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BGH · I ZB 79/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 79/55

Biplo-Ing ** und durch Rechtsanwalt in Bie Erinnerung der Nebenintervenientin gegen den CostenfestsetzungsbeSchluß vom 8„November 1957 wird zurückgewiesen* Bie Klägerin war im vorliegenden Verfahren in der Berufungsinstanz durch die Patentanwälte Br»fl|H^’ Br,-Ing, und Pipl.~Ingo^|MHIM) Bei der gegebenen Sachlage sind die Kosten des Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (§ 91 Abs.l ZPO). Wird zudem berücksichtigt , daß das von allen Beteiligten mit großer Intensität betriebene Verfahren von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war, so kann nicht bezweifelt werden, daß in dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Zuziehung des genannten Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsvcrfolgung für^die Klägerin im Sinne des § 91 Abs.l ZPO notwendig war, obwohl für die Klägerin gleichzeitig ein Patentanwalt auftrat. Die Bestimmung des § 91 Abs.2 Satz 2 ZPO, auf die sich die Nebenintervenientin beruft, kommt in Patentnichtigkeitssachen für die Präge der Erstattungsfähd ,-keit der Kosten eines Rechtsanwalts neben den Kosten eines Patentanwalts nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 91 ZPO § 1 GKG
RechtsanwaltKostenErinnerungNebenintervenientinBieBeschlußZPOKlägerinPatentanwaltRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

I ZB 79/55
2489 O'.O
Beschluß
 In der Patentnichtigkeitssache
 des Wilhelm Mel Straße
 in Bl
 Beklagten und Berufungsklägers., - vertreten durchs Patentanwalt Dr<,^H in	“
fÄl	u#	Itf(
Nebenintervenientin: G________
mbH in ll
- vertreten durchs Patentanwalt Ir»juroBr.-Ing.l
gegen
 die Pirma R*P. Scherer GmbH in Eberbach/Baden,
 Klägerin und Berufungsbeklagte?
- vertreten durchs Patentanwälte Br
 Br»Ing0<HBI? Biplo-Ing **	und	durch	Rechtsanwalt
 in
Bie Erinnerung der Nebenintervenientin gegen den CostenfestsetzungsbeSchluß vom 8„November 1957 wird zurückgewiesen*
Bie Entscheidung ergeht gebührenfrei *
Gründe?
Bie Klägerin war im vorliegenden Verfahren in der Berufungsinstanz durch die Patentanwälte Br»fl|H^’ Br,-Ing, und Pipl.~Ingo^|MHIM) vertreten* In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist für sie außerdem Rechtsanwalt aufgetreten. Burch den Beschluß vom 8.November 1957 in Verbindung mit dem Beschluß vom 22»Oktober 1957 sind die Kosten des Rechtsanwalts	als	erstsittungsfäbig	aner-
kannt worden» Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Nebenintervenientin.
9
Die Erinnerung ist unbegründet.
Bei der gegebenen Sachlage sind die Kosten des Rechtsanwalts	erstattungsfähig,	wenn	dessen	Zuziehung	zur
 zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (§ 91 Abs.l ZPO). Diese Voraussetzung ist entgegen der Meinung der Nebenintervenientin erfüllt. Der technische Sachverhalt war zwar verhältnismäßig einfach gelagert. Die Präge nach dem technischen Portschritt und der Erfindungshohe des Streitpatents bot aber erhebliche Schwierigkeiten auch rechtlicher Art und war äußerst umstritten. Wird zudem berücksichtigt , daß das von allen Beteiligten mit großer Intensität betriebene Verfahren von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war, so kann nicht bezweifelt werden, daß in dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Zuziehung des genannten Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsvcrfolgung für^die Klägerin im Sinne des § 91 Abs.l ZPO notwendig war, obwohl für die Klägerin gleichzeitig ein Patentanwalt auftrat.
Die Bestimmung des § 91 Abs.2 Satz 2 ZPO, auf die sich die Nebenintervenientin beruft, kommt in Patentnichtigkeitssachen für die Präge der Erstattungsfähd ,-keit der Kosten eines Rechtsanwalts neben den Kosten eines Patentanwalts nicht in Betracht. Ob ferner, wie die Nebenintervenientin noch geltend macht, Rechtsanwalt	der-Klä-
gerin angeboten hatte, nur eine Gebühr zu berechnen, ist unerheblich, da nicht dargetan worden ist, daß dieses Angebot zu einer bindenden Vereinbarung auch für den Pall des Obsiegens geführt hat.
Die Erinnerung war hiernach zurückzuweisen.
Gebührenfrei nach § 1 GKG.
Karlsruhe, den 4.Februar 1958
Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
 Wilde	Krüger-Nieland	Birnbach	Nastelski
 Bundesrichter Dr.Christoph ist infolge Beurlaubung an der Unterschriftsleistung verhindert.