Februar 1984 werden die Revisionen der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/4 den Beklagten und zu 1/4 der Klägerin auferlegt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei die Beklagte zu 1) nichts weiter als eine neue Verkaufsstelle der GNRK; denn in S 9 des zwischen der GNRK und der Beklagten zd 1) geschlossenen Pachtvertrages habe sich die Beklagte zu 1) verpflichtet, sämtliche Einrichtungsgegenstände ausschließlich bei der GNRK zu beziehen. Die Beteiligung der Beklagter zu 1) am Rechtsbruch der GNRK verstoße gegen S 1 DWG und rechtfertige es, auch den Beklagten bis zu dem 30. Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten, es zi unterlassen, zu Wettbewerbszwecken im Einzelhandel bis zu dem 30. Die Beklagten haben im Wege der Widerklage beantragt, festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet sei, den Beklagten den durch die einstweilige Verfügung vom 4. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revisionen und .erklärt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs hilfsweise den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Berufungsgericht hat ausgeführts Der Unterlassungsantrag der Klägerin und das vom Landgericht ausgesprochene Verbot seien dahin zu verstehen, daß den Beklagten verboten werde, bis zu dem 30. April 1984 Einrichtungsgegenstände in den Geschäftsräumen WMHpstraße V in zu verkaufen, soweit dies im Zusammenwirken mit der GNRK geschehe, um dadurch an der Umgehung des S 7 c Abs.3 UWG a. Die GNRK habe dadurch, daß sie innerhalb der einjährigen Sperrfrist über die ausschließliche Bezugsbindung in S 9 des zwischen ihr und der Beklagten zu 1) geschlossenen Pachtvertrages den wirtschaftlich bestimmenden Einfluß auf die Beklagte zu 1) im Sinne von S 7 c Abs. 1 Satz 3 UWG a. Die Beklagten hätten sich dadurch, daß sie sich der GNRK zur Verfügung gestellt hätten, an dem Gesetzesverstoß der GNRK als Mittäter im Sinne von S 830 BGB beteiligt und seien daher gemäß § 1 UWG zur Unterlassung und zu dem Schadensersatz verpflichtet. . Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten gegen § 1 UWG verstoßen, indem sie sich der GNRK zur Fortführung einer nach § 7 c Abs.3 UWG a. Dies ergebe sich daraus, daß die GNRK zunächst selbst in der straße jB eine Verkaufsstelle habe errichten wollen und, als sie daran durch die einstweilige Verfügung vom 31. Damit habe die GNRK der Sache nach eine neue Verkaufsstelle errichtet; denn nach S 9 des zwischen ihr und der Beklagten zu 1) geschlossenen Pachtvertrages sei die Beklagte zu 1) verpflichtet, sämtliche in der Witzelstraße 66 zu vertreibenden Gegenstände ausschließlich bei der GNRK zu beziehen, so daß der GNRK ein schrankenloser Einfluß auf das Geschäftsgebaren der Beklagten zu 1) ermöglicht worden sei. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß im Einzelfall eine neue Verkaufsstelle trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit jedenfalls dann dem bisherigen Geschäftsbetrieb zugerechnet werden kann, wenn der Inhaber der aufgegebenen Verkaufsstelle einen wirtschaftlich bestimmenden Einfluß auf die neue Verkaufsstelle ausübt. Sie wird insbesondere dadurch gerechtfertigt, daß die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin - die Beklagte zu 2) - mit dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der GNRK befreundet war und inzwischen verheiratet ist, erst errichtet wurde, als die GNRK durch eine einstweilige Verfügung an dem Betreiben einer eigenen Verkaufsstelle in denselben Räumen gehindert worden war, und daß der Beklagten zu 1) in S 9 des Pachtvertrages eine Bezugsverpflichtung auferlegt worden war, wonach sie sämtliche in den betreffenden Räumen zu vertreibenden Einrichtungsgegenstände ausschließlich bei der GNRK zu beziehen hatte. Das Berufungsgericht hat somit rechtsfehlerfrei angenommen, daß die GNRK durch den Absatz ihrer Waren über die Beklagte zu 1) gegen S 7 c Abs.3 DWG a. F. eine wettbewerbsbezogene Norm ist und daß die Beklagten dadurch, daß sie sich der GNRK für die Verletzung dieser Norm zur Verfügung gestellt haben, gegen § 1 UWG verstoßen haben. Vielmehr ist, wie beide Parteien vorsorglich erklärt haben, insoweit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten und nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Beklagten für verpflichtet angesehen, zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an welche Letztabnehmer sie in den betreffenden Räumen Einrichtungsgegenstände verkauft haben. Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruches haben sie der Klägerin Auskunft über die betreffende Verkaufstätigkeit in der Zeit bis zu dem 30. Dabei war zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, daß sie hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs die Erledigung der Hauptsache erst im Revisionsverfahren erklärt hat, obwohl diese bereits im Berufungsverfahren eingetreten war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 78/85 Verkündet am: 2. April 1987 Kalus in dem Rechtsstreit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. der V & % Möbel Import- und Handelsgesellschaft mbH, WflHBetraße fp, DflHBHPBT, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Brigitte K^^^P, 2. der Kauffrau Brigitte Di i-Straße Beklagten und Revisions-klägerinnen, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Jordan - gegen die Firma D Straße Inhaber Jafck Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Urteils des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 1985 und unter Abänderung der Kostenentscheidung des Urteils der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 1984 werden die Revisionen der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/4 den Beklagten und zu 1/4 der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Die Klägerin betreibt in ein Einrichtungs- haus, in dem sie Möbel aus skandinavischer Fertigung verkauft . Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist, kündigte in einer Anzeige der Rheinischen Post ein Möbelgeschäft eröffnen. Hiergegen erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 1983, durch die den Beklagten untersagt wurde, zu Wettbewerbszwecken im Einzelhandel bis zu dem 30. April 1984 Einrichtungsgegenstände in der W0H0-straße 40 in D0900I9 feilzuhalten und/oder zu verkaufen. Das Landgericht Düsseldorf hat das Verbot wie folgt begründet: Die Galerie Neue Raumkunst J. Sch99H0 GmbH & Co, M00Mtraße 0 in D0HBP (im folgenden: GNRK), gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die K0H9 Verwaltungsgesellschaft mbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Detlef K0l9fc, habe ihre unselbständige Möbelverkaufsstelle in der I99P-4B9straße 91 in D0990BI geschlossen und in der Zeit vom 8. bis 30. April 1983 dort einen Ausverkauf des Warenbestandes durchgeführt. Unmittelbar nach der Beendigung des Ausverkaufs und der Schließung der Verkaufsstelle in der an, sie werde am 22. Juni 1983 in der W in »Straße 91 habe die GNRK Vorbereitungen getroffen um in der traße 0t in eine neue unselb 4 ständige Verkaufsstelle für Möbel zu eröffnen. Da die GNRK mit der Errichtung einer neuen Verkaufsstelle gegen § 7 c Abs. 3 UWG a. F. verstoßen habe, sei ihr durch einstweilige Verfügung verboten worden, bis zu dem 30. April 1984 Einrichtungsgegenstände in der Wflmstraße WL in feil- zuhalten und/oder zu verkaufen. Um dieses Verbot zu umgehen, habe sich die GNRK mit der neu gegründeten Beklagten zu 1) zusammengetan. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei die Beklagte zu 1) nichts weiter als eine neue Verkaufsstelle der GNRK; denn in S 9 des zwischen der GNRK und der Beklagten zd 1) geschlossenen Pachtvertrages habe sich die Beklagte zu 1) verpflichtet, sämtliche Einrichtungsgegenstände ausschließlich bei der GNRK zu beziehen. Die Beteiligung der Beklagter zu 1) am Rechtsbruch der GNRK verstoße gegen S 1 DWG und rechtfertige es, auch den Beklagten bis zu dem 30. April 1984 zu verbieten, Einrichtungsgegenstände in der WflHHIstraße V in DSH0I feilzuhalten und/oder zu verkaufen. Das vorliegende Verfahren ist das Hauptsacheverfahren zi dem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Beklagten. Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten, es zi unterlassen, zu Wettbewerbszwecken im Einzelhandel bis zu dem 30. April 1984 Einrichtungsgegenstände in der M0.-straße in feilzuhalten und/oder zu verkaufen. Ferner begehrt sie Auskunft über die in diesem Geschäft getätigten Verkäufe an Letztabnehmer. Die Beklagten haben im Wege der Widerklage beantragt, festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet sei, den Beklagten den durch die einstweilige Verfügung vom 4. Juli 1983 entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufungen der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben. Mit den Revisionen verfolgen die Beklagten den Klageabweisungs- und den Widerklageantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revisionen und .erklärt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs hilfsweise den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Gegenseite stimmt der teilweisen Hauptsachenerledigung vorsorglich zu. Insoweit beantragen beide Parteien Kosten-überbürdung. Entscheidunqsaründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführts Der Unterlassungsantrag der Klägerin und das vom Landgericht ausgesprochene Verbot seien dahin zu verstehen, daß den Beklagten verboten werde, bis zu dem 30. April 1984 Einrichtungsgegenstände in den Geschäftsräumen WMHpstraße V in zu verkaufen, soweit dies im Zusammenwirken mit der GNRK geschehe, um dadurch an der Umgehung des S 7 c Abs. 3 UWG a. F. teilzunehmen. Der Unterlassungsantrag habe sich nicht durch Zeitablauf in der Sache erledigt, da das Begehren von vornherein zeitlich begrenzt gewesen sei. Es komme allein darauf an, ob für die betreffende Zeitspanne das Begehren gerechtfertigt gewesen sei. Die Klägerin habe auch im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch 6 der Beklagten gemäß S 945 ZPO bzw. S 717 Abs. 2 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Verfahrens. Die Klageansprüche auf Unterlassung und Auskunft seien aus S 1, S 7 c Abs. 3 UWG a. F. i. V. mit den SS 830, 840 Abs. 1, 242 BGB begründet. Die GNRK habe dadurch, daß sie innerhalb der einjährigen Sperrfrist über die ausschließliche Bezugsbindung in S 9 des zwischen ihr und der Beklagten zu 1) geschlossenen Pachtvertrages den wirtschaftlich bestimmenden Einfluß auf die Beklagte zu 1) im Sinne von S 7 c Abs. 1 Satz 3 UWG a. F. ausgeübt habe, gegen § 7 c Abs. 3 UWG a.F. verstoßen. Die Beklagten hätten sich dadurch, daß sie sich der GNRK zur Verfügung gestellt hätten, an dem Gesetzesverstoß der GNRK als Mittäter im Sinne von S 830 BGB beteiligt und seien daher gemäß § 1 UWG zur Unterlassung und zu dem Schadensersatz verpflichtet. II. Der Rechtsstreit hat sich teilweise in der Hauptsache erledigt. Im übrigen haben die Revisionen der Beklagten keinen Erfolg. 1. Soweit die Klage auf Unterlassung des Einzelhandels in den betreffenden Geschäftsräumen bis zu dem 30. April 1984 gerichtet ist, hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt; denn nachdem dieser Zeitpunkt verstrichen ist, kann dieser Anspruch bereits aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erfüllt werden. Die Klägerin hat diesem Umstand durch ihre vorsorglich abgegebene Erledigungserklärung Rechnung getragen. Bei dieser Sachlage könnte dem Antrag der Beklagten auf Abweisung des Unterlassungsanspruchs nur stattgegeben werden, wenn dieser Klageanspruch von Anfang an un- 7 begründet gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall; denn bis zu dem Ablauf der Sperrfrist am 30. April 1984 stand der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. . Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten gegen § 1 UWG verstoßen, indem sie sich der GNRK zur Fortführung einer nach § 7 c Abs. 3 UWG a. F. verbotenen Geschäftstätigkeit zur Verfügung gestellt haben. Dies ergebe sich daraus, daß die GNRK zunächst selbst in der straße jB eine Verkaufsstelle habe errichten wollen und, als sie daran durch die einstweilige Verfügung vom 31. Mai 1983 gehindert worden sei, die Gründung der Beklagten zu 1) initiiert Aabe, um dieses Verbot zu umgehen. Damit habe die GNRK der Sache nach eine neue Verkaufsstelle errichtet; denn nach S 9 des zwischen ihr und der Beklagten zu 1) geschlossenen Pachtvertrages sei die Beklagte zu 1) verpflichtet, sämtliche in der Witzelstraße 66 zu vertreibenden Gegenstände ausschließlich bei der GNRK zu beziehen, so daß der GNRK ein schrankenloser Einfluß auf das Geschäftsgebaren der Beklagten zu 1) ermöglicht worden sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach S 7 c Abs. 3 UWG a. F. darf dann, wenn der Verkauf des Warenbestandes einer unselbständigen Verkaufsstelle wegen ihrer Aufgabe gemäß S 7 a UWG a. F. angekündigt worden ist, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Verkaufs keine neue Verkaufsstelle desselben Geschäftsbetriebes am gleichen Ort errichtet werden. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. 8 Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß im Einzelfall eine neue Verkaufsstelle trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit jedenfalls dann dem bisherigen Geschäftsbetrieb zugerechnet werden kann, wenn der Inhaber der aufgegebenen Verkaufsstelle einen wirtschaftlich bestimmenden Einfluß auf die neue Verkaufsstelle ausübt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die GNRK einen derartigen wirtschaftlichen Einfluß auf die Beklagte zu 1) ausgeübt habe, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird insbesondere dadurch gerechtfertigt, daß die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin - die Beklagte zu 2) - mit dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der GNRK befreundet war und inzwischen verheiratet ist, erst errichtet wurde, als die GNRK durch eine einstweilige Verfügung an dem Betreiben einer eigenen Verkaufsstelle in denselben Räumen gehindert worden war, und daß der Beklagten zu 1) in S 9 des Pachtvertrages eine Bezugsverpflichtung auferlegt worden war, wonach sie sämtliche in den betreffenden Räumen zu vertreibenden Einrichtungsgegenstände ausschließlich bei der GNRK zu beziehen hatte. Das Berufungsgericht hat somit rechtsfehlerfrei angenommen, daß die GNRK durch den Absatz ihrer Waren über die Beklagte zu 1) gegen S 7 c Abs. 3 DWG a. F. verstoßen hat. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß S 7 c Abs. 3 UWG a. F. eine wettbewerbsbezogene Norm ist und daß die Beklagten dadurch, daß sie sich der GNRK für die Verletzung dieser Norm zur Verfügung gestellt haben, gegen § 1 UWG verstoßen haben. 9 Der Unterlassungsanspruch war daher bis zu dem Ablauf der Sperrfrist begründet, so daß der Klageabweisungsantrag insoweit nicht durchdringt. Vielmehr ist, wie beide Parteien vorsorglich erklärt haben, insoweit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten und nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. -2. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und der Widerklage sind die Revisionen der Beklagten unbegründet. a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Beklagten für verpflichtet angesehen, zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an welche Letztabnehmer sie in den betreffenden Räumen Einrichtungsgegenstände verkauft haben. Da die Beklagten während der Sperrfrist zur Unterlassung der betreffenden VerkaufStätigkeit verpflichtet waren, haben sie sich nach § 1 UWG schadensersatzpflichtig gemacht, indem sie - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - in Kenntnis der gesamten Umstände gegen diese Verpflichtung verstoßen haben. Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruches haben sie der Klägerin Auskunft über die betreffende Verkaufstätigkeit in der Zeit bis zu dem 30. April 1984 zu erteilen. b) Aus den vorangegangenen Ausführungen folgt, daß die gegen die Beklagten ergangene einstweilige Verfügung berechtigt war, so daß die auf S 945 ZPO gestützte Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen worden ist. III. Im Ergebnis ist somit teilweise die Erledigung der Hauptsache eingetreten; im übrigen waren die Revisionen der Beklagten zurückzuweisen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf den SS 91 a Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, daß sie hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs die Erledigung der Hauptsache erst im Revisionsverfahren erklärt hat, obwohl diese bereits im Berufungsverfahren eingetreten war. v. Gamm Scholz-Hoppe Merkel Mees Piper