Verordnung zur Überführung der Verwaltungen des Pest- und Fernmeldewesens vom 310 März 1950 (.BGBl 94) | Die bürgerlichrechtlichen Vorschriften über den Geschäftsbesorgungsvertrag finden auf das Rechtsverhältnis zwischen Postscheckkunden und Post mindestens entsprechende Anwendung., Ausführung eines Ost-West-Postscheck-Überweisungsaufträges das - östliche - last's chri'ft-PostScheckamt den Überv?eisungsbetrag abgebiioht, so tritt damit der Anspruch des Kontoinhaioers auf Gutschrifterteilurig beim westlieben -Bestimmüngs-Postscheckamt in dessen räumlichen Bereich, auch Wenn die entsprechenden schriftlichen Mitteilungen das Bestimmungs-Postscheckamt nicht erreicht haben.- Verbin&lichkeiten der Post ans Postscheckgu haken fallen nicht unter das Um s tellungsver' des § 14 UmstG, - sondern. Proaeßbevollmächtigter j Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Pro- Lindenmaier, Wilde, Br. Bock, Dr. Benkard und Br. Eastelski für Recht erkannts Das Urteil des 1. Klägerin unterhielt bei den Postscheckämtern B4SMNI und i’MHM He ein Postscheckkonto» Anfang April 1945 erteilte sie dem - in späteren Ostsektor"Deiegonen - Postscheckamt MI den Auftrag, zu Lasten ihres dortigen Kontos den Betrag von RII 116,500 auf ihr . Das Postscheckamt ItNHMMi erteilte jedoch der Klägerin keine Gutschrift, da es vom. I MWI Auszahlung des Üherv;öisungshetrages, umgestellt auf 6,5 = 7.702,50 DIL hilfsweiss Verurteilung der Beklagten zur Gutschrift dieses Betrages auf das Postscheckkonto der Klägerin, Die Beklagte hat um Klage ab weisur; g ihre Passivlegitimation. ,■ bist, cor Buna esr epublik ; bandle der üterweisungs auf trag aber dem Postscheckamt ; «HP ertpflt worden sei.' Die Übernahme von Verbindlichkeiten aus -sogenannten steckengebliebenen Postsehe.cküberwei siingen habe die Verwaltung für das; Post- und Pernmeldev/esen im Vereinigten schaf tsgebiet in der Verfügung vom 12. Eine Verlagerung der Kontoführung von B< nach Ti VHHV habe im übrigen erst mit der Vornahme der .Gutschrift- in -K0BMI eintreten können, die unstreitig nicht stattgefunden habe. In der Vorschrift des § 14.Ziff UinsiG hat 'das Landgericht kein: Hindernis für die Umstellung erblickt, da die BfostVerwaltungen des Währungsgebietes vor ur nach der_ Währüngsumsteliung alle Verbindlichkeiten aus Post-.; Den Rechtsweg hat das Berufungsgericht für zulässig erachtet. Die Präge, ob die Beziehungen zwischen der Post und dem Postscheckkunden auf privatrechtlichem Vertrage beruhen oder einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis entspringen, hc es offengelassen, da auch die Verletzung öffentlich-rechtlicher Verträge zu dem Schadensersatz nach bürgerlich-rechtlich« Vorschriften verpflichten könne. hat im übrigen das Postgesetz ■(§ 14) die Be sehr ei tung des''Rechtsweges ausdrücklich vorgesehen« Bür den Anspruch auf Erfüllung der aus dem Postscheckverhältnis sich ergebenden Pflichten der Post kann aber nichts anderes'- : gelten. -heschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik- identisch wäre, öder wenn die Verbindlichkeiten der RflHHi auf die durch Gesetz oder aus einem sonstigen Rechts gründe über gegangen wären, Pas Berufungsgericht nimmt m : .pu : unter räumlicher Beschränkung auf dieses Gebiet personellgleich; also •nur deren Fortsetzung, Dieser Auffassung ist zuzüstimmeh, Das dein Post- und Telegrafenbetrieb gewidmete Vermögen des Deutschen. war, wie das .Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch das Reichspostfihänzgesetz vom 28, Februar 1924 (RGBl 287) zu einem selbständigen Unternehmen ausgestaltet worden, das-als Sondernermögen von dem übrigen Vermögen des Reiches getrennt zu halten war (§ 1 aaO),. Diese Regelung 1st im § 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27» Februar 1934 (RGBl I, 130) bestätigt worden. Durch die Zonentrennung nach der Kapitulation wurde dieses So ncl e r v e rmög e n zwar auf gespalten, ohne daß sich aber an der zweckgebundenen Zusammenfassung und Selbständigkeit der in den einzelnen Gebieten be- Dieses Sondervermögen ist eb so wie’ früher das unter der ? Zivilsenat des Bunde riehtshofs in BG-HZ 1, 35 ■ ' in gleichem Sinne entschieden Danach ist die y-WKKKK/ttKtf die richtige Beklagte, vorausgesetzt, daß die Verbindlichkeit, wegen der sie in sprach genommen ’wird, zu dem im .Bundesgebiet beiegenen Te des .Sondervermögens gehört. den Vvarem Bau'Reichsgericht hat ah er auch'in EG /T&Cf/1 nichtin Zweifel gezogen, daß die- Verl et zun r 9 chtlichter pfTg eilt en 'aus ci ea Po st s che ckv ernal. ehronArt and .für sie1' wird § 13 des Pcstgosoozes sinngo-maß auch auf Ansprüche axis dem Post s ehe ckver trag zu.erstrecken sein. der als selbstverständlich vorausgesetzt wird, daß aia ”.Öft der .öinlieferung der Sendung’’ sich auch;, in Zeitpunkt der•gerichtlichen'Geltendmachung von Ansprüchen noch eine Oberpostdirektion befindet, die zu der in Anspruch; -Es .kennen aus ihr"; aber auch' keine Polgerungen für die Prags der räumlichen Be-legenhelt der s treitigeh Terbindlfenkeit gebogen werden', ‘.-lese trage ist vielmehr unabhängig von der bloßen Pestlegung eines: Gerichtsstandes re eh allgemeine! Ebenso wie im Giroverkehr zwischen Bank-künden und Großbanken den Kunden nicht die einzelne Bankfiliale, sondern die Bank als Gesamtunternehmen als Vertrags-gegnerin gegenüberbteilt, fichtst sich; der Anspruch des Postscheckkunden nicht gegen einzelne Postscheckämter, sondern gegen das uni- jetzt PfHHHHI Bas geht deutlich aus dem Posts che ckge setz in der Passung der Bekanntmachung vom 22. der Vertragsbeziehung zwischen Posts che ekkund en und dem G-s X clans ti tut tritt hier noch stärker hervor als beim Bankgirovertrag' mit einer Großbank, weil die•Postscheckämter lediglich Dienststellen der BflHHHNHI oder sind und nicht einmal die den. April 1945 das Konto der Klägerin mit dem überv/eisungsbetrag belastet hatte, mußte nunmehr die Überweisung durch entSprech end ec Gutsehr i ft auf dem gl Konto' ’der ^-Klägerin beim Postscheck-: u MMMmm ge- Diese Verpflichtung der Dost war zugleich mit der lastsohrif-terteilung in B4HHI entstanden, ohne daß es darauf ankömmt, ob das Postscheckamt in I MMN eine Gutschrift oder Uitteilung erhalten hat oder ob die Unterlagen verloren gegangen sind. ^ Diese Verpflichtung zur Gutschrift verblieb auch:' nach: der Kapitulation und der vorübergehenden Auflösung der einheitlichen Verwaltung des Sondervermögens '"DAMImMI &00ÜM* f Bestandteil desjenigen räumlich begrenzten Teiles dieses das nunmehr unter der Bezeichnung. " im Gebiet der Bundesrepublik belegen ist und dori BÄWiW ergibt sich zwangsläufig daraus, daß die Verpfllch- ; tung zur Gutschrift auf dem /.WSHMmmmt . 3) Das .Berufungsgericht hat sich diesen Gedankengängen verschlossen, weil es der Meinung.ist, daß nach den für den lost- Weisung inmier erst mit der Gutschrift sei bst in den räimiio Bereich des Best imnruägspöstscheckam tes gelängen könne * Es e achtet ei lein den Zeitpunkt für wesentlich', i;ih'■welchem" der ■ Weisung sempfäng er über den'' ilinr üb erwiesenen 'Betrag Verfügung ;gewait erlangt :i(S 14, 15 där:'; IJrteilsgrüMe-)! solchen, be izsiclrdet das' Berufungsgericht die effelrüjfeiC’utschrift auf ::Konto■ des': überv^eistihgsempfängeräa Im': .Vorkehr-zwischen dsn P '.scheckämterh;:werde erst nach der GutSchrift abgerechnet» Des hal b l'Kab e,/ s c .sagt d as Berufung sgefi ent wei t er «.die Pos wer--w al t ung : d er t/e 's tzone. für s t eck enge bl i e b eil e -Üb e r w e isüiig s b e t f >■< zwischen • Po s t sehe ckämt ern der Ost- und west zone den ** Ge gern« erst erhalten» wenn die Gutscliriit auf st-h In der 'ständigen Hechto.prechung über die mißglückte 0st- Vfest-B&nküberweiöung haben der Oberste Gerichtshof für die' Britische Zone und der 'erkennende Senat an dem Grundsatz fest gehalten, daß es sich bei Überweisungen zwischen Filial ein 'and desselben Geldinstituts, wenn Überweisender und Übe vreisungsempflänger personengleich sind, rechtlich um-nichts de res als um eine kui t ändi glce’i t s vef 1 c.g erüng für die Kontenführung; handle und daß daher für ihre Durchführung irgend e . buchmäßiger oder realer Gegenwert im Sinne eines Vermögens-Überganges zwischen' den Filialen rechtlich überhaupt nicht Betracht komme«, Söv/eit es sich aber bei dem sogenannter. ■ erwähnt, nichts anderes als Dien st.st-sind, Es ist deshalb auch ganz unerheblich, daß, wie das .33e-loifuhgsgerieht ' hervor hebt, im Verkehr zwischen den Postscheck ämtern erst nach der Leistung der Cfat schrift beim Bestimmnrngs Postscheckamt abgerechnet wird. Die besonderen -Betri eosvor-schrifteh für den Postbcheokrerkehr rechtfartigen keine ander BeurteilungL Die Beklagte hat sich insoweit auf § 7 VII 1 e ein vor ihm an dos Postscheckamt gesandten Dhe rv/eisuugsauf trag zurücknchmen kann, solange der Betrag, auf dem Konto des Empfängers noch nicht gutgeschrieben ist. Das Berufungsgericht will aus der Zulässigkeit des Widerrufs bis zur 'Gut sehr if ter.t Dieser Anspruch'; ist, soweit es .sich um die Gutschrift handelt] sweifeisfrei .beim Po st s che ckamt in % zu erfüllen und damit in den räumlichen Bereich dieses Scheckamtes.gelangt, ohne daß es hierzu des Eingangs entsprechender schriftlicher Unterlagen weitere Vorschrift, wonach,bei Verlust einer Überweisung bei Lastsehriftuostscheckamt die Ausstellung eines Doppels ver-langt werden muß] ist mir eine aus organisatorischen Gründen gegebene .Ordnungsvorschrift, die die Eechtslo.ge des Postsehet künden und insbesondere die Frage] wann der Anspruch auf Gut -Schrift in den Bereich des Bestimmungspo stscheckamtes gelangt ist, nicht beeinflussen kann. Abschnitt von feil II des Umstellungsgesetzes keine Anwendung auf Heichsmarkverbindlichksiten der ?.(■■■§-Hl und die vor dem 9° Mai 1945 begründet word ei sind, soweit sie nicht von den Bahn- und. Postverwaitungen Währungsgebiet übernommen werden, nach Auffassung des Beru-fungsgerichts handelt es sich hier um eine solche vor dem 8. Heichsmarkvex'bincllichkeit; diese sei aber von den Postverwaltungen des Währungsgebietes niemals; :J| ,!übernommen*' worden, die Übernahme ’sei sogar ausdrücklich xm er Verfügung der Hauptverwaltung für das Pestwesen vom 12?WM Teil II des Um s t e 1 Xirng s g e s e i z e s einzu-a reiraa ist- has hat der Senat Bereits in SV teil von 27, September 1951 (3GHZ ;; , 156) ausgesprochene Hiernach entfällt die Anwendtmg des 6 14 TJmsiGr ohne daß es auf die weiteren ■ ?r'n't:; etc hiera:: in Berufungenrtsil cosu v::n das Revision erörtert 'worden sind, überhaupt anhömnnn KaB und 1 rt der Umstellung richten sich nach den für hltgelGguthaUen Bestehenden Vorschriften (EGIIZ 3, 156) . Sine Einwirkung'der ABnicklungsBank ist nicht erforderlich, da die Beklagte -nicht' eingewandt hat dal etwaige Kopf- und GeschäftsUeträge''von dem ümsteliungs-sata r;i- C r i) ;,1 shsusieben seien,: § 6 der 35.
Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche'’ Sammlung!
Io Gesetzt
: Rechtssät
Rechtssatz:
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Verordnung zur Überführung der Verwaltungen des Pest- und Fernmeldewesens vom 310 März 1950 (.BGBl 94) |
Grund G Art 13 Cv
Bas unter der Bezeichnung "Deutsche Bundespost« zusammengefaßte.Sonderv ermö gen ist identisch mit demv'-"him Gebiet der Bundesrepublik belegenen Teil des bis zur Kapitulation unter der Bezeichnung "Deutsche Reichspost" geführten S o nd erve rm.ö g en >
Postgesetz
Die Bestimmung, daß Ansprüche auf Schadlos-haltung gegen die/Postverwaltmig .stets gegen diejenige Oberpostdirektion zu richten sind, in deren Bezirk "der Ort der Rinlieferung der". Sendung" liegt, gilt auch für Ansprüche aus dem Postscheckrerkehr„ Die Vorschrift hat aber nur die Bedeutung einer Zuständigkeitsregelung setzt als selbstverstündlich voraus, daß sieh; am "Ort der Binlieferung" im Zeitpunkt der Geltendmachung von Ansprüchen noch eine Oberpost a i r e k t i o n befindet, die zu der inAnspruch" genommenen Postvervaltung gehört0 Sie ist dagegen ohne Bedeutung für die Frage der materiellrechtlichen Haftung der Bundespost für Verbindlichkeiten der Deutschen Reichsnosto
85)
-47,
§
S;
Postscheckgesetz vom 2S<. März 1314 in der Fassung vom 22» Harz 1921 (RGBl Postscheckordnu.ng § 7 VIII<>
Die bürgerlichrechtlichen Vorschriften über den Geschäftsbesorgungsvertrag finden auf das Rechtsverhältnis zwischen Postscheckkunden und Post mindestens entsprechende Anwendung.,
Hat in. Ausführung eines Ost-West-Postscheck-Überweisungsaufträges das - östliche - last's chri'ft-PostScheckamt den Überv?eisungsbetrag abgebiioht, so tritt damit der Anspruch des Kontoinhaioers auf Gutschrifterteilurig beim westlieben -Bestimmüngs-Postscheckamt in dessen räumlichen Bereich, auch Wenn die entsprechenden schriftlichen Mitteilungen das Bestimmungs-Postscheckamt nicht erreicht haben.-
-c-
iMMEiÄcd«.
4s Gesetz;
Rechtssatz:
Aktenzeichen; Urteil des BGH
ÜTiisteiiungsgesetz' § 14- 2iff 3; § 1. .
Verbin&lichkeiten der Post ans Postscheckgu haken fallen nicht unter das Um s tellungsver' des § 14 UmstG, - sondern. werden nac.Ii den Vor Schriften liber Altgeldgut3iaben bei Geldinst tuten (Teil I des üinstellüngsgesetzes) umge stellt. Auch der Anspruch auf Gutschrifterra flung aus einer sogenannten steckengebiio Ost-Y/est-'übervveisung ist umste 11 ungsreo!rc.li nie der Anspruch ans einem Altgeldguthaben behandeln»
I ZR 80/52
„, vom 6» Februar 1955
OLG. iJüncirien
I_.ZR 80/52
e r k ,:U n d/,.e..:t,fe. fern 6. Refer. 1953
jjiunau, Justizcbers skretar fals Urkundsbeemter der Geschäft ssteile
11
' . • ...
I m I'T a m e n des y o 1 k e s In dem Rechtsstreit
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der Firma V/i 1 helm_. R . —— . Maschinen- und Apparatebau xn JflMMM ,
Klägerin und Revisionsklägerin;,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
die ]](■■■ B direkt!oh Mt
gegen
vertreten durch die Oberpost-
Beklagte und Eevisions-beklagte, •
Proaeßbevollmächtigter j Rechtsanwalt
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche. Verhandlung vom 6. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Pro- Lindenmaier, Wilde, Br. Bock, Dr. Benkard und Br. Eastelski
für Recht erkannts
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 21. Dezember 1951 wird aufgehobene
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DH 7.702,50 - Sieb ent aus eird si eb enhiuid eifetind z we i Deut s che Mark und 50 Pfennige - zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
i)j.e Klägerin unterhielt bei den Postscheckämtern B4SMNI und i’MHM He ein Postscheckkonto» Anfang April 1945 erteilte sie dem - in späteren Ostsektor"Deiegonen - Postscheckamt MI den Auftrag, zu Lasten ihres dortigen Kontos den Betrag von RII 116,500 auf ihr . Konto 'beim Postscheckamt I MHHB fu lioerweisen. Zum Zwecke der Ibifbhführühg dieses Auftrages belastete das 'Postscheckamt PßflHHB las Konto der Klägerin am 6, April 1945
mit diesem Betrage und sandte ihr den üblichen, diese Lastschrift ■
ausweisenden Kontoauszug', den die Klägerin'am 7. April 1.945 erhielt. Das Postscheckamt ItNHMMi erteilte jedoch der Klägerin keine Gutschrift, da es vom. Postscheckamt 3 iii§§i§l keine Mitteilung von der 'Überweisung erhalten .habe. Die Klägerin verlangt von der 1 mmmmm vertreten durch die OberpostdirektIon in
I MWI Auszahlung des Üherv;öisungshetrages, umgestellt auf 6,5 = 7.702,50 DIL hilfsweiss Verurteilung der Beklagten zur
Gutschrift dieses Betrages auf das Postscheckkonto der
Klägerin,
Die Beklagte hat um Klage ab weisur; g ihre Passivlegitimation. da die B\
gebeten. Sie bestreitet nur insoweit Rechts-
nachfolger der 4Dt
sei. als es sich um das Ge-
,■ bist, cor Buna esr epublik ; bandle der üterweisungs auf trag aber dem Postscheckamt ; «HP ertpflt worden sei.' .Der Klageans-pruch könne nv- ■ ■ mmmm .rtreten •
durch die Oierpoctdirektip 1Ü1 in ! ÜÜH, geltend gemacht werden, da gemäß § 15 des Postgesetzes Ansprüche der in Hede stehenden nro ausschließlich gegen die Oberpostdirekticn ztr -richten seien, in deren Bezirk der Ort der ■■Einlieferung der Sendung oder des Über\veisuhgs|;ufträges liege. Außerdem' seien >.
Verbihdlichkeitfh .der j. —— E— aus der-Zeit Vor de#* kapwtula oion von der . Omsfellung auf Deutsche' Mark' 'ausgeschlossen, wenn ; sie ruent von; der PpsH;Verwaltung im Währungsgebiet' übernoiii-men worden seien (§ 14 Ziff 5 ümstG). Die Postverwaltungen im
V/ähr ungsge oie o hatten ab er'nur solche Pos t s che ckguthab en üter-
' A-AtlAAid ■ ■ ■ . ■ ;r o/uny", ..
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normen, die innerhalb, des•• Währungsgebietes eihgezah.lt oder | einem Postscheckkonto- in diesem,Gebiet •• zur; Last gebucht worden seien. Die Übernahme von Verbindlichkeiten aus -sogenannten steckengebliebenen Postsehe.cküberwei siingen habe die Verwaltung für das; Post- und Pernmeldev/esen im Vereinigten schaf tsgebiet in der Verfügung vom 12. Oktober 1949. aus drück! lieh abgelehnt. Eine Verlagerung der Kontoführung von B< nach Ti VHHV habe im übrigen erst mit der Vornahme der .Gutschrift- in -K0BMI eintreten können, die unstreitig nicht stattgefunden habe.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zah-
lung verurteilt, und zwar aus Gründen, die sich im wesentlichen an die Rechtsprechung kur sogenannt oh s 16 ckerig cbl i eh eneh| •Banküberweisung anschließen. In der Vorschrift des § 14.Ziff UinsiG hat 'das Landgericht kein: Hindernis für die Umstellung erblickt, da die BfostVerwaltungen des Währungsgebietes vor ur nach der_ Währüngsumsteliung alle Verbindlichkeiten aus Post-.; Scheckguthaben übernommen hätten, die im Währungsgebiet berei begründet gewesen seien. Dazu gehöre aber auch das Guthaben Klägerin.
Das Berufungsgericht hat jedoch die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihren Klageantrag weiter verfolgt, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
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Den Rechtsweg hat das Berufungsgericht für zulässig erachtet. Die Präge, ob die Beziehungen zwischen der Post und dem Postscheckkunden auf privatrechtlichem Vertrage beruhen oder einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis entspringen, hc es offengelassen, da auch die Verletzung öffentlich-rechtlicher Verträge zu dem Schadensersatz nach bürgerlich-rechtlich« Vorschriften verpflichten könne. Das ist nxchc zu beans^andd|
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Der Bundesgerichtshof' hat den Rechtsweg • vorden ordentlichen'-' Gerichten, zu dem Beispiel in. BG-HZ 1, .369 für. Ansprüche aus einem ' öffentlich-rechtlichen P- Verwältungsverhältnis für zulässig erklärt 0--]?üjr- Schadens er satzahsprüche aus-der Beirut sung der Posf-einrichtungen. hat im übrigen das Postgesetz ■(§ 14) die Be sehr ei tung des''Rechtsweges ausdrücklich vorgesehen« Bür den Anspruch auf Erfüllung der aus dem Postscheckverhältnis sich ergebenden Pflichten der Post kann aber nichts anderes'- : gelten.
Per Kläger hatte den Überweisungsauftrag der
- erteilt , verlangt jetzt aber Ausführung des Auf--pi träges .von. der PflHBHI . Eine Inanspruchnahme der
BflH aus Verbindlichkeit- SHHHHP BÄBSÄI
ist aber nur möglich,- wenn entweder die föit der
-heschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik- identisch wäre, öder wenn die Verbindlichkeiten der RflHHi auf die durch Gesetz oder aus einem sonstigen Rechts gründe
über gegangen wären, Pas Berufungsgericht nimmt m : .pu :
4MP in der Bundesrepublik sei mit der. unter
räumlicher Beschränkung auf dieses Gebiet personellgleich; also •nur deren Fortsetzung, Dieser Auffassung ist zuzüstimmeh, Das dein Post- und Telegrafenbetrieb gewidmete Vermögen des Deutschen. .Reiches . war, wie das .Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch das Reichspostfihänzgesetz vom 28, Februar 1924 (RGBl 287) zu einem selbständigen Unternehmen ausgestaltet worden, das-als Sondernermögen von dem übrigen Vermögen des Reiches getrennt zu halten war (§ 1 aaO),. Diese Regelung 1st im § 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27» Februar 1934 (RGBl I, 130) bestätigt worden. Durch die Zonentrennung nach der Kapitulation wurde dieses So ncl e r v e rmög e n zwar auf gespalten, ohne daß sich aber an der zweckgebundenen Zusammenfassung und Selbständigkeit der in den einzelnen Gebieten be-
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legenen Bestandteile des bisherigen einheitlichen Sonderver- Pb mögens etwas änderte. Eine Vermischung des Postvermögens mit änderen fiskalischen Vermögen fand-nicht- statt, nur dis Ver-
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waltung der Post verlor die einheitliche Spitze und. ging verschiedene Dienststellen in den Zonen und'Ländern über ( im einseinen die Darstellung hei Giess,"Archiv' für Post-Fernme 1 de\veseu 1949» 75 ff). Hach Errichtung des Vereinigt Wirtschaftsgebietes wurde die Verhaftung für' Post- und Fer, meldewesen im;Vereinigten Wirtschaftsgebiet 'errichtet (§ 1 Gesetzes über'den vorläufigen Aufbau der Verwaltung des Ver einigten Wirtschaftsgebietes in der Fassung vein 23» Juli 19 - Y/i GBl 1948, 94 .-•■), die die Verwaltung des Dost Vermögens das betreffende Gebiet übernahm, bis auf Grund der-Verord der Bundesregierung zur Überführung der Verwaltungen des und Pernmelidewesens/vom 31. März 1950' (BGBl 94)' die Zus fassung aller PostVerwaltungen der Bundesrepublik in der DfMMHH WKSHHäIÜÄ stattfand (Art 13 Ö GrundG). Das Sonde vermögen der Post besteht hiernach im Gebiet der Bundesrepu blik unberührt fort und wird' nunmehri: Von der Bundespo stver. Wallung einheitlich' verwaltet. Dieses Sondervermögen ist eb so wie’ früher das unter der ? . ' ■’ tÄMÜWit
verwaltete Sond erv ermö gen des- Reiches pärtcVi fähig (HG, ii'ara hspr 1926 Hr 168) . Für das Verhältnis der DfNHHHHH BIP zur DflMHMHP R'4HHHNM hat der III. Zivilsenat des Bunde riehtshofs in BG-HZ 1, 35 ■ ' in gleichem Sinne entschieden
Danach ist die y-WKKKK/ttKtf die richtige Beklagte,
vorausgesetzt, daß die Verbindlichkeit, wegen der sie in sprach genommen ’wird, zu dem im .Bundesgebiet beiegenen Te des .Sondervermögens gehört. Das/ trifft, wie noch zu er.örh sein wird, hier zul •
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf den mit der
geschlossenen Postscheckvertrag. Es i streitig geworden, ob ein solcher Vertrag dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht angehört. Das Reichsgericht h früher in ständiger Rechtsprechung die bürgerlich-rechtli Natur des Postscheckvertrages betont (RGZ 104, 141 /T-43/; 109, 100 JT027; 126, 28 £327; 130, 401 £402/). Erst im Ur vom 23. Juni 1939 (RGZ 161, 174' Jld ff?) hat es diese A
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den Vvarem Bau'Reichsgericht hat ah er auch'in EG /T&Cf/1 nichtin Zweifel gezogen, daß die- Verl et zun r 9 chtlichter pfTg eilt en 'aus ci ea Po st s che ckv ernal. tni d e ns e rs atz've rpf1i ■man ihn als. privat
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genommenen_Postverwaltung' gehört, Eine Begrenzung des TJmfangel der materielP-r echtli eben Haftung der 'Post kann einer solchen Ordnungsvorschrift nicht entnommen werden.. -Es .kennen aus ihr"; aber auch' keine Polgerungen für die Prags der räumlichen Be-legenhelt der s treitigeh Terbindlfenkeit gebogen werden', ‘.-lese trage ist vielmehr unabhängig von der bloßen Pestlegung eines: Gerichtsstandes re eh allgemeine! Ohuu-.A satzen zu. b-u'r-uorter.«
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Der für die InraugorteVirairne der. '^WKKtKtHB notwendige räumliche Zusammenhang des Klageansprnch.es mit dem. Bundesgebiet ist vorhanden. Ebenso wie im Giroverkehr zwischen Bank-künden und Großbanken den Kunden nicht die einzelne Bankfiliale, sondern die Bank als Gesamtunternehmen als Vertrags-gegnerin gegenüberbteilt, fichtst sich; der Anspruch des Postscheckkunden nicht gegen einzelne Postscheckämter, sondern gegen das uni- jetzt PfHHHHI
IgSHKHMWB zusammehgefaßte Sondervermögen. Bas geht deutlich aus dem Posts che ckge setz in der Passung der Bekanntmachung vom 22. Harz l?2t (RGBl 247} .'hervor,- -wonach die “Post Verwaltung” , d'.ii. also die -spätere- .DflHHB -r (BBPBBMPs dem Kontoinhaber für ordnungsgemäße Ausführung der Pestscheckaufträge haftet (§ 9 Postschockgesetz). Die Einheitlichkeit
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der Vertragsbeziehung zwischen Posts che ekkund en und dem G-s X clans ti tut tritt hier noch stärker hervor als beim Bankgirovertrag' mit einer Großbank, weil die•Postscheckämter lediglich Dienststellen der BflHHHNHI oder sind und nicht
einmal die den. Bankfilialen in gewissen Beziehungen zugewiesene Selbständigkeit (z.B. § 21 ZPO, Art 15 Abs 5 Schee l.ge -setz) besitzen. Dje DflBHBÄ®*- hflHHNMi als Unternehmen war also verpflichtet, den Überweisungsauftrag der Klägerin durch ihre dafür vorgesehene Dienststelle auszuführen. nachdem das Postscheckamt in tCHI am 6. April 1945 das Konto der Klägerin mit dem überv/eisungsbetrag belastet hatte, mußte nunmehr die Überweisung durch entSprech end ec Gutsehr i ft auf dem gl Konto' ’der ^-Klägerin beim Postscheck-: u MMMmm ge-
führt werden. Diese Verpflichtung der Dost war zugleich mit der lastsohrif-terteilung in B4HHI entstanden, ohne daß es darauf ankömmt, ob das Postscheckamt in I MMN eine Gutschrift oder Uitteilung erhalten hat oder ob die Unterlagen verloren gegangen sind. Denn die Postverwaltung blieb vertraglich in jedem Palle verpflichtet, den von ihr angenommenen und in üblicher Weise durch Abbuchung und entsprechende Benachrichtigung dos Postseheckkunden zu bearbeitenden überWeisungsauftrag Weier auszuführen, Die Klägerin hatte deshalb einen-in zu erfüllenden entsprechenden Anspruch gegen die Di
^ Diese Verpflichtung zur Gutschrift verblieb auch:' nach: der Kapitulation und der vorübergehenden Auflösung der einheitlichen Verwaltung des Sondervermögens '"DAMImMI &00ÜM* f Bestandteil desjenigen räumlich begrenzten Teiles dieses das nunmehr unter der Bezeichnung. f,D^
Sond c rv e rmö gen s.
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BÄWiW ergibt sich zwangsläufig daraus, daß die Verpfllch- ; tung zur Gutschrift auf dem /.WSHMmmmt . "■■■<: :rih aüs-;
schließlich beim Postscheckamt in.1 0MMMI erfüllt werden kann.
3) Das .Berufungsgericht hat sich diesen Gedankengängen verschlossen, weil es der Meinung.ist, daß nach den für den lost-
sehebieverkehr ergangenen besonderen Vorschriften eine Über-
Weisung inmier erst mit der Gutschrift sei bst in den räimiio Bereich des Best imnruägspöstscheckam tes gelängen könne * Es e achtet ei lein den Zeitpunkt für wesentlich', i;ih'■welchem" der ■ Weisung sempfäng er über den'' ilinr üb erwiesenen 'Betrag Verfügung ;gewait erlangt :i(S 14, 15 där:'; IJrteilsgrüMe-)! •'■Als., solchen, be izsiclrdet das' Berufungsgericht die effelrüjfeiC’utschrift auf ::Konto■ des': überv^eistihgsempfängeräa Im': .Vorkehr-zwischen dsn P '.scheckämterh;:werde erst nach der GutSchrift abgerechnet» Des hal b l'Kab e,/ s c .sagt d as Berufung sgefi ent wei t er «.die Pos wer--w al t ung : d er t/e 's tzone. für s t eck enge bl i e b eil e -Üb e r w e isüiig s b e t f >■< zwischen • Po s t sehe ckämt ern der Ost- und west zone den ** Ge gern« erst erhalten» wenn die Gutscliriit auf st-h
scheckamt dürangeführt '"seit Hierin will das Berufimgsgerlebt einen grundsätzlichen Unterschied gegenüber dem Giroverkehr Banken er bl ick eile Diesen Ausführungen kann jedoch nicht bei treten werden«.
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Irrig ist zunächst die Auffassung, daß es .für die Präge unser welchen Voraussetzungen bei einer 'Überweisung, die ni zu Ende geführt worden ist, eine Verpflichtung zur Gutsehr! bei einem westdeutschen Postscheckamt begründet wird, auf c. Übergang eines "Gegenwertes“ vorn östlichen lastsehriffpent- •
:sehebkamt auf das westliche Gutschriftpostscheckamt ankommeri könne. In der 'ständigen Hechto.prechung über die mißglückte 0st- Vfest-B&nküberweiöung haben der Oberste Gerichtshof für die' Britische Zone und der 'erkennende Senat an dem Grundsatz fest gehalten, daß es sich bei Überweisungen zwischen Filial ein 'and desselben Geldinstituts, wenn Überweisender und Übe vreisungsempflänger personengleich sind, rechtlich um-nichts de res als um eine kui t ändi glce’i t s vef 1 c.g erüng für die Kontenführung; handle und daß daher für ihre Durchführung irgend e . buchmäßiger oder realer Gegenwert im Sinne eines Vermögens-Überganges zwischen' den Filialen rechtlich überhaupt nicht Betracht komme«, Söv/eit es sich aber bei dem sogenannter. Ge wert um die Abrechnung der einzelnen Filialen unt e r e i n and st Sinne einer organisatorischen Verteilung der zur Dispösitio der einzelnen Filialen stehenden Vermögensteile des Gesamt-ürrtornehmehs handelt», stellt dieser Vorgang eine fein inns
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Pos tsch .ec kämt ß T 9 - YV j. 8
II dl der Postv erwal tu:
;i cte ckve rkehr mis s'sn a j. e s e G-m ncl s Li t z reciitigung gelten, weil die einzelne:
■ erwähnt, nichts anderes als Dien st.st-sind, Es ist deshalb auch ganz unerheblich, daß, wie das .33e-loifuhgsgerieht ' hervor hebt, im Verkehr zwischen den Postscheck ämtern erst nach der Leistung der Cfat schrift beim Bestimmnrngs Postscheckamt abgerechnet wird. Die besonderen -Betri eosvor-schrifteh für den Postbcheokrerkehr rechtfartigen keine ander
BeurteilungL Die Beklagte hat sich insoweit auf § 7 VII
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vor ihm an dos Postscheckamt gesandten Dhe rv/eisuugsauf trag zurücknchmen kann, solange der Betrag, auf dem Konto des Empfängers noch nicht gutgeschrieben ist. "Diese'Bestimmung.
die in 'ähnlicher norm in den Allgemeinen. G-eschäftsbedingurg
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erfolglos entgegehgeho.lten.c Das Berufungsgericht will aus der Zulässigkeit des Widerrufs bis zur 'Gut sehr if ter.t eilung schlie sen, daß ein Guthaben beim Bestimmiimgsno
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sclieckamt lent ;stellen und solange forthe
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entsteht dann unter üer auflösenden Bedingung des Widerru'fs^ Danach gelangt mindestens in Fällen, ■ in denen-, wie hier,, tjbersender und Überweisungsempfänger dieselbe Person sind, der Anspruch auf vollständige Ausführung der Überweisung be-j§| reits mit der Erfüllung der formellen Voraussetzungen, unter.f§| denen die HiHHHMMi die Durchführung der 'Überweisungen ihrer Kunden zugesagt hat, d.h. mit der Erteilung eines Ordnung eg'ei mäßen .Überweisungsauftrages, zur Entstehung. Dieser Anspruch'; ist, soweit es .sich um die Gutschrift handelt] sweifeisfrei .beim Po st s che ckamt in % zu erfüllen und damit in den
räumlichen Bereich dieses Scheckamtes.gelangt, ohne daß es
hierzu des Eingangs entsprechender schriftlicher Unterlagen
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bei diesem Gcheckamt’ bedarf . Die im Postscheckverkehr geltend! weitere Vorschrift, wonach,bei Verlust einer Überweisung bei Lastsehriftuostscheckamt die Ausstellung eines Doppels ver-langt werden muß] ist mir eine aus organisatorischen Gründen gegebene .Ordnungsvorschrift, die die Eechtslo.ge des Postsehet künden und insbesondere die Frage] wann der Anspruch auf Gut -Schrift in den Bereich des Bestimmungspo stscheckamtes gelangt ist, nicht beeinflussen kann.
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IV.
Das Berufungsgericht ist aber weiterhin der Meinungs da der Klage das Umstellungsverbot des § 14 Ziff 3 UmstG entgegenstehe. Fach dieser Bestimmung finden die Vorschriften im 2., ?. und 4. Abschnitt von feil II des Umstellungsgesetzes keine Anwendung auf Heichsmarkverbindlichksiten der ?.(■■■§-Hl und die vor dem 9° Mai 1945 begründet word ei
sind, soweit sie nicht von den Bahn- und. Postverwaitungen Währungsgebiet übernommen werden, nach Auffassung des Beru-fungsgerichts handelt es sich hier um eine solche vor dem 8. Mai 1945■■'■begründete. Heichsmarkvex'bincllichkeit; diese sei aber von den Postverwaltungen des Währungsgebietes niemals; :J| ,!übernommen*' worden, die Übernahme ’sei sogar ausdrücklich xm er Verfügung der Hauptverwaltung für das Pestwesen vom 12?WM
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Oktober. 1949 abgelehnt werfen]
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dagegen nicht .-in den. Teil II des Um s t e 1 Xirng s g e s e i z e s einzu-a reiraa ist- has hat der Senat Bereits in SV teil von 27, September 1951 (3GHZ ;; , 156) ausgesprochene Hiernach entfällt die Anwendtmg des 6 14 TJmsiGr ohne daß es auf die weiteren ■ ?r'n't:; etc hiera:: in Berufungenrtsil cosu v::n das Revision erörtert 'worden sind, überhaupt anhömnnn
■'is, . i- v .1-r. •* u;: ; . r ■ ij. , ; : ... . - . -
■ ' '/ ‘'e- !•.>'> Pie< Beklagte ist mithin zur
Gutschrifterteilung verpflichtet . KaB und 1 rt der Umstellung richten sich nach den für hltgelGguthaUen Bestehenden Vorschriften (EGIIZ 3, 156) . Sine Einwirkung'der ABnicklungsBank ist nicht erforderlich, da die Beklagte -nicht' eingewandt hat dal etwaige Kopf- und GeschäftsUeträge''von dem ümsteliungs-sata r;i- C r i) ;,1 shsusieben seien,: § 6 der 35. Durohführungs-v- rc cd rung; sure h/rsiet 0. igsgeseiz steht dem El age tan Spruch eleufalls •!;■:' entgelten, da es nicht auf den ersten Ent-
s''Klangs tnhh oswsai ■' 1 omni . sondern auch die Übertragung der
vh-rl in di ihaaaa n rd er. ruß ha Boreien des !ha, .?rct'l:: chto h va .1.3 c ' £ ■') lei ; 11h /2oV) -
auf fi n : n 1 er e,s p0:3t c-eh;:c3am: t erücksicht igt lit' l-!'t 31irarits her lerla ndlfehäci s in den leant ..fHMHHl dieses Gutschrift
ist d.i? Vertu aü'Liohmei im Sinne des § 6 sause. Bestes]: rename !U:o gründet" ua.usr. (3G3IZ
Da die Klägerin Be rechne:' ge; ist, ehr Guthaben 'heim per-seh adamr: ee'her- .alrln'oeiB 1 estenen - sine rech'Bran er Be-:ior.hen, die- -aha. ag Ln rieht erst aar 13ehel,lur;.g d es sutschrJeh senilere envaeeuhiese com Iiaiir: toaisrage der Klage nur Zahlung tu tur-.r nee 1 es, . :
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