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BGH · I ZR 40/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 40/50

Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27o April 1951 aufgehoben. In den Anzeigen sind zuweilen Dankschreiben von Kunden abgedruckt, in einigen von diesen ist seitens der Abnehmer des Bruchbandes die Heilung durch das S^ppband bestätigt. Dieselbe Anzeige wurde kurz darauf nochmals veröffentlichte Die Klägerin erblickt in diesen Anzeigen der Beklagten eine herabsetzende Kritik ihrer eigenen Leistungen und einen Verstoß gegen § 1 UUG. "Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, bei Vermeidung der-gesetzlich zulässigen Geld- oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, eine Anzeige- folgenden Wortlautes zu veröffentlichen: Die Klägerin habe in unsachlicher 7/eise in ihren Anzeigen dem Publikum, besonders den Bruchleidenden, Versprechungen gemacht, die sie nicht halten könne, namentlich sei es un- .* möglich, durch bloßes Tragen eines Bruchbandes Heilung zu erlangen, wie dies in einzelnen der von der Klägerin veröffentlichten Dankschreiben ausgespröchen wurde. ■ Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, bei Vermeidung der gesetzlich zulässigen Geld- oder Haftstrafen für jeden Ball der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, in einer Anzeige, die sich mit der Werbung für Bruchbänder befaßt, den Satz zu gebrauchen:. Die Beklagten beantragten Zurückweisung der Berufung; sie erhoben weiter Widerklage mit dem Anträge, der Klägerin zu verbieten, in ihren Werbeanzeigen öder in sonstiger Uelde den Eindruck zu erwecken, daß Bruchleidende in den von der Klägerin, außerhalb ihres Sitzes veranstalteten Sprechstunden die gleiche Behandlung und Hilfe erhalten könnten, die ihnen die Beratung und Behandlung durch einen geprüften Bandagisten am 1 Ort von dessen gewerblicher Hiederlassung gewähren werde, '■ auch in den Werbeanzeigen zu dem Ausdruck zu bringen, es handle sich in den Sprechstunden nicht um eine Behandlung und Beratung der Bruchleidenden, sondern nur um das Auf suchen und die Entgegennahme von Bestellungen, schließlich es zu unterlassen? Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrages unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den von ihr gestellten Anträgen zu erkennen, notfalls die Sache an das Berufungsgericht cur iickzuv erweisen. die Revision insoweit zurückzuweisen, als die beanstandete Anzeige in unmittelbarem Zusammenhang mit Anzeigen der Klägerin steht, in denen verbunden mit ' einer Werbung für die von der Klägerin vertriebenen Eruchbänder ausgesprochen wird, daß durch diese Bruchbänder Heilung des Bruches bewirkt wird, oder in denen solche Heilung zu dem Ausdruck bringende Bankschreiben ihrer Kunden oder entsprechende Auszüge aus solchen abgedruckt werden. Die Revision erhebt zunächst»die Rüge, daß das Verhalten der Beklagten nach der Uilitärregieruhgs-Verordnung ITr 78 der britischen Zone, unzulässig sei* Es handle sich hier mindestens um eine diskriminierende -Behandlung von Herstellern und, Händlern oder Verbrauchern'zu dem/Zwecke 'der. hinderung des\'Wettbewerbs."Jie Beklagten hätten sich in der Arbeitsgemeinschaft für das Orthopädie- und Bandagist eiahahd-v/erk in Köln ziasainmerigeschlossen, zu dem Zwecke, die Klägerin . . dies aus der Zeitungsanzeige der Beklagten, die sich allge--mein an die Bruclile id enden wende, und versuche, diese vom Besuch auswärtiger Konkurrenten abzuhalten* ‘Die Revision verweist zur Stützung ihres Vorbringens auf eine Reihe /weiterer Schriftstücke, besonders Schreiben der Arbeitsgemeinschaft, Der Angriff ist nicht begründet. .Zs ist nicht ersichtlich, inwiefern in dem Zusammenschluß der Beklagten zu der Arbeitsgemeinschaft eine Vereinigung im Sinne der genannten Vorschriften der Hilitärregierung.der.britischen Zone gefunden v/erden könnte* In den Tatsacheninstanzen sind dazu Einzelheiten nicht vorgebracht worden, in der Revisions-in3tanz ist das neue Vorbringen nicht zu beachten* Es handelt sich keineswegs um eine bloße rechtliche Beurteilung; um rechtliche Eolgerungen ziehen zu können, hätte es einer eingehenden tatsächlichen Darstellung bedurft* Im besonderen kann das Verhalten der Beklagten nicht als eine Verletzung des Art Außerdem handelt es sich bei dem Verhalten der Klägerin sowohl wie der Beklagten nur um die Ausübung berechtigter Interessen, der Befugnisse, die das Deutsche Recht den Gewerbetreibenden einräumt. In der bloßen Ausübung von Rechten nach dem Gesetz gegen den unlauteren 7/ettbewerb, namentlich der Bekämpfung von Überschreitungen des lauteren Wettbewerbs, liegt aber kein Verstoß gegen die Kartellbestimmungein* Der erkennende Senat hat diesen Standpunkt bereits im Urteil 'vom 22, Januar 1952 - I ZR 68/51 - unter IV vertreten. 2) Der Berufungsrichteir hat nicht geprüft, ob und inwieweit , das Verhalten der Klägerin nach dem jetzt geltenden Grundsatz der Gewerbefreiheit zulässig ist. Danach kann die Klägerin ihr Gewerbe nach belieben ausüben, sie darf auch in der Ausübung des Berufes nicht gehindert werden (Bonner Kommentar zu dem Grundgesetz Art. 12 Ann II 4; Oberlandesgericht Düsseldorf in GRUB 50, 380). Auch daß die Klägerin ihr Gewerbe nicht nur an ihrem gewerblichen Sitz ln ausübt, sondern zur Erlangung von Bestellungen ihre Vertreter in andere Städte sendet, fällt in den Rahmen der Gewerbefreiheit und der Dreizügigkeit (Art 11-GG). Vielmehr ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, daß die Klägerin zwar Huster ihrer S(^pbänder den Bruchleidenden vorweisen läßt, dagegen nicht etwa ein Lager von Bruchbändern an den einzelnen Orten, an denen sie Sprechstunden abhalten läßt, unterhält, noch weniger von einem solchen Lager SflBMbänder verkauft. wobei die Drage der Gültigkeit dieser Polizeiverordnung keiner Prüfung bedarf.Daß das Verhalten der Klägerin insoweit nicht zu beanstanden sei, .ist auch anläßlich der fehlgeschlagenen Bemühungen der Beklagten, die Klägerin in ein Strafverfahren zu verwickeln, zu dem Ausdruck 3) Ilit der Ankündigung voii Sprechstunden indes könnte bei dem Leser der Anzeigen der Eindruck erweckt werden, als wür- * de er von der Klägerin fachmännisch beraten» Gerade bei dem Bruchleiden und der Anpassung u.d Bestellung von Bruchbändern' kann der an einem Bruch Leidende leicht glauben, auf seine besonderen Beschwerden wer de Rücksicht genommen, diese Beschwerden würden von Sachkundigen geprüft und danach werde ihm das Bruchband verpaßt und angefertigt werden». Ingenieure oder anderer Berufe, die eine besondere Ausbildung und durch Prüfungen erwiesene Eignung aufweisen* Im Einklang mit der Auffassung des Berufungsrichters kann daher in der Ankündigung von Sprechstunden ein unsachliches Verhalten der Klägerin in Präge kommen* Sie würde damit eine Irreführung des Publikums und namentlich der Bruchleidenden verursachen können, da diese nicht erkennen können, daß sie von dem Vertreter der Klägerin nur eine äußerliche Auskunft erhalten können, dessen Hauptaufgabe aber die Entgegennahme der Bestellungen *von bändern ist« Zwar hat die Klägerin dies nicht unmittelbar behauptet; sie hat indes in einer Reihe von Ankündigungen ihrer Sprechstunden Dank- oder Anerkennungsschreiben einzelner Kunden wiedergegeben, in denen diese Kunden der Klägerin bestätigten, das S^|pband habe ihnen Heilung von ihrem Bruchleiden gebracht. Sie behauptet also, das Tragen ihres Bruchbandes beseitige den 3ruch und heile das Gebredlien* Dies ist unwahr* Das Bruchband stellt nur einen mechanischen Schutz dar, kann aber nicht zu dem Schlüsse der Bruchpforte führen. Durch den Inhalt solcher Dankschreiben erweckt die Klägerin die Hoffnung der Kranken, der bloße Gebrauch des Bruchbandes werde sie von ihrem Leiden befreien. Das Revisionsgericht selbst ist nicht in der Lage, in der Sache selbst endgültig Stellung zu nehmen, denn in den Akten sind die beiden Anzeigen der Klägerin nicht enthalten, gegen die sich die Beklagten wendeten. .sein, ob das Verhalten der Beklagten nicht eine kritisierende vergleichende Y/erbung ihrer Leistungen gegenüber‘denen d er Klägerin enthielt (siehe P.eimer, Wettbewerbsund Y/aren- 51, 140)* Denn die Beklagten, betonen, nachdem sie die Bruchleidenden aufgefordert haben, sich ”in allen das Leiden betreffenden Angelegenheiten stets an den einheimischen Bandagisten” zu wenden, daß nur der gelernte Fachmann die erforderliche Ausbildung und Erfahrung besitze, die Leidenden richtig zu,betreuen. Das ist hier nach’den Feststellungen des^ Berufungsrichters der Fall, weil die Beklagten, wie erwähnt, in zeitlich unmittelbarem Anschluß an.die Ankündigungen der Klägerin vorgegangen sind. Verstärkt wird dieser Gegensatz durch den Hinweis (in Satz 2 der Anzeige der Beklagten), daß nur der gelernte Eachmann die erforderliche Ausbildung und Erfahrung.besitze, die leidenden richtig zu betreuen. 7) Sein Augenmerk'wird der Berufungsrichter auch darauf zu richten.haben, ob und inwieweit die 7/iederholungsgefahr gegeben ist.'Die Beklagten haben zwar im' Verfahren an ihren Standpunkt festgehalten und bis zuletzt'nicht nur die Abweisung. 8) Die weitere Annahme des Berufungsrichters, man könne bei dem Verhalten beider Barteien, und namentlich der Anzeige der Beklagten, von einem sog. die Bruchleidenden beraten und Bruchbänder anfertigen und veräußern, kann nicht ein besonderes System gesehen werden, so wenig wie darin, daß die Klägerin außerhalb ihres gewerblichen Sitzes Hprechstunden lurch nur kaufmännisch gebildete Vertreter abhalten läßt« Die Bälle in der Rechtsprechung, in denen der Systemvergleich zugelassen wurde, waren anders gelagert« Dort handelte es sich entweder um die geschäftliche Tätigkeit von Konsumvereinen (EGZ 116, 277) oder um die Zulässigkeit des Zugabewesens (RGZ 135, 38 ff) oder um die Hervorhebung des. Eine solche kritisierende und vergleichende Reklame könnte unzulässig sein, vor allem weil dann die Beklagten, wie betont, sich zu dem Richter in eigener Sache machen würden (GRüR 33, 249; GRUR J4, 473; GRUR 35, 967; GrEüR 40, 50; GRUR 44, 154; Reimer, Wettbewerbsund Waren-? Freilich bedarf diese Erwägung der Einschränkung, wenn sich ergeben sollte, daß die Klägerin über das erlaubte Kaß hinausgegangen ist und die Beklagten sich in berechtigter Abwehr befunden haben könnten«

Zitierte Normen: § 56 GewO
SprechstundeBruchbänderAnzeigeAnkündigungKlägerinVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

2498 019
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
1« Gesetz:	UWG § 3
Hechtssatzj	Die Ankündigung von "Sprechstunden" eines Gewerbetreibenden zwecks Erlangung von Bestellungen auf orthopädische Hilfsmittel (Bruchbänder) erweckt den Anschein fachmännischer Beratung der Kunden und damit den eines besonders günstigen Angebots„
2« Gesetz:	UY/G § 1
Rechtssatz:	Der lautere Wettbewerb ist frei, kein Gewerbe treibender hat Anspruch auf unbeeinträchtigte Erhaltung seines Kundenkreises oder Absatzgebiets«
3» Gesetz:	UY/G §§ 1, 3
Rechtssatz:	Die Rechtsprechung zur unzulässigen vergleichenden Werbung wird aufrecht erhalten«
4o Gesetz:	UY/G § 1
Rechtssatzj	Zur Y/iederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch bestätigt der Senat die Grundsätze seiner Entscheidung von 6« llärz 1951? I ZR 40/50, BGIIZ 1, 241 = Lindennaier-LIöhring UY/G § 8 (i) = iOT 1951, 521«
Aktenzeichen:	I ZR 80/51
Urteil des 3GH»	vom 8« April 1952 OLG. Köln
OLG. Köln
I ZR 80/51
Verkündet am 80 April 1952
Grunau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen:, des Volkes
 der Firma Hermann S
M
In dem Rechtsstreit
, Bruchbandfabrikation,
 Klägerin-und Revisions-klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firmen:
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
XO)
11)
12)
13)
14)
15)
Beklagten und levisions-■beklagten,
- Proaeßbevollinäc’ntigter: Rechtsanwalt Dr
- 2
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 80 April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr„ Lindenrnaier, 9r. Heidenhain, Schmidt, Dr. Kr üger-ITi eland und Jr. Benkard ♦
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27o April 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwies en.
Von Rechts wegen

F
i
Tatbestand:
Die Klägerin, die in
 in TO
ansässig
 ist, fabriziert ein Bruchband unter der Bezeichnung "S( band”. Zum Vertrieb ihrer Erzeugnisse und besonders des bandes läßt sie durch Vertreter an Orten außerhalb ihres Sitzes Sprechstunden abhalten, zu denen sie jeweils durch Anzeigen in Tageszeitungen einlädt.» In den Anzeigen sind zuweilen Dankschreiben von Kunden abgedruckt, in einigen von diesen ist seitens der Abnehmer des Bruchbandes die Heilung durch das S^ppband bestätigt. Die Sprechstunden werden in der Regel durch kaufmännische Angestellte der Klägerin abgehalten, die keine ärztlichenoder sonstigen Pachkenntnisse besitzen. In
 Köln hat' sie ihren kaufmännischen Angestellten
 mit
der Abhaltung der »Sprechstunden beauftragt. Diesem teilen die Kunden ihre Künsche mit, er berät sie hinsichtlich der GröBe und Anpassung des Bruchbandes, mißt, soweit notwendig, die' Körpermaße des Kunden und nimmt alsdann die Bestellungen für die Klägerin entgegen. Anfang Kärz 1950 erschienen in der Kölnischen Rundschau in Köln'kurz hintereinander zwei Anzeigen
 der Klägerin. Die Beklagten, die
 Pachgeschuf
te
 für Bruchbänder
 und sonstige orthopädische Gegenstände in Köln oder der unmittelbaren Umgebung betreiben, haben in ITr. 57 der "Kölnischen Rundschau" vom 8. ülärz 1950 eine Anzeige veröffentlicht, die folgenden Wortlaut hat:
.^Bruc'hleidende I
üenden Sie sich in allen Ihr Leiden betreffenden Angelegenheiten stets an den einheimischen Bandagisten!
I7ur der gelernte Fachmann hat die erforderliche Ausbildung und Erfahrung, Sie richtig zu betreuen.
W
 
Lassen Sie 3ich nicht durch vielversprechende Anzeigen auswärtiger Tirmen beirren!
Gern erwarten wir Ihren Besuch.”
Dieselbe Anzeige wurde kurz darauf nochmals veröffentlichte Die Klägerin erblickt in diesen Anzeigen der Beklagten eine herabsetzende Kritik ihrer eigenen Leistungen und einen Verstoß gegen § 1 UUG. Sie wendet sich gegen den Satz:
”Lassen Sie sich nicht durch vielversprechende Anzeigen auswärtiger Firmen beirren!”
und hat Klage erhoben auf Unterlassung. Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits. Sie hat ursprünglich ihr Unterlassungsbegehren gefaßt wie folgt:
"Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, bei Vermeidung der-gesetzlich zulässigen Geld- oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, eine Anzeige- folgenden Wortlautes zu veröffentlichen:
Lassen Sie sich nicht durch vielversprechende Anzeigen auswärtiger Firmen beirren.”
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage, sie sind der Meinung, sie hätten in berechtigter Abwehr gehandelt. Die Klägerin habe in unsachlicher 7/eise in ihren Anzeigen dem Publikum, besonders den Bruchleidenden, Versprechungen gemacht, die sie nicht halten könne, namentlich sei es un- .* möglich, durch bloßes Tragen eines Bruchbandes Heilung zu erlangen, wie dies in einzelnen der von der Klägerin veröffentlichten Dankschreiben ausgespröchen wurde. Die Klägerin verstoße überdies gegen die §§ 56 Abs 2 Ziff 9 und 56 a der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 9 der Polizeiverordnung
_ jp.*.-
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über die Werbung auf dem Gebiet des .Heilwesens vom 29«, September 1941 (RGBl I S 587) o Gegen die Inderin seien auch auf Veranlassung des Gesundheitsamtes der Stadt Köln bereits Verfahren, im besonderen von der Staatsanwaltschaft in Ell-wangen, eingeleitet worden, die freilich nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt hätten«. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, es hat in der Anzeige' der Beklagten einen Dali unzulässiger vergleichender P.eklarae erblickt, durch die die Leistungen der Klägerin in einer § 1 IT.7G verletzenden Wei-se herabgesetzt worden seien» Die Beklagten könnten sich nicht auf Abv/elir berufen, zu demal .die von ihnen behaupteten Verstöße der Klägerin gegen die angeführten Rechtsnormen nicht zu dem Einschreiten gegen die Klägerin geführt hätten» Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Laufe des Berufungsverfahrens ihr Uilterlas'sungsbegehren, wie folgt, neu gefaßtj
■ Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, bei Vermeidung der gesetzlich zulässigen Geld- oder Haftstrafen für jeden Ball der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, in einer Anzeige, die sich mit der Werbung für Bruchbänder befaßt, den Satz zu gebrauchen:. "Lassen Sie sich nicht durch vielversprechende Anzeigen auswärtiger Eirmen beirren!"
Die Beklagten beantragten Zurückweisung der Berufung; sie erhoben weiter Widerklage mit dem Anträge, der Klägerin zu verbieten, in ihren Werbeanzeigen öder in sonstiger Uelde den Eindruck zu erwecken, daß Bruchleidende in den von der Klägerin, außerhalb ihres Sitzes veranstalteten Sprechstunden die gleiche Behandlung und Hilfe erhalten könnten, die ihnen die Beratung und Behandlung durch einen geprüften Bandagisten am 1 Ort von dessen gewerblicher Hiederlassung gewähren werde,
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'■ auch in den Werbeanzeigen zu dem Ausdruck zu bringen, es handle sich in den Sprechstunden nicht um eine Behandlung und Beratung der Bruchleidenden, sondern nur um das Auf suchen und die Entgegennahme von Bestellungen, schließlich es zu unterlassen? in den Werbeanzeigen Bankoder /nerkennungsschrciben für die Bruchbänder der"-Klägerin zu veröffentlichen oder darauf Bezug 'zu nehmen. Die 'Klägerin widersprach der Zulassung der Widerklage, hilfsweise beantragte sie deren Abweisung»,
Bas Oberlandesgericht in Köln hat durch Urteil des 60,Zivilsenats vom 27. April, 1951 auf die Berufung der Beklagten die .Klage abgewiesen,, die erhobene Widerklage aber zurückgewiesen, weil sie in*diesem Verfahren nicht zulässig sei. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrages
 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den von ihr gestellten Anträgen zu erkennen, notfalls die Sache an das Berufungsgericht cur iickzuv erweisen.
die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
In der
 mündlichen Verhandlung vor dem
 evisionogorient haben sie
 den Hilfsantrag ‘wie folgt verlesen:
die Revision insoweit zurückzuweisen, als die beanstandete Anzeige in unmittelbarem Zusammenhang mit Anzeigen der Klägerin steht, in denen verbunden mit ' einer Werbung für die von der Klägerin vertriebenen Eruchbänder ausgesprochen wird, daß durch diese Bruchbänder Heilung des Bruches bewirkt wird, oder in denen solche Heilung zu dem Ausdruck bringende Bankschreiben ihrer Kunden oder entsprechende Auszüge aus solchen abgedruckt werden.
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Y/eiclicnd von den Vorinstanzen im Revisionsverfahren auf
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DU 60IOO festgesetzt wurde
1)	Das Berufungsgericht•prüft zunächst das Verhalten der Klägerin» Es findet die 7/erbung der Klägerin in zwei Punkten bedenklich» Einmal glaubt der Berufungsrichter, durch die Ankündigung der "Sprechstunden" werde der Eindruck erweckt, als ob die Bruchleidenden in den Sprechstunden von einer Person mit fachmännischer Ausbildung beraten würden, während Vertreter der Klägerin nur Bestellungen entgegennehmen dürften, jede weitere darüber hinausgehende Tätigkeit, mit Ausnahme etwa des Aufnehmens der Körpermaße, ihnen aber untersagt sei* Sodann betont der Berufungsrichter, durch Verbreitung der Dankschreiben, mindestens eines Teiles von solchen, werde seitens der Klägerin dem S^j^band der Erfolg einer Heilung zugeschrieben, obwohl eine solche durch bloßes Tragen eines Bruch-; ban-les nicht möglich sei» Der Berufungsrichter folgert, die Beklagten seien danach der Klägerin gegenüber sachlich insoweit im Kocht, als sie von "vielversprechenden".Anzeigen sprächen, durch die sich das Publikum "nicht beirren" lassen solle» Die Beklagten hätten sich in berechtigter Abwehr befunden»
Die Revision erhebt zunächst»die Rüge, daß das Verhalten der Beklagten nach der Uilitärregieruhgs-Verordnung ITr 78 der britischen Zone, unzulässig sei* Es handle sich hier mindestens um eine diskriminierende -Behandlung von Herstellern und, Händlern oder Verbrauchern'zu dem/Zwecke 'der. Ausschaltung oder Veir- . hinderung des\'Wettbewerbs."Jie Beklagten hätten sich in der Arbeitsgemeinschaft für das Orthopädie- und Bandagist eiahahd-v/erk in Köln ziasainmerigeschlossen, zu dem Zwecke, die Klägerin . aus dem Kölner Gebiet,zu verdrängen* Die Revision folgert
.  
dies aus der Zeitungsanzeige der Beklagten, die sich allge--mein an die Bruclile id enden wende, und versuche, diese vom Besuch auswärtiger Konkurrenten abzuhalten* ‘Die Revision verweist zur Stützung ihres Vorbringens auf eine Reihe /weiterer Schriftstücke, besonders Schreiben der Arbeitsgemeinschaft, Der Angriff ist nicht begründet. .Zs ist nicht ersichtlich, inwiefern in dem Zusammenschluß der Beklagten zu der Arbeitsgemeinschaft eine Vereinigung im Sinne der genannten Vorschriften der Hilitärregierung.der.britischen Zone gefunden v/erden könnte* In den Tatsacheninstanzen sind dazu Einzelheiten nicht vorgebracht worden, in der Revisions-in3tanz ist das neue Vorbringen nicht zu beachten* Es handelt sich keineswegs um eine bloße rechtliche Beurteilung; um rechtliche Eolgerungen ziehen zu können, hätte es einer eingehenden tatsächlichen Darstellung bedurft* Im besonderen kann das Verhalten der Beklagten nicht als eine Verletzung des Art
V 9 Cj 4 der Jlilitärregierungs-Verordnung Er 78 gewertet wer-*
den. Außerdem handelt es sich bei dem Verhalten der Klägerin sowohl wie der Beklagten nur um die Ausübung berechtigter Interessen, der Befugnisse, die das Deutsche Recht den Gewerbetreibenden einräumt. In der bloßen Ausübung von Rechten nach dem Gesetz gegen den unlauteren 7/ettbewerb, namentlich der Bekämpfung von Überschreitungen des lauteren Wettbewerbs, liegt aber kein Verstoß gegen die Kartellbestimmungein* Der erkennende Senat hat diesen Standpunkt bereits im Urteil 'vom 22, Januar 1952 - I ZR 68/51 - unter IV vertreten.
2)	Der Berufungsrichteir hat nicht geprüft, ob und inwieweit , das Verhalten der Klägerin nach dem jetzt geltenden Grundsatz der Gewerbefreiheit zulässig ist. Die Grundlagen hier-
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für bietet Art 12 des Grundgesetzes. Danach kann die Klägerin ihr Gewerbe nach belieben ausüben, sie darf auch in der Ausübung des Berufes nicht gehindert werden (Bonner Kommentar zu dem Grundgesetz Art. 12 Ann II 4; Oberlandesgericht Düsseldorf in GRUB 50, 380). Auch daß die Klägerin ihr Gewerbe nicht nur an ihrem gewerblichen Sitz	ln
 ausübt, sondern zur Erlangung von Bestellungen ihre Vertreter in andere Städte sendet, fällt in den Rahmen der Gewerbefreiheit und der Dreizügigkeit (Art 11-GG). Danach ist jeder Gewerbetreibende befugt, auch außerhalb des HauptSitzes seines Gewerbebetriebes sich gewerblich zu betätigen. Dies verstößt auch nicht gegen § 56 Ziff 1, § 56 a der Gewerbeordnung. Denn es handelt sich beim Vorgehen der Klägerin nicht um die Ausübung der Heilkunde und handelt sich auch nicht um den Handel.mit Bruchbändern im Umherziehen. Vielmehr ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, daß die Klägerin zwar Huster ihrer S(^pbänder den Bruchleidenden vorweisen läßt, dagegen nicht etwa ein Lager von Bruchbändern an den einzelnen Orten, an denen sie Sprechstunden abhalten läßt, unterhält, noch weniger von einem solchen Lager SflBMbänder verkauft. Ihre Vertreter sind nicht heilkundig,.sie werben nur um die Aufträge der Bruch-' leidenden. Darin liegt kein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung. Ebensowenig verletzt die Klägerin die Polizeiverordnung vom 29* September 1941, namentlich deren § 9? wobei die Drage der Gültigkeit dieser Polizeiverordnung keiner Prüfung bedarf. Daß das Verhalten der Klägerin insoweit nicht zu beanstanden sei, .ist auch anläßlich der fehlgeschlagenen Bemühungen der Beklagten, die Klägerin in ein Strafverfahren zu verwickeln, zu dem Ausdruck
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gel-ingt. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Ellwangen, durch den das Verfahren gegen die Klägerin eingestellt wurde, hebt zutreffend die Gründe ‘hervor, die einer Strafverfolgung damals entgegenstanden.,
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3)	Ilit der Ankündigung voii Sprechstunden indes könnte bei dem Leser der Anzeigen der Eindruck erweckt werden, als wür- * de er von der Klägerin fachmännisch beraten» Gerade bei dem Bruchleiden und der Anpassung u.d Bestellung von Bruchbändern' kann der an einem Bruch Leidende leicht glauben, auf seine besonderen Beschwerden wer de Rücksicht genommen, diese Beschwerden würden von Sachkundigen geprüft und danach werde ihm das Bruchband verpaßt und angefertigt werden». Diesen Eindruck darf die Klägerin nicht erwecken, denn sie muß sich bewußt 3ein, . daß maßgebend für die Deutung ihrer Anzeigen das Urteil des ■ unbefangenen und unkritischen Lesers ist, somit auch des entsprechend unbefangenen Patienten» Die Dochtsprechung hat fest-gelegt, daß für die eigene und für die fremde Reklame dieser Raßstab der gegebene ist (l.IuU 30, 312 /3147» Rortuna-Senent). ■Die Klägerin muß sichdieses Zßäßstabes bewußt sein und danach ihre Anzeigen einrichten. Uenn sie nur ankündigt "zu sprechen am” oder "ich bin zu sprechen" oder "wieder zu sprechen am”, so i3t darin schwerlich die Erweckung des Eindrucks zu finden, daß die Klägerin den sie Aufsuchenden eine fachmännische Be- /, ratung zuteil werden lasse. Anders kann dies, - Je nach' d§m sonstigen Inhalt der Anzeige - bei der Ankündigung der . "Sprechstunden am" sein. Denn hier v/ird, ein Hinweis auf eine sachkundige Beratung1gefunden; die Ankündigung von "Sprechstunden" besieht sifch nach allgemeinem Sprachgebrauch auf die Tätigkeit besonders geschulter Sachkenner, so vor allem der Ärzte, ferner-der Rechtsanwälte, Patentanwälte;
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Ingenieure oder anderer Berufe, die eine besondere Ausbildung und durch Prüfungen erwiesene Eignung aufweisen* Im Einklang mit der Auffassung des Berufungsrichters kann daher in der Ankündigung von Sprechstunden ein unsachliches Verhalten der Klägerin in Präge kommen* Sie würde damit eine Irreführung des Publikums und namentlich der Bruchleidenden verursachen können, da diese nicht erkennen können, daß sie von dem Vertreter der Klägerin nur eine äußerliche Auskunft erhalten können, dessen Hauptaufgabe aber die Entgegennahme der Bestellungen *von bändern ist«
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4)	Die Klägerin bringt weiter in ihren-Ankündigungen zu dem Ausdruck, durch das Tragen ihres "S^ppbandes" seien dessen Bezieher von dem Bruchleiden geheilt worden. Zwar hat die Klägerin dies nicht unmittelbar behauptet; sie hat indes in einer Reihe von Ankündigungen ihrer Sprechstunden Dank- oder Anerkennungsschreiben einzelner Kunden wiedergegeben, in denen diese Kunden der Klägerin bestätigten, das S^|pband habe ihnen Heilung von ihrem Bruchleiden gebracht. Die Klägerin hat sich diese Angaben ihrer Kunden zu eigen gemacht, indem sie' sie uneingeschränkt wiedergab. Sie behauptet also, das Tragen ihres Bruchbandes beseitige den 3ruch und heile das Gebredlien* Dies ist unwahr* Das Bruchband stellt nur einen mechanischen Schutz dar, kann aber nicht zu dem Schlüsse der Bruchpforte führen. Durch den Inhalt solcher Dankschreiben erweckt die Klägerin die Hoffnung der Kranken, der bloße Gebrauch des Bruchbandes werde sie von ihrem Leiden befreien. Darin liegt eine unrichtige Angabe über die Eigenschaften des Bruchbandes und die gewerbliche Leistung der Klägerin, somit ein Verstoß gegen § 3 UÜG* Zugleich bedeutet dieser Inhalt der Werbung einen Verstoß der
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Klägerin gegen die'guten Sitten (§ 1 IT.7G). Zu Zwecken des Wettbewerbs übersteigert sie den Wort und den Erfolg ihrer Bruchbänder und mißt diesen eine Wirkung bei, die die bloße Anwendung des Bruchbandes nach ärztlicher Erfahrung nicht hat. In diesem Punkte war dem Berufungsgericht beizutreten.
5)	Indes alle diese Überlegungen können zunächst nur Richtlinien rein rechtlicher Art für eine erneute Behandlung in der Jatsacheninstanz darstellen. Das Revisionsgericht selbst ist nicht in der Lage, in der Sache selbst endgültig Stellung zu nehmen, denn in den Akten sind die beiden Anzeigen der Klägerin nicht enthalten, gegen die sich die Beklagten wendeten. Es fehlt in dieser‘Hinsicht auch an jeder tatsächlichen Feststellung, namentlich ist nicht erkennbar, ob in diesen Anzeigen Dankschreiben mit abjedruckt waren und somit der gekennzeichnete unrichtige Eindruck in den Lesern und sonstigen Interessenten erweckt wurde. Auch ist nicht ersichtlich, ob die Klägerin Sprechstunden ankündigte oder nur veröffentlichte, ihr Vertreter sei zu den»,angegebenen Zeit "zu sprechen" oder "wieder zu sprechen". Im angefochtenen Urteil sind Feststellungen auch hierzu nicht getroffen. Daher fehlt den Folgerungen des Tatrichters insoweit die erforderliche Unterlage. Aus diesem Grund mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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6)	Bei der erneuten Verhandlung wird‘der Berufungsrichter weiter folgende Gesichtspunkte zu beachten haben:
Grundsätzlich ist der lautere Wettbewerb erlaubt, kein "iitbewerber, wie hier die Beklagten, hat Anspruch auf Er-
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haltung seines Absatzgebietes oder seines Kundenkreises. Im freien Y/ettbewerb muß jeder Gewerbetreibende es hinnehmen, daß 3ein Absatz oder der Vertrieb seiner 'Taren oder sein bisheriger Kundenkreis durch die wettbewerbliche Tätigkeit von Mitbewerbern beeinträchtigt wird (vgl 3aumbach-IIefermehl ÜV?G6 1-2, :-.M7 1937, 34 = GP.lfc 1936, 811, Diamant ine j GP.UE 1936, 813 ZS157, HolzImprägnierung). Gegenüber einem die Grenzen des lauteren T/ettbewe'rbs überschreitenden Verhalten der Klägerin ist jedoch zu prüfen, ob und inwieweit die Beklagten in berechtigter Y/ahrnehmung ihrer Interessen Abwehr-' maßnahaen ergreifen durften. Sine Anpreisung der Heilung des Bruches gab ihnen Anlaß, sich dagegen zu wenden, ebenso eine Ankündigung von ,fSprechstunden”. Der 3erufungsrichter stellt fest« daß die Zeitungsanzeigen der Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ankündigungen der Klägerin veröffent- . licht wurden, dies*: auch für die Leser der Anzeigen der Xlä-
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gerin erkennbar war, zu demal die Anzeigen der Beklagten in denselben Tageszeitungen erschienen, in denen die Klägerin ihre Ankündigungen veröffentlicht hatte. Insoweit können sich daher die Beklagten in berechtigter Abwehr befunden haben, wie dies der Berufungsrichter bisher angenommen hat und würde es eui der Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beklagten fehlen; die Wahrung berechtigter Interessen wäre ihnen zuzubilligen, soweit die Anzeige der Klägerin täuschend wirkt öder wirken kann, namentlich würde dies der Ball sein, wenn die Anzeige den Bindruck erweckten sollte, bei Ausübung des Gewerbebetriebes der Klägerin an den Orten außerhalb ihres Sitzes sei die Veräußerung von Bruchbändern zulässig, während sich aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung (§ 56,
 56 b) gerade das Verbot ergibt, ambulant Bruchbänder feilzu-
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halten und zu verkaufen* Es wird andererseits aber auch-'zu'prüf
.sein, ob das Verhalten der Beklagten nicht eine kritisierende
 vergleichende Y/erbung ihrer Leistungen gegenüber‘denen d er
 Klägerin enthielt (siehe P.eimer, Wettbewerbsund Y/aren-
zeichenrecht S 353 ff; ITerreter, Vergleichende Eeklame in
GFMJR 1933 S,3 bis 18 bes. III,' S 13 ff; Burhenne IOT 51, 249,
251; Droste, Das Verbot der bezugnehmenden Werbung und die
 Ausnahiüefälle, in GEÜP. 51, 140)* Denn die Beklagten, betonen,
 nachdem sie die Bruchleidenden aufgefordert haben, sich ”in
 allen das Leiden betreffenden Angelegenheiten stets an den
 einheimischen Bandagisten” zu wenden, daß nur der gelernte
 Fachmann die erforderliche Ausbildung und Erfahrung besitze,
 die Leidenden richtig zu,betreuen. Schon damit wird der ge-
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lernte Fachmann und Bandagist in Gegensatz gestellt zu dem Ungelernten,- d.h. hier dem nur kaufmännisch gebildeten Vertreter der Klägerin, der’die Sprechstunden abhält. Sodann folgt der vom Klageantrag erfaßte Satz: ”Las3en Sie sich nicht durch vielversprechende Anzeigen.auswärtiger Firmen beirren”. Darin liegt die Gegenüberstellung der gewerblichen (Tätigkeit der Beklagten zu dem Vorgehen auswärtiger '.'irmen, hier der Klägerin. Die unzulässige vergleichende Feklame setzt nicht voraus, daß der Mitbewerber mit Damen genannt wird. Es genügt, daß er für den Leser oder sonstige Interessenten in der Verlautbarung eindeutig erkennbar gemacht ist. Das ist hier nach’den Feststellungen des^ Berufungsrichters der Fall, weil die Beklagten, wie erwähnt, in zeitlich unmittelbarem Anschluß an.die Ankündigungen der Klägerin vorgegangen sind. Schließlich sagen die Beklagten in ihrer Anzeige: ”Gern erwarten wir Ihren Besuch”. Damit fordern sie die Bruchleidenden auf,, ihren Bedarf
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bei den Beklagten zu decken und nicht bei der Klägerin. Dieser
 
Schlußsatz v/eist zurück auf den ersten Satz, die Aufforderung an die Bruchleid enden, sich stets an den einhebii sehen Badagisten zu wenden. Die Beklagten stellen damit ihre Tätigkeit und mittelbar ihre Erzeugnisse in Gegensatz zu den "vielversprechenden” Ankündigungen der Klägerin. Verstärkt wird dieser Gegensatz durch den Hinweis (in Satz 2 der Anzeige der Beklagten), daß nur der gelernte Eachmann die erforderliche Ausbildung und Erfahrung.besitze, die leidenden richtig zu betreuen. Das kann •bedeuten, daß die Beklagten der Klägerin und ihren Vertretern, die ungelernt und damit nicht Tachmänner sind, die erforderliche Kenntnis und Erfahrung abspreclien. Die Wirkung dieser Anzeige würde seih, daß die Bruchleidenden nur bei den Beklagten sich beraten'lassen und die Bruchbänder beziehen;
Dies Vorgehen der Beklagten könnte insoweit gegen § 1 UV7G verstoßen. Der Berufungsrichter wird unter diesen Gesichtspunkten das Verhalten beider Parteien erneut zu prüfen und gegeneinander abzuwägen haben.
7)	Sein Augenmerk'wird der Berufungsrichter auch darauf zu richten.haben, ob und inwieweit die 7/iederholungsgefahr gegeben ist.'Die Beklagten haben zwar im' Verfahren an ihren Standpunkt festgehalten und bis zuletzt'nicht nur die Abweisung. der Klage erstrebt, sondern in lerufungsrechtaz'ug auc.i versucht, eine ‘Widerklage zu erheben (vgl BGHZ 1, 241 ■
 Lindennaier-'"-Öhring 7ZG § 8 (1) = KJW 51, 521).
8)	Die weitere Annahme des Berufungsrichters, man könne
 bei dem Verhalten beider Barteien, und namentlich der Anzeige der Beklagten, von einem sog. Systenvergleich sprechen, geht fehl. Es ist nicht ersichtlich, welche Systeme hier miteinander verglichen werden sollten. Darin, daß gelernte Bandagisten
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die Bruchleidenden beraten und Bruchbänder anfertigen und veräußern, kann nicht ein besonderes System gesehen werden, so wenig wie darin, daß die Klägerin außerhalb ihres gewerblichen Sitzes Hprechstunden lurch nur kaufmännisch gebildete Vertreter abhalten läßt« Die Bälle in der Rechtsprechung, in denen der Systemvergleich zugelassen wurde, waren anders gelagert« Dort handelte es sich entweder um die geschäftliche Tätigkeit von Konsumvereinen (EGZ 116, 277) oder um die Zulässigkeit des Zugabewesens (RGZ 135, 38 ff) oder um die Hervorhebung des. Fortschritts der Technik und daraus folgend die Vergleichung technischer Verfahren oder Vorrichtungen (RGZ 156« 1 ff), schließlich in einem Sonderfall um die Lagerung des llotors im Fahrgestell von Kraftwagen unter Berücksichtigung der statischen und der Scliwingungserfordernisse (GRUR 1937, 941). "Der vorliegende Fall kann mit diesen Tatbeständen nicht verglichen werden. Vielmehr liegt hier ein unmittelbares Vergleichen der Le i stung eh'.|d er. :.!Qägerin mit denen der Beklagten vor, die Kritik an dem gewerblichen Verhalten der Klägerin und die Herausstellung der eigenen vermeintlich besseren Tätigkeit der Beklagten. Eine solche kritisierende und vergleichende Reklame könnte unzulässig sein, vor allem weil dann die Beklagten, wie betont, sich zu dem Richter in eigener Sache machen würden (GRüR 33, 249; GRUR J4, 473; GRUR 35, 967; GrEüR 40, 50; GRUR 44, 154; Reimer, Wettbewerbsund Waren-? zeichenrecht S 361; Burhenne l.c. S 251; Droste l.c. S 141; Baumbacli-llefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht S 119, 123, 127). Freilich bedarf diese Erwägung der Einschränkung, wenn sich ergeben sollte, daß die Klägerin über das erlaubte Kaß hinausgegangen ist und die Beklagten sich in berechtigter Abwehr befunden haben könnten«
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9)	Durch Abweisung der 7/iderklage ist die iriägerin als Hevi3i‘onsklägerin nicht beschwert, si'. erhebt dagegen auch leeinen Angriffö Da die Delclagten Anschlußrevision nicht eingelegt haben, bedarf es'keines Eingehens auf die Tfiderklage*
10)	Die I'Iostencntociieidung bleibt dem 3e .ufungsrichter Vorbehalt en0
Lindenmaier	.Heidenhain	Schmidt
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