a A as dein ADsohluß e me s verlagsverträges liter ein künftiges Werk folgt noch nicht der Wille des Verfassers; dieses Werk als sein nächstes zur Yer-öffenrlier:urig za bringen, 2. Gegenstand eines Opticnsvertrageä, durch den ein Verfasser einem Verleger ein Vorrecht zu dem Abschluß eines Verlagsvertrages über sein, "nächstes Werk" einräumt; ist das Werk, das der Verfasser als erstes nach der Optionsabrede fertigstellt und für eine Veröffentlichung geeignet erachtet. April 1948 wurde zwischen den Parteien ein Verlagsvertrag über das zweite Werk des Klägers, einen Roman mit dem Arbeitsti-:tel "Wir sind nicht' allein" abgeschlossen, den die Beklagte unter dem Titel "Heimkehr in die Fremde" verlegte, § 8 dieses Vertrages.lautet: Auffassung nach sei der 'Gaunerroman das nächste Werk des Klägers im Sinn von;§ 8 des Vertrages .vom 15jv April ■ 948 und unterfalle- deshalb ihrem Options-.recht. Dezember 1950 bot der Kläger der Beklagten unter Hinweis auf die Optionsabrede das inzwischen fertiggestellte Manuskript‘des Kinderbuches zur Vervielfältigung und Verbreitung an. Die Beklagte' lehnte den Abschluß eines Verlagsvertrages über das Kinderbuch'ab unter Aufrechterhaltung ihres Standpunktes, daß der Gaunerroman als nächstes Werk des Klägers im Sinn der Optionsabrede zu gelten habe. Der Vertragsgegenstand eines .verlagsrechtlichen Optionsvertrages, durch den der Verleger sich die.Möglichkeit sichern will, das Verlagsrecht an einem künftigen Werk des Vertragsgegners zu erwerben,."darf zwar nicht .völlig unbestimmt sein. Es ist■aber nicht erforderlich, daß die Beschaffenheit des Werkes,.das der Option unterliegen-soll, nach Art und Zweck bereits in den Grundzügen festgelegt wird. Eine genügende Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes ist vielmehr auch dann gegeben,- wenn die dpt ihn sab rede sich auf das "nächste Werk" des Verfassers bezieht (Pinzger in GRUR 1930, -589 /o9d.7> s-chaffenheit des "nächsten Werkes" des Klägers, das nach der Optionsabrede zuerst der Beklagten zu dem Abschluß eines Verlagsvertrages anzubieten war, nichts.vereinbart haben, ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Kinderbuch, soweit dessen Fabel und Formgestaltung in Frage steht, als geeignet erachtet hat, den Vertragsgegenstand der Option zu bilden. fassung des Berufungsgerichts dagegen, nächstes Werk im Sinne 'der Optionsvereinbarung sei nicht das '.Kinderbuch,' dessen vollständiges' Manuskript der Beklagten: im Dezem-her 1950 von dem Kläger zur 7erö ff entli chung angeboten worden ist, sondern der in diesem Zeitpunkt noch unvollendete Gauherroman, beruht auf rechtsirrigen Erwägungen, Entscheidend dafür, welches Werk das nächste sei, sei vielmehr ausschließlich der dem Vertragspartner oder einem anderen Verlagsunternehmen erkennbar gemachte :Wille des Verfassers,, ein Werk als nächstes zur Veröffentlichung zu bringen. Da der Kläger bei Abschluß des Verlagsvertrages mit dem UfflHI-'Verlag seine Verpflichtung aus der Optionsabrede noch nicht erfüllt habe, habe er durch den Abschluß dieses Verlagsvertrages seinen Willen kundgetan, den Gaunerroman als nächstes Werk zu veröffentlichen. Diese Tatsache habe durch das spätere Angebot des Klägers, mit der Beklagten einen Verlagsvertrag über das inzwischen fertiggestellte Kinderbuch: abzuschließen, nicht mehr beseitigt werden können. Aus dem Abschluß des Verlagsvertrages mit dem ifMi ieriag hätte nur dann der Wille des Kläger: gefolgert werden können, den Gaunerrcman als sein nächstes| Wer* zur Veröffentlichung zu bringen, wenn er durch'die Ablieferung eines druckfertigen Manuskriptes dem Verlag die Veröffentlichung dieses Romans ermöglicht hät-te, /bevor er,der Beklagten das vollständige Manuskript des Kinderbuches zur Verfügung stellte. Der Kläger hat bislang nur der Beklagten durch die.Ablieferung eines zur Vervielfältigung geeigneten, abgeschlossenen Manuskriptes des Kin derbuches die tatsächliche Möglichkeit .der alsbaldigen Ver öffehtiichuhg eingeräumt,, nicht, aber-dem DWIÄ-Verlag in Bezug auf den noch nicht fertiggestellten Gaunerroman. Durch den Abschluß eines Verlagsvertrages über ein künfti-Werk ist der Autor - wenn entsprechende ausdrückliche - fehlen,- in der Regel weder gehindert, vor Vollen eses .Werkes einem' anderen Verlag bereits fertigge-te Arbeiten zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen, noch andere mit Wissen des Verlages in Arbeit befindliche Manuskripte abzuschließen und zu veröffentlichen,' bevor er seinen- Verpflichtungen aus dem Verlagsvertrag über : das künftige Werk ■ nachkommt (§i i Abs 2 VI). Da einerseits der'Verleger mit' der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes erst beginnen kann, wenn ihm das drück reife Manuskript vorliegt, andererseits der' Autor durch einen Verlagsvertrag über ein bestimmtes, erst zu schaffendes Werk nicht gehindert ist, Manuskripte anderer Werke )vor■Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag :kupu.V'eröffentlibhüng' kann- allein aus dem Ab- ■' Schluß eines Verlagsvertrages- über ein 'künftiges‘Werk nicht der Wille' des Verfassers entnommen werden, dieses noch unvollendete Werk. -Bas Berufungsgericht verkennt den Begriff-des "Werkes” im Verlagsrecht, wenn es für die Frage, welches das nächste Werk im Sinn der OptionsabrQde sei. ein Vorrecht auf •> den Abschluß eines Verlagsvertrages einräumt (RGZ 79» 156)» Hieraus folgt zwangsläufig, daß, wenn der Gegenstand einer verlagsrechtli eher Optionsvereinbarung über ein künftiges Werk nur durch die Bezeichnung als .'"nächstes Werk" konkretisiert ist, als Vertragsgegenstand nur diejenige Werkschöpfung in Betracht kommen kann, die nach Abschluß des Vorrechtsvefträges als erste in einer Formgestaltung vorliegt, die der Verfasser als abgeschlossen und zur.Veröffentlichung geeignet erachtet» Es" ist deshalb rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht annimmt, durch den Verlagsvertrag über den nur in feilauf-zeichnungen festgelegten Gaunerroman sei dieses noch unvollendete Werk des Klägers zu dem nächsten Werk im Sinn der Opti abrede geworden» Die Beklagte hatte vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut der Optionsvereinbarung nur einen An'spru darauf, daß ihr der Kläger diejenige schriftstellerische Arbeit zur Übernahme in ihren Verlag anbot, die er nach Abschluß des Optionsvertrages als nächste fertigstellte und - Mit dem Angebot des zur Vervie fältigung geeigneten vollständigen Manuskriptes des Kinderbuches hat der Kläger somit seine Verpflichtungen aus dem Options vertrage erfüllt, während der Gaunerroman der Optionsabrede, die durch das erfolglose Angebot des Kinderbuchs hinfällig geworden ist, nicht unterliegt.
ii’i'.r etc A-.v!ilieha Sammlung J Gesetz; ■ verlG §§ 1 g 11 K s --i. as a. a A as dein ADsohluß e me s verlagsverträges liter ein künftiges Werk folgt noch nicht der Wille des Verfassers; dieses Werk als sein nächstes zur Yer-öffenrlier:urig za bringen, 2. Gegenstand eines Opticnsvertrageä, durch den ein Verfasser einem Verleger ein Vorrecht zu dem Abschluß eines Verlagsvertrages über sein, "nächstes Werk" einräumt; ist das Werk, das der Verfasser als erstes nach der Optionsabrede fertigstellt und für eine Veröffentlichung geeignet erachtet. LG München I OLG München Aktenzeichen; I ZU 81/52. ürnel.7 des BGH vn 17, April. 1953 7erkündet am 17o April 1955 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge-:' V: seliäftssteile ■ .1. m N a m e n des Volkes des H in In dem Rechtsstreit .Walter, genannt K am Schriftsteller , Haus .fr, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen die IMMMHHI Verlagshandiung GmbH, I HH «®.. W* Histraße |, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Berthold S MWWiWWi und Curt Vim, IVi'-'l ? 'Beklagte und Re visions'beklagte.. ~ .Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt tat der' I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd. liehe Verhandlung vom 17- April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Wilde, Pr. Bock, § ■ Dr, Xfüger-Iielähd • und' Br s::Häst elsfcii; für Recht erkannt? vl; Auf die Revision des Klägers'Wird das Urteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts -München vom 24. Januar 1952 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 617., 195' wird zurückgewiesen. Lie Kosten beider Rechtsmittelinstanzen werden'':de.r . Beklagten auf erlegt i: ';:7' . Von Rechts wegen •Tatbestands Der Kläger hätte durch'';Verträge ■■vom i 0» Mai/ 'i O«: August 1946 der Beklagten das Verlagsrecht an seinem Erstlingswerk. ’’Von unserem Fleisch und Blut" eingeräumt und sich gleichzeitig verpflichtetseine nächsten'hei-den Buchpübiikaticnen zuerst-' der Beklagten zu dem Abschluß eines Verlagsvertrags, anzubieten. Am 15. April 1948 wurde zwischen den Parteien ein Verlagsvertrag über das zweite Werk des Klägers, einen Roman mit dem Arbeitsti-:tel "Wir sind nicht' allein" abgeschlossen, den die Beklagte unter dem Titel "Heimkehr in die Fremde" verlegte, § 8 dieses Vertrages.lautet: "Der Verfasser verpflichtet' sich, sein nächstes Werk . , zunächst..dem Verlage anzubieten. Für den zu schlies- senden Vertrag gelten die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäß. Der Verlag verpflichtet sich, dem Verfasser spätestens innerhalb 6 Wochen nach•Einreichung des Manuskriptes schriftlich mitzuteilen, ob er es zur Buchausgabe und zu dem Vertrieb haben will , oder ob er dem Verfasser das freie weitere Verfügungsrecht über das betreffende Werk überläßt." Tn der Folgezeit 'arbeitete der Kläger an zwei Manuskripten, einem’Kinderbuch'mit dem Titel "Das Geheimnis der Spule" und einem weiteren 'Werk, das den Titel "Gauner romah" oder "Schelmenroman" erhalten sollte. Im Oktober 1949 händigte er der'Beklagten die Anfangskapitel des Kin derbhohes aus'mit der Bitte um Stellungnahme, cb die Beklagte dieses'Werk verlegen wolle. Die Beklagte sandte das Teilmanuskript mit Schreiben vom 4. November 1949 zurück- mit' dem Bemerken,' daß die wenigen Anfangskapitel keine ausreichende Grundlage für'eine Entschließung über den Alb Schluß eines 'Verlagsvertrages bildeten. Sie bat um eine nähere Beschreibung von Plan. Anlage und Umfang des , hi' ■ Jmmmmam—a m Werkes. Ser Kläger ließ dieses Schreiben wie auch schriftliche und telefonische Anmahnungen der.Beklagten unbeantwortet. Im Mai 1950 schloß der Kläger mit dem Verlag Kurt DtflMTin MtHHHHI einen Verlagsvertrag über den von ihm geplanten Gaunerroman, von dem bei Vertragsabschluß'ein aus 9 Seiten bestehendes Teilmanuskript vorlag. Der iH ~ Verlag leistete an den Kläger mit•Rücksicht auf diesen Vertragsabschluß monatliche Vorschußzahlungen in Höhe von 500 DM. Als die Beklagte-im'-November-1 950 durch den Klä- Y* , er- ger von dem Abschluß'dieses Verlagsvertrages erfüll '.klärte; sie, ihrer. Auffassung nach sei der 'Gaunerroman das nächste Werk des Klägers im Sinn von;§ 8 des Vertrages .vom 15jv April ■ 948 und unterfalle- deshalb ihrem Options-.recht. Der Di—--Verlag lehnte auf Grund dieser' Stellungnahme der Beklagten weitere Vorschußzahlungen an den Kläger ab . ■ • m. llftt Mit Schreiben vom 4. Dezember 1950 bot der Kläger der Beklagten unter Hinweis auf die Optionsabrede das inzwischen fertiggestellte Manuskript‘des Kinderbuches zur Vervielfältigung und Verbreitung an. In diesem Zeitpunkt war das Manuskript des Gaunerromah.es noch nicht vollendet. Die Beklagte' lehnte den Abschluß eines Verlagsvertrages über das Kinderbuch'ab unter Aufrechterhaltung ihres Standpunktes, daß der Gaunerroman als nächstes Werk des Klägers im Sinn der Optionsabrede zu gelten habe. Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, daß der Beklagten kein Optionsrecht an dem in Arbeit befindlichen; Gauneri*qman zustehe. Die Beklagte hat um Xlagabwei-sung gebeten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dagegen die Klage unter Aufhebung . des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der sion erstrebt-' der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.. ; . , • En t s c he i dun g sgrün deg .t -'v- ... .. b b . . b; bbbb>.:v. : bbcbC: Die Zulässigkeit der Feststellungsklage'ist vom Berufungsgericht .rechtsirrtumsfrei bejaht worden, b Dem Berufungsgericht ist gleichfalls darin beizutre-. ten, daß gegen die Rechtswirksamkeit der strittigen Optionsabrede keine Bedenken, bestehen. Der Vertragsgegenstand eines .verlagsrechtlichen Optionsvertrages, durch den der Verleger sich die.Möglichkeit sichern will, das Verlagsrecht an einem künftigen Werk des Vertragsgegners zu erwerben,."darf zwar nicht .völlig unbestimmt sein. Es ist■aber nicht erforderlich, daß die Beschaffenheit des Werkes,.das der Option unterliegen-soll, nach Art und Zweck bereits in den Grundzügen festgelegt wird. Eine genügende Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes ist vielmehr auch dann gegeben,- wenn die dpt ihn sab rede sich auf das "nächste Werk" des Verfassers bezieht (Pinzger in GRUR 1930, -589 /o9d.7> Hoffmann, § 1 VerlGes Anm 6; Allfeld VerlGes § 1 Anm 4, Bappert-Maunz, Verlagsrecht § 11 Anm 5) Da die Parteien über die inhaltliche oder sonstige Be-. s-chaffenheit des "nächsten Werkes" des Klägers, das nach der Optionsabrede zuerst der Beklagten zu dem Abschluß eines Verlagsvertrages anzubieten war, nichts.vereinbart haben, ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Kinderbuch, soweit dessen Fabel und Formgestaltung in Frage steht, als geeignet erachtet hat, den Vertragsgegenstand der Option zu bilden. Die Auf- & V . . I •• til- '• K' ■ .... 5 I WmjjMk ‘ fassung des Berufungsgerichts dagegen, nächstes Werk im Sinne 'der Optionsvereinbarung sei nicht das '.Kinderbuch,' dessen vollständiges' Manuskript der Beklagten: im Dezem-her 1950 von dem Kläger zur 7erö ff entli chung angeboten worden ist, sondern der in diesem Zeitpunkt noch unvollendete Gauherroman, beruht auf rechtsirrigen Erwägungen, ■Mm m. mm lii ß-WMi \ Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß weder die Priorität der Konzeption oder des Beginns der Ausarbeitung der Babel, noch die Priorität der Vollendung der Ausarbeitung ein Werk als nächstes Werk im Sinn der Opticns-abrede kennzeichnen könne. Entscheidend dafür, welches Werk das nächste sei, sei vielmehr ausschließlich der dem Vertragspartner oder einem anderen Verlagsunternehmen erkennbar gemachte :Wille des Verfassers,, ein Werk als nächstes zur Veröffentlichung zu bringen. Da der Kläger bei Abschluß des Verlagsvertrages mit dem UfflHI-'Verlag seine Verpflichtung aus der Optionsabrede noch nicht erfüllt habe, habe er durch den Abschluß dieses Verlagsvertrages seinen Willen kundgetan, den Gaunerroman als nächstes Werk zu veröffentlichen. Damit sei der Gaunerroman Vertragsgegenstand der Optionsabrede geworden. Diese Tatsache habe durch das spätere Angebot des Klägers, mit der Beklagten einen Verlagsvertrag über das inzwischen fertiggestellte Kinderbuch: abzuschließen, nicht mehr beseitigt werden können. ' ' . ■ " ' ..... •• ■ ............ . . Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Darlegungen ies Berufungsgerichts das angefochtene Urteil nicht zu tragen vermögen. Aus dem Abschluß des Verlagsvertrages mit dem ifMi ieriag hätte nur dann der Wille des Kläger: gefolgert werden können, den Gaunerrcman als sein nächstes| Wer* zur Veröffentlichung zu bringen, wenn er durch'die Ablieferung eines druckfertigen Manuskriptes dem Verlag die Veröffentlichung dieses Romans ermöglicht hät-te, /bevor er,der Beklagten das vollständige Manuskript des Kinderbuches zur Verfügung stellte. Dies aber ist unstreitig nicht der Kall. Bei Abschluß des Vertrages mit dem ISMi-Verlag lag vielmehr lediglich ein neun Seiten umfassendes Teilmanuskript vor. Der Kläger hat bislang nur der Beklagten durch die.Ablieferung eines zur Vervielfältigung geeigneten, abgeschlossenen Manuskriptes des Kin derbuches die tatsächliche Möglichkeit .der alsbaldigen Ver öffehtiichuhg eingeräumt,, nicht, aber-dem DWIÄ-Verlag in Bezug auf den noch nicht fertiggestellten Gaunerroman. Durch den Abschluß eines Verlagsvertrages über ein künfti-Werk ist der Autor - wenn entsprechende ausdrückliche - fehlen,- in der Regel weder gehindert, vor Vollen eses .Werkes einem' anderen Verlag bereits fertigge-te Arbeiten zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen, noch andere mit Wissen des Verlages in Arbeit befindliche Manuskripte abzuschließen und zu veröffentlichen,' bevor er seinen- Verpflichtungen aus dem Verlagsvertrag über : das künftige Werk ■ nachkommt (§i i Abs 2 VI). Da einerseits der'Verleger mit' der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes erst beginnen kann, wenn ihm das drück reife Manuskript vorliegt, andererseits der' Autor durch einen Verlagsvertrag über ein bestimmtes, erst zu schaffendes Werk nicht gehindert ist, Manuskripte anderer Werke )vor■Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag :kupu.V'eröffentlibhüng' kann- allein aus dem Ab- ■' Schluß eines Verlagsvertrages- über ein 'künftiges‘Werk nicht der Wille' des Verfassers entnommen werden, dieses noch unvollendete Werk. vor. allen anderen bereits fertiggestellten oder noch in Arbeit befindlichen Manuskripten zu veröffentlichen, .. ■ Es kommt aber auf diese rechtlichen Bedenken nicht einmal entscheidend an: denn schon dem Ausgangspunkt der Erwä- gangen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden. -Bas Berufungsgericht verkennt den Begriff-des "Werkes” im Verlagsrecht, wenn es für die Frage, welches das nächste Werk im Sinn der OptionsabrQde sei. den Zeitpunkt der Vollendung des Werkes als unerheblich erachtet0 Gedankenfolgen, die zur Fabel für eine Buchschöpfung bestimmt - nur in der Fantasie des Schriftstellers, leben und noch nicht in einer für Dritte faßbaren'Form niedergelegt sind, können nicht .als "Werk" angesehen werden«, Ein Werk ist nur ein Gedankeninhalt, der durch die Festlegung in eine bestimmte Form in konkrete Erscheinung getreten ist» Zwar unterliegen auch Entwürfe und FeilaufZeichnungen für ein erst zu schaffendes Werk'p - wenn/ sie eine, eigentümliche Formprägung aufwei sen? dem urheberrechtlichen'. Werkschutz * Ein Verlagsvertrag geüoch«. der auf die Vervielfältigung, und Verbreitung eines Schriftwerkes abzielt,‘‘kamr von dem Verfasser nur durch die Ablief erung eines abgeschlossenen,. druckfertigen Manuskripte s erfüllt. werden '(§ .1.0 ■ VerlGes). Das Gleiche gilt1 für einen Optionsvertrag, • der.’ ein Vorrecht auf •> den Abschluß eines Verlagsvertrages einräumt (RGZ 79» 156)» Hieraus folgt zwangsläufig, daß, wenn der Gegenstand einer verlagsrechtli eher Optionsvereinbarung über ein künftiges Werk nur durch die Bezeichnung als .'"nächstes Werk" konkretisiert ist, als Vertragsgegenstand nur diejenige Werkschöpfung in Betracht kommen kann, die nach Abschluß des Vorrechtsvefträges als erste in einer Formgestaltung vorliegt, die der Verfasser als abgeschlossen und zur.Veröffentlichung geeignet erachtet» Es" ist deshalb rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht annimmt, durch den Verlagsvertrag über den nur in feilauf-zeichnungen festgelegten Gaunerroman sei dieses noch unvollendete Werk des Klägers zu dem nächsten Werk im Sinn der Opti abrede geworden» Die Beklagte hatte vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut der Optionsvereinbarung nur einen An'spru darauf, daß ihr der Kläger diejenige schriftstellerische Arbeit zur Übernahme in ihren Verlag anbot, die er nach Abschluß des Optionsvertrages als nächste fertigstellte und - I wmm als vervielfältigungsreif ansah; denn nur diese Arbeit stei das "Werk" dar, das als "nächstes" Erfüllungsgegenstand eines Verlagsvertrages und damit auch eines Vorrechtes auf den Abschluß eines Verlagsvertrages sein konnte. Biese Voraussetzung gen a,ber liegen unstreitig bei dem Kinderbuch, nicht aber bei dem von dem Beklagten in Anspruch genommenen, noch in Arbeit befindlichen Gaunerroman vor. Mit dem Angebot des zur Vervie fältigung geeigneten vollständigen Manuskriptes des Kinderbuches hat der Kläger somit seine Verpflichtungen aus dem Options vertrage erfüllt, während der Gaunerroman der Optionsabrede, die durch das erfolglose Angebot des Kinderbuchs hinfällig geworden ist, nicht unterliegt. Ber Revision war nach alledem auf - Grund des unstreitigen Sachverhalts stattzugeben und das erstinstanzliche Urteil wie derherzustellen, Bie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPOo Lindenmaier Wilde Bock Kr üg e r -N i e 1 an d Kasteiski