Ist in einem im Jahre 1905 geschlossenen Vertrage vom Komponisten und den Textverfassern einer Operette einem Bühnenverlag das ausschließliche Recht zur Vergabe der Bühnenaufführungsrechte "für die Dauer des gesetzlichen Schutzrechtes" eingeräumt worden, so bleibt der Bühnenverlag im Zweifel Inhaber des ihm eingerfiumten ausschließlichen Nutzungsrechts bis zu dem Ablauf der gegenwärtig geltenden 70Jährigen Schutzfrist. November 1905 schlossen die drei Urheber mit der Beklagten in Berlin unter Benutzung eines Vertragsformulars der Beklagten einen Vertrag über den Bühnenvertrieb der Operette "Die lustige Witwe". Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten ist die Operette "Die lustige Witwe" erstmals in Deutschland veröffentlicht worden. November 1905 von den Textdichtern Leo Stein und Victor L6on und dem Komponisten Franz L&har auf sie übertragenen Rechte der öffentlichen Aufführung und des Vortrages der Operette ’’Die lustige Witwe" auf die Klägerinnen zurückzuübertragen. Das Urhebergesetz 1965 habe die Schutzfristverlängerungen des Gesetzes von 1934 mit den dazugehörenden Vermutungen aufgehoben, so daß als gesetzliche Auslegungsregel für den gesamten Vertragszeitraum über die ursprüngliche deutsche Schutzrechtsfrist hinaus nur § 137 Abs. 2 UrhG 1965 anzuwenden sei. Auf jeden Fall müsse bei Anwendung des Schutzfristverlängerungsgesetzes von 1934 die Regelung im § 2 Abs. 2 dahin verstanden werden, daß dem Erwerber für den Vertragszeitraum ein gesetzliches ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt werde. Die ursprünglich 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers laufende Schutzfrist ist durch das Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. (2) Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor dem Inkrafttreten ein Urheberrecht erworben oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten hat, bleibt weiterhin gegen angemessene Vergütung zur Nutzung des Werkes berechtigt. (1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. (2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist. (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräus-serer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde. "Die Dauer des Vertrages ist auf die Dauer des gesetzlichen Schutzrechts für das in § 1 genannte Werk festgesetzt", so können die Parteien darunter die damals geltende Schutzfrist von 30 Jahren nach dem Tod des Urhebers verstanden haben. 2. Im vorliegenden Fall lief für Musik und Text der Operette "Die lustige Witwe" bei Inkrafttreten des § 64 UrhG am 17. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Schutzfristverlängerungsgesetz von 1934 auch dann anzuwenden ist, wenn bei Inkrafttreten des § 64 UrhG die dreissigjährige Schutzfrist noch läuft, wäre nur dein Vertragspartner des Urhebers nach dem Gesetz von 1934 während des Verlängerungszeitraumes verbleibende Recht einen geringeren Inhalt hätte, als dies nach § 137 Abs. 2 Satz 1 UrhG der Fall wäre. a) Das Berufungsgericht führt aus, nach § 2 Abs. 2 des Schutzfristverlängerungsgesetzes stehe der Beklagten für den Verlängerungszeitraum von 30 bis 50 Jahren nach dem Tode der Urheber kein ausschließliches Nutzungsrecht am Werk mehr zu. Wenn es in § 2 Abs. 2 des Schutzfristverlängerungsgesetzes von 1934 heißt, die Verfügung erstrek ke sich im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlänge rung der Schutzfrist, wer jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Urheberrecht erworben habe, bleibe weiterhin gegen angemessene Vergütung Dort heißt es (DJ 1935, 4), die Verlängerung solle im Zweifel nicht den Erwerbern, sondern den Erben des Urhebers zugute kommen, weil bei der Veräußerung des Rechts nur mit einem Bestand von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers habe gerechnet werden können; deshalb erhielten die Erwerber eine gesetzliche Lizenz, die sie berechtige, das Werk gegen angemessene Vergütung weiterhin zu nutzen, während das Urheberrecht selbst für die Dauer der Verlängerung in jedem Falle den Erben des Urhebers zu- Wie das Wort "weiterhin" zu dem Ausdruck bringe, sei dem Zweck der Vorschrift entsprechend nur eine solche Nutzung zulässig, die sich sachlich als Fortsetzung der früher zugestandenen Verwendung des Werkes darstelle und nicht in anderer Weise davon Gebrauch mache. Kühnemann (DJ 1935, 1668 f) folgert hieraus, nach Ablauf der 30jährigen Schutzfrist sei der Erwerber nur noch berechtigt, neben dem Inhaber des Urheberrechts das Werk "zu benutzen", dagegen sei er nicht mehr zur "Nutzung des Urheberrechts" befugt, weil dieses an die Erben zurückgefallen sei. Wesensmerkmal eines Bühnen vertrieb s-vertrages, wie er im Streitfall vorliegt, ist, daß der Bühnenverlag nicht etwa das Werk mittels eigener Aufführungen "nutzen*, sondern als Zwischenglied zwischen Verfasser und Werknutzern (z. Das wäre aber der Fall, wenn der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung beigepflichtet würde, wonach der Beklagten nach § 2 Abs. 2 des Schutzfristverlängerungsgesetzes von 1934 ein einfa- Diese Nachteile, die sich für beide Parteien dieses Rechtsstreits ergeben können, wenn der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes beigepflichtet wird, werden von der Klägerin nicht verkannt. Denn durch diese Bestimmung hätten nur solche Nutzungsberechtigte geschützt werden sollen, die im Vertrauen auf das Ende der Schutzfrist für die Weiterbenutzung des dann gemeinfrei gewordenen Werkes bereits Kosten investiert hätten. Diese von der Revision vertretene Auffassung ist unvereinbar mit dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung, wonach derjenige, der nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Urheberrecht oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten hat, weiterhin gegen angemessene Vergütung Eine solche Benachteiligung könnte aber auch bei einem Bühnenvertriebs-vertrag eintreten, da der Verlag, falls das Werk gemeinfrei würde, durch den Besitz des Notenmaterials und die langjährige Betreuung des Werkes im Wettbewerb mit anderen Verlagen im Vorteil wäre, ein Vorteil, der völlig entfallen würde, wenn während des Zeitraums der Schutzfristverlängerung die Vergabe von Aufführungslizenzen ausschließlich den Erben der Urheber zustehen sollte. Wortlaut und Begründung des Schutzfristverlängerungsgesetzes von 1934 lassen nicht erkennen, daß der Umfang des vertraglich eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechts für den Verlängerungszeitraum beschränkt werden sollte. Angestrebt war vielmehr nach der Gesetzesbegründung, einerseits den Erben des Urhebers den Vorteil der Schutzrechtsverlängerung zu Gute kommen zu lassen, andererseits sicherzustellen, daß Erwerber von Urheberrechten oder Lizenzen das Werk weiterhin in einer Weise nutzen können, "die sich sachlich als Fortsetzung der früher zugestandenen Verwendung des Werkes darstellt". Dies sollte dadurch erreicht werden, daß den Erben des Urhebers eine angemessene Vergütung für den Verlängerungszeitraum auch in den Fällen zugebilligt wurde, in denen vor der Schutzfristverlängerung urheberrechtliche Nutzungsrechte zeitlich unbegrenzt gegen ein Pauschalentgelt oder eine unangemessen geringe Vergütung vergeben worden waren. des Gesetzes von 1954 i in Schrifttum die Frage nach dem Umfang des dem Erwerber während des Verlängerungszeitraumes verbleibenden Nutzungsrechtes streitig geworden war, ist in § 2 Abs. 2 des Gesetzes eine Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12. Mai 1940 (RGBl. I 758) die Fassung gewählt worden, daß, wenn vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem andern übertragen worden sei, die Verfügung sich im Zweifel auch auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist erstrecke. Aus dieser ihrem buchstäblichen Wortlaut nach von dem Schutzfristverlängerungsgesetz von 1934 abweichenden Fassung - der dann § 137 Abs. 2 UrhG - sowie auch die die Vergütung regelnden Bestimmungen in den Abs.3 und 4 - nachgebildet worden sind (vgl. Die veränderte Gesetzesfassung bei den späteren Schutzfristverlängerungen diente hiernach nur der eindeutigen Klarstellung über Inhalt und Umfang des fortbestehenden Nutzungsrechts, nachdem diese Frage nach Inkrafttreten des Schutzfristverlänge-rungsgesetz.es von 1934 im Schrifttum unterschiedlich beantwortet worden war. Nach dem Schutzfristverlängerungsgesetz von 1934 gilt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien für den Verlängerungszeitraum mit der Maßgabe weiter, daß die Beklagte gegen angemessene Vergütung weiterhin zur Nutzung des Werkes berechtigt bleibt. Da das Entgelt für die Rechtseinräumung in einem Anteil an den Einnahmen besteht, die die Beklagte aus der Ausübung der ihr eingeräumten Nutzungsrechte zieht, ist die Beklagte weiterhin verpflichtet, nach Maßgabe des Vertrages und ihn abändernder späterer Vereinbarungen, wie sie zu dem Beispiel bezüglich der Höhe der Vertriebsprovision der Beklagten getroffen worden sind, Abrechnungen zu erteilen und Zahlungen zu leisten, es sei denn, daß die im Vertrag festgelegte Verteilung der Einnahmen nicht zu einer "angemessenen" Vergütung für die Einräumung des Vertriebsrechts führen sollte.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:_____________nein Ges. zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht v. 13. Dezember 1934, RGBl. II 1395 § 2; UrhG § 137 Abs. 2 "Lustige Witwe" Ist in einem im Jahre 1905 geschlossenen Vertrage vom Komponisten und den Textverfassern einer Operette einem Bühnenverlag das ausschließliche Recht zur Vergabe der Bühnenaufführungsrechte "für die Dauer des gesetzlichen Schutzrechtes" eingeräumt worden, so bleibt der Bühnenverlag im Zweifel Inhaber des ihm eingerfiumten ausschließlichen Nutzungsrechts bis zu dem Ablauf der gegenwärtig geltenden 70Jährigen Schutzfrist. BGH, Urt. v. 12. November 1974 - I ZR 78/73 - Kammergericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i zr 78/75 URTEIL Verkündet am 12. November 1974 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Verlages Felix Erben oHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen Hanna WflBR und Lotte VflHiB» BeflM ■, HBBHHB&traße Beklagte, Widerklägerin und Revi sionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. 2. 3. Emilie PJHHB» ZflHM A/SBBHB, LBBfestraße Annie HeflB, WSI SB/ÖBBHHHg TBMHBBdorf- gasse 0, Maria St^B, WflB BB/ÖBMBflB, StHBBB^asse B, Klägerinnen, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof ■m und Prof. Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. März 1973 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 26. April 1972 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin zu 1 ist die Erbin des im Jahre 1948 verstorbenen Komponisten Franz L6har. Die Klägerin zu 2 ist Erbin des im Jahre 1940 verstorbenen Textdichters Victor L6on. Die Klägerin zu 3 schließlich ist die Erbin des im Jahre 1921 verstorbenen Textdichters Leo Stein. Alle drei Erblasser besaßen die österreichische Staatsangehörigkeit. Franz L6har ist der Komponist, Leo Stein und Victor L6on sind die gemeinschaftlichen Textdichter der Operette "Die lustige Witwe". Unter dem 30. November 1905 schlossen die drei Urheber mit der Beklagten in Berlin unter Benutzung eines Vertragsformulars der Beklagten einen Vertrag über den Bühnenvertrieb der Operette "Die lustige Witwe". In dem Vertrag heißt es unter anderem: § 1 Die Herren L&har, L6on und Stein übergeben die von ihnen verfaßte bzw. komponierte dreiaktige Operette "Die lustige Witwe" der Handlung Felix Bloch Erben zu dem alleinigen und ausschließlichen Vertrieb an sämtliche Bühnen des Inund Auslandes und übertragen ihr das ihnen als Autoren, wie sie hiermit versichern, ausschließlich zustehende Recht der öffentlichen Aufführung und des Vortrages des genannten Werkes sowie das Recht der Übersetzung in fremde Sprachen gemäß § 11, 12 ff des deutschen Reichs-Ges. vom 19. Juni 1901 als ihrer Rechtsnachfolgerin dergestalt, daß die Handlung Felix Bloch Erben allein und ausschließlich während der Dauer dieses Vertrages zur Ausübung dieser Rechte ohne jede Einschränkung selbst oder durch ihre Vertreter im Auslande befugt sein soll. Die Einnahmen aus dem Bühnenvertrieb waren von der Beklagten, abzüglich der prozentual festgelegten Vertriebsprovision, an die Urheber auszuzahlen. In § 5 des Vertrages ist u. a. bestimmt: "Die Dauer dieses Vertrages ist auf die Dauer des gesetzlichen Schutzrechts für das in § 1 genannte Werk festgesetzt." 4 Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten ist die Operette "Die lustige Witwe" erstmals in Deutschland veröffentlicht worden. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, in § 5 des Vertrages komme der Wille der Vertragschlies-senden zu dem Ausdruck, die Vertragsdauer auf die damalige deutsche gesetzliche Urheberschutzfrist von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers festzulegen. Bei der Beurteilung des Vertrages sei deutsches Recht zugrunde zu legen. Die Schutzrechtsverlängerungen durch das Gesetz vom 13. Dezember 1934 und das neue Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 hätten die Vertragsdauer nicht beeinflußt. Gerade bei Berücksichtigung der damaligen Vertragspraxis hätten die Parteien eine völlig andere Fassung gewählt, wenn sie sich eine über die 30jährige Schutzfrist hinausgehende Vertragsdauer vorgestellt hätten. Seinerzeit sei, falls nach dem Parteiwillen eine Schutzfristverlängerung eine Vertragsverlängerung auslösen sollte, dies nahezu ausschließlich durch eine entsprechende Vertragsklausel klargestellt worden. Die Klägerinnen haben beantragt, festzustellen, daß der am 30. November 1905 zwischen den Textdichtern Leo Stein und Victor L6on und dem Komponisten Franz L&har über die Operette "Die lustige Witwe" mit der Beklagten geschlossene Aufführungs- und Vertriebsvertrag 1. im Verhältnis zur Klägerin zu 1 mit Ablauf des Jahres 1978 endet; L 2. im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2 und 3 mit dem Ablauf des Jahres 1970 beendet worden ist; hilfsweise festzustellen, daß die Bekiag-te spätestens nach Ablauf des Jahres 1978 verpflichtet ist, die mit Vertrag vom 30. November 1905 von den Textdichtern Leo Stein und Victor L6on und dem Komponisten Franz L&har auf sie übertragenen Rechte der öffentlichen Aufführung und des Vortrages der Operette ’’Die lustige Witwe" auf die Klägerinnen zurückzuübertragen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Eventual-Widerklage erhoben. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Vertrag gelte so lange, wie die Schutzrechte in den einzelnen Ländern währten. Aus den Formulierungen in anderen Verlagsverträgen könnten keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden. Das Urhebergesetz 1965 habe die Schutzfristverlängerungen des Gesetzes von 1934 mit den dazugehörenden Vermutungen aufgehoben, so daß als gesetzliche Auslegungsregel für den gesamten Vertragszeitraum über die ursprüngliche deutsche Schutzrechtsfrist hinaus nur § 137 Abs. 2 UrhG 1965 anzuwenden sei. Auf jeden Fall müsse bei Anwendung des Schutzfristverlängerungsgesetzes von 1934 die Regelung im § 2 Abs. 2 dahin verstanden werden, daß dem Erwerber für den Vertragszeitraum ein gesetzliches ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt werde. Das Landgericht hat nach dem Hauptantrag der Klage erkannt und die Eventual-Widerklage abgewiesen. 6 Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag und hilfsweise ihre Widerklage weiter. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Nach Abschluß des Vertrages vom 30. November 1905 sind die Schutzfristen des Literatururhebergesetzes vom 19. Juni 1901 zweimal verlängert worden. Die ursprünglich 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers laufende Schutzfrist ist durch das Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 (RGBl. II 1395) auf 50 Jahre verlängert worden. Nach § 64 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I 1273) erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. § 2 des Gesetzes von 1934 lautet: (1) Die Verlängerung der Schutzdauer tritt auch für die bereits geschaffenen Werke ein, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch urheberrechtlich geschützt sind. (2) Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor dem Inkrafttreten ein Urheberrecht erworben oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten hat, bleibt weiterhin gegen angemessene Vergütung zur Nutzung des Werkes berechtigt. § 137 des Urheberrechtsgesetzes von 1963 lautet : (1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet werden. (2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist. (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräus-serer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre. (4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Recht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde. 8 (13) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend. 1. Beide gesetzlichen Bestimmungen enthalten Auslegungsregeln für vor ihrem Inkrafttreten erfolgte Urheberrechtsübertragungen, wenn Zweifel hinsichtlich der Dauer der Übertragung bestehen. Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Streitfall ein solcher Zweifelsfall im Sinn des § 2 Abs. 2 des Schutzfristverlängerungsgesetzes von 1934 wie auch des § 137 Abs. 2 des Urhebergesetzes von 1965 vorliege. Denn wenn es in § 5 des Vertrages vom 30. November 1905 heißt: "Die Dauer des Vertrages ist auf die Dauer des gesetzlichen Schutzrechts für das in § 1 genannte Werk festgesetzt", so können die Parteien darunter die damals geltende Schutzfrist von 30 Jahren nach dem Tod des Urhebers verstanden haben. Der Wortlaut der Vereinbarung läßt aber auch durchaus die Annahme zu, daß der Vertrag so lange dauern soll, wie das gesetzliche Schutzrecht bestehe, im Fall einer Verlängerung der gesetzlichen Schutzfrist sich somit auch die Vertragsdauer verlängern solle. 2. Im vorliegenden Fall lief für Musik und Text der Operette "Die lustige Witwe" bei Inkrafttreten des § 64 UrhG am 17. September 1965 (vgl. § 143 Abs. 1 UrhG) noch die dreissigjährige Schutzfrist. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Schutzfristverlängerungsgesetz von 1934 auch dann anzuwenden ist, wenn bei Inkrafttreten des § 64 UrhG die dreissigjährige Schutzfrist noch läuft, wäre nur o dann von Bedeutung, wenn dar. dein Vertragspartner des Urhebers nach dem Gesetz von 1934 während des Verlängerungszeitraumes verbleibende Recht einen geringeren Inhalt hätte, als dies nach § 137 Abs. 2 Satz 1 UrhG der Fall wäre. Das ist die Auffassung der Klägerin, der auch das Berufungsgericht gefolgt ist. Dies trifft jedoch nicht zu. a) Das Berufungsgericht führt aus, nach § 2 Abs. 2 des Schutzfristverlängerungsgesetzes stehe der Beklagten für den Verlängerungszeitraum von 30 bis 50 Jahren nach dem Tode der Urheber kein ausschließliches Nutzungsrecht am Werk mehr zu. Die zu Gunsten des Rechtserwerbers in dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Nutzungsberechtigung beinhalte lediglich ein einfaches Nutzungsrecht. Das Urheberrecht selbst stehe dagegen den Klägerinnen als Erben zu. Damit endeten die dinglichen Wirkungen des Vertrages mit Ablauf der 30jährigen Schutzfrist. Demnach sei die Klage begründet, die zulässige Eventualwiderklage unbegründet. b) Diese Ausführungen werden von der Revision mit Erfolg angegriffen. Wenn es in § 2 Abs. 2 des Schutzfristverlängerungsgesetzes von 1934 heißt, die Verfügung erstrek ke sich im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlänge rung der Schutzfrist, wer jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Urheberrecht erworben habe, bleibe weiterhin gegen angemessene Vergütung 10 zur Nutzung des Werkes berechtigt, so ist dem zu entnehmen, daß der Erwerber zur Nutzung des Werkes in dem gleichen Umfang berechtigt bleibt, wie es vorher auf Grund vertraglicher Rechtseinräumung der Fall gewesen ist. Ist Gegenstand des urheberrechtlichen Übertragungsvertrages ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht gewesen, so bleibt der Erwerber im Besitz eines ausschließlichen Nutzungsrechts (OLG München Ufita Bd. 10 (1937) S. 432, 439 ff; Hoffmann JW 1935, 257; DJ 1936, 143; Diess Ufita Bd. 9 S. 221; Rudolph Ufita Bd. 9 S. 227; Selbherr/Behn Ufita Bd. 69 S. 58 f; ebenso Österr. OGH v. 9. Mai 1967 in ÖBL 1967, 91, 93 hinsichtl. Art. III Abs. 3 der Novelle 1953 zu dem österr. UrhG; a. Mg. Kühnemann DJ 1935, 1668; 1936, 145; Ulmer, Urheber- u. Verlagsrecht, 2. Aufl., S. 276; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 3• Aufl., § 137 Anm. 2 zu a; Walter in "Gewerblicher Rechtsschutz-Urheberrecht -Wirtschaftsrecht , Mitarbeiterfestschrift für Eugen Ulmer", Köln 1973, S. 65 ff). Das Berufungsgericht stützt seine abweichende Auffassung unter Bezugnahme auf Kühnemann auf die amtliche Begründung des Schutzfristverlängerungsgesetzes. Dort heißt es (DJ 1935, 4), die Verlängerung solle im Zweifel nicht den Erwerbern, sondern den Erben des Urhebers zugute kommen, weil bei der Veräußerung des Rechts nur mit einem Bestand von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers habe gerechnet werden können; deshalb erhielten die Erwerber eine gesetzliche Lizenz, die sie berechtige, das Werk gegen angemessene Vergütung weiterhin zu nutzen, während das Urheberrecht selbst für die Dauer der Verlängerung in jedem Falle den Erben des Urhebers zu- 11 falle. Wie das Wort "weiterhin" zu dem Ausdruck bringe, sei dem Zweck der Vorschrift entsprechend nur eine solche Nutzung zulässig, die sich sachlich als Fortsetzung der früher zugestandenen Verwendung des Werkes darstelle und nicht in anderer Weise davon Gebrauch mache. Kühnemann (DJ 1935, 1668 f) folgert hieraus, nach Ablauf der 30jährigen Schutzfrist sei der Erwerber nur noch berechtigt, neben dem Inhaber des Urheberrechts das Werk "zu benutzen", dagegen sei er nicht mehr zur "Nutzung des Urheberrechts" befugt, weil dieses an die Erben zurückgefallen sei. Dem liegt die Auffassung zu Grunde, der Gesetzgeber habe einen Unterschied machen wollen zwischen der Benutzung des Werkes als einem tatsächlichen Vorgang und der Nutzung des Werkes als Rechtsausübung (vgl. Diess aaO S. 224). Das trifft jedoch nicht zu. Denn die Nutzung "des Werkes" erfolgt regelmäßig durch Nutzung eines urheberrechtlichen Verwert ungsrechts^ Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte sind in dem durch das Reichsjustizministerium im Jahre 1932 veröffentlichten Entwurf eines Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Kunst und der Photographie, auf dessen § 88 die Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Schutzfristverlängerungsgesetzes 1934 zurückgeht, als Werknutzungsrechte bezeichnet worden (vgl. §§ 13 ff Entw.), während das Urheberrecht als solches lediglich von Todes wegen übertragbar sein sollte (§ 19 Entw.). Diese Auffassung ist damals in Rechtsprechung und Schrifttum bereits bei der Anwendung des Literatururhebergeset-zes von 1901 vertreten worden. Soweit in der Begründung des Schutzfristverlängerungsgesetzes von der Nutzung "des Werkes" die Rede ist, ist dies in dem Sinne zu verstehen, daß die Werknutzung durch Aus- Übung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts erfolgt, wobei auch die Einräumung der einfachen, d. h. nicht ausschließlichen Berechtigung, ein unter Urheberschutz stehendes Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise zu nutzen, eine Verfügung über urheberrechtliche Nutzungsrechte darstellt (Ulmer aaO S. 297; Hubmann, Urheberrecht S. 172). Wesensmerkmal eines Bühnen vertrieb s-vertrages, wie er im Streitfall vorliegt, ist, daß der Bühnenverlag nicht etwa das Werk mittels eigener Aufführungen "nutzen*, sondern als Zwischenglied zwischen Verfasser und Werknutzern (z. B. Theatern) Aufführungslizenzen vergeben soll (vgl. Beilharz, Der Bühnenvertriebsvertrag als Beispiel eines urheberrechtlichen Wahrnehmungsvertrages, 1970, S. 19, 25). Diese Aufgabe kann ein Bühnenverlag regelmäßig nur dann sinnvoll erfüllen, wenn ihm vom Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wird. Könnten Aufführungslizenzen sowohl durch den Urheber als auch durch den Bühnenverlag vergeben werden, so würde dies zu einer Doppelvergabe des Aufführungsrechts an Werknutzer und zu unberechtigter Anmahnung schon bezahlter Tantiemen führen können (Beilharz aaO S. 27). Auch entstünde, wenn derartige Nutzungsbewilligungen von verschiedenen Berechtigten gleichzeitig für den gleichen Raum erteilt werden könnten, eine Wettbewerbssituation, die den wirtschaftlichen Ertrag aus der Vergabe von Aufführungslizenzen empfindlich beeinträchtigen könnte. Das wäre aber der Fall, wenn der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung beigepflichtet würde, wonach der Beklagten nach § 2 Abs. 2 des Schutzfristverlängerungsgesetzes von 1934 ein einfa- - n - che:* NuL/.un/’i.srcchi. verb leiben soil. Diese Nachteile, die sich für beide Parteien dieses Rechtsstreits ergeben können, wenn der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes beigepflichtet wird, werden von der Klägerin nicht verkannt. Sie vertritt deshalb den Standpunkt, daß der Satz 2 des § 2 Abs. 2 des Schutzfristverlängerungsgesetzes von 1934 auf BühnenvertriebsVerträge überhaupt keine Anwendung finde. Denn durch diese Bestimmung hätten nur solche Nutzungsberechtigte geschützt werden sollen, die im Vertrauen auf das Ende der Schutzfrist für die Weiterbenutzung des dann gemeinfrei gewordenen Werkes bereits Kosten investiert hätten. Ein solcher Vertrauensschutz sei aber beim Bühnenvertriebs-vertrag nicht erforderlich. Denn die Vergabe von Bühnenaufführungsrechten sei praktisch nur durchführbar, wenn dem Bühnenvertriebsverlag insoweit ein Ausschließlichkeitsrecht zustehe. Der Inhaber eines ausschließlichen Bühnenvertriebsrechtes habe deshalb nach Ablauf der Schutzfrist nicht mehr mit der Ausübung dieses Rechtes rechnen können. Ihm verbleibe deshalb auch kein sogenanntes "einfaches Nutzungsrecht". Vielmehr sei das Recht, Aufführungsgeneh-migungen zu erteilen, mit Ablauf der 30jährigen Schutzfrist uneingeschränkt an die Erben der Urheber zurückgefallen. Diese von der Revision vertretene Auffassung ist unvereinbar mit dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung, wonach derjenige, der nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Urheberrecht oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten hat, weiterhin gegen angemessene Vergütung 14 zur Nutzung des Werkes berechtigt sein soll. Sie entspricht aber auch nicht dem Sinn dieser Bestimmung, wonach der Erwerber urheberrechtlicher Befugnisse durch die Schutzfristverlängerung nicht benachteiligt werden soll. Eine solche Benachteiligung könnte aber auch bei einem Bühnenvertriebs-vertrag eintreten, da der Verlag, falls das Werk gemeinfrei würde, durch den Besitz des Notenmaterials und die langjährige Betreuung des Werkes im Wettbewerb mit anderen Verlagen im Vorteil wäre, ein Vorteil, der völlig entfallen würde, wenn während des Zeitraums der Schutzfristverlängerung die Vergabe von Aufführungslizenzen ausschließlich den Erben der Urheber zustehen sollte. Wortlaut und Begründung des Schutzfristverlängerungsgesetzes von 1934 lassen nicht erkennen, daß der Umfang des vertraglich eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechts für den Verlängerungszeitraum beschränkt werden sollte. Angestrebt war vielmehr nach der Gesetzesbegründung, einerseits den Erben des Urhebers den Vorteil der Schutzrechtsverlängerung zu Gute kommen zu lassen, andererseits sicherzustellen, daß Erwerber von Urheberrechten oder Lizenzen das Werk weiterhin in einer Weise nutzen können, "die sich sachlich als Fortsetzung der früher zugestandenen Verwendung des Werkes darstellt". Dies sollte dadurch erreicht werden, daß den Erben des Urhebers eine angemessene Vergütung für den Verlängerungszeitraum auch in den Fällen zugebilligt wurde, in denen vor der Schutzfristverlängerung urheberrechtliche Nutzungsrechte zeitlich unbegrenzt gegen ein Pauschalentgelt oder eine unangemessen geringe Vergütung vergeben worden waren. Nachdem nach Erlaß des Gesetzes von 1954 i in Schrifttum die Frage nach dem Umfang des dem Erwerber während des Verlängerungszeitraumes verbleibenden Nutzungsrechtes streitig geworden war, ist in § 2 Abs. 2 des Gesetzes eine Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12. Mai 1940 (RGBl. I 758) die Fassung gewählt worden, daß, wenn vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem andern übertragen worden sei, die Verfügung sich im Zweifel auch auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist erstrecke. Aus dieser ihrem buchstäblichen Wortlaut nach von dem Schutzfristverlängerungsgesetz von 1934 abweichenden Fassung - der dann § 137 Abs. 2 UrhG - sowie auch die die Vergütung regelnden Bestimmungen in den Abs. 3 und 4 - nachgebildet worden sind (vgl. schriftl. Bericht des Rechtsausschusses zu dem Regierungsentwurf eines Urheberrechtsgesetzes zu § 146 des Entwurfs, abgedr. Ufita Bd. 46, S. 200), kann nicht entnommen werden, daß eine inhaltliche Abweichung von den Auswirkungen der Schutzfristverlängerung von 1934 auf Nutzungsverträge gewollt war. Vielmehr wurde bei allen Schutzfristverlängerungen das gleiche Ziel verfolgt, nämlich den wirtschaftlichen Vorteil der Schutzfristverlängerung den Erben der Urheber zu gewähren, die Erwerber von zeitlich nicht eindeutig begrenzten Nutzungsrechten aber nicht daran zu hindern, das ihnen vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht auch während der verlängerten Schutzfrist in gleicher Weise wie bisher ausüben zu können. Die veränderte Gesetzesfassung bei den späteren Schutzfristverlängerungen diente hiernach nur der eindeutigen Klarstellung über Inhalt und Umfang des fortbestehenden Nutzungsrechts, nachdem diese Frage nach Inkrafttreten des Schutzfristverlänge-rungsgesetz.es von 1934 im Schrifttum unterschiedlich beantwortet worden war. 3. Demnach ist die Beklagte nach Ablauf der 30jährigen Schutzfrist, d. h. im Verhältnis zur Klägerin zu 1 auch nach Ablauf des Jahres 1978 und im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2 und 3 auch nach Ablauf des Jahres 1970, berechtigt, die ihr durch den Vertrag vom 30. November 1905 eingeräumten Nutzungsrechte weiter auszuüben. Nach dem Schutzfristverlängerungsgesetz von 1934 gilt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien für den Verlängerungszeitraum mit der Maßgabe weiter, daß die Beklagte gegen angemessene Vergütung weiterhin zur Nutzung des Werkes berechtigt bleibt. Da das Entgelt für die Rechtseinräumung in einem Anteil an den Einnahmen besteht, die die Beklagte aus der Ausübung der ihr eingeräumten Nutzungsrechte zieht, ist die Beklagte weiterhin verpflichtet, nach Maßgabe des Vertrages und ihn abändernder späterer Vereinbarungen, wie sie zu dem Beispiel bezüglich der Höhe der Vertriebsprovision der Beklagten getroffen worden sind, Abrechnungen zu erteilen und Zahlungen zu leisten, es sei denn, daß die im Vertrag festgelegte Verteilung der Einnahmen nicht zu einer "angemessenen" Vergütung für die Einräumung des Vertriebsrechts führen sollte. Auch hat die Verteilung der Einnahmen an die Erben nach Maßgabe des Vertrages zu erfolgen. Die schuldrechtlichen Vereinbarungen, die die Vertragschließenden im Zusammenhang mit der Rechtseinräumung getroffen haben, bleiben daher in Kraft. 4. Somit ist weder der Haupt- noch der Hilfsantrag der Klage begründet. Die hilfsweise erhobene Widerklage bedarf deshalb keiner Entscheidung. Auf die Revision der Beklagten ist daher das an-gefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Krüger-Nieland Sprenkmann Dr. Merkel ist info Urlaub sabwe senhe it der Unterschriftsle stung verhindert Krüger-Nieland Schönberg Schwerdtfeger