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BGH

Gericht: BGH

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vanmer I für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 2. 1950 wird insoweit zu rückgewiesen, als die Beklagten zur Zahlung von nicht mehr als insgesamt 1.678,22 DM m übrigen wird die Sache zur anderweiten Ver handling und Entscheidung, auch über die ICo sten der Revision, an das Berufungsgericht it Diese Versi Eigner cherung deckt alle Schäden, für -welche der und/ oder Vermieter der Fahrzeuge die versicherte hat die Klägerin wegen der am aass sie nur in Höhe des nach dem omstellungssatsS^’ von 10:1 Die -vj-ägerin bat von den Beklagten unter ~bSetzung verlangt und beantragt, die Beklagten entsprechend der auf die einzelnen Beklagten entfallenden Beteili gungsquote zur Zahlung dieser Beträge ne.bst 5 70 Jahres zinsen seit dem 1* Oktober 1948 zu verurteilen» Die Beklagten haben um KlageabWeisung gebeten» Sie sind der --'-uff as sung, dass der Klageanspruqh gemäss oder ähnlichen Versicherungen, die vor dem 21» Juni 1948 entstanden sind, ’’nach den Bestimmungen über be stehende Forderungen” behandelt0 Auch § 7 Abs 1 WO. aie angewendet werden sollen auf Ansprüche aus versicherungsfärlen und Schadensereignissen, die vor dem 21. -Juni 19^8 eingetreten sind und für . die Zahlungen geleistet werden müssen«, Als anzuwendende jmstellungsnorm, auf die diese Vorschriften verweisen, kommt hier nur die allgemeine Bestimmung des & Ants che i dung ob die Voraus tzungen erfüi'ut sind, unter denen der Urasteliungs satz vor. Die Klägerin ist von o.e och.utenvermieterin hinsicht lieh aller Beschädigungen, also auch derjenigen, die vor der. ob die Vorschriften der Versicherungsverord nung auf Ansprüche die bereits in Deutscher Mark and en nd, bei denen also eine Umstellung eigentlichen Sinne nicht in Betracht kommt, über haup ) ist davon aus zugehen, dass die verSicherungsverordnung ungeach et ihres gesetsestechnisehen Charakters als einer Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz als Sinne betreffende Neuordnung des Versicherungswesens au na st Anlass der Währungsumstellung zu dem Gegenstand md das daher aus sich selbst heraus auszulegen Um zu einer dem Gese nicht mit voller Deutlichkeit•hervor, kann aoer aus aem Zusammenhang mit den sons ürigen Bestim mungen der §§ 6 und 7,in den sie hineingestellt sind, entnommen werden♦ Der § 6 WO enthält in seinen Ab- gen über die umstellurlg von uebensverSicherungen und in den Absätzen 3 bis. zunächst die Ansprüche aus Kentenversicherungen nä-her behandelt, v/ährend die Absätze 3 und 6 für alle sonstigen Versicherungen Bestimmungen über die.Fort- dauer des Versicherungsverhältnisses und die Höhe ünfali- oder ähnlichen Versicherungen, die vor dem 21. c.ie Umstellung von Ansprüchen des sicherungsnermers behandelt v/ird, die auf aufgrund deren die -Ansprüche des versicherten aus ■.Vahrungs sti ch bag nocn nicht abgewickelt waren, zu behandeln sindo im Schrifttum ist allerdings die ^einung vertreten worden, dass für die Umstellung‘von Haftpflicht-7erSicherungsansprüchen<; überhaupt nicht § 7 weil der nicht, dass er unter diejenigen Ansprüche fällt, die ir. i.icr ja auch durch Zahlung zu erfüllen ist, in die Anspruchs gruppen des § 7 Abs. 2 dass Versicherungsansprüche aus Versicherungsfällen oaer Scbadensereignissen, die vor dem Wäbrungsstich tag eingetreten sind, nach den Bestimmungen über Forderungen behandelt werden,- geht Uber die Bestim- * mung des § 6 Abs«, 7.'VV0« hinaus, denn sie lässt nicht entscheidend sein, wann die Ansprüche entstanden sind, mdern wann das Schah der Haftpflichtversicherung oder bei später auftreten den Schadensfolgen . -von Schadensereignissen, die vor dem 21* Juni 1948 statt gefunden haben, bereits in Deutscher liark- entstanden sind* Y/en: auf solche Ansprüche nach dem G-esetz gleich- die Bestimmungen J,ubcr bestehende Forderungen angewendet werden sollen, so bedeutet dies nichts an deres, als d diese Ansprüche wie neichsmarKior derungen behandelt werden sollen* die nach den a 554 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; ders Die Leistung des Versicherers soll also in jedem Fall auf 1/10 ihres ursprünglichen Wertes herabgesetzt werden. Angesichts dieser für Naturalan-sprüche gegebenen Regelung kann es nicht die .«.bsicht des Gesetzgebers gewesen sein, Zahlungsansprüche, mögen sie auch in Deutscher Dark entstanden sein, in ihrer vol- der Versicherte Zahlungen, die er wegen eines Pflichtversicherung in Höhe desjenigen Betrages verlangen kann, den der Versicherte nach dem Währungsstichtag hat auiwenaen müssen rar die Unfallversicherung ist im -wenn das 3chad vor dem Währungsstichtag iiego, auf 1/10 umzuwerten ist,.gleichgültig ob d u bat aas -Berufungsgericht ausgeführt: Keinesfalls liessen sich die Worte 11 Auf -Ansprüche aus Versicherungs- fällen und Scbadensereignissen, die vor den 21»- Juni 1948 eingetreten sind” dahin fassen: ’’Auf Ansprüche, deren Schadensereignisse und Versicherungsfälle vor dem 210 Juni zu jedem der bei den Y/orte ”Versicherungsfällen” und ’’Schadensereignissen Die umstand liehe Wortfolge ’’Auf Ansprüche aus Versicherungsfällen und auf Ansprüche aus Schadensereignissen” sei dann, da der zu der gesetz-liehen Fassung vereinfacht worden» 2s liege mithin nicht eine Kumulierung von Anspruchsvoraussetzungen vor, sondern eine Aufzählung in seinen Anspruch nicht nur der Versicherungsfall, sondern auch das Schadensereignis vor dem 21. so hätte der Gesetzgeber nach deutschem Sprachgebrauch wahrscheinlich eine andere 'wortfassung gewählt» Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung erscheint dahe senen und französischen Wortlaut, der allerdings nach § 8 Abs. 5 WO* nicht der amtliche Text ist, jedoch in Zweifelsfällen zur Auslegung und Erläuterung herangesogen werden kann. wisenen rsicherungsfallen und Schadensereig rissen überhaupt nicht gemacht wird, sondern dass allein arsuf abgestellt ist, ob die Die von der dass eine Xumulie rung der Anspruchsvoraussetsungen gemeint ist Dichtigkeit der hier gegebenen Auslegung wird aber auch* durchudie j 52.kDux?chführungsverOrdnung•zu dem Um Stellung von r'ai tpflichtversicherungsansprüchen wegen Personenschäden enthält, die vor dem 2L. Be ge ken den der Versicherte nach dem 21. 2 des § 1 der 32. Durchführungsverordnung ist hervorgehoben, dass die neue Vorschrift, sov/eit es sich Damit ist mittelbar zu dem Ausdruck gebracht, dass ohne diese Sondervorschrift Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen der Schaden und damit das Schadensereignis vor dem 7/ährungs stich tag eingetreten ist, auf Grund der genannten Bestimmungen entsprechend der all- eingetreten isu as Berufungsgericht hat sich zur Stützung seiner Ausle für die ^Schadens- gung auch auf die MAmtlichen riinv/eise und*Unfallversicherung" (Veröffentlichungen des Zonenamts der Bri t isu, dass eine Umstellung im Verhältnis 10:1 stattzufinden habe, wenn der versicherungsfall oder das lür die Entstehung des Er satzanspruches ursächliche Schadensereignis vo dem Währungsstichtag eingetreten sei» Bezug genommen ist hierbei auf § 6 Abs.7 und § 7 Abs. 1 WO. den Aufsichtsbehörden die Befugnis einge räumt, zur Wahrung der Interessen der Versicherungs nehmer weitere Vorschriften zu treifen, doch legen sich die "Amtlichen Hinweise”, wie schon die Bezeich oung besagt, selbst nicht den Charakter einer im Verhältnis 10:1, wenn und 'soweit das Scbadensereignis oder der Versicherungsfall vor dem sondern auch das Schadensereignis selbst seitlich nach dem »Vaorungsstichtag liege. Sie beruft sich auf die "Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten" (Bl 31 GA.) und auf die allgemeine Übung, dass eine Un tpflichtversicherung Schadensereignis dasjenige nde Ereignis, durch das dem Dritten ein Schaden entstanden ist, dagegen ist das Schadensereignis nicht der Schädigung des Versicherungsnehmers durch seine In- den es gewöhnlich im Haftpflichtversicherungsrecht hat, so entfallen damit die Argumente der Revision, denn die Feststellung von . .rt und Umfang des Schadens ist von dem schädigenden Ereignis selbst aen Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten” folet nichts anderes* Die besagen im $ b Abs*' 4 nur dass der Mieter bei nicht ordnungsgemässer Rücklieferung der Schuten dem Vermieter für die daraus entstandenen nouwenaigen -uiv/enaungen zu haften habe* 24it dieser Bestimmung ist, soweit die nicht eine Selbstverständlich oder um so schwere Schaden handelt, dass die Weiterbenutzung des Fahrzeuges nicht mehr möglich oder doch soforti- Zu Unrecht beruft sich die revision darauf, dass bei SammelSchäden die Feststellung des Zeitpunktes der Beschädigung auf Schwierigkeiten stosse, und dass deshalb Sarrmelschaden auch unter dem Gesichtspunkt des Selbstbehalts jeweils nur als ein Schaden angesehen werdey Denn wenn auch in solchen Fällen, bei denen sich der Schaden aus mehreren, zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Einzelbeschädigungen zusauanensetzt, die dass die Beschädigungen selbst und nicht ers Soweit also die Beschädigungen -der-Schute tatsächlich vor dem Y/äh rungsstich tag stattgefunden ha ben, liegt auch das diese Beschädigungen betreffende ”SchadensereignisM vor diesem Zeitpunkte Bei dieser Sacl oeaurrre es keines Einsehens auf V. ie von den Earoeien und dem Berufungsgericht erörter m aer chtsgrundsät liehen Beurteilung der Umwertungsfrage im wesentlichen beizutreten, so kann ihm doch nicht darin gefolgt werden dass sämtliche u deren Bezahlung sich die Klägerin in dem Vergleich mit Brau P Wenn im § 7 Abs. 1 WO» bestimmt ist, dass alle An spreche des Versicherten "aus Schadensereignissen", die vo dem 21. ouni 1948 eingetreten sind, der Umwertung unterliegen, so bleibt die -«-'rage offen, was unter "Schadensereignis" zu verstehen ist und in welcher Weise die Versichürungsansprüche mit dem Schadensereignis Sinn und Zweck der '^ersicherungsverordnung verbieten es, die sonst es ursächlichen Zusammenhanges ohne weiteres auf die Torschrifte;: der VerslcherungsVerordnung zu übertragene Dem steht nicht nur die summarische Kegelung entgegen, .für alle Schadensversicherungen ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der einzelnen Versicherungszweige erfahren ha sondern eine solche Anwendung der sonst massgeblichen Begriffe ist auch deshalb nicht am Platze, weil es sich in der Ver sicnerungsver ;ranung um eine reine uoe ban delt, durch welche die Erledigung al er am V/äbrungs Stichtag noch nicht abgewickelten Schadensfälle geord werden so man dem Begriff des Schadensereignisses und des ursäch liehen Zusammenhanges eine Bedeutung geben würde, v/el che Schadensfälle, bei denen der Versicherungsanspruch bereits in Deutsche ark entstanden ist, unter Umstän :ch Rechnung getragen, dass er in der erordnung über die Schadensunfall=und Kranken Versicherung vom Die Begriffe dos gnisses und des ursächlichen Zusammenhänges zwischen versicoerungsanspruch una Scha densereignis müssen- hiernach in einschränkendem Sinne au fc> behandeln sind« können daher nur Ansprüche aus solchen SchaciensiOigen von aer Umwertung erfasst werden« deren alleinige Ursache diejenigen Ereignisse sind, die den Schaden unmittelbar ausgelöst haben, wohingegen Schäden, au den Schadensereignis beruhend anzu sehen sind» Aine solche Auslegung entspricht auch dem Grundgedanken, von dem die versicherungsrechtliche Gmund der dahin geht, dass Schäden, stei lung beherrsc die vor dem Aahru Zahl ung von Aeich gewe rtet en Betrag die nach dem Währ in P eut s eher Mark n -nwendung auf den gegebenen Fall olg hieraus, dass aze -••eparaturkosten für die Schute, soweit es sich um axe esexrigung von Schäden handelt, die vor dem 21 -Juni 3.948 eingetreten sind, dea Abwertung unterliegen Hinsichtlich der sonstigen Schäden, für die die Xlä gerin Ersatz i deren Ersatz der Versicherer auf Grund des das schadenstiftende Ereignis als ihre alleinige 'Ursache zurückgufübren, sondern sind durch besondere Xassnahmen entstanden, die der Abwendung ode /ernuuung eines versicnerungs echtlici en Schadens dienen seilten* Sie können nach dem oben’Gesagten daher nicht unter die drnwertungsbestimmungen des en, sondern sind von den Beklagten entsprechend ihrer quotenmässigen.Beteiligung der abzusetzen, weil die Härteten den Rechtsstreit insoweit bereits im zweiten Kechtssuge für erledigt er- der erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht auch die Fra- sgingen der Schute tatsächlich vor dem 21» Juni ass die Schäden vor dem Währungsstichtag entstanden seien» denn man müsse berücksichtigen, dass enariert worden sei, und dass sie über den fallen von trümmerstücken bei der Beladung und Löschung oder durch ähnliche Vorgänge eintreten konnten. Bas Beerwähnt selbst, dass die Schute nach dem ericn Währungsstichtag noch mit Beschädigungsgefahr benutzt worden ist, hält diese aber nicht für "nennenswero it Die enthebt den dichter aber nicht der Notwendigkeit, die schätzungs begründenden Tatsachen, die sich ihm für die Schadenser- mittlung bier für die Zeit der Schadensentstehung

Zitierte Normen: § 7r WO § 287 ZPO
WOBestimmungSchadensereignisAnspruchVerhältnisSchaden

Volltext der Entscheidung

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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vanmer I für Handelssachen des Landgerichts
 Hamburg vom 2. Januar
1950 wird insoweit zu rückgewiesen, als die Beklagten zur Zahlung von nicht mehr als insgesamt 1.678,22 DM
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 im -Hamburger Hafenrevier gemietet und bis kurz nach
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 bis zur. 15o Juli 1948) entsprechend verwendete Frau
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hat die Klägerin wegen der am
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an der Schute
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 Schadensersatz in Höhe von IM 2»497 in Inspruch ge
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 am 26* April
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der durch die Klage der
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andenen Kosten
 Höhe von DM 1.864»72
verlangt und beantragt, die Beklagten entsprechend der auf die einzelnen Beklagten entfallenden Beteili
 gungsquote zur Zahlung dieser Beträge ne.bst 5 70 Jahres zinsen seit dem 1* Oktober 1948 zu verurteilen»
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Die Beklagten haben um KlageabWeisung gebeten» Sie sind der --'-uff as sung, dass der Klageanspruqh gemäss
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as Landgericht hat die Beklagten antragsgemäss ver
 urteilt. Das
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 Klage abgev/ie
 sen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe
 des auf 1/10 abgewerteten Kostenbetrages
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 die -Revision der Klägerin, mit der sie die Y/ieder-
urteils des Landgerichts erstrebt,
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oder ähnlichen Versicherungen, die vor dem 21» Juni
1948 entstanden sind, ’’nach den Bestimmungen über be stehende Forderungen” behandelt0 Auch § 7 Abs 1 WO. verwe ist auf
 die ’’Bestimmungen über bestehende For
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aie angewendet werden sollen auf Ansprüche
 aus versicherungsfärlen und Schadensereignissen, die vor dem 21. -Juni 19^8 eingetreten sind und für . die Zahlungen geleistet werden müssen«, Als anzuwendende jmstellungsnorm, auf die diese Vorschriften verweisen, kommt hier nur die allgemeine Bestimmung des
§ 16 ümstellungsgesetz in Betracht, die eine Umstel

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mithin davon ab
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 die bereits in Deutscher Mark
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selbständiges Gesetz anzusehen ist, das eine um-
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fassende, nicht nur die Umstellung eigentlichen
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Sinne betreffende Neuordnung des Versicherungswesens
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nicht mit voller Deutlichkeit•hervor, kann
 aoer aus aem Zusammenhang
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 mungen der §§ 6 und 7,in den sie hineingestellt sind,
 entnommen werden♦ Der § 6 WO enthält in seinen Ab-
itzer. 1 und 2 (susammengefasst unter A) Bestimmun-
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 über die umstellurlg von uebensverSicherungen
 und in den Absätzen 3 bis. 7 (zusammengefasst unter
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 nicht abgewickelt
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nicht, dass er unter diejenigen Ansprüche fällt, die
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 den Schadensfolgen . zeitlich auseinanderfalien kön-
m
nen, schiiesst die Regelung des § 7 Abs* 1 WO* die
■
* .
# *
Möglichkeit ein, dass Versicherungsansprüche aufgrund
■
■ . -von Schadensereignissen, die vor dem 21* Juni 1948 statt
 gefunden haben, bereits in Deutscher liark- entstanden
o	t	-	*
sind* Y/en: auf solche Ansprüche nach dem G-esetz gleich-
:w o h
V» »»
die Bestimmungen J,ubcr bestehende Forderungen
 angewendet werden sollen, so bedeutet dies nichts an deres,
 als d
diese Ansprüche wie neichsmarKior
 derungen behandelt werden sollen* die nach den a
f
gemeinen Bestimmungen im Verhältnis 10:1 umzusuenen
 sind (Prölss VW.1948"S. 554 unter Hinweis auf die
 Entstehungsgeschichte; ders
DRZ
1948 8*
358; anders
 Oberbach VV7. 1948 3* 284)« Eine gegenteilige Ausle
_ .
gung würde auch in zu
 einem unvereinbaren Widerspruch.
der Bestimmung des zweiten Absatzes des § 7 WO
W	•
10
I
I
t
stehen. Ist nämlich der näss nicht auf Zahlung, Natur gerichtet, so ist
 Versicherungsanspruch vertragsge-sondern auf Wiederherstellung iji nach dieser Bestimmung der Keichs
 markwert der Naturalleistung zu ermitteln und im Verhältnis 10:1 umzustelien. Die Leistung des Versicherers soll also in jedem Fall auf 1/10 ihres ursprünglichen Wertes herabgesetzt werden. Angesichts dieser für Naturalan-sprüche gegebenen Regelung kann es nicht die .«.bsicht des Gesetzgebers gewesen sein, Zahlungsansprüche, mögen sie auch in Deutscher Dark entstanden sein, in ihrer vol-
A	1
len BM-Höhe bestehen zu lassen.
s
eine solche -uslegung nicht gerechtfertigt wäre,
 wird zur Gewissheit durch die Sonderregelung bestätigt, die Versicherungsansprüche aus Personenschäden durch die
 am 1
--ugust 19A9 in Vra
o getretene 52. Durchführungs
 Verordnung zu dem Umstellungsgesetz
 entloAn
O
1949 Kr.75
aogec.rucKt oei Uarmening-Iuden VVährungsgesetz Brg.Bd.S
81)
nachträgl
 gefund
hat
 Im § 1 di
 cier gemäss ± ^os
2 an die stelle des v; 6 Abs
 ordnung
7 und
 des ; Abs
1 und 2 WO
treten soll,wird bestimmt.
aas
C!
der Versicherte Zahlungen, die er wegen eines
vO
o.em
 hrungsstichtag eingetretenen Personenscha
 dens zu bewirken hat, von dem
v e
cnerer einer
 ria f t
Pflichtversicherung in Höhe desjenigen Betrages verlangen kann, den der Versicherte nach dem Währungsstichtag hat
 auiwenaen müssen
 rar die Unfallversicherung ist im
r\
das Entsprechende
 ür Ansprüche auf Zahlung von
 Renten,
9J.Q
*
erdienstausfall oder anderen wieder
11
M .
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•r
A
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*
* i
■
ii
r
*
*
i
Kehrenden Leistungen angeordnet, auch wenn der
 Versicherungsfall Tor dem Währungsstichtag liegt„
Bei Mitversicherung von Keilkosten soll gemäss § 2 Abs
■
0
aO der
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■Sfr
%
ig
 ounkt d
stung
 Gewährung der
 lieh

1
itrunk
d
intritt
 oder
des
&
.<s-’
cherungsfalles gelten
^u
o
d
Sonderregelung für
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.1
e
« *

enschäd
 muss geschlossen werden

d
in aen

>
t'

Fällen, in denen es sich
 cht um Personenschäden
 son
dern um Sachschade
 and eit
 de
7*
Anspruch des Versicherten
£»
-wenn das 3chad
 vor dem Währungsstichtag
 iiego,
auf 1/10 umzuwerten ist,.gleichgültig ob d
im
 sprach in Leichsmark oder in Deutscher Mark entstanden
1SÖ
rölss DRZ 194-9 3
508).
x
r
t.
r
>
L • \
i
»* t.
ip-
i
i-*<
£ LC
*
$
t
«
r\
ei einer solchen Auslegung des
7 Abs ♦ 1 WO
die Bestimmung des
149 WGo für die betroffenen Fälle ausser Wirksamkeit gesetzt ist, muss zugegeben werden.,
Bs ist dies aber die Folge der aus Anlass der Währungsre
 form enassenen musnahmegesetzgebung, die angesichts der
 getroffenen Regelung hingenommen werden mus
 cs
Hiernach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausge
 gangen,
bilde o,
dass § 7 AbSo 1 VVOo die gesetzliche Grundlage anhand deren die Berechtigung des IClaganspruches
LJ
u prüfen ist
t!
(
i
I
t
12
*
V

II
1A-?
ie
u bat aas -Berufungsgericht ausgeführt: Keinesfalls
 liessen sich die Worte 11 Auf -Ansprüche aus Versicherungs-
*
fällen und Scbadensereignissen, die vor den 21»- Juni 1948 eingetreten sind” dahin fassen: ’’Auf Ansprüche, deren Schadensereignisse und Versicherungsfälle vor dem 210 Juni
L948
P
ingetreten sind”» Vielmehr gehö

zu jedem der bei
 den Y/orte ”Versicherungsfällen” und ’’Schadensereignissen
!t
einzeln de
 Eingang ’’Auf Ansprüche aus »»»’’o
Die umstand
 liehe Wortfolge ’’Auf Ansprüche aus Versicherungsfällen
 und auf Ansprüche aus Schadensereignissen” sei dann, da der
*
jeiIngang sowohl den Versicherungsfällen als auch den Scha-densereignissen je einzeln zugeordnet sei. zu der gesetz-liehen Fassung vereinfacht worden» 2s liege mithin nicht eine Kumulierung von Anspruchsvoraussetzungen vor, sondern
 eine Aufzählung
VJ
>D
gleich zu behandelnder Anspruchs
 gruppen»
verbindende Wort ’’und” sei durch ein koordi
 nierend.es ’’oder”

ersetzen, wie dies von ?rölss, Yer
 sicherungsrecht 1950 S» 53 > vorgeschlagen sei
 Dieser Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen» Y/enn die
 Vorschrift die -Bedeutung haben
s
oll
 dass bei .jedem

in
 seinen Anspruch nicht nur der Versicherungsfall, sondern auch das Schadensereignis vor dem 21. Juni 1948 liegen muss
&
so hätte der Gesetzgeber nach deutschem Sprachgebrauch
 wahrscheinlich
eine andere 'wortfassung gewählt» Die vom
 Berufungsgericht vertretene
 Auslegung erscheint
 dahe
-/I
aui
 Grund des deutschen Textes naheliegend, wenn auch nicht
.
unbedingt swingend» Sie wird -aber durch weitere Umstände
 ais
ichtig bestätigt, und
 war
CJ
unächst durch den engli
I
/
/
13
senen und französischen Wortlaut, der allerdings
 nach § 8 Abs.
5 WO* nicht der amtliche Text ist,
 jedoch in Zweifelsfällen zur Auslegung und Erläuterung herangesogen werden kann. Der englische Text (Amts-
Qj.att der Br. Mil. Keg
 Kr O
888) lautet:
aröo vii
 claims under Policies or Bonds
x. Where
 claims for which a cash Daymenu is sti
\
pulated have arisen as a result of insurable
 occurences happening before 21.6.1948 the
■
pi'cvisions applicable to existing debts shall apply to such claimso
D
a *k*
ranzösische Text der Verfügung Nr. 74 vom 26
Juni 1948

\V
ournal Official
n
O
1564) heisst:
Ar
U
24:
jjes dispositions relatives aux creances en cours sfappliquent aux droits resultant
 de la. couverture par la po3
de
 sinistres
survenus avant le 21.6.1948 et pour lesquell les des indemnites doivent etre vers6es.
.3 91CQ
remdsprachilehen Texte zeigen mithin, dass ein
 un
erscoie
r*
wisenen
 rsicherungsfallen und Schadensereig
 rissen überhaupt nicht gemacht wird, sondern dass allein
 arsuf abgestellt ist, ob die
,finsurable occurences” oder
 ri

sinistres” vo
 dem Währungsstichtag stattgefunden
 haben. Die von der

rin vertretene Auslegung
9
dass
 eine Xumulie rung der Anspruchsvoraussetsungen gemeint
 ist
?
wird somit durch die ausländischen Texte widerlegt
*
Dichtigkeit der hier gegebenen Auslegung wird
 aber auch* durchudie j 52.kDux?chführungsverOrdnung•zu dem
p
ümsi elTungsges e t:: bestatigt, ‘ 'die *--eine'-mvxW:
*
J
I
4

oereixs erwähnte
 Sondervorsch:»
für d
Um
 Stellung
von r'ai
 tpflichtversicherungsansprüchen wegen
 Personenschäden enthält, die vor dem 2L. Juni 1948 ein getreten sind« Zahlungen wegen eines solchen Personen-
chadens muss der
 oberer in d
Be
 ge
ken
 den der Versicherte nach dem 21. Juni 1948 aufzuwenden hat« Biese Durchführungsverordnung, die insbesondere
 ür Bentenansprüche von Bedeutung ist, erwies sich vor
 allem deshalb als notwendig, weil die Abwertung von
t;
en
 benansorlichen im Verhältnis 10:1 eine besondere Härte war
 Im Absatz. 2 des § 1 der 32. Durchführungsverordnung ist hervorgehoben, dass die neue Vorschrift, sov/eit es sich
h	■
um die Regelung von Personenschäden handelt, an die
S t e • 1 e
des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs
1 und 2 der WO
r. i o u
Damit ist mittelbar zu dem Ausdruck gebracht, dass
 ohne diese Sondervorschrift Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen der Schaden und damit das Schadensereignis vor dem 7/ährungs stich tag eingetreten ist, auf Grund der genannten Bestimmungen entsprechend der all-

me

O
-V.

• «
»V!
varen, unc.
gel im Verhältnis 3.0:1 umzustellen gewesen zwar gleichgültig, ?/anr. der ’’Versicherungs
a xi
!!
eingetreten isu
 as Berufungsgericht hat sich zur Stützung seiner Ausle
 für die ^Schadens-

gung auch auf die MAmtlichen riinv/eise und*Unfallversicherung" (Veröffentlichungen des Zonenamts
 der Bri
ü
S
410
• Sone 1948 Ni
%
) bezogen, wo
7
abgedruckt bei Harmening-Buden
— JL r cj
1
er 3 g
o
t isu, dass eine
 Umstellung im Verhältnis 10:1 stattzufinden habe, wenn der
15
/
ft
5
versicherungsfall oder das lür die Entstehung des Er
 satzanspruches ursächliche Schadensereignis vo

dem
 Währungsstichtag eingetreten sei» Bezug genommen ist hierbei auf § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 1 WO. Hechtsetzen
I
de Wirkung kommt dieser Erläuterung in den "Amtli-
chen Hinweisen" allerdings nicht
u
Zwa

ist in $ 8
Abs
4 WO
den Aufsichtsbehörden die Befugnis einge
 räumt, zur Wahrung der Interessen der Versicherungs
 nehmer weitere Vorschriften zu treifen, doch legen sich die "Amtlichen Hinweise”, wie schon die Bezeich
 oung besagt, selbst nicht den Charakter einer
r
gänsungsvorschrift bei, sondern sollen lediglich amt-
■
liehe Erläuterungen darstellen (vgl. Möller, Probleme
 der Währungsreform, o
118
lob
 aber der Auffassung d
Inder Sache selbst lamtes aus den dar-
gelegten Gründen zuzustimmen
 Eli
Hiernach unterliegen Haftpflichtversicherungsansprüche
 cer
1
im Verhältnis 10:1, wenn und 'soweit das
 Scbadensereignis oder der Versicherungsfall vor dem
L948 liegt«. Die revision macht demgegenüber
21.
un
 geltend, dass der niageanspruch selbst, bei solcher Auslegung gerech
 ojl er u
:.go sei, weil im vorliegenden
 StreiuxaiJL
nicht nur der Versicherungsfall
d„h
aie
 leite nö ma chung

Schadensersatzanspruches durch den Drit
 en
j
sondern auch das Schadensereignis selbst seitlich
 nach dem »Vaorungsstichtag liege. Sie beruft sich auf die "Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten"
(Bl
 31 GA.) und auf die allgemeine Übung, dass eine Un
16
Versuchung der Schuten durch Sachverständige erst hei deren Rückgabe an den Vermieter stattfindei* der Schaden
 also erso zu diesem Seitpunkt ermittelt werde«, Bei Sam-
. *
♦
melschäden könne ausserdem ein besonderes Schadensereignis überhaupt nicht festgestellt werden* Daher sei ’’Schadens-
ereignis” bei dem vorliegenden Vertrag gleichbedeutend
■
mit "Versicherungsfall”* Diese Auffassung ist nicht haltbar, Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist in
a
sc:
tpflichtversicherung Schadensereignis dasjenige nde Ereignis, durch das dem Dritten ein Schaden entstanden ist, dagegen ist das Schadensereignis nicht
 der Schädigung des Versicherungsnehmers durch seine In-
/
ansprucbnahme seitens eines Dritten gleichzusetzen* Gibt
 man aber dem Begriff ’’Schadensereignis” den
 Sinn«
den
 es gewöhnlich im Haftpflichtversicherungsrecht hat, so
 entfallen damit die Argumente der Revision, denn die Feststellung von . .rt und Umfang des Schadens ist von
 dem schädigenden Ereignis selbst
u
ennen
» i ua s
aen
 Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten” folet nichts anderes* Die
 besagen im $ b Abs*' 4 nur
 dass der Mieter bei nicht ordnungsgemässer Rücklieferung
 der Schuten dem Vermieter für die daraus entstandenen
 nouwenaigen -uiv/enaungen zu
 haften habe* 24it dieser
 Bestimmung ist, soweit die nicht eine Selbstverständlich
t enthält, lediglich sum «usdruck gebracht, dass die Ermittlung des Zustandes des Fahrzeuges spätestens im
 Seitpunkt der Rücklieferung der

chuten stattzufincien
*

habe* Auch dieser Zeitpunkt tritt aber naturgemäss dann
v
schon früher ein, wenn es sich um einen Totalverlust
■
oder um so schwere Schaden handelt, dass die Weiterbenutzung des Fahrzeuges nicht mehr möglich oder doch soforti-
■
ge Ausbesserung aus Sicherheitsgründen oder zur Ermöglichung der. Yfeiterfahrt geboten ist.
Zu Unrecht beruft sich die revision darauf, dass bei SammelSchäden die Feststellung des Zeitpunktes der Beschädigung auf Schwierigkeiten stosse, und dass deshalb Sarrmelschaden auch unter dem Gesichtspunkt des Selbstbehalts jeweils nur als ein Schaden angesehen werdey Denn wenn auch in solchen Fällen, bei denen sich der Schaden aus mehreren, zeitlich nicht mehr genau
 feststellbaren Einzelbeschädigungen zusauanensetzt, die
■
Ermittlung des Zeitpunktes des Schadensereignisses nicht
%
einfach sein wird, so ändert dies doch nichts daran«
dass die Beschädigungen selbst und nicht ers
j.
di
 Fest
Stellung ihres Umganges das schadenstiftende Ereignis c. erstellen. Soweit also die Beschädigungen -der-Schute tatsächlich vor dem Y/äh rungsstich tag stattgefunden ha ben, liegt auch das diese Beschädigungen betreffende ”SchadensereignisM vor diesem Zeitpunkte
 Bei dieser Sacl
 oeaurrre es keines Einsehens auf
V.
ie von den Earoeien und dem Berufungsgericht erörter
e jn
f
was bei aer Haftpflichtversicherung als
 tn
ver
 sicherungsfa
1i»»
im Sinne des § 7 Abs. 1 WO anzusehen
 ist. Denn gleichgültig, ob der '/ersicherungsfall dem
*
Schadensereignis gleichzus.et^,?Wr istu.^^d.er ob er erst
m
aer
 des" Versicherungsnehmers^., ,.
nansprucnnaninevaurcrl aen ge schädig
 oen Dritten
 eintritt, kann er doch jedenfalls zeitlich nicht vor dem Schadensereignis liegen.
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8
17
Ist hier
 dem Berufungsric
m aer
 chtsgrundsät
liehen Beurteilung der Umwertungsfrage im wesentlichen beizutreten, so kann ihm doch nicht darin gefolgt werden
 dass sämtliche
ü
eträ
*
u deren Bezahlung sich die
 Klägerin in dem Vergleich mit Brau P
verpflichtet
 hat
uzüglich d
ko
 auf 1/10 abzuwerten
 smo.
Wenn im § 7 Abs. 1 WO» bestimmt ist, dass alle An
 spreche des Versicherten "aus Schadensereignissen", die
 vo
dem 21. ouni 1948 eingetreten sind, der Umwertung
 unterliegen, so bleibt die -«-'rage offen, was unter "Schadensereignis" zu verstehen ist und in welcher Weise die Versichürungsansprüche mit dem Schadensereignis
■
verknüpft sein müssen. Denn dem Haftpflichtversicherungs Verhältnis können Ansprüche ganz verschiedener Art ent-
so
- V!
ngen
 die v/ieöerum auf verschiedene Ursachen zurück
g
O
** 1 rO -n
Ji ~
7/eraön sonnen
 De
negr
i
des 3chadensereignis
 ses wird im Versicherungsrecht bald als Ursachenereignis
m
r.ne
 rx
er Haftungsursache(HG
i
 L943 3. 988), bald
 als Folgeereignis ir.i Sinne der letzten Schadensursache aufgefasst; dei ursächliche Zusammenhang zwischen Anspruch und Schadensereignis kann im Sinne der Lehre
 vom adäquaten Kausalzusammenhang gemeint seii}* er kann
 aber auch so verstanden werae

dass das'Schaaensereignis
a:.e i
lächste Ursache (causa proxima) oder schliesslich
 die a_ieim
, 11
rsache
w w
U
den ..nspruch ist. Sinn und Zweck
 der '^ersicherungsverordnung verbieten es, die sonst
» *
ur
 Aac
fi£l op
 jjn • i
chtvers* cherungsrecht massgeblichen
 oeStimmungen des Schadensereignisses (vgl
AG.
aaO
una
+ *
r
*
t
4
19
JL
es ursächlichen Zusammenhanges ohne weiteres auf die Torschrifte;: der VerslcherungsVerordnung zu übertragene Dem steht nicht nur die summarische Kegelung entgegen,
4 *
die die Umwertung im § 7 Abs* 1 VVO. .für alle Schadensversicherungen ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der
 einzelnen Versicherungszweige erfahren ha
 sondern eine
 solche Anwendung der sonst massgeblichen Begriffe ist
*
auch deshalb nicht am Platze, weil es sich in der Ver
-*r
sicnerungsver ;ranung um eine reine uoe
 ban
delt, durch welche die Erledigung al
 er am V/äbrungs
 Stichtag noch nicht abgewickelten Schadensfälle geord
 werden so
7 7 4-
e
Mit dieser eigenscha
 der fragil

• %
cnen ueStimmungen ware
 es aber nicht vereinbar, wenn
■
man dem Begriff des Schadensereignisses und des ursäch liehen Zusammenhanges eine Bedeutung geben würde, v/el
 che Schadensfälle, bei denen der Versicherungsanspruch
 bereits in Deutsche
 ark entstanden ist, unter Umstän

er noer au
 Kt
anre rmaus unser aie nerrsena
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r* r-'	%
i -lOS
V V \J

e
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en würde,, Die
 Gesichtspunkt hat

[er Präsident des Zonenamtes o.es reichsaufsichtsamtes
-p«
das Versicherungsv/esen in Hamburg für die Kranken
 ver sic.'
Er ster-
eo acu
v
:ch Rechnung getragen, dass er in der erordnung über die Schadensunfall=und Kranken
 Versicherung vom
I » r
C ^
ELI 1943 (Veröffc des Zonenamtes
 1943 Nr, 7, abgedruckt bei Harmening-Duden S» 405) be stimmt hat, dass als Zeitpunkt des Eintritts des 3cha
 densereignisses der Zeitpunkt der Gewährung de
o Jo
 Damit sind
 stungen durch den Arzt usw„ gilt ^§9 aaO
• • k
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für diesen Versicherungszweig Ersatzansprüche aus spä
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eren Arankheitsfolgen von der -Abwertung ausgeschlossen«
Die Begriffe dos
 gnisses und des ursächlichen
 Zusammenhänges zwischen versicoerungsanspruch una Scha densereignis müssen- hiernach in einschränkendem Sinne
 au
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werden» boweit die Ansprüche nicht in Aeichs
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 mark entstanden und
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6 Abs» 7 V V0o in jedem
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 Verhältnis
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gemäss § 7 Abs
TV
:1 umzustellen, sondern lediglich
, wie ..ei chsmarkforderungen zu

behandeln sind« können daher nur Ansprüche aus solchen
 SchaciensiOigen von aer Umwertung erfasst werden« deren alleinige Ursache diejenigen Ereignisse sind, die den Schaden unmittelbar ausgelöst haben, wohingegen Schäden,
ZV.
deren Eintritt es weitere
 Geschehnisse bedurfte
 nient men
a±
G
au
 den Schadensereignis beruhend anzu
 sehen sind» Aine solche Auslegung entspricht auch dem Grundgedanken, von dem die versicherungsrechtliche Gmund der dahin geht, dass Schäden,
 stei	lung	beherrsc
 die	vor	dem Aahru
 Zahl	ung	von Aeich
 gewe	rtet	en Betrag
 die	nach	dem Währ
 in P	eut s	eher Mark
A »■ v'k ■	sind	, voll er
-L o o	zwar	in der 7
	chti	g du?, eh ge
 die	Ants	tehung de
 isu
tfäbrungsstichtag, also i.. Zeitraum der
 chsmarkorämien« entstanden sind« im ab-
*•	r	#
absugelten sind, dass dagegen Schäden
 Yährungsstichtag, während die Yersicherun
 liez

weioe:.
{<$6 -,DS
VV0 o)., e nt s t an
 bst werden müssen» Dieser Grundsatz
» m.

sicherungsVerordnung nicht gan
 ol
O • • ^
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5	/	ADS
1 YYO
nicht auf
 Schadens, sondern auf den Eintritt
c.es bccaaense
 nisses abstellt, die Grundidee
o.ass
 der Schaden der Prämie folgt« ist aber in der Gesamt
 eg
ng erkennbar zu dem Ausdruck gekommen
l
21
21
n -nwendung auf den gegebenen Fall
 olg
hieraus, dass
 aze -••eparaturkosten für die Schute, soweit es sich um
 axe
esexrigung von Schäden handelt, die vor dem 21
-Juni 3.948 eingetreten sind,
 dea
Abwertung unterliegen
 Hinsichtlich der sonstigen Schäden, für die die Xlä
 gerin Ersatz i
iedoch eine erneute Prüfung %
durch den Tatrichter er
s
orderlich, da. den Festste!
lunge.n des Berufungsurteils nich
 welchen 3eträgen sich die Sc
 zu
ntnehmen
 st
\
Le Schadenssumme im einzel nen zusammensetzt und welche tatsächliche und rechtli
 che Grundlage
ITT or-v[r jeweils
 gegeben isu*
2»U
hinsichtlich der Prozesskosten ist der Rechts
 streit schon .jetzt entscheidungsreif0 Kosten, die dem
■
f
Versicherten durch Führung eines Rechtsstreits mit
 dem geschädigten Dritten entstehen, gehören nicht zu dem Schaden im engeren Sinn, sondern sind Sehadensabwendungs
 kosten
'S

deren Ersatz der Versicherer auf Grund des
4	4
i» 1$0 VVGo und im Geltungsbereich der allgemeinen
.jeurscfien
‘versiccerungs-Bedingungen aufgrund des
2 Aos
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LJ

7
ABS, verpflichtet ist
r* • _
oie
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sine moc.
-V Ci V.
1 •
J?
das schadenstiftende Ereignis als ihre
 alleinige 'Ursache zurückgufübren, sondern sind durch besondere Xassnahmen entstanden, die der Abwendung ode
i •
/ernuuung eines versicnerungs
 echtlici en Schadens
 dienen seilten* Sie können nach dem oben’Gesagten daher nicht unter die drnwertungsbestimmungen des
AOS
i
TVQ* fef1
9 $
en, sondern sind von den Beklagten
 entsprechend ihrer quotenmässigen.Beteiligung der
22
Klägerin in roller Höhe zu erstatten» Von dem Kostenbetrag von UM 1»864*72 war ein Teilbetrag von DM 186„
p
abzusetzen, weil die Härteten den Rechtsstreit insoweit bereits im zweiten Kechtssuge für erledigt er-
w
Klärt hatten»Im übrigen war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
1
■ ■
der erneuten Verhandlung und Entscheidung des
■
Rechtsstreits wird das Berufungsgericht auch die Fra-
t
vvelchem Umfange die Be-
cre nochmals prüfen müssen, in
O	7
sgingen der Schute tatsächlich vor dem 21» Juni
■
948 s
j-
tattge
 unöen haben» Das Berufungsgericht hat
 hierzu ausgeführt, es könne nicht ernstlich Zweifel

3 0 n £h j V-
ass die Schäden vor dem Währungsstichtag
 entstanden seien» denn man müsse berücksichtigen, dass
/ *4
£ie ocnute
 vorher letztmalig ungefäh
•n
am 1
Oktober
" QA7
enariert worden sei, und dass sie über den

A'a
1*^
7____t
r 'n?.ng ssuicrua
i-. VCXC
hinaus, 'nenn überhaupt, so nur noch
n.n-Tei’häitnismässig kurze Seit mit nennenswerter ±>e schadigur.gsgefahr gebraucht worden sei» Jedenfalls
 hao
o
die Klägerin etwas Gegenteiliges nicht dargetan

n
1 ö V/
£er
 von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken sind htfertigt» Kach der Behauptung der Klägerin ist
n
•ie
°hu.oe noon ois
n— 1 C
Uiu X v o
äas Berufungsgericht

stellt» Die Schute war
Z.U-
ouli 1948 benutzt worden;
nicht s'•■Gegenteilige Sr f es tge
 Beförderung von Schutt und
i • rümme rnie mgesetst
 Damit war sie 'während des ganzen
 Einsatzes laufend der Gefahr Heiner Beschädigungen
 ausge setzt, v/i e
z
.B. durch das vorzeitige Iierao
• *
fallen von trümmerstücken bei der Beladung und Löschung oder durch ähnliche Vorgänge eintreten konnten. Bas Beerwähnt selbst, dass die Schute nach dem
 ericn
Währungsstichtag noch mit Beschädigungsgefahr benutzt
 worden ist, hält diese aber nicht für "nennenswero
 it
Die
a
Ausübung des freien Ermessens nach § 287 ZPO. enthebt
 den dichter aber nicht der Notwendigkeit, die schätzungs begründenden Tatsachen, die sich ihm für die Schadenser-
mittlung
 bier für die Zeit der Schadensentstehung
/
rm?. 3d

31 Sa 81
88
oieten, aus dem Parteivor
 bringen zu würdigen und seiner Schätzung zugrunde zu le
 gen (BGZ
3d
130 S
♦
 08)
m einer solchen
 rr**
rdigung
&
I
ehlt
C l'»*!
ei
3
O*
ir_ der Sache selbst nur zu dem Teil entschieden werden
 konnte, war das Erkenntnis über die Kosten der Revi
 Instanz dem Bcruiungsg
u übertragen.
e
o
inäenmaier
 gez
_-ieio.enb.ain
 gez
Wilde
 ges
O
Selowsky
 ge
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j'r
ischer
i
■

als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle