Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vanmer I für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 2. 1950 wird insoweit zu rückgewiesen, als die Beklagten zur Zahlung von nicht mehr als insgesamt 1.678,22 DM m übrigen wird die Sache zur anderweiten Ver handling und Entscheidung, auch über die ICo sten der Revision, an das Berufungsgericht it Diese Versi Eigner cherung deckt alle Schäden, für -welche der und/ oder Vermieter der Fahrzeuge die versicherte hat die Klägerin wegen der am aass sie nur in Höhe des nach dem omstellungssatsS^’ von 10:1 Die -vj-ägerin bat von den Beklagten unter ~bSetzung verlangt und beantragt, die Beklagten entsprechend der auf die einzelnen Beklagten entfallenden Beteili gungsquote zur Zahlung dieser Beträge ne.bst 5 70 Jahres zinsen seit dem 1* Oktober 1948 zu verurteilen» Die Beklagten haben um KlageabWeisung gebeten» Sie sind der --'-uff as sung, dass der Klageanspruqh gemäss oder ähnlichen Versicherungen, die vor dem 21» Juni 1948 entstanden sind, ’’nach den Bestimmungen über be stehende Forderungen” behandelt0 Auch § 7 Abs 1 WO. aie angewendet werden sollen auf Ansprüche aus versicherungsfärlen und Schadensereignissen, die vor dem 21. -Juni 19^8 eingetreten sind und für . die Zahlungen geleistet werden müssen«, Als anzuwendende jmstellungsnorm, auf die diese Vorschriften verweisen, kommt hier nur die allgemeine Bestimmung des & Ants che i dung ob die Voraus tzungen erfüi'ut sind, unter denen der Urasteliungs satz vor. Die Klägerin ist von o.e och.utenvermieterin hinsicht lieh aller Beschädigungen, also auch derjenigen, die vor der. ob die Vorschriften der Versicherungsverord nung auf Ansprüche die bereits in Deutscher Mark and en nd, bei denen also eine Umstellung eigentlichen Sinne nicht in Betracht kommt, über haup ) ist davon aus zugehen, dass die verSicherungsverordnung ungeach et ihres gesetsestechnisehen Charakters als einer Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz als Sinne betreffende Neuordnung des Versicherungswesens au na st Anlass der Währungsumstellung zu dem Gegenstand md das daher aus sich selbst heraus auszulegen Um zu einer dem Gese nicht mit voller Deutlichkeit•hervor, kann aoer aus aem Zusammenhang mit den sons ürigen Bestim mungen der §§ 6 und 7,in den sie hineingestellt sind, entnommen werden♦ Der § 6 WO enthält in seinen Ab- gen über die umstellurlg von uebensverSicherungen und in den Absätzen 3 bis. zunächst die Ansprüche aus Kentenversicherungen nä-her behandelt, v/ährend die Absätze 3 und 6 für alle sonstigen Versicherungen Bestimmungen über die.Fort- dauer des Versicherungsverhältnisses und die Höhe ünfali- oder ähnlichen Versicherungen, die vor dem 21. c.ie Umstellung von Ansprüchen des sicherungsnermers behandelt v/ird, die auf aufgrund deren die -Ansprüche des versicherten aus ■.Vahrungs sti ch bag nocn nicht abgewickelt waren, zu behandeln sindo im Schrifttum ist allerdings die ^einung vertreten worden, dass für die Umstellung‘von Haftpflicht-7erSicherungsansprüchen<; überhaupt nicht § 7 weil der nicht, dass er unter diejenigen Ansprüche fällt, die ir. i.icr ja auch durch Zahlung zu erfüllen ist, in die Anspruchs gruppen des § 7 Abs. 2 dass Versicherungsansprüche aus Versicherungsfällen oaer Scbadensereignissen, die vor dem Wäbrungsstich tag eingetreten sind, nach den Bestimmungen über Forderungen behandelt werden,- geht Uber die Bestim- * mung des § 6 Abs«, 7.'VV0« hinaus, denn sie lässt nicht entscheidend sein, wann die Ansprüche entstanden sind, mdern wann das Schah der Haftpflichtversicherung oder bei später auftreten den Schadensfolgen . -von Schadensereignissen, die vor dem 21* Juni 1948 statt gefunden haben, bereits in Deutscher liark- entstanden sind* Y/en: auf solche Ansprüche nach dem G-esetz gleich- die Bestimmungen J,ubcr bestehende Forderungen angewendet werden sollen, so bedeutet dies nichts an deres, als d diese Ansprüche wie neichsmarKior derungen behandelt werden sollen* die nach den a 554 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; ders Die Leistung des Versicherers soll also in jedem Fall auf 1/10 ihres ursprünglichen Wertes herabgesetzt werden. Angesichts dieser für Naturalan-sprüche gegebenen Regelung kann es nicht die .«.bsicht des Gesetzgebers gewesen sein, Zahlungsansprüche, mögen sie auch in Deutscher Dark entstanden sein, in ihrer vol- der Versicherte Zahlungen, die er wegen eines Pflichtversicherung in Höhe desjenigen Betrages verlangen kann, den der Versicherte nach dem Währungsstichtag hat auiwenaen müssen rar die Unfallversicherung ist im -wenn das 3chad vor dem Währungsstichtag iiego, auf 1/10 umzuwerten ist,.gleichgültig ob d u bat aas -Berufungsgericht ausgeführt: Keinesfalls liessen sich die Worte 11 Auf -Ansprüche aus Versicherungs- fällen und Scbadensereignissen, die vor den 21»- Juni 1948 eingetreten sind” dahin fassen: ’’Auf Ansprüche, deren Schadensereignisse und Versicherungsfälle vor dem 210 Juni zu jedem der bei den Y/orte ”Versicherungsfällen” und ’’Schadensereignissen Die umstand liehe Wortfolge ’’Auf Ansprüche aus Versicherungsfällen und auf Ansprüche aus Schadensereignissen” sei dann, da der zu der gesetz-liehen Fassung vereinfacht worden» 2s liege mithin nicht eine Kumulierung von Anspruchsvoraussetzungen vor, sondern eine Aufzählung in seinen Anspruch nicht nur der Versicherungsfall, sondern auch das Schadensereignis vor dem 21. so hätte der Gesetzgeber nach deutschem Sprachgebrauch wahrscheinlich eine andere 'wortfassung gewählt» Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung erscheint dahe senen und französischen Wortlaut, der allerdings nach § 8 Abs. 5 WO* nicht der amtliche Text ist, jedoch in Zweifelsfällen zur Auslegung und Erläuterung herangesogen werden kann. wisenen rsicherungsfallen und Schadensereig rissen überhaupt nicht gemacht wird, sondern dass allein arsuf abgestellt ist, ob die Die von der dass eine Xumulie rung der Anspruchsvoraussetsungen gemeint ist Dichtigkeit der hier gegebenen Auslegung wird aber auch* durchudie j 52.kDux?chführungsverOrdnung•zu dem Um Stellung von r'ai tpflichtversicherungsansprüchen wegen Personenschäden enthält, die vor dem 2L. Be ge ken den der Versicherte nach dem 21. 2 des § 1 der 32. Durchführungsverordnung ist hervorgehoben, dass die neue Vorschrift, sov/eit es sich Damit ist mittelbar zu dem Ausdruck gebracht, dass ohne diese Sondervorschrift Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen der Schaden und damit das Schadensereignis vor dem 7/ährungs stich tag eingetreten ist, auf Grund der genannten Bestimmungen entsprechend der all- eingetreten isu as Berufungsgericht hat sich zur Stützung seiner Ausle für die ^Schadens- gung auch auf die MAmtlichen riinv/eise und*Unfallversicherung" (Veröffentlichungen des Zonenamts der Bri t isu, dass eine Umstellung im Verhältnis 10:1 stattzufinden habe, wenn der versicherungsfall oder das lür die Entstehung des Er satzanspruches ursächliche Schadensereignis vo dem Währungsstichtag eingetreten sei» Bezug genommen ist hierbei auf § 6 Abs.7 und § 7 Abs. 1 WO. den Aufsichtsbehörden die Befugnis einge räumt, zur Wahrung der Interessen der Versicherungs nehmer weitere Vorschriften zu treifen, doch legen sich die "Amtlichen Hinweise”, wie schon die Bezeich oung besagt, selbst nicht den Charakter einer im Verhältnis 10:1, wenn und 'soweit das Scbadensereignis oder der Versicherungsfall vor dem sondern auch das Schadensereignis selbst seitlich nach dem »Vaorungsstichtag liege. Sie beruft sich auf die "Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten" (Bl 31 GA.) und auf die allgemeine Übung, dass eine Un tpflichtversicherung Schadensereignis dasjenige nde Ereignis, durch das dem Dritten ein Schaden entstanden ist, dagegen ist das Schadensereignis nicht der Schädigung des Versicherungsnehmers durch seine In- den es gewöhnlich im Haftpflichtversicherungsrecht hat, so entfallen damit die Argumente der Revision, denn die Feststellung von . .rt und Umfang des Schadens ist von dem schädigenden Ereignis selbst aen Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten” folet nichts anderes* Die besagen im $ b Abs*' 4 nur dass der Mieter bei nicht ordnungsgemässer Rücklieferung der Schuten dem Vermieter für die daraus entstandenen nouwenaigen -uiv/enaungen zu haften habe* 24it dieser Bestimmung ist, soweit die nicht eine Selbstverständlich oder um so schwere Schaden handelt, dass die Weiterbenutzung des Fahrzeuges nicht mehr möglich oder doch soforti- Zu Unrecht beruft sich die revision darauf, dass bei SammelSchäden die Feststellung des Zeitpunktes der Beschädigung auf Schwierigkeiten stosse, und dass deshalb Sarrmelschaden auch unter dem Gesichtspunkt des Selbstbehalts jeweils nur als ein Schaden angesehen werdey Denn wenn auch in solchen Fällen, bei denen sich der Schaden aus mehreren, zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Einzelbeschädigungen zusauanensetzt, die dass die Beschädigungen selbst und nicht ers Soweit also die Beschädigungen -der-Schute tatsächlich vor dem Y/äh rungsstich tag stattgefunden ha ben, liegt auch das diese Beschädigungen betreffende ”SchadensereignisM vor diesem Zeitpunkte Bei dieser Sacl oeaurrre es keines Einsehens auf V. ie von den Earoeien und dem Berufungsgericht erörter m aer chtsgrundsät liehen Beurteilung der Umwertungsfrage im wesentlichen beizutreten, so kann ihm doch nicht darin gefolgt werden dass sämtliche u deren Bezahlung sich die Klägerin in dem Vergleich mit Brau P Wenn im § 7 Abs. 1 WO» bestimmt ist, dass alle An spreche des Versicherten "aus Schadensereignissen", die vo dem 21. ouni 1948 eingetreten sind, der Umwertung unterliegen, so bleibt die -«-'rage offen, was unter "Schadensereignis" zu verstehen ist und in welcher Weise die Versichürungsansprüche mit dem Schadensereignis Sinn und Zweck der '^ersicherungsverordnung verbieten es, die sonst es ursächlichen Zusammenhanges ohne weiteres auf die Torschrifte;: der VerslcherungsVerordnung zu übertragene Dem steht nicht nur die summarische Kegelung entgegen, .für alle Schadensversicherungen ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der einzelnen Versicherungszweige erfahren ha sondern eine solche Anwendung der sonst massgeblichen Begriffe ist auch deshalb nicht am Platze, weil es sich in der Ver sicnerungsver ;ranung um eine reine uoe ban delt, durch welche die Erledigung al er am V/äbrungs Stichtag noch nicht abgewickelten Schadensfälle geord werden so man dem Begriff des Schadensereignisses und des ursäch liehen Zusammenhanges eine Bedeutung geben würde, v/el che Schadensfälle, bei denen der Versicherungsanspruch bereits in Deutsche ark entstanden ist, unter Umstän :ch Rechnung getragen, dass er in der erordnung über die Schadensunfall=und Kranken Versicherung vom Die Begriffe dos gnisses und des ursächlichen Zusammenhänges zwischen versicoerungsanspruch una Scha densereignis müssen- hiernach in einschränkendem Sinne au fc> behandeln sind« können daher nur Ansprüche aus solchen SchaciensiOigen von aer Umwertung erfasst werden« deren alleinige Ursache diejenigen Ereignisse sind, die den Schaden unmittelbar ausgelöst haben, wohingegen Schäden, au den Schadensereignis beruhend anzu sehen sind» Aine solche Auslegung entspricht auch dem Grundgedanken, von dem die versicherungsrechtliche Gmund der dahin geht, dass Schäden, stei lung beherrsc die vor dem Aahru Zahl ung von Aeich gewe rtet en Betrag die nach dem Währ in P eut s eher Mark n -nwendung auf den gegebenen Fall olg hieraus, dass aze -••eparaturkosten für die Schute, soweit es sich um axe esexrigung von Schäden handelt, die vor dem 21 -Juni 3.948 eingetreten sind, dea Abwertung unterliegen Hinsichtlich der sonstigen Schäden, für die die Xlä gerin Ersatz i deren Ersatz der Versicherer auf Grund des das schadenstiftende Ereignis als ihre alleinige 'Ursache zurückgufübren, sondern sind durch besondere Xassnahmen entstanden, die der Abwendung ode /ernuuung eines versicnerungs echtlici en Schadens dienen seilten* Sie können nach dem oben’Gesagten daher nicht unter die drnwertungsbestimmungen des en, sondern sind von den Beklagten entsprechend ihrer quotenmässigen.Beteiligung der abzusetzen, weil die Härteten den Rechtsstreit insoweit bereits im zweiten Kechtssuge für erledigt er- der erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht auch die Fra- sgingen der Schute tatsächlich vor dem 21» Juni ass die Schäden vor dem Währungsstichtag entstanden seien» denn man müsse berücksichtigen, dass enariert worden sei, und dass sie über den fallen von trümmerstücken bei der Beladung und Löschung oder durch ähnliche Vorgänge eintreten konnten. Bas Beerwähnt selbst, dass die Schute nach dem ericn Währungsstichtag noch mit Beschädigungsgefahr benutzt worden ist, hält diese aber nicht für "nennenswero it Die enthebt den dichter aber nicht der Notwendigkeit, die schätzungs begründenden Tatsachen, die sich ihm für die Schadenser- mittlung bier für die Zeit der Schadensentstehung
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vanmer I für Handelssachen des Landgerichts
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im -Hamburger Hafenrevier gemietet und bis kurz nach
(nach der Behauptung der Klägerin
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bis zur. 15o Juli 1948) entsprechend verwendete Frau
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hat die Klägerin wegen der am
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Juli 1948
an der Schute
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stgestellten Beschädigungen auf
Schadensersatz in Höhe von IM 2»497 in Inspruch ge
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n einem von Frau ?
im September 1948
emgexei oeten Rechtsstreit hat sich die Klägerin
am 26* April
insgesamt
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der durch die Klage der
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Höhe von DM 1.864»72
verlangt und beantragt, die Beklagten entsprechend der auf die einzelnen Beklagten entfallenden Beteili
gungsquote zur Zahlung dieser Beträge ne.bst 5 70 Jahres zinsen seit dem 1* Oktober 1948 zu verurteilen»
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Die Beklagten haben um KlageabWeisung gebeten» Sie sind der --'-uff as sung, dass der Klageanspruqh gemäss
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as Landgericht hat die Beklagten antragsgemäss ver
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Klage abgev/ie
sen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe
des auf 1/10 abgewerteten Kostenbetrages
DM 186„50)
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erledigt erklärt hatten» Hiergegen richtet sich
die -Revision der Klägerin, mit der sie die Y/ieder-
urteils des Landgerichts erstrebt,
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ist an zwei Stellen der Versicherungs
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oder ähnlichen Versicherungen, die vor dem 21» Juni
1948 entstanden sind, ’’nach den Bestimmungen über be stehende Forderungen” behandelt0 Auch § 7 Abs 1 WO. verwe ist auf
die ’’Bestimmungen über bestehende For
derungen
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aie angewendet werden sollen auf Ansprüche
aus versicherungsfärlen und Schadensereignissen, die vor dem 21. -Juni 19^8 eingetreten sind und für . die Zahlungen geleistet werden müssen«, Als anzuwendende jmstellungsnorm, auf die diese Vorschriften verweisen, kommt hier nur die allgemeine Bestimmung des
§ 16 ümstellungsgesetz in Betracht, die eine Umstel
lung* im Verhältnis 10:1 vorschreibt des Rechtsstreits
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mithin davon ab
& Ants che i dung ob die Voraus
tzungen erfüi'ut sind, unter denen der Urasteliungs satz vor. 10:1 r-ach den genannten Bestimmungen V er si cherungsver or' nung anzuwend cn ist«,
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entsteht daher die
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ob die Vorschriften der Versicherungsverord
nung auf Ansprüche
die bereits in Deutscher Mark
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nd, bei denen also eine
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eigentlichen Sinne nicht in Betracht kommt, über
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anwendbar sind» Der Senat hat die *
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) ist davon aus
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et ihres gesetsestechnisehen Charakters als einer
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selbständiges Gesetz anzusehen ist, das eine um-
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fassende, nicht nur die Umstellung eigentlichen
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Sinne betreffende Neuordnung des Versicherungswesens
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dem
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nicht mit voller Deutlichkeit•hervor, kann
aoer aus aem Zusammenhang
mit
den sons ürigen Bestim
mungen der §§ 6 und 7,in den sie hineingestellt sind,
entnommen werden♦ Der § 6 WO enthält in seinen Ab-
itzer. 1 und 2 (susammengefasst unter A) Bestimmun-
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über die umstellurlg von uebensverSicherungen
und in den Absätzen 3 bis. 7 (zusammengefasst unter
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zunächst die Ansprüche aus Kentenversicherungen nä-her behandelt, v/ährend die Absätze 3 und 6 für alle sonstigen Versicherungen Bestimmungen über die.Fort-
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nicht abgewickelt
waren, zu behandeln
sindo im Schrifttum ist allerdings
die ^einung vertreten worden, dass für die Umstellung‘von
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tag eingetreten sind, nach den Bestimmungen über
Forderungen behandelt werden,- geht Uber die Bestim-
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... * mung des § 6 Abs«, 7.'VV0« hinaus, denn sie lässt nicht
entscheidend sein, wann die Ansprüche entstanden sind,
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(oder der Ver
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angewendet werden sollen, so bedeutet dies nichts an deres,
als d
diese Ansprüche wie neichsmarKior
derungen behandelt werden sollen* die nach den a
f
gemeinen Bestimmungen im Verhältnis 10:1 umzusuenen
sind (Prölss VW.1948"S. 554 unter Hinweis auf die
Entstehungsgeschichte; ders
DRZ
1948 8*
358; anders
Oberbach VV7. 1948 3* 284)« Eine gegenteilige Ausle
_ .
gung würde auch in zu
einem unvereinbaren Widerspruch.
der Bestimmung des zweiten Absatzes des § 7 WO
W •
10
I
I
t
stehen. Ist nämlich der näss nicht auf Zahlung, Natur gerichtet, so ist
Versicherungsanspruch vertragsge-sondern auf Wiederherstellung iji nach dieser Bestimmung der Keichs
markwert der Naturalleistung zu ermitteln und im Verhältnis 10:1 umzustelien. Die Leistung des Versicherers soll also in jedem Fall auf 1/10 ihres ursprünglichen Wertes herabgesetzt werden. Angesichts dieser für Naturalan-sprüche gegebenen Regelung kann es nicht die .«.bsicht des Gesetzgebers gewesen sein, Zahlungsansprüche, mögen sie auch in Deutscher Dark entstanden sein, in ihrer vol-
A 1
len BM-Höhe bestehen zu lassen.
s
eine solche -uslegung nicht gerechtfertigt wäre,
wird zur Gewissheit durch die Sonderregelung bestätigt, die Versicherungsansprüche aus Personenschäden durch die
am 1
--ugust 19A9 in Vra
o getretene 52. Durchführungs
Verordnung zu dem Umstellungsgesetz
entloAn
O
1949 Kr.75
aogec.rucKt oei Uarmening-Iuden VVährungsgesetz Brg.Bd.S
81)
nachträgl
gefund
hat
Im § 1 di
cier gemäss ± ^os
2 an die stelle des v; 6 Abs
ordnung
7 und
des ; Abs
1 und 2 WO
treten soll,wird bestimmt.
aas
C!
der Versicherte Zahlungen, die er wegen eines
vO
o.em
hrungsstichtag eingetretenen Personenscha
dens zu bewirken hat, von dem
v e
cnerer einer
ria f t
Pflichtversicherung in Höhe desjenigen Betrages verlangen kann, den der Versicherte nach dem Währungsstichtag hat
auiwenaen müssen
rar die Unfallversicherung ist im
r\
das Entsprechende
ür Ansprüche auf Zahlung von
Renten,
9J.Q
*
erdienstausfall oder anderen wieder
11
M .
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A
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*
* i
■
ii
r
*
*
i
Kehrenden Leistungen angeordnet, auch wenn der
Versicherungsfall Tor dem Währungsstichtag liegt„
Bei Mitversicherung von Keilkosten soll gemäss § 2 Abs
■
0
aO der
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■Sfr
%
ig
ounkt d
stung
Gewährung der
lieh
1
itrunk
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intritt
oder
des
&
.<s-’
cherungsfalles gelten
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o
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Sonderregelung für
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« *
enschäd
muss geschlossen werden
d
in aen
>
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Fällen, in denen es sich
cht um Personenschäden
son
dern um Sachschade
and eit
de
7*
Anspruch des Versicherten
£»
-wenn das 3chad
vor dem Währungsstichtag
iiego,
auf 1/10 umzuwerten ist,.gleichgültig ob d
im
sprach in Leichsmark oder in Deutscher Mark entstanden
1SÖ
rölss DRZ 194-9 3
508).
x
r
t.
r
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L • \
i
»* t.
ip-
i
i-*<
£ LC
*
$
t
«
r\
ei einer solchen Auslegung des
7 Abs ♦ 1 WO
die Bestimmung des
149 WGo für die betroffenen Fälle ausser Wirksamkeit gesetzt ist, muss zugegeben werden.,
Bs ist dies aber die Folge der aus Anlass der Währungsre
form enassenen musnahmegesetzgebung, die angesichts der
getroffenen Regelung hingenommen werden mus
cs
Hiernach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausge
gangen,
bilde o,
dass § 7 AbSo 1 VVOo die gesetzliche Grundlage anhand deren die Berechtigung des IClaganspruches
LJ
u prüfen ist
t!
(
i
I
t
12
*
V
II
1A-?
ie
u bat aas -Berufungsgericht ausgeführt: Keinesfalls
liessen sich die Worte 11 Auf -Ansprüche aus Versicherungs-
*
fällen und Scbadensereignissen, die vor den 21»- Juni 1948 eingetreten sind” dahin fassen: ’’Auf Ansprüche, deren Schadensereignisse und Versicherungsfälle vor dem 210 Juni
L948
P
ingetreten sind”» Vielmehr gehö
zu jedem der bei
den Y/orte ”Versicherungsfällen” und ’’Schadensereignissen
!t
einzeln de
Eingang ’’Auf Ansprüche aus »»»’’o
Die umstand
liehe Wortfolge ’’Auf Ansprüche aus Versicherungsfällen
und auf Ansprüche aus Schadensereignissen” sei dann, da der
*
jeiIngang sowohl den Versicherungsfällen als auch den Scha-densereignissen je einzeln zugeordnet sei. zu der gesetz-liehen Fassung vereinfacht worden» 2s liege mithin nicht eine Kumulierung von Anspruchsvoraussetzungen vor, sondern
eine Aufzählung
VJ
>D
gleich zu behandelnder Anspruchs
gruppen»
verbindende Wort ’’und” sei durch ein koordi
nierend.es ’’oder”
ersetzen, wie dies von ?rölss, Yer
sicherungsrecht 1950 S» 53 > vorgeschlagen sei
Dieser Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen» Y/enn die
Vorschrift die -Bedeutung haben
s
oll
dass bei .jedem
in
seinen Anspruch nicht nur der Versicherungsfall, sondern auch das Schadensereignis vor dem 21. Juni 1948 liegen muss
&
so hätte der Gesetzgeber nach deutschem Sprachgebrauch
wahrscheinlich
eine andere 'wortfassung gewählt» Die vom
Berufungsgericht vertretene
Auslegung erscheint
dahe
-/I
aui
Grund des deutschen Textes naheliegend, wenn auch nicht
.
unbedingt swingend» Sie wird -aber durch weitere Umstände
ais
ichtig bestätigt, und
war
CJ
unächst durch den engli
I
/
/
13
senen und französischen Wortlaut, der allerdings
nach § 8 Abs.
5 WO* nicht der amtliche Text ist,
jedoch in Zweifelsfällen zur Auslegung und Erläuterung herangesogen werden kann. Der englische Text (Amts-
Qj.att der Br. Mil. Keg
Kr O
888) lautet:
aröo vii
claims under Policies or Bonds
x. Where
claims for which a cash Daymenu is sti
\
pulated have arisen as a result of insurable
occurences happening before 21.6.1948 the
■
pi'cvisions applicable to existing debts shall apply to such claimso
D
a *k*
ranzösische Text der Verfügung Nr. 74 vom 26
Juni 1948
\V
ournal Official
n
O
1564) heisst:
Ar
U
24:
jjes dispositions relatives aux creances en cours sfappliquent aux droits resultant
de la. couverture par la po3
de
sinistres
survenus avant le 21.6.1948 et pour lesquell les des indemnites doivent etre vers6es.
.3 91CQ
remdsprachilehen Texte zeigen mithin, dass ein
un
erscoie
r*
wisenen
rsicherungsfallen und Schadensereig
rissen überhaupt nicht gemacht wird, sondern dass allein
arsuf abgestellt ist, ob die
,finsurable occurences” oder
ri
sinistres” vo
dem Währungsstichtag stattgefunden
haben. Die von der
rin vertretene Auslegung
9
dass
eine Xumulie rung der Anspruchsvoraussetsungen gemeint
ist
?
wird somit durch die ausländischen Texte widerlegt
*
Dichtigkeit der hier gegebenen Auslegung wird
aber auch* durchudie j 52.kDux?chführungsverOrdnung•zu dem
p
ümsi elTungsges e t:: bestatigt, ‘ 'die *--eine'-mvxW:
*
J
I
4
oereixs erwähnte
Sondervorsch:»
für d
Um
Stellung
von r'ai
tpflichtversicherungsansprüchen wegen
Personenschäden enthält, die vor dem 2L. Juni 1948 ein getreten sind« Zahlungen wegen eines solchen Personen-
chadens muss der
oberer in d
Be
ge
ken
den der Versicherte nach dem 21. Juni 1948 aufzuwenden hat« Biese Durchführungsverordnung, die insbesondere
ür Bentenansprüche von Bedeutung ist, erwies sich vor
allem deshalb als notwendig, weil die Abwertung von
t;
en
benansorlichen im Verhältnis 10:1 eine besondere Härte war
Im Absatz. 2 des § 1 der 32. Durchführungsverordnung ist hervorgehoben, dass die neue Vorschrift, sov/eit es sich
h ■
um die Regelung von Personenschäden handelt, an die
S t e • 1 e
des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs
1 und 2 der WO
r. i o u
Damit ist mittelbar zu dem Ausdruck gebracht, dass
ohne diese Sondervorschrift Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen der Schaden und damit das Schadensereignis vor dem 7/ährungs stich tag eingetreten ist, auf Grund der genannten Bestimmungen entsprechend der all-
me
O
-V.
• «
»V!
varen, unc.
gel im Verhältnis 3.0:1 umzustellen gewesen zwar gleichgültig, ?/anr. der ’’Versicherungs
a xi
!!
eingetreten isu
as Berufungsgericht hat sich zur Stützung seiner Ausle
für die ^Schadens-
gung auch auf die MAmtlichen riinv/eise und*Unfallversicherung" (Veröffentlichungen des Zonenamts
der Bri
ü
S
410
• Sone 1948 Ni
%
) bezogen, wo
7
abgedruckt bei Harmening-Buden
— JL r cj
1
er 3 g
o
t isu, dass eine
Umstellung im Verhältnis 10:1 stattzufinden habe, wenn der
15
/
ft
5
versicherungsfall oder das lür die Entstehung des Er
satzanspruches ursächliche Schadensereignis vo
dem
Währungsstichtag eingetreten sei» Bezug genommen ist hierbei auf § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 1 WO. Hechtsetzen
I
de Wirkung kommt dieser Erläuterung in den "Amtli-
chen Hinweisen" allerdings nicht
u
Zwa
ist in $ 8
Abs
4 WO
den Aufsichtsbehörden die Befugnis einge
räumt, zur Wahrung der Interessen der Versicherungs
nehmer weitere Vorschriften zu treifen, doch legen sich die "Amtlichen Hinweise”, wie schon die Bezeich
oung besagt, selbst nicht den Charakter einer
r
gänsungsvorschrift bei, sondern sollen lediglich amt-
■
liehe Erläuterungen darstellen (vgl. Möller, Probleme
der Währungsreform, o
118
lob
aber der Auffassung d
Inder Sache selbst lamtes aus den dar-
gelegten Gründen zuzustimmen
Eli
Hiernach unterliegen Haftpflichtversicherungsansprüche
cer
1
im Verhältnis 10:1, wenn und 'soweit das
Scbadensereignis oder der Versicherungsfall vor dem
L948 liegt«. Die revision macht demgegenüber
21.
un
geltend, dass der niageanspruch selbst, bei solcher Auslegung gerech
ojl er u
:.go sei, weil im vorliegenden
StreiuxaiJL
nicht nur der Versicherungsfall
d„h
aie
leite nö ma chung
Schadensersatzanspruches durch den Drit
en
j
sondern auch das Schadensereignis selbst seitlich
nach dem »Vaorungsstichtag liege. Sie beruft sich auf die "Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten"
(Bl
31 GA.) und auf die allgemeine Übung, dass eine Un
16
Versuchung der Schuten durch Sachverständige erst hei deren Rückgabe an den Vermieter stattfindei* der Schaden
also erso zu diesem Seitpunkt ermittelt werde«, Bei Sam-
. *
♦
melschäden könne ausserdem ein besonderes Schadensereignis überhaupt nicht festgestellt werden* Daher sei ’’Schadens-
ereignis” bei dem vorliegenden Vertrag gleichbedeutend
■
mit "Versicherungsfall”* Diese Auffassung ist nicht haltbar, Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist in
a
sc:
tpflichtversicherung Schadensereignis dasjenige nde Ereignis, durch das dem Dritten ein Schaden entstanden ist, dagegen ist das Schadensereignis nicht
der Schädigung des Versicherungsnehmers durch seine In-
/
ansprucbnahme seitens eines Dritten gleichzusetzen* Gibt
man aber dem Begriff ’’Schadensereignis” den
Sinn«
den
es gewöhnlich im Haftpflichtversicherungsrecht hat, so
entfallen damit die Argumente der Revision, denn die Feststellung von . .rt und Umfang des Schadens ist von
dem schädigenden Ereignis selbst
u
ennen
» i ua s
aen
Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten” folet nichts anderes* Die
besagen im $ b Abs*' 4 nur
dass der Mieter bei nicht ordnungsgemässer Rücklieferung
der Schuten dem Vermieter für die daraus entstandenen
nouwenaigen -uiv/enaungen zu
haften habe* 24it dieser
Bestimmung ist, soweit die nicht eine Selbstverständlich
t enthält, lediglich sum «usdruck gebracht, dass die Ermittlung des Zustandes des Fahrzeuges spätestens im
Seitpunkt der Rücklieferung der
chuten stattzufincien
*
habe* Auch dieser Zeitpunkt tritt aber naturgemäss dann
v
schon früher ein, wenn es sich um einen Totalverlust
■
oder um so schwere Schaden handelt, dass die Weiterbenutzung des Fahrzeuges nicht mehr möglich oder doch soforti-
■
ge Ausbesserung aus Sicherheitsgründen oder zur Ermöglichung der. Yfeiterfahrt geboten ist.
Zu Unrecht beruft sich die revision darauf, dass bei SammelSchäden die Feststellung des Zeitpunktes der Beschädigung auf Schwierigkeiten stosse, und dass deshalb Sarrmelschaden auch unter dem Gesichtspunkt des Selbstbehalts jeweils nur als ein Schaden angesehen werdey Denn wenn auch in solchen Fällen, bei denen sich der Schaden aus mehreren, zeitlich nicht mehr genau
feststellbaren Einzelbeschädigungen zusauanensetzt, die
■
Ermittlung des Zeitpunktes des Schadensereignisses nicht
%
einfach sein wird, so ändert dies doch nichts daran«
dass die Beschädigungen selbst und nicht ers
j.
di
Fest
Stellung ihres Umganges das schadenstiftende Ereignis c. erstellen. Soweit also die Beschädigungen -der-Schute tatsächlich vor dem Y/äh rungsstich tag stattgefunden ha ben, liegt auch das diese Beschädigungen betreffende ”SchadensereignisM vor diesem Zeitpunkte
Bei dieser Sacl
oeaurrre es keines Einsehens auf
V.
ie von den Earoeien und dem Berufungsgericht erörter
e jn
f
was bei aer Haftpflichtversicherung als
tn
ver
sicherungsfa
1i»»
im Sinne des § 7 Abs. 1 WO anzusehen
ist. Denn gleichgültig, ob der '/ersicherungsfall dem
*
Schadensereignis gleichzus.et^,?Wr istu.^^d.er ob er erst
m
aer
des" Versicherungsnehmers^., ,.
nansprucnnaninevaurcrl aen ge schädig
oen Dritten
eintritt, kann er doch jedenfalls zeitlich nicht vor dem Schadensereignis liegen.
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17
Ist hier
dem Berufungsric
m aer
chtsgrundsät
liehen Beurteilung der Umwertungsfrage im wesentlichen beizutreten, so kann ihm doch nicht darin gefolgt werden
dass sämtliche
ü
eträ
*
u deren Bezahlung sich die
Klägerin in dem Vergleich mit Brau P
verpflichtet
hat
uzüglich d
ko
auf 1/10 abzuwerten
smo.
Wenn im § 7 Abs. 1 WO» bestimmt ist, dass alle An
spreche des Versicherten "aus Schadensereignissen", die
vo
dem 21. ouni 1948 eingetreten sind, der Umwertung
unterliegen, so bleibt die -«-'rage offen, was unter "Schadensereignis" zu verstehen ist und in welcher Weise die Versichürungsansprüche mit dem Schadensereignis
■
verknüpft sein müssen. Denn dem Haftpflichtversicherungs Verhältnis können Ansprüche ganz verschiedener Art ent-
so
- V!
ngen
die v/ieöerum auf verschiedene Ursachen zurück
g
O
** 1 rO -n
Ji ~
7/eraön sonnen
De
negr
i
des 3chadensereignis
ses wird im Versicherungsrecht bald als Ursachenereignis
m
r.ne
rx
er Haftungsursache(HG
i
L943 3. 988), bald
als Folgeereignis ir.i Sinne der letzten Schadensursache aufgefasst; dei ursächliche Zusammenhang zwischen Anspruch und Schadensereignis kann im Sinne der Lehre
vom adäquaten Kausalzusammenhang gemeint seii}* er kann
aber auch so verstanden werae
dass das'Schaaensereignis
a:.e i
lächste Ursache (causa proxima) oder schliesslich
die a_ieim
, 11
rsache
w w
U
den ..nspruch ist. Sinn und Zweck
der '^ersicherungsverordnung verbieten es, die sonst
» *
ur
Aac
fi£l op
jjn • i
chtvers* cherungsrecht massgeblichen
oeStimmungen des Schadensereignisses (vgl
AG.
aaO
una
+ *
r
*
t
4
19
JL
es ursächlichen Zusammenhanges ohne weiteres auf die Torschrifte;: der VerslcherungsVerordnung zu übertragene Dem steht nicht nur die summarische Kegelung entgegen,
4 *
die die Umwertung im § 7 Abs* 1 VVO. .für alle Schadensversicherungen ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der
einzelnen Versicherungszweige erfahren ha
sondern eine
solche Anwendung der sonst massgeblichen Begriffe ist
*
auch deshalb nicht am Platze, weil es sich in der Ver
-*r
sicnerungsver ;ranung um eine reine uoe
ban
delt, durch welche die Erledigung al
er am V/äbrungs
Stichtag noch nicht abgewickelten Schadensfälle geord
werden so
7 7 4-
e
Mit dieser eigenscha
der fragil
• %
cnen ueStimmungen ware
es aber nicht vereinbar, wenn
■
man dem Begriff des Schadensereignisses und des ursäch liehen Zusammenhanges eine Bedeutung geben würde, v/el
che Schadensfälle, bei denen der Versicherungsanspruch
bereits in Deutsche
ark entstanden ist, unter Umstän
er noer au
Kt
anre rmaus unser aie nerrsena
ctes
r* r-' %
i -lOS
V V \J
e
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en würde,, Die
Gesichtspunkt hat
[er Präsident des Zonenamtes o.es reichsaufsichtsamtes
-p«
das Versicherungsv/esen in Hamburg für die Kranken
ver sic.'
Er ster-
eo acu
v
:ch Rechnung getragen, dass er in der erordnung über die Schadensunfall=und Kranken
Versicherung vom
I » r
C ^
ELI 1943 (Veröffc des Zonenamtes
1943 Nr, 7, abgedruckt bei Harmening-Duden S» 405) be stimmt hat, dass als Zeitpunkt des Eintritts des 3cha
densereignisses der Zeitpunkt der Gewährung de
o Jo
Damit sind
stungen durch den Arzt usw„ gilt ^§9 aaO
• • k
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für diesen Versicherungszweig Ersatzansprüche aus spä
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eren Arankheitsfolgen von der -Abwertung ausgeschlossen«
Die Begriffe dos
gnisses und des ursächlichen
Zusammenhänges zwischen versicoerungsanspruch una Scha densereignis müssen- hiernach in einschränkendem Sinne
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werden» boweit die Ansprüche nicht in Aeichs
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6 Abs» 7 V V0o in jedem
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Verhältnis
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gemäss § 7 Abs
TV
:1 umzustellen, sondern lediglich
, wie ..ei chsmarkforderungen zu
behandeln sind« können daher nur Ansprüche aus solchen
SchaciensiOigen von aer Umwertung erfasst werden« deren alleinige Ursache diejenigen Ereignisse sind, die den Schaden unmittelbar ausgelöst haben, wohingegen Schäden,
ZV.
deren Eintritt es weitere
Geschehnisse bedurfte
nient men
a±
G
au
den Schadensereignis beruhend anzu
sehen sind» Aine solche Auslegung entspricht auch dem Grundgedanken, von dem die versicherungsrechtliche Gmund der dahin geht, dass Schäden,
stei lung beherrsc
die vor dem Aahru
Zahl ung von Aeich
gewe rtet en Betrag
die nach dem Währ
in P eut s eher Mark
A »■ v'k ■ sind , voll er
-L o o zwar in der 7
chti g du?, eh ge
die Ants tehung de
isu
tfäbrungsstichtag, also i.. Zeitraum der
chsmarkorämien« entstanden sind« im ab-
*• r #
absugelten sind, dass dagegen Schäden
Yährungsstichtag, während die Yersicherun
liez
weioe:.
{<$6 -,DS
VV0 o)., e nt s t an
bst werden müssen» Dieser Grundsatz
» m.
sicherungsVerordnung nicht gan
ol
O • • ^
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wes
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5 / ADS
1 YYO
nicht auf
Schadens, sondern auf den Eintritt
c.es bccaaense
nisses abstellt, die Grundidee
o.ass
der Schaden der Prämie folgt« ist aber in der Gesamt
eg
ng erkennbar zu dem Ausdruck gekommen
l
21
21
n -nwendung auf den gegebenen Fall
olg
hieraus, dass
aze -••eparaturkosten für die Schute, soweit es sich um
axe
esexrigung von Schäden handelt, die vor dem 21
-Juni 3.948 eingetreten sind,
dea
Abwertung unterliegen
Hinsichtlich der sonstigen Schäden, für die die Xlä
gerin Ersatz i
iedoch eine erneute Prüfung %
durch den Tatrichter er
s
orderlich, da. den Festste!
lunge.n des Berufungsurteils nich
welchen 3eträgen sich die Sc
zu
ntnehmen
st
\
Le Schadenssumme im einzel nen zusammensetzt und welche tatsächliche und rechtli
che Grundlage
ITT or-v[r jeweils
gegeben isu*
2»U
hinsichtlich der Prozesskosten ist der Rechts
streit schon .jetzt entscheidungsreif0 Kosten, die dem
■
f
Versicherten durch Führung eines Rechtsstreits mit
dem geschädigten Dritten entstehen, gehören nicht zu dem Schaden im engeren Sinn, sondern sind Sehadensabwendungs
kosten
'S
deren Ersatz der Versicherer auf Grund des
4 4
i» 1$0 VVGo und im Geltungsbereich der allgemeinen
.jeurscfien
‘versiccerungs-Bedingungen aufgrund des
2 Aos
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7
ABS, verpflichtet ist
r* • _
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sine moc.
-V Ci V.
1 •
J?
das schadenstiftende Ereignis als ihre
alleinige 'Ursache zurückgufübren, sondern sind durch besondere Xassnahmen entstanden, die der Abwendung ode
i •
/ernuuung eines versicnerungs
echtlici en Schadens
dienen seilten* Sie können nach dem oben’Gesagten daher nicht unter die drnwertungsbestimmungen des
AOS
i
TVQ* fef1
9 $
en, sondern sind von den Beklagten
entsprechend ihrer quotenmässigen.Beteiligung der
22
Klägerin in roller Höhe zu erstatten» Von dem Kostenbetrag von UM 1»864*72 war ein Teilbetrag von DM 186„
p
abzusetzen, weil die Härteten den Rechtsstreit insoweit bereits im zweiten Kechtssuge für erledigt er-
w
Klärt hatten»Im übrigen war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
1
■ ■
der erneuten Verhandlung und Entscheidung des
■
Rechtsstreits wird das Berufungsgericht auch die Fra-
t
vvelchem Umfange die Be-
cre nochmals prüfen müssen, in
O 7
sgingen der Schute tatsächlich vor dem 21» Juni
■
948 s
j-
tattge
unöen haben» Das Berufungsgericht hat
hierzu ausgeführt, es könne nicht ernstlich Zweifel
3 0 n £h j V-
ass die Schäden vor dem Währungsstichtag
entstanden seien» denn man müsse berücksichtigen, dass
/ *4
£ie ocnute
vorher letztmalig ungefäh
•n
am 1
Oktober
" QA7
enariert worden sei, und dass sie über den
A'a
1*^
7____t
r 'n?.ng ssuicrua
i-. VCXC
hinaus, 'nenn überhaupt, so nur noch
n.n-Tei’häitnismässig kurze Seit mit nennenswerter ±>e schadigur.gsgefahr gebraucht worden sei» Jedenfalls
hao
o
die Klägerin etwas Gegenteiliges nicht dargetan
n
1 ö V/
£er
von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken sind htfertigt» Kach der Behauptung der Klägerin ist
n
•ie
°hu.oe noon ois
n— 1 C
Uiu X v o
äas Berufungsgericht
stellt» Die Schute war
Z.U-
ouli 1948 benutzt worden;
nicht s'•■Gegenteilige Sr f es tge
Beförderung von Schutt und
i • rümme rnie mgesetst
Damit war sie 'während des ganzen
Einsatzes laufend der Gefahr Heiner Beschädigungen
ausge setzt, v/i e
z
.B. durch das vorzeitige Iierao
• *
fallen von trümmerstücken bei der Beladung und Löschung oder durch ähnliche Vorgänge eintreten konnten. Bas Beerwähnt selbst, dass die Schute nach dem
ericn
Währungsstichtag noch mit Beschädigungsgefahr benutzt
worden ist, hält diese aber nicht für "nennenswero
it
Die
a
Ausübung des freien Ermessens nach § 287 ZPO. enthebt
den dichter aber nicht der Notwendigkeit, die schätzungs begründenden Tatsachen, die sich ihm für die Schadenser-
mittlung
bier für die Zeit der Schadensentstehung
/
rm?. 3d
31 Sa 81
88
oieten, aus dem Parteivor
bringen zu würdigen und seiner Schätzung zugrunde zu le
gen (BGZ
3d
130 S
♦
08)
m einer solchen
rr**
rdigung
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I
ehlt
C l'»*!
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3
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ir_ der Sache selbst nur zu dem Teil entschieden werden
konnte, war das Erkenntnis über die Kosten der Revi
Instanz dem Bcruiungsg
u übertragen.
e
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inäenmaier
gez
_-ieio.enb.ain
gez
Wilde
ges
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Selowsky
ge
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j'r
ischer
i
■
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle