RWn tätig, die 1898 in das Handelsregister eingetragen und später von dem Vater des Klägers und bis heute vom Kläger weitergeführt wurde. Dieser Firmen-» name wurde im gleichen Jahr in das Handelsregister eingetragen und - nach dem Erbfall - von dem älteren Bruder des Beklagten, Georg RBHBt bis 1938 im geschäftlichen Verkehr benutzt. Der Vater des Klägers gab seinem Hof zunächst den Namen9 der 1936 in die Erbhöferolle eingetragen, jedoch 1939 in "Max Ferd. RMH^sein^Jeine wohl unter der Bezeichnung "Erbhof oder genau wie früher unter seinem Namen "Max Ferdinand R0BBB", während mein Auftraggeber seine Weine verkauft unter der Bezeichnung "Erbhof RiflHHHMP" Mit der Unterschrift "Georg weist aber in seinen Briefköpfen durch den Zusatz "vormals Weingut Artur darauf hin, daß es sich um die frühere Firma "Weingut Artur RflHHV gehandelt hat. Dezember 1938 richtete der Bruder des Beklagten an seine Kunden ein Rundschreiben, mit dem er ihnen bekanntgab, daß das Weingut zu dem Weinerbhof erklärt worden sei; da jeder Erbhof einen Hofnamen führen solle, sei die bisherige Firmenbezeichnung "Weingut Artur RflHB" in Erbhof "RiflHHHB, vormals Weingut Artur RflHBn umbenannt worden. In der Folgezeit trat der Vater des Klägers im Geschäftsverkehr zunächst unter der Bezeichnung "HflHBIHHI" und ab 1939 wieder unter dem früheren Firmennamen "Max Ferd. Dagegen bot der Bruder des Beklagten und als Rechtsnachfolger der Beklagte seine Weine unter der Bezeichnung "RiflHHIH» vormals Weingut Artur RflHHk" an. Er hat behauptet, der Vater des Klägers und der Bruder des Beklagten, Georg RflHHt, hätten Ende 1938 oder Anfang 1939 vereinbart, daß letzterer der Bezeichnung "RflHH^iof" den Zusatz "vormals Weingut Artur Richter" in gleichwertiger Form und Schrift beifüge. Auch verstoße die Weglassung des Zusatzes gegen die §§ 12 BGB, 1, 16 UWG, weil die Gefahr von Verwechslungen begründet werde und der Beklagte durch die schlagwortartige Herausstellung des Wortes "RflBHHR-hof" unzulässig versuche, den Namen RflHi zu monopolisieren. Tatsächlich seien auch bereits Verwechslungen vorgekommen, denn in mehreren Fällen hätten Geschäftsfreunde und Kunden, die von der Existenz des Betriebes des Beklagten bisher keine Kenntnis gehabt hätten, auf Grund der am Anwesen des Beklagten neben der Toreinfahrt angebrachten Beschriftung hof" den Betrieb des Beklagten aufgesucht in der Annahme, es handele sich um das Anwesen des Klägers. Der Beklagte hat bestritten, daß Georg dem Vater des Klägers bezüglich der UnternehmensbeZeichnung irgendwelche Zusagen gemacht habe. Januar 1939 könne der Kläger ebenfalls keine Rechte herleiten; denn dieser Schriftsatz enthalte lediglich die Stellungnahme seines Bruders zu dem Einspruch des Max Ferdinand RflHB, nicht aber ein Angebot zu dem Abschluß eines Vertrages. Der Betrieb des Klägers habe sich unter dem Namen "Max Ferd. Das Berufungsgericht hält zwar auf Grund der Bekundung der Zeugin SflBHHHB für erwiesen, daß die Rechtsvorgänger der Parteien Ende 1938 und Anfang 1939 über die Benutzung des Namens RflHHBhof gesprochen hätten und dabei auch zu einer Einigung dahin gekommen seien, daß Georg Richter seine Weine künftig mit dem Zusatz "vormals Weingut Artur RiHBP" anbieten und verkaufen werde. Die getroffene Abmachung könne den Sinn gehabt haben, für alle Zukunft festzulegen, daß Georg RflHB und seine Erben den Namen RflHHBhuf nur mit dem Zusatz "vormals Weingut Artur RflH" gebrauchen sollten; sie könne aber auch zu dem Inhalt gehabt haben, daß die Benutzung des Zusatzes nur vorübergehend erfolgen und auf die Person des Georg RflHi beschränkt sein sollte. 1. Rechtsfehlerhaft ist es bereits, wenn das Berufungsgericht dem Kläger die Beweislast dafür auferlegt, daß der Bruder des Beklagten nicht nur eine vorübergehende, sondern eine dauernde Verpflichtung zur Führung des Zusatzes eingegangen ist; denn wenn es auf die Beweis last ankäme, würde sie den Beklagten treffen. Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, die Entstehung eines Anspruchs auf Führung des Zusatzes nachgewiesen hat, dann liegt in dem Vortrag des Beklagten, diese Vereinbarung sei allenfalls für eine vorübergehende Zeit getroffen worden, die Behauptung einer Befristung des Anspruchs. In der Rechtsprechung ist für den Fall der Behauptung einer auflösenden Bedingung anerkannt, daß die Beweislast für die Vereinbarung einer solchen Bedingung und für deren Eintritt den Beklagten trifft (BGH LM Nr. 18 b zu § 282 ZPO m.w.Zit.). In Wahrheit kommt es aber für die Frage, ob die Vereinbarung eine vorübergehende oder dauernde Verpflichtung begründet hat, auf die Beweislast nicht an, denn das ist eine Frage der Auslegung der als solcher vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarung, daß Georg Richter die Verpflichtung übernommen habe, die Bezeichnung ’’Richtershof " nicht ohne den Zusatz zu verwenden. Das Berufungsgericht hat mit seiner Beschränkung auf den Satz, das sei wenig wahrscheinlich, gerade offengelassen, ob es auch für den Ball, daß es auf die Beweisaist nicht ankommen sollte, zu dem gleichen Ergebnis gelangt wäre. Januar 1939 und der Tatsache, daß die Geltungsdauer des 1939 eingetragenen Warenzeichens "Erbhof RflHHBIhof, vormals Weingut Artur noch im Jahre 1958 verlängert worden ist, bei der Auslegung kein größeres Gewicht beigelegt werden würde als bloßen Vermutungen über die Absichten Georg RÜ^HHB. Das Berufungsgericht verneint allerdings auch Ansprüche aus §§ 12 BGB, 16 UWG und meint, schutzwürdige Interessen des Klägers würden durch den Wegfall des Zusatzes nicht verletzt. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte durch die Weglassung des Zusatzes eine Monopolstellung anstrebe, er wolle offenbar seinem Unternehmen nur eine besondere Note geben. Das wird von der Revision zu Recht angegriffen, denn die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Firmen Max Ferd. Bei der Firma des Klägers ergibt sich das ohne weiteres, weil die weiteren Bestandteile MMax Ferd.” Zwar wäre an sich denkbar, daß die Bezeichnung hof" als von der Berufsbezeichnung Richter abgeleitet erscheinen und diese Sinnverschiedenheit einer Verwechslungsgefahr entgegenstehen könnte* Davon kann jedoch im Streitfall nicht ausgegangen werden, weil das Berufungsgericht feststellt, daß Richter auch in der Verbindung mit dem Wort "Hof" als Name aufgefaßt wird (BU 21). Mit der Annahme, die unterschiedlichen Zusätze seien geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen, wird verkannt, daß der flüchtige Verkehr sich vornehmlich am Firmenkera zu orientieren pflegt und außerdem das Wort "Hof" als Unterscheidungsmerkmal denkbar schwach ist. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht die Abweisung des Klageantrages auf Beifügung des Zusatzes "vormals Weingut Artur RflBMn nur bestätigen, wenn die Weglassung dieses Zusatzes ohne Einfluß auf die Verwechslungsgefahr war, diese insbesondere nicht erhöhen konnte. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß mehrere Firmen, die berechtigt sind, den gleichen Namen als Firma, jedoch mit unterscheidenden Zusätzen, zu führen, die zwischen ihnen entstandene Bezeichnungslage nicht willkürlich ändern, insbesondere nicht durch Weglassung unterscheidender Zusätze die Verwechslungsgefahr erhöhen dürfen, wobei es insbesondere unzulässig ist, dazu überzugehen, den gemeinsamen Namen in Alleinstellung zu benutzen (vgl. Im Streitfall hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, der Wegfall des Zusatzes "vormals Weingut Artur RflllHB” sei ohne Einfluß auf die Verwechslungsgefahr, weil er von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Identitätshinweis dahin aufgefaßt werde, daß es sich bei der Firma RflBHBhof um das früher als "Weingut Artur Richter" firmierende Unternehmen handele, nicht dagegen als Unterscheidungsmerkmal gegenüber anderen R®BHfc-Firmen. Demgegenüber entspricht es aber der Lebenserfahrung, daß derartige Nachfolgezusätze regelmäßig auch als Unterscheidungsmerkmal gegenüber anderen gleichnamigen Firmen aufgefaßt werden, so daß im vorliegenden Fall das Berufungsgericht eine Steigerung der Verwechslungsgefahr durch die Weglassung des Nachfolgezusatzes nicht verneinen und die Klage nicht ohne weiteres abweisen durfte. V. An einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat jedoch gehindert, weil der Hauptantrag darauf gerichtet ist, dem Beklagten die Führung eines bestimmten Zusatzes - eben des bisher geführten - vorzuschreiben. Da jedoch auch insoweit bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen Ausnahmen denkbar sind, wird - sofern der Kläger nicht den Hilfsantrag als Hauptantrag stellen will - das Berufungsgericht darüber entscheiden müssen. prüfen müssen, ob der Kläger verlangen kann, daß die wertiger Form und Schreibweise wie das Wort w hofM geführt werden muß. Insoweit kann die Berufung des Beklagten auf Verwirkung erheblich sein, nachdem der Beklagte nach den vorgelegten Unterlagen den Nachfolgezusatz stets in kleinerer, wenn auch deutlich lesbarer Schrift geführt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 78/69 URTEIL Verk&ndet am 26. Februar 1971 Zug, Justizangestellter ik Urkundebeamter der Geschiftaatelle in dem Rechtsstreit des Weingutsbesitzers Horst Max Ferdinand R Inhaber des Weingutes und der Weinkellerei Max FBliliuarrd Raa in mmtm , Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. - gegen den Weingutsbesitzer Joachim R (Ho«), Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 n Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. März 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien, die den gleichen Familiennamen Richter tragen und verwandt sind, sind Eigentümer je eines größeren Weingutes mit Weinkellerei in Mülheim (Mosel). Neben eigenen Weinen vertreiben sie auch fremde Erzeugnisse. Der Grundstock beider Besitzungen geht auf den gemeinsamen Urgroßvater der Parteien, Ferdinand RflMD, zurück. Dieser gründete 1863 in die Firma Ferdinand Rflm, die sich mit dem Anbau und dem Verkauf von Weinen befaßte. Das Unternehmen wurde später in eine Gesellschaft umgewandelt, die von den Söhnen und den Großvätern der Parteien, zunächst weitergeführt wurde. 1881 trennten sich die Großväter der Parteien, teilten den Grundbesitz einschließlich der beiden Hausanwesen untereinander auf und führten ihre Unternehmen an demselben Ort unter verschiedenen Firmennamen fort. Der Großvater des Klägers wurde unter der Firma "Max Ferd. RWn tätig, die 1898 in das Handelsregister eingetragen und später von dem Vater des Klägers und bis heute vom Kläger weitergeführt wurde. Der Großvater des Beklagten wurde nach der Teilung unter der Firma RRflB & Co." tätig, die auch der Vater des Beklagten zunächst weiterführte. Im Jahre 1927 änderte der Vater des Beklagten den Firmennamen Richter & Co. in "Weingut Artur RBBBt". Dieser Firmen-» name wurde im gleichen Jahr in das Handelsregister eingetragen und - nach dem Erbfall - von dem älteren Bruder des Beklagten, Georg RBHBt bis 1938 im geschäftlichen Verkehr benutzt. Mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes wurden beide Weingüter Erbhöfe und in die Erbhöferolle eingetragen. Der Vater des Klägers gab seinem Hof zunächst den Namen9 der 1936 in die Erbhöferolle eingetragen, jedoch 1939 in "Max Ferd. RB1" geändert wurde. Der Bruder des Beklagten wählte als Hofnamen die Bezeichnung "RflBMHflB”« Dieser Name wurde am 5. Dezember 1938 in die Erbhöferolle eingetragen. Am 14-. Dezember 1938 stellte Georg IBBB den Antrag, dem Hofnamen den Zusatz "vormals Weingut Artur RflHHB” beizufügen. Diesen Antrag nahm Georg Richter am 31. Dezember 1938 zurück. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag legte der Vater des Klägers baim Anerbengericht gegen die Eintragung des Hofnamens "Ri^HHHB” Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, in bestünden zwei Erbhöfe Richter, die Benutzung des Namens RiflHHHB müsse daher für einen der beiden Höhe zu Unzuträglich- keiten und Verwirrungen führen. Zu dem Einspruch nahm Georg Richter mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Caspari vom 14. Januar 1939 Stellung. Darin bestritt er in erster Linie ein Einspruchsrecht des Vaters des Klägers im Erbhofverfahren, vorsorglich führte er aus, die Namensgleichheit habe bisher zu keiner Unzuträglich keit geführt. Weiter heißt es: nDenn Max Ferdinand R^M hat seine Weine unter dieser Bezeichnung angeboten und verkauft, während Georg RflHlI die Weine unter der Bezeichnung "Weingut Artur RMMR" verkauft hat. Heute verkauft Max Ferd. RMH^sein^Jeine wohl unter der Bezeichnung "Erbhof oder genau wie früher unter seinem Namen "Max Ferdinand R0BBB", während mein Auftraggeber seine Weine verkauft unter der Bezeichnung "Erbhof RiflHHHMP" Mit der Unterschrift "Georg weist aber in seinen Briefköpfen durch den Zusatz "vormals Weingut Artur darauf hin, daß es sich um die frühere Firma "Weingut Artur RflHHV gehandelt hat. Demgemäß werden die Weine des Bauern Georg Richter verkauft und angeboten 1. unter der Bezeichnung "Erbhof Rj 2. unter dem Hinweis "vormals Weingut Artur 3. mit der Unterschrift "Georg RflBU"*" Der Vorsitzende des Anerbengerichts leitete eine Abschrift des Schriftsatzes dem Vater des Klägers zu und empfahl ihm, den Einspruch zurückzuziehen. Max Ferdinand Richter nahm den Einspruch auch zurück. Unter dem 31. Dezember 1938 richtete der Bruder des Beklagten an seine Kunden ein Rundschreiben, mit dem er ihnen bekanntgab, daß das Weingut zu dem Weinerbhof erklärt worden sei; da jeder Erbhof einen Hofnamen führen solle, sei die bisherige Firmenbezeichnung "Weingut Artur RflHB" in Erbhof "RiflHHHB, vormals Weingut Artur RflHBn umbenannt worden. In der Folgezeit trat der Vater des Klägers im Geschäftsverkehr zunächst unter der Bezeichnung "HflHBIHHI" und ab 1939 wieder unter dem früheren Firmennamen "Max Ferd. RflBBHV" auf. Diese Bezeichnung hat der Kläger bis heute beibehalten. Dagegen bot der Bruder des Beklagten und als Rechtsnachfolger der Beklagte seine Weine unter der Bezeichnung "RiflHHIH» vormals Weingut Artur RflHHk" an. Unter dieser Bezeichnung ist der Beklagte auch nach dem Kriege im geschäftlichen Verkehr aufgetreten. Etwa seit 1963 tritt der Beklagte in immer stärkerem Maße unter der alleinigen Bezeichnung "RiflHHHH" im Geschäftsverkehr auf. Er beabsichtigt, den Zusatz "vormals Weingut Artur RflMft" in Zukunft ganz wegzulassen. Die Bezeichnung nRiflHHün verwendet er ohne Zusatz insbesondere in Preislisten, Weinkarten, Rechnungen und auf Etiketten. Seit 1965 wird er im Fernsprechbuch nur noch unter der Kurzbezeichnung "RiflHHHB" geführt. Im Mai 1963 gründete der Beklagte mit seiner Ehefrau die "RiflHHB Kellerei GmbH" mit dem Sitz in die in das Handelsregister eingetragen wurde. Diese Gesellschaft besteht neben dem Weingut des Beklagten. In der Folgezeit wurden für den Beklagten u.a. die Warenzeichen "RiMBBR "RiflBBHBf\ "Schloß-R«BBB", "RitfHB-"Wein-Ri^BBHHB-Sekt’ und "RiflHBHB" in die Warenzeichenrolle beim Deutschen Patentamt eingetragen. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen dLe Verwendung der Bezeichnung "RiHBshof" in Alleinstellung. Er hat behauptet, der Vater des Klägers und der Bruder des Beklagten, Georg RflHHt, hätten Ende 1938 oder Anfang 1939 vereinbart, daß letzterer der Bezeichnung "RflHH^iof" den Zusatz "vormals Weingut Artur Richter" in gleichwertiger Form und Schrift beifüge. Daran habe sich Georg RflHHI in der Folgezeit stets gehalten, wie auch zunächst der Beklagte, der sich an dieser Vereinbarung festhalten lassen müsse. Auch verstoße die Weglassung des Zusatzes gegen die §§ 12 BGB, 1, 16 UWG, weil die Gefahr von Verwechslungen begründet werde und der Beklagte durch die schlagwortartige Herausstellung des Wortes "RflBHHR-hof" unzulässig versuche, den Namen RflHi zu monopolisieren. Es würde der Eindruck erweckt, in MflHB bestehe nur ein Weingut der Familie BMHB, nämlich der Richtershof. Eine genaue Unterscheidung zwischen beiden Unternehmen sei aber notwendig, weil sie nicht nur in der gleichen Branche tätig seien, sondern ihren Sitz auch am gleichen Ort hätten. Tatsächlich seien auch bereits Verwechslungen vorgekommen, denn in mehreren Fällen hätten Geschäftsfreunde und Kunden, die von der Existenz des Betriebes des Beklagten bisher keine Kenntnis gehabt hätten, auf Grund der am Anwesen des Beklagten neben der Toreinfahrt angebrachten Beschriftung hof" den Betrieb des Beklagten aufgesucht in der Annahme, es handele sich um das Anwesen des Klägers. Außerdem seien ihm wiederholt Briefe zugegangen, die als Anschrift neben seinem Namen auch die Anschrift "RI hof" enthalten hätten, selbst der Betriebsprüfer des Fitfnzamtes sei diesem Irrtum erlegen. Der Kläger hat - in der Berufungsinstanz mit dem Hilfsantrag - beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, bei Verwendung des Namens "R^|H§8hof" im geschäftlichen Verkehr für sein Weingut und seinen Gewerbe 7 - betrieb jeweils die Zusatzangabe "vormals Weingut Artur RflHi” in gleichwertiger Form und Schreibweise anzufügen, 2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die aus Ziffer 1 ersichtliche Verpflichtung die gesetzlich vorgesehenen Geld-und Haftstrafen anzudrohen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, bei Verwendung des Hamens "R^HMshof" geschäftlichen Verkehr für sein Weingut und seinen Gewerbebetrieb diesen jeweils mit einem die Verwechslung mit dem Weingut Max Ferd. aus- schließenden Zusatz zu versehen sowie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die obige Verpflichtung die gesetzlich vorgesehenen Geld-und Haftstrafen anzudrohen. Der Beklagte hat bestritten, daß Georg dem Vater des Klägers bezüglich der UnternehmensbeZeichnung irgendwelche Zusagen gemacht habe. .Aus dem Schriftsatz des Rechtsanwalts C^BHI vom 14. Januar 1939 könne der Kläger ebenfalls keine Rechte herleiten; denn dieser Schriftsatz enthalte lediglich die Stellungnahme seines Bruders zu dem Einspruch des Max Ferdinand RflHB, nicht aber ein Angebot zu dem Abschluß eines Vertrages. Der Zusatz "vormals Weingut Artur RflMV" sei niemals zu dem Zweck der Abgrenzung, sondern lediglich als Nachfolgehinweis verwandt worden. Er sei außerdem von Anfang an nicht in gleichwertiger Form und Schrift wie der Name "R hof" benutzt worden. Schon sein Bruder habe das Wort "R4HHBho:f,t durch eine entsprechende Schriftgestaltung besonders herausgestellt und zu dem Blickfang gemacht. Im Laufe der Zeit habe sich ergeben, daß der Geschäftsverkehr dem Nachfolgezusatz keine Bedeutung mehr beigelegt habe und der Name "RflHHBhofM zu einem festen Begriff geworden sei. Deshalb sei er, der Beklagte, dazu übergegangen, den genannten Zusatz wegzulassen. Das geschehe nicht in der Absicht, die Grenze zwischen den beiden Unternehmen zu verwischen. Er benutze den Namen "Richtershof " auch nicht erst seit 1963 in Alleinstellung. Der Betrieb des Klägers habe sich unter dem Namen "Max Ferd. ßflü" ebenso durchgesetzt wie sein Unternehmen unter dem Namen "RflBHHRhof". Im übrigen sei der geltend gemachte Anspruch verjährt, zu demindest aber verwirkt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält zwar auf Grund der Bekundung der Zeugin SflBHHHB für erwiesen, daß die Rechtsvorgänger der Parteien Ende 1938 und Anfang 1939 über die Benutzung des Namens RflHHBhof gesprochen hätten und dabei auch zu einer Einigung dahin gekommen seien, daß Georg Richter seine Weine künftig mit dem Zusatz "vormals Weingut Artur RiHBP" anbieten und verkaufen werde. Die Beweisaufnahme habe jedoch nicht ergeben, daß die Vereinbarung zeitlich unbeschränkt gelten, insbesondere auch die Rechtsnachfolger des Georg RflHH binden sollte. Die getroffene Abmachung könne den Sinn gehabt haben, für alle Zukunft festzulegen, daß Georg RflHB und seine Erben den Namen RflHHBhuf nur mit dem Zusatz "vormals Weingut Artur RflH" gebrauchen sollten; sie könne aber auch zu dem Inhalt gehabt haben, daß die Benutzung des Zusatzes nur vorübergehend erfolgen und auf die Person des Georg RflHi beschränkt sein sollte. Dafür, daß die Vereinbarung in dem zuerst genannten Sinne getroffen worden sei, sei der Kläger beweispflichtig. Er habe den erforderlichen Nachweis jedoch nicht erbracht. Die Zeugin SflHBHHB sei bei den Verhandlungen nicht zugegen gewesen. Ihrer Bekundung könne daher lediglich entnommen werden, daß Georg RJHHH sich bereiterklärt habe, den vorgenannten Zusatz vorläufig hinzuzufügen, ohne damit aber eine dauernde, über seinen Tod hinaus wirkende Verpflichtung zu übernehmen. Das Berufungsgericht erörtert dann im einzelnen, inwieweit die sonstigen Umstände des Palles für eine fortdauernde Verpflichtung sprechen könnten und gelangt ohne abschließende Beurteilung zu der Ansicht, es sei wenig wahrscheinlich, daß Georg Richter bereit gewesen sei, eine so weitreichende Verpflichtung einzugehen und seine Erben derart einzuengen. II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg. 1. Rechtsfehlerhaft ist es bereits, wenn das Berufungsgericht dem Kläger die Beweislast dafür auferlegt, daß der Bruder des Beklagten nicht nur eine vorübergehende, sondern eine dauernde Verpflichtung zur Führung des Zusatzes eingegangen ist; denn wenn es auf die Beweis last ankäme, würde sie den Beklagten treffen. Wenn der 10 Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, die Entstehung eines Anspruchs auf Führung des Zusatzes nachgewiesen hat, dann liegt in dem Vortrag des Beklagten, diese Vereinbarung sei allenfalls für eine vorübergehende Zeit getroffen worden, die Behauptung einer Befristung des Anspruchs. In der Rechtsprechung ist für den Fall der Behauptung einer auflösenden Bedingung anerkannt, daß die Beweislast für die Vereinbarung einer solchen Bedingung und für deren Eintritt den Beklagten trifft (BGH LM Nr. 18 b zu § 282 ZPO m.w.Zit.). Dieser Grundsatz gilt auch für den hier vorliegenden Fall der Befristung (vgl. Stein/Jonas/Pohle Kom. z. ZPO- 19. Aufl. § 282 IV Anm. 5; OLG Kiel Rspr. 9, 456), denn auch dabei trifft der für die Verteilung der Beweislast bei der auflösenden Bedingung maßgebliche Grund zu, daß die vereinbarte Beendigung nicht die sofortige Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts und damit die Entstehung des daraus hergeleiteten Klageanspruchs hindert, vielmehr sein wirksames Zustandekommen voraussetzt und daß die Wirkungen des Geschäfts zugunsten des Klägers bestehen, solange die Bedingung (Befristung) nicht eingetreten ist (BGH aaO). 2. In Wahrheit kommt es aber für die Frage, ob die Vereinbarung eine vorübergehende oder dauernde Verpflichtung begründet hat, auf die Beweislast nicht an, denn das ist eine Frage der Auslegung der als solcher vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarung, daß Georg Richter die Verpflichtung übernommen habe, die Bezeichnung ’’Richtershof " nicht ohne den Zusatz zu verwenden. Die Auslegung einer Willenserklärung kann nicht Gegenstand des Beweises sein, die Beweislast hat daher auf die Auslegung keinen Einfluß (vgl. BGH LM Nr. 1 zu 11 § 133 (B); Stein/Jonas/Pohle aaO IV Anm. 4 c, II Anna. 1 na.w.Nachw.). Lediglich für die Tatsachen, die die Auslegung beeinflussen können, sind die Beweislastregeln anzuwenden (BGHZ 20, 109). Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht von einer Auslegung des Vertrages abgesehen. Soweit man die weiteren Ausführungen über die Unwahrscheinlichkeit der Bereitschaft Georg Richters, eine dauernde Bindung einzugehen, als Auslegung des Vertrages auffassen wollte, fehlt es an einem abschließenden Ergebnis. Das Berufungsgericht hat mit seiner Beschränkung auf den Satz, das sei wenig wahrscheinlich, gerade offengelassen, ob es auch für den Ball, daß es auf die Beweisaist nicht ankommen sollte, zu dem gleichen Ergebnis gelangt wäre. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe begründet sind. Immerhin ist darauf hinzuweisen, daß es als rechtsfehlerhaft angesehen werden müßte, wenn der 25-jährigen Bezeich-nungspraxis, den Erklärungen im Schriftsatz des Rechtsanwalts Caspar! vom 14. Januar 1939 und der Tatsache, daß die Geltungsdauer des 1939 eingetragenen Warenzeichens "Erbhof RflHHBIhof, vormals Weingut Artur noch im Jahre 1958 verlängert worden ist, bei der Auslegung kein größeres Gewicht beigelegt werden würde als bloßen Vermutungen über die Absichten Georg RÜ^HHB. Einer abschließenden Entscheidung über das Bestehen eines auf Vertrag gegründeten Unterlassungsanspruchs bedarf es jedoch nicht, weil der Anspruch in seinem Kern jedenfalls auf Grund der §§ 12 BGB, 16 UWG begründet ist. 12 III. Das Berufungsgericht verneint allerdings auch Ansprüche aus §§ 12 BGB, 16 UWG und meint, schutzwürdige Interessen des Klägers würden durch den Wegfall des Zusatzes nicht verletzt. Verwechslungsgefahr bestehe zwischen den Bezeichnungen "Max Ferd. RflHBV und "Ri®H^Bhof” nicht, weil "hof" ein hinreichend unterscheidungskräftiger Zusatz sei und "Richtershof" sich infolge langjähriger schriftbildlicher Herausstellung trotz Rührung des Zusatzes für sich allein in den beteiligten Verkehrskreisen als Unternehmensbezeichnung durchgesetzt habe, was sich aus den Anschriften zahlreicher an den Beklagten gerichteter Schriftstücke ergebe. Hiernach sei nicht zu befürchten, daß die Unternehmen der Parteien für identisch gehalten oder miteinander in Beziehung gebracht würden. Die Weglassung des Zusatzes erschwere die Unterscheidbarkeit nicht, weil es sich um einen Nachfolgehinweis handele. Solche Hinweise dienten in der Regel nicht als Unterscheidungsmerkmale, sondern als Identitätshinweise. Das Bedürfnis dafür trete im Laufe der Zeit immer mehr zurück. Demzufolge würden die beteiligten Verkehrskreise aus der Weglassung lediglich folgern, daß die neue Unternehmensbezeichnung nRflB|hofn sich so weit durchgesetzt habe, daß ein Hinweis auf den früheren Geschäftsnamen nicht mehr erforderlich erscheine* Zudem seien auch die angeführten Verwechslungsfälle nicht bedeutsam. Der Kläger müsse auch nicht befürchten, in den Augen der Kunden nunmehr als minderberechtigter Namensträger zu erscheinen. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte durch die Weglassung des Zusatzes eine Monopolstellung anstrebe, er wolle offenbar seinem Unternehmen nur eine besondere Note geben. 13 1 IV. Das wird von der Revision zu Recht angegriffen, denn die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Firmen Max Ferd. RflHB und Richtershof verneint, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte davon ausgehen müssen, daß das Wort "RflHHB" in beiden Bezeichnungen den Gesamteindruck beherrscht und vom Verkehr als Firmenkern aufgefaßt wird. Bei der Firma des Klägers ergibt sich das ohne weiteres, weil die weiteren Bestandteile MMax Ferd.” als Vornamen erkannt und deshalb als unterscheidende Zusätze zu dem Namen RflB gewertet werden. Auch in der Bezeichnung "RflH^Bhof" stellt angesichts der Farblosigkeit des Bestandteils "hof" der Name Richter den beherrschenden Bestandteil dar. Zwar wäre an sich denkbar, daß die Bezeichnung hof" als von der Berufsbezeichnung Richter abgeleitet erscheinen und diese Sinnverschiedenheit einer Verwechslungsgefahr entgegenstehen könnte* Davon kann jedoch im Streitfall nicht ausgegangen werden, weil das Berufungsgericht feststellt, daß Richter auch in der Verbindung mit dem Wort "Hof" als Name aufgefaßt wird (BU 21). Das Berufungsgericht verkennt offenbar nicht, daß bei Namensfirmen die Verwechslungsgefahr bei Übereinstimmung der als Firmenkem verwendeten Familiennamen regelmäßig nicht verneint werden kann, glaubt aber wegen der unterschiedlichen Zusätze und der Verkehrsgeltung beider Firmen im vorliegenden Falle gleichwohl die Verwechslungsgefahr verneinen zu können. Das hält der Nachprüfung nicht stand. Die Verkehrsgeltung der Firmen könnte der Verwechslungsgefahr allenfalls dann entgegenstehen, wenn beide Parteien sich ausschließlich an denselben Abnehmerkreis wenden und sich stets auf diesen beschränken würden. Das ist unstreitig nicht der Fall, vielmehr haben sie 14 - sich an örtlich verschiedene Abnehmerkreise gewandt, es ist dabei zu Überschneidungen gekommen und weitere Kollisionen sind nicht auszuschließen. Mit der Annahme, die unterschiedlichen Zusätze seien geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen, wird verkannt, daß der flüchtige Verkehr sich vornehmlich am Firmenkera zu orientieren pflegt und außerdem das Wort "Hof" als Unterscheidungsmerkmal denkbar schwach ist. Es kommt hinzu, daß jedenfalls derjenige Teil des Verkehrs, der sich bisher an den unterschiedlichen Vornamen orientiert hat, nach Weglassung des Nachfolgezusatzes insofern irregeführt werden kann, als er dem farblosen Zusatz "hof" nicht einmal entnehmen kann, welche der beiden Richter-Firmen sich diese Untemehmensbezeichnung zugelegt hat. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Gefahr von Unternehmensverwechslungen beim Gebrauch der Bezeichnung "Max Ferd. und "RJMBhof" nicht verneinen dürfen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht die Abweisung des Klageantrages auf Beifügung des Zusatzes "vormals Weingut Artur RflBMn nur bestätigen, wenn die Weglassung dieses Zusatzes ohne Einfluß auf die Verwechslungsgefahr war, diese insbesondere nicht erhöhen konnte. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß mehrere Firmen, die berechtigt sind, den gleichen Namen als Firma, jedoch mit unterscheidenden Zusätzen, zu führen, die zwischen ihnen entstandene Bezeichnungslage nicht willkürlich ändern, insbesondere nicht durch Weglassung unterscheidender Zusätze die Verwechslungsgefahr erhöhen dürfen, wobei es insbesondere unzulässig ist, dazu überzugehen, den gemeinsamen Namen in Alleinstellung zu benutzen (vgl. BGHZ 14, 15 - 155 - Farina; BGH GRUR 1967, 355 - Rabe). Im Streitfall hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, der Wegfall des Zusatzes "vormals Weingut Artur RflllHB” sei ohne Einfluß auf die Verwechslungsgefahr, weil er von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Identitätshinweis dahin aufgefaßt werde, daß es sich bei der Firma RflBHBhof um das früher als "Weingut Artur Richter" firmierende Unternehmen handele, nicht dagegen als Unterscheidungsmerkmal gegenüber anderen R®BHfc-Firmen. Demgegenüber entspricht es aber der Lebenserfahrung, daß derartige Nachfolgezusätze regelmäßig auch als Unterscheidungsmerkmal gegenüber anderen gleichnamigen Firmen aufgefaßt werden, so daß im vorliegenden Fall das Berufungsgericht eine Steigerung der Verwechslungsgefahr durch die Weglassung des Nachfolgezusatzes nicht verneinen und die Klage nicht ohne weiteres abweisen durfte. V. An einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat jedoch gehindert, weil der Hauptantrag darauf gerichtet ist, dem Beklagten die Führung eines bestimmten Zusatzes - eben des bisher geführten - vorzuschreiben. Regelmäßig muß es dem Firmeninhaber überlassen werden, welchen Zusatz er zur Unterscheidung führen will und es besteht demgegenüber grundsätzlich kein Anspruch auf die Führung eines bestimmten Zusatzes. Da jedoch auch insoweit bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen Ausnahmen denkbar sind, wird - sofern der Kläger nicht den Hilfsantrag als Hauptantrag stellen will - das Berufungsgericht darüber entscheiden müssen. Wenn ein solcher Anspruch unter den vorliegenden Umständen gegeben sein sollte, so wird das Berufungsgericht weiterhin 16 prüfen müssen, ob der Kläger verlangen kann, daß die wertiger Form und Schreibweise wie das Wort w hofM geführt werden muß. Insoweit kann die Berufung des Beklagten auf Verwirkung erheblich sein, nachdem der Beklagte nach den vorgelegten Unterlagen den Nachfolgezusatz stets in kleinerer, wenn auch deutlich lesbarer Schrift geführt hat. Insoweit wäre gegebenenfalls auch eine Konkretisierung des Klageantrages in Betracht zu Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Zusatzangabe "vormals Weingut Artur R4HHV in gleich- ziehen. Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel Schönberg v. Gramm