A. in Genf die an Order lautenden Konnossemente über drei Partien gefrorene Rindfleischfilets, die auf der aus Argentinien kommenden MS nach Hamburg unterwegs waren, mit der Bitte, die Partien zu ihrer - der Bank - ausschließlichen Verfügung einzulagern und die Lagerscheine an sie zu übersenden; die anfallenden Speditionsarbeiten würden von der Firma V. Die Beklagte, eine Hamburger Firma für Export und Import, bat die Klägerin mit Schreiben vom 26. August 1972 über 5.820,— DM richtete sie, nach ihrer Darstellung auf Wunsch der Beklagten, an die Bank. Juli 1972 mündlich und dann mit dem Schreiben der Beklagten vom 26. Die Klägerin hat danach beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 39*400,61 DM nebst Zinsen in Höhe von 4 1/2 % über de* Jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von 36.995,10 DM seit den 16. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Da die Beauftragung der Klägerin durch die Bank dem Schreiben vom 26. Dem liegt zugrunde, daß das Einlagerungsgewicht geringer war als das Kaigewicht (Lösch- und Schluß -bericht der Klägerin an die Beklagte vom 10. Die Kartons mit den Rindfleischfilets waren teilweise beschädigt oder leer, auch bereits bei der Verwiegung am Kai. Nach dem berichtigten Lösch- und Schlußbericht der Klägerin betrug die Fehlmenge (35.133 - 34.789 =) 344 kg. Die Firma hat in einem Schreiben an die Klägerin von Anfang September 1972 geltend gemacht, daß insgesamt 2.338,67 kg gefehlt hätten und die Klägerin für diesen gesamten Verlust verantwortlich sei. Die Klägerin hat dem entgegengehalten, die Beklagte sei nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, die Vertragsinhalt geworden seien, nicht zur Aufrechnung befugt. Außerdem hafte sie nicht für Verluste, die während des Transports der Ware vom Kai zu dem Lagerhaus möglicherweise eingetreten seien. Vergleiche man das Einlagerungsgewicht mit den auf den Konnossementen angegebenen Verladegewichten, dann betrage der Verlust nur 0,3 %• Dieser könne aber damit Zusammenhängen, daß die Temperaturen zwischen Abladehafen und Löschhafen nicht die gleichen geblieben seien. Das ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 26. Seinen Feststellungen ist zu entnehmen, daß die Parteien über die Erteilung des hier in Rede stehenden Auftrages vor dem Schreiben der Beklagten vom 26. Soweit die Revision geltend macht, der Zeuge S^HB (Angestellter der Klägerin) habe nach seiner ersten Aussage ein von ihm mit der Beklagten geführtes Telefongespräch vom 20. Hierdurch wird nicht in Frage gestellt, daß im Anschluß hieran, wie das Berufungsgericht feststellt, über den Empfang, die Verzollung und die Einlagerung der mit der MS Das Berufungsgericht hat die Zeugin als bevollmächtigt angesehen, den Speditionsauftrag für die Beklagte zu erteilen. Die Beklagte hat zwar in ersten Rechtszug einnal vorgebracht, die Zeugin sei, wie der Zeuge gewußt habe, zur Erteilung eines Speditionsauftrages nicht berechtigt gewesen. 3. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Zeugin das Schreiben vom 26. Auch verstößt es deswegen noch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, daß sich die Klägerin auf die Bestätigung beruft Sie hatte ein berechtigtes Interesse, daß der Vertragsinhalt schriftlich klargestellt wurde. Juli 1972 nicht als die Bestätigung eines ihr von der Beklagten erteilten Auftrages auffassen können, wendet sie sich gegen die Auslegung einer individuellen, atypischen Willenserklärung. a) Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, die Bank habe der Klägerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden drei Partien Rindfleischfilets am 20. Es hat gemeint, dieser Umstand spreche nicht gegen eine Beauftragung der Klägerin auch durch die Beklagte Der Klägerin habe es nur recht sein können, einen "Doppel-auftrag" zu erhalten und neben einem etwaigen ausländischen Schuldner auch noch einen an Ort und Stelle seßhaften inländischen Schuldner zu haben. Das Berufungsgericht hätte vielmehr noch darauf hinweisen können, daß die Klägerin von der Bank unstrei tig keinerlei schriftliche Mitteilung über den Auftrag erhalten hatte. Zumindest konnte die Klägerin davon ausgehen, daß sich durch das Auftreten der Beklagten als Importeur eine neue Lage ergeben habe. Zollantrag nach dem EG-Ausschreibungsver-fahren Nr. 24600390) und von Rechnungen der Firma die auf sie ausgestellt waren. Abgesehen davon, daß die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 26. von der Klägerin erkannten Doppelbeauftragung noch nichts gegen die Wirksamkeit des ihr von der Beklagten erteilten umfassenden Auftrages hergeleitet verden können. d) Das Berufungsgericht brauchte auch den auf das Schreiben der Beklagten vom 26. August 1972 über verauslagten Zoll und Einfuhr-Üiasatzsteuer in Höhe von 36.995,10 DM auf die Beklagte ausgestellt hat. Die Beklagte hat sich dagegen auch nicht gewehrt, wie ihre Schreiben an die Klägerin vom 14. Dezember 1972 über 303,03 DM wurden, wie die Revision selbst hervorhebt, von der Beklagten zurückgeschickt und deshalb unmittelbar an die Slaven-burg's Bank gerichtet. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht gemeint hat, aus diesen Vorgängen und dem Schreiben der Klägerin an die Firma vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 80/74 URTEIL Verkündet am 11. Juni 1976 Schnurr, JustizhauptSekretärin ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit / "V Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 28. Juni 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die N. V. SOMH» Bank ln Rotterdam übersandte der Kühlhaus R^MH^ AG in Hamburg mit Schreiben vom 20. Juli 1972 "auf Ersuchen■ einer Firma C0HI S. A. in Genf die an Order lautenden Konnossemente über drei Partien gefrorene Rindfleischfilets, die auf der aus Argentinien kommenden MS nach Hamburg unterwegs waren, mit der Bitte, die Partien zu ihrer - der Bank - ausschließlichen Verfügung einzulagern und die Lagerscheine an sie zu übersenden; die anfallenden Speditionsarbeiten würden von der Firma V. A Co. (Klägerin) ausgeführt; das Kühlhaus möge sich mit dieser Firma ln Verbindung setzen. Die Beklagte, eine Hamburger Firma für Export und Import, bat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 1972 unter Beifügung verschiedener Dokumente, wie Einfuhrlizenz und Abladerfakturen, "die Partien für uns am Schiff zu empfangen, zu wiegen, einzuführen und zu verzollen sowie die Grenzausgleichsabgaben für uns zu entrichten und die Ware ... im Kühlhaus einzulagern". 3 - Die MS traf am 26. Juli 1972 in Hamburg ein Die Klägerin, die die drei Konnossemente von dem Kühlhaus ausgehändigt erhalten hatte, nahm die Ware in Empfang, ließ sie durch die Lagerund Speditionsgesellschaf mbH Hamburg verwiegen, verladen und in Waggons der Deutschen erneut# Verwiegung statt. Unter dem 1. August 1972 nahm die Klägerin die Zollanmeldung "im Namen und in Vollmacht" der Beklagten vor. Dabei zahlte die Beklagte die für die Einfuhr aus Drittländern (nicht EWG) notwendige Kaution. Für Zoll und Einfuhr-Umsatzsteuer verauslagte die Klägerin insgesamt 36.955,10 DM. Diesen Betrag stellte sie der Beklagten unter dem 9. August 1972 in Rechnung. Ihre Speditionsrechnung vom 17. August 1972 über 5.820,— DM richtete sie, nach ihrer Darstellung auf Wunsch der Beklagten, an die Bank. Die Klägerin hat die beiden Rechnungen vom 9. und 17. August 1972 über insgesamt 42.715,10 DM eingeklagt. Sie hat vorgetragen, der Speditionsauftrag sei ihr von der Beklagten zunächst am 20. Juli 1972 mündlich und dann mit dem Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1972 auch schriftlich erteilt worden. Mit der holländischen Bank habe sie damals noch nicht in Verbindung gestanden. Die Firma C^Hfcsei ihr am 26. Juli 1972 überhaupt nicht bekannt gewesen. Nach Klageerhebung hat die Beklagte am 8. November 1972 "für die Firma Bank" 3.414,49 DM ge- zahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Bundesbahn zu dem Kühlhaus R< versenden. Dort fand eine Die Klägerin hat danach beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 39*400,61 DM nebst Zinsen in Höhe von 4 1/2 % über de* Jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von 36.995,10 DM seit den 16. August 1972 und von 2.405,51 DM seit dem 25. August 1972 sowie von 3*414,49 DM für die Zeit vom 25* August bis 8. November 1972 zu zahlen. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Käuferin der Ware sei die Firma gewesen. Diese habe mit dem Ablader (Verkäufer) "Kasse gegen Dokumente" vereinbart. Die holländische Bank habe den Kaufpreis gegen Vorlage der Dokumente im Auftrag der Käuferin an die Verkäuferin gezahlt und die Käuferin entsprechend belastet. Den Speditionsauftrag habe der Klägerin die Bank telefonisch am 20. Juli 1972 für die Firma erteilt. Sie, die Beklagte, sei eingeschaltet worden, weil die Firma nicht über die für die Einfuhr in die Bundesrepublik erforderlichen Lizenzen und Unterlagen verfügt habe; sie sei gebeten worden, diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen; gleichzeitig sei sie bevollmächtigt worden, für die Firma zu handeln, was sie getan habe. Da die Beauftragung der Klägerin durch die Bank dem Schreiben vom 26. Juli 1972 vorausgegangen sei, habe diesem nicht die Bedeutung einer selbständigen Beauftragung beigemessen werden können. Das müsse umso mehr gelten, als das Schreiben von dem Mitarbeiter der Klägerin, S^BH, nicht nur erbeten, sondern ihrer - unerfahrenen - Angestellten S^RIi^P praktisch diktiert worden sei. Hilfsweise hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Dem liegt zugrunde, daß das Einlagerungsgewicht geringer war als das Kaigewicht (Lösch- und Schluß -bericht der Klägerin an die Beklagte vom 10. August 1972 mit Wiegenoten und Einlagerungsscheinen; berichtigt durch Lösch- und Schlußbericht der Klägerin vom 24. August 1972). Die Kartons mit den Rindfleischfilets waren teilweise beschädigt oder leer, auch bereits bei der Verwiegung am Kai. Nach dem berichtigten Lösch- und Schlußbericht der Klägerin betrug die Fehlmenge (35.133 - 34.789 =) 344 kg. Die Firma hat in einem Schreiben an die Klägerin von Anfang September 1972 geltend gemacht, daß insgesamt 2.338,67 kg gefehlt hätten und die Klägerin für diesen gesamten Verlust verantwortlich sei. Hierauf stützt sich die Beklagte. Sie hat den Schaden, wie bereits in einer an die Klägerin gerichteten Debet-Note vom 6. September 1972, auf 39.400,61 D# beziffert und Abtretungserklärungen der Firma "als Eigentümer der Ware" sowie der Bank "als Auf- traggeber" vom 30* November 1972 bzw. 5. Dezember 1972 vorgelegt. Die Klägerin hat dem entgegengehalten, die Beklagte sei nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, die Vertragsinhalt geworden seien, nicht zur Aufrechnung befugt. Außerdem hafte sie nicht für Verluste, die während des Transports der Ware vom Kai zu dem Lagerhaus möglicherweise eingetreten seien. Sie hat auch die Schadensberechnung bestritten. Vergleiche man das Einlagerungsgewicht mit den auf den Konnossementen angegebenen Verladegewichten, dann betrage der Verlust nur 0,3 %• Dieser könne aber damit Zusammenhängen, daß die Temperaturen zwischen Abladehafen und Löschhafen nicht die gleichen geblieben seien. Die Beklagte hat hierauf erwidert, die Gewichtsangaben auf den Konnossementen seien nicht maßgebend, wie schon der Vermerk "Said to weigh" zeige. Außerdem hätten die Firma und die Verkäuferin vereinbart, daß das Ankunftsgewicht in Hamburg verbindlich sein solle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Speditionsvertrag sei zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zustande gekommen. Er sei zwischen den 20* und 26. Juli 1972 fernmündlich geschlossen worden. Das ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 26. Juli 1972. Dieses Schreiben sei ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das den Vertragsinhalt verbindlich festlege. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1• Für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist begriffswesentlich, daß es das wirkliche oder vermeintliche Ergebnis vorangegangener Vertragsverhandlungen wiedergibt, um es verbindlich festzulegen (BGH NJV 197^, 991, 992). Hiervon geht das Berufungsgericht aus. Seinen Feststellungen ist zu entnehmen, daß die Parteien über die Erteilung des hier in Rede stehenden Auftrages vor dem Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1972 fernmündlich verhandelt haben. Eines dieser Telefongespräche ist im Schreiben selbst erwähnt. Soweit die Revision geltend macht, der Zeuge S^HB (Angestellter der Klägerin) habe nach seiner ersten Aussage ein von ihm mit der Beklagten geführtes Telefongespräch vom 20. Juli 1972 als unverbindlich bezeichnet, berücksichtigt sie nicht, daß es damals um mehrere von der Beklagten erwartete Schiffe ging. Hierdurch wird nicht in Frage gestellt, daß im Anschluß hieran, wie das Berufungsgericht feststellt, über den Empfang, die Verzollung und die Einlagerung der mit der MS eintreffenden drei Partien Rindfleischfilets von den Parteien Vertragsverhandlungen geführt worden sind, die ihren Niederschlag dann ln den Schreiben der Beklagten von 26, Juli 1972 gefunden haben. Das Berufungsgericht brauchte deshalb auf diesen Teil der Aussage des Zeugen S^HHfe nicht besonders einzugehen. 2. Das Schreiben der Beklagten von 26. Juli 1972 ist von der Zeugin (Angestellte der Beklagten) unterzeichnet worden. Nit ihr hat der Zeuge S^H^p die telefonischen Verhandlungen geführt. Das Berufungsgericht hat die Zeugin als bevollmächtigt angesehen, den Speditionsauftrag für die Beklagte zu erteilen. Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Rechtsfehler. Die Beklagte hat zwar in ersten Rechtszug einnal vorgebracht, die Zeugin sei, wie der Zeuge gewußt habe, zur Erteilung eines Speditionsauftrages nicht berechtigt gewesen. Später ist sie darauf aber nicht mehr zurückgekonmen• Das Berufungsgericht konnte daraus entnehmen, daß die Vertretungs-befugnis der Zeugin nicht mehr bestritten werden solle, zu demal deren Aussage ergeben hatte, daß sie in Abwesenheit des alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten die Geschäfte der Beklagten allein führte und die Klägerin auch eine Reihe weiterer von der Zeugin Unterzeichneter, rechtlich bedeutsamer Geschäftsschreiben der Beklagten vorgelegt hatte. 3. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Zeugin das Schreiben vom 26. Juli 1972 auf Wunsch des Zeugen S^ßHfct geschrieben hat und dieser ihr auch gesagt hat, was sie hineinschreiben solle. An den Charakter als Bestätigungsschreiben wird dadurch nichts geändert. Auch verstößt es deswegen noch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, daß sich die Klägerin auf die Bestätigung beruft Sie hatte ein berechtigtes Interesse, daß der Vertragsinhalt schriftlich klargestellt wurde. 4. Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe das Schreiben vom 26. Juli 1972 nicht als die Bestätigung eines ihr von der Beklagten erteilten Auftrages auffassen können, wendet sie sich gegen die Auslegung einer individuellen, atypischen Willenserklärung. Die Auslegung dieses Schreibens ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Es kann nur geprüft werden, ob das Berufungsgericht Denkgesetze, Auslegungsregeln oder VerfahrensvorSchriften verletzt hat. Das ist nicht der Fall. a) Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, die Bank habe der Klägerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden drei Partien Rindfleischfilets am 20. Juli 1972 für die Firma ^pl unmittelbar fernmündlich einen Speditionsauftrag erteilt. Es hat gemeint, dieser Umstand spreche nicht gegen eine Beauftragung der Klägerin auch durch die Beklagte Der Klägerin habe es nur recht sein können, einen "Doppel-auftrag" zu erhalten und neben einem etwaigen ausländischen Schuldner auch noch einen an Ort und Stelle seßhaften inländischen Schuldner zu haben. b) Diese rein tatrichterlichen Erwägungen entsprechen der Lebenserfahrung und können entgegen der Auffassung der Revision nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das Berufungsgericht hätte vielmehr noch darauf hinweisen können, daß die Klägerin von der Bank unstrei tig keinerlei schriftliche Mitteilung über den Auftrag erhalten hatte. Das Schreiben der Bank an das Kühlhaus vom 20. Juli 1972 war ihr, wie das Berufungsgericht feststellt nicht bekannt. Zudem ist nicht ersichtlich, daß sich der vom Berufungsgericht unterstellte fernmündliche Auftrag der holländischen Bank auch auf die Einfuhr der Ware in die Bundesrepublik und ihre Verzollung sowie insbesondere die Zahliang von Zoll und Einfuhr-Umsatzsteuer für einen deutschen Importeur erstreckt habe. Zumindest konnte die Klägerin davon ausgehen, daß sich durch das Auftreten der Beklagten als Importeur eine neue Lage ergeben habe. Die Beklagte war im Besitz einer Einfuhr-Lizenz (lt. Zollantrag nach dem EG-Ausschreibungsver-fahren Nr. 24600390) und von Rechnungen der Firma die auf sie ausgestellt waren. Außerdem hinterlegte sie die für Einfuhr aus Drittländern erforderliche Kaution. Es ist nun zwar behauptet worden, die Beklagte sei bei der Einfuhr im Auftrag und in Vertretung der Firma tätig geworden. Das ist jedoch, wie feststeht, der Klägerin gegenüber nicht zu dem Ausdruck gekommen. Die Klägerin beantragte die Verzollung "im Namen und in Vollmacht" der Beklagten. Mußte die Klägerin aber davon ausgehen, daß Auftraggeber hinsichtlich der sich an die Einlagerung im Freihafen anschließenden Einfuhr und Verzollung ohnehin nur die Beklagte sein könne und wurde der Auftrag dann einheitlich in dem Sinne schriftlich bestätigt, daß die Klägerin die Ware auch für die Beklagte in Empfang zu nehmen, zu verwiegen und einzulagern habe, dann sprach das dafür, daß die Beklagte alle mit dem Empfang des Gutes und seiner Einfuhr in die Bundesrepublik im Zusammenhang stehenden Leistungen der Klägerin in Auftrag geben wolle, also nicht nur Verzollung und Einfuhr. c) Die rechtlichen Erwägungen der Revision, der Spediteur dürfe keinen "Doppelauftrag" annehmen, weil sich daraus Interessenkollisionen ergeben müßten, können zu keiner anderen Beurteilung führen. Abgesehen davon, daß die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1972 auch als endgültige Klarstellung im Sinne einer Beauftragung nur noch durch die Beklagte auffassen konnte, würde aus eine: 10 - //? / ■ von der Klägerin erkannten Doppelbeauftragung noch nichts gegen die Wirksamkeit des ihr von der Beklagten erteilten umfassenden Auftrages hergeleitet verden können. d) Das Berufungsgericht brauchte auch den auf das Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1972 folgenden Ereignissen nicht zu entnehmen9 daß die Klägerin ausschließlich zur Bank in Rechtsbeziehungen gestanden habe. Die Revision läßt insoweit außer acht, daß die Klägerin Jedenfalls ihre Rechnung vom 9. August 1972 über verauslagten Zoll und Einfuhr-Üiasatzsteuer in Höhe von 36.995,10 DM auf die Beklagte ausgestellt hat. Die Beklagte hat sich dagegen auch nicht gewehrt, wie ihre Schreiben an die Klägerin vom 14. August 1972, 28. August 1972, 6. September 1972 und 12. September 1972 erkennen lassen. Die Speditionskostenrechnung über 5.820,— DM und Lagergeldrechnungen vom 2. September 1972 über 313,02 DM und vom 6. Dezember 1972 über 303,03 DM wurden, wie die Revision selbst hervorhebt, von der Beklagten zurückgeschickt und deshalb unmittelbar an die Slaven-burg's Bank gerichtet. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht gemeint hat, aus diesen Vorgängen und dem Schreiben der Klägerin an die Firma vom 11. September 1972 könnten keine Rückschlüsse auf die wirklich getroffenen Vereinbarungen gezogen werden. Dieses Schreiben kann sehr wohl auf einem Mißverständnis innerhalb der Firma der Klägerin, wie insbesondere einer unzureichenden Unterrichtung des Prokuristen beruhen. Deshalb kann nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht hieraus keine weiteren Schlüsse gezogen hat. Insbesondere brauchte es nicht anzunehmen, daß sich hierdurch die Rechtslage nachträglich geändert habe. 111. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen Vertrags- 11 inhalt geworden sind. Nach § 32 ADSp kann die Beklagte nur mit fälligen Ansprüchen aufrechnen, denen ein Einwand nicht entgegensteht. Im Streitfall handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten um Ansprüche aus abgetretenem Recht, nämlich um Schadensersatzansprüche der Firma oder der Bank. Die Beklagte hat Ab- tretungserklärungen dieser beiden vermeintlichen Gläubiger vorgelegt und hierauf die von ihr erklärte Aufrechnung gestützt. Das Berufungsgericht untersucht näher, ob ein Dritter, der selbst nicht Vertragspartner des Spediteurs ist und Schadensersatzansprüche gegen diesen nur aus der Verletzung seines Eigentums herleiten kazup, den gleichen Beschränkungen unterliegt wie der Auftraggeber des Spediteurs aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht an. Venn § 32 ADSp die Aufrechnungsbefugnis des Auftraggebers in der genannten Veise beschränkt, dann kann das nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, zu verhindern, daß der Spediteur hinsichtlich seiner Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche mit Gegenforderungen hingehalten wird, über die nicht ohne Prüfung substantiierter Einwendungen des Spediteurs entschieden werden kann (BGHZ 12, 136, 143), nicht nur für den Fall gelten, daß der Auftraggeber mit Ansprüchen aufrechnet, die ihm selbst aus der Geschäftsverbindung mit dem Spediteur entstanden sind. Vielmehr muß der Grundgedanke dieser Vertragsbestimmung erst recht dann eingreifen, wenn sich der Auftraggeber Ansprüche nur abtreten läßt, um damit gegen die Ansprüche des Spediteurs aus dem Speditionsgeschäft aufrechnen zu können, und es sich dabei, wie § 32 ADSp voraussetzt, um Ansprüche handelt, denen substantiierte, der näheren Prüfung bedürftige Einwendungen des Spediteurs entgegenstehen. Der Rechtsgrundsatz, daß allgemeine Geschäftsbedingungen in Zweifelsfällen zu Lasten desjenigen auszulegen sind, der sie auf- 12 gestellt hat oder den sie begünstigen, führt hier nicht weiter. Denn es entspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Interessenlage, § 32 ADSp auch in einen solchen Falle anzuwenden. DasBBerufungsgericht ninnt auch zu Recht an, daß den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüchen substantiierte Einwendungen der Klägerin entgegenstehen. Es hat daher die Aufrechnungsbefugnis der Beklagten zu Recht verneint. Auch sonst ist kein die Beklagte beschwerender Rechtsfehler ersichtlich. Die Revision war daher Mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Alff Schönberg v. Ganm Merkel