute, auch für Ohst- und Gemüsekonserven benutzt würden». Hierauf kann es jedoch nicht ankommen.. Die Zeichen, für die sich möglicherweise auf Grund des Beweiserbietens der Beklagten die Benutzung für Obst- und Gemüsekonserven fest--stellen ließe, halten von den Bildzeichen der Klägerin durchweg einen erheblich größeren Abstand ein, als ihn das Bildzeichen der Beklagten einhält. Sie rechtfertigen es daher nicht, den Zeichen der Klägerin gegenüber dem der Beklagten den Schutz zu versagen (BGH LM Kr 5 zu § 31 WZG -Gumasol-; LM Hr 1 zu § 31 WZG -Störche-). Soweit dies bei einigen aus Anlaß der Vereinigung Österreichs mit dem Altreich in die deutsche Yiarenzeichenrolle übertragenen Zeichen zweifelhaft sein könnte, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Vortrag der Beklagten dahin, daß diese Zeichen, insbesondere nach dem Kriege, im Gebiete der Bundesrepublik verwendet worden seien» Gegenüber dem substantiierten Vortrag der Klägerin, nur die Birma Hafl|^ habe versucht, ihre Zeichen im Altreich zu benutzen, auch diese Eirma sei aber entsprechend ihrem - zu den Akten überreichten (Bl 105) - Schreiben vom 14. Dezember 1942 die Verpflichtung eingegangen, diese Benutzung einzustellen, kann die Beklagte mit ihrer allgemeinen, ersichtlich ohne sachliche Grundlage aufgestellten Behauptung, sämtliche für
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Ob&t- und Gemüsekonserven eingetragenen Warenzeichen ywürden auch für diese Waren benutzt, nicht gehört werden, Jene ursprünglich österreichischen Zeichen können daher außer Betracht gelassen werden. Ebensowenig brauchen die erst in jüngerer Zeit eingetragenen Zeichen berücksichtigt zu werden, gegen deren Eintragung sich die Klägerin, sei es durch Widerspruch oder im Verhandlungswege, gewehrt und hinsichtlich deren sie jedenfalls die Möglichkeit gerichtlichen Einschreitens noch nicht verloren hat. Auf die danach verbleibenden Gegenzeichen kann sich die Beklagte aber aus dem angegebenen Grunde mit Erfolg nicht berufen..
Der vorsorglich erhobene Einwand der Verwirkung kann schon deshalb nicht .durchgreifen, weil die Beklagte ihre Obstkonserven erst seit 1949 in die Bundesrepublik einführt, die Klägerin sie schon am 20. Juni 1950 verwarnt und die Klage im April 1951 erhoben hat.
Hieraus ergibt sich zunächst, daß der mit der Klage noch verfolgte Unterlassungsanspruch begründet ist, soweit er sich auf das Bildzeichen der Beklagten bezieht. Insoweit sind aber auch .die Anträge auf Verurteilung zur Auskunfterteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begründet. Denn das Bildzeichen der Beklagten kommt den oben genannten Bildzeichen der Klägerin so nahe, daß die Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt damit hätte rechnen können,. sie werde mit dessen Benutzung in die Zeichenrechte der Klägerin eingreifend Der Beklagten fällt sonach Fahrlässigkeit zur Last, so daß sie nach § 24 Abs 2 WZG der Klägerin schadensersatzpflichtig und damit nach anerkanntem Bechtsgrundsatz auch zur Auskunfterteilung verpflichtet ist. Auf die Privatgutachten des Privatdozenten Dr. E.D. Hi^^^Ba^^vom 22, Juli 1951 und
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von Professor Dr. Kurt	vom	7.	Dezember	1952,
die beide die Verwechslungsgefahr verneint haben, kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang zu ihrer Entschuldigung schon deshalb nicht berufen, weil sie diese Gutachten erst während des Rechtsstreits, also nach Beginn der Verletzungshandlungen, das Gutachten von Professor Dr, Bußmann sogar erst nach dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils, eingeholt hat, aus dem sie-entnehmen konnte, daß die Rechtslage einer gegenteiligen Beurteilung zugänglich war. Sie handelte aber fahrlässig, wenn sie sich der für sie günstigen Auffassung anschloß..
Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es das Bildzeichen der Beklagten betrifft. Insoweit war das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Gegen die vom Landgericht gewählte Passung des Unterlassungsgebots, die auf die konkrete Verletzungsform abstellt, bestehen keine Bedenken.
III« Das angefochtene Urteil konnte jedoch auch insoweit keinen Bestand haben, als es die Verwechslungsfähigkeit des Wortzeichens "Sunpearl". mit den Zeichen und dem Pirmenschlagwort der Klägerin verneint.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführtj Es könne auf sich beruhen, ob das sachliche Gewicht des Wortes auf "sun" oder "pearl" liege. Der Unterschied’ in Schriftbild und Klang gegenüber dem deutschen Yfort "Sonne" sei so erheblich, daß auch ein flüchtig betrach-tencfer Durchschnittskäüfer nicht auf den Gedanken komme, die Warenzeichen seien identisch oder die Ware der Be-^ klagten stamme aus dem Betriebe der Klägerin. Ein solcher Käufer werde auch nicht annehmen, daß eine - zwi-
 
sehen inund ausländischen Firmen ohnehin seltene -organisatorische Verbindung zwischen den Unternehmen der Parteien bestünde. Darauf habe es auch keinen Einfluß, daß einige deutsche Firmen dazu übergegangen seien, ihre Waren zur Hebung des Absatzes, insbesondere • beim Export, mit Etiketten in englischer Sprache zu versehen, Der Wort sinn könne allerdings verv/echslungsfähig sein. Doch könne der Durchschnittskäufer den Ausdruck "Sunpearl" nicht ohne Nachdenken in das Deutsche übertragen» Bei den hier in Betracht kommenden Käuferkrie-sen, insbesondere den Hausfrauen, sei die Kenntnis der englischen Sprache nicht so verbreitet, daß das Gegenteil angenommen werden könne. Der Auffassung der Klägerin, diese Kenntnis habe in der Besatzungszeit so zugenommen, daß die englische Sprache auch von weniger bemit-teiten Schichten weitgehend verstanden und gesprochen werde-, könne nicht zugestimmt vierden. Bei der Jugend innerhalb der britischen und amerikanischen Besatzungszone möge dies bis zu einem gewissen Grade zutreffen, für die französische Zone könne es schlechthin nicht anerkannt werden. Die Jugend trete im übrigen als Käufer von Konserven und benachbarten Waren zurück, Personen, die in Diensten der Besatzungsmacht stünden, pflegten ihre Konserven weniger in deutschen Läden einzukaufen, Sonstige Käufer, die mit der Besatzungsmacht enger in Berührung kämen, bildeten keinen beachtlichen Teil der Käuferschafto
 Die Auffassung des Berufungsgerichts deckt sich im Ergebnis und zu dem Teil auch in der Begründung mit der Auffassung, zu der das Reichsgericht in seinem Urteil vom 15o November 1932 - II 103/32 - in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen die Firma Fä^B^ IflflHIIHHHD dflfe
"Le SoBP"	&	Co in
(Belgien) gelangt ist» Das Reichsgericht hat dort der
 
3C
Klägerin den Zeichenschutz gegenüber dem Firmenschlag-
keine Verwechslungsgefahr, weil das Wort "Le So " nur mittels eines- Denkprozesses im Sinne des deutschen Wortes "Sonne" verstanden werden könne, der im täglichen Geschäftsverkehr mit Waren von nicht erheblichem
 werden könne und daher auch nicht angestellt werde, und weil es jedenfalls nicht zu den täglichen und daher gebräuchlichen Erscheinungen gehöre, daß eine deutsche Firma ihre Erzeugnisse bei deren Vertrieb innerhalb Deutschlands mit einer französischen Bezeichnung versehe * Diese Erwägungen können indessen für den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres Geltung beanspruchen« Denn die Kenntnis der englischen Sprache ist heute im westlichen Deutschland weiter verbreitet als die der französischen im Jahre 1932 und Ebenso ist es heute jedenfalls auf einzelnen Warengebieten nichts Ungewöhnliches mehr, daß fremdsprachliche Ausstattungen und Bezeichnungen von deutschen Unternehmen auch für den Inlandsvertrieb bevorzugt werden- Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Verwechslungsgefahr- schlechthin verneint, so begegnet das rechtlichen Bedenken* Es mag zwar zutreffen, daß das Wortzeichen "Sunpearl" im Verkehr nicht nur mit seinem ersten, heute vielleicht in weiteren Kreisen verständlichen Bestandteil "sun"s sondern - trotz der Verwendung unterschiedlicher Druckbuchstaben für die beiden' Be stäird veile - als einheitlicher, in sich geschlossener Ausdruck in Erscheinung tritt* Dem Berufungsgericht ist auch zuzugeben,, daß das Gesamtwort "Sunpearl" selbst heute von der überwiegenden Mehrheit der hier in Betracht kommenden Käuf erschich-ten* insbesondere den Hausfrauen* wenn überhaupt* so doch nicht ohne besonderen Denkprozeß ins deutsche über-
wort "L§ So
 versagt und ausgeführt, es bestehe
 Wert, wie Gemüse- und Früchtekonserven, nicht angestellt
 
tragen werden kann. Dagegen kann nicht anerkannt werden, daß der Bestandteil "sun” damit jede selbständige Bedeutung für den Verkehr eingebüßt habe. Die nicht unbeträchtlichen Verkehrskreise, die zwar das Gesamt-wort "Sunpearl" nicht oder doch nicht ohne weiteres zu übersetzen vermögen, denen aber doch die deutsche Bedeutung des Bestandteils "sun" geläufig ist, werden diesem Bestandteil, gerade weil ihnen das Gesamtwort nicht verständlich ist, Beachtung schenken, obwohl er ihnen nur als Teil des Gesamtwortes begegnet. Hun mag zwar dem Zusatz ’’pearl" eine gewisse Unterscheidungswirkung zukommen. Ob sie aber ausreichts die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen, hängt von der Kennzeichnungskraft der Klagezeichen, im besonderen der Y/ort-zeichen, und des Firmenschlagwortes "Sonnenwerke" der Klägerin ab, die wiederum durch den Grad ihrer Durchsetzung im Verkehr bes-u^mt.-'. sind. Die Gefahr von Verwechslungen des Y/ortzeichens der Beklagten mit den prioritätsälteren Warenzeichen und dem Pirmenschiag-wort der Klägerin kann jedenfalls dann nicht ohne weiteres verneint werden, wenn die Klägerin, wie sie vorgetragen hat, für ihre Zeichen und das Firmenschlag-wort auf dem Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven Verkehrsgeltung erlangt hat und noch besitzt. Bei denjenigen Verkehrskreisen, die den Bestandteil "sun’? des YvortZeichens der Beklagten beachten und dessen deutsche YYortbedeutung verstehen, kann unter dieser Voraussetzung durch das Wortzeichen die Erinnerung an die ihnen bekannten Zeichen und das Pirmenschlagwort der Klägerin wachgerufen werden. Sie werden deshalb möglicherweise geneigt sein,, aus der Verwendung des Wortzeichens der Beklagten für deren Fruchtkonserven zu schließen, daß
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diese Waren entweder aus dem gleichen Betriebe wie die Konserven der Klägerin stammten oder doch daß zwischen der Klägerin und der Beklagten irgendwie gewartete geschäftliche Beziehungen bestünden, kraft deren die Klägerin Einfluß auf die Herstellung und den Vertrieb der mit dem Zeichen "Sunpearl" versehenen Konserven nehmen könne (Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne)„ Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht dem nicht entgegen, daß es sich bei dem Wortzeichen der Beklagten um ein ausländisches Wort handelte Denn gerade weil die Verwendung fremdsprachlicher Ausstattungen und Bezeichnungen heute auf verschiedenen Warengebieten durch deutsche Firmen auch im Inlande nichts Ungewöhnliches mehr ist, kann der Verkehr annehmen, daß die Klägerin zu gleichartigen Maßnahmen übergegangen sei«
Er wird sich daher allein durch den Umstand, daß das Wortzeichen der Beklagten aus einem englischen Wort besteht, nicht von jenen die Annahme der Verwechslungs gefahr rechtfertigenden Schlußfolgerungen abhalten las sen. Selbst wenn sich im übrigen, aus dem einen oder anderen Grunde Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne nicht feststellen ließe, kann für die Klägerin unter der Voraussetzung besonders gesteigerter Verkehrsgeltung ihrer Zeichen oder ihres Firmenschlagwortes die Möglichkeit gegeben sein,, dem Wortzeichen der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr entgegenzutreten (§§ 1 UnlWG, 826 BGB) *
Das Berufungsgericht hat den vorgetragenen Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten nicht gewürdigt» Es hat zwar zugunsten der Klägerin unterstellt, daß ' das älteste Zeichen einmal eine gewisse Verkehrsgel-
 
tung erlangt habe. Jedoch ist es, wie die Revision mit Recht rügt, nicht auf die - durch Auskünfte der Industrie- und Handelskammern unter Beweis gestellte -Behauptung der Klägerin eingegangen, daß sie für ihre Zeichen und ihr Pirmenschlagwort im gesamten Gebiet der Bundesrepublik durch jahrzehntelange Werbung und sehr erhebliche Umsätze Verkehrsgeltung erworben und diese sich auch erhalten habe-. Diese Behauptung ist nach dem Gesagten entscheidungserheblich, soweit die Klage sich auf das Zeichen "Sunpearl” der Beklagten bezieht. Das angefochtene Urteil war daher auch insoweit aufzuheben, als dieser feil der Klage abgewiesen worden ist. In diesem Umfange mußte der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das zunächst zu klären haben wird, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Klägerin für ihre Warenzeichen und ihr Pirmenschlagwort "Sonnehwerke11 auf dem Gebiet der Obst- und Gemüsekonserven Verkehrsgeltung genießt, und alsdann die Präge nach der Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen oder dem Pirmenschlagwort der Klägerin einerseits und dem Wortzeichen "Sunpearl" der Beklagten anderseits erneut prüfen, gegebenenfalls den Sachverhalt aber auch unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr würdigen muß,. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung dazu gelangen, der Klage stattzugeben, soweit sie das Wortzeichen der Beklagten betrifft, so wird noch zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin im ersten Rechtszuge eine Einschränkung ihrer Klageanträge vorgenom-men hat, die entgegen der Meinung des Landgerichts als eine teilweise Klägerücknahme aufzufassen sein wird =.
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Die teilweise Sachaufhebung bedingte zugleich die Aufhebung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils-:
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.
Y/ilde	Nastelski	Christoph
 Bundesrichter Drt.Weiß ist beurlaubt und infolge Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhinderte Wilde
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