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BGH · I ZR 80/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 80/04

4. Buchst, b wird die Wendung "zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt" ersetzt durch die Wendung "am 1. a) In Textziffer 16 Satz 1 wird die Zahl "13" durch die Zahl "10" ersetzt. d) In Textziffer 24 Satz 1 wird die Zahl "13" durch die Zahl "10" ersetzt und nach dem Wort "erfüllt" das Wort "hat" eingefügt. Diese haben ihren gemeinsamen Grund darin, dass an den genannten Stellen des Beschlusses auf die Schutzdauerrichtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung (Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABI. 9) Bezug genommen wird, nicht - wie zu Beginn des Beschlusstenors und unter Textziffer 10 der Gründe des Beschlusses angegeben - auf die inhaltsgleiche kodifizierte Fassung der Schutzdauerrichtlinie (Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABI.

TextziffergenanntRatWortBeschlußRichtlinieWendunggründen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 80/04
vom 11. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Der am 29. März 2007 verkündete Beschluss wird wie folgt berichtigt:
1.	Tenor des Beschlusses:
In II. 4. Buchst, b wird die Wendung "zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt" ersetzt durch die Wendung "am 1. Juli 1995".
2.	Gründe des Beschlusses:
a)	In Textziffer 16 Satz 1 wird die Zahl "13" durch die Zahl "10" ersetzt.
b)	In Textziffer 20 Satz 3 werden die Wendung "Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt" durch die Wendung "Absatz 1 genannten Zeitpunkt (1.7.1995)" und das Wort "erfüllen" durch das Wort "erfüllten" ersetzt.
c)	In Textziffer 21 Satz 1 wird die Wendung "Artikel 13" gestrichen und das Wort "werden" durch das Wort "waren" ersetzt.
-3-
d)	In Textziffer 24 Satz 1 wird die Zahl "13" durch die Zahl "10" ersetzt und nach dem Wort "erfüllt" das Wort "hat" eingefügt.
Gründe:
1	Die	Änderungen	betreffen nach § 319 ZPO zu berichtigende offenbare
 Unrichtigkeiten. Diese haben ihren gemeinsamen Grund darin, dass an den genannten Stellen des Beschlusses auf die Schutzdauerrichtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung (Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABI. Nr. L 290 vom 24.11.1993 S. 9) Bezug genommen wird, nicht - wie zu Beginn des Beschlusstenors und unter Textziffer 10 der Gründe des Beschlusses angegeben - auf die inhaltsgleiche kodifizierte Fassung der Schutzdauerrichtlinie (Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments
 und des Rates vom 12.12.2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABI. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12).
Bornkamm	v.	Ungern-Sternberg
 Schaffert
Kirchhoff
 Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 28.03.2003 - 3 O 316/02 -OLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 U 38/03 -
Pokrant