Rechtssatz: Auch zugunsten einer Partei, der das Armenrecht ' bewilligt'ist, kann der Streitwert nach §' 53 PatG herabgesetzt werden (RG 9°6^1937 in GRUR 1938, 39. I» Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisions-rechtszug auf.20»000 DM festgesetzt0 Davon entfallen auf die Revision der Beklagten zu 1) 12- 000 DM und auf die Revision der Beklagten zu 2) 8 000 DM* IIo Auf Antrag des'Klägers wird gemäß § 53 PatG angeordnet, daß sich seine Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten für den Revisionsrechtszug nach einem Streitwert von 2 000 DM, und zwar für die Revision der Beklagten zu 1) von 1 200 DM und für die Revision der Beklagten zu 2) von 800 DM beraißto die Klage zurückgenommen hat, gemäß § 271 Abs 3 Satz 2 und 3 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt„
■ Rür das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! -2525 059 Gesetz:Pa1fi§ 53 •-••' ' - ■ Rechtssatz: Auch zugunsten einer Partei, der das Armenrecht ' bewilligt'ist, kann der Streitwert nach §' 53 PatG herabgesetzt werden (RG 9°6^1937 in GRUR 1938, 39. Lindenmaier in GRUR 1938, 213 /221/) o Aktenzeichen: I ZR 79/31 - , Beschluß des BGH vom 9» Januar 1953 /' OLG Düsseldorf I 2E „79/51 Be s c h 1 u ß In Sachen 1. der Birma Ewald H 2o der Birma Willy- B - Prozeßbevollrnächtigter: d en Kaufmann Richard £ Straße Prozeßbevollmächtigter in: JA 1; Beklagten und Revisionskläger , Rechtsanwalt Dr gegen in B , Klager und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof*Pr I» Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisions-rechtszug auf.20»000 DM festgesetzt0 Davon entfallen auf die Revision der Beklagten zu 1) 12- 000 DM und auf die Revision der Beklagten zu 2) 8 000 DM* IIo Auf Antrag des'Klägers wird gemäß § 53 PatG angeordnet, daß sich seine Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten für den Revisionsrechtszug nach einem Streitwert von 2 000 DM, und zwar für die Revision der Beklagten zu 1) von 1 200 DM und für die Revision der Beklagten zu 2) von 800 DM beraißto IIIo Auf Antrag der Beklagten werden dem Kläger, nachdem er . die Klage zurückgenommen hat, gemäß § 271 Abs 3 Satz 2 und 3 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt„ Karlsruhe, den 9. Januar Der Bundesgerichtshof Erster Zivilsenat Lindenmaier & z 953 Bock i