Die Klägerin, die sich satzungsgemäß als Verein zur Förderung gewerblicher Interessen mit der Verfolgung unlauteren Wettbewerbs befaßt, begehrt unter dem Gesichtspunkt der §§ 1 und 3 UWG von der Beklagten die Unterlassung der Benutzung der genannten Farbtonbezeichnungen. Sie ist der Ansicht, die Verwendung der von der DAW gefundenen FarbbeZeichnungen durch die Beklagte sei als wettbewerbswidrige Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses anzusehen.Sie hat behauptet, die Werbung der DAW habe sich in starkem Maße durchgesetzt und hohe Werbekraft erlangt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe und/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (zu vollziehen an den Geschäftsführern) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Farbtöne, die auch von der Firma Deutsche Werke von Robert Die angesprochenen Verkehrskreise würden auch nicht irregeführt, weil an der Herkunft der Farbe interessierte Käufer das Produkt nicht allein aufgrund der Bezeichnung des Farbtons und ohne Erkundigung nach der Produktionsstätte erwerben würden. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte dürfe wettbewerbsrechtlich mit den auch nach Auffassung der Klägerin zulässig nachgeahmten Farbtönen selbst auch deren Bezeichnungen übernehmen. Das ergebe sich bereits aus der den Bezeichnungen zukommenden Funktion, nämlich der neu gewonnenen Farbe einen Namen zu geben, unter dem sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen eingeführt und bekannt gemacht werden sollte. So wie eine neue Entdeckung oder Entwicklung auf technischem oder wissenschaftlichem Gebiet einen Namen erhalte, der dazu bestimmt sei, sich durchzusetzen und allgemein zur Bezeichnung der Neuentwicklung verwandt zu werden, seien auch diese besonders einprägsamen Bezeichnungen darauf angelegt gewesen, sich als Name des jeweiligen neuen Farbtons in der Öffentlichkeit durchzusetzen. Das Unterlassungsbegehren sei auch aus § 3 UWG nicht begründet, weil an Herkunft und Qualität interessierte Käufer nicht allein aus der Kennzeichnung eines Farbtons auf den Hersteller der Farbe schließen würden. 1. Nach dem Klagevortrag, der vom Berufungsgericht als richtig unterstellt worden ist, gehörten die umstrittenen FarbbeZeichnungen, als die DAW sie für eine damals ebenfalls neue Farbreihe in Benutzung nahmen, noch nicht der Umgangssprache an, waren auch beim Vertrieb von Farben noch nicht von anderen Herstellern verwendet worden. Dagegen rechtfertigte dieser Zweck nicht die Annahme des Berufungsgerichts, die DAW habe die Bezeichnungen darauf ’’angelegt”, sie der Allgemeinheit, und damit auch ihren Mitbewerbern, für die Bezeichnung dieser Farbabstimmungen zu dem freien Gebrauch zur Verfügung zu stellen. 2. Soweit das Berufungsgericht die Durchsetzung einer einheitlichen Bezeichnung für ein und denselben Farbton als geradezu wünschenswert bezeichnet, will es die Wettbewerbswidrigkeit offenbar wegen eines von ihm angenommenen allgemeinen Interesses des Handelsverkehrs an einheitlichen FarbbeZeichnungen verneinen. BGH GRUR 1969, 190 - halozon), es ist aber nicht geeignet, für sich allein ohne Rücksicht auf die übrigen Umstände des Falles die Wettbewerbswidrigkeit auszuschließen. In der Rechtsprechung wird für den wettbewerbsrechtlichen Schutz von nicht unter Sonderschutz (§§ 15, 24, 25 WZG, 12 BGB, 16 UWG) stehenden Bezeichnungen unter dem Blickpunkt der Herkunftstäuschung zunächst vorausgesetzt, daß die Bezeichnung ihrer Natur nach geeignet ist, als betriebliches HerkunftsZeichen zu wirken, und daß sie, wenn auch nicht Verkehrsgeltung im Sinne des § 25 WZG, so doch eine gewisse Bekanntheit in den einschlägigen Verkehrskreisen erlangt hat (BGH GRUR 1965, 423, 428 - coffeinfrei). Solchen Bezeichnungen kann die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, nicht schon, wie das Berufungsgericht meint, mit der Begründung abgesprochen werden, eine solche Bezeichnung diene allein als Name für einen Farbton, den jedermann hersteilen dürfe. auch eine bestimmte Bezeichnung benutzen darf.Kann dies, wie hier geltend gemacht, zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung führen, so könnte diese nicht durch den Hinweis auf die freie Verwendbarkeit des Farbtons selbst gerechtfertigt werden. Unterstellungen des Berufungsgerichts neu entwickelt und allein verwendet haben, kann dies dazu führen, daß die Bezeichnungen über die Farbbenennung hinaus vom Verkehr auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des so bezeichneten Produkts angesehen werden. In einem solchen Fall hat der Bundesgerichtshof die Eignung solcher Buchstaben und Zahlen, zugleich auch als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, ausdrücklich anerkannt (GRUR 1956, 553, 557 - Coswig), wenn die Typenbezeichnung infolge ihrer besonderen Eigenart oder aus anderen Gründen bei ihrem Erscheinen im Verkehr auch individualisierend wirkt in dem Sinne, daß sie eine gedankliche Verbindung mit der Herkunftsstätte hervorruft. Da es aber insoweit jedenfalls auch auf die Kenntnis der Bekanntheit in den Fachkreisen ankommt, die die Berufungsriehter nicht ohne weiteres in Anspruch nehmen können, hätte es der Darlegung bedurft, aus welchen besonderen Gründen das Berufungsgericht glaubte, sich hier für fachkundig halten zu dürfen. Dem durfte sich das Berufungsgericht auch nicht mit der Erwägung entziehen, daß zwar eine gewisse Bekanntheit bestehen könne, weil die DAW als erster Hersteller der Farbtonreihe, vielleicht sogar als der alleinige bekannt sei, daß aber gleichwohl die Käufer nicht aus der Farbbezeichnung auf die betriebliche Herkunft der Produkte schlössen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht beachten müssen, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Annahme der Verwechslungsgefahr aus reichen kann, wenn die Gefahr besteht, daß die angesprochenen Verkehrskreise aus der übereinstimmenden Bezeichnung auf organisatorische oder geschäftliche Beziehungen zwischen den Unternehmen schließen (vgl. Bei der nachzuholenden Feststellung der Verkehrsbekanntheit wird das Berufungsgericht auch berücksichtigen müssen, daß, wie die Beklagte geltend macht, die von der DAW in Anspruch genommenen Bezeichnungen unter Umständen nicht sämtlich oder jedenfalls nicht im gleichen Umfange Verkehrsbekannt sind, so daß die Befragung sich nicht nur auf die Gesamtheit der umstrittenen Bezeichnungen erstrecken, sondern diese auch einzeln erfassen müßte. Sollte sich aufgrund der Beweisaufnahme die Verkehrsbekanntheit einzelner oder aller in Anspruch genommener Farbtonbezeichnungen ergeben, so wird das Berufungsgericht weiter berücksichtigen müssen, daß die Übernahme sonderrechtlich nicht geschützter Bezeichnungen wettbewerbsrechtlich in der Regel nur dann unzulässig ist, wenn dem Nachahmer die Benutzung anderer, nicht verwechslungs-fähiger (hier: übereinstimmender) Bezeichnungen ohne weiteres zugemutet werden kann (BGH aaO).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UWG §§ 1, 3 Ama zonas Zur Frage, unter welchen VorausSetzungen die Übernahme von eigenartigen FarbbeZeichnungen für eine neue Farbtonserie, die ein Mitbewerber neu entwickelt und als erster im Verkehr verwendet hat, wettbewerbswidrig sein kann. BGH, Urt. v. 19. Dezember 198A - I ZR 79/83 - OLG Frankfurt LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 79/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19. Dezember 1984 Wolf Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstell e Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. FflHHM/MflB^gesetzlichvertreten durch den Vorstand Dr. Marcel LdHHBs'traße Bad v.d.H., Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma M.W. Bauchemie GmbH & Co. KG, Welser Straße 6a, Köln 90, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Firma BHm Verwaltungsgesell schaft mbH, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Max Wolfgang und Wolfgang ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. - 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 1983 auf geh oben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kunststoff-Dispersionsfarben für Innen- und Außenanstriche. Beim Vertrieb verwendet sie Farbkarten, in denen sechzehn Originalfarbtöne und weitere durch Farbmischungen herstellbare Farbabstufungen abgebildet und bezeichnet sind. Für acht der Originalfärbtöne verwendet sie die hier umstrittenen Bezeichnungen "taiga”, "nutria”, "havanna", "terra", "mais", "schilf", "olive" und "amazonas". Diese Farbtöne hat die Firma Deutsche Amphibolin-Werke (DAW) vor der Beklagten entwickelt, so bezeichnet und unter den Warenzeichen "Caparol" und "Alpinacolor" in den Verkehr gebracht. Sie hat auch vor der Beklagten ihre Produkte so in Farbtafeln wiedergegeben und unter Abbildung des jeweiligen Farbtons und der Angabe der FarbbeZeichnung dafür geworben. Die Klägerin, die sich satzungsgemäß als Verein zur Förderung gewerblicher Interessen mit der Verfolgung unlauteren Wettbewerbs befaßt, begehrt unter dem Gesichtspunkt der §§ 1 und 3 UWG von der Beklagten die Unterlassung der Benutzung der genannten Farbtonbezeichnungen. Sie ist der Ansicht, die Verwendung der von der DAW gefundenen FarbbeZeichnungen durch die Beklagte sei als wettbewerbswidrige Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses anzusehen.Sie hat behauptet, die Werbung der DAW habe sich in starkem Maße durchgesetzt und hohe Werbekraft erlangt. An diese Werbung habe sich die Beklagte angelehnt. Irregeführt würden die angesprochenen Verkehrskreise über die Herkunft und die Güte der von der Beklagten unter diesen FarbbeZeichnungen angebotenen Farben, weil insbesondere die angesprochenen Färbfachhändler mit diesen Bezeichnungen die Vorstellung verbänden, es handele sich um von den DAW hergestellte und zugleich qualitativ besonders hochwertige Farben. 4 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe und/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (zu vollziehen an den Geschäftsführern) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Farbtöne, die auch von der Firma Deutsche Werke von Robert M^BB» ■■ verwendet werden, deren FarbbeZeichnungen, nämlich die Farbtonbezeichnungen "Taiga”, "Nutria", "Havanna", "Terra", "Mais", "Schilf", Olive" und "Amazonas" zu verwenden oder durch Dritte verwenden zu lassen und/oder Farbgebinde oder Farbkarten mit diesen Bezeichnungen herzusteilen oder durch Dritte hersteilen zu lassen und/oder zu vertreiben oder durch Dritte vertreiben zu lassen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, es handele sich um gängige Bezeichnungen, die seit langem dem allgemeinen Sprachgebrauch an gehör ten und im Farben hand el üblich seien. Sie seien auch nicht von den Amphibolin-Werken erfunden worden, so daß von der Übernahme von Werbeerfolgen der Mitbewerberin nicht gesprochen werden könne. Die Benutzung assoziierender Bezeichnungen für Farbtöne entspreche einem allgemeinen Trend - wie er z. B. auch auf dem Kfz- und dem Modemarkt zu beobachten sei. Die Farbtonbenennung werde auch nicht als Hinweis auf den Hersteller der Ware aufgefaßt. Die angesprochenen Verkehrskreise würden auch nicht irregeführt, weil an der Herkunft der Farbe interessierte Käufer das Produkt nicht allein aufgrund der Bezeichnung des Farbtons und ohne Erkundigung nach der Produktionsstätte erwerben würden. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s che i dung s gründ e I. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte dürfe wettbewerbsrechtlich mit den auch nach Auffassung der Klägerin zulässig nachgeahmten Farbtönen selbst auch deren Bezeichnungen übernehmen. Das ergebe sich bereits aus der den Bezeichnungen zukommenden Funktion, nämlich der neu gewonnenen Farbe einen Namen zu geben, unter dem sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen eingeführt und bekannt gemacht werden sollte. So wie eine neue Entdeckung oder Entwicklung auf technischem oder wissenschaftlichem Gebiet einen Namen erhalte, der dazu bestimmt sei, sich durchzusetzen und allgemein zur Bezeichnung der Neuentwicklung verwandt zu werden, seien auch diese besonders einprägsamen Bezeichnungen darauf angelegt gewesen, sich als Name des jeweiligen neuen Farbtons in der Öffentlichkeit durchzusetzen. Die Durchsetzung einer einheitlichen Bezeichnung für ein und denselben Farbton sei geradezu wünschenswert. 6 Aber auch wenn man dem nicht folgen wolle, könne die Übernahme dieser Bezeichnungen nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden. Der Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung greife nicht ein. Denn die Farbtonbezeichnungen seien schon objektiv nicht geeignet, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller zu ermöglichen. Auch fehle es an der Gewöhnung des Verkehrs, aus der Farbbezeichnung auf die betriebliche Herkunft oder auf besondere Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses zu schließen. Die vorgelegten Umfrageergebnisse nötigten nicht zu einer anderen Beurteilung. Daß die DAW der erste, bedeutendste und bekannteste, vielleicht sogar der allein bekannte Hersteller der so bezeichneten Farben sei, rechtfertige nicht den Schluß, die in Betracht kommenden Käufer zögen allein aus den FarbbeZeichnungen den Schluß auf deren Herkunft aus der Produktion der DAW. Ein Verstoß gegen § 1 UWG sei der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung oder Verwässerung der Werbemaßnahmen der DAW anzulasten. Daß die Beklagte für ihre Produkte mit den beanstandeten Bezeichnungen Werbung betreibe, habe die Klägerin nicht behauptet; die Beklagte nutze also die Werbung der DAW weder durch deren Nachahmung noch dadurch aus, daß sie die Wirksamkeit und Schlagkraft der Werbung der DAW herabsetze. Das Unterlassungsbegehren sei auch aus § 3 UWG nicht begründet, weil an Herkunft und Qualität interessierte Käufer nicht allein aus der Kennzeichnung eines Farbtons auf den Hersteller der Farbe schließen würden. 7 II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und ZurückVerweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Nach dem Klagevortrag, der vom Berufungsgericht als richtig unterstellt worden ist, gehörten die umstrittenen FarbbeZeichnungen, als die DAW sie für eine damals ebenfalls neue Farbreihe in Benutzung nahmen, noch nicht der Umgangssprache an, waren auch beim Vertrieb von Farben noch nicht von anderen Herstellern verwendet worden. Ohne Rechtsfehler konnte es das Berufungsgericht danach als Zweck der neuen Bezeichnungen ansehen, die Einführung und Bekanntmachung der neuen Farbtonreihe zu fördern. Dagegen rechtfertigte dieser Zweck nicht die Annahme des Berufungsgerichts, die DAW habe die Bezeichnungen darauf ’’angelegt”, sie der Allgemeinheit, und damit auch ihren Mitbewerbern, für die Bezeichnung dieser Farbabstimmungen zu dem freien Gebrauch zur Verfügung zu stellen. Zwar mag es sein, daß Entdecker oder Erfinder für ihre Entwicklungen auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet Bezeichnungen wählen und diese zu dem allgemeinen Gebrauch freigeben. Doch ist dies gerade bei wirtschaftlich verwertbaren Gegenständen keineswegs die allgemeine Regel. Vielmehr sind die Hersteller häufig bestrebt, sich neue Produktbezeichnungen zur Verbesserung ihrer wettbewerblichen Position allein vorzubehalten, wie die Praxis vielfach erwiesen hat. 8 Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen könnten, im Streitfall habe die DAW die neuen Bezeichnungen zu dem allgemeinen Gebrauch freigeben wollen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 2. Soweit das Berufungsgericht die Durchsetzung einer einheitlichen Bezeichnung für ein und denselben Farbton als geradezu wünschenswert bezeichnet, will es die Wettbewerbswidrigkeit offenbar wegen eines von ihm angenommenen allgemeinen Interesses des Handelsverkehrs an einheitlichen FarbbeZeichnungen verneinen. Auch dieser Gesichtspunkt steht dem Klageanspruch nicht entgegen. Im Bereich des Wettbewerbsrechts geht es um die Frage, ob eine Wettbewerbshandlung im Hinblick auf die konkreten Umstände als Verstoß gegen die guten Sitten zu beurteilen ist. Begründen die konkreten Umstände an sich den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, so könnte die Handlung durch die Berufung auf ein derartiges allgemeines Interesse nicht schlechthin gerechtfertigt werden. Zwar kann im Streitfall das genannte Interesse des Handelsverkehrs im Rahmen der Abwägung aller Umstände des Falles mit in Betracht gezogen werden (vgl. BGH GRUR 1969, 190 - halozon), es ist aber nicht geeignet, für sich allein ohne Rücksicht auf die übrigen Umstände des Falles die Wettbewerbswidrigkeit auszuschließen. 3. Zutreffend hat deshalb das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung geprüft, ob sich die Sitten-Widrigkeit der Nachahmung hier etwa aus anderen Gründen ergibt, nämlich unter den vcn der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkten der Herkunftstäuschung und der unzulässigen Rufausbeutung. Insoweit ist die Beurteilung jedoch nicht rechtsfehlerfrei . In der Rechtsprechung wird für den wettbewerbsrechtlichen Schutz von nicht unter Sonderschutz (§§ 15, 24, 25 WZG, 12 BGB, 16 UWG) stehenden Bezeichnungen unter dem Blickpunkt der Herkunftstäuschung zunächst vorausgesetzt, daß die Bezeichnung ihrer Natur nach geeignet ist, als betriebliches HerkunftsZeichen zu wirken, und daß sie, wenn auch nicht Verkehrsgeltung im Sinne des § 25 WZG, so doch eine gewisse Bekanntheit in den einschlägigen Verkehrskreisen erlangt hat (BGH GRUR 1965, 423, 428 - coffeinfrei). Die Eignung einer Farbtonbezeichnung als Herkunftshinweis ist zwar eher ungewöhnlich, weil es im Verkehr üblich ist, solche Bezeichnungen als allgemeine Waren- bzw. Sortenbezeichnung, nicht aber als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller anzusehen. Die seit jeher im allgemeinen Gebrauch stehenden Farbbezeichnungen sind deshalb grundsätzlich nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Farben geeignet. Anders kann es aber bei Farbbezeichnungen liegen, die von einem Hersteller erstmalig in den Verkehr eingeführt werden. Solchen Bezeichnungen kann die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, nicht schon, wie das Berufungsgericht meint, mit der Begründung abgesprochen werden, eine solche Bezeichnung diene allein als Name für einen Farbton, den jedermann hersteilen dürfe. Daß jedermann einen bestimmten Farbton hersteilen darf, sagt nichts darüber aus, ob er beim Vertrieb dafür ^0 auch eine bestimmte Bezeichnung benutzen darf. Kann dies, wie hier geltend gemacht, zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung führen, so könnte diese nicht durch den Hinweis auf die freie Verwendbarkeit des Farbtons selbst gerechtfertigt werden. Da im Streitfall die DAW die umstrittenen Bezeichnungen nach den Feststellungen bzw. Unterstellungen des Berufungsgerichts neu entwickelt und allein verwendet haben, kann dies dazu führen, daß die Bezeichnungen über die Farbbenennung hinaus vom Verkehr auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des so bezeichneten Produkts angesehen werden. Es liegt dabei grundsätzlich nicht anders, als wenn etwa Waren eines Herstellers in Katalogen zwecks Unterscheidung der einzelnen Warentypen durch bestimmte Buchstaben und Zahlen gekennzeichnet werden. In einem solchen Fall hat der Bundesgerichtshof die Eignung solcher Buchstaben und Zahlen, zugleich auch als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, ausdrücklich anerkannt (GRUR 1956, 553, 557 - Coswig), wenn die Typenbezeichnung infolge ihrer besonderen Eigenart oder aus anderen Gründen bei ihrem Erscheinen im Verkehr auch individualisierend wirkt in dem Sinne, daß sie eine gedankliche Verbindung mit der Herkunftsstätte hervorruft. Soweit das Berufungsgericht die danach entscheidungserhebliche Bekanntheit der Bezeichnungen als Herkunftshinweis bei den angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere bei den Farbfachhändlern verneint hat, hält das Urteil der Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht 11 stützt sich dabei allein auf seine eigene Sachkunde. Da es aber insoweit jedenfalls auch auf die Kenntnis der Bekanntheit in den Fachkreisen ankommt, die die Berufungsriehter nicht ohne weiteres in Anspruch nehmen können, hätte es der Darlegung bedurft, aus welchen besonderen Gründen das Berufungsgericht glaubte, sich hier für fachkundig halten zu dürfen. Da es an solcher Darlegung fehlt, ist seine Feststellung nicht prozeßordn ungsgemäß (§ 286 ZPO). Dies umso weniger, als die Klägerin umfangreiches Material aus dem fachlichen Kundenkreis der DAW vorgelegt hat, das geeignet war, zu demindest Zweifel an dieser Feststellung zu begründen. Mag auch, wie das Berufungsgericht meint, die Fragestellung der vorgelegten privaten Meinungsumfrage ungeeignet gewesen sein, so war das Material doch gewichtig genug, um die beantragte Meinungsumfrage mit einer geeigneten Fragestellung als geboten erscheinen zu lassen. Dem durfte sich das Berufungsgericht auch nicht mit der Erwägung entziehen, daß zwar eine gewisse Bekanntheit bestehen könne, weil die DAW als erster Hersteller der Farbtonreihe, vielleicht sogar als der alleinige bekannt sei, daß aber gleichwohl die Käufer nicht aus der Farbbezeichnung auf die betriebliche Herkunft der Produkte schlössen. Das ist zwar nicht femliegend (vgl. BGHZ 30, 357 ff. - Nährbier), bedarf aber der Feststellung. Die Erwägung des Berufungsgerichts stellt demgegenüber als vorweggenommene BeweisWürdigung einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar. o - 12 — III. Das klagabweisende Urteil war danach aufzuheben, da es sich weder aus anderen Gründen als gerechtfertigt erweist, noch die Sache entscheidungs reif im Sinne des Klageantrags ist. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht beachten müssen, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Annahme der Verwechslungsgefahr aus reichen kann, wenn die Gefahr besteht, daß die angesprochenen Verkehrskreise aus der übereinstimmenden Bezeichnung auf organisatorische oder geschäftliche Beziehungen zwischen den Unternehmen schließen (vgl. BGH GRUR 1956, 553, 557 -Coswig). Bei der nachzuholenden Feststellung der Verkehrsbekanntheit wird das Berufungsgericht auch berücksichtigen müssen, daß, wie die Beklagte geltend macht, die von der DAW in Anspruch genommenen Bezeichnungen unter Umständen nicht sämtlich oder jedenfalls nicht im gleichen Umfange Verkehrsbekannt sind, so daß die Befragung sich nicht nur auf die Gesamtheit der umstrittenen Bezeichnungen erstrecken, sondern diese auch einzeln erfassen müßte. Sollte sich aufgrund der Beweisaufnahme die Verkehrsbekanntheit einzelner oder aller in Anspruch genommener Farbtonbezeichnungen ergeben, so wird das Berufungsgericht weiter berücksichtigen müssen, daß die Übernahme sonderrechtlich nicht geschützter Bezeichnungen wettbewerbsrechtlich in der Regel nur dann unzulässig ist, wenn dem Nachahmer die Benutzung anderer, nicht verwechslungs-fähiger (hier: übereinstimmender) Bezeichnungen ohne weiteres zugemutet werden kann (BGH aaO). 13 Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daß nur einzelne der umstrittenen Bezeichnungen Anlaß zu FehlZurechnungen bieten können, so wird das Berufungsgericht zunächst für eine Klarstellung des Klageantrages dahin sorgen müssen,ob die Klägerin, wie der Antragswortlaut nahelegt, eine Verurteilung nur für den Fall der Wettbewerbswidrigkeit des Gebrauchs aller acht FarbbeZeichnungen anstrebt, oder ob der Unterlassungsantrag auch den Fall erfassen soll, daß nur der Gebrauch einiger oder einer einzelnen Bezeichnung wettbewerbswidrig sein sollte. Im letzteren Falle wird das Berufungsgericht abwägen müssen, ob bereits deren Verwendung unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Interessen das Wettbewerbsrechtliehe Unwerturteil zu rechtfertigen vermag. In diesem Zusammenhang könnte auch die subjektive Seite des Streitfalls entscheidungserheblich werden (vgl. BGH GRUR I960, 244, 246 - Simili-Schmuck). v. Gamm Merkel Piper Erdmann Teplitzky