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BGH

Gericht: BGH

Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 o Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle, Dr0 Sprenkmann, Alff, Br, Simon und Br, Merkel für Hecht erkannt: Die Klägerin ist Inhaberin des am 13o Juni I960 angemeldeten, aus der Abkürzung für (Lösungsmittel beständig) gebildeten Warenzeichens Nr0 768 213 ,fS-Rn, das zu ihren Gunsten nach einer Umfrage durch den Deutschen Industrie- und Handelstag auf Grund nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung am 17o Februar 1962 für künstliche Zähne, Pro the s en und Kunststoffmasson zur Herstellung von Zahnersatzmitteln eingetragen worden isto Sie ist ferner Inhaberin von Zeichen, die aus dem Bestandteil "SR“ in Verbindung mit vn abkürzung ’'Ivo” enthaltenden Zusätzen die Firznen-gebildet worden sind, z oBo ,,SR-Ivosealn, "SR-Ivosiut*', ,,SR-Ivotyp,r Ivopal”, "SR-Ivolen” und "Ivo-SR110 23x0 Beklagte hat Klageabweisung beantragt 0 Sie hat geltend gemacht, eine Verwechslungsgefahr sei für den beteiligten fachkundigen Verkehr nicht zu befürchten, da der ursprünglich enge Schutzu demfang des Klagezeichens auch durch dessen Verkehrsdurchsetzung nicht erv/eitert worden sei, zu demal auf dem einschlägigen Warengebiet weitere Buchstabengruppen - z»B» "Buxupaiit CL", "Anato-form~HSu, "Idodens-RS" - und schon seit 1957 die angegriffene Buchstabengruppe in Verbindung mit durchgesetzten Warenzeichen verwendet würden,, Etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin seien verwirkt, da sie, die Beklagte, bereits bis zur Bekanntmachung des Klage— Zeichens für etwa 1,4 Millionen DM LR-Artikel uingesetzt und laufend für ihre lösungsresistenten Dentalkunststoffe geworben habe» Für die weiteren Anträge fehle das erforderliche Verschulden» Der Vorwurf unlauteren Anhängens gehe schon deshalb fehl, weil lediglich eine schon jahrelang vor Eintragung des Klagezeichens begonnene Benutzung fortgesetzt worden sei» 1* Dazu stellt das Berufungsgericht zunächst fest, daß die Beklagte den Bestandteil LR, der allein eine V erv/e chs lungs ge fahr begründen könnte, nicht als warenbeschreibende Angabe, sondern warenzeichenmäßig verwende, ohne daß es dabei auf die noch in anderem Zusammenhang zu erörternde Präge eingeht, ob der fachkundige Verkehr auf dem in Rede stehenden Warengebiet an Typenbezeichnungen in Gestalt von Buchstabengruppen gewöhnt ist und in dem angegriffenen Bestandteil nicht einen Herkunftshinweis, sondern eine derartige Typenbezeichnung für ein Spezialprodukt erblicken könnte (vglo dazu auch den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß Ib 5SB 14/66 vom 4» Oktober 1967 - Praline)» gruppe im allgemeinen eng zu ziehen sei, entfalle eine Verwechs1ungsgefahr grundsätzlich schon dann, wenn sich bei einem ebenfalls nur aus zwei Buchstaben bestehenden Gegenzeichen nur ein Buchstabe nach Klang und Sinnbild hinreichend von dem entsprechenden Buchstaben des Klagezeichens unterscheideo Im Streitfall genügten bereits die klanglichen wie optischen Unterschiede zwischen S und 1, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des geschärften UnterscheidungsVermögens, das bei derartigen Zeichen beim Verkehr vorausgesetzt werden könne* Mit dem Landgericht sei zusätzlich zu berücksichtigen, daß der Abstand durch die Zusätze 1,PromidentH und ,,Promolux,f noch vergrößert werde und daß die beteiligten fachkundigen Verkehrskreise erfahrungsgemäß daran gewöhnt seien, genauer auf die Herkunftshinweise bei den ihnen unterbreiteten Warenange- Es ist zwar richtig, daß die Buchstabengruppe des Klagekennzeichens von Haus aus schutzunfähig und erst im Wege der Verkehrsdurchsetzung eintragungsfähig geworden ist« Dem Berufungsgericht mag ferner darin beizutreten sein, daß derartige Zeichen trotz Verkehrsanor-kennung vielfach nur ein begrenzter Schutzbereich gebührt , Anm » 39 Uo 69 zu § 4)o Diese Erfahrungsregel läßt sich aber nicht schematisch und ohne Rücksicht darauf anwenden, ob und inwiefern sich der Verkehr veranlaßt sieht, auf feinere Unterschiede zu achten<> Sie mag namentlich dann heranzuziehen sein, wenn der Verkehr an entsprechende Symbole als fypenbeZeichnungen u0 dgl» gewöhnt ist oder vrenn das Zeichen seiner Art nach so beschaffen ist, daß der Verkehr ihm nur unter genauerer Beachtung seiner Gestaltung individuelle Unterscheidungskraft beilegen kann» Gelingt es aber, eine Buchstabengruppe im Verkehr stark durchzusetzen und sind keine Umstände ersichtlich, die den Verkehr zur Beachtung feinerer Unterschiede nötigen könnten, dann besteht kein rechtlich begründbarer Anlaß, diesen Zeichen nur einen engen Schutzbereich zuzuraessen» Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruht danach auf einer Verkennung des § 31 WZG» Das Berufungsgericht hätte die Beweisangebote der Klägerin über die erhebliche Stärke der Verkehrsgeltung nicht als unerheblich bezeichnen und auch nicht dahingestellt sein lassen dürfen, ob und wie weit auf dem einschlägigen Gebiet der Verkehr mit dem Gebrauch von Buchstabengruppen rechnet , und welche Bedeutung er ihnen beimißt» Erst dann läßt sich auch mit hinreichender Sicherheit beurteilen, welche Bedeutung für die frage der Verwechslungsgcfahr dem Umstand zukommt, daß die fraglichen Zeichen nur Fachleuten gegenübertreten» Soweit das Berufungsgericht aus dem Hebeneinanderbestehen der beiderseitigen Zeichen seit 1957 die Fähigkeit des Verkehrs herleitet, diese auoeinanderzuhalten, hätte es - wie die Revision zu Recht bemängelt - Feststellungen darüber treffen müssen, ob die Beklagte ihre Buchstabenkombination überhaupt -im Vergleich zur Verwendung der Klagekennzeichnung -in einem solchen Umfang benutzt hat, daß der Verkehr tatsächlich zur genaueren Unterscheidung genötigt war * Hatte diese Mitbenutzung keinen wesentlichen Einfluß, haben auch dritte Mitbewerber nicht in größerem Umfang entsprechende Buchstabengruppen verwendet, fehlt ferner ein für den Verkehr erkennbares Freihaltebedürfnis und hat die Klägerin für ihr Zeichen tatsächlich starke Verkehrsgeitung errungen, dann müßte von einer starken Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ausgegangen werden c Diese Gefahr kommt gerade auch im Streitfall in Betracht, sofern der Klägerin für ihre Buchstabengruppe starke Kennzeichnungskraft zustehen sollte» Insbesondere kann dem Berufungsgericht nicht allgemein darin gefolgt werden, daß bei einer aus zwei Buchstaben bestehenden Kennzeichnung grundsätzlich bereits die Unterscheidbarkeit eines der beiden Buchstaben genüge, um die Gefahr von Verwechslungen auszuräumeno Maßgeblich bleibt stets der Einfluß, den die Abweichung auf den Gesamteindruck ausübt o Insoweit Uberwiegen Gemeinsamkeiten zu demindest in - gleiche Vokalfolge und die Verwechslungsgefahr erhöhenden Identität der Spezialwaren (vglo dazu BGH GRUR 1957, 488, 490 - MHZ) nicht ausschließen läßt» Die weiteren Zeichenzusätze ^fromi-dent” und "Promolux” in den angegriffenen Zeichen mögen zwar dazu führen, daß der Verkehr die Herkunft aus einer anderen Betriebsstatte zu erkennen vermag0 Da aber die Buchs tabengruppe nicht in den angegriffenen Bezeichnungen untergegangen ist, sondern ihre Selbständigkeit behalten hat und ihrerseits in verwechslungsfähiger Weise mit dem Klagezeichen übereinstiramt, bleibt zu demindest die Gefahr von Verwechslungen in dem erörterten mittelbaren Sinne bestehen (vgl0 auch BGH Betrieb 1967, 1976, 1977 - Maggi;

verkehrenbeiderseitigZeichenVerwechslungsgefahrBuchstabengruppenBerufungsgerichtGefahrKlägerinBuchstabengruppe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
14o Juni 1968 Zug 2
Justizangostellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtestreit
 vertreten d
Klägerin und ReviBionsklägerin3 - Prozeßbevollmächtigter t Rechtsanwalt Dr0
gegen
79/66
URTEIL
Verkündet am
 der Firma E
die Firma Zahnfabrik 1
i/Holetein,
3 Eberhard \h
Beklagte und Revisionsbeklagte 9
W '=•»
 
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 o Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle, Dr0 Sprenkmann, Alff, Br, Simon und Br, Merkel
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2Ö0 Januar 1966 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und IntScheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
—	Von	Rechts wegen
 Safbestand,:
Die Klägerin ist Inhaberin des am 13o Juni I960 angemeldeten, aus der Abkürzung für (Lösungsmittel beständig) gebildeten Warenzeichens Nr0 768 213 ,fS-Rn, das zu ihren Gunsten nach einer Umfrage durch den Deutschen Industrie- und Handelstag auf Grund nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung am 17o Februar 1962 für künstliche Zähne, Pro the s en und Kunststoffmasson zur Herstellung von Zahnersatzmitteln eingetragen worden isto Sie ist ferner Inhaberin von Zeichen, die aus dem
 Bestandteil "SR“ in Verbindung mit vn abkürzung ’'Ivo” enthaltenden Zusätzen
 die Firznen-gebildet worden
 sind, z oBo ,,SR-Ivosealn, "SR-Ivosiut*', ,,SR-Ivotyp,r Ivopal”, "SR-Ivolen” und "Ivo-SR110
”SR~
9
Die Beklagte vertreibt ebenfalls künstliche Zahne und Zahnfüllmassen, die sie zunächst ab 1957 unter den Bezeichnungen "Bulon-LR" und "Dualit-LR", seit 1965 unter den Bezeichnungen 11 Pr om id ent-I»Ru und ^Promolx-LR" angeboten hat» Der Zusatz "IR11 v/ird nach ihrer Auffassung vom Verkehr als Typenbeschreibung für "lösungsresistento11 Ausführungsformen des jeweiligen Artikels aufgefaßt•
Die Klägerin hat geltend gemacht, an der Buchstabengruppe *SRU, die schon im Jahre 1959 ausweislich einer Umfrage 70 i* der beteiligten Fachleute als Herkunftshinweis bekannt gewesen sei, stehe ihr mindestens seit 1957 Ausstattungsschütz zu« Im Hinblick auf die überragende Verkehrsgeltung und die Identität der beiderseitigen Erzeugnisse müsse die klanglich und auch optisch sehr ähnliche warenzeichenmäßig benutzte Buchstabengruppe "I>Rn der Beklagten als verv/echslungsfähig angesehen werden« Auch habe sich die Beklagte unlauter an ihren good-will ange-
Hach erfolgloser Verwarnung im Frühjahr 1964 hat die Klägerin Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben,, Ihren Unter-lassungsantrag hat sie später dahingehend formuliert, daß der Beklagten unter Straffuidrohung untersagt werden solle,
"Promident" für künstliche Zähne aller Art und ^Promolux*’ für Prothesenkunststoff in Wortkombination mit MLR” im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und auf den Verpackungen dieser Waren anzubringen0
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23x0 Beklagte hat Klageabweisung beantragt 0 Sie hat geltend gemacht, eine Verwechslungsgefahr sei für den beteiligten fachkundigen Verkehr nicht zu befürchten, da der ursprünglich enge Schutzu demfang des Klagezeichens auch durch dessen Verkehrsdurchsetzung nicht erv/eitert worden sei, zu demal auf dem einschlägigen Warengebiet weitere Buchstabengruppen - z»B» "Buxupaiit CL", "Anato-form~HSu, "Idodens-RS" - und schon seit 1957 die angegriffene Buchstabengruppe in Verbindung mit durchgesetzten Warenzeichen verwendet würden,, Etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin seien verwirkt, da sie, die Beklagte, bereits bis zur Bekanntmachung des Klage— Zeichens für etwa 1,4 Millionen DM LR-Artikel uingesetzt und laufend für ihre lösungsresistenten Dentalkunststoffe geworben habe» Für die weiteren Anträge fehle das erforderliche Verschulden» Der Vorwurf unlauteren Anhängens gehe schon deshalb fehl, weil lediglich eine schon jahrelang vor Eintragung des Klagezeichens begonnene Benutzung fortgesetzt worden sei»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewieseno Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter»
Entseheidungsgründe^:
I» Soweit das Klagebegehren auf diejenigen Warenzeichen gestützt wird, die aus der Buchstabengruppe !,SR" in Verbindung mit weiteren, die Firmenabkürzung "Ivo” enthaltenden Bestandteilen bestehen, hat das Berufungs-
 
gericht zu Hecht eine Verwechslungsgefahr verneint0 Denn die Klagezeichen, z*B* "SR-Ivopal11, einerseits und die angegriffenen Bezeichnungen "Promident IR" und ’'Promolux LR" unterscheiden sich ihrem Gesamteindruck nach der-
art erheblich voneinander, daß die beteiligten Verkehrskreise, nämlich fachkundige Zahnärzte, Dentallaboratorien u, dglo, nicht verleitet werden, irrtümlich auf eine Herkunft aus der gleichen Betriebsstätte oder auf das Bestehen irgendwelcher Zusammenhänge zwischen den beiderseitigen Unternehmen zu schließen* Da nicht einmal die Buchs tabengruppen in den beiderseitigen Zeichen übereinstimmen, scheidet auch die Möglichkeit aus, daß der Verkehr trotz des unterschiedlichen Gesamteindruckes aus der Verwendung eines übereinstimmenden charakteristischen Stammbestandteils irrig folgern könnte, die abweichenden übrigen Zeichenbestandteile sollten lediglich verschiedene Warensorten desselben Herstellers kennzeichnen (sog* Serienzeichen)*
XI* Die Entscheidung hängt sonach davon ab, ob das Zeichen "S-R" für sich allein eine derart starke Kennzeichnungskraft aufweist, daß die beteiligten Verkehrs-kreise Gefahr laufen, die für identische Waren benutzten angegriffenen Zeichen in unmittelbarem oder wenigstens in mittelbarem Sinne mit ihm zu verwechseln*
1* Dazu stellt das Berufungsgericht zunächst fest, daß die Beklagte den Bestandteil LR, der allein eine V erv/e chs lungs ge fahr begründen könnte, nicht als warenbeschreibende Angabe, sondern warenzeichenmäßig verwende, ohne daß es dabei auf die noch in anderem Zusammenhang zu erörternde Präge eingeht, ob der fachkundige
 Verkehr auf dem in Rede stehenden Warengebiet an Typenbezeichnungen in Gestalt von Buchstabengruppen gewöhnt ist und in dem angegriffenen Bestandteil nicht einen Herkunftshinweis, sondern eine derartige Typenbezeichnung für ein Spezialprodukt erblicken könnte (vglo dazu auch den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß Ib 5SB 14/66 vom 4» Oktober 1967 - Praline)»
Hach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes soll aber schon zwischen den beiderseitigen Buchstabengruppen "S-R" und "LR" jedenfalls keine Verwechslungsgefahr bestehen• Bas von Haus aus nicht
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durchsetzung Schutz erlangt«, Dieser Schutz umfasse aber grundsätzlich nicht die einzelnen Buch staben, sondern nur die im Verkehr durchgesetzte Buchstabengruppe in ihrei* Gesamtheito Da der Schutzbereich einer solchen Buchstabon-
gruppe im allgemeinen eng zu ziehen sei, entfalle eine Verwechs1ungsgefahr grundsätzlich schon dann, wenn sich bei einem ebenfalls nur aus zwei Buchstaben bestehenden Gegenzeichen nur ein Buchstabe nach Klang und Sinnbild hinreichend von dem entsprechenden Buchstaben des Klagezeichens unterscheideo Im Streitfall genügten bereits die klanglichen wie optischen Unterschiede zwischen S und 1, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des geschärften UnterscheidungsVermögens, das bei derartigen Zeichen beim Verkehr vorausgesetzt werden könne* Mit dem Landgericht sei zusätzlich zu berücksichtigen, daß der Abstand durch die Zusätze 1,PromidentH und ,,Promolux,f noch vergrößert werde und daß die beteiligten fachkundigen Verkehrskreise erfahrungsgemäß daran gewöhnt seien, genauer auf die Herkunftshinweise bei den ihnen unterbreiteten Warenange-
 
boten zu achten«, Wenn es ferner der Klägerin gelungen sei, das Klagezeichen trotz der von der Beklagten bereits seit 1957 verwendeten Buchstabengruppe LH ira Verkehr durchzusetzen, so spreche schon dieser Umstand dafür, daß sich der Verkehr bereits an das Hebeneinanderbestehen beider Zeichen gewöhnt habe und ihm ein Auseinanderhalten möglich gewesen seio Ohne Rücksicht darauf, ob das Klagezeichen durch BrittZeichen mit Buchstabengruppen geschwächt worden sei, könne daher eine Verwechslungsge-fahr nicht anerkannt werden* Da eine solche Gefahr nicht bestehe und da daher auch der Gesichtspunkt der Vervmsse-rungsgefahr nicht durchgreife, komme es auf die frage, ob die Klägerin eine besonders starke, überragende Verkehrsgeltung erworben habe, und auf die Beweisangebote der Klägerin hierzu nicht an*
2c Biese Würdigung des Berufungsgerichtes wäre aus Hechtsgründen im Ergebnis dann nicht zu beanstanden, wenn sein Ausgangspunkt zuträfe, daß der Schutzbereich des Klagekennzeichens eng zu ziehen sei; denn dann konnte die Abweichung innerhalb der Buchstabengruppen im Verein mit den von der Beklagten benutzten weiteren Bestandteilen genügen, um im fachkundigen Verkehr Verwechslungsgcfahren auszuschließen«, Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts wird aber von der Revision mit Erfolg angegriffen:
Es ist zwar richtig, daß die Buchstabengruppe des Klagekennzeichens von Haus aus schutzunfähig und erst im Wege der Verkehrsdurchsetzung eintragungsfähig geworden ist« Dem Berufungsgericht mag ferner darin beizutreten sein, daß derartige Zeichen trotz Verkehrsanor-kennung vielfach nur ein begrenzter Schutzbereich gebührt
8 -
und daß daher schon verhältnismäßig geringfügige Unterschiede zur Verneinung der Verwechslungsgefahr ausreiehen könrBn( vgl * Baumbach/Hef ermehl, WZG, 9» Aüfl. , Anm » 39 Uo 69 zu § 4)o Diese Erfahrungsregel läßt sich aber nicht schematisch und ohne Rücksicht darauf anwenden, ob und inwiefern sich der Verkehr veranlaßt sieht, auf feinere Unterschiede zu achten<> Sie mag namentlich dann heranzuziehen sein, wenn der Verkehr an entsprechende Symbole als fypenbeZeichnungen u0 dgl» gewöhnt ist oder vrenn das Zeichen seiner Art nach so beschaffen ist, daß der Verkehr ihm nur unter genauerer Beachtung seiner Gestaltung individuelle Unterscheidungskraft beilegen kann» Gelingt es aber, eine Buchstabengruppe im Verkehr stark durchzusetzen und sind keine Umstände ersichtlich, die den Verkehr zur Beachtung feinerer Unterschiede nötigen könnten, dann besteht kein rechtlich begründbarer Anlaß, diesen Zeichen nur einen engen Schutzbereich zuzuraessen»
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruht danach auf einer Verkennung des § 31 WZG» Das Berufungsgericht hätte die Beweisangebote der Klägerin über die erhebliche Stärke der Verkehrsgeltung nicht als unerheblich bezeichnen und auch nicht dahingestellt sein lassen dürfen, ob und wie weit auf dem einschlägigen Gebiet der Verkehr mit dem Gebrauch von Buchstabengruppen rechnet , und welche Bedeutung er ihnen beimißt» Erst dann läßt sich auch mit hinreichender Sicherheit beurteilen, welche Bedeutung für die frage der Verwechslungsgcfahr dem Umstand zukommt, daß die fraglichen Zeichen nur Fachleuten gegenübertreten» Soweit das Berufungsgericht aus dem Hebeneinanderbestehen der beiderseitigen Zeichen
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seit 1957 die Fähigkeit des Verkehrs herleitet, diese auoeinanderzuhalten, hätte es - wie die Revision zu Recht bemängelt - Feststellungen darüber treffen müssen, ob die Beklagte ihre Buchstabenkombination überhaupt -im Vergleich zur Verwendung der Klagekennzeichnung -in einem solchen Umfang benutzt hat, daß der Verkehr tatsächlich zur genaueren Unterscheidung genötigt war * Hatte diese Mitbenutzung keinen wesentlichen Einfluß, haben auch dritte Mitbewerber nicht in größerem Umfang entsprechende Buchstabengruppen verwendet, fehlt ferner ein für den Verkehr erkennbares Freihaltebedürfnis und hat die Klägerin für ihr Zeichen tatsächlich starke Verkehrsgeitung errungen, dann müßte von einer starken Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ausgegangen werden c
Eine starke Kennzeichnungsteaft des Klagezeichens ist nicht- erst, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, für den Gesichtspunkt der sogenannten Verwässc-rungogefahr bedeutsam0 Dieser würde überhaupt nur dann eingreifen, wenn der Schutz über den Bereich gleichartiger Waren hinaus erstreckt werden sollte* Handelt es sich hingegen - wie im Streitfall - um zeichenrechtliche An-
sprüche im Rahmen der zeichenrechtlichen Warengleichartigkeit, dann bewirkt die Stärkung der Kennzeichnungskraft erfahrungsgemäß eine Steigerung der Verwechslungs-gefahr namentlich im erweiterten mittelbaren Sinne* Selbst wenn es nämlich dem Verkehr gelingt, die Herkunft aus ver-
schiedenen Betriebsstätten doch die Gefahr nahe, daß er
, so liegt irrigerweise organisatorische
 oder sonstige Verbindungen zwischen den Betriebsstätten vermutet, wenn ein ira Verkehr bekanntes Zeichen von stai’-
ker Kennzeichnungskraft von einem Wettbewerber in glci-
v V
 
eher oder verwechslungsfähiger Weise zur Kennzeichnung gleicher Waren verwendet wird.
Diese Gefahr kommt gerade auch im Streitfall in Betracht, sofern der Klägerin für ihre Buchstabengruppe
 starke Kennzeichnungskraft zustehen sollte» Insbesondere kann dem Berufungsgericht nicht allgemein darin gefolgt werden, daß bei einer aus zwei Buchstaben bestehenden
 Kennzeichnung grundsätzlich bereits die Unterscheidbarkeit eines der beiden Buchstaben genüge, um die Gefahr von Verwechslungen auszuräumeno Maßgeblich bleibt stets der Einfluß, den die Abweichung auf den Gesamteindruck ausübt o Insoweit Uberwiegen Gemeinsamkeiten zu demindest in - gleiche Vokalfolge und
X' Xi» O	liJ-tiiX	Ui«
klanglicher Hinsicht
 Schlußbestandteil bei
eSrer und el-er - derart, daß sich nach dem Gesamtein-
druck die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiderseitigen Buchstabengruppen unter Berücksichtigung der im gegenwärtigen Abschnitt des Rechtsstreits zu unter-
die Verwechslungsgefahr erhöhenden Identität der Spezialwaren (vglo dazu BGH GRUR 1957, 488, 490 - MHZ) nicht ausschließen läßt» Die weiteren Zeichenzusätze ^fromi-dent” und "Promolux” in den angegriffenen Zeichen mögen zwar dazu führen, daß der Verkehr die Herkunft aus einer anderen Betriebsstatte zu erkennen vermag0 Da aber die Buchs tabengruppe nicht in den angegriffenen Bezeichnungen untergegangen ist, sondern ihre Selbständigkeit behalten hat und ihrerseits in verwechslungsfähiger Weise mit dem Klagezeichen übereinstiramt, bleibt zu demindest die Gefahr von Verwechslungen in dem erörterten mittelbaren Sinne bestehen (vgl0 auch BGH Betrieb 1967, 1976, 1977 - Maggi;
 
)
ferner GRUR 1954? 123? 125 - Auto-Box)0
Nach alledem mußte das angefoehtene Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Behle	Sprenkmann	Aiff
 Simon	Merkel