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BGH · I ZK 79/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZK 79/60

1. Verfahren zur Durchführung von elektrolytischen Vorgängen, insbesondere zu dem Niederschlagen, Entfetten und Heinigen von Metallen, dadurch gekennzeichnet, daß dem in üblicher Weise durch das Bad fließenden Arbeitsstrom periodisch ein zweiter Strom von höherer Spannung und umgekehrter Polarität entgegengeschaltet wird* ohne daß der reguläre Arbeitsstrom während der Dauer von 1 bis höchstens 60 Sekunden der Gegenstromgebung ausgeschaltet wird. Sie verfährt dabei in der Weise, daß sie den als Arbeits-atrora verwendeten Gleichstrom in bestimmten Intervallen kurz abschaltet und durch einen Gegenstrom von umgekehrter Polarität, gleicher Spannung und einer Dauer, die zwischen 1 und 60 Sekunden liegt, das an der Kathode abgeschiedene Metall teilweise wieder abtragen läßt. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte verletze durch die Anv/endung ihres Verfahrens sein Patent Nr.894 799« Durch dieses Patent sei das Verfahren der periodischen Stromunpolung bei der Elektrolyse, zu demindest aber der nach dom Stande der Technik am Anmeldetage neue und erfinderische Gedanke geschützt, eine solche Umpolung mit einer Zeitdauer des Gegenstroms von 1 bis 60 Sekunden vorzunah-men und die Gegenstromperiode dabei wesentlich kürzer als die Periode des Arbeitsstroms - nach einem in der Patentbeschreibung gegebenen Ausführungsbeispiel etwa im Verhältnis 5 Sekunden Arbeitsstrom zu 1 Sekunde Gegenstrom -zu bemessen. Ob während der Gegenstromperiodo der Arbeitsstrom eingeschaltet bleibe oder abgeschaltet werde, sei nicht entscheidend und für die Erfindung nach dem Klagepatent nicht wesentlich, zu demal die infolge der Schaltpause eintretende kurzzeitige Strom-losigkeit des Bades bei alkalischen Bädern, wie die Beklagte sie verwende, auf den elektrolytischen Vorgang ohne Einfluß sei und angesichts der heute bekannten Schaltmethoden auch bei anderen Bädern nicht mehr entscheidend ins Gewicht falle * Sie hat vorgetragen, sie greife mit ihrem Verfahren zu dem Elektroplattieren von Metallgegenstönden nicht in den üchutzbereich des Patents 894 799 ein* Von dem Gegenstand clor Erfindung mache eie keinen Gebrauch, weil danach nur ein Verfahren geschützt sei, bei dem der Arbeitsstrom während der Gegenstromperiode eingeschaltet bleibe, während sie, die Beklagte, den Arbeitestrom jeweils abechalte. Der vom Kläger in Anspruch genommene allgemeine Erfindungs-Gedanke sei im Hinblick auf den Stand der Technik nicht schutzfähig* Er sei durch eine größere Reihe von Veröffentlichungen in Zeitschriften und Handbüchern aus den Jahren 1896 bis 1936 sowie durch die USA-Patentschrift 1 534 709 (Holt-Patent) und die deutschen Patentschriften 75 265, 603 910 und 715 515 vorv/eggenommen* Außerdem habe der Kläger boin Schutzbegehron im Erteilungsverfahren ausdrücklich auf ein Verfahren ohne Abschaltung des Arbeitastroms beschränkt* Die Erkenntnis, daß bei der Elektrolyse besonders günstige Ergebnisse zu erzielen seien, wenn bei jeder Gegenstromperiode ein ~ und zwar erheblicher - Teil des vorher niedergeschlagenen Materials wieder entfernt werde, sei nicht durch das Klagepatent, sondern erst durch das später angeraeldete und erteilte deutsche Patent Nr*947 657 der Electric Corporation offenbart worden, nach dem sie, die Beklagte, arbeite* Der Hauptanspruch des Patents Nr. 947 657 sei dadurch gekennzeichnet, daß der netallablösende ümkehrstrom nach Stärke und Dauer mindestens 20 # des Coulombwertes des den Niederschlag bewirkenden Arbeitsstromes betragen solle. Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, aus dem reinen Wortlaut der Ansprüche des Klagepatentc ohne jede erweiternde Auslegung ergebe sich, daß dem Kläger ein Verfahren geschützt sei, bei dem die Umpolung ohne Ausschaltung des Arbeitsstroms durchgeführt werde. Selbst wenn dies nämlich angenommen werde, wende die Beklagte doch nach dem eigenen Vortrag des Klägers keinesfalls die Gesamtkombination an; denn sie schalte den Arbeitsstrom nicht nur, wie dargolegt, für kurze Zeit aus, sondern schicke ihm auch einen Strom von gleicher und nicht etwa, wie im Klagepatent vorgesehen, von höherer Spannung entgegen. denn wenn für den Gegenstrom, wie vorgesehen, eine höhere Spannung als für den Arbeitsetrom gewählt werde, sei es selbstverständlich, daß die Zeitdauer der ßogenstromperioden kürzer bemessen werden müsse als die der Arbeitastromperioden, weil sonst das mit dem Arboitsstrom aufgetragene Metall wieder völlig abgetragen werde und der vom Erfinder erstrebte Erfolg nicht eintroten könne. Eine solche Beschränkung habe zudem im Erteilungeverfahren der Kläger selbst vorgenommenj denn er habe auf den Hinweis des Prüfers, in der Galvanotechnik sei zur Erzielung verbesserter Überzüge die Überlagerung des Gleichstroms durch einen Wechselstrom bekannt, als Vorteil seines Verfahrens die völlig neue Maßnahme bezeichnet, daß der Gegenstrom ohne Abschaltung des Arbeitsstroms entgegengeschaltet v/er-dc. 3. Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, könne der Kläger auch nicht den Schutz vw für einen allgemeinen Erfindungsgedanken in Anspruch nehmen, der dahin gehe, daß dem in üblicher Weise durch das Bad fließenden Arboitsstrom periodisch ein zweiter Strom umgekehrter Polarität für die Bauer von 1 bis 60 Sekunden entgegengeschaltet v/erdo. Berufungsgericht angenommen, daß das Klagepatent gegenüber dem Stande der Technik nur durch das Merkmal der Hichtabschaltung des Arbeitsstromes abgegrenzt werde, und daher dem Kläger den Schutz für'das weitere erfindungsv/eeentliche Merkmal, nämlich für das Zeitverhältnia von Arbeitsstrom und Gegenstrom mit einer Zeitdauer des Gegenstroms von 1 bis höchstens 60 Sekunden versagt. dieoe Wirkung auf der jeweiligen Wiederabtragung eines Teils des niedergeschlagenen Metalls durch den Umkehrstrom beruhe, sei nur die für jeden Fachmann selbstverständliche v/ioaenschaftliche .Erklärung des bei dem Verfahren sich ab-epiolenden Vorgangs, die keiner Offenbarung bedurft habe. Bei der Annahme schließlich, der Kläger habe im Ertoi-lungoverfahren auf den Schutz für die periodische Stromumkehr mit dem der Patentschrift au entnehmenden ßezeiten-rhythmue versiebtet, habe das Berufungsgericht nicht beachtet, daß Verzichte und Beschränkungen im Erteilungsver-fuhren unzweideutig erklärt sein mußten. 1. Der Erfinder-des Klagepatents hat sich die Aufgabe gestellt, beim Riederschlagen von Metallen aus Elektrolyten einen Überzug von gegenüber bekannten Verfahren erheblicher Verfeinerung des abgeschiedenen Oefüges zu erzielen, und ferner, die bei der Elektrolyse unerwünschte Erscheinung der Polarisation (im Klagepatent irrtümlich als «Depolarisation*' bezeichnet) zu unterbinden, die darin besteht, daß mit den abzuscheidsnden Metallteilchen auch Wasserstoff nn der Kathode abgesetzt wird, der dem Vorgang der Metallabscheidung Widerstand entgegensetzt. 1 909 716) oder ihn kurzfristig zu unterbrechen oder seine Dichte kurzfristig zu senken (USA-Patent 1 909 716), außerdem, eine Verfeinerung des Niederschlags mittels pulsierender Schwächung und Steigerung der Stromdichte zu erzielen (USA-Patent 1 909 716 - nicht, wie in der Patentbeschreibung angegeben, 1 534 709) oder, dem elektrolysierenden Gleichstrom einen Wechselstrom zu überlagern« Die Nachteile dieser Vorschläge hat er darin gesehen, daß bei der Stromumkehr infolge der Ausschaltung des Arbeitsstroms während der Dauer des umgepolten Stromes eine durch Störungen der Ab-ccheidung veranlaßte Schichtenbildung stattfinde, daß die Unterbrechung des Arbeitsatroms oder die Senkung seiner Dichte die PolariBationserscheinungen während der Elektro-lyoe nicht beheben könne und daß die Überlagerung des Gleichstroms durch einen Wechselstrom zu schuppigen Niederschlägen und mit abnehmendem Verhältnis der Dauer von Gleichstrom- und Wechselstromperioden zu einer matten, rauhen Beschaffenheit der Oberfläche führe« Um diese Nachteile zu vermeiden, macht er - wenn die im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen Einschränkungen des Klagepatents berücksichtigt werden - seinerseits den Vorschlag, dem in üblicher Weise durch das Bad fließenden Arbeitsstrom periodisch einen zweiten Strom von höherer Spannung mit umgekehrter Polarität entgegenzuschalten, ohne daß der reguläre Arbeitsstrom während der nur sehr kurzen Dauer der Gegenstromgebung ausgeschaltet wird; diese Dauer soll mindestens eine und höchstens 60 Sekunden betragen und nach dem Patentanspruch 2 wesentlich kürzer als die Arbeitsstromperiode sein; als Beispiel für das BeitverhHlt-nis der beiden Perioden sind dabei in der Beschreibung 6 Sekunden Arbeitsetrom und 1 Sekunde Gegenstrom, in einem Bas Merkmal, daß der Gegenstrom auch niodriger als der Hauptström gespannt werden könne - was im Ergebnis der im USA-Patent 1 909 716 vorgeschlagenen Horabminderung des Arbeitsstromes gloichkommt - ist im Wichtigkeitnverfahren aus dem Anspruch 1 gestrichen worden, weil mit einem Gegenstrom niedrigerer Spannung nach der eigenen Angabe dos Klägers die Polarisation nicht beseitigt, die gestellte Aufgabe also nicht gelöst vjerde. Die entsprechenden Erläuterungen in der Beschreibung, die nicht förmlich berichtigt worden sind, müssen angesichts dieser Streichung nunmehr sinngemäß dahin verstanden werden, daß die beschriebene kurzfristige Einschaltung eines Gegenstroms von höherer Spannung ohne Ausschaltung des Arbeitsstroms sowohl die Verfeinerung des Gefüges als auch die Beseitigung der Polarisation zur Folge haben soll .In gleicher Weise hat der Nichtigkeitasenät das im Anspruch 2 ursprünglich enthalte^ ne Merkmal, daß die Perioden äer Gegenstrom- und der Arbeit sStromgebung von verschiedener Dauer sein sollen und die Gegenstromperiode nur vorzugsweise wesentlich kürzer 2. Faßt man zusammen, was der mit den durchschnittlichen technischen Kenntnissen am Anmeldetage ausgerüstete Fachmann hiernach ohne erfinderische Bemühung den Patentansprüchen bei sinngemäßer Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung, des allgemeinen Fachwissens und des als bekannt vorauszusetzenden Standes der Technik als technische Lehre entnehmen konnte, so ergibt sich als Gegenstand des Klagepatents ein elektrolytisches Verfahren, das folgende Merkmale aufweist: Es steht auch in einem unverkennbaren Zusammenhang mit der weiteren Anweisung, den Gegenstrom höher als den Arbeitsstrom zu spannen; denn die höhere Spannung des Gegenstroms ist bei eingeschaltet bleibendem Arbeitostrom unerläßlich, damit die Spannung dos dem Gegenstrom entgegenwirkenden Arbeitsstroms überwunden und die beabsichtigte Stromumkehr herbeigeführt werden kann, die eine der Voraussetzungen für den mit dem Verfahren bezweckten Erfolg bildet. Im Gegensatz zu dem im Klagepatent vorgesohlage-nen Verfahren läßt die Beklagte den Arbeitsstrom während der Umkehrperiode nicht eingeschaltet, sondern sie schaltet ihn ab; der Gegenstrom, der infolgedessen die Spannung des Arbeitostroms nicht zu überwinden braucht und mit seiner vollen Spannung wirksam wird, stimmt in Spannung und Stärke mit dem Arbeitsstrom Überein, während er nach dem Klagepatent eine höhere Spannung als dieser hat. Bei dem Verfahren der Beklagten liegt lediglich die Zeitdauer von 10 Sekunden, während deren der Uttkehrstrom wirksam wird, im Bereich des Vorschlags des Klagepatents; die Periode des Umkehrstroms ferner ist, ebenso wie die Gegenotromperiode nach dem Klagepatent, wesentlich kürzer nlo die des Arbeitsstroms, wobei das Zeitverhältnis von 50 Sekunden Arbeitsstrom und 10 Sekunden Umkehrstrom dem im Klagepatent beispielsweise angegebenen Verhältnis 6 (oder 5) zu 1 ungefähr entspricht« a) Dieser Erfindungsgedanke müßte ein Verfahren zu dem Inhalt heben, bei dem das Merkmal der Hichtabschaltung des Arbeitootroms während der Gegenstromperiode fehlt, das also außer der Stromumkehr durch Gegenschaltung eines dom weiterfließenden Arbeitsstrom entgegenwirkenden Gegenstroms höherer Spannung auch die Stromumkehr durch Abschal-tung dco Arbeitsstrome und Einschaltung eines Stromes umgekehrter Polarität umfaßt* Er könnte sich aber nicht, wie der Klüger meint, darin erschöpfen, daß dem in üblicher Weise durch das Bad fließenden Arbeitestrom für die Bauer von mindestens 1 bi» höchstens 60 Sekunden periodisch ein zweiter Strom mit umgekehrter Polarität entgegengc-schaltet wird* Hiermit würde dem Pachraann noch keine hin- reichende Lehre zu dem technischen Handeln gegeben sein; denn fur die Lösung der Aufgabe, außer der Beseitigung der Polarität auch eine Verfeinerung des Hetallgefüges zu erzielen, kommt es weiterhin auf das Zeitverhältnis und das Spanrnrngsverhültnis der beiden Ströme an* Pur das Zeitvor-haltnio gibt die Patentbeschreibung einen Anhaltspunkt, in dem sie Perioden von 5 bis 6 Sekunden Arbeitsstrom und einer Sekunde Gegenstrom empfiehlt, über das Spannungsver-haltnis enthält die Patentschrift dagegen außer dem in den Anspruch 1 aufgenommenen allgemeinen Hinweis, daß der Gegenstrom» eine höhere Spannung als der Arbeitsstrom haben soll, nur die Angabe im Ausführungsbeispiel 1, bei der Verzinkung von Bisenblech in einem sauren Zinkbad solle die Spannung des Gegenstroms, der während insgesamt 30 Minuten für jeweils 1 Sekunde dem jeweils auf 5 Sekunden bemeosonon Arbeitsstrom entgegengeschaltet wird, 0,3 Volt höher als die Badspannimg liegen. Gegen die Offenbarung spricht, daß die Ursache der mit der Gogenstromgebung erstrebten Verfeinerung des Metallüberzugs auf dem zu plattierenden Gegenstand, nämlich der periodische Wiederabbau eines Teil3 des niedergeschlagenen Metalls während der Gegenstromperiode, vom Erfinder des Klagepatents überhaupt nicht erwähnt wird, der Fachmann also, aus der Patentschrift selbst weder ersehen kann, daß er das Spannungs-verhältnio der beiden Ströme auf diesen Abbauvorgang uus-richten, noch, wie er dieses Verhältnis zur Erzielung des angestrebten Ergebnisses bemessen muß. Daraus folgt zwangsläufig, daß durch die höhere Spannung des zweiten Stroms umgekehrter Polarität die Wirkung des eingeschaltet bleibenden Arbeitsstroms überwunden werden soll.-Jeder etwa noch mögliche Zweifel wird alsdann durch den ausdrücklichen Nachsatz ausgeräumt, "ohne daß der reguläre Arbeitastrom während der Dauer von 1 bis höchstens 60 Sekunden der Gegon- Nachdem der Erfinder alsdann die Nachteile ende-rer Verfahren, insbesondere das Entstehen schuppiger Niederschläge bei Überlagerung des Arbeitsstroms durch einen \.*üchsülstrom geschildert hat, fährt er fort, daß abweichend hiervon, d.h. also, abweichend auch von dem zuvor als nachteilig bezeichneten Verfahren der Stromumkehr unter Abschaltung des Arbeitsstrome, nach der Erfindung des Klagopatente dem in Üblicher Weise durch das Bad fließenden Arbeitsstrom ein zweiter Strom von höherer Spannung mit umgekehrter Polarität entgegengeschaltet werde, ohne daß der reguläre Arbeitsstrom während der Bauer der. Der klare Gegensatz, in den der letztere Vorschlag hiernach zu dem vorher als nachteilig verworfenen Verfahren mit abgeschaltetem Arbeitastrom gebracht wird, ergibt nur dann einen Sinn,wenn das Hauptmerkmal, durch welches das Verfahren nach dem Klagopatent sich vom Stande der Technik unterscheidet, in der Nichtabschaltung des Arbeitsstroms gesehen v/ird. Der Leser der Patentschrift kann mithin der Zeitdauer und dem im Anschluß daran gegebenen Beispiel für das Zeitverhältnis von Ar-beito- und Gogenatrpmperiode nicht die Bedeutung von Vorfahrenselementen beimessen« durch deren Anwendung der mit der Erfindung außer der Depolarisation erstrebte Verfahrenserfolg« nämlich die Abscheidung verfeinerter Niederschläge ohne Schichten- und Sohuppenbildung« auch bei Abschaltung des Arheitaatroms erzielt werden könnte. Eine solche Auslegung der Patentschrift wäre mit dem dort eingangs gegebenen ausdrücklichen Hinweis unvereinbar« daß die Abschaltung des Arbeitsstroms« und zwar nach dem ginn der betreffenden Stelle unabhängig von der Zeitdauer der Abschaltung und von dem Verhältnis der beiden Ströme« zur Schichtenbildung« also zur Vergröberung der Niederschläge und damit zu dem Ergebnis .führe« welches durch das Verfahren nach dem Klagepatent gerade vermieden werden soll. Daß dies unter dem hier allerdings nicht passenden rechtlichen Gesichtspunkt einer vom Erfinder vorgenommenen Schutzbcochrankung geschehen ist, während es in Wirklichkeit um die Prags eines über den Gegenstand der Erfindung hinuusgehenden allgemeinen Brfindungsgedankens geht, hat auf die Entscheidung selbst« keinen Einfluß. Ho bedarf daher keiner Prüfung mehr, ob einem allgemeinen Erfindungsgcdanken, der das Verfahren der Beklagten raitun-fasoen würde, angesichts des Standes der Eechnik am Anmcl-detage des Klagepatents, namentlich nach den Veröffentlichungen von Elssner, in denen noch eine ältere einschlägige Veröffentlichung von Rösing (‘‘Metallfällung durch Wechsel-strömeM) in der Zeitschrift für Elektrochemie 1896 aufgegriffen worden ist, und der USA-Patentschrift 1 534 709 die erforderliche Neuheit, Portschrittlichkeit und Erfindungshöhe hätte zugebilligt werden, insbesondere, ob nicht der Burchschnittsfachmann auf Grund der genannten Veröffentlichungen ohne erfinderisches Bemühen durch praktische Versuche ein Verfahren hätte erarbeiten können, welches alle Elemente enthielt, die ein solcher Rrfindungsgodanke hätte aufweisen müssen«

Zitierte Normen: § 286 ZPO
MerkmalGegenstromArbeitsstromKlagepatentSekundeAnspruchKlägerArbeitsstroms

Volltext der Entscheidung

I ZK 79/60
063
Verkündet am 5.Dezember 1962 Grunau, JustizhauptSekretär als Urkund3beamter der Geschäftsstelle
 Ira Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Richard B^^,	I^^Btraßof,
 Klägers und Revisionsklägere,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
____ AG., S{___	_____________
, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
 die
straßd"___
Baurat Dipl.Ing. h.e. Walter
 Beklagte und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Bock, Dr.Löscher, Jungbluth, Pehle und Claßen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 19* Juni 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Für den Kläger 1st auf Grund des Ersten Uberleitung3-gesetzec auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 das deutsche Patent Nr* 894 799 erteilt worden, das ein Verfahren zur Durchführung von elektrolytischen Vorgängen, insbesondere zu dem Niederschlagen von Metallen aus Elektrolyten zu dem Gegenstand hat. Der elektrolytische Vorgang, der den Niederschlag von Metall ermöglicht und vor allem zu dem Plattieren, das heißt zur Erzielung von metallischem Überzügen auf bestimmten Gegenständen benutzt wird, spielt sich im Grundprinzip wie folgt ab: In die wässerige Lösung eines Metallsalzes, das sogenannte "Bad0, werden zwei Elektroden eingeführt, die an eine Gloichstromquelle angeschlossen sind* der Strom, der auch als Arbeitsstrom oder Badstrom bezeichnet wird, fließt alsdann vom positiven Pol der Stromquelle zu einer dieser Elektroden, der positiven Elektrode oder Anode, durchwandert das Bad zur negativen Elektrode oder Kathode und wird von dieser zu dem negativen Pol der Stromquelle weitergeleitet; an der Anode und im Bade ruft er Veränderungen hervor, die bewirken, daß an der Kathode metallische Anteile abgeschieden werden und dort einen kompakten Metallniederschlag bilden*
In der ursprünglichen Patentanmeldung des Klägers vom 4. August 1942 waren 3 Patentansprüche enthalten, die im Sr teilungsverfahren auf 2 Ansprüche mit zu dem Teil geändertem Inhalt zusammengezogen worden sind. Diese beiden Ansprüche haben in einem späteren Nichtigkeitsverfahren durch die rechtskräftige Entscheidung des 2. Nichtigkeits-
 
senate des Deutschen Patentamts vom 4* Dezember 1956 (Hi I 89/36) folgende Passung erhalten:
1.	Verfahren zur Durchführung von elektrolytischen Vorgängen, insbesondere zu dem Niederschlagen, Entfetten und Heinigen von Metallen, dadurch gekennzeichnet, daß dem in üblicher Weise durch das Bad fließenden Arbeitsstrom periodisch ein zweiter Strom von höherer Spannung und umgekehrter Polarität entgegengeschaltet wird* ohne daß der reguläre Arbeitsstrom während der Dauer von 1 bis höchstens 60 Sekunden der Gegenstromgebung ausgeschaltet wird.
2.	Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Gegenstromperiode wesentlich kürzer ist als die Arbeitsstromperiode.
Die Beklagte betreibt in ihrem Werk in Sindeifingen eine Anlage mit einem 15 000 Biter fassenden alkalischen Kupferbad-Elektrolyten, in dem sie Werkstücke verkupfert. Sie verfährt dabei in der Weise, daß sie den als Arbeits-atrora verwendeten Gleichstrom in bestimmten Intervallen kurz abschaltet und durch einen Gegenstrom von umgekehrter Polarität, gleicher Spannung und einer Dauer, die zwischen 1 und 60 Sekunden liegt, das an der Kathode abgeschiedene Metall teilweise wieder abtragen läßt. Hierdurch soll erreicht werden, daß der Metallüberzug auf dem zu plattierenden Gegenstand ein verfeinertes Gefüge erhält. Dio wenn auch kurze Schaltpause bei der tJmpolung dos Stromes wird von der Beklagten in Kauf genommen.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte verletze durch die Anv/endung ihres Verfahrens sein Patent Nr.894 799« Durch dieses Patent sei das Verfahren der periodischen Stromunpolung bei der Elektrolyse, zu demindest aber der nach dom Stande der Technik am Anmeldetage neue und erfinderische Gedanke geschützt, eine solche Umpolung mit einer Zeitdauer des Gegenstroms von 1 bis 60 Sekunden vorzunah-men und die Gegenstromperiode dabei wesentlich kürzer als die Periode des Arbeitsstroms - nach einem in der Patentbeschreibung gegebenen Ausführungsbeispiel etwa im Verhältnis 5 Sekunden Arbeitsstrom zu 1 Sekunde Gegenstrom -zu bemessen. Die hierdurch erzielte Verfeinerung des Metallgefüges beruhe ebenso wie bei dem Verfahren der Beklagten darauf, daß ein Teil des zuvor aufgetragenen Metalls periodisch wieder abgetragen werde. Ob während der Gegenstromperiodo der Arbeitsstrom eingeschaltet bleibe oder abgeschaltet werde, sei nicht entscheidend und für die Erfindung nach dem Klagepatent nicht wesentlich, zu demal die infolge der Schaltpause eintretende kurzzeitige Strom-losigkeit des Bades bei alkalischen Bädern, wie die Beklagte sie verwende, auf den elektrolytischen Vorgang ohne Einfluß sei und angesichts der heute bekannten Schaltmethoden auch bei anderen Bädern nicht mehr entscheidend ins Gewicht falle *
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6100.— DM nebst 8 # {Sinsen seit dem
1.	Juli 1954 zu zahlen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
 
Sie hat vorgetragen, sie greife mit ihrem Verfahren zu dem Elektroplattieren von Metallgegenstönden nicht in den üchutzbereich des Patents 894 799 ein* Von dem Gegenstand clor Erfindung mache eie keinen Gebrauch, weil danach nur ein Verfahren geschützt sei, bei dem der Arbeitsstrom während der Gegenstromperiode eingeschaltet bleibe, während sie, die Beklagte, den Arbeitestrom jeweils abechalte. Der vom Kläger in Anspruch genommene allgemeine Erfindungs-Gedanke sei im Hinblick auf den Stand der Technik nicht schutzfähig* Er sei durch eine größere Reihe von Veröffentlichungen in Zeitschriften und Handbüchern aus den Jahren 1896 bis 1936 sowie durch die USA-Patentschrift 1 534 709 (Holt-Patent) und die deutschen Patentschriften 75 265,
603 910 und 715 515 vorv/eggenommen* Außerdem habe der Kläger boin Schutzbegehron im Erteilungsverfahren ausdrücklich auf ein Verfahren ohne Abschaltung des Arbeitastroms beschränkt* Die Erkenntnis, daß bei der Elektrolyse besonders günstige Ergebnisse zu erzielen seien, wenn bei jeder Gegenstromperiode ein ~ und zwar erheblicher - Teil des vorher niedergeschlagenen Materials wieder entfernt werde, sei nicht durch das Klagepatent, sondern erst durch das später angeraeldete und erteilte deutsche Patent Nr*947 657 der	Electric	Corporation	offenbart	worden,
 nach dem sie, die Beklagte, arbeite* Der Hauptanspruch des Patents Nr. 947 657 sei dadurch gekennzeichnet, daß der netallablösende ümkehrstrom nach Stärke und Dauer mindestens 20 # des Coulombwertes des den Niederschlag bewirkenden Arbeitsstromes betragen solle. Die hier gegebene Lehre für das notwendige Stärkeverhältnis der beiden Ströme soi den Klagepatent ebenfalls nicht zu entnehmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent s che idungs gründ e:
I.	1. Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, aus dem reinen Wortlaut der Ansprüche des Klagepatentc ohne jede erweiternde Auslegung ergebe sich, daß dem Kläger ein Verfahren geschützt sei, bei dem die Umpolung ohne Ausschaltung des Arbeitsstroms durchgeführt werde. Da die Beklagte den Arbeitsstrom unstreitig abschalte, mache sie von diesem unmittelbaren Gegenstand der Erfindung keinen Gebrauch. Dabei könne auf sich beruhen, ob die Erfindung nach dem Klagepatent eine Kombinat ions er findung sei, was aus dem Wortlaut der Patentschrift und der Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Hichtigkeitsverfahron nicht ohne weiteres hervorgehe. Selbst wenn dies nämlich angenommen werde, wende die Beklagte doch nach dem eigenen Vortrag des Klägers keinesfalls die Gesamtkombination an; denn sie schalte den Arbeitsstrom nicht nur, wie dargolegt, für kurze Zeit aus, sondern schicke ihm auch einen Strom von gleicher und nicht etwa, wie im Klagepatent vorgesehen, von höherer Spannung entgegen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen.
 
2.	Anschließend hat das Berufungsgericht geprüft, ob die Beklagte in den Gegenstand der Erfindung eingreife, wie er sich dem Durchschnittsfachmann aus dem Zusammenhalt von Ansprüchen, Beschreibung und Abbildungen darstelle. Hierbei hat es vorweg erörtert, inwieweit dieser Gegenstand durch den Stand der Technik vorv/eggenommen sei. Es hat der USA-Fatontschrift 1 909 716 entnommen, daß die Abschaltung dos Arbeitsatromo als solche, und der USA-Patentschrift 1 534 709, daß die Stromumkehr, nämlich die Überlagerung eines Gleichstroms durch einen Wechselstrom und damit auch die Einschaltung eines in entgegengesetzter Richtung fließenden Stromes, am Anmeldetage des Klagepatents bekannt gewesen öeien. Bei dem Verfahren nach dem letzteren Patent, so hat es ausgeführt, werde das Bad lediglich, wenn auch nur für sehr kurze Zeit, stromlos. Elssner bei Engelhard, Handbuch der technischen Elektrochemie, S, 38, 39, habe ferner schon 1933 die Kornverfeinerung, die bei dem zuletzt erwähnten Verfahren erzielt werde, damit erklärt., daß die vorderen Kristallspitzen im Palle der Umkehrung des Stromes zunächst wieder aufgelöst würden. Darüber hinaus werde in der USA-Patentschrift 1 534 709 auch auf die Regelung der Intervalle zwischen den einzelnen Stromumkehrungen und auf die Dauer des Gegenstromes hingewissen und angeregt, durch Beobachtung und Versuche die günstigsten Perioden festzulegen, wobei in einem Beispiel vorgeschlagen werde, im Zyklus den Arbeitsetroa,lÖ Sekunden und den Gegenstrom 1/10 Sekunde zu schalten. Elssner (aaO S.219) habe 15 Minuten Kathode (Arbeitsatrom) und 6 Sekunden Anode (Gegenstrom) vorgeschlagen. Dieser Vorschlag liege hinsichtlich dos Gegenstroms im Bereich der 1 bis 60 Sekunden des Klago-patents. Mithin habe nicht nur die periodische Stromumpo-
 
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lung ala solche, sondern auch diejenige mit geregelten Zeiten für die Arbeite- und die Gegenperiode zu dem Stande der Technik gehört. Ebensowenig wie für eines der vorerv/ühnten Verfahronomerkmale könne für den Anspruch 2 des Klagepatente selbständiger Patentschutz (Elementenschutz) in Anspruch genommen werden? denn wenn für den Gegenstrom, wie vorgesehen, eine höhere Spannung als für den Arbeitsetrom gewählt werde, sei es selbstverständlich, daß die Zeitdauer der ßogenstromperioden kürzer bemessen werden müsse als die der Arbeitastromperioden, weil sonst das mit dem Arboitsstrom aufgetragene Metall wieder völlig abgetragen werde und der vom Erfinder erstrebte Erfolg nicht eintroten könne.
Wegen der hiernach vorliegenden teilweisen Vorwegnahme durch den Stand der Technik müsse der Schutzbereich des Klagepatents auf den im Anspruchawortlaut niodergelegten unmittelbaren Gegenstand der Erfindung, nämlich die Nichtabschaltung des Arbeitsstroms', beschränkt werden. Eine solche Beschränkung habe zudem im Erteilungeverfahren der Kläger selbst vorgenommenj denn er habe auf den Hinweis des Prüfers, in der Galvanotechnik sei zur Erzielung verbesserter Überzüge die Überlagerung des Gleichstroms durch einen Wechselstrom bekannt, als Vorteil seines Verfahrens die völlig neue Maßnahme bezeichnet, daß der Gegenstrom ohne Abschaltung des Arbeitsstroms entgegengeschaltet v/er-dc. Die Nichtabschältung des Arbeitsstroms sei nach alledem das einzige Merkmal, das die Erfindung nach dem Klagepatent gegenüber dem Stande der Technik abgrenze.
3.	Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, könne der Kläger auch nicht den Schutz
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für einen allgemeinen Erfindungsgedanken in Anspruch nehmen, der dahin gehe, daß dem in üblicher Weise durch das Bad fließenden Arboitsstrom periodisch ein zweiter Strom umgekehrter Polarität für die Bauer von 1 bis 60 Sekunden entgegengeschaltet v/erdo. Hierfür fehle es außerdem an der notv/endigen Offenbarung, am technischen Fortschritt und an der Brfindungshöhe•
4.	Bas Verfahren der Beklagten greife nach alledem nicht in den Schutzbereich des Klagepatents ein, weil es mit Unterbrechung dos Arboitsstrome arbeite.
II.	Bio Revision rügt, daß das Berufungsgericht den Gegenstand und den Schutzbereich des Klagepatents, insbesondere den Stand der Technik und den Begriff der Offenbarung von Merkmalen eines allgemeinen Erfindungsgedankons sowie den Begriff des Verzichts im Erteilungsverfähren verkennt und hierbei zu dem Teil gegen die Benkgesetze und auch gegen § 286 ZPO verstoßen habe.
Zu Unrecht, so macht sie geltend, habe das. Berufungsgericht angenommen, daß das Klagepatent gegenüber dem Stande der Technik nur durch das Merkmal der Hichtabschaltung des Arbeitsstromes abgegrenzt werde, und daher dem Kläger den Schutz für'das weitere erfindungsv/eeentliche Merkmal, nämlich für das Zeitverhältnia von Arbeitsstrom und Gegenstrom mit einer Zeitdauer des Gegenstroms von 1 bis höchstens 60 Sekunden versagt. Hierbei sei übersehen, daß cs nach dem Inhalt der Patentschrift in erster Binie auf den Wechsel der Stromrichtung, nicht dagegen auf die Schaltung ankomme. Gegen die Beschränkung des Schutzes auf die Uichtabschaltung des Arbeitsstroms spreche ferner der Um-
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stand, daß durch die Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren die in dem ursprünglichen Patentanspruch 1 mit 0 bis höchstens 60 Sekunden angegebene Zeitdauer zur Abgrenzung des Klagepatents gegen das USA-Pntont 1 534 709 in 1 bis höchstens 60 Sekunden, also durch Einführung einer unteren zahlenmäßigen Grenze geändert worden sei. Aus dieser Änderung hätte das Berufungsgericht die Bedoutung des Gezeitenrhythmus für die Neuheit und Fortschrittlichkeit des Klagepatents entnehmen müssen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erfindung sei insoweit durch das USA-Patent 1 534 709 und durch die Vorveröffentlichung Elssner vorweggenommen, berücksichtige nicht, daß es dem Erfinder des USA-Patents und Blsaner nur auf die Vermeidung der sog. Polarisation an-gekommen sei und daß Elssner dementsprechend die Arbeits-stromperiode auf das Dreißigfache der nach dem Klagepatent zu veranschlagenden Dauer bemessen habe. Das Berufungsgericht habe ferner nicht beachtet, daß das Patentamt bei der Erteilung des gegenüber dem Klagepatent jüngeren WBHHB ^PB-Patents 947 657 gerade den Zeitenrhythmus für die Auftragung und die Wiederabtragung des Metalls bei galvanischen Vorgängen als Erfindungsgedanken anerkannt habe.
Es könne keinen Unterschied machen, ob man diesen Rhythmus mit dem Klagepatent auf die Zeiten oder mit dem	B
Patent auf den Coulombwert, das heißt auf die Strommenge abateile, die sich bei der Anwendung der Zeiten ergebe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichte fehle es für den hiernach schutzfähigen Erfindungsgodanken auch nicht an der erforderlichen Offenbarung. Sowohl das Verfahren der periodischen Stromumkehr mit den einzuhaltenden Zeiten als auch seine Wirkung, die Verfeinerung des Jfetallniedcr-schlages, seien aus der Patentschrift ersichtlich. Daß
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dieoe Wirkung auf der jeweiligen Wiederabtragung eines Teils des niedergeschlagenen Metalls durch den Umkehrstrom beruhe, sei nur die für jeden Fachmann selbstverständliche v/ioaenschaftliche .Erklärung des bei dem Verfahren sich ab-epiolenden Vorgangs, die keiner Offenbarung bedurft habe.
Bei der Annahme schließlich, der Kläger habe im Ertoi-lungoverfahren auf den Schutz für die periodische Stromumkehr mit dem der Patentschrift au entnehmenden ßezeiten-rhythmue versiebtet, habe das Berufungsgericht nicht beachtet, daß Verzichte und Beschränkungen im Erteilungsver-fuhren unzweideutig erklärt sein mußten. Ein unzweideutiger Verzicht des angenommenen Inhalts sei jedoch vom Kläger nicht erklärt worden. Bas Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung zudem den Inhalt der Irteilungsakten in diesem Punkte nicht erschöpft.
III.	Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1.	Der Erfinder-des Klagepatents hat sich die Aufgabe gestellt, beim Riederschlagen von Metallen aus Elektrolyten einen Überzug von gegenüber bekannten Verfahren erheblicher Verfeinerung des abgeschiedenen Oefüges zu erzielen, und ferner, die bei der Elektrolyse unerwünschte Erscheinung der Polarisation (im Klagepatent irrtümlich als «Depolarisation*' bezeichnet) zu unterbinden, die darin besteht, daß mit den abzuscheidsnden Metallteilchen auch Wasserstoff nn der Kathode abgesetzt wird, der dem Vorgang der Metallabscheidung Widerstand entgegensetzt. Der Erfinder ist von einer Reihe bekannter Vorschläge ausgegangen, die dahin lauteten, zur Verhinderung der Polarisation den regulär fließenden Arbeitsstrom kurzfristig umzukehren (USA-Patont 1 534 709 - nicht, wie in der PatentbeSchreibung angegeben,
 
1 909 716) oder ihn kurzfristig zu unterbrechen oder seine Dichte kurzfristig zu senken (USA-Patent 1 909 716), außerdem, eine Verfeinerung des Niederschlags mittels pulsierender Schwächung und Steigerung der Stromdichte zu erzielen (USA-Patent 1 909 716 - nicht, wie in der Patentbeschreibung angegeben, 1 534 709) oder, dem elektrolysierenden Gleichstrom einen Wechselstrom zu überlagern« Die Nachteile dieser Vorschläge hat er darin gesehen, daß bei der Stromumkehr infolge der Ausschaltung des Arbeitsstroms während der Dauer des umgepolten Stromes eine durch Störungen der Ab-ccheidung veranlaßte Schichtenbildung stattfinde, daß die Unterbrechung des Arbeitsatroms oder die Senkung seiner Dichte die PolariBationserscheinungen während der Elektro-lyoe nicht beheben könne und daß die Überlagerung des Gleichstroms durch einen Wechselstrom zu schuppigen Niederschlägen und mit abnehmendem Verhältnis der Dauer von Gleichstrom- und Wechselstromperioden zu einer matten, rauhen Beschaffenheit der Oberfläche führe« Um diese Nachteile zu vermeiden, macht er - wenn die im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen Einschränkungen des Klagepatents berücksichtigt werden - seinerseits den Vorschlag, dem in üblicher Weise durch das Bad fließenden Arbeitsstrom periodisch einen zweiten Strom von höherer Spannung mit umgekehrter Polarität entgegenzuschalten, ohne daß der reguläre Arbeitsstrom während der nur sehr kurzen Dauer der Gegenstromgebung ausgeschaltet wird; diese Dauer soll mindestens eine und höchstens 60 Sekunden betragen und nach dem Patentanspruch 2 wesentlich kürzer als die Arbeitsstromperiode sein; als Beispiel für das BeitverhHlt-nis der beiden Perioden sind dabei in der Beschreibung 6 Sekunden Arbeitsetrom und 1 Sekunde Gegenstrom, in einem
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die Verzinkung von Bisenblech betreffenden besonderen Aus-fühi'ungsbeispiel 5 Sekunden Arbeitsstrom und 1 Sekunde Gegenstrom angegeben.
In den ursprünglich gewährten Patentansprüchen hatte dor Kläger vorgesehen, daß der Gegenstrom statt einer höheren auch eine niedrigere Spannung alo der Arbeitsstrom haben könne. In der Beschreibung war dazu bemerkt, bei der V/ahl eines Gegenstrome von geringerer Stromdichte als der des Arbeitsstromee könne eine Verfeinerung des abgeschiedenen Gefüges erreicht und in Fällen, in denen die Stromstärke des Gegenstromes höher als die dos Arbeitsstromcs sei, könne die Polarisation v/irksnm unterbunden werden.
Bas Merkmal, daß der Gegenstrom auch niodriger als der Hauptström gespannt werden könne - was im Ergebnis der im USA-Patent 1 909 716 vorgeschlagenen Horabminderung des Arbeitsstromes gloichkommt - ist im Wichtigkeitnverfahren aus dem Anspruch 1 gestrichen worden, weil mit einem Gegenstrom niedrigerer Spannung nach der eigenen Angabe dos Klägers die Polarisation nicht beseitigt, die gestellte Aufgabe also nicht gelöst vjerde. Die entsprechenden Erläuterungen in der Beschreibung, die nicht förmlich berichtigt worden sind, müssen angesichts dieser Streichung nunmehr sinngemäß dahin verstanden werden, daß die beschriebene kurzfristige Einschaltung eines Gegenstroms von höherer Spannung ohne Ausschaltung des Arbeitsstroms sowohl die Verfeinerung des Gefüges als auch die Beseitigung der Polarisation zur Folge haben soll .In gleicher Weise hat der Nichtigkeitasenät das im Anspruch 2 ursprünglich enthalte^ ne Merkmal, daß die Perioden äer Gegenstrom- und der Arbeit sStromgebung von verschiedener Dauer sein sollen und die Gegenstromperiode nur vorzugsweise wesentlich kürzer

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sein soll ala die Arbeitsstromperiode, dahin eingeschränkt, daß die Gegenstromporiode stets kürzer sein müsse, weil - v/ie der tfichtigkeitssenat ausgeführt hat - bei längerer Bauer der Gegenstromperiode, sofern man den Gegenstrom entsprechend hoch spanne, der an der Kathode niedergeschlagene Metallüberzug durch den Gegenstrom völlig wieder abgetragen und das elektrolytische Verfahren hierdurch wirkungslos werden würde#
2.	Faßt man zusammen, was der mit den durchschnittlichen technischen Kenntnissen am Anmeldetage ausgerüstete Fachmann hiernach ohne erfinderische Bemühung den Patentansprüchen bei sinngemäßer Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung, des allgemeinen Fachwissens und des als bekannt vorauszusetzenden Standes der Technik als technische Lehre entnehmen konnte, so ergibt sich als Gegenstand des Klagepatents ein elektrolytisches Verfahren, das folgende Merkmale aufweist:
a)	Bern in üblicher Weise durch das Bad fließenden Arbeitsstrom wird periodisch ein zweiter Strom (Gegenstrom) von umgekehrter Polarität entgegengeschaltet ;
b)	der Arbeitsstrom wird während der Gegenstrom-periode nicht auagesbh&ltet;
c)	die Zeitdauer, während deren der Gegenstrom eingeschaltet wird (Gegenetromperiode), betrögt mindestens 1, höchstens 60 Sekunden;
d)	der Gegenstrom hat eine höhere Spannung als der Arbeitastrom;
 
e)	die Gegenstromperiode ist wesentlich kürzer ale die Periode, während deren lediglich der Arbeitsstrom wirksam wird (Arbeitsstroro-periode), und zwar beträgt beispielsweise bei einer Arbeitsstromperiode von 6 (oder 5) Sekunden die Gegenstromperiode 1 Sekunde.
Entgegen der Meinung der Revision kann das Merkmal, daß der Arbeitsotrom während der Gegenstromperiode eingeschaltet bleiben soll, bei der.Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung nicht unberücksichtigt bleiben. Dieses Merkmal ist nicht nur ausdrücklich in den Hauptanspruch des Patents auf genommen worden. Es steht auch in einem unverkennbaren Zusammenhang mit der weiteren Anweisung, den Gegenstrom höher als den Arbeitsstrom zu spannen; denn die höhere Spannung des Gegenstroms ist bei eingeschaltet bleibendem Arbeitostrom unerläßlich, damit die Spannung dos dem Gegenstrom entgegenwirkenden Arbeitsstroms überwunden und die beabsichtigte Stromumkehr herbeigeführt werden kann, die eine der Voraussetzungen für den mit dem Verfahren bezweckten Erfolg bildet.
3.	Rach den Pest Stellungen der Vorinstanzen, die insoweit dem unstreitigen Sachverhalt entsprechen, wendet die Beklagte ein Verfahren an, bei dem der zu plattierende Gegenstand abwechselnd für etwa 30 Sekunden als Kathode mit dem Minuspol und anschließend für etwa 10 Sekunden als Anode mit dem Pluspol derselben Gleichstromquello verbunden ist; dabei wird in jeder Periode während 50 Sekunden Metall aus dem Bade auf dem Gegenstand niedergeschlagen und während 10 Sekunden jeweils ein Teil dieses Metalls wieder abgelöst; das Verfahren wird so lange fortgesetzt,
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bis auf dem Gegenstand eine Metallschioht von genügender Stärke niedergeschlagen ist« Da der kathodisehe Strom (Arbeitsstrom) und der anodische Strom (Umkehrstrom) derselben Stromquelle entnommen werden, ist mangels gegenteiliger PentStellungen davon auszugehen, daß beide Ströme dieselbe Spannung und Stärke aufweisen«
Auf Grund dieses Sachverhalts ist die Folgerung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte vom Gegenstand des Klagepatents keinen Gebrauch mache, rechtlich nicht angreifbar. Im Gegensatz zu dem im Klagepatent vorgesohlage-nen Verfahren läßt die Beklagte den Arbeitsstrom während der Umkehrperiode nicht eingeschaltet, sondern sie schaltet ihn ab; der Gegenstrom, der infolgedessen die Spannung des Arbeitostroms nicht zu überwinden braucht und mit seiner vollen Spannung wirksam wird, stimmt in Spannung und Stärke mit dem Arbeitsstrom Überein, während er nach dem Klagepatent eine höhere Spannung als dieser hat.
Bei dem Verfahren der Beklagten liegt lediglich die Zeitdauer von 10 Sekunden, während deren der Uttkehrstrom wirksam wird, im Bereich des Vorschlags des Klagepatents; die Periode des Umkehrstroms ferner ist, ebenso wie die Gegenotromperiode nach dem Klagepatent, wesentlich kürzer nlo die des Arbeitsstroms, wobei das Zeitverhältnis von 50 Sekunden Arbeitsstrom und 10 Sekunden Umkehrstrom dem im Klagepatent beispielsweise angegebenen Verhältnis 6 (oder 5) zu 1 ungefähr entspricht«
4.	Mangels einer gegenständlichen Verletzung des Kla~ gepatenta hängt die Entscheidung davon ab, ob sich dem Kla-
 
gepatcnt über Beinen Gegenstand hinaus ein allgemeiner iir-findungsgedanke entnehmen läßt, der auch durch das Verfahren der Beklagten verwirklicht wird* Bas Berufungsgericht hat dies deshalb verneint, weil es die Binzeielemente, die das Verfahren nach dem Klagepatent abgesehen von der Nichtabschaltung' des Arbeitastromeo noch enthält, einmal wegen de3 nach seiner Ansicht entgegenstehenden Standes der Technik am Anmeldetage und zu dem anderen wegen einer von ihm angenommenen Schutzbeschrönkung im Erteilungsverfahren nicht . als schutzfähig angesehen hat.
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Bs kann dahingestellt bleiben, ob dieser Begründung
 in allen Punkten gefolgt werden kann* Benn ein dem Klagepatent und dem Verfahren der Beklagten gemeinsamer allgemeiner £rfindungsgedanke ist aus den Patentansprüchen nicht horleitbar und in der Patentschrift nicht offenbart (vgl.
 BGH GEUR 1955» 29* 32).
a) Dieser Erfindungsgedanke müßte ein Verfahren zu dem Inhalt heben, bei dem das Merkmal der Hichtabschaltung des Arbeitootroms während der Gegenstromperiode fehlt, das also außer der Stromumkehr durch Gegenschaltung eines dom weiterfließenden Arbeitsstrom entgegenwirkenden Gegenstroms höherer Spannung auch die Stromumkehr durch Abschal-tung dco Arbeitsstrome und Einschaltung eines Stromes umgekehrter Polarität umfaßt* Er könnte sich aber nicht, wie der Klüger meint, darin erschöpfen, daß dem in üblicher Weise durch das Bad fließenden Arbeitestrom für die Bauer von mindestens 1 bi» höchstens 60 Sekunden periodisch ein zweiter Strom mit umgekehrter Polarität entgegengc-schaltet wird* Hiermit würde dem Pachraann noch keine hin-
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reichende Lehre zu dem technischen Handeln gegeben sein; denn fur die Lösung der Aufgabe, außer der Beseitigung der Polarität auch eine Verfeinerung des Hetallgefüges zu erzielen, kommt es weiterhin auf das Zeitverhältnis und das Spanrnrngsverhültnis der beiden Ströme an* Pur das Zeitvor-haltnio gibt die Patentbeschreibung einen Anhaltspunkt, in dem sie Perioden von 5 bis 6 Sekunden Arbeitsstrom und einer Sekunde Gegenstrom empfiehlt, über das Spannungsver-haltnis enthält die Patentschrift dagegen außer dem in den Anspruch 1 aufgenommenen allgemeinen Hinweis, daß der Gegenstrom» eine höhere Spannung als der Arbeitsstrom haben soll, nur die Angabe im Ausführungsbeispiel 1, bei der Verzinkung von Bisenblech in einem sauren Zinkbad solle die Spannung des Gegenstroms, der während insgesamt 30 Minuten für jeweils 1 Sekunde dem jeweils auf 5 Sekunden bemeosonon Arbeitsstrom entgegengeschaltet wird, 0,3 Volt höher als die Badspannimg liegen. Wenn berücksichtigt wird, daß einerseits nach dem vom Berufungsgericht eingeholten und zugrunde gelegten, in diesem Punkte vom Kläger nicht angegriffenen Gutachten des Patentanwalts Br.Siebeneicher die Absohcidung von Zink aus einer sauren Zinksulfatlösung eine Spannung von mindestens 3,2 Volt erfordert, andererseits aber der Gegenstrom bei eingeschaltetem Arbeitsstrom, wie jenes Aus-führungsbeispiel ihn voraussetzt, nur mit der Spannungsdifferenz, also nur mit den vorgeschlagenen 0,3 Volt wirksam wird, so würde die Spannung in der Gegenstromperiode nicht genügen, um während dieser Periode von dem zuvor niedergeschlagenen Metall wieder etwas abzulösen. Überdies läge da3 Spannungsverhültnis 3,2 zu 0,3 nicht im Bereich der Verletzungsform; denn die Beklagte erreicht durch Ab-
 
Schaltung dos Arbeitsstroms und Einschaltung eines gleich-gespannten Umkehrstroms bei einem dem Klagepatent ange-naherten Zeitverhältnis der beiden Stromperioden ein Span-nungsverhültnis 1 au 1, dem bei eingeschaltet bleibendem Arbeitsotrom nur eine im Verhältnis zu der des Arbeite-otroms doppelt hohe Spannung des Segenstroms würde entsprechen können .
Ob die Patentschrift des Klagepatents dem Fachmann auch das letztere Spannungsverhältnis offenbart, erscheint zweifelhaft. Bas Berufungsgericht hat dies ersichtlich verneinen wollen. Gegen die Offenbarung spricht, daß die Ursache der mit der Gogenstromgebung erstrebten Verfeinerung des Metallüberzugs auf dem zu plattierenden Gegenstand, nämlich der periodische Wiederabbau eines Teil3 des niedergeschlagenen Metalls während der Gegenstromperiode, vom Erfinder des Klagepatents überhaupt nicht erwähnt wird, der Fachmann also, aus der Patentschrift selbst weder ersehen kann, daß er das Spannungs-verhältnio der beiden Ströme auf diesen Abbauvorgang uus-richten, noch, wie er dieses Verhältnis zur Erzielung des angestrebten Ergebnisses bemessen muß. Bas genannte Aue-führungobeispiel 1, bei dem der wirksame Überschuß des Gegenstroms nicht zu dem Abbau des niedergeschlagenen Metalle auoreichen würde, könnte den Fachmann sogar davon ablenken, den Gegenstrom so hoch zu spannen, daß eine Teilabloaung des abgeschiedenen Metalls eintritt. Andererseits wußte dor Fachmann auf Grund des als bekannt zu unterstellenden Standes der Technik, daß nach der Erkenntnis von Elssncr (aaO S. 38-39) während der - bei Slssner durch einen überlagernden Wechselstrom hervorgerufenen - Perioden der
 
Stromumkehr die vorderen Kristallspitzen dee vom Arbeits-ntrom erzeugten Metallniederschlaga wieder aufgelöst worden und daß hierdurch eine Komverfeinerung erreicht wird. Ferner hat der 2. Hichtigkeitssenat in seiner Entscheidung über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage die Wiederabtragung eines Teils der abgeschiedenen Metallschicht bei "einer Gegenstromgebung von ausreichend höherer Spannung" als glaubhaft bezeichnet, ohne insoweit Bedenken wegen eines etwaigen Mangels an Offenbarung zu äußern. Der Nichtigkeitssenat ist also anscheinend davon ausgegangen, daß jene Wiederabtragung vom Fachmann auch ohne ausdrücklichen Hinweis in der Patentschrift und trotz dem davon ablenkenden Ausführungebeispiel 1 als Ursache der mit der periodischen Stromumkehr erstrebten Komverfeinerung erkannt werde.
Selbst wenn indessen zugunsten des Klägers das letztere unterstellt wird und die Annahme eines die Nichtabechaltung des Arbeitsstromo nicht mitenthaltenden allgemeinen Erfindungsgedankens nicht schon an der mangelnden Offenbarung eines der Verletzungsform entsprechenden Spannungsverhältnisses von Arbeite- und Gegenstrom scheitern müßte, so würden einem solchen Srfindungsgedanken doch sowohl die Fassung des Patentanspruchs 1 als auch die Darlegungen in der Patentbeschreibung entgegenstehen, mit denen der Erfinder die Nachteile der bekannten Verfahren und die mit seinem Verfahren bezweckte entscheidende Verbesserung begründet hat.
Im Patentanspruch 1 ist das Merkmal der Hiohtabschal-tung des Arbeitsstroms so stark in den Mittelpunkt gerückt, daß der Leser hierin das wesentlichste Element der Erfin-
dung erblicken muß, auf welches naeh der lehre des Klage-patents in keinem Palle verzichtet'werden kann. Es wird dort 2unüchot gesagt, daß der zweite Strom umgekehrter Polarität dem "durch das Bad fließenden Arbeitsstrom""ent-gogengoschaltet" werden solle. Damit wird bereits zu dem Ausdruck gebracht, daß der Arbeitsstrom während der Einschaltung des Stromes umgekehrter Polarität nicht abgeschaltet werden solle; denn andernfalls wäre es nicht sachgemäß gewesen, die Einschaltung des zweiten Stromes als "Entgegensehaltung", d.h. als einen Vorgang zu bezeichnen, der einer anderen Schaltung entgegenwirkt und duher die Portdauer dieser Schaltung voraussetzt. Das anzuv/en-donde Verfahren wird weiterhin durch die Anweisung verdeutlicht, der zweite Strom solle eine höhere Spannung als der Arbeitsstrom aufweison. Daraus folgt zwangsläufig, daß durch die höhere Spannung des zweiten Stroms umgekehrter Polarität die Wirkung des eingeschaltet bleibenden Arbeitsstroms überwunden werden soll.-Jeder etwa noch mögliche Zweifel wird alsdann durch den ausdrücklichen Nachsatz ausgeräumt, "ohne daß der reguläre Arbeitastrom während der Dauer von 1 bis höchstens 60 Sekunden der Gegon-
stromgebung ausgeschaltet wird". Es würde mit diesem ein-
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deutigen Inhalt des Patentanspruchs 1 in einem nicht tragbaren Widerspruch stehen, wenn angenommen würde, daß es dom Erfinder .entscheidend gerade nicht auf das in dieser Weise betonte Merkmal der Kichtabschaltung des Arbeitsstroms, sondern auf das nur nebenher angeführte Merkmal der Dauer des Gegenstroms, ferner auf das lediglich im Anspruch 2, also in einem Unteranspruch, und zudem nur in ganz allgemeiner Porm angegebene Verhältnis der Zeitdauer von Ar-bcitßotrora und Gegenstrom und schließlich noch auf das in den Ansprüchen überhaupt nicht behandelte, sondern nur
 
in einem Ausführungsbeispiel der Beschreibung für einen Sinzolfall wiedergegebene, dort aber obendrein für den Verfahrenoerfolg nicht einmal ausreichende Spannungsver-hältnia der beiden Ströme angekommen sei, Sine solche Auslegung wird durch die Fassung des Hauptanspruchs des Patents ausgeschlossen. Aus dem Anspruch läßt sich nach alledem ein allgemeiner Brfihdüngsgedanke, der das Merkmal der Nichtaisschaltung des Arbeitsstroms nicht enthält, nicht herleiten.
Die zentrale Bedeutung, die diesem Merkmal im Rahmen des Anspruchs zukommt, wird durch die Patentbeschreibung noch unterstrichen, ln der Beschreibung (S. 1 2.6 - 15) bezeichnet der Erfinder das zur Verhinderung der Polarisation vorgeschlagene Verfahren nach der USA-Patentschrift 1 554 709, den Arbeitsstrom kurzfristig zu unterbrechen, als nachteilig. Den Nachteil sieht er darin, daß, weil der Arbeitsstrom für die Dauer des umgepolten Stroms ausgeschaltet ist, Störungen der Abscheidung eintreten, die, wie er sagt, zu der bekannten Schichtenbildung führen,
V/ie die Begründung zeigt, die der Erfinder hier für die Störungen der Abscheidung gibt, ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, daß mit dem Vorschlag des USA-Patento nicht die Teilablösung niedergeschlagenen Metalls, sondern allein die Verhinderung der Polarisation bezweckt wird; denn der aufgezeigte Nachteil wird auf die Ausschaltung des Arbeitsstroms als solche zurückgeführt, ohne daß es eine Rolle spielen könnte, welchem Zweck, der teilwoioen Wiederabtragung von Metall oder der Verhinderung der Polarisation, die Umpolung dienen soll, Ebenso ist es für die Entstehung jenes Nachteils unerheblich, für welche Dauer der Arbeitsstrom ausgeschaltet bleibt und in v/olchcm
 
Verhältnis die beiden Ströme zueinander stehen* Vielmehr v/ird der Nachteil der Schichtenbildung schlechthin der Tatsache zugeschrieben, daß der Arbeitsstrom auogeschal-tot v/ird. Nachdem der Erfinder alsdann die Nachteile ende-rer Verfahren, insbesondere das Entstehen schuppiger Niederschläge bei Überlagerung des Arbeitsstroms durch einen \.*üchsülstrom geschildert hat, fährt er fort, daß abweichend hiervon, d.h. also, abweichend auch von dem zuvor als nachteilig bezeichneten Verfahren der Stromumkehr unter Abschaltung des Arbeitsstrome, nach der Erfindung des Klagopatente dem in Üblicher Weise durch das Bad fließenden Arbeitsstrom ein zweiter Strom von höherer Spannung mit umgekehrter Polarität entgegengeschaltet werde, ohne daß der reguläre Arbeitsstrom während der Bauer der. Gcgon-stromgebung ausgeschaltet werde. Der klare Gegensatz, in den der letztere Vorschlag hiernach zu dem vorher als nachteilig verworfenen Verfahren mit abgeschaltetem Arbeitastrom gebracht wird, ergibt nur dann einen Sinn,wenn das Hauptmerkmal, durch welches das Verfahren nach dem Klagopatent sich vom Stande der Technik unterscheidet, in der Nichtabschaltung des Arbeitsstroms gesehen v/ird. Bei der weiterhin vorgeschlagenen Mindest- und Höchstdauer für die Gegenstromperiode handelt es sich demgegenüber um ein Merkmal, das zwar auch erfindungswesentlich ist, für das aber keinesfalls sin von der Nichtabschaltung dos Arbeitsstroms unabhängiger Schutz beansprucht wird. Das geht schon aus dein Umstand hervor, daß diesem Merkmal anders als dem der Nichtabschaltung des Arbeitsstroms in der Patentschrift kein abweichender Stand der Technik gegenübergestellt ist, den der Erfinder etwa als nachteilig empfunden hätte. Auf einen abweichenden Stand der Technik hätte der Erfinder sich hier auch kaum berufen
 können; denn in der Vorveröffentlichung von Blesner (aaO 0.219) ist bereits ein Vorschlag für die Dauer des Um-kehrstroms (6 Sekunden) enthalten« der im Bereich des Vorschlags des Klagepatents liegt. Der Leser der Patentschrift kann mithin der Zeitdauer und dem im Anschluß daran gegebenen Beispiel für das Zeitverhältnis von Ar-beito- und Gogenatrpmperiode nicht die Bedeutung von Vorfahrenselementen beimessen« durch deren Anwendung der mit der Erfindung außer der Depolarisation erstrebte Verfahrenserfolg« nämlich die Abscheidung verfeinerter Niederschläge ohne Schichten- und Sohuppenbildung« auch bei Abschaltung des Arheitaatroms erzielt werden könnte. Eine solche Auslegung der Patentschrift wäre mit dem dort eingangs gegebenen ausdrücklichen Hinweis unvereinbar« daß die Abschaltung des Arbeitsstroms« und zwar nach dem ginn der betreffenden Stelle unabhängig von der Zeitdauer der Abschaltung und von dem Verhältnis der beiden Ströme« zur Schichtenbildung« also zur Vergröberung der Niederschläge und damit zu dem Ergebnis .führe« welches durch das Verfahren nach dem Klagepatent gerade vermieden werden soll. Die Patentbeschreibung muß mithin den. Fachmann zu der Überzeugung bringen» daß er den Arbeitestrom< während der Gegenstromgebung unter allen Umständen eingeschaltet lassen müsse« weil nur in diesem Falle ein verfeinerter« von Schichtenbildung freier Niederschlag zu erwarten sei. Bei dieser Sachlage ist in der Patentschrift ein allgemeiner Erfindungsgedanke, nach dem mit einer Abschaltung des Ar-beitaotroms gearbeitet werden könnte« nicht offenbart.
ln diesem Sinne hat Übrigens auch das Berufungsgericht die Patentschrift ersichtlich auelegen wollen. Jedenfalls
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wird auch in dem angefochtenen Urteil auf die einschlägige Stelle der PatentbeSchreibung (S. 1 Z. 12 - 14) Bezug genommen. Daß dies unter dem hier allerdings nicht passenden rechtlichen Gesichtspunkt einer vom Erfinder vorgenommenen Schutzbcochrankung geschehen ist, während es in Wirklichkeit um die Prags eines über den Gegenstand der Erfindung hinuusgehenden allgemeinen Brfindungsgedankens geht, hat auf die Entscheidung selbst« keinen Einfluß.
b) Hach dem Vorhergehenden macht die Beklagte, die ein Verfahren mit Ausschaltung des Arbeitsatroms anwendet, auch nicht von einem solchen Erfindungsgedanken Gebrauch.
Ho bedarf daher keiner Prüfung mehr, ob einem allgemeinen Erfindungsgcdanken, der das Verfahren der Beklagten raitun-fasoen würde, angesichts des Standes der Eechnik am Anmcl-detage des Klagepatents, namentlich nach den Veröffentlichungen von Elssner, in denen noch eine ältere einschlägige Veröffentlichung von Rösing (‘‘Metallfällung durch Wechsel-strömeM) in der Zeitschrift für Elektrochemie 1896 aufgegriffen worden ist, und der USA-Patentschrift 1 534 709 die erforderliche Neuheit, Portschrittlichkeit und Erfindungshöhe hätte zugebilligt werden, insbesondere, ob nicht der Burchschnittsfachmann auf Grund der genannten Veröffentlichungen ohne erfinderisches Bemühen durch praktische Versuche ein Verfahren hätte erarbeiten können, welches alle Elemente enthielt, die ein solcher Rrfindungsgodanke hätte aufweisen müssen«
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IV« Da die Beklagte das Klagepatent nicht verletzt hat, ist die Klage mit Recht in den Vorinstanzen abgewie-con worden. Die Revision des Klägers mußte daher zurttckge-wieson werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZFO.
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