Io Der Kläger folgert die Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts in Köln für die auf die §§ 1, 2 ZugabeVO gestützte Klage aus der Bestimmung des § 32 ZPO, wonach für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist«, Bas Berufungsgericht hat anerkannt, daß sich Verstöße gegen die Zugabeverordnung, wie der Kläger sie für gegeben hält, als unerlaubte Handlungen im Sinne dieser Bestimmung: darstellen® Jedoch ist es der Meinung, das Landgericht Köln sei, soweit der Kläger aus eigenem Hecht klage, gleichwohl nicht zuständig, da insoweit keine Klage aus unerlaubter Handlung vorliege, die Rechtsgrundlage der Klage vielmehr allein auf § 2 ZugabeVO beruhe o Der Kläger könne sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Köln auch nicht auf die ihm abgetretenen Rechte des Handelsvertreters Heinrich Schmitz stützen, weil diese Abtretung ersichtlich zu dem Zwecke erfolgt sei, ihm rechtsmißbräuchlich den ihm verschlossenen Gerichtsstand des § 32 ZPO zu eröffneno daß der Begriff der unerlaubten Handlung in § 32 ZPO nicht auf die Tatbestände der §§ 823 ff BGB zu beschränken sei, sondern umfassendere Bedeutung habe und auch Verstöße gegen die Zugabeverordnung einbegreife, ist danach allerdings zuzustimraen« Die Zugabeverordnung ist überdies, wie der Senat dort ausgeführt hat, als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB anzusehen, so daß Verstöße gegen das Zugabeverbot den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllen® Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch nicht frei von Rechtsirr tum«, Bs trifft zwar zu, daß nach allgemeinen Rechjjagrund-sätzen Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung - abgesehen von Ausnahmefällen (§ 844, 845 BGB) - nur für die unmittelbar Verletzten entstehen und nur von diesen geltend gemacht werden können® Wenn das Gesetz in Durchbrechung dieses Prinzips entsprechend der in § 13 UnlWG für die Pälle der §§ I und 3 dieses Gesetzes getroffenen Regelung in § 2 ZugabeVO nicht nur den Mitbewerbern, sondern auch den dort genannten Verbänden die Befugnis eingeräumt hat, Verstöße gegen das Zugabeverbot zu verfolgen, so beruht das auf dem Gedanken, daß durch die Zugabeverordnung nicht nur die Mitbewerber geschützt, sondern auch die Möglichkeit gegeben werden sollte, im öffentlichen Interesse Auswüchsen des Zugabewesens entgegenzutreten (vgl BGHZ 11, 260 64-6£? erschien dem Gesetzgeber - ebenso wie in den Pallen der § 1, 3’ UnlWG - nicht angebracht, die Verfolgung von Verletzungshandlungen, die die Allgemeinheit berühren, dem Belieben des unmittelbar Verletzten zu Überlassen© Deshalb wurde die Klagebefugnis den Mitbewerbern ohne Rücksicht darauf, ob sie durch die Handlung unmittelbar betroffen worden sind, und ebenso jenen Verbänden gewährt, obwohl diese als unmittelbar Verletzte von vornherein nicht in Betracht kommen konnten© Rur die Auffassung des Berufungsgerichts, äaß die Ansprüche, zu deren Geltendmachung die Verbände in den §§ 2 ZugabeVO, 13 UnlWG befugt worden sind, sich in ihrer rechtlichen Matur von denjenigen Ansprüchen unterschieden, die dem unmittelbar Verletzten zustehen, fehlt es unter diesen Umständen an jeder Rechtsgrundlage© Die Verletzungshandlung erhält ihre rechtliche Charakterisierung durch das Gesetz, das mit ihr verletzt worden ist© Sie stellt sich, wie dargelegt, bei Verstößen gegen das Zugabeverbot als eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 32 ZPO dar© Ist deai Kläger durch § 2 ZugabeVO die Befugnis eingeräumt worden, solche Verstöße zu verfolgen, so ist der Ansprueh, den er in Ausübung dieser Befugnis geltend macht, ein Anspruch aus einer unerlaubten Handlung im Sinne dieser Bestimmung© Es handelt sich dabei, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nicht um den Anspruch des.etwa durch den Verstoß unmittelbar Verletzten Die Auffassung, daß es sich bei der Klagebefugnis der Verbände nach den §§ 13 IäiIWG, 2 ZugabeVO um eine bloße Prozeßstandschaft für den unmittelbar Verletzten handele, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausdrücklich abgelehnt worden (RGZ 120,47), und hiervon abzuweichen, besteht kein Grund© Die dem Kläger eingeräumte Klagebefugnis ist von der des unmittelbar Verletzten unabhängig© Der von ihm auf Grund dieser Befugnis geltend gemachte Anspruch beruht aber auf der gleichen Handlung wie der Anspruch des unmittelbar Verletzten und ist daher rechtlich ebenso wie dieser als Anspruch aus einer unerlaubten Handlung zu charakterisieren© Das Reichsgericht spricht Die Revisionsbeantwortung beachtet zunächst nicht, daß der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO weiter geht als der der unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB® Er ist, wie der Senat in dem Urteil GRUR 1956, 187 Olivin - ausgeführt hat, auf solche Handlungen auszudehnen, die durch ein gesetzliches Verbot als unerlaubt gekennzeichnet werden und deren zivilrechtliche Folgen im Gesetz in gleicher Weise wie die der unerlaubten Handlungen der §§ 823 ff BGB geregelt worden sind® In dieser erweiterten Bedeutung setzt der Begriff der unerlaubten Handlung nicht voraus, daß durch die Handlung ein Dritter unmittelbar geschädigt wird® Er umfaßt auch solche Handlungen, die, wie im vorliegenden Palle Verstöße gegen das Zugabeverbot, auch dann unerlaubt sind, wenn sie im Einzelfalle nicht zu einer unmittelbaren Schädigung eines Dritten führen® Der Umstand, daß die aus § 2 ZugabeVO klagenden Verbände durch den von ihnen verfolgten Verstoß gegen das Zugabeverbot nicht geschädigt worden sind, hindert es infolgedessen nicht, die Klage des Verbandes als eine solche aus einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO anzusehen® Pie örtliche Zuständigkeit des I&ndgeji chts Köln konnte hiernach nicht mit der Begründung verneint werden, daß es sich bei der gegenwärtigen Klage, soweit der Kläger seine Klagebefugnis aus § 2 ZugabeVO herleitet, nicht um eine solche aus unerlaubten Handlungen im Sinne des § 32 ZPO handele« Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu eingegangen zu werden brauchteo Unter gleichzeitiger Aufhebung auch des erstinstanzlichen Urteils war der Rechtsstreit nach den §§ 538, 565 ZPO* 'vgl dazu BGH GRÜR 1955, 34?.) an das Landgericht zurückzuverweisen, weil die Präge, ob sich die Beklagte entsprechend der Auffassung des Klägers eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung schuldig gemacht hat, tatsächlicher Erörterungen bedarf® Wie die Revisionsbeantwortung hervorhebt, hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, der Kläger habe sich auf die Abtretung nur zu dem Zwecke berufen, sich hierdurch den sonst verschlossenen Gerichtsstand des § 32 ZPO zu eröffnen® Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann hierin aber kein Rechtsraißbrauch erblickt werden, weil, wie der Senat in dem Urteil GRÜR 1956, Einräumung der Prozeßstand sch aft in Fällen der vorliegenden Art für den Verband nicht eine sonst nicht gegebene Zuständigkeit begründet wird» Allerdings hat der Kläger infolge seiner Prozeßführungsbefugnis die Möglichkeit erlangt, selbst den Rechtsstreit gegen die Beklagte, und zwar in einem Gerichtsstände zu führen, der ihm - vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus - für seine eigenen Ansprüche nicht gegeben gewesen wäre* Biese Möglichkeit folgt aber aus dem Wesen der Prozeßstandschaft» Wenn der Kläger da?on Gebrauch gemacht hat, so kann das nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden» Im Rahmen des ursprünglichen Klageantrages war hiernach auch aus diesen Erwägungen heraus die Aufhebung der Instanzurteile und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht geboten»
I2R_ 78/56 2477 0(55 /|/| Verkündet am 18o September 1956 Grunau, Justiz ob er sekr« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des V pm Ri« verstand, in Hafl|^ u0 GflBK e0V0 in gesetzlich vertreten durch seinen Klägers und Revisionsklägers, *■ Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Profo gegen die Firma H< K Hans B( BeAstr Beklagte und Revisionsheklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt h8t der Firste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« September 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter BrohoC« Wilde, Br0 Bock, Br«, Nastelski, Br« Öhristoph und Br« NÖrr i für Recht erkannt* Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10« Februar 1956 und der 4.« Kammer für Handelssachen des Iiandgerichts in Köln vom 27o April 1955 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen« Von Rechts wegen «<s M 2 jgatbestand s Pie Beklagte, ein Unternehmen der Süßwarenindustrie, hat anläßlich des Weihnachtsgeschäfts 1954 im Bezirk des Landgerichts Köln Süßwaren zusammen mit Weihnachtstellern zu einem Gesamtpreis verkauft® Der Kläger, ein Interessenverband im Sinne der §§ 13 UnlWG, 2 ZugabeVO, hat hierin einen Verstoß gegen das Zugabeverbot und gegen § 1 UnlWG sowie eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB erblickt« Br hat aus eigenem Recht und aus Rechten, die ihm der Handelsvertreter Heinz Schfl^ aus abgetreten hat, vor dem Landgericht in Köln Klage mit dem Anträge erhobens der Beklagten bei Vermeidung von Strafen zu untersagen, Süßwaren zusammen mit "Weihnachtstellern" '.als Zugabe) anzubieten und zu verkaufen» Im Verlaufe.des Rechtsstreits hat er die Klage dahin erweitert, der Beklagten ferner zu untersagen, beim Verkauf ihrer Süßwaren Bowlengläser, Blumenvasen, Fischdosen, Spieleimer, Brotkörbe aus Plastik und Plastikschiffe anzubieten, anzukündi-gen oder zu gewähren» Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie hat in erster Linie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben» Das Landgericht hat über diese Einrede abgesondert verhandelt und die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abgewiesen» Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben« Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechts- Entgehe idungsgründeg mittels® Io Der Kläger folgert die Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts in Köln für die auf die §§ 1, 2 ZugabeVO gestützte Klage aus der Bestimmung des § 32 ZPO, wonach für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist«, Bas Berufungsgericht hat anerkannt, daß sich Verstöße gegen die Zugabeverordnung, wie der Kläger sie für gegeben hält, als unerlaubte Handlungen im Sinne dieser Bestimmung: darstellen® Jedoch ist es der Meinung, das Landgericht Köln sei, soweit der Kläger aus eigenem Hecht klage, gleichwohl nicht zuständig, da insoweit keine Klage aus unerlaubter Handlung vorliege, die Rechtsgrundlage der Klage vielmehr allein auf § 2 ZugabeVO beruhe o Der Kläger könne sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Köln auch nicht auf die ihm abgetretenen Rechte des Handelsvertreters Heinrich Schmitz stützen, weil diese Abtretung ersichtlich zu dem Zwecke erfolgt sei, ihm rechtsmißbräuchlich den ihm verschlossenen Gerichtsstand des § 32 ZPO zu eröffneno • Die Ausführungen des Berufungsgerichts stimmen mit der Begründung überein, die das gleiche Gericht seinem Urteil vom 15® Juli 1955 - 6 U 129/55 - gegeben hat, das hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage einen gleichliegenden Sachverhalt betraf und auf das in dem angefochtenen Urteil auch durchweg Bezug genommen wird* Mit dem Urteil vom 15® Juli 1955 hat sich der erkennende Senat auf die Revision der damaligen Kläger in seinem Urteil vom 20® März 1956 - I ZR 162/55 « GRUR 1956, 187 (Olivin) - befaßte Von der dort niedergelegten Rechtsauffassung abzuweichen sieht der Senat auch nach erneuter Prüfung keinen begründeten Anlaß« l) Per Auffassung? daß der Begriff der unerlaubten Handlung in § 32 ZPO nicht auf die Tatbestände der §§ 823 ff BGB zu beschränken sei, sondern umfassendere Bedeutung habe und auch Verstöße gegen die Zugabeverordnung einbegreife, ist danach allerdings zuzustimraen« Die Zugabeverordnung ist überdies, wie der Senat dort ausgeführt hat, als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB anzusehen, so daß Verstöße gegen das Zugabeverbot den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllen® Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch nicht frei von Rechtsirr tum«, Bs trifft zwar zu, daß nach allgemeinen Rechjjagrund-sätzen Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung - abgesehen von Ausnahmefällen (§ 844, 845 BGB) - nur für die unmittelbar Verletzten entstehen und nur von diesen geltend gemacht werden können® Wenn das Gesetz in Durchbrechung dieses Prinzips entsprechend der in § 13 UnlWG für die Pälle der §§ I und 3 dieses Gesetzes getroffenen Regelung in § 2 ZugabeVO nicht nur den Mitbewerbern, sondern auch den dort genannten Verbänden die Befugnis eingeräumt hat, Verstöße gegen das Zugabeverbot zu verfolgen, so beruht das auf dem Gedanken, daß durch die Zugabeverordnung nicht nur die Mitbewerber geschützt, sondern auch die Möglichkeit gegeben werden sollte, im öffentlichen Interesse Auswüchsen des Zugabewesens entgegenzutreten (vgl BGHZ 11, 260 64-6£? RGZ 120, 47| RG JW 1935, 3157 Nr 6)- 2s erschien dem Gesetzgeber - ebenso wie in den Pallen der § 1, 3’ UnlWG - nicht angebracht, die Verfolgung von Verletzungshandlungen, die die Allgemeinheit berühren, dem Belieben des unmittelbar Verletzten zu Überlassen© Deshalb wurde die Klagebefugnis den Mitbewerbern ohne Rücksicht darauf, ob sie durch die Handlung unmittelbar betroffen worden sind, und ebenso jenen Verbänden gewährt, obwohl diese als unmittelbar Verletzte von vornherein nicht in Betracht kommen konnten© Rur die Auffassung des Berufungsgerichts, äaß die Ansprüche, zu deren Geltendmachung die Verbände in den §§ 2 ZugabeVO, 13 UnlWG befugt worden sind, sich in ihrer rechtlichen Matur von denjenigen Ansprüchen unterschieden, die dem unmittelbar Verletzten zustehen, fehlt es unter diesen Umständen an jeder Rechtsgrundlage© Die Verletzungshandlung erhält ihre rechtliche Charakterisierung durch das Gesetz, das mit ihr verletzt worden ist© Sie stellt sich, wie dargelegt, bei Verstößen gegen das Zugabeverbot als eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 32 ZPO dar© Ist deai Kläger durch § 2 ZugabeVO die Befugnis eingeräumt worden, solche Verstöße zu verfolgen, so ist der Ansprueh, den er in Ausübung dieser Befugnis geltend macht, ein Anspruch aus einer unerlaubten Handlung im Sinne dieser Bestimmung© Es handelt sich dabei, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nicht um den Anspruch des.etwa durch den Verstoß unmittelbar Verletzten Die Auffassung, daß es sich bei der Klagebefugnis der Verbände nach den §§ 13 IäiIWG, 2 ZugabeVO um eine bloße Prozeßstandschaft für den unmittelbar Verletzten handele, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausdrücklich abgelehnt worden (RGZ 120,47), und hiervon abzuweichen, besteht kein Grund© Die dem Kläger eingeräumte Klagebefugnis ist von der des unmittelbar Verletzten unabhängig© Der von ihm auf Grund dieser Befugnis geltend gemachte Anspruch beruht aber auf der gleichen Handlung wie der Anspruch des unmittelbar Verletzten und ist daher rechtlich ebenso wie dieser als Anspruch aus einer unerlaubten Handlung zu charakterisieren© Das Reichsgericht spricht 9* denn auch in den von ihm erörterten Fällen der §§ 13, 1 UnlWG ausdrücklich davon, daß der klagende Verband den Anspruch aus § 1 UnlWG geltend mache» Wenn das Berufungsgericht demgegmüber meint, in allen Fällen der unerlaubten Handlung sei erforderlich, daß ein Schaden entstanden sei oder doch die Entsteheung eines Schadens drohe, so trifft das, wie der Senat in dem Urteil GRUR 1956, 187 (Olivin) ausgeführt hat, zunächst in dieser Allgemeinheit dann nicht zu, wenn der Begriff der unerlaubten Handlung in dem weiteren Sinne des § 32 ZPO verstanden wird» Aber auch abgesehen hiervon kann daraus für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei den,in Rede stehenden Klagen der in § 2 ZugabeVO genannten Verbände...nicht um solche aus unerlaubten Handlungen im Sinne des § 32 ZPO handele, nichts hergeleitet werden» Soweit im Einzelfalle, um eine unerlaubte Handlung als gegeben annehmen zu können, der Eintritt oder die Gefahr der Entstehung eines Schadens vorliegen muß, handelt es sich um eine materiellrechtliche Voraussetzung des von dem klagenden Verband verfolgten Anspruchs, die der Verband in einem solchen Falle ebenso nachweisen muß wie die in jedem Falle für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr» Die Auffassung indessen, daß aus diesem Grunde nur derjenige aus der unerlaubten Handlung klage, in dessen Person der Schaden eingetreten sei oder einzutreten drohe, ist nicht gerechtfertigt und steht im Widerspruch zu der im Gesetz getroffenen Regelung» Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts bildet, wie in dem Urteil GRUR 1956, 187 - Olivin - ausgeftihrt worden ist, die Bestimmung des § 2 ZugabeVO auch nicht die materiell-rechtliche Grundlage des von den Verbänden verfolgten Anspruchs» Diese besteht vielmehr allein in § 1 ZugabeVO, während sieh die Bedeutung der Bestimmung des § 2, soweit sie hier interessiert, darin erschöpft, daß sie die Aktivlegitimation der Verbände für einen materiellrechtlich auf § 1 gestützten Unterlassungsanspruch begründet, die den Verbänden ohne diese Bestimmung fehlen würde® Auch die Ausführungen der Revisionsbeantwortung rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung® Die Revisionsbeantwortung beachtet zunächst nicht, daß der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO weiter geht als der der unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB® Er ist, wie der Senat in dem Urteil GRUR 1956, 187 Olivin - ausgeführt hat, auf solche Handlungen auszudehnen, die durch ein gesetzliches Verbot als unerlaubt gekennzeichnet werden und deren zivilrechtliche Folgen im Gesetz in gleicher Weise wie die der unerlaubten Handlungen der §§ 823 ff BGB geregelt worden sind® In dieser erweiterten Bedeutung setzt der Begriff der unerlaubten Handlung nicht voraus, daß durch die Handlung ein Dritter unmittelbar geschädigt wird® Er umfaßt auch solche Handlungen, die, wie im vorliegenden Palle Verstöße gegen das Zugabeverbot, auch dann unerlaubt sind, wenn sie im Einzelfalle nicht zu einer unmittelbaren Schädigung eines Dritten führen® Der Umstand, daß die aus § 2 ZugabeVO klagenden Verbände durch den von ihnen verfolgten Verstoß gegen das Zugabeverbot nicht geschädigt worden sind, hindert es infolgedessen nicht, die Klage des Verbandes als eine solche aus einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO anzusehen® Die Revisionsbeantwortung läßt ferner außer acht, daß die Zugabeverordnung, wie der Senat in dem vorerwähnten Urteil ausgeführt hat, als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB aufzufassen ist und daher jeder Verstoß gegen das Zugabeverbot, mag er im Einzelfalle zu einer Schädigung eines Britten geführt haben oder nicht, sich nicht nur als unerlaubte Handlung in dem weiteren Sinne des § 32 ZPO, sondern sogar in dem engeren Sinne der §§ 823 ff BGB darstellto Ber Auffassung, daß der Zugabe-rerOrdnung die Eigenschaft eines Schutzgesetzes nur insoweit zukommen könne, als es sich um die Ansprüche des durch einen Verstoß unmittelbar Geschädigten handele, sie also dann nicht als Schutzgesetz anzusprechen sei, wenn ein Mitbewerber oder ein Interessenverband den ihm im Allgemeininteresse in § 2 ZugabeVO gewährten Unterlassungs-anspruch geltend mache, vermochte der Senat nicht beizutrete Soweit die Revisionsbeantwortung schließlich meint, daß die Zugabeverordnung nur eine Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstelle und deshalb die in § 24- UnlWG getroffene Zuständigkeitsregelung auch für Verstöße gegen das Zugabeverbot gelten müsse, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei allen Wettbewerbsverstößen wahlweise neben dem Gerichtsstand des § 24 UnlWG regelmäßig der Gerichtsstand des § 32 ZPO gegeben ist (BGHZ 15» 338 (355) - Gema). und zwar aus der Erwägung heraus, daß jeder Wettbewerbsverstoß zugleich eine unerlaubte Handlung bedeutete Auch aus dem inneren Zusammenhang zwischen der Zugabeverordnung und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kann daher die Revisionsbeantwortung nichts für ihre Auffassung herleit en0 Pie örtliche Zuständigkeit des I&ndgeji chts Köln konnte hiernach nicht mit der Begründung verneint werden, daß es sich bei der gegenwärtigen Klage, soweit der Kläger seine Klagebefugnis aus § 2 ZugabeVO herleitet, nicht um eine solche aus unerlaubten Handlungen im Sinne des § 32 ZPO handele« Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu eingegangen zu werden brauchteo Unter gleichzeitiger Aufhebung auch des erstinstanzlichen Urteils war der Rechtsstreit nach den §§ 538, 565 ZPO* 'vgl dazu BGH GRÜR 1955, 34?.) an das Landgericht zurückzuverweisen, weil die Präge, ob sich die Beklagte entsprechend der Auffassung des Klägers eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung schuldig gemacht hat, tatsächlicher Erörterungen bedarf® ?) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger ^ auch versagt, sich - in Ansehung des ursprünglichen Klageantrages (Weihnachtsteller als Zugabe) - auf die ihm abgetretenen Rechte des Handelsvertreters Heinz Sch^^ zu berufen® Auf die Präge, ob und inwieweit ein auf die §§ 1 SugabeVO, 1 UnlWG, 823 BGB ges&ützter Unterlassungsän-spruch abgetreten werden kann, brauchte nicht eingegangen zu werden, da dem Kläger mit der Abtretungserklärung, so wie das Berufungsgericht sie ausgelegt hat, zu dem mindesten die Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich des Unterlassungs_ ® anspruchs eingeräumt worden ist® Gegen die Zulässigkeit der Einräumung dieser Befugnis bestehen keine rechtlichen Bedenken, da bei dem Kläger mit Rücksicht auf die von € ihm satzungsgemäß verfolgten Zwecke ein eigenes Interesse an der. Verfolgung des ihm nach der Auffassung des Berufungsgerichts abgetretenen Unterlassungsanspruches besteht® Wie die Revisionsbeantwortung hervorhebt, hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, der Kläger habe sich auf die Abtretung nur zu dem Zwecke berufen, sich hierdurch den sonst verschlossenen Gerichtsstand des § 32 ZPO zu eröffnen® Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann hierin aber kein Rechtsraißbrauch erblickt werden, weil, wie der Senat in dem Urteil GRÜR 1956, 187 - Olivin - des Räheren ausgeführt hat, durch die 10 - M Einräumung der Prozeßstand sch aft in Fällen der vorliegenden Art für den Verband nicht eine sonst nicht gegebene Zuständigkeit begründet wird» Allerdings hat der Kläger infolge seiner Prozeßführungsbefugnis die Möglichkeit erlangt, selbst den Rechtsstreit gegen die Beklagte, und zwar in einem Gerichtsstände zu führen, der ihm - vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus - für seine eigenen Ansprüche nicht gegeben gewesen wäre* Biese Möglichkeit folgt aber aus dem Wesen der Prozeßstandschaft» Wenn der Kläger da?on Gebrauch gemacht hat, so kann das nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden» Im Rahmen des ursprünglichen Klageantrages war hiernach auch aus diesen Erwägungen heraus die Aufhebung der Instanzurteile und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht geboten» Eie Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel züge war dem Landgericht zu überlassen» Bock C Wilde Christoph Wörr Nastelski