* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 79/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 79/74

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Dem Kläger wird gestattet, den verfügenden Teil des landgerichtlichen Urteils innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils auf Kosten der Beklagten in der Deutschen Verkehrszeitung zu veröffentlichen• Dem Beklagten zu 2 wurde im Jahr 1952 nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (RBerG) vom 13. "mit der Maßgabe erteilt, daß er lediglich zur Prüfung von Frachtrechnungen, zur Verfolgung der sich daraus ergebenden Erstattungsansprüche, zur Beratungs- und Einziehungstätigkeit auf dem Gebiet der Gleisanschlußverträge und zur Auskunftserteilung und Beratung über Tarife und sonstigen Bestimmungen in Beförderungsvorschriften und -Verträgen befugt ist. Diese Erlaubnis gilt nur für die Tätigkeit des Prokuristen Klose (Beklagte zu 2) innerhalb der Firma Deutsche Frachtenprüfungsstelle Otto RflMi in (Beklagte zu 1) und erlischt mit dem Ausscheiden des Prokuristen Kfll aus dieser Firma." Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Entwurf von Verträgen mit diesem Inhalt durch die erteilte Erlaubnis gedeckt ist. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewlesen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Tätigkeit der Beklagten durch die erteilte Genehmigung gedeckt sei. Unternehmen, denen die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 des Gesetzes lediglich für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche erteilt ist (Frachtprüfer)". Zwar werde die Erteilung von Auskünften Uber Tarife noch zu dem Tätigkeitsbereich des Frachtenprüfers zu zählen sein, weil es sich dabei um eine Tätigkeit handele, welche die typischen Fachkenntnisse des Frachtenprüfers voraussetze und mit seiner Prüfungstätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehe. Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche erteilt ist. Darüber hinaus umfaßt die Erlaubnis die Beratungs- und Einziehungstötigkeit auf dem Gebiet der Gleisanschlußverträge, ferner die Verfolgung der Ansprüche wegen Lieferfristüberschreitung nach Art. 27 § 1 i.V.m.Art. 34 § 1 des Internationalen Abkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 25. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, die Beklagten seien darüber hinaus auch zu einer rechtsberatenden Tätigkeit betreffend die Gestaltung von Spe-ditions- und Frachtverträgen befugt, auf den an die Erlaubnis der Tätigkeit auf dem Gebiet der Frachtenprüfung und der Gleisanschlußverträge folgenden Halbsatz wund zur Auskunftserteilung und Beratung über Tarife und sonstige Bestimmungen in BeförderungsVorschriften und -Verträgen". Das Berufungsgericht führt dazu aus, dieser Teil habe eine selbständige Bedeutung und erfasse auch die Befugnis zur Erstellung von Speditionsverträgen für Kunden. Es sei zwar möglich, daß die Erlaubnis auf eine rechtsverwirklichende Betätigung habe beschränkt sein sollen; das sei jedoch der Erlaubnis nicht zu entnehmen; es sei nicht zwischen rechtsverwirklichender und rechtsgestaltender Tätigkeit unterschieden; daher müsse von dem Oberbegriff der Beratung ausgegangen werden; in diesem Sinne hätten Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen außer Betracht, daß die Bestimmung des Umfangs einer erteilten Erlaubnis sich an dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, nämlich die Rechtssuchenden vor den Gefahren einer unzureichenden und nicht sachgemäßen Betreuung zu schützen (vgl. Die genannte Befugnis "zur Auskunftserteilung und Beratung über Tarife und sonstige Bestimmungen in Beförderungsvorschriften und -Verträgen" ist demgegenüber allenfalls als Ergänzung wenn nicht nur als Klarstellung im Zusammenhang des Tätigkeitsbereichs des Frachtprüfers zu beurteilen; sie ist nicht eine besondere Erlaubnis, wie das Berufungsgericht annimmt, die inhaltlich weit über die Tätigkeit des Frachtprüfers hinausginge und eine Vollerlaubnis zur Beratung auf dem gesamten Gebiet des Speditionen und Frachtrechts wäre, wie sie die Beklagten tatsächlich mit dem Entwurf des vorgelegten Speditionsund Frachtvertrages in Anspruch genommen haben. Auch die Beklagten haben als ihre Haupttätigkeit immer die eines Frachtprüfers angesehen; das läßt sich der von ihnen verwendeten Firma aber auch dem Inhalt des Werbematerials entnehmen, das in diesem Rechtsstreit vorgelegt worden ist; dafür spricht auch, daß sie überhaupt für ihre Tätigkeit werben, was nur aufgrund der für Frachtprüfer nach der 4. Die Beklagten haben demnach bei der Erstellung von Speditionsverträgen fremde Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis im Sinne des Art. 1 § 1 RBeratG besorgt. Jahrgang) und dort unter Mitteilung des Urteils des Berufungsgerichts in der einstweiligen Verfügungssache im einzelnen Stellung genommen haben, die mit dem in Fettdruck hervorgehobenen Satz endet, der Frachtprüfer dürfe also Uber das reine Tarifrecht hinaus beraten, Speditionsvertragsentwürfe erarbeiten und vieles mehr, soweit er sich auf der Ebene des Verkehrsrechts bewege.

Zitierte Normen: § 13 UWG § 91 ZPO
BeratungTätigkeitErlaubnisBestimmungsinnengebietenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/!//
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 79/74
URTEIL
Verkündet am
21. Mai 1975
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Vereins zur Förderung des Wettbewerbs und lauteren Verhaltens im Speditions-, Frachtführer- und Lagereigewerbe e.V., vertreten durch seinen alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden des Vorstandes, den Kaufmann Otto B
tstraße ff,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
gegen
1. die Deutsche Frachtenprüfungsstelle Otto R ten durch die Kauffrau Mar grit KflHI geb. Ri
-Allee
KG, vertre-
2. den Kaufmann Hans-Dieter U
l-Allee
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1975 durch die Richter Alff# Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Juni 1974 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 3. Juli 1973 wird zurückgewiesen.
Auf die AnschluBberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert:
Dem Kläger wird gestattet, den verfügenden Teil des landgerichtlichen Urteils innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils auf Kosten der Beklagten in der Deutschen Verkehrszeitung zu veröffentlichen•
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist ein im Februar 1970 gegründeter, am
1.	April 1970 in das Vereins-Register Hamburg eingetragener Verein. Mitglieder sind etwa 60 - 80 deutsche Unternehmen des Transportgewerbes. Zwecfc des Klägers ist nach § 3 der Satzung, "den Wettbewerb im Speditions-, Frachtführer-und Lagereigewerbe zu fördern und den unlauteren Wettbewerb im Speditions-, Frachtführer- und Lagereigewerbe in allen Erscheinungsformen zu bekämpfen, sowie seine Mitglieder vor irreführender und unlauterer Werbung zu schützen.
n
 
Die Beklagte zu 1 ist ein Frachtenprüfungsunternehmen, das nach dem ersten Weltkrieg gegründet wurde. Der Beklagte zu 2 ist Prokurist der Beklagten zu 1. Die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1 besteht vornehmlich darin, für ihre Kunden, Unternehmen der verladenden Wirtschaft, die diesen von den Transportunternehmen in Rechnung gestellten Frachten unter Beachtung der geltenden Tarife, Beförderungsvorschriften und -Verträge zu prüfen und dadurch etwaige Zuvielforderungen aufzuklären und zugunsten ihrer Kunden zu verfolgen.
Dem Beklagten zu 2 wurde im Jahr 1952 nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1478) die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
"mit der Maßgabe erteilt, daß er lediglich zur Prüfung von Frachtrechnungen, zur Verfolgung der sich daraus ergebenden Erstattungsansprüche, zur Beratungs- und Einziehungstätigkeit auf dem Gebiet der Gleisanschlußverträge und zur Auskunftserteilung und Beratung über Tarife und sonstigen Bestimmungen in Beförderungsvorschriften und -Verträgen befugt ist.
Die Erlaubnis umfaßt nicht:
a)	die außergerichtliche oder gerichtliche Geltend machung von Entschädigungsansprüchen wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung von Gütersendungen,
b)	die Vertretung und Beratung der Gläubiger in gerichtlich anhängigen Verfahren, insbesondere die Einreichung von Anträgen im Mahnverfahren und den Verkehr mit dem Vollstreckungsgericht.
Diese Erlaubnis gilt nur für die Tätigkeit des Prokuristen Klose (Beklagte zu 2) innerhalb der Firma Deutsche Frachtenprüfungsstelle Otto RflMi in	(Beklagte	zu	1) und erlischt mit
 dem Ausscheiden des Prokuristen Kfll aus dieser Firma."
 
Diese Genehmigung ist in den folgenden Jahren um weitere hier nicht maßgebliche Tätigkeitsbereiche erweitert worden* Am 6. August 1973 ist die Genehmigung mit demselben Umfang der Beklagten zu 1 erteilt worden.
i
Der Beklagte zu 2 ist neben anderen Personen zur Ausübung der rechtsbesorgenden und -beratenden Tätigkeit für die Beklagte zu 1 ermächtigt*
Im Jahre 1970 hat die Beklagte für eine verladende Firma einen "Speditionsvertrag" überschriebenen Vertragsentwurf angefertigt, der die "beförderungsmäßige, spe-ditioneile und frachtrechnerische Behandlung der Transportgüter" durch deren Vertragspartner, eine "Internationale Spedition", regeln sollte; in diesem Entwurf sind neben Bestimmungen über die zu berechnenden Frachtkosten und Nebenkosten im Ladungs- und Stückgutverkehr auch Bestimmungen über die Haftung des "Spediteurs" für "Schäden jeglicher Art", über die Verjährung von Ansprüchen, über die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen, die Kündigung des Vertrages und den Gerichtsstand enthalten. Derartige Speditionsverträge wurden bereits laufend entworfen, zuletzt in bis zu 15 Fällen jährlich.
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Entwurf von Verträgen mit diesem Inhalt durch die erteilte Erlaubnis gedeckt ist.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten wird es untersagt, fremde Rechtsangelegenheiten durch Beratung beim Abschluß von Speditionsverträgen und durch den Entwurf von Speditionsverträgen zu besorgen oder zu fördern, und zwar soweit die Tätigkeit über die Beratung über das Tarifrecht hinausgeht.
 
2. dem Kläger zu gestatten, den Tenor der beantragten Entscheidung binnen zwei Wochen nach deren Erlaß auf Kosten der Beklagten in der Deutschen Verkehrszeitung zu veröffentlichen.
j
Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 1 stattgegeben und den Antrag zu 2 abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewlesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem zweiten Rechtszug in vollem Umfang weiter.
Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Tätigkeit der Beklagten durch die erteilte Genehmigung gedeckt sei.
Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, die Erlaubnis umfasse das typische Arbeitsgebiet der Frach-tenprüfüng, wie es sich aus der 4. AVO vom 13. April 1937 (RGBl I 456) ergebe. Dort heißt es: "... Unternehmen, denen die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 des Gesetzes lediglich für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche erteilt ist (Frachtprüfer)".
Die erteilte Genehmigung gehe aber darüber hinaus (BU 21). Zwar werde die Erteilung von Auskünften Uber Tarife noch zu dem Tätigkeitsbereich des Frachtenprüfers zu zählen sein, weil es sich dabei um eine Tätigkeit
 handele, welche die typischen Fachkenntnisse des Frachtenprüfers voraussetze und mit seiner Prüfungstätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehe. Dem Beklagten zu 2 sei aber auch die Beratung über sonstige Bestimmungen in Beförderungsvorschriften und -vertrügen gestattet; diesem Erlaubnisbereich sei selbständige Bedeutung beizu demessen, Der objektive Erklärungswert der Erlaubnis sei dahin zu verstehen (BU 23), daß dem Beklagten zu 2 sowohl die rechtsverwirklichende als auch die rechtsgestaltende Beratung über Bestimmungen in Beförderungsvertrügen gestattet sei; denn da in der Erlaubnis nicht zwischen rechtsverwirklichender Beratung, die mehr dem Tätigkeitsbild des Frachtenprüfers entspreche, und rechtsgestaltender Beratung differenziert werde, sei von dem Oberbegriff der Beratung auszugehen.
Die Beklagten und ihre RechtsVorgänger seien von einem solchen ErlaubnisInhalt ausgegangen. Bis 1970 seien jährlich etwa 15 Speditionsverträge für Kunden entworfen worden,
II.	Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. Die erteilte Erlaubnis enthält nicht die Befugnis, für Kunden Vertragsentwürfe der hier vorliegenden Art zu erstellen.
1.	Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Klagebefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 1 UWG bejaht.
2.	Nach der 4. VO zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. April 1937 (RGBl I 456), die eine Befreiung vom Werbeverbot des § 1 Abs. 3 der 2. Ausführungsverordnung vom 3. April 1936 (RGBl I 359) enthält, ist Frachtprüfer, wem die Erlaubnis lediglich für die
 
Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche erteilt ist. Der erste Teil der den Beklagten erteilten Erlaubnis stimmt hiermit überein. Darüber hinaus umfaßt die Erlaubnis die Beratungs- und Einziehungstötigkeit auf dem Gebiet der Gleisanschlußverträge, ferner die Verfolgung der Ansprüche wegen Lieferfristüberschreitung nach Art. 27 § 1 i. V. m. Art. 34 § 1 des Internationalen Abkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 25. Februar 1971 (CIM). Die Erlaubnis umfaßt insoweit genau festgelegte und abgegrenzte Tätigkeitsbereiche, für die nach ihrem Gesamtbild erkennbar die Voraussetzungen des Art. 1 § 1 Abs. 2 RBeratG bejaht worden sind, nämlich daß die Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt.
Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, die Beklagten seien darüber hinaus auch zu einer rechtsberatenden Tätigkeit betreffend die Gestaltung von Spe-ditions- und Frachtverträgen befugt, auf den an die Erlaubnis der Tätigkeit auf dem Gebiet der Frachtenprüfung und der Gleisanschlußverträge folgenden Halbsatz wund zur Auskunftserteilung und Beratung über Tarife und sonstige Bestimmungen in BeförderungsVorschriften und -Verträgen". Das Berufungsgericht führt dazu aus, dieser Teil habe eine selbständige Bedeutung und erfasse auch die Befugnis zur Erstellung von Speditionsverträgen für Kunden. Es sei zwar möglich, daß die Erlaubnis auf eine rechtsverwirklichende Betätigung habe beschränkt sein sollen; das sei jedoch der Erlaubnis nicht zu entnehmen; es sei nicht zwischen rechtsverwirklichender und rechtsgestaltender Tätigkeit unterschieden; daher müsse von dem Oberbegriff der Beratung ausgegangen werden; in diesem Sinne hätten
/■//
 
die Beklagten die Erlaubnis auch verstanden.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen außer Betracht, daß die Bestimmung des Umfangs einer erteilten Erlaubnis sich an dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, nämlich die Rechtssuchenden vor den Gefahren einer unzureichenden und nicht sachgemäßen Betreuung zu schützen (vgl. BGHZ 37,
 258, 261), orientieren muß. Im Streitfall steht im Mittelpunkt als Haupttätigkeitsbereich der des Frachtprüfers, daneben ist die Erlaubnis erteilt für einige darüber hinausgehende aber doch eng damit zusammenhängende Gebiete. Die genannte Befugnis "zur Auskunftserteilung und Beratung über Tarife und sonstige Bestimmungen in Beförderungsvorschriften und -Verträgen" ist demgegenüber allenfalls als Ergänzung wenn nicht nur als Klarstellung im Zusammenhang des Tätigkeitsbereichs des Frachtprüfers zu beurteilen; sie ist nicht eine besondere Erlaubnis, wie das Berufungsgericht annimmt, die inhaltlich weit über die Tätigkeit des Frachtprüfers hinausginge und eine Vollerlaubnis zur Beratung auf dem gesamten Gebiet des Speditionen und Frachtrechts wäre, wie sie die Beklagten tatsächlich mit dem Entwurf des vorgelegten Speditionsund Frachtvertrages in Anspruch genommen haben. Die hier erteilte Befugnis "zur Auskunftserteilung und Beratung Uber Tarife und sonstige Bestimmungen in Beförderungsvorschriften und -Verträgen" bleibt im sachlichen Bereich der Frachtenprüfung, sie stellt klar oder ergänzt allenfalls den Tätigkeitsbereich des Frachtprüfers dahin, daß neben der Prüfung im engeren Sinne auch eine Auskunfts- und Beratungstätigkeit über Fragen des Tarifs im engeren und weiteren Sinne zulässig ist, wenn diese Tätigkeit über den zu prüfenden konkreten Einzelfall hinausgeht.
L
Diese Begrenzung entspricht einer am Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes orientierten Auslegung der erteilten Erlaubnis.
Auch die Beklagten haben als ihre Haupttätigkeit immer die eines Frachtprüfers angesehen; das läßt sich der von ihnen verwendeten Firma aber auch dem Inhalt des Werbematerials entnehmen, das in diesem Rechtsstreit vorgelegt worden ist; dafür spricht auch, daß sie überhaupt für ihre Tätigkeit werben, was nur aufgrund der für Frachtprüfer nach der 4. VO zur Durchführung des Rechtsberatungsgesetzes erteilten Befreiung vom Werbeverbot zulässig ist.
Auch der Oberlandesgerichtspräsident hat in seinem Bescheid vom 10. März 1969, der auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen Bescheide des Landgerichtspräsidenten vom 31. Mai 1967 und vom 19. März 1968 ergangen ist, nicht eine rechtsgestaltende Tätigkeit auf den Gebieten des Speditionsund Frachtrechts für zulässig erachtet. Davon abgesehen handelt es sich bei dem Bescheid nur um eine Entscheidung über Einzelfragen, nicht aber um eine allgemeine und verbindliche Äußerung zu dem Umfang der erteilten Erlaubnis.
III.	Die Beklagten haben demnach bei der Erstellung von Speditionsverträgen fremde Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis im Sinne des Art. 1 § 1 RBeratG besorgt. Der Erlaubniszwang ist im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege erlassen worden; in einem derartigen Falle handelt gegen die guten wettbewerblichen Sitten im Sinne des § 1 UWG, wer die erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt (vgl. BGHZ 48, 12, 17 m. w. N.).
10 -
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
IV.	Dem Anspruch auf Veröffentlichung war stattzugeben (§23 Abs. 2, 3 UWG), weil die Beklagten mit ihrer Auffassung durch die Presse an die Öffentlichkeit getreten sind (Frachtdienst Braunschweig 28. Jahrgang) und dort unter Mitteilung des Urteils des Berufungsgerichts in der einstweiligen Verfügungssache im einzelnen Stellung genommen haben, die mit dem in Fettdruck hervorgehobenen Satz endet, der Frachtprüfer dürfe also Uber das reine Tarifrecht hinaus beraten, Speditionsvertragsentwürfe erarbeiten und vieles mehr, soweit er sich auf der Ebene des Verkehrsrechts bewege.
V.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Alff	Merkel	Schönberg
v. Gamm
 Schwerdtfeger