BGH · I ZR 79/15 vom 25.02.2016
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2. Weder das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs gemäß Art. 267 AEUV im Verfahren II R 44/12 (Beschluss vom 20. 3 a) Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs geht es maßgeblich um die Frage, ob die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) bei einer geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen, die eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung an einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, durch nationale Regelungen des anderen Mitgliedstaats - §§ 3, 3a, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 32 StBerG - eingeschränkt werden kann, wenn die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat nicht niedergelassen ist (BFH, DB 2014, 1982 Rn. 99). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es nicht zulässt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, in der die Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, die Dienstleistungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft beschränkt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger im erstgenannten Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaats übermittelt, ohne dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für sie die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird (EuGH, BB 2016, 36 Rn. 60 - X-Steuerberatungsgesellschaft). Streit, dass er geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen in dem in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG genannten Umfang erbringen darf und dass ihm das Angebot und die Durchführung der Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung danach nicht gestattet sind. Diese zuletzt genannten Tätigkeiten, zu deren Erbringung der Beklagte nicht befugt ist, sind ihm durch die Vorinstanzen untersagt worden.