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BGH · I JR 79/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I JR 79/15

Die Klägerin hat beantragt, das Patent für nichtig zu erklärenc Zur Begründung ihrer auf § 13 Abs 1 Ziff 1 PatG gestützten Klage hat sie vorgetragens Die lehre des Streitpatents sei am Tage der Anmeldung weder neu noch erfinderisch gewesen« Gelatinekapseln als Mittel zu dem maschinellen Abdosieren von Flüssigkeiten, z« B« von Maschinenöl, seien durch Aufsätze in dem März-Heft 1942 der Monatsschrift "The American Magazine" und in der Wochenschrift "Saturday Evening Post" vom 9« April 1949 bekannt geworden« Das "Service Bulletin" Nr RSB/209 der Firma International Harvester Refrigeration vom 21« Mai 1948 zeige ferner die Schmierung von Kühlanlagemotoren mit Hilfe von Schmierölkapseln und gebe dazu - ebenso wie der Prospekt "Your International Harvester Freezer" 15 FC vom 28« Juli 1948 -nähere Anweisungen« Auch die von der Firma Sears Roebuk and Company im Jahre 1942 herausgegebene Druckschrift "Service" beschreibe die Verwendung von Ölkapseln zu dem Schmieren von Kühlschrankmotoren, Durch die USA-Patentschrift 2 364 894 schließlich seien als Gelatinekapseln ausgebildete ülpatronen bekannt geworden« Die Übertragung der hiernach im Prinzip bekannt gewesenen Schmierung mittels Gelatinekapseln (Ampullenschmierung) Auf das Gebiet der Preßluftwerkzeuge habe für den Fachmann nahegelegen und sei ohne überraschende Wirkung gewesene Der Beklagte hat dem Antrag widersprochen und gebeten, die Klage abzuweisen, dabei jedoch dem Obersatz des Patentanspruchs zur Klarstellung folgende Fassung zu gebeng in so niedergelegt, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erschienen sei* Gemäß § 4 Abs 1 des Ersten öberleitun^sgesetzes müßten daher die entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen bis auf den Aufsatz in der Monatsschrift "The American" und das "Service Bulletin" der Firma International Harvester Refrigeration vom 21* Mai 194,6 ausscheiden* Die erstgenannte Vorveröffentlichung sei nicht neuheitsschädlich, weil dort die Verwendung von Gelatinekapseln nur für Gebiete vorgeschlagen werde, die dem Bergmann fern lägen, und auch nicht ersichtlich sei, in welcher Weise die Kapseln geöffnet werden sollten* Dem "Service Bulletin" fehle als einer internen Firmenmitteilung der Charakter einer öffentlichen Druckschrift* Die Schmierung von Kühlschränken sei zudem mit der von Preßluftwerkzeugen nicht vergleichbar* Auch fehle die Angabe, die Kapseln durch Abreißen des Kapselhalses zu öffnen* Der Technische Fortschritt, den die lehre des Streit- erleichtert, daß der Bergmann die erforderlichen Schmierungen ohne Widerstreben regelmäßig vornehme und so die Werkzeuge vor vorzeitigem Verschleiß bewahrt würden« Auch die Erfindungshöhe sei zu bejahen« Gelatinekapseln, insbesondere für Phar-mazeutika, seien schon seit dem Jahre 1933 bekannt« Trotzdem sei bis zur Hiederlegung der Erfindung des Streitpatents niemand auf den Gedanken gekommen, sie für die Schmierung von Preß-lufthämmern, insbesondere im Bergwerksbetrieb, nutzbar zu machen Der 1« Wichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Streitpatent durch Entscheidung vom 16« November 1954 für nichtig erklärt« Er hat ausgeführt, auf § 4 Abs 1 des'Ersten Überleitungsgesetzes könne der Beklagte sich nicht berufen, da es sich bei der von ihm behaupteten Mitteilung der Erfindung nicht um eine Wiederlegung im Sinne dieser Bestimmung handele« Wach Ausweis der Entgegenhaltungen seien elastische Schmierölkapseln nicht allzu lange vor der Anmeldung des Streitpatents bekannt geworden« Die Lehre, sie auch zur -Schmierung von Preßluftwerkzeugen, insbesondere im Untertagebetrieb, zu verwenden, entbehre der Eirfindungshöhe, da keine Gründe Vorgelegen hätten, die den Bergbaufachmann von einer derartigen Verwendung hätten abhalten können« Der Vorschlag, die Kapseln durch Abreißen des Kapselhalses zu öffnen«, könne für sich allein nicht als erfindei'isch bezeichnet werden« Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, die Nachteile der genannten Verfahren zu vermeiden« Zur Lösung der Aufgabe hat er vorgeschlagen, eine in einer elastischen Gelatine-, Hartpapier-, Metall- oder Kunststoffkapsel enthaltene, für eine oder mehrere - nach dem Vortrage des Beklagten gleichzeitige - Schmierungen bemessene ölmenge nach Abreißen des Kapselhalses in das Werkzeug einzuführen« Die elastische Kapsel ist nach der Patentbeschreibung mit einer mindestens für eine Schmierung . in durch Vermittlung des Kaufmanns Karl Knauer zur gewerblichen Verwertung angeboten« Ein solches Angebot bedeutet indessen keine Niederlegung der Erfindung im Sinne der angezogenen Bestimmung« Dazu ist vielmehr eine schriftliche , zeichnerische oder modellmäßige Fixierung der Erfindung erforderlich, die deren Benutzung durch andere Sachverständige ermöglichen kann (Amtl Begründung zu dem Ersten Überleitungsgesetz - Bl 1949, 242)c Das folgt aus dem Begriff der Niederlegung, der über den einer bloßen Mitteilung oder Offenbarung der Erfindung hinausgeht, und entspricht angesichts der weittragenden Folgen, die in § 4 Abs 1 an die Niederlegung geknüpft werden, auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes« Ob darüber hinaus noch weitere Anforderungen zu stellen sind und insbesondere der Wille des Erfinders erkennbar geworden sein muß, mit der Niederlegung ein Be-weiBmittel für die Vollendung der Erfindung und deren Zeitpunkt zu schaffen (vgl PA vom 18« Dezember 1954 - Bl 1955 S 152), kann auf sich beruhen, da es nach dem Vortrag des Beklagten schon an der in federn Falle notwendigen Fixierung des Erfindungsgedankens gefehlt hat (vgl ferner Heinsen GRUB 1953? kannt geworden« Ebenso war es, wie auch der gerichtliche Sachverständige ausführt, zu diesem Zeitpunkt bekannt, in solche Kapseln Maschinenöl einzufüllen und sie zu dem Schmieren von Maschinen zu benutzen« In keiner der Entgegenhaltungen wird aber ein VexrPahren beschrieben, das sämtliche Merkmale des Verfahrens nach dem Streitpatent auf weist« Modell 15 TC vom 28® Juli 1948, der seinem Inhalt nach für die Abnehmer der Harvester-Kühlschränke bestimmt und deshalb als öffentliche Druckschrift anzusprechen ist, beschreibt u® a® das ölen des Windflügelmotors von Kühlschränken und schreibt vor, dazu den aus einem Spezialschmieröl bestehenden und für eine. Schmierung dosierten Inhalt der Kapsel 411 155 R 1 zu verwenden® Die Heranführung der Kapsel an die Schmierstelle wird bildlich dargestellto Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, entnimmt der Fachmann aus dieser Darstellung, daß die Kapsel elastisch ist,, durch Abschr.eiderictes Kapselhalses geöffnet und durch Druck auf die Kapselwände entleert werden soll® Die Entgegenhaltung offenbart aber nicht, daß sich das dargestellte Verfahren zur Schmierung von Preßluftv/erkzeugen verwenden läßt® Dasselbe gilt hinsichtlich des in diesem Zusammenhang entgegengehaltenen beschrifteten Deckels einer Schachtel für Ölkapseln 411 155 RI®- 6o Die Broschüre “Maschinenschmierung im Untertagebetrieb des Bergbaus“ der Deutschen C'alypsol-Gesellschaft Nickel KG in Düsseldorf vom Juli 1947 offenbart, daß bei Verwendung von Spezialschmieröl zur einmaligen Schmierung von Breßluftwerkzeugen eine Ölmenge von 3 cm^ genügt« Im übrigen ist das dort beschriebene Schmierverfahren mit der Lehre des Streitpatents nicht vergleichbar« 7c Das “Service Bulletin“ der International Harvester Refrigeration vom 21« Mai 1948 ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der angefochtenen Entscheidung entgegen der Meinung des Beklagten und der Nebenintervenientin als öffentliche Druckschrift im Sinne des § 2 PatG anzusprecheno Nach dem .Schreiben der genannten Firma vom 18« August 1952 ist es an annähernd 15000 “dealers and distributers“ (Händler und Großhändler) und damit an einen unbestimmten Personenkreis versandt worden, der sich ersichtlich nicht auf Angehörige der Firma beschränkt« An der inhaltliehen Richtigkeit dieses Schreibens zu zweifeln? bemerkt, daß sie etwa 3 cm eines für die Schmierung geeigneten Öls enthielten, durch Abschneiden der Spitze mittels einer Schere geöffnet und durch Auspressen entleert werden sollten« Nichts anderes und nicht mehr ist auch aus der Druckschrift * daß äas sie betreffende Fachwissen als ein einheitliches technisches Gebiet betrachtet wird, obwohl es auf unter sich verschie denen Sondergebieten der Technik zur praktischen Anwendung gelangen kann« Das könnte es rechtfertigen, die Frage der Neuheit unter Außerachtlassung des Umstandes zu beurteilen, daß das Streitpatent sich auf die Schmierung von Preßluftwerkzeugen beschränkt (vgl HG GRCR 1943, 284 (285))® Ob indessen diese Betrachtungsweise, die ersichtlich dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde liegt, bei der gegebenen Sachlage geboten ist und zur Verneinung der Neuheit führen müßte, kann dahingestellt bleiben, da das Streitpatent auch dann nicht aufrechterhalten werden kann, wenn die Neuheit bejaht wird« Das Neue der Lehre des Streitpatents besteht, wie im Grunde auch der Beklagte und die Nebenintervenientin nicht in Abrede stellen, angesichts des vorbekannten Standes der Technik darin, daß sie die Anweisung gibt, das für andere technische Gebietes insbesondere für die Schmierung von Kühlschrankmotoren, bekannt . Die angefochtene Entscheidung hat der Lehre des Streitpatents die Erfindungshöhe mit der Begründung abgesprochen, daß nach dieser Lehre das Ampullenschmierverfahren - ebenso wie in den vorbekannten Fällen - nämlich auf dem Gebiet der Schmierung von aneinander vorbeigleitenden Metallflächen angewendet werden solle und diese Anwendung für den Fachmann nahegelegen habe« Werkzeuges eine Schmiermenge von 3 cm genüge, sofern nur ein für solche Werkzeuge geeignetes Spezialöl verwendet werde* Dieser Umstand schließt es auch aus, das erfinderische Verdienst des Streitpatents entsprechend einem Vorschläge des Beklagten in der Lehre zu erblicken, daß für die einmalige Schmierung von Preßluftwerkzeugen eine ölmenge von etwa 3;5 em^ ausreiche* Auch aus dem Zeitraum, der zwischen dem ersten Bekanntwerden der Ampullenschmierung und der Anmeldung des Streitpatents liegt, kann nicht entnommen werden, daß der Lehre des Streitpatents erfinderisches Verdienst zukommt« Der Beklagte beachtet hier nicht, daß zwar Ampullen und Kapseln zur Aufbewahrung und Dosierung von Medikamenten schon seit Anfang der 30er Jahre bekannt* waren, elastische SchmieröIkapsein aber erst wesentlich später bekannt geworden sind« Die danach für den gegenwärtigen Zusammenhang in Betracht kommende Zeitspanne ist, zu demal bei Berücksichtigung des Krieges, nicht so erheblich, daß sie allein darauf schließen lassen könnte, der Anwendung der Ampullenschmierung für Preßluftwerkzeuge hätten für die Beurteilung der Erfindungsliöhe ins Gewicht fallende Schwierigkeiten oder Bedenken technischer Art entgegengestanden«, Schließlich kann auch der Umstand, daß mit Hilfe von , Gelatinekapseln neben der Schmierung auch die Reinigung von Preßluftwerkzeugen erfolgen kann, und daß das Streitpatent ferner den Vorschlag enthält; die Kapseln durch Abreißen des Kapselhalses zu öffnen, die Erfindungshöhe nicht begründen« mm mmtm «9fr»** mm mm mm mm ifc \w ■■ «* *fr m+mmm ten besitzto Diesem Vorschlag kommt aber keine erfinderische Bedeutung zu« Darüber hinaus wird durch das Streitpatent nicht offenbart, daß das vorgeschlagene Verfahren - bei Füllung der Gelatinekapseln mit einem Reinigungsmittel - auch zur Reinigung von Preßluftwerkzeugen geeignet sei* Die Reinigung der Werkzeuge mittels solcher Kapseln ist daher nicht Gegenstand der dem Patent zugrunde liegenden Erfindung« Die Anweisung ferner, die Kapseln durch Abreißen des Kapselhalses zu öffnen, kann, wie die ange-fochtene Entscheidung mit Recht bemerkt; nicht als erfinderisch Die erforderliche Erfindungshöhe kann hiernach dem Streit-patent nicht zugebilligt werden« Das müßte, wie aus dem Gesagten ohne weiteres hervorgeht, auch dann gelten, wenn das Schutzbegehren entsprechend den Berufungsanträgen,des Beklagten eingeschränkt würde« Dem Erfinder des Streitpatents ist es zwar gelungen, für die Ampullenschmierung ein neues und weites Anwendungsgebiet aufzufinden« Sein Verdienst liegt aber lediglich auf wirtschaftlichem und kaufmännischem Gebiet* Er hat erkannt daß die Preßluftwerkzeuge im Bergwerksbetrieb die Möglichkeit zur Anwendung des Ampullenschmiervex*fahrens bieten« Zu dieser Erkenntnis und deren Durchführung waren indes keine technischen Überlegungen erfinderischen Hanges erforderlich« In technischer Hinsicht genügte vielmehr das Wissen und Können eines Durchschnitt sfachmannes« Erforderlich war ein das Durchschnittsmaß übersteigender wirtschaftlicher und kaufmännischer Blick, der die neue Verwendungsmöglichkeit hervortreten ließ« Erfindungshöhe im patentrechtlichen Sinne ist damit allein jedoch nicht zu begründen« *

Zitierte Normen: § 2 PatG
ErfindungkapselnKapselStreitpatentSchmierungStreitpatentsGelatinekapseln®

Volltext der Entscheidung

2508 082	^	V.
I JR 79/15 YeiSundeT; am 12o Februar.1957 Grunau, Justizobersekretär als TJrlcundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache
 des Wilhelm MI
in	Gr^H^^HPstrc
 Beklagten und Berufungsklägers,
- vertreten durch Patentanwalt Br« BHi in BHHB -Nebenintervenientins GBHMHHB TBHI u®	mbH
- vertreten durch Patentanwalt Br* jur. Br»-Ing»
in
 gegen
die Firma E« P« Schl
 GmbH in EbOHM/BaS,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch Patentanwälte Br.	V«	■■■>,	Br.-Ing.
, Bipl.-Ini in
 und durch Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Birnbach, Br. Bock, Br. Nastelski, Br. Christoph und Br. Weiß für Recht erkannt?
Bie Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 16. November 1954- wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen«
Bie Kosten der Nebenintervention werden der Nebenintervenientin auferlegt«
Von Rechts wegen!
~ 2 -

Tatbestands
 Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung vom 30o August 1949 auf Grund des ersten Überleitungsgesetzes , vom 8« Juli 1949 (WiGBl 175) erteilten Patents Nr 809 065«
Das Patent betrifft die Schmierung von Preßlufthammern«, Sein einziger Anspruch lautets
 Schmierung von Preßlufthämmern und Preßluftbohrwerk-zeugen, dadurch gekennzeichnet, daß eine in einer elastischen Gelatine-, Hartpapier-, Metall- oder Kunststoffkapsel enthaltene, für eine oder mehrere Schmierungen bemessene Ölmenge nach Abreißen des Kapselhalses in das Werkzeug eingeführt wird«,
Die Klägerin hat beantragt, das Patent für nichtig zu erklärenc Zur Begründung ihrer auf § 13 Abs 1 Ziff 1 PatG gestützten Klage hat sie vorgetragens
 Die lehre des Streitpatents sei am Tage der Anmeldung weder neu noch erfinderisch gewesen« Gelatinekapseln als Mittel zu dem maschinellen Abdosieren von Flüssigkeiten, z« B« von Maschinenöl, seien durch Aufsätze in dem März-Heft 1942 der Monatsschrift "The American Magazine" und in der Wochenschrift "Saturday Evening Post" vom 9« April 1949 bekannt geworden« Das "Service Bulletin" Nr RSB/209 der Firma International Harvester Refrigeration vom 21« Mai 1948 zeige ferner die Schmierung von Kühlanlagemotoren mit Hilfe von Schmierölkapseln und gebe dazu - ebenso wie der Prospekt "Your International Harvester Freezer" 15 FC vom 28« Juli 1948 -nähere Anweisungen« Auch die von der Firma Sears Roebuk and Company im Jahre 1942 herausgegebene Druckschrift "Service" beschreibe die Verwendung von Ölkapseln zu dem Schmieren von Kühlschrankmotoren, Durch die USA-Patentschrift 2 364 894 schließlich seien als Gelatinekapseln ausgebildete ülpatronen bekannt geworden« Die Übertragung der hiernach im Prinzip
 
bekannt gewesenen Schmierung mittels Gelatinekapseln (Ampullenschmierung) Auf das Gebiet der Preßluftwerkzeuge habe für den Fachmann nahegelegen und sei ohne überraschende Wirkung gewesene
 Der Beklagte hat dem Antrag widersprochen und gebeten, die Klage abzuweisen, dabei jedoch dem Obersatz des Patentanspruchs zur Klarstellung folgende Fassung zu gebeng
a)	In erster Linies Schmierling von Preßlufthammern und Preßluftbohrwerk-zeugeh, insbesondere in Bergwerks- und Steinbruchbetrieben, dadurch gekennzeichnet, daß o**c
b)	hilfsweiseg
 in dem zu a) formulierten Antrag das Wort "insbesondere" zu streichen*
Er hat geltend gemacht, er habe die schon zu Beginn des Jahres 1948 vollendete Erfindung vor dem 25* Juli 1948 durch Mitteilung an die Firma Richard	jun.	in
 so niedergelegt, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erschienen sei* Gemäß § 4 Abs 1 des Ersten öberleitun^sgesetzes müßten daher die entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen bis auf den Aufsatz in der Monatsschrift "The American" und das "Service Bulletin" der Firma International Harvester Refrigeration vom 21* Mai 194,6 ausscheiden* Die erstgenannte Vorveröffentlichung sei nicht neuheitsschädlich, weil dort die Verwendung von Gelatinekapseln nur für Gebiete vorgeschlagen werde, die dem Bergmann fern lägen, und auch nicht ersichtlich sei, in welcher Weise die Kapseln geöffnet werden sollten* Dem "Service Bulletin" fehle als einer internen Firmenmitteilung der Charakter einer öffentlichen Druckschrift* Die Schmierung von Kühlschränken sei zudem mit der von Preßluftwerkzeugen nicht vergleichbar* Auch fehle die Angabe, die Kapseln durch Abreißen des Kapselhalses zu öffnen* Der Technische Fortschritt, den die lehre des Streit-

patents gebracht habe, sei erheblich« Die Dosierung des Schmiermittels auf die jeweils erforderliche Menge bewirke eine beträchtliche Einsparung an Schmieröl« Überdies v/erde die Schmierung der Preßluftwerkzeuge durch das neue Verfahren so . erleichtert, daß der Bergmann die erforderlichen Schmierungen ohne Widerstreben regelmäßig vornehme und so die Werkzeuge vor vorzeitigem Verschleiß bewahrt würden« Auch die Erfindungshöhe sei zu bejahen« Gelatinekapseln, insbesondere für Phar-mazeutika, seien schon seit dem Jahre 1933 bekannt« Trotzdem sei bis zur Hiederlegung der Erfindung des Streitpatents niemand auf den Gedanken gekommen, sie für die Schmierung von Preß-lufthämmern, insbesondere im Bergwerksbetrieb, nutzbar zu machen
 Der 1« Wichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Streitpatent durch Entscheidung vom 16« November 1954 für nichtig erklärt« Er hat ausgeführt, auf § 4 Abs 1 des'Ersten Überleitungsgesetzes könne der Beklagte sich nicht berufen, da es sich bei der von ihm behaupteten Mitteilung der Erfindung nicht um eine Wiederlegung im Sinne dieser Bestimmung handele« Wach Ausweis der Entgegenhaltungen seien elastische Schmierölkapseln nicht allzu lange vor der Anmeldung des Streitpatents bekannt geworden« Die Lehre, sie auch zur -Schmierung von Preßluftwerkzeugen, insbesondere im Untertagebetrieb, zu verwenden, entbehre der Eirfindungshöhe, da keine Gründe Vorgelegen hätten, die den Bergbaufachmann von einer derartigen Verwendung hätten abhalten können« Der Vorschlag, die Kapseln durch Abreißen des Kapselhalses zu öffnen«, könne für sich allein nicht als erfindei'isch bezeichnet werden«
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung seines früheren Vorbringens formund fristgerecht Berufung eingelegt»
 
Er beantragt*
die Klage unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe abzuweisen, daß der Obersatz des Patentanspruchs folgende Passung erhält*
a)	Schmierung von Preßlufthämmern und Preßluftbohrwerkzeugen in Bergwerks- und Steinbruchbetrieben, dadurch gekennzeichnet, daß 0««
b)	hilfsweise; Schmierung von Preßlufthämmern und Preßluftbobrwerkzeugen in Bergwerksbetrieben Ht unter Tage, dadurch gekennzeichnet, daß «,•*
Die Firma	f^P	^	mbH	in
 ist als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem Streitp’atent dem Verfahren als Nebenintervenientin beigetreten und hat sich diesem Anträge angeschlossen«
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung« Sie hält dem Streitpatent weiter die USA-PatentSchrift 2 050 81? und die Broschüre ”Maschinenschmierung im Untertagebetrieb des Bergbaus” der Deutschen Calypsol-Gesellschaft Nickel KO in Düsseldorf aus dem Jahre 1947 entgegen«
Prof' Drc Dietrich Ho^HH aus Bfl^i-Chf hat auf Anforderung des Senats ein schriftliches Out-
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achten angefertigt und ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger vernommen worden«
Der Beklagte hat ein Gutachten des Prof« Br« Dr* Ing« C in AflHB) eingereichto
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 Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelte

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Entgcheidungsgründe$
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I. Der Erfinder des Streitpatents ist nach der Patentbeschreibung davon ausgegangen« daß in den meisten Bergwerksbetrieben die Schmierung der Preßluftwerkzeuge noch mit der Ölkanne erfolge, die im Streb von Hauer zu Hauer gex*eicht werde o Es sei zwar eine Einrichtung zur Schmierung von Preß-luftwerkzeugen (Preßluftbohrhämmern oder dgl« in Bergwerksund Steinbruchbetrieben) bekannt gewesen, die in einer an den Handgriff des Preßluftwerkzeuges angeschraubten Ölpatrone (Ölbehälter mit Düse) bestanden habe« Die Kosten für die Ausstattung eines Bergwerks mit solchen Ölpatronen, den dazu gehörigen Füllbehältern und der Kompressoranlage seien jedoch sehr hoch. Deshalb sei die Ölpatrone erst in wenigen Bergwerksbetrieben eingeführt worden. Nachteilig sei überdies, daß die Ölpatrone infolge ihrer Anbringung am Handgriff des Werkzeuges häufig selbst als Handgriff benutzt und dadurch zerstört werde« Die Schmierung mit der Ölkanne wiederum habe den Nachteil, daß schädliche Verschmutzungen der Werkzeuge eintreten könnten und außerdem der Arbeiter keine Kontrolle über die Ölmenge habe, die er in sein Werkzeug eingieße, so daß vielfach öl vergeudet werde. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, die Nachteile der genannten Verfahren zu vermeiden« Zur Lösung der Aufgabe hat er vorgeschlagen, eine in einer elastischen Gelatine-, Hartpapier-, Metall- oder Kunststoffkapsel enthaltene, für eine oder mehrere - nach dem Vortrage des Beklagten gleichzeitige - Schmierungen bemessene ölmenge nach Abreißen des Kapselhalses in das Werkzeug einzuführen« Die elastische Kapsel ist nach
 der Patentbeschreibung mit einer mindestens für eine Schmierung .
*5
ausreichenden Menge - etwa 5,5 cm - eines hochwertigen	y*
Schmieröls gefüllt,' das gleichzeitig reinigende Eigenschaften \ besitzt« Sie hat einen angeformten dünnen Hals, der zu dem Gebrauch mittels Daumen- und Zeigefinger ohne Schwierigkeiten abgerissen werden kann, und wird nach Abreißen des Kapselhalses durch Zu- ^ sammendrücken entleert. Nach der Entleerung wird sie fortge—
worfen
 Der Gegenstand der Erfindung des Streitpatents ist danach zu kennzeichnen als ein Verfahren
a)	zur Schmierung von Preßlufthämmern und Preßlufthohrwerkzeugen? bei dem
b)	das in einer elastischen Kapsel enthaltene/für mindestens eine Schmierung ausreichende Schmieröl
c)	nach Abreißen des Kapselhalses von Hand
d)	durch Kusammendrücken der Kapsel in das Preßluftwerkzeug entleert wird«
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II« Für die Frage nach der Neuheit, Fortschrittlichkeit und Erfindungshöhe der so gekennzeichneten Erfindung ist auf den Tag der Anmeldung des Streitpatents abzustellen« Eie Anmeldung ist allerdings auf Grund des Gesetzes über die Errichtung von Annahmestellen für Patent-; Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen vom 5o Juli 1948 (WiGBl S 65) bei einer Annahmestelle eingereicht und vom'Eeutschen Patentamt nach Maßgabe des Ersten Überleitungsgesetzes weiter behandelt worden« Hat in einem solchen Falle der Anmelder oder sein RechtsVorgänger vor dem 1« Oktober 1948 (jedoch nicht vor dem 1« Juli 1944) die Erfindung im Inland vollendet Und so niedergelegt; daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint; so steht nach § 4 Abs 1 des Ersten Überleitungsgesetzes eine nach der NiederlSgung erfolgte Veröffentlichung oder offenkundige Benutzung der Erlangung des Patentschutzes nicht entgegen« Auf diese Bestimmung kann sich der Beklagte.; wie die angefochtene Entscheidung zutreffend annimmt, jedoch nicht mit Erfolg berufen« Eer Beklagte hat hierzu - übereinstimmend mit der Nebenintervenientin - lediglich vorgetragen, er habe die Erfindung unter Vorweisung der Gelatinekapseln und unter Erläuterung ihrer Verwendung der Firma Richard
 jun. in	durch	Vermittlung	des	Kaufmanns
 Karl Knauer zur gewerblichen Verwertung angeboten« Ein solches Angebot bedeutet indessen keine Niederlegung der Erfindung im Sinne der angezogenen Bestimmung« Dazu ist vielmehr eine schriftliche , zeichnerische oder modellmäßige Fixierung der Erfindung erforderlich, die deren Benutzung durch andere Sachverständige ermöglichen kann (Amtl Begründung zu dem Ersten Überleitungsgesetz - Bl 1949, 242)c Das folgt aus dem Begriff der Niederlegung, der über den einer bloßen Mitteilung oder Offenbarung der Erfindung hinausgeht, und entspricht angesichts der weittragenden Folgen, die in § 4 Abs 1 an die Niederlegung geknüpft werden, auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes« Ob darüber hinaus noch weitere Anforderungen zu stellen sind und insbesondere der Wille des Erfinders erkennbar geworden sein muß, mit der Niederlegung ein Be-weiBmittel für die Vollendung der Erfindung und deren Zeitpunkt zu schaffen (vgl PA vom 18« Dezember 1954 - Bl 1955 S 152), kann auf sich beruhen, da es nach dem Vortrag des Beklagten schon an der in federn Falle notwendigen Fixierung des Erfindungsgedankens gefehlt hat (vgl ferner Heinsen GRUB 1953? 269? Harraeus GRUR 1956, 52?) c
III „ Elastische Kapseln oder Ampullen zur Aufbewahrung
 dosierter Flüssigkeitsmengen, insbesondere von Medikamenten,
 waren schon lange Zeit vor der Anmeldung des Streitpatents be-
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kannt geworden« Ebenso war es, wie auch der gerichtliche Sachverständige ausführt, zu diesem Zeitpunkt bekannt, in solche Kapseln Maschinenöl einzufüllen und sie zu dem Schmieren von Maschinen zu benutzen« In keiner der Entgegenhaltungen wird aber ein VexrPahren beschrieben, das sämtliche Merkmale des Verfahrens nach dem Streitpatent auf weist«
1« Der Aufsatz MJelly-beanertt aus der Zeitschrift nThe American Magazine11 vom März 1942 berichtet über Gelatinekapseln als Behälter für Vitamine und Medikamente und bemerkt, daß ihr Hersteller darüber hinaus zahlreiche neue Verwendungsmöglichkeiten
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entwickelt habe* die von Rizinuskapseln für Golfbälle bis zu flaschenförmigen Kapseln für Maschinenleichtölv Haartoniken, Schönheitsmitteln und Nährstoffkonzentraten reichten» Die Verwendung solcher Kapseln zuifc Schmieren von Preßluftwerkzeugen wird jedoch in dem Aufsatz nicht vorgeschlagen<
2o Die USA-Patentschrift 2 364 894 aus dem Jahre 1943 beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung für die Zuführung eines Schmiermittels zu einem Preßluftwerkzpug« Die Vorrichtung besteht aus einer Kapsel aus Gelatine oder anderen plastischen Stoffen, die jedoch nicht wie die des Streitpatents geschlossen ist, sondern sich aus zwei 'teleskopartig überein- r.\ ander verschiebbaren Teilen zusammensetztc Der Kapselinhalt wird auch nicht sogleich in das Werkzeug entleert« Vielmehr wird die Kapsel selbst in die Druckluftleitung eingeführtc Die dort auftretenden Luftdruckschwankungen sollen alsdann ein stoßv/eises Austreten des Inhalts der Kapsel bewirken« Die Mittel der Veröffentlichung stimmen daher mit denen des Streitpatents nicht überein«
3o Die gleichfalls vorveröffentlichte USA-Patentschrift 2 050 812 geht davon aus, daß das Verpacken von schweren Fetten und anderen Schmiermitteln sowie die Übertragung eines derartigen Fettes aus seiner Verpackung an die Schmierstelle,
 SeBo den Getriebekasten oder das Differentialgehäujje von Kraftfahrzeugen, mit einer großen Zahl bislang noch nicht gelöster Probleme verbunden seic Der Erfinder will für solche Zwecke geeignete Schmierpackungen schaffen« Er hat dazu einen biegsamen, zusammendrückbaren,.t fettdichten, vorzugsweise nicht-metallischen, haltbaren Behälfe* mit einer Düse vorgeschlagen, der durch Druck auf die nachgiebigen Wände entleert werden kann und alsdann fortgeworfen werden soll« Das Verfahren und auch der dazu verwendete elastische Behälter (Kapsel) kommen dem Verfahren
&K KV.

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des Streitpatents und der dabei benutzten Gelatinekapsel nahe® Immerhin wird aber ein gewisser Unterschied durch die Düse bedingt, mit der die vorbekannte Kapsel versehen ist* Die Entgegen-haltung braucht deshalb nicht als völlige Vorwegnahme des Streitpatents angesehen zu werden«
4o Der Bericht "He did it with capsules” in der Zeitschrift "Saturday Evening Post” vom 9o April 1949 erwähnt, daß Robert Pe Scherer seit Jahren in großen Mengen geschmeidige Gelatinekapseln, insbesondere für Vitamine, herstelle, und daß er beabsichtige, solche Kapseln u® a. auch mit Maschinenöl abzufüllen® Die Entgegenhaltung enthält über den ins Auge gefaßten Verwendungszweck der Kapseln mit Maschinenöl keine näheren Alngaben und lehrt insbesondere nicht, solche Kapseln zu dem Schmieren von Preßwerk-zeugen zu benutzen®
5® Der Prospekt "Tour International Harvester Freezer",
Modell 15 TC vom 28® Juli 1948, der seinem Inhalt nach für die Abnehmer der Harvester-Kühlschränke bestimmt und deshalb als öffentliche Druckschrift anzusprechen ist, beschreibt u® a® das ölen des Windflügelmotors von Kühlschränken und schreibt vor, dazu den aus einem Spezialschmieröl bestehenden und für eine. Schmierung dosierten Inhalt der Kapsel 411 155 R 1 zu verwenden® Die Heranführung der Kapsel an die Schmierstelle wird bildlich dargestellto Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, entnimmt der Fachmann aus dieser Darstellung, daß die Kapsel elastisch ist,, durch Abschr.eiderictes Kapselhalses geöffnet und durch Druck auf die Kapselwände entleert werden soll® Die Entgegenhaltung offenbart aber nicht, daß sich das dargestellte Verfahren zur Schmierung von Preßluftv/erkzeugen verwenden läßt® Dasselbe gilt hinsichtlich des in diesem Zusammenhang entgegengehaltenen beschrifteten Deckels einer Schachtel für Ölkapseln 411 155 RI®-
6o Die Broschüre “Maschinenschmierung im Untertagebetrieb des Bergbaus“ der Deutschen C'alypsol-Gesellschaft Nickel KG in Düsseldorf vom Juli 1947 offenbart, daß bei Verwendung von Spezialschmieröl zur einmaligen Schmierung von Breßluftwerkzeugen eine Ölmenge von 3 cm^ genügt« Im übrigen ist das dort beschriebene Schmierverfahren mit der Lehre des Streitpatents nicht vergleichbar«
7c Das “Service Bulletin“ der International Harvester Refrigeration vom 21« Mai 1948 ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der angefochtenen Entscheidung entgegen der Meinung des Beklagten und der Nebenintervenientin als öffentliche Druckschrift im Sinne des § 2 PatG anzusprecheno Nach dem .Schreiben der genannten Firma vom 18« August 1952 ist es an annähernd 15000 “dealers and distributers“ (Händler und Großhändler) und damit an einen unbestimmten Personenkreis versandt worden, der sich ersichtlich nicht auf Angehörige der Firma beschränkt« An der inhaltliehen Richtigkeit dieses Schreibens zu zweifeln? besteht kein begründeter Anlaß« Die nach .dieser Richtung hin von der Nebenintervenientin geäußerten Bedenken sind völlig unsubstantiierte Soweit die Nebenintervenientin darauf hinweist? daß das “Service Bulletin" nach dem Verteiler®*-vermerk an alle "branches"? d« h« an alle Filialen versandt werde sollte? beachtet sie nicht, daß der Vermerk darüber hinaus auch die Versendung an alle "transfers" vorsieht« Entgegen haltung ist indessen lediglich auf die Verwendung von Ölkapseln für die Schmierung von Kühlschrankmotoren zugeschnitten« Si.e beschreibt die Schmierung des Windflügelmotors des Harvester-Kühlschtfanks und empfiehlt dazu die Verwendung der schon erwähnten Ölkapseln 411 135 R.l« Hinsichtlich dieser Kapseln wird
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bemerkt, daß sie etwa 3 cm eines für die Schmierung geeigneten Öls enthielten, durch Abschneiden der Spitze mittels einer Schere geöffnet und durch Auspressen entleert werden sollten« Nichts anderes und nicht mehr ist auch aus der Druckschrift
 
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"Service" der Firma Sears Boebuk an Company von November/Dezember 1942 zu entnehmen« Daher kann dahingestellt bleiben* ob auch diese Entgegenhaltung als öffentliche Druckschrift im Sinne des § 2 PatC bezeichnet werden kann«
Die Präge nach der Neuheit der Lehre des Streitpatents ist damit allerdings noch nicht abschließend entschieden« Das Streitpatent bezieht sich im Grunde nur auf eine bestimmte Art der Handhabung eines Schmiermittels, Insofern liegt ihm eine .Aufgabe von allgemeiner Bedeutung zugrunde* von der denkbar ist*
* daß äas sie betreffende Fachwissen als ein einheitliches technisches Gebiet betrachtet wird, obwohl es auf unter sich verschie denen Sondergebieten der Technik zur praktischen Anwendung gelangen kann« Das könnte es rechtfertigen, die Frage der Neuheit unter Außerachtlassung des Umstandes zu beurteilen, daß das Streitpatent sich auf die Schmierung von Preßluftwerkzeugen beschränkt (vgl HG GRCR 1943, 284 (285))® Ob indessen diese Betrachtungsweise, die ersichtlich dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde liegt, bei der gegebenen Sachlage geboten ist und zur Verneinung der Neuheit führen müßte, kann dahingestellt bleiben, da das Streitpatent auch dann nicht aufrechterhalten werden kann, wenn die Neuheit bejaht wird«
. IVo Die von den Parteien ausführlich erörterte Frage, ob das Streitpatent einen technischen Fortschritt gebracht hat, ist allerdings übereinstimmend mit der Auffassung des Patentamts unbedenklich zu bejahen« Das Verfahren des Streitpatents ist einfach und bequem zu handhaben und zeichnet sich dadurch sowohl vor der Schmierung mittels der in der Patentbeschreibung erwähnten Ölpatrone wie auch vor der Schmierung mit der Ölkanne aus« Im Vergleich zu der ülkannenschmierung ist es überdies in erheblichem Maße wirtschaftlicher, da bei dieser keine zuyer-
 
lässige Kontrolle Uber die verwendete ölmenge möglich ist, so daß. meist erheblich mehr öl verbraucht wird, als für die Schmierung erforderlich wäre* Der Vorzug einfacherer und bequemerer Handhabung kommt ihm auch gegenüber dem Verfahren nach der USA-Patent-schrift 2 364 894 zu«, Überdies sind die Gelatinekapseln, deren Verwendung das Streitpatent vorschlägt, einfacher und in der Herstellung billiger als die für dieses Verfahren benötigten zusammengesetzten Kapseln* Das gleiche gilt gegenüber den in der USA-Patentschrift 2050 812 vorgeschlagenen, mit einer besonderen Düse versehenen Schmierpackungen» Dem Erfordernis dies technischen! Fortschritts ist nach alledem genügt«
V* Das Streitpatent konnte jedoch, nicht aufrechterhalten werden,'weil ihm, wie die angefochtene Entscheidung zutreffend angenommen hat, die erforderliche Erfindungshöhe fehlt«
Das Neue der Lehre des Streitpatents besteht, wie im Grunde auch der Beklagte und die Nebenintervenientin nicht in Abrede stellen, angesichts des vorbekannten Standes der Technik darin, daß sie die Anweisung gibt, das für andere technische Gebietes insbesondere für die Schmierung von Kühlschrankmotoren, bekannt . gewordene Ampullenschmierverfahren auf die Schmierung von Preß-luftwerkzeugen anzuwenden* Im gegenwärtigen Zusammenhang handelt es sich daher um die Frage, ob diese übertrag als erfinderisch angesprochen werden kann* Diese Frage ist zu^verneinen*
Die angefochtene Entscheidung hat der Lehre des Streitpatents die Erfindungshöhe mit der Begründung abgesprochen, daß nach dieser Lehre das Ampullenschmierverfahren - ebenso wie in den vorbekannten Fällen - nämlich auf dem Gebiet der Schmierung von aneinander vorbeigleitenden Metallflächen angewendet werden solle und diese Anwendung für den Fachmann nahegelegen habe«
Der Versuch der Klägerin, diese Begründung mit dem Einweis anzu-
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greifen, daß das Ampullenschmierverfahren vor der Anmeldung des Streitpatents nur für Umlaufschmierungen angewandt worden sei, hei denen das Schmiermittel unmittelbar an die Heihungs-flachen herangeführt werde und dort verbleibe, während es sich bei der. Schmierung von Preßluftwerkzeugen um eine Durchlaufschmierung handele, bei der das Schmiermittel durch den Luftstrom an die Keibungsflächen herangetragen und von dort auch wieder entfernt werde, kann keinen Erfolg haben« Dieser Unterschied ist für die Lehre des Streitpatents irrelevant, da er nichts mit der Einführung des Schmiermittels in das Preßluftwerkzeug zu tun hat, auf die sich die Lehre des Streitpatents bezieht« Es wäre für die Präge der Erfindungshöhe nur dann von Bedeutung, wenn im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents die unzutreffende Auffassung bestanden hätte, daß — anders als in den Pällen der Umlaufschmierung - bei der DurchlaufSchmierung mit Rücksicht auf deren Eigenart eine so große Schmiermittelmenge erforderlich sei, daß sie sich nicht in handlichen Kapseln üblicher Größe unterbringen ließe* Durch den oben erwähnten Prospekt der Calypsol-Gesellschaft Nickel KG ist der Fachwelt aber schon im Juli 194-7 offenbart
 worden, daß auch für die einmalige Schmierung eines Preßluft-
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Werkzeuges eine Schmiermenge von 3 cm genüge, sofern nur ein für solche Werkzeuge geeignetes Spezialöl verwendet werde* Dieser Umstand schließt es auch aus, das erfinderische Verdienst des Streitpatents entsprechend einem Vorschläge des Beklagten in der Lehre zu erblicken, daß für die einmalige Schmierung von Preßluftwerkzeugen eine ölmenge von etwa 3;5 em^ ausreiche*
Entgegen der Meinung des Beklagten kann die Erfindungshöhe des Streitpatents ferner nicht damit begründet werden, daß im Zeitpunkt der Anmeldung die Auswahl und Zusammensetzung'
eines geeigneten Schmiermittels, die Auswahl des Materials für die Kapseln und schließlich die Frage der Massenherstellung und Füllung der Kapseln erhebliche und ohne erfinderische Bemühungen nicht überwindbare Schwierigkeiten verursacht habe« Denn das Streitpatent bezieht sich hierauf nicht* Es setzt sowohl ein für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignetes Schmiermittel wie auch geeignete Kapseln als bekannt voraus und gibt insbe-sondei’e für die Herstellung und Füllung der Kapseln keine Anweisungen« Seine Lehre erschöpft sich im Vorschläge* die in den elastischen Kapseln enthaltene und für eine oder'mehrere Schmierup gen bemessene Ölmenge nach Abreißen des Kapselhalses in das Preßluftwerkzeug einzuführen« Bei der Beurteilung der Erfindungs-höhe muß deshalb davon ausgegangen werden, daß geeignete Schmiermittel und geeignete Kapseln sowie das Herstellungsund Ab-füllungsverfahren bekannt waren« Die entscheidende Frage kann nur dahin lauten* ob die Lehre des Streitpatents unter dieser Voraussetzung noch auf den Widerstand der Fachwelt stoßen konnte« Dafür ist aber nichts ersichtlich« Soweit die Hebenintervenientin meint, der Fachmann habe den Vorschlag schon um deswillen als ungeeignet empfinden müssen* weil, wie in den Entgegenhaltungen wiederholt betont worden sei* die vorbekannten Gelatinekapsein trocken und kühl hätten aufbewahrt werden müssen, eine solehe Aufbewahrung sich im Bergwerksbetrieh unter Tage aber nicht durchführen lasse* ist ihr entgegenzuhalten, daß die Lehre des Streitpatents es nicht erfordert, die Kapseln unter Tage aufzubewahren« Die Patentbeschreibung bemerkt, daß jedem Hauer vor der Einfahrt in die tirube zwei Kapseln ausgehändigt werden sollen« Der Erfinder selbst ist mithin davon ausgegangen, daß die Aufbewahrung und Lagerung der Kapseln über Tage erfolgt« Die etwaige Befürchtung, die Kapseln würden den Transport vom Lager nach der Arbeitsstelle nj..cht aushalten, wäre durch einen Versuch so leicht zu widerlegen gewesen, daß damit die Brfin-dungshöhe nicht begründet werden kann»
 
Auch aus dem Zeitraum, der zwischen dem ersten Bekanntwerden der Ampullenschmierung und der Anmeldung des Streitpatents liegt, kann nicht entnommen werden, daß der Lehre des Streitpatents erfinderisches Verdienst zukommt« Der Beklagte beachtet hier nicht, daß zwar Ampullen und Kapseln zur Aufbewahrung und Dosierung von Medikamenten schon seit Anfang der 30er Jahre bekannt* waren, elastische SchmieröIkapsein aber erst wesentlich später bekannt geworden sind« Die danach für den gegenwärtigen Zusammenhang in Betracht kommende Zeitspanne ist, zu demal bei Berücksichtigung des Krieges, nicht so erheblich, daß sie allein darauf schließen lassen könnte, der Anwendung der Ampullenschmierung für Preßluftwerkzeuge hätten für die Beurteilung der Erfindungsliöhe ins Gewicht fallende Schwierigkeiten oder Bedenken technischer Art entgegengestanden«,
Schließlich kann auch der Umstand, daß mit Hilfe von , Gelatinekapseln neben der Schmierung auch die Reinigung von Preßluftwerkzeugen erfolgen kann, und daß das Streitpatent ferner den Vorschlag enthält; die Kapseln durch Abreißen des Kapselhalses zu öffnen, die Erfindungshöhe nicht begründen«
Das Streitpatent bezieht sich auf die Schmierung von Preß-luftwerkzeugen« Die Beschreibung schlägt zwar die Verwendung eines Schmieröls vor, das gleichzeitig reinigende Eigenschaf-
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 ten besitzto Diesem Vorschlag kommt aber keine erfinderische Bedeutung zu« Darüber hinaus wird durch das Streitpatent nicht offenbart, daß das vorgeschlagene Verfahren - bei Füllung der Gelatinekapseln mit einem Reinigungsmittel - auch zur Reinigung von Preßluftwerkzeugen geeignet sei* Die Reinigung der Werkzeuge mittels solcher Kapseln ist daher nicht Gegenstand der dem Patent zugrunde liegenden Erfindung« Die Anweisung ferner, die Kapseln durch Abreißen des Kapselhalses zu öffnen, kann, wie die ange-fochtene Entscheidung mit Recht bemerkt; nicht als erfinderisch
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bezeichnet werden, da sich die Art der Öffnung der Kapseln zwangsläufig aus den Umständen ergibt, unter denen sie verwendet werden sollend Ob besondere Vorkehrungen erfoi'derlich sind, um ein leichtes Abreißen des Kapselhalses zu ermöglichen, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung des Beklagten unerheblich, da das Streitpatent hierüber nichts enthält«
Die erforderliche Erfindungshöhe kann hiernach dem Streit-patent nicht zugebilligt werden« Das müßte, wie aus dem Gesagten ohne weiteres hervorgeht, auch dann gelten, wenn das Schutzbegehren entsprechend den Berufungsanträgen,des Beklagten eingeschränkt würde« Dem Erfinder des Streitpatents ist es zwar gelungen, für die Ampullenschmierung ein neues und weites Anwendungsgebiet aufzufinden« Sein Verdienst liegt aber lediglich auf wirtschaftlichem und kaufmännischem Gebiet* Er hat erkannt daß die Preßluftwerkzeuge im Bergwerksbetrieb die Möglichkeit zur Anwendung des Ampullenschmiervex*fahrens bieten« Zu dieser Erkenntnis und deren Durchführung waren indes keine technischen Überlegungen erfinderischen Hanges erforderlich« In technischer Hinsicht genügte vielmehr das Wissen und Können eines Durchschnitt sfachmannes« Erforderlich war ein das Durchschnittsmaß übersteigender wirtschaftlicher und kaufmännischer Blick, der die neue Verwendungsmöglichkeit hervortreten ließ« Erfindungshöhe im patentrechtlichen Sinne ist damit allein jedoch nicht zu begründen«	*
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Die Berufung erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen*
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 42 PatG, 101 ZPO«,
Birnbach	*	Bock	Kastelski
 Christoph
WeiB