Sie macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Verletzung ihres Rechtes auf Anerkennung ihrer Urheberschaft geltend, weil im Vorspann und in den Ankündigungen eines im Jahre 1962 nach dem Operettenstoff "Der Zigeunerbaron" hergestellten Filmes als Drehbuchverfasser H. Bei der UFA-Verfilmung im Jahre 1935 hatte die Klägerin als Drehbuchautorin mitgewirkt, indem sie ein Treatment und in Gemeinschaft mit dem im Drehbuch genannten Mitautor das kurbelfertige Buch her- Eine derartige schriftliche Vereinbarung über die Namensnennung wurde nicht getroffen, doch wurden im Ankündigungsmaterial und Vorspann des Filmes die Klägerin (mit ihren damaligen Namen), Walter S^H^pund Tibor Ytfi als Bearbeiter des Stoffes für den Film genannt. Februar 1962 beauftragte die Beklagte den Schriftsteller Heinz Oskar Wl^||^ mit der Anfertigung eines kurbelfertigen Drehbuchs für den Film "Der Zigeunerbaron", und zwar "nach der gleichnamigen Operette von Johann Strauß". Juni 1962 schließlich traf die Beklagte mit der Universum Film AG eine Vereinbarung, derzufolge sie erklärte, sie beabsichtige nicht, bei der Wiederverfilmung der Operette das dem Film von 1935 zugrunde liegen de Drehbuch zu verwenden; die UFA erklärte ihrerseits, gegen Zahlung eines einmaligen Betrages von 3 000 DM gegen irgendwelche Überschneidung hinsichtlich der der UFA noch zustehenden Bearbeitungsurheberrechte ... Juli 1962 (GA 190) hat Ufgpder UFA mitgeteilt, daß er aus Lizenzgründen unter seiner Einzelfirma unterzeichnet habe, weil auch der mit dem Verlag über die Stoff- Die Neuverfilmung weise nur wenige und geringfügige Änderungen gegenüber ihrem Drehbuch auf.Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß bei dieser Sachlage die Nennung als Drehbuchverfasser im Vorspann und in den Werbeankündigungen der Neuverfilmung einen widerrechtlichen Eingriff in ihre urheberrechtlichen Befugnisse darstelle. Ihr Recht auf Benennung als Urheberin habe sie auch nicht durch den Drehbuchvertrag mit der UFA verloren, da sie seinerzeit mündlich mit der UFA vereinbart habe, daß ihr Name im Vorspann und in Ankündigungen des Filmes von 1935 genannt werde. Das Kammergericht hat durch Teilurteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge auf Unterlassung, Auskunft und Zahlung sowie des Antrages richtete, die Beklagte zu verurteilen, in dem Film den Namen der Klägerin als Drehbuchverfasserin - sei es allein, sei es vor den Mitautoren - zu nennen. Mit ihren Rechtsmitteln verfolgt sie ihre Klageanträge weiter, soweit diesen das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat, und beanstandet insbesondere die Kostenentscheidung des Schlußurteils. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag und den Hauptantrag auf Namensnennung durch die beklagte GmbH selbst mit der Begründung abgewiesen, daß nicht die beklagte GmbH, sondern Kurt U^^fe als Inhaber der Einzelfirma Produzent der Neuverf ilmung des Zigeunerba- Deshalb sei auch die Beklagte nicht Inhaberin der Nutzungsrechte am Film und dementsprechend sei sie nicht in der Lage, im Zusammenhang mit Nutzungshandlungen selbst die Klägerin als Drehbuchautorin zu nennen oder eine solche Namensnennung verbindlich anzuordnen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht hieraus gefolgert hat, daß die Auswertungsrechte an dem Film nicht bei der Beklagten liegen und die Beklagte auch nicht Vertragspartner der zur Vorführung des Films berechtigten inund ausländischen Lizenznehmer ist. Der Anspruch aber, die Beklagte zu verurteilen, selbst die Klägerin in dem Film als Drehbuchautorin zu nennen, mußte schon daran scheitern, daß die Klägerin hierzu weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage ist, weil ihr nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts die Auswertungsrechte an dem Film nicht zustehen. Die Anträge auf Auskunftserteilung und auf Zahlung eines nach der Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Betrages als Schadensersatz für immateriellen und materiellen Schaden hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin aus keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Beteiligung an den Einspielerlösen des Filmes verlangen könne. Zwar ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Klägerin keine Beteiligung an den Einspielerlösen des Filmes verlangen kann. Denn die urheberrechtlichen Nutzungsrechte liegen bei der UFA, der die Klägerin das von ihr mitverfaßte Drehbuch auch zu dem Zwecke der Wiederverfilmung unter Einräumung des Rechtes zu Abänderungen überlassen hat. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß die Klägerin weder nach der Fassung ihrer Klaganträge noch nach ihrem Prozeßvertrag jemals eine prozentuale Beteiligung an den Einspielerlösen des Filmes beansprucht hat. Soweit die Klägerin Auskunft über die Einkünfte aus dem Vertrieb und der Verwertung der Rechte am Film begehrt, hat sie betont, daß diese Auskunft lediglich als Indiz für die Schadenshöhe dienen solle, weil diese von dem Umfang der Verbreitung des Filmes abhänge und sie deshalb den Schaden erst nach Auskunftserteilung ermitteln könne (GA Bl. 13, 101, 157). Auch der Streitwert, den die Klägerin in der Klageschrift für Auskunfts- und Zahlungsantrag angegeben hat (insgesamt 20 000 DM), spricht dagegen, daß ihr bei ihrem Schadensersatzantrag eine Beteiligung an den über 1 Million DM betragenden Einspielergebnissen des Filmes vorgeschwebt hat. Das Berufungsgericht verkennt, daß der auf Auskunft über die Einkünfte aus dem Film gerichtete Antrag auch dann durchaus sachgerecht sein kann, wenn ein Zahlungsanspruch auf Beteiligung an diesen Erlösen nicht in Betracht kommt. So ist es rechtlich fehlsam, wenn das Landgericht eine materielle Einbuße der Klägerin mit der Begründung verneint, daß der Film für die Produzentin ein Verlustgeschäft gewesen und in der Presse überwiegend negativ bewertet worden sei. Denn das schließt in keiner Weise aus, daß bei der weitreichenden Verbreitung des Filmes, wie sie sich aus den von der Beklagten erteilten Auskünften ergibt, vor allem durch seine Ausstrahlung im Weihnachtsprogramm des Deutschen Fernsehens, die Herausstellung des Namens der Auch kann keineswegs aus einigen abfälligen Pressekritiken entnommen werden, eine Namensnennung hätte für die Klägerin nur abträglich sein können, da völlig offen ist, ob diese negativen Kritiken der Klägerin als Drehbuchverfasserin angelastet worden wären. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Urheberehre der Klägerin und eine Minderung ihres künstlerischen Ansehens konnte sich allein schon dadurch ergeben, daß Kenner der UFA-Fassung von 1935, bei der die Klägerin als Drehbuchverfasserin genannt war, bei einem Vergleich dieser Fassung mit dem Film von 1962, bei der als Dreh- c) Die beklagte GmbH wäre nun zwar für den Schadensersatzanspruch und damit auch den Auskunftsanspruch nicht passiv legitimiert, wenn sie kein Schuldvorwurf hinsichtlich der Nichtbenennung der Klägerin und der Bezeichnung von Wals alleinigen Drehbuchautoren träfe. Hierzu hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus, daß die Klägerin zu Unrecht eine Beteiligung an Einspielerlösen des Filmes verlange, im Rahmen der Erörterung des Auskunfts- und Schadensersatzanspruchs keine Stellung genommen. Denn jedenfalls war es die Beklagte, die mit der Ausarbeitung eines kurbelfertigen Drehbuchs beauftragt und in der Folgezeit ihre Rechte aus dem Drehbuchvertrag auf die Film überge- Wie bereits das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, wäre es bei dieser Sachlage Pflicht der Beklagten gewesen, wenn sie die Rechte an dem bei W^|in Auftrag gegebenen Drehbuch auf einen unbeteiligten, über die Verhältnisse nicht aufgeklärten Dritten übertragen hätte, diesen auf einen etwaigen Namensnennungsanspruch der Klägerin hinzuweisen oder sogar die Namensnennung der Klägerin durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung ihres Rechtsnachfolgers sicherzustellen. Denn da die Beklagte, wie das Berufungsgericht in seinem Schlußurteil ohne Rechtsverstoß darlegt, eine adäquate Ursache für diese weitgehende Übereinstimmung der beiden Filmfassungen gesetzt hat, da es ihrer Konzeption bei Erteilung des Drehbuchauftrags an entsprach, daß sich der neue Film der Ufafassung von 1935 Mannähern” sollte, war es Pflicht der Beklagten auch im Fall einer Weiterübertragung ihrer Rechte aus dem Drehbuchauftrag darüber zu wachen, daß bei Ankündigung und Vorführung der Neuverfilmung die Urheberpersönlichkeitsrechte der Autoren der Filmfassung von 1935 geachtet wurden. Da die Beklagte unstreitig dieser Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist, trifft sie ein Verschulden an der von ihr mitverursachten Verletzung des Rechtes der Klägerin auf Anerkennung ihrer Urheberschaft. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe von der Rechtsverletzung erst Kenntnis erlangt, als sie den Film in der Ausstrahlung im Weihnachtsprogramm des Deutschen Fernsehens am 25. Den Zahlungsanspruch wird die Klägerin bei der erneuten Verhandlung über den Rechtsstreit nunmehr zu beziffern haben, falls sie es nicht vorzieht, seine Höhe unter Bezugnahme auf die erteilte Auskunft in das Ermessen des Gerichtes zu stellen. Dem Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, zu veranlassen, daß in dem Film ”Zigeunerbaron11 der Name der Klägerin als Drehbuchautorin, hilfsweise vor den Mitautoren Walter und Tibor Y^p, genannt werde, hat das Berufungsgericht in der Eventualfassung stattgegeben und im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Y^B" war daher nur zu folgern, daß die Klägerin für den Fall, daß auch und Y^p eine Namensnennung in dem Film von 1962 wünschen sollten, sie ihren Namensnennungs-anspruch durch die hilfsweise angeregte Fassung im Vor- Dagegen hat die Klägerin mit diesen Anträgen nicht etwa das Ziel verfolgt, in erster Linie als Alleinverfasserin des Drehbuchs und nur hilfsweise als Mitverfasserin neben den beiden Mitautoren genannt zu werden. Bei dieser Sachlage kam aber eine Zurück Weisung der Berufung nicht in Betracht.Die Revision der Klägerin gegen das Schlußurteil des Berufungsgerichts hatte deshalb Erfolg, doch war die Entscheidung über die Kosten auch insoweit dem Berufungsgericht vorzubehalten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 80/70 URTEIL Verkündet am I ZR 153/70 17. Dezember 1971 Zug JustizSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Schriftstellerin Vineta geh. » Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. - gegen die Kurt U^^^Film GmbH in Liquidation, gesetzlich vertreten durch die Liquidatoren Herbert und Lisa BflAallee 35, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Juni 1970 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags und des Hauptantrags auf Verurteilung zur Namensnennung richtet (Anträge 1 und 2 der Berufungsbegründungsschrift) . Auf die Revision der Klägerin wird a) das genannte Teilurteil hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung und Schadensersatz (Anträge 3 und 4 der Berufungsbegründungsschrift) aufgehoben, b) das Schlußurteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. November 1970 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung gegen die Abweisung des Hilfsantrags auf Namensnennung (Hilfsantrag zu 2 gemäß Schriftsatz vom 1. Juli 1969 in Verbindung mit der Protokollanlage vom 25. Mai 1970) teilweise abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung zu a) und bezüglich der Kostenentscheidung wird der Rechtsstreit zur an- 3 derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Schriftstellerin. Sie macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Verletzung ihres Rechtes auf Anerkennung ihrer Urheberschaft geltend, weil im Vorspann und in den Ankündigungen eines im Jahre 1962 nach dem Operettenstoff "Der Zigeunerbaron" hergestellten Filmes als Drehbuchverfasser H. 0. genannt ist. Die Klägerin hält dies für unzulässig, weil das Drehbuch und der danach hergestellte Film auf ihrem in dem Jahre 1935 für die Universum Film AG (UFA) verfaßten Drehbuch beruhten. Nach Auffassung der Klägerin soll für die unrichtige Urheberbezeichnung die Beklagte verantwortlich sein. Bei der UFA-Verfilmung im Jahre 1935 hatte die Klägerin als Drehbuchautorin mitgewirkt, indem sie ein Treatment und in Gemeinschaft mit dem im Drehbuch genannten Mitautor das kurbelfertige Buch her- stellte. Bestandteil des zwischen der Klägerin und der UFA geschlossenen Vertrages waren unter anderem folgende Bestimmungen: "Die Firma ist berechtigt, die Bearbeitung und Abänderung des Werkes, insbesondere die kine-matografische und tonfilmische, nach eigenem freien Ermessen auch durch Dritte vorzunehmen und geschäftlich zu verwerten, ohne daß dem Urheber ein wie auch immer geartetes Einspruchsrecht noch sonstige Ansprüche zustehen, sie kann das Werk in der Gesamtidee und/oder Einzelheiten abändern und/oder Teile des Werkes für ein neues Werk verwenden. ... ... Die Firma kann über die von ihr erworbenen Rechte beliebig, insbesondere auch durch Weiterübertragung an Dritte im ganzen und teilweise verfügen und sie, besonders das Verfilmungsrecht, auch mehrmals ausüben. ... ... Die Firma kann in den Ankündigungen eines Films und in der sonstigen Propaganda für denselben auf die Mitarbeit des Urhebers hinwei-sen; dies gilt sinngemäß auch für die etwaige verlegerische Auswertung. Eine Verpflichtung zur Namensnennung besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. ..." Eine derartige schriftliche Vereinbarung über die Namensnennung wurde nicht getroffen, doch wurden im Ankündigungsmaterial und Vorspann des Filmes die Klägerin (mit ihren damaligen Namen), Walter S^H^pund Tibor Ytfi als Bearbeiter des Stoffes für den Film genannt. Das Drehbuch, das der Verfilmung von 1935 des Operettenstoffes zugrunde lag, entfernt sich wesentlich von dem Originalstoff der Operette. 5 Im Jahre 1962 nahm die Beklagte die Vorarbeiten zu einer Neuverfilmung des Operettenstoffes auf. Während der Korrespondenz über die Filmfinanzierung teilte sie der IflHHUAG in einem Schreiben vom 5. Februar 1962 mit, sie wolle "den Film unter engster Anlehnung an das Originalwerk drehen unter Berücksichtigung einer modernen Richtung ... Wir glauben, daß wir dieses Mal mehr auf den in Jahre 1935 von der UFA gedrehten Film "Der Zigeunerbaron" zurückgehen werden. Eine Inhaltsangabe dieses damaligen Films übersenden wir Ihnen in der Anlage . . ." . Mit Filmdrehbuchvertrag vom 21. Februar 1962 beauftragte die Beklagte den Schriftsteller Heinz Oskar Wl^||^ mit der Anfertigung eines kurbelfertigen Drehbuchs für den Film "Der Zigeunerbaron", und zwar "nach der gleichnamigen Operette von Johann Strauß". Von den Firmen W^|^ und WflP, erwarb die Beklagte durch Vertrag vom 30. Mai 1962 die Verfilmungsrechte der Operette für die Dauer von 8 Jahren von der Uraufführung des Filmes an, längstens bis zu dem 30. September 1971. Am 13. Juni 1962 schließlich traf die Beklagte mit der Universum Film AG eine Vereinbarung, derzufolge sie erklärte, sie beabsichtige nicht, bei der Wiederverfilmung der Operette das dem Film von 1935 zugrunde liegen de Drehbuch zu verwenden; die UFA erklärte ihrerseits, gegen Zahlung eines einmaligen Betrages von 3 000 DM gegen irgendwelche Überschneidung hinsichtlich der der UFA noch zustehenden Bearbeitungsurheberrechte ... keinerlei Einwendungen zu erheben. Alle weiteren Verträge zur Vorbereitung und Herstellung des Filmes wurden später auf der Produzentenseite von Kurt der zur fraglichen Zeit der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH war, im Namen seiner Firma Film-Produktion, die später in Imperialfilm Kurt umbenannt wurde (im folgenden stets als B^d^^-Film bezeichnet) geschlossen. Diese Firma, deren alleiniger Inhaber gleichfalls Kurt war, wurde auch im Vorspann und den Ankündigungen des neuen Films als Produzentin genannt. Der Vertrag mit wurde auf die Film umgeschrieben. Schließlich hat Kurt Up|^p unter seiner Einzelfirma B^|[|^^ Film die Durchschrift des bereits erwähnten Schreibens vom 13. Juni 1962 (GA 62) unterzeichnet, das die UFA der Beklagten zur Bestätigung der mündlichen Vereinbarung betreffend etwaige Überschneidungen übersandt hatte; im Begleitschreiben vom 2. Juli 1962 (GA 190) hat Ufgpder UFA mitgeteilt, daß er aus Lizenzgründen unter seiner Einzelfirma unterzeichnet habe, weil auch der mit dem Verlag über die Stoff- rechte geschlossene Vertrag auf die Einzelfirma laute. Die Klägerin hat der Firma I^PBHP Film-Produktion (früher Film) Kurt Ulrich den Streit verkündet. Die Rechtsnachfolger Kurt UpplP - dieser ist am 11. September 1967 verstorben - sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Im Vorspann und in den Ankündigungen des neuen Films wird als Drehbuchautor allein der Schriftsteller Hk genannt. So wurde der Film u. a. am 25. Dezember 1968 im Zweiten Deutschen Fernsehen gesendet. Die Klägerin hat behauptet: Die Neuverfilmung von 1962, die sie erstmals in der Fernsehaufführung 1968 gesehen habe, habe alle von ihr in dem Drehbuch von 1935 erfundenen Handlungselemente übernommen. Der gesamte Handlungsaufbau, die dramaturgische Szenenfolge, Szenenablauf, die freie Unterbringung der Musik und ein sehr großer Teil der Dialoge seien eine genaue Kopie des von ihr maßgeblich geschaffenen Drehbuchs. Die Neuverfilmung weise nur wenige und geringfügige Änderungen gegenüber ihrem Drehbuch auf. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß bei dieser Sachlage die Nennung als Drehbuchverfasser im Vorspann und in den Werbeankündigungen der Neuverfilmung einen widerrechtlichen Eingriff in ihre urheberrechtlichen Befugnisse darstelle. Ihr Recht auf Benennung als Urheberin habe sie auch nicht durch den Drehbuchvertrag mit der UFA verloren, da sie seinerzeit mündlich mit der UFA vereinbart habe, daß ihr Name im Vorspann und in Ankündigungen des Filmes von 1935 genannt werde. hätte von der Beklagten allenfalls als Bearbeiter von Teilen ihres Drehbuchs, keinesfalls aber an Stelle des wirklichen Urhebers genannt werden dürfen. Ihr sei wegen des hierdurch bedingten Ausbleibens neuer Drehbuchaufträge ein materieller, im übrigen aber auch ein immaterieller Schaden entstanden, für dessen Bezifferung es nähere Auskünfte der Beklagten bedürfe. Die Beklagte sei für diese Rechtsverletzung verantwortlich, weil sie Herstellerin des Filmes sei. Die beklagte GmbH habe der Einzelfirma lediglich gestattet, nach außen als Produzentin aufzutreten, weil die Banken auf eine persönliche Haftung Kurt Up^pp Wert gelegt hätten. Die Klägerin hat beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, 1. es ... zu unterlassen, unter Nennung des Namens Heinz Oskar W^|^ als Drehbuchautor den im Jahre 1962 hergestellten Film "Zigeunerbaron" vorführen zu lassen, anzukündigen, anzubieten oder dafür zu werben; 2. in dem Film "Zigeunerbaron" den Namen der Klä- gerin als Drehbuchautorin - hilfsweise; vor den Mitautoren Walter S^|^^ und Tibor - zu nennen, hilfsweise: zu veranlassen, daß in dem Film "Zigeunerbaron" der Name der Klägerin als Drehbuchautorin - hilfweise: vor den Mitautoren Walter und Tibor Y|^ - genannt wird; 3. der Klägerin Auskunft über die Vergabe von Rechten an dem Film und über die Einkünfte aus dem Vertrieb und der Verwertung der Rechte des Films "Zigeunerbaron" zu erteilen; 4. an die Klägerin einen nach Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Betrag als Schadensersatz für immateriellen und materiellen Schaden zu bezahlen (Stufenklage). Die beklagte GmbH hat erwidert, sie habe lediglich Drehbuchrechte erworben und diese Rechte der Einzelfirma wegen der aus Finanzierungsgründen erforderlich gewordenen Auswechslung der Produzenten gegen Erstattung der Vorkosten zur Verfügung gestellt. Das Drehbuch sei nicht von ihr, sondern von der Einzelfirma abgenommen worden. Mit der Fertigstellung und Auswertung des Films sei sie nie befaßt gewesen. Da sie nicht Herstellerin des Films, daher auch nicht Inhaberin der dem Filmhersteller zustehenden Rechte sei, sei sie überdies rechtlich nicht in der Lage, darüber zu bestimmen, wer als Drehbuchverfasser genannt werde. - Die Klägerin habe auch keine besonderen Handlungselemente des Drehbuchs von 1935 erfunden, vielmehr mit und zusammengearbeitet. sei weder von ihr, der Beklagten, zur Benutzung dieses Drehbuchs ermächtigt worden, noch habe er es gekannt. Schadensersatzansprüche seien nicht gegeben, weil der Film künstlerisch und wirtschaftlich ein Mißerfolg gewesen sei; der gesamte Produzentenverlust betrage 568.101,76 DM. Im übrigen werde gegenüber der im März 1969 anhängig gemachten Klage die Einrede der Verjährung erhoben. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch verwirkt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin, nachdem die Beklagte ihre früheren Auskünfte ergänzt hatte, den Auskunft sanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dem widersprochen, weil nach ihrer Auffassung das Auskunftsbegehren von vornherein unbegründet war. Das Kammergericht hat durch Teilurteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge auf Unterlassung, Auskunft und Zahlung sowie des Antrages richtete, die Beklagte zu verurteilen, in dem Film den Namen der Klägerin als Drehbuchverfasserin - sei es allein, sei es vor den Mitautoren - zu nennen. Nach Beweiserhebung ist die Beklagte -10- durch Schlußurteil verurteilt worden, zu veranlassen, daß der Name der Klägerin vor den Mitautoren und als Drehbuchautorin genannt wird. Hinsichtlich des die alleinige Nennung der Klägerin betreffenden Hilfsantrages ist die Berufung zurückgewiesen worden. Von den Kosten des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht 13/14 der Klägerin, 1/14 der Beklagten auferlegt. Die Klägerin hat gegen beide Urteile Revision eingelegt. Mit ihren Rechtsmitteln verfolgt sie ihre Klageanträge weiter, soweit diesen das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat, und beanstandet insbesondere die Kostenentscheidung des Schlußurteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revisionen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag und den Hauptantrag auf Namensnennung durch die beklagte GmbH selbst mit der Begründung abgewiesen, daß nicht die beklagte GmbH, sondern Kurt U^^fe als Inhaber der Einzelfirma Produzent der Neuverf ilmung des Zigeunerba- rons im Jahre 1962 gewesen sei. Deshalb sei auch die Beklagte nicht Inhaberin der Nutzungsrechte am Film und dementsprechend sei sie nicht in der Lage, im Zusammenhang mit Nutzungshandlungen selbst die Klägerin als Drehbuchautorin zu nennen oder eine solche Namensnennung verbindlich anzuordnen. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision muß im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben. Hierbei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - zu demindest zu- 11 nächst die Beklagte Produzentin des Filmes war. Denn nach den von der Beklagten vorgelegten Verträgen, deren urkundliche Richtigkeit von der Klägerin nicht bestritten ist, sind die für die Herstellung des Films und dessen Auswertung entscheidenden Verträge - teilweise unter Aufhebung früherer, mit der Beklagten geschlossener Verträge - nicht von der Beklagten, sondern von Kurt unter seiner Einzelfirma abgeschlossen worden. Dies gilt insbesondere für den Erwerb der Stoffrechte und für den Verleihvertrag mit der Firma Filmverleih GmbH vom 25. Mai 1962. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht hieraus gefolgert hat, daß die Auswertungsrechte an dem Film nicht bei der Beklagten liegen und die Beklagte auch nicht Vertragspartner der zur Vorführung des Films berechtigten inund ausländischen Lizenznehmer ist. Dann aber fehlt es für den gegen die Beklagte gerichteten Unterlassungsantrag an einer Begehungs- bzw. einer Wiederholungsgefahr. Der Anspruch aber, die Beklagte zu verurteilen, selbst die Klägerin in dem Film als Drehbuchautorin zu nennen, mußte schon daran scheitern, daß die Klägerin hierzu weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage ist, weil ihr nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts die Auswertungsrechte an dem Film nicht zustehen. Auf den Hilfsantrag auf Veranlassung der Namensnennung durch die beklagte GmbH wird nachstehend unter Ziff. III einzugehen sein. Hiernach war die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung dieser Klaganträge wendet, auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. 12 II. 1. Die Anträge auf Auskunftserteilung und auf Zahlung eines nach der Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Betrages als Schadensersatz für immateriellen und materiellen Schaden hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin aus keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Beteiligung an den Einspielerlösen des Filmes verlangen könne. Da die Klage hinsichtlich beider Anträge auf einen Anteil am Einspielerlös als Bezugsgröße gerichtet sei, sei nicht nur der Auskunftsanspruch, sondern auch der nachfolgende Zahlungsanspruch zweiter Stufe als unbegründet abzuweisen. Diese Ausführungen werden von der Revision zu Recht beanstandet. Zwar ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Klägerin keine Beteiligung an den Einspielerlösen des Filmes verlangen kann. Denn Grundlage der Klage bildet nicht die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, sondern allein die Verletzung des urheberpersönlichkeitsrechtlichen Anspruchs der Klägerin auf Anerkennung ihrer Urheberschaft und deren Kenntlichmachung durch Namensnennung. Denn die urheberrechtlichen Nutzungsrechte liegen bei der UFA, der die Klägerin das von ihr mitverfaßte Drehbuch auch zu dem Zwecke der Wiederverfilmung unter Einräumung des Rechtes zu Abänderungen überlassen hat. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß die Klägerin weder nach der Fassung ihrer Klaganträge noch nach ihrem Prozeßvertrag jemals eine prozentuale Beteiligung an den Einspielerlösen des Filmes beansprucht hat. Vielmehr hat die Beklagte stets selbst hervorgehoben, daß sie nicht etwa Ansprüche wegen einer rechtswidrigen Verwendung ihres Drehbuches geltend mache, da die uneingeschränkten Nutzungsrechte hieran der UFA eingeräumt worden seien, sie sich vielmehr nur gegen die Verletzung ihres Namensnennungsrechtes wende (GA Bl. 76). Soweit die Klägerin Auskunft über die Einkünfte aus dem Vertrieb und der Verwertung der Rechte am Film begehrt, hat sie betont, daß diese Auskunft lediglich als Indiz für die Schadenshöhe dienen solle, weil diese von dem Umfang der Verbreitung des Filmes abhänge und sie deshalb den Schaden erst nach Auskunftserteilung ermitteln könne (GA Bl. 13, 101, 157). Hiermit steht im Einklang, daß die Klägerin nicht etwa Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Anteils der sich aus der Auskunfterteilung ergebenden Einkünfte beantragt hat, sondern die Form der Stufenklage wählte, um sich eine Bezifferung des Zahlungsanspruches nach Auskunftserteilung vorzubehalten. Auch der Streitwert, den die Klägerin in der Klageschrift für Auskunfts- und Zahlungsantrag angegeben hat (insgesamt 20 000 DM), spricht dagegen, daß ihr bei ihrem Schadensersatzantrag eine Beteiligung an den über 1 Million DM betragenden Einspielergebnissen des Filmes vorgeschwebt hat. Das Berufungsgericht verkennt, daß der auf Auskunft über die Einkünfte aus dem Film gerichtete Antrag auch dann durchaus sachgerecht sein kann, wenn ein Zahlungsanspruch auf Beteiligung an diesen Erlösen nicht in Betracht kommt. Denn das Ausmaß des Eingriffs in das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin hängt von dem Umfang der Verbreitung des Filmes unter der alleinigen Benennung von Wuttig als Drehbuchautor ab. Da aber für die Einspielerlöse die jeweiligen Besucherzahlen maßgebend sind, ist der geltend gemachte Auskunftsanspruch durchaus geeignet, als Schätzungsgrundlage für die Höhe dieses Schadens zu dienen. Bei dieser Sachlage war es rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht beide Klaganträge mit der Begründung abwies, sie seien auf einen Anteil am Einspielerlös als Bezugsgröße abge- 14 stellt, ein solcher Beteiligungsanspruch ließe sich aber weder aus dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns noch der Herausgabe des Verletzergewinnes rechtfertigen. 2. Die Abweisung dieser Klaganträge läßt sich aber auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten aufrechterhalten. a) Rechtsirrtumsfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte weder aus dem Drehbuchvertrag der Klägerin mit der UFA noch aus ihrer - der Beklagten - Vereinbarung mit der UFA vom 13. Juni 1962 einen zu ihren Gunsten wirkenden Verzicht der Klägerin auf deren urheberpersönlichkeitsrechtlichen Anspruch auf Anerkennung ihrer Urheberschaft herleiten kann (Schlußurteil S. 16). b) Soweit die Entstehung eines Schadens in Frage steht, kann den Ausführungen des Landgerichts nicht beigepflichtet werden, wonach die Klägerin weder die Wahrscheinlichkeit eines materiellen Schadens noch die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines immateriellen Schadens dargetan haben soll. So ist es rechtlich fehlsam, wenn das Landgericht eine materielle Einbuße der Klägerin mit der Begründung verneint, daß der Film für die Produzentin ein Verlustgeschäft gewesen und in der Presse überwiegend negativ bewertet worden sei. Denn das schließt in keiner Weise aus, daß bei der weitreichenden Verbreitung des Filmes, wie sie sich aus den von der Beklagten erteilten Auskünften ergibt, vor allem durch seine Ausstrahlung im Weihnachtsprogramm des Deutschen Fernsehens, die Herausstellung des Namens der 15 - Klägerin als Drehbuchautorin diese der Fachwelt in Erinnerung gerufen und neue Aufträge zur Folge gehabt hätte. Auch kann keineswegs aus einigen abfälligen Pressekritiken entnommen werden, eine Namensnennung hätte für die Klägerin nur abträglich sein können, da völlig offen ist, ob diese negativen Kritiken der Klägerin als Drehbuchverfasserin angelastet worden wären. Vor allem aber sind die Ausführungen des Landgerichts zu dem immateriellen Schadensersatz rechtsirrig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in seinem Schlußurteil hat das Drehbuch von in großem Umfang eigen- schöpferische Elemente des Drehbuchs der Klägerin, insbesondere auch die Einfügung der Figur des Bänkelsängers E^p - teilweise sogar identisch - übernommen. Bei dieser Sachlage aber stellt es durchaus einen schwerwiegenden Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin dar, / wenn bei der Ankündigung und Vorführung des neuen Films ihr urheberrechtlicher Anteil an der Filmgestaltung durch Unterdrückung ihres Namens verschwiegen und durch die alleinige Benennung von als Drehbuchverfasser das von der Klägerin erarbeitete Geistesgut diesem zu Unrecht zugeordnet wird. Für diesen immateriellen Schaden ist die angebliche wirtschaftliche Erfolglosigkeit des Filmes, dessen Produktionskosten sich auf etwa 2 Millionen DM belaufen haben, bedeutungslos. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Urheberehre der Klägerin und eine Minderung ihres künstlerischen Ansehens konnte sich allein schon dadurch ergeben, daß Kenner der UFA-Fassung von 1935, bei der die Klägerin als Drehbuchverfasserin genannt war, bei einem Vergleich dieser Fassung mit dem Film von 1962, bei der als Dreh- buchautor herausgestellt wurde, zu Unrecht annehmen konnten, die Übereinstimmungen in beiden Filmfassungen beruhten - 16 nicht auf dem Ideen- und Gestaltungsgut der Klägerin, sondern seien vorgegeben und für jedermann frei verwendbar gewesen. c) Die beklagte GmbH wäre nun zwar für den Schadensersatzanspruch und damit auch den Auskunftsanspruch nicht passiv legitimiert, wenn sie kein Schuldvorwurf hinsichtlich der Nichtbenennung der Klägerin und der Bezeichnung von Wals alleinigen Drehbuchautoren träfe. Hierzu hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus, daß die Klägerin zu Unrecht eine Beteiligung an Einspielerlösen des Filmes verlange, im Rahmen der Erörterung des Auskunfts- und Schadensersatzanspruchs keine Stellung genommen. Die Feststellung des Berufungsgerichts in seinem Schlußurteil, auf die es die Verurteilung der Beklagten, die künftige Benennung der Klägerin in dem Film zu veranlassen, gestützt hat, reichen in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt jedoch aus, ein Verschulden der Beklagten zu bejahen. Hierbei kann dahinstehen, ob Kurt in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH oder in seiner Eigenschaft als alleiniger Inhaber der Firma B^^HK das Drehbuch abgenommen hat. Denn jedenfalls war es die Beklagte, die mit der Ausarbeitung eines kurbelfertigen Drehbuchs beauftragt und in der Folgezeit ihre Rechte aus dem Drehbuchvertrag auf die Film überge- leitet hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte hierbei auf jegliche Kontrolle der abgelieferten und zur Verfügung gelangten Drehbuchfassung verzichtet (vgl. Schlußurteil des BG 17 S. 17), obwohl bereits zur Zeit der Auftragserteilung an Wuttig der Plan bestand, die Neuverfilmung der Fassung von 1935 "anzunähern", und die Beklagte es für nötig befunden hat, sich durch die Vereinbarung vom 13. Juni 1962 der UFA gegenüber abzusichern, daß diese aus etwaigen Überschneidungen der beiden Filmfassungen keine Einwendungen herleiten werde. Wie bereits das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, wäre es bei dieser Sachlage Pflicht der Beklagten gewesen, wenn sie die Rechte an dem bei W^|in Auftrag gegebenen Drehbuch auf einen unbeteiligten, über die Verhältnisse nicht aufgeklärten Dritten übertragen hätte, diesen auf einen etwaigen Namensnennungsanspruch der Klägerin hinzuweisen oder sogar die Namensnennung der Klägerin durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung ihres Rechtsnachfolgers sicherzustellen. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der beklagten GmbH Kurt kannte zwar den gesamten Sachverhalt und bedurfte keiner entsprechenden Aufklärung. Wenn er aber als Geschäftsführer der GmbH die Rechte an der Drehbuchfassung von W^^^ auf sich als Allein Inhaber der B^d^^ Film übertrug und bereits bei dieser Übertragung entschlossen war, die Namensnennungsrechte der Klägerin zu mißachten oder aber etwa später bei Abnahme des Drehbuchs durch seine Einzelfirma diesen Entschluß faßte, so setzte er sich damit in Widerspruch zu den Kon-troll- und Prüfungspflichten, die ihm als Geschäftsführer der beklagten GmbH hinsichtlich der Verwertung des von dieser in Auftrag gegebenen Drehbuchs oblagen. Für ein solches schuldhaftes Verhalten ihres Geschäftsführers aber hat die beklagte GmbH einzustehen (§ 31 BGB). Dies gilt auch dann, wenn Kurt nicht mit Namensnennungsrechten der Klä- gerin rechnete und lediglich fahrlässig handelte, als er 18 den so weitgehend an die Ufafassung von 1935 angenäherten Film unter der Benennung von W^|^ als alleinigen Drehbuchautor in den Verleih gab. Denn da die Beklagte, wie das Berufungsgericht in seinem Schlußurteil ohne Rechtsverstoß darlegt, eine adäquate Ursache für diese weitgehende Übereinstimmung der beiden Filmfassungen gesetzt hat, da es ihrer Konzeption bei Erteilung des Drehbuchauftrags an entsprach, daß sich der neue Film der Ufafassung von 1935 Mannähern” sollte, war es Pflicht der Beklagten auch im Fall einer Weiterübertragung ihrer Rechte aus dem Drehbuchauftrag darüber zu wachen, daß bei Ankündigung und Vorführung der Neuverfilmung die Urheberpersönlichkeitsrechte der Autoren der Filmfassung von 1935 geachtet wurden. Da die Beklagte unstreitig dieser Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist, trifft sie ein Verschulden an der von ihr mitverursachten Verletzung des Rechtes der Klägerin auf Anerkennung ihrer Urheberschaft. d) Gleichwohl kann das Revisionsgericht insoweit nicht durcherkennen, weil das Berufungsgericht im Rahmen der Erörterung des Auskunfts- und Schadensersatzanspruches nicht die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede und deren Verwirkungseinwand geprüft hat. Die Beweislast hierfür trifft die Beklagte. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe von der Rechtsverletzung erst Kenntnis erlangt, als sie den Film in der Ausstrahlung im Weihnachtsprogramm des Deutschen Fernsehens am 25. Dezember 1968 gesehen habe. Ferner wird zu berücksichtigen sein, daß diese Einwendungen der Beklagten jedenfalls nicht gegenüber denjenigen Schadensersatzansprüchen der Klägerin durchgreifen, die wegen der Fernsehausstrahlungen in Betracht kommen. Sollte die erneute Erörterung des Streitfalls ergeben, daß diese Ansprüche mindestens zu dem Teil weder verjährt noch verwirkt sind, so wird zu dem Auskunftsanspruch festzustellen sein, daß dieser sich erst durch die - nach erteilter Auskunft - - 19 von der Klägerin abgegebene Erledigungserklärung erledigt hat, was für die Kostenlast von Bedeutung ist. Den Zahlungsanspruch wird die Klägerin bei der erneuten Verhandlung über den Rechtsstreit nunmehr zu beziffern haben, falls sie es nicht vorzieht, seine Höhe unter Bezugnahme auf die erteilte Auskunft in das Ermessen des Gerichtes zu stellen. III. Dem Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, zu veranlassen, daß in dem Film ”Zigeunerbaron11 der Name der Klägerin als Drehbuchautorin, hilfsweise vor den Mitautoren Walter und Tibor Y^p, genannt werde, hat das Berufungsgericht in der Eventualfassung stattgegeben und im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Berufung wegen des angeblich weitergehenden Antrages zurückgewiesen hat. Es muß der freien Entscheidung der Mitautoren der Drehbuchfassung der UFA-Verfilmung überlassen bleiben, ob sie die Nennung ihres Namens als Mitautoren auch bei der Vorführung eines Filmes wünschen, dem ein durch Wi^U^ umgestaltetes Drehbuch zugrunde liegt. Der Hilfsantrag der Klägerin konnte nur dahin verstanden werden, daß sie ihr Recht auf Namensnennung durchsetzen wollte, während ihr über entsprechende persönlichkeitsrechtliche Befugnisse ihrer Mitautoren keine Verfügungsmacht zustand. Aus der Eventualfassung in ihrem Antrag "hilf sweise: vor den Mitautoren Walter und Tibor Y^B" war daher nur zu folgern, daß die Klägerin für den Fall, daß auch und Y^p eine Namensnennung in dem Film von 1962 wünschen sollten, sie ihren Namensnennungs-anspruch durch die hilfsweise angeregte Fassung im Vor- 20 - spann des Films als erfüllt ansehen würde. Dagegen hat die Klägerin mit diesen Anträgen nicht etwa das Ziel verfolgt, in erster Linie als Alleinverfasserin des Drehbuchs und nur hilfsweise als Mitverfasserin neben den beiden Mitautoren genannt zu werden. Bei dieser Sachlage kam aber eine Zurück Weisung der Berufung nicht in Betracht.Die Revision der Klägerin gegen das Schlußurteil des Berufungsgerichts hatte deshalb Erfolg, doch war die Entscheidung über die Kosten auch insoweit dem Berufungsgericht vorzubehalten. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Merkel v. Gamm