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BGH · I-ZR-79/31

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR-79/31

Rechtssatz: Auch zugunsten einer Partei, der das Armenrecht ' bewilligt'ist, kann der Streitwert nach §' 53 PatG herabgesetzt werden (RG 9°6^1937 in GRUR 1938, 39. I» Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisions-rechtszug auf.20»000 DM festgesetzt0 Davon entfallen auf die Revision der Beklagten zu 1) 12- 000 DM und auf die Revision der Beklagten zu 2) 8 000 DM* IIo Auf Antrag des'Klägers wird gemäß § 53 PatG angeordnet, daß sich seine Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten für den Revisionsrechtszug nach einem Streitwert von 2 000 DM, und zwar für die Revision der Beklagten zu 1) von 1 200 DM und für die Revision der Beklagten zu 2) von 800 DM beraißto die Klage zurückgenommen hat, gemäß § 271 Abs 3 Satz 2 und 3 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt„

Zitierte Normen: § 53 PatG
RechtsanwaltgemäßPatGLindenmaierBirmaStreitwertGRUR

Volltext der Entscheidung

■ Rür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
-2525 059
Gesetz:Pa1fi§ 53	•-••'	'	-	■
Rechtssatz: Auch zugunsten einer Partei, der das Armenrecht ' bewilligt'ist, kann der Streitwert nach §' 53 PatG herabgesetzt werden (RG 9°6^1937 in GRUR 1938, 39. Lindenmaier in GRUR 1938, 213 /221/) o
Aktenzeichen:	I	ZR	79/31	-	,
Beschluß des BGH vom 9» Januar 1953 /' OLG Düsseldorf
I 2E „79/51
Be s c h 1 u ß
In Sachen
1. der Birma Ewald H 2o der Birma Willy- B
- Prozeßbevollrnächtigter:
d en Kaufmann Richard £ Straße
 Prozeßbevollmächtigter
 in: JA
1; Beklagten und Revisionskläger , Rechtsanwalt Dr gegen
 in B	,
Klager und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof*Pr
I» Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisions-rechtszug auf.20»000 DM festgesetzt0 Davon entfallen auf die Revision der Beklagten zu 1) 12- 000 DM und auf die Revision der Beklagten zu 2) 8 000 DM*
IIo Auf Antrag des'Klägers wird gemäß § 53 PatG angeordnet, daß sich seine Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten für den Revisionsrechtszug nach einem Streitwert von 2 000 DM, und zwar für die Revision der Beklagten zu 1) von 1 200 DM und für die Revision der Beklagten zu 2) von 800 DM beraißto
IIIo Auf Antrag der Beklagten werden dem Kläger, nachdem er . die Klage zurückgenommen hat, gemäß § 271 Abs 3 Satz 2 und 3 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt„
Karlsruhe, den 9. Januar Der Bundesgerichtshof
 Erster Zivilsenat Lindenmaier
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