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BGH · I ZR 78/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 78/54

die von ihr hergestellten Magnettongeräte in Geschäftsankündigungen und Werbeschriften in der Weise anzupreisen* daß sie zur Aufnahme von Musikdarbietungen aller Art und zur beliebigen Wiedergabe dieser”Aufnähme geeignet seien, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß in cler Bundesrepublik und in West-Berlin ' eine Benutzung der Geräte zur Aufnahme von Werken des Repertoires der Klägerin deren Einwilligung bedarf oder ihre Magnettongeräte ohne einen solchen an die Empfänger gerichteten Hinweis zu veräußern, in Kommission zu liefern, zu vermieten oder auf andere Weise zu vertreiben« Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Benutzung der Magnettongeräte zur Aufnahme von Aufführungen •der Werke der ihr angesehlossenen Komponisten die ihr abgetretenen urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse verletze» Sie hat im Jahre 1950 gemeinsam mit der Schallplattenindustrie in einem Rundschreiben an die Hersteller von Magnetton- oder sonstigen Aufnahmegeräten und an die Groß-und Kleinhändler derartiger Geräte auf diese ihre Rechtsansicht hingewiesen« In diesem Rundschreiben sind die Hersteller von Magnetophon- und sonstigen Aufnahmegeräten aufgefordert worden, jede Aufnahme geschützter Musikwerke auf Magnettongeräten zu Vorführ- und anderen Zwecken zu unterlassen und die Erwerber von Selbstaufnahmegeräten darauf hinzuweisen, daß die Herstellung eigener Tonträger ohne Einwilligung der Berechtigten einen unzulässigen Eingriff in die Urheberrechte der Komponisten und Textdichter und. 1) die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall -der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, die von ihr hergestellten Magnettongeräte zu veräußern, in Kommission zu liefern, zu vermieten oder auf andere Weise zu vertreiben, ohne den Empfängern der Geräte die Verpflichtung aufzuerlegen, sie zur Aufnahme oder Vervielfältigung und zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken des Repertoires der Klägerin nur mit ihrer Einwilligung zu benutzen, 2) die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, ihre Magnettongeräte in geschäftlichen Ankündigungen und Werbeschriften in der Weise anzupreisen, daß sie zur Aufnahme von Musikdarbietungen aller Art und zur beliebigen Wiedergabe dieser Darbietungen geeignet”-seien, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, Ent s ch ei d ungsgründ es Ac Die Kernfrage des vorliegenden Rechtsstreits geht dahin, ob durch die Festlegung eines Werkes des von der Klägerin verwalteten Musikrepertoires auf Magnettonband in die der Klägerin übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte auch dann eingegriffen wird, wenn die Aufnahme des Werkes auf Tonband nur zu dem persönlichen Gebrauch und ohne die Absicht, eine Einnahme aus dem Werk zu erzielen, vorgenommen wird» Nur wenn diese Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Urteile der Vorinstanzen zu bejahen ist, bedarf es einer Erörterung der weiteren Frage, welche Rechte die Klägerin aus einer Verletzung ihrer Urheberrechte durch solche privaten Magnet-tonaüfnahmen gegen die Beklagte herleiten kann, die diese Tonbandaufnahmen nicht selbst vornimmt, sondern lediglich • hierfür geeignete Selbstaufnahmegeräte vertreibt» Io Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21» November 1952 (BGHZ 8, 88) dargelegt hat, stellt das Überspielen eines Tonträgers, insbesondere von Schallplatten auf Magnettonbänder eine Vervielfältigung im Sinne von § 11 LitUrhG'dar« Unter den Vervielfältigungsbegriff fällt aber auch die Erst aufnähme des Vortrags oder der Aufführung eines Werkes auf Tonträger; denn Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgend eine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (RGZ 107? Durch dieses an der Schallvorrichtung eingeräumte fiktive Bearbeiterurheberrecht sollten lediglich - mittelbar zu dem Schutze der Schallplattenindustrie - urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte für den ausübenden Künstler an seiner auf Tonträger festgelegten Leistung sichergestelli werden« Durch das im Schrifttum vielfach erörterte Probte ob § 2 Abs 2 LitürhG auch auf die mit Hilfe von Magnettongeräten ohne Erlaubnis des Vortragenden erfolgte Erst-festlegung seiner Leistung anwendbar sei, wird für die Lösung der hier allein entscheidenden Präge, ob durch eine solche Festlegung des Werkes Ausschließlichkeitsrechte des Werkschöjpfers^ verletzt werden, nichts gewönne* Auch wenn die ungenehmigte Erstaufnähme des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe einer Bearbeitung des Werkes gleichzustellen wäre, was nach dem Sinn des § 2 Abs 2 .LitürhG und dem heute allgemein geforderten Leistungsschutz des ausübenden Künstlers naheliegt, so könnte hieraus nicht etwa gefolgert werden, der Aufnehmende bedürfe, soweit er den Tonträger nur zu dem persönlichen Gebrauch verwenden wolle, zu dieser Fixierung fremder Leistung deshalb keiner Erlaubnis des Werkschöpfers, weil jede Bearbeitung eines Werkes zu dem persönlichen Gebrauch frei sei« Eine solche Betrachtungsweise würde einmal übersehen, daß § 2 Abs 2 LitürhG nicht den Aufnehmenden, sondern den Vortragenden, dessen persönliche Leistung allein einen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Bearbeiterrechtes gibt, als Bearbeiter behandelt wissen will, und der Aufnehmende schon aus diesem Grunde ein Recht zur Herstellung des Schallträgers nicht aus dem zugunsten des ausübenden Künstlers geschaffenen Quasi-Bearbeiterschutz ableiten kann« Zum anderen aber muß eine Lösung der hier interessierenden Streitfrage aus § 2 Abs 2 LitUrhG schon darah scheitern, daß diese Gesetzesbestimmung sich überhaupt nur mit der Rechtslage in Ansehung der bereits hergestellten Schallvorrichtung befaßt, über die Zulässigkeit einer solchen Werkfixierung dagegen nichts besagte Die Präge] ob die ohne Wissen des ausübenden Künstlers erfolgte Erstfestlegung seiner Leistung auf einen Schallträger dem Bearbeiterurheberrecht zu unterstellen ist, ist somit nur bedeutsam, für den hier nicht zur Entscheidung stehenden Pall, daß der ausübende Künstler dem Aufnehmenden die Ausübung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an dem ohne seine Erlaubnis hergestellten'Schallträger untersagen will. Auch wenn eine mit Hilfe der Selbstaufnahmegeräte der Beklagten gegen den Willen des Vortragenden Künstlers vorgenommene Erstaufnahme seiner Leistung dem fiktiven Bearbeiterurheberrecht des § 2 Abs 2 LitUrhG unterstellt wird, ändert dies nichts daran, daß die Festlegung als solche eine besondere Art der Vervielfältigung darstellt. 338 /5467) © V/ie sich aus der Begründung zu dem Entwurf der Novelle vom 22© Mai 1910 ergibt, durch die die Vorschrift des § 12 Abs II Ziff 5 LitUrhG eingeführt worden ist, hielt der Gesetzgeber diese Klarstellung für geboten, weil durch diese Novelle die Ausnahmebestimmung des § 22 Abs 1 LitUrhG vom 19© Juni • 1901 beseitigt wurde, die die Übertragung eines erschienenen Werkes der Tonkunst auf Tonträger von einer Erlaubnis des Urhebers freigestellt hatte (Verhandlungen des Reichstags XII« Legislaturperiode II« Session, Anlagen zu den Stenographischen Berichten Aktenstück Nr'341 S 1789)* Die Verwendung der von der Beklagten vertriebenen Selbstaufnahmegeräte zur Herstellung von Tonbandaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke für persönliche Gebrauchszwecke wäre hiernach für den Uiheber nur dann rechtlich unangreifbar,, wenn diese Vervielfältigung durch eine besondere Bestimmung des Urheberrechts gerechtfertigt wäre«, Insoweit könnte nur § 15 Abs 2 LitUrhG in Betracht kommen, wonach eine Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch zulässig ist, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werk eine Einnahme zu erzielen© Übereinkunft zu dem Schutze von Werken der Literatur und Kunst in der seit 210 Oktober 1933 (RGBl 1933 II 889) in Deutschland geltenden Rom-Fassung unvereinbar» Nach dieser Bestimmung des Konventionsrechtes genießt der Urheber eines musikalischen Werkes zwar das ausschließliche Recht, die Übertragung dieses Werkes auf Instrumente zu gestatten, die seiner mechanischen Wiedergabe dienen» Der inneren Gesetzgebung jedes Landes ist jedoch gemäß Art 13 Abs 2 RBÜ das Recht eingeräumt worden, Einschränkungen in Bezug auf diese Konventionsbestimmung festzusetzen» Solche Einschränkungen dürfen aber wiederum nicht zu einer völligen Beseitigung der nach zwingendem Konventionsrecht gewährten Befugnisse führen- So fliegt es hier auch nicht» Denn durch die in § 15 Abs 2 LitürhG vorgesehene Vervielfältigungsfreiheit wird, auch soweit die Vervielfältigung einer musikalischen Aufführung mittels Schallträger in-Frage steht, das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, die Herstellung derartiger Schallträger zu erlauben, nicht im Grundsatz verneint, sondern die Herstellung solcher Werkstücke wird nur im Rahmen des persönlichen Gebrauches aus dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers herausgelöst (vgl BGHZ 11, 135 /I38 f/)» a) Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß dem reinen Wortlaut nach die Herstellung solcher Magnettonaufnahmen durch § 15 Abs 2 LitUrhG gedeckt ist« Es handelt sich zwar um eine Vervielfältigung eigener Art; denn das bespielte Tonband gibt nicht etwas, wie beispielsweise das Notenblatt, das Werk in nur optisch wahrnehmbaren Sinnbildern (Buchstaben, Noten) wieder, sondern hält mit dem Werk zugleich-dessen Aufführung fest« Diese Vervielfältigungsart verschafft somit bei ihrer Hörbar-machung den vollen Werkgenuß, ohne daß es noch der Vermittlung durch einen Vortragenden Künstler bedarf0 Dem Gesetzgeber war jedoch bei Erlaß des Gesetzes von 1901 die Möglichkeit, dem Vortrag eines Werkes der Literatur oder die Aufführung eines Werkes der Tonkunst auf mechanischen Vorrichtungen festzuhalten, bereits bekannt« Die Novelle vom 22« Mai 1910 befaßte sich im wesentlichen gerade mit einer Neuordnung der Rechtslage in Bezug auf mechanische Vorrichtungen, die der Wiedergabe für das Gehör dienen (§§ 2 Abs 2, 12 Abs 2 Nr 5, 22 a LitUrhG) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, daß dei Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die Festlegung eines Werkes auf Schall träger stelle eine besondere Art der Vervielfältigung dar« So heißt es in der Begründung dieser Novelle u«a«s "Daß die ausschließliche Befugnis des Urhebers zur Vervielfältigung seines Werkes auch die zu dem Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör erfolgend Übertragung auf das der Wiedergabe dienende Instrument, ohne Unterschied der Verwendung fest eingefügter Bestandteile oder auswechselbarer Zubehörstücke, mitumfaßt, würde auch ohne eine besondere Bestimmung aus dem Begriffe jene? Befugnis folgen” (vgl Verhandlungen des Reichstags XII5 Legislaturperiode,II» Session, Anlagen zu den stenographischen Berichten Aktenstück Nr 341 S 1789)« Wenn nun § 15 Abs 2 LitUrhG ohne Einschränkung Jede "Vervielfältigung” für persönliche Gebrauchszwecke für zulässig erklärt, muß bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden, daß diese Gesetzesbestimmung, soweit nur ihr buchstäblicher Wortlaut irl Präge steht, auch die Festlegung der Aufführung eines Werkes auf Tonträger einbezieht0 Zwar war ein Verfahren, Schall-' wellen auf einen magnetisierten Draht fetetzuhalten, bereits um die Jahrhundertwende von dem Dänen Poulsen erfunden worden und dieses Verfahren war auch in Deutschland durch mehrere deutsche Patente (Petersen und Poulsen) in den Jahren 1898 bis 1902 bekannt geworden» Diese Erfindungen gewannen jedoch wegen der ungenügenden Lautstärke der Wiedergabe zunächst keine praktische Bedeutung» Erst Ende der zwanziger Jahre hat dieses Verfahren erstmalig bei größeren Rundfunksendern'und bei der Tonfilmherstellung Verwendung gefunden» Für die private Vervielfältigung ist dieses Verfahren auf elektromagnetischer Grundlage erst durch die seit einigen Jahren im Handel befindlichen Selbstaufnahmegeräte bedeutsam geworden (Mediger GRUR 1951, 385)» Es handelt sich somit bei der Vervielfältigung eines Werkes mittels solcher Selbstaufnahmegeräte um einen Sach-| verhalt, der bei Erlaß des § 15 Abs 2 LitUrhG im Jahre 1901 wie auch bei der Änderung des Gesetzes im Jahre 1910 außerhalb des Vorstellungskreises des Gesetzgebers lag» Füfr die Präge, ob dieser Vervielfältigungsvorgang, der einen vom Gesetzgeber nicht in Betracht gezogenen neuen Tatbestand darstellt, noch von dem Sinngehalt dieser Gesetzesnorm erfaßt wird, ist nicht entscheidend, ob es sich bei dem Magnettonverfahren - rein technisch gesehen - um ein völlig neuartiges Verfahren oder nur um eine verfeinerte Art der schon 1910 bekannten mechanischen Vervielfältigungsmethoden handelt. Denn im Streitfall geht es nicht um die technischen Gesetze des Vervielfältigungsvorganges,| sondern um seine Verlegung in den privaten Bereich durch Selbstaufnahmegeräte der von der Beklagten vertriebenen Art1,- die dem privaten Benutzer die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zu dem persönlichen Gebrauch ohne we-| •seäfrl&bhen Aufwand anZeit oder Mühe durch eine einfache, rein mechanische Handhabung dieses Gerätes ermöglichen, • Der Gesetzgeber konnte bei den ihm 1910 bekannten Arten der mechanischen Festlegung einer Aufführung - insbesondere) den Schallplatten - wegen des kostspieligen und mühsamen, besondere Kenntnisse voraussetzenden Vervielfältigungsvorganges nicht damit rechnen, die Herstellung einzelner Stücke solcher Vervielfältigungen für persönliche Gebrauchszwecke könnte ernsthaft in Betr'acht kommen* Es bleibt somit zu prüfen, ob durch den neuen Sachverhalt, den die Erfindung des Magnettonverfahrens geschaffen hat, ein urheberrechtlich bedeutsamer, vom Gesetzgeber nicht gesehener Interessenkonflikt aufgetreten ist, dessen Lösungl nicht aus § 1.5 Abs 2 LitUrhG entnommen werden kann, weil er| nicht mehr unter den Interessenausgleich fällt, den allein der Gesetzgeber mit dieser Rechtsnorm angestrebt hat* Entgegen der Auffassung der Beklagten muß auch gegenüber einem sprachlich eindeutigen Wortlaut eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes Platz greifen, wenn der zur Entscheidung stehende Int'eressenkonflikt bei Erlaß des Gesetzes noch nicht ins Auge gefaßt werden konnte, weil er erst durch die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Zeitpunkt in Erscheinung getreten ist (vgl BGHZ 2, 176 /I847)<> Die Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 2 GrundG) gestattet dem Richter nicht nur, das Recht im Sinne seiner Weiterentwicklung durch Auslegung des gesetzten Rechts fortzubilden, sondern verpflichtet ihn sogar dazu, wenn die Findung einer gerechten Entscheidung dies erfordert (BGHZ 3, 308 £$157)o Höher als der Wortlaut des Gesetzes steht sein Sinn und Zweck« Diesen im Einzelfall der Rechtsanwendung nutzbar zu machen und danach unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Streitfall einer billigen und vernünftigen Lösung zuzuführen, ist die Aufgabe des Richters (so RGZ 142, 36 £K0 f?'). Es handelt sich hierbei um ein Problem der Rechtsfindung, das sich der Rechtsprechung gerade auf dem Gebiet des Urheberrechtes durch die rasch fortschreitende Entwicklung der Technik, die eine Anpassung der aus der • Jahrhundertwende stammenden Urhebergesetze an die veränderten Verhältnisse erforderlich machte, bereits mehrfach gestellt- hat« Vom urheberrechtlichen Blickpunkt aus ist bedeutsam für die Gesetzesauslegung nicht der technische Fortschritt als solcher, der durch die neuen technischen Errungenschaften erzielt worden ist, sondern dessen Auswirkungen auf diejenigen Rechtsverhältnisse, die durch die Urheberrechtsgesetzgebung geregelt werden sollten« Jedem Gesetz liegt eine Interessenabwägung zugrunde, die in bestimmter Weise auf das soziale Leben einwirken will« Sollen neue Tatbestandsgruppen, die bei Es fragt sich somit im Streitfall, ob nach Sinn und Zweck des § 15 Abs 2 LitUrhG und der für diese Bestimmung maßgebenden Wertentscheidung unter Berücksichtigung der aus dem Gesamtsystem des Urheberrechts zu entnehmenden Wertungen es gerechtfertigt und geboten erscheint, durch eine einschränkende Auslegung dieser Gesetzesbestimmung den von dem Gesetzgeber nicht ins Auge gefaßten Tatbestand der Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf Magnettonband von der Vervielfältigungsfreiheit zu dem persönlichen Gebrauch auszunehmen» Die dem früheren Privilegienwesen zugrunde liegende Rechtsvorstellung, dem Urheber stehe ein wirtschaftlicher Nutzen aus seiner Geistesschöpfung nur insoweit zu* als ihm der Gesetzgeber durch eine in seinem Ermessen stehende Verleihung von ausschließlichen Nutzungsrechten einen solchen Ertrag zubillige, ist durch die Lehre vom geistig^ Eigentumf das dem Urheber durch die Schöpfung des Werkes' zuwächst, in allen Kulturstaaten seit langem überwundene Für das moderne Urheberrecht wird allseitig anerkannt, daß die Nutzungsrechte des Urhebers nur die Ausstrahlungen seines durch den Schöpfungsakt begründeten geistigen Eigentums sind. Die Herrschaft des Urhebers über sein Werk,' auf den sich sein Anspruch auf einen gerechten Lohn für eine Verwertung seiner Leistung durch Dritte gründet, wird ihm hiernach nicht erst durch den Gesetzgeber verliehen, sondern folgt aus der Natur der Sache, nämlich aus seinem geistigen Eigentum, das durch die positive Gesetzgebung nur seine Anerkennung und Ausgestaltung findet, Dieser das Urheberrecht beherrschende Rechtsgedanke ist-bei der Auslegung urheberrechtlicher Gesetzesnormen stets im Auge zu behalten (vgl Ulmer aaO S 35 4-6, S 59 ff)o Es bedeutet auch durchaus keine grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Preihaltung des privaten Bereichs von der Ausübung urheberrechtlicher Befugnisse, wenn er die Nutzungsrechte des Urhebers, soweit die Aufführung, die Vorführung oder der Vortrag seines Werkes in Frage steht, auf die öffentliche Ausübung dieser Befugnisse beschränkt hat* Denn dies erklärt sich allein daraus, daß bei der Eigenart dieser Werknutzung keine wesentliche Einbuße des Urhebers zu befürchten steht, wenn sie bei Vornahme im privaten Bereich von der Vergütungspflicht freigestellt wird« Damit wird aber keineswegs im Grundsatz dem Werkschöpfer jeglicher wirtschaftlicher Ertrag aus dem Genuß seines Werkes im häuslichen Bereich abgeschnitten« Denn das Bedürfnis nach einem Werkgenuß in der privaten Sphäre kann in der Regel nur befriedigt werden, indem Vervielfältigungsstücke des Werkes (zoB„ Noten, Schallplatten) erworben und mit der Entrichtung des Kaufpreises für das Werkstück gleichseitig die Vergütungspflicht des gewerblichen Vervielfältigers abgegolten wird„ Es trifft somit nicht den Kern des hier zu entscheidenden Problems, wenn geltend gemacht wird, daß nach urheberrechtlichen Grundsätzen der Werkgenuß im privaten Kreis frei von einer Urhebervergütung sei« Der Gesetzgeber konnte nur nach dem damaligen Stand der technischen Entwicklung davon ausgehen, daß es zu dem wirtschaftlichen Schutze der Leistung des Urhebers • ausreicht, wenn der Urheber nicht in ein unmittelbares Verhältnis zu dem privaten Nutzer seiner Leistung gebracht wird, sondern die Vergütungspflicht dem Werkmittler, also dem Verleger, dem Veranstalter der öffentlichen Aufführung oder dem Schallplattenhersteller auferlegt wird, der dann - wirtschaftlich gesehen - durch entsprechende Preiskalkulation die Urhebervergütung von demjenigen einzieht, dem die Leistung des Urhebers -entsprechend ihrer wesensgemäßen Zweckbestimmung - durch ihren rein ideellen .Genuß zugute kommt„ Der Werkgenuß, den die private Aufführung eines Werkes vermittelt, wird in der Regel mit dem Erwerb des grundsätzlich mit einer Urhebergebühr belasteten Vervielfältigungsexemplars abgegolten, so daß die Freistellung der nichtöffentlichen I Aufführung von einer Urhebervergütung in Wahrheit nur den] Sinn hat, eine doppelte Leistung zu verhindern (vgl Tr old ’’Anspruch des Urhebers auf Entgelt für den privaten Werk-genuß», Schweizerische Mitteilungen für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 1951? 53 £5§?) » Gerade weil aber die private Werknutzung im allgemeinen von dem.Besitz eines Vervielfältigungsstückes abhängig ist, war es geboten, dem Urheber das Vervielfältigungsrecht ohne Begrenzung auf die gewerbliche oder öffentliche Sphäre vorzubehalten, wollte man nicht sein Recht auf ein gereghtesoEntgelt für den Werkgenuß im häuslichen | Bereich ernsthaft gefährden. Wäre es richtig, daß nach dem Grundgedanken des Urheberrechtes die private Sphäre eine unübersehreit-bare Schranke für die Nutzungsrechte des Urhebers und damit praktisch für seinen Vergütungsanspruch bildete, I so würde der Urheber aus allen Werken, die vorwiegend für den Werkgenuß im privaten Bereich geschaffen werden, wie dies vor allem für die Werke der Literatur zutrifft, kaum noch wirtschaftliche Früchte aus seiner Arbeit ziehen können, sobald die Technik es dem einzelnen ermöglicht, ohne besondere Kosten und Mühen Werkstücke im häuslichen Bereich selbst herzustellen, die einen einwandfreien Werkgenuß vermitteln und den gewerblich hergestellten Vervielfältigungsstücken gleichwertig 1. fließen zu lassen, wenn die Nutzung' des Werkes sich ausschließlich im privaten Raum abspielt0 Nach dem Grundgedanken des Urheberrechtes, das vor allem auch die wirtschaftlichen Belange des geistig Schaffenden sichern will, ist bei einem solchen Interessenwiderstreit zwischen der schöpferischen Sphäre des Urhebers und der privaten Sphäre des Werknutzers vielmehr der schöpferischen Sphäre,.ohne die eine Werknutzung überhaupt nicht möglich wäre, der . So ergibt denn auch § 15 Abs 1 LitUrhG mit aller Deutlichkeit, daß grundsätzlich jede Vervielfältigung ohne Einwilligung des Urhebers verboten ist, gleichgültig, ob der Vervielfältigungsvorgang privat, öffentlich oder gewerbsmäßig vor sich geht,, § 15 Abs 2 LitUrhG stellt, wie bereits hervorgehoben wurde, nicht auf den Vervielfältigungsvorgang als solchen, sondern allein auf den Gebrauchszweck der Vervielfältigung ab (de Boor, GRUR 1954, 440 Z^447’) o Werden innerhalb der privaten Sphäre Vervielfäl-tigungsstücke zu dem Zweck, sie gewerbsmäßig zu vertreiben, hergestellt, so stellt dies unbestritten eine Urheberverletzung dar» Auch die Kontrolle solcher Vervielfältigungsvorgänge setzt aber in gewissem Umfang ein Eindringen in den privaten Bereich voraus, ohne daß hieraus jemals die Zulässigkeit derartiger Vervielfältigungen gefolgert worden wäre, wie auch die Überprüfung des Rundfunkerapfanges durch sogenannte Schwarzhörer stets unbeanstandet hingenommen worden ist„ Es kann demnach nicht, wie die Beklagte geltend macht, der tragende Sinn der Freigabe der Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch gewesen sein,, die private Sphäre des Werknutzers vor Ansprüchen des Urhebers abzuschirmen© Der in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannte Leitgedanke des Urheberrechts, daß der Urheber tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten zu beteiligen sei, die aus seinem Werk gezogen werden (BGHZ 11, 135» ^43/; BGHZ 13, 115 /Tl8/) stellt nur eine Mindestforderung zu dem Schutz der materiellen Belange des Urhebers dar und ist auf das im Urheberrecht herrschende System der gewerbsmäßigen Werkvermittlung zugeschnitten« Dieser Leitgedanke berechtigt jedoch nicht zu dem Gegenschluß, daß dem Urheber für seine Leistung, wenn sie ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen ausgewertet wird, eine Vergütung nicht gebühre (BGHZ 13, 115 /I20, 124, 126 ffJ) Eine solche Auffassung würde auf eine Aushöhlung der Nutzungsrechte des Urhebers hinauslaufen, soweit die Vorgänge, die bisher seinen Vergütungsanspruch auslösten, durch die Entwicklung der Technik völlig in die private Sphäre verlegt werden« 3) Damit ist klargestellt, daß es sich bei der Vervielfältigungsfreiheit nach § 15 Abs 2 LitürhG um eine echte (-Ausnahme von dem Grundgedanken des Gesetzes handelt, nach £• dem dem Urheber ein v/irtschaftlicher Ertrag auch aus dem ■. "Die rechtswidrige Vervielfältigung wird vom Entwürfe dem hergebrachten Sprachgebrauche gemäß als Nachdruck bezeichnet«, Unter diesen Begriff fällt jedoch, wie sich aus § 15 Abs 1 ergibt, nicht nur die mechanische Vervielfältigung im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 11«, Juni 1870o Vielmehr soll grundsätzlich jede Vervielfältigung dem Urheber Vorbehalten bleiben, so daß es seiner Einwilligung be-. darf, selbst wenn es sich um ein einzelnes Exemplar handelt und wenn das Exemplar auf anderem als mechanischem Wege hergestellt werden soll«, Eingriffe in die berechtigten Interessen des Urhebers sind durch das geltende Gesetz nicht vollständig ausgeschlossen, namentlich darf, wie die Rechtsprechung annimmt, von den verschiedenen Stimmen einer Opernpartitur je eine Abschrift ohne Zustimmung des Komponisten hergestellt und zur öffentlichen Aufführung des Werkes benutzt werden,, Die neue Vorschrift beseitigt diesen Mißstand«. Andererseits muß aber die Möglichkeit gewahrt bleiben, Abschriften für den eigenen Privatgebrauch anzufertigen«, Der $ 15 Abs 2 erklärt deshalb eine Vervielfältigung für statthaft, welche nur dem persönlichen Gebrauche dient und auch nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen; daß die Vervielfältigung auf nichtmechanischem Wege bewirkt wird, ist dabei nicht vorausgesetzt«, Hiernach dürfen Mitglieder von Gesang- oder Theatervereinen Abschriften und Abzüge von Noten oder den Rollen eines Bühnenwerk'es her-stellen, um sie für Aufführungen zu benutzen, zu denen die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden (§ '27 Abs 1 Satz 1 des Entwurfes), Soll dagegen mittels- der Aufführung eine Einnahme erzielt wer-. ohne Beschränkung auf persönliche Gebrauchszwecke vom Urheberschutz freigestellt wurde (§ 22 LitUrhG von 1901; vgl hierzu BGHZ 11, 135 /T4l7)* bestand für den Gesetzgeber von 1901 schon-aus diesem Grunde keine Veranlassung, • bei der Abfassung des § 15 Abs 2 diese besondere Vervielfäl^ tigungsart zu berücksichtigen. Es ist vielmehr den Vorinstanzen beizupflichten, daß der j Gesetzgeber von 1910 nach dem damaligen Stand der Technik J ebensowenig wie im Jahre 1901 daran gedacht hat, es werde 1 technisch und auch wirtschaftlich ernsthaft in Betracht kommen, einzelne Tonaufnahmen nur für persönliche Ge-brauchszwecke herzüstellen. somit die Übertragung der Aufführung eines Werkes auf SchallVorrichtungen nicht ausdrücklich von der Vervielfältigungsfreiheit für den persönlichen Gebrauch ausnahmä so erklärt sich dies daraus, daß bei den damals bekannten Arten solcher Tonträger angesichts der technischen Schwer fälligkeit und der Kostspieligkeit des Vervielfältigungsverfahrens die Annahme fern lag? diese könnten in einzelnen Exemplaren für den persönlichen Gebrauch hergestellt werden,» Der Gesetzgeber konnte vielmehr davon ausgehen, daß bei den Vervielfältigungsartendie bei Schaffung des Gesetzes allein für eine nichtgewerbliche Vervielfältigung in Betracht kamen; die Freigabe der privaten Vervielfältigungen keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers zur Folge haben würde« Denn die Notenabschriften konnten wegen ihrer schlechten Lesbarkeit nicht ernsthaft mit Druckexemplaren in Wettbewerb treten« Sie eigneten sich in der Regel auch nicht für die Festlegung komplizierterer Kompositionen füi mehrere Instrumente« Ihre Anfertigung kam, wegen der Umständlichkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, in der Regel- nur für solche Personen in Betracht«, die sich den Ankauf von Druckexemplaren nicht leisten konnten«, also von vornherein wegen ihrer schlechten finanziellen Lage als Käufer von Notenblättern oder Büchern ausfielen» bestimmung berufen, die Musikausübung durch minderbemittelte Musikliebhaber zu erleichtern» Denn für die private Bandaufnahme mittels eines Magnettongerätes kommt bei desi noch beträchtlichen Anschaffungskosten dieser Apparate nur eine Bevölkerungsschicht in Präge, die des durch § 15 Abs 2 angestrebten sozialen Schutzes nicht bedarf.Die Freistellung der privaten Bandaufnahme von einer Urhebervergütung würde aber auch nicht der Musikpflege durch Musikausübende dienen» Während die privaten Vervielfältigungen, die der Gesetzgeber nach dem.damaligen Stand der Technik allein in Betracht ziehen konnte, das Werk nur in Sinnbildern, die dem Auge wahrnehmbar sind, festlegten und es zu dem vollen Werkgenuß noch der Aufführung bedurfte, die besondere Fähigkeiten voraussetzt, wird auf dem Magnettonband nicht nur das Werk, sonderh zugleich auch dessen Aufführung festgehalten» Zum Genuß des Werkes genügt, die Hörbarmachung der Vervielfältigung, ein Vorgang, der keinerlei musikalisches Verständnis oder Können voraussetzt, sondern auf rein mechanischem Wege aus gelöst wird» Daß Musikliebhaber dieses Verfahren auch zu dem Zweck benützen können, um durch Aufnahme und Wiedergabe ihr Spiel oder ihre Stimme zu überprüfen und zu verbessern, kann gegenüber der unbeschränkten Verwendbarkeit des Verfahrens für jedermann um so weniger ins Gewicht fallen, als es sich auch insoweit um eine zusätzliche Nutzung handelt, für die bislang keine Möglichkeit bestand» 1910 unvereinbary der dahin geht* dem Werkschöpfer durch Erstreckung seines ausschließlichen Vervielfältigungsrechts auf die Übertragung seines Werkes auf Tonträger einen wirtschaftlichen Nutzen gerade auch aus dem Werkgenuß im privaten Bereich zu sichern«, der an den Besitz solcher Werkstücke anknüpftp Denn praktisch würde es zu einer weitgehenden Entwertung der mechanischen Rechte der Musikschaffenden führen, wenn die Urhebergebühr für die Herstellung solcher Schallträger nur deshalb entfallen sollte, weil sich mit Hilfe komplizierter technischer Apparaturen der nunmehr nur noch rein automatisch zu bewirkende Ver yi e1fälrfci^un^s-Vorgang aus dem .geweblichen in den privaten Sektor verlagert hat«, Dies würde einen Rückschritt gegenüber dem. Rechtszustand von 1870 bedeuten, unter dessen Herrschaft das Reichsgericht ausgeführt hats »Die Möglichkeit der Benutzung der Komposition auf anderem als von dem Urheber genehmigten Wege soll erschwert werden dadurch, daß die ohne diese Genehmigung ins Leben gerufene mechanische Vervielfältigung des in dauernden Zeichen fixierten Tonwerks und der Vertrieb der so hergestellten Exemplare verboten ist" (RGZ 27j 60 /$§/)* e) In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Magnettonaufnähme auf Grund ihrer Vollkommen heit.und ihrer unbegrenzten Haltbarkeit, die sie gewerblichen Vervielfältigungen gleichstellt, uneingeschränkt verkehrsfähig ist, wodurch sich die Gefahren für den Urheber im Vergleich zu der von dem Gesetzgeber allein ins Auge gefaßten unzulänglichen privaten Vervielfältigungsmöglichkeit durch Handabschriften erheblich steigern,. f^ Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß diese weitgehende Gefährdung der wirtschaftlichen Belange der Urheber dem Schützgedanken des Urheberrechtes widerspricht und daß demgegenüber das interesse der Betroffenen, ihre private Sphäre von urheberrechtlichen Ansprüchen freizuhalten, zurücktreten muß0 Bei dies.er Interessenabwägung fällt des weiteren auch folgendes ins Gewicht? Sollen Schallplatten auf Band überspielt werden, so bedarf es hierzu nicht eines Ankaufs der Schallplattee Die Übertragung auf Band ist vielmehr ohne weiteres durch Aufnahme einer Rundfunksendung von Schallplatten durchführbar, ganz abgesehen von der Möglichkeit, sich mit Hilfe geliehener Schallplatten ein Bandarchiv mit den jeweiligen Lieblingsstücken anzulegen* Für den Besitzer eines Magnettongerätes würde somit der Ankauf einer Schallplatte, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, reizlos und überflüssig» Eine Verringerung der Schallplattenumsätze ginge aber zu Lasten der Lizenzgebühren der Urheber,, g) Für die Rechtslage ist es ohne Bedeutung, wie’ groß der tatsächliche Schaden der Urhbbsr bei dem gegenwärtigen Stand der Verbreitung der Magnettongeräte ist» Entscheidend ist allein, daß diese neuartige private Vervielfältigungsart von Urhebergut ihrem Wesen nach geeignet ist, dem Urheber erhebliche wirtschaftliche Nachteile zuzufügen, wenn sie nicht in sein Ausschließlichkeitsrecht einbezogen wird» Besteht aber auch nur die Möglichkeit schweren Schadens für den Urheber, so hat die Gesetzesauslegung das ihrige zu tun, daß er ver-^ ■ hütet werde (so RGZ 113? Die Aufnahme von Werken des von der Klägerin verwalteten Musikrepertoires auf Magnettonband stellt nach alle dem auch dann eine Verletzung der der Klägerin übertragenen urheberrechtlichen Befugnisse dar* wenn sie nur zu dem persönlichen Gebrauch und ohne Gewinnabsicht erfolgt; denn diese private Festlegung der Aufführung eines Werkes kann nach dem Schutzgedanken des Urheberrechts nicht der Ausnahmevorschrift des § 15 Abs 2 LitUrhG unterstellt werden* die nur eine sehr viel engere, wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallende Befugnislücke im Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers bezweckte,, Für den Unterlassungsanspruch genügt es, daß durch das Verhalten der Beklagten die Schutzrechte der Klägerin gefährdet werden oder doch ein erheblicher Anlaß zur Besorgnis solcher Gefährdung vorliegt (RGZ 101, 135 /T38/)» Der Umstand, daß die Selbstaufnahmegeräte, wie die Beklagte geltend macht, auch ohne Eingriff in Urheberrechte benutzt werden können, beispielsweise als Diktiergeräte, steht der ernsthaften Besorgnis eines urheberverletzenden Verhaltens der privaten Benutzer dieser Geräte nicht entgegen» Dies umso weniger, als die Beklagte selbst in ihrer Werbung herausstellt, daß mit diesen Apparaten Rund' funksendungen sowie Schallplatten auf Tonband überspielt werden können und das Gerät auf diese Verwendungsmöglichkeit abgestimmt ist, jedenfalls soweit es sich um' die beiden Tasten "Radio" und "Platte" handelt» Es ist zwar denkbar, daß sich auch Aufnahmen von Rundfunksendungen : und Schallplatten im urheberrechtsfreien Raum abspielen • können0 Die überwiegende Zahl der im allgemeinen für eine Bandaufnahme in Betracht kommenden Musiksendungen steht aber unter Urheberrechtsschutz, wobei bei Schallplatten darüberhinaus, auch soweit es sich um ungeschützten Musik-bestand handelt, eine Verletzung der Bearbeiterurheber-reehte der Schallplattenhersteller in Frage steht» Wenn erklärungen der jeweiligen Abnehmer der Beklagten - also in der Regel der Großhändler - die Klägerin nicht wesentlich wirksamer gegen Urheberrechtsverletzungen schützen würde als ein bloßer Hinweis auf die Rechtslage« Denn durch solche Verpflichtungserklärungen, die nach der Fassung des Klagantrags kein lückenloses Reverssystem ergeben hätten* würde nicht etwa eine Kontrolle der jeweiligen Letztabnehmer, also der privaten Benutzer der Geräte ermöglicht« Bei dieser Sachlage war es bei Abwägung der Parteiinteressen als ausreichend aber auch geboten anzusehen, die Zulässigkeit des Vertriebes der Apparate der Beklagten von einer Belehrung der Abnehmer der Beklagten über die urheberrechtliche Lage abhängig zu machen« 3) Auch dem weiteren Angriff der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe das Unterlassungsgebot auf den Rechtsverkehr innerhalb der Bundesrepublik und West-Berlin beschränken müssen, kann der Erfolg nicht versagt werden« Zwar greift die auf § 551 Ziff 7 ZPO gestützte Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe Seinen dahingehenden Hilfsantrag nicht beschieden, nicht durcho Über diesen Hilfsantrag ist vielmehr stillschweigend dadurch entschieden worden, daß das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag in vollem Umfang stattgegeben hat Jedoch ist die weite Passung des Unterlassungsgebotes, die auch die Werbung der Beklagten für ihre Magnettongeräte und deren Vertrieb im Ausland von der Erfüllung der Auflage abhängig macht, aus sachlichrechtlichen Gründen nicht haltbar« Zwar besteht für den von der Klägerin verwalteten Musikbestand ein nahezu umfassender internationaler Urheberschutz auf vertraglicher Basis, durch den die fraglichen Kompositionen auch in den meisten für den Export der Beklagten in Betracht kommenden Gebieten geschützt sind« Der Klägerin stehen jedoch in Bezug auf brauchszwecke erstreckt, mag auch insoweit die Rechtslage ohnehin für den Erwerber des Gerätes klarliegen0 \Deh»i würde der Hinweis ausdrücklich auf die Benutzung der Apparate für persönliche Gebrauchszwecke beschränkt, so könnte dies zu dem Irrtum Veranlassung geben, die Herstellung von Vervielfältigungsstücken für gewerbliche Zwecke sei durch-entsprechende Vereinbarungen der Parteien von der Erlaubnispflicht der Klägerin freigestellt,, Bei Abwägungen der Interessen der Parteien läßt es hiernach keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht die Auflage nicht auf Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch beschränkt ha I, Q Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in dieser Sache damit rechnen mußte, daß ihre Rechtsauffassung über die Zulässigkeit der Benutzung ihrer Geräte für Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch von den Gerichten nicht geteilt werde* Bie Beklagte sei demgemäß verpflichtet gewesen, Vorkehrungen zu treffen, um Verletzungen des Urheberrechts auszuschließen* Sie habe ^fahrlässig gehandelt, indem sie die Geräte ohne den ihr vorgeschriebenen Revers in den Verkehr gebracht habe« schwierigen und in den Fachkreisen des Inund Auslandes eingehend erörterten Rechtsfrage, zu der sich eine als herrschend anzusehende Meinung auch gegenwärtig noch nicht eindeutig gebildet hat» Die Beklagte konnte sich für die Richtigkeit der von ihr vertretenen Rechtsauffassung auf die Stellungnahme namhafter Fachjjuristen berufen» Die Beurteilung der Streitfrage war für ihren gesamten Geschäftsbetrieb von weittragender Bedeutung» Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte trotz der ihr ungünstigen Urteile der Tatsacheninstanzen an ihrer Rechts auffassung festhalten und eine Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung abwarten, . /28j£7"; und die dort angeführten Entscheidungen; 146 , 133 /I447; 1485 225 /^’347)o Diese Klärung war mit der Entscheidung des Senats vom 21» November 1952 (BGHZ 8, 88) noch nicht eingetreten, da der Senat in dieser Entscheidung die Frage ausdrücklich offengelassen hat, ob die privaten Zwecken dienende Magnettonaufnahme unter § 15 Abs 2 LitUrhG fällt» In diesem Zusammenhang ist auch noch folgendes zu berücksichtigen! Die Beklagte könnte den Urteilen der Instanzgerichte nur Folge leisten,- indem sie entweder den Vertrieb ihrer Apparate ganz einstellte oder aber ihren Abnehmern eine von ihrem Standpunkt aus gesetzlich nicht gerechtfertigte Verpflichtung auferlegte» Wenn die Beklagte auch diese Verpflichtung ihrer Abnehmer bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites in dem von ihr erhofften Sinne hätte begrenzen können, so wäre dies doch eine für ihre gesamte Werbung und den Ablauf ihres Geschäftsbetriebes außerordentlich einschneidende ' Maßnahme gewesen, deren Auswirkungen auch über den Ab- vom Rechtsstandpunkt der Beklagten aus nur vorsorgliche Maßnahmen waren ihr auch bei pflichtgemäßer Interessenabwägung angesichts der äußerst umstrittenen Rechtslage nicht zuzu demuten« Insoweit liegt der Sachverhalt anders als in den Entscheidungen des Senates zu der Präge, von welchem Zeitpunkt eine durch Rechtsirrtum veranlaßte Zahlungsweigerung zu vertreten ist (I ZR 33/50 vom 9o Februar 1951, Lindenmaier-Möhring BGB § 285 Nr 1;

Zitierte Normen: § 2 LitUrhG § 6 PatG § 15 LitUrhG § 1004 BGB
privatSchallplatteUrheberUrheberrechtWerkKlägerinVervielfältigung

Volltext der Entscheidung

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I ZR 78/54
oSV ^
; Verkündet : . am 18o Mai 1955
(jrunau, Justizobersekretär aXs Urkundebeamter der Ge-- schäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 äer Firma Go Sch 00P , Apparatebau GomoboHo, vertreten durch ihre Geschäftsführer Pro-Ingo Martinj|Bund Max R00), P0H^0,
Ka^B—t r o	,
Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prözeßbevollraächtigter?
Rechtsanwalt Dr0
gegen
 die GEMA (vormals S(HP), Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Verviel-fältigungsrechte, B0BP-G0H0^P, HPHHÜI00-00 0/01 vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Erich S<
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof<
Br«
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* tue« Wilde, Dr« Bock,
 Dr„ Krüger-Nieland, Drc Nastelski und Dr« Nörr
 für Recht erkannt?
Io Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 23o Februar 1954 - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt?
Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe es in der Bundesrepublik und in West-Berlin zu unterlassen,

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die von ihr hergestellten Magnettongeräte in Geschäftsankündigungen und Werbeschriften in der Weise anzupreisen* daß sie zur Aufnahme von Musikdarbietungen aller Art und zur beliebigen Wiedergabe dieser”Aufnähme geeignet seien, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß in cler Bundesrepublik und in West-Berlin ' eine Benutzung der Geräte zur Aufnahme von Werken des Repertoires der Klägerin deren Einwilligung bedarf
 oder
ihre Magnettongeräte ohne einen solchen an die Empfänger gerichteten Hinweis zu veräußern, in Kommission zu liefern, zu vermieten oder auf andere Weise zu vertreiben«
Im übrigen wird die Klage abgewiesen«
II« Die Anschlußrevision wird zurückgewiesen«
Iil« Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4«
Von Rechts wegen
- 3 ~
Tatbestandjl
 Die Klägerin nimmt auf Grund von Verträgen, die sie mit der Mehrzahl deutscher Komponisten geschlossen hat, deren Aufführungsrechte wahr» Durch Abkommen mit ausländischen Aufführungsgesellschaften ist sie mit der Wahrnehmung der gleichen Rechte für die angeschlossenen ausländischen Komponisten betraut® Außerdem werden der Klägerin in der Regel von den ihr angeschlossenen Urhebern deren Rechte zur Herstellung von Schallvorrichtungen mit übertragen® Diese sogenannten mechanischen Verviel« fältigungsrechte überläßt die Klägerin dem Bureau International de lfEdition Mechanique (BIEM) zur Auswertung.
Die Klägerin verwaltet jedoch in Deutschland für das BIEM diese mechanischen Rechte, an denen der Schallplattenindustrie eine Lizenz erteilt worden ist«
Die Beklagte stellt Magnettongeräte her und bringt diese Tonaufnahmegeräte unter der Bezeichnung nSch^^~ Supraphon", "Sch^^-Konsolette*' und "Schaub-Supracord-Chassis” und die dazu erforderlichen Tonträger als "Schl^-Supracord-Drähte’' in den Handel« Die Geräte werden entweder in Verbindung mit Radio-Geräten und Plattenspielern als "Supraphon", lediglich in Verbindung mit Plattenspielern als “Konsolette” oder zu dem Einbau in Tonmöbel als "Supracord-Chassis" geliefert®
Alle diese Geräte verschaffen dem Benutzer die Möglichkeit,
a)	entweder in Verbindung mit einem Radiogerät oder einem Plattenspieler eine im Radio::idargebotene oder auf einer Schallplatte fixierte Musikaufführung auf einen Tondraht aufzunehmen,
b)	oder unter Verwendung eines Mikrophons akustische Darbietungen _ gleichgültig, ob diese durch das Abspielen von Schallplatten oder in anderer Weise hervorgebracht werden— auf einen Tondraht zu übertragen,
c)	die Aufnahme wiederzugeben®
- 4 ~
Die Fixierung der Aufnahme erfolgt durch elektromagnetische Beeinflussung eines Tondrahtes, der zwischen zwei Spulen äbläuft. Der Draht wird von einer Spule mit einem Durchmesser von ca 8 cm auf eine größere Spule von etwa Schallplattengröße abgerollt. Die Laufzeit des Tondrahtes' beträgt etwa je eine Stunde Aufnahme- und Wiedergabedauer. Durch Koppelung zweier Spülen kann die Laufzeit auf zwei Stunden ausgedehnt werden.
Die Aufnahme auf einem Tondraht ist praktisch unbegrenzt haltbar und kann beliebig oft wiedergegeben werden, Der sehr widerstandsfähige Tondraht kann auch unbeschränkl lange Zeit aufbewahrt werden. Weiter besteht die Möglichkeit; die fixierte Aufnahme jederzeit wieder zu löschen und den Tondraht für eine neue Aufnahme zu verwenden«, Der Tondraht ist daher praktisch zeitlich unbegrenzt verwertbar.
Die Handhabung der von der Beklagten vertriebenen Magnettongeräte ist sehr einfach und jedem Laien verständlich. Für das Gerät "Schaub-Konsolette" genügen beispielsweise nur einige leichte Handgriffe, um das Aufnahmegerät in Tätigkeit zu setzen. An dem Gerät befinden sich drei rote Aufnahmetasten, beschriftet mit "Platte", "Radio", "Mikrophon". Werden diese Tasten einzeln niedergedrückt., so wird dadurch die entsprechende Aufnahme auf dem Magnettondraht veranlaßt. Eine weiße Wiedergabetaste löst nach Niederdrücken die tonmäßige Wiedergabe der Tondrahtaufnahmen aus. Der Druck auf eine weitere weiße Taste schaltet die Wiedergabe von Schallplattenaufnahmen ein.
Entsprechende Vorrichtungen befinden sich an den übrigen Geräten der Beklagten. •
• Für den Absatz ihrer Geräte wirbt die Beklagte durch Verbreitung bebilderter Prospekte, in denen es u.a.heißt?
."Man hört Rundfunk- oder Schallplattenspiel und nimmt gleichzeitig die Darbietungen auf den Ton-draht auf".
"Der anspruchsvolle Rundfunk- und Musikfreund hat in diesem Spezialgerät, außer einem hochwertigen Rundfunkempfänger mit Plattenspieler, die langersehnte Möglichkeit, sowohl über das Mikrophon, als auch <rom Punk und von der- Schallplatte Ton-aufnähmen selbst zu machen"„
"..« Durch einfachen Anschluß wird jeder gute Radioapparat zu dem. kompletten Privat-TonstudiOo Man hört eine wertvolle Rundfunksendung und nimmt sie gleichzeitig auf den Magnettondraht auf; man stellt mit Schallplatten ganze Konzerte auf dem Tondraht zusammen; ooo"
"Ein wesentliches Zubehör zu der "Sch^pMConsolette" i'st der "Sch^^-Supracord-Tondraht" ..»« Aus wertvollen Aufnahmen kann man mit den Spulen ein kostbares Ton-Archiv zusammenstellen, das bei allen Anlässen rasch zur Verfügung steht"«
In ihre Prospekte hat die Beklagte den Hinweis aufgenommen%
"Dieses Gerät ist nur zur privaten Herstellung und Wiedergabe von Tonaufzeichnungen bestimmt« Für jede gewerbliche Benutzung sind die Gesetze über Urheberrecht zu beachten"«
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Benutzung der Magnettongeräte zur Aufnahme von Aufführungen •der Werke der ihr angesehlossenen Komponisten die ihr abgetretenen urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse verletze» Sie hat im Jahre 1950 gemeinsam mit der Schallplattenindustrie in einem Rundschreiben an die Hersteller von Magnetton- oder sonstigen Aufnahmegeräten und an die Groß-und Kleinhändler derartiger Geräte auf diese ihre Rechtsansicht hingewiesen« In diesem Rundschreiben sind die Hersteller von Magnetophon- und sonstigen Aufnahmegeräten aufgefordert worden, jede Aufnahme geschützter Musikwerke auf Magnettongeräten zu Vorführ- und anderen Zwecken zu unterlassen und die Erwerber von Selbstaufnahmegeräten darauf hinzuweisen, daß die Herstellung eigener Tonträger
 ohne Einwilligung der Berechtigten einen unzulässigen Eingriff in die Urheberrechte der Komponisten und Textdichter und. die hiervon abgeleiteten Bearbeiter-Urheberrechte der Schallplattenindustrie darstelle«,
Da die Beklagte, der dieses Rundschreiben gleichfall zugegangen ist, diesen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,
1)	die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall -der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen,
 die von ihr hergestellten Magnettongeräte zu veräußern, in Kommission zu liefern, zu vermieten oder auf andere Weise zu vertreiben, ohne den Empfängern der Geräte die Verpflichtung aufzuerlegen, sie zur Aufnahme oder Vervielfältigung und zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken des Repertoires der Klägerin nur mit ihrer Einwilligung zu benutzen,
2)	die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen,
 ihre Magnettongeräte in geschäftlichen Ankündigungen und Werbeschriften in der Weise anzupreisen, daß sie zur Aufnahme von Musikdarbietungen aller Art und zur beliebigen Wiedergabe dieser Darbietungen geeignet”-seien, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen,
. daß eine Benutzung der Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von.Werken des Repertoires h der Klägerin deren Einwilligung bedarf,	q
3)	die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Magnettongeräte sie veräußert, in Kommission geliefert:? vermietet oder in anderer Weise vertrieben hat und welchen Umsatz sie daraus erzielt hat,
4)	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist und künftig noch . entsteht, daß sie von ihr hergestellte Magnetton- ; geräte vertrieben hat, ohne die Abnehmer zu verpflichten, die Geräte nicht ohne Einwilligung
 der Klägerin zur Aufnahme oder Vervielfältigung und zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken des Repertoires der Klägerin zu benutzen,,	M
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt«, Sie beruft sich darauf, daß die Magnettongeräte einer Privatbe~u;z nutzung dienten, die urheberrechtlich frei sei«,
Das Landgericht hat den Unterla.ssungsanträgen stattv gegeben« Den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klagantrag hat das Landgericht abgewiesen« Das Landgericht hat jedoch gleichwohl die Beklagte zu der beantragten Auskunfterteilung verurteilt und zwar unter Beschränkung der Auskunftspflicht auf solche Magnettongeräte, die die Beklagte ohne die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Abnehmer vertrieben hat, weil es insoweit einen Bereicherungsansprudh der Klägerin als gegeben ansieht«
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, Die Klägerin verfolgte mit der Berufung ihren Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiter, während die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfange anstrebte» Hilfsweise hat die Beklagte in der Berufungsinstanz beantragt, die Klage abzuweisen, soweit es sich um Lieferungen an ausländische Käufer handelt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts, soweit die Klage abgewiesen worden ist, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und dem auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klagantrag mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Ersatzpflicht der Beklagten für den der Klägerin seit dem 23, April 1933 entstandenen Schaden festgestellt worden ist. Die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung ist auf die seit diesem Zeitpunkt vertriebenen Magnettongeräte beschränkt worden.
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’Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfange weiterverfolgt« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Sie hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, der Klage in vollem Umfange stattzugeben«
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Anschlußrevision«
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 Ac Die Kernfrage des vorliegenden Rechtsstreits geht dahin, ob durch die Festlegung eines Werkes des von der Klägerin verwalteten Musikrepertoires auf Magnettonband in die der Klägerin übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte auch dann eingegriffen wird, wenn die Aufnahme des Werkes auf Tonband nur zu dem persönlichen Gebrauch und ohne die Absicht, eine Einnahme aus dem Werk zu erzielen, vorgenommen wird» Nur wenn diese Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Urteile der Vorinstanzen zu bejahen ist, bedarf es einer Erörterung der weiteren Frage, welche Rechte die Klägerin aus einer Verletzung ihrer Urheberrechte durch solche privaten Magnet-tonaüfnahmen gegen die Beklagte herleiten kann, die diese Tonbandaufnahmen nicht selbst vornimmt, sondern lediglich • hierfür geeignete Selbstaufnahmegeräte vertreibt»
Io Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21» November 1952 (BGHZ 8, 88) dargelegt hat, stellt das Überspielen eines Tonträgers, insbesondere von Schallplatten auf Magnettonbänder eine Vervielfältigung im Sinne von § 11 LitUrhG'dar« Unter den Vervielfältigungsbegriff fällt aber auch die Erst aufnähme des Vortrags oder der Aufführung eines Werkes auf Tonträger; denn Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgend eine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (RGZ 107? 211 £2.1^/)«
§ 2 Abs' 2 LitUrhG, der die durch einen persönlichen Vortrag, bewirkte Übertragung eines Werkes der Literatur
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oder Tonkunst auf einen Tonträger dem Bearbeiterrecht unterstellt, steht dieser Auffassung nicht entgegen«
Durch dieses an der Schallvorrichtung eingeräumte fiktive Bearbeiterurheberrecht sollten lediglich - mittelbar zu dem Schutze der Schallplattenindustrie - urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte für den ausübenden Künstler an seiner auf Tonträger festgelegten Leistung sichergestelli werden« Durch das im Schrifttum vielfach erörterte Probte ob § 2 Abs 2 LitürhG auch auf die mit Hilfe von Magnettongeräten ohne Erlaubnis des Vortragenden erfolgte Erst-festlegung seiner Leistung anwendbar sei, wird für die Lösung der hier allein entscheidenden Präge, ob durch eine solche Festlegung des Werkes Ausschließlichkeitsrechte des Werkschöjpfers^ verletzt werden, nichts gewönne* Auch wenn die ungenehmigte Erstaufnähme des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe einer Bearbeitung des Werkes gleichzustellen wäre, was nach dem Sinn des § 2 Abs 2 .LitürhG und dem heute allgemein geforderten Leistungsschutz des ausübenden Künstlers naheliegt, so könnte hieraus nicht etwa gefolgert werden, der Aufnehmende bedürfe, soweit er den Tonträger nur zu dem persönlichen Gebrauch verwenden wolle, zu dieser Fixierung fremder Leistung deshalb keiner Erlaubnis des Werkschöpfers, weil jede Bearbeitung eines Werkes zu dem persönlichen Gebrauch frei sei« Eine solche Betrachtungsweise würde einmal übersehen, daß § 2 Abs 2 LitürhG nicht den Aufnehmenden, sondern den Vortragenden, dessen persönliche Leistung allein einen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Bearbeiterrechtes gibt, als Bearbeiter behandelt wissen will, und der Aufnehmende schon aus diesem Grunde ein Recht zur Herstellung des Schallträgers nicht aus dem zugunsten des ausübenden Künstlers geschaffenen Quasi-Bearbeiterschutz ableiten kann« Zum anderen aber muß eine Lösung der hier interessierenden Streitfrage aus
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§ 2 Abs 2 LitUrhG schon darah scheitern, daß diese Gesetzesbestimmung sich überhaupt nur mit der Rechtslage in Ansehung der bereits hergestellten Schallvorrichtung befaßt, über die Zulässigkeit einer solchen Werkfixierung dagegen nichts besagte Die Präge] ob die ohne Wissen des ausübenden Künstlers erfolgte Erstfestlegung seiner Leistung auf einen Schallträger dem Bearbeiterurheberrecht zu unterstellen ist, ist somit nur bedeutsam, für den hier nicht zur Entscheidung stehenden Pall, daß der ausübende Künstler dem Aufnehmenden die Ausübung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an dem ohne seine Erlaubnis hergestellten'Schallträger untersagen will. Auch wenn eine mit Hilfe der Selbstaufnahmegeräte der Beklagten gegen den Willen des Vortragenden Künstlers vorgenommene Erstaufnahme seiner Leistung dem fiktiven Bearbeiterurheberrecht des § 2 Abs 2 LitUrhG unterstellt wird, ändert dies nichts daran, daß die Festlegung als solche eine besondere Art der Vervielfältigung darstellt. Ob eine solche Vervielfältigung ohne Erlaubnis der urheber-berechtigten statthaft ist, ist aber allein aus dem Ver-vielfältigungs- und nicht aus dem Bearbeitungsrecht zu beantworten (vgl BGHZ 8, 88 fölij, so im Ergebnis u„a. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S 158; de Bo’or, Magnettongeräte und Urheberrecht, Gutachtensammlung der Gema 1952 S 94 ff).
II. Jede Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist grundsätzlich ausschließlich dessen Urheber Vorbehalten. Dies folgt aus § 11 in Verbindung mit § 15 Abs 1 LitUrhG, wonach jede Vervielfältigung, gleichviel in welchem Verfahren und in wieviel Exemplaren sie erfolgt, ohne Zustimmung des Urheberberechtigten unzulässig ist. Durch § 12 Abs II Ziff- 5 LitUrhG wird lediglich klargestellt, daß auch das fiktive Bearbeiterurheberrecht des ausübenden Künstlers
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an seiner auf einem Tonträger festgehaltenen Leistung von dem Urheberrecht des Werkschöpfers abhängig ist, der Vortragende somit an diesen Tonträger die Befugnisse, die Inhalt der in § 11 LitUrhG aufgeführten Werknutzungsrechte sind, trotz' des ihm selbständig ziistehenden Leistungsschutzrechtes nur mit Einwilligung des Urhebers ausüben darf (BGHZ 11, 135 /I427; 15? 338 /5467) © V/ie sich aus der Begründung zu dem Entwurf der Novelle vom 22© Mai 1910 ergibt, durch die die Vorschrift des § 12 Abs II Ziff 5 LitUrhG eingeführt worden ist, hielt der Gesetzgeber diese Klarstellung für geboten, weil durch diese Novelle die Ausnahmebestimmung des § 22 Abs 1 LitUrhG vom 19© Juni • 1901 beseitigt wurde, die die Übertragung eines erschienenen Werkes der Tonkunst auf Tonträger von einer Erlaubnis des Urhebers freigestellt hatte (Verhandlungen des Reichstags XII« Legislaturperiode II« Session, Anlagen zu den Stenographischen Berichten Aktenstück Nr'341 S 1789)*
Die Verwendung der von der Beklagten vertriebenen Selbstaufnahmegeräte zur Herstellung von Tonbandaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke für persönliche Gebrauchszwecke wäre hiernach für den Uiheber nur dann rechtlich unangreifbar,, wenn diese Vervielfältigung durch eine besondere Bestimmung des Urheberrechts gerechtfertigt wäre«, Insoweit könnte nur § 15 Abs 2 LitUrhG in Betracht kommen, wonach eine Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch zulässig ist, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werk eine Einnahme zu erzielen©
IIIo Zu Unrecht meint die Klägerin, die durch § 15 Abs 2 LitUrhG gewährte Vervielfältigungsfreiheit für persönliche Gebrauchszwecke sei - falls sie auch die Festlegung der Aufführung musikalischer Werke auf Tonträger einbeziehe - mit Art 13 Abs 1 der Revidierten Berner
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Übereinkunft zu dem Schutze von Werken der Literatur und Kunst in der seit 210 Oktober 1933 (RGBl 1933 II 889) in Deutschland geltenden Rom-Fassung unvereinbar» Nach dieser Bestimmung des Konventionsrechtes genießt der Urheber eines musikalischen Werkes zwar das ausschließliche Recht, die Übertragung dieses Werkes auf Instrumente zu gestatten, die seiner mechanischen Wiedergabe dienen» Der inneren Gesetzgebung jedes Landes ist jedoch gemäß Art 13 Abs 2 RBÜ das Recht eingeräumt worden, Einschränkungen in Bezug auf diese Konventionsbestimmung festzusetzen» Solche Einschränkungen dürfen aber wiederum nicht zu einer völligen Beseitigung der nach zwingendem Konventionsrecht gewährten Befugnisse führen- So fliegt es hier auch nicht» Denn durch die in § 15 Abs 2 LitürhG vorgesehene Vervielfältigungsfreiheit wird, auch soweit die Vervielfältigung einer musikalischen Aufführung mittels Schallträger in-Frage steht, das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, die Herstellung derartiger Schallträger zu erlauben, nicht im Grundsatz verneint, sondern die Herstellung solcher Werkstücke wird nur im Rahmen des persönlichen Gebrauches aus dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers herausgelöst (vgl BGHZ 11, 135 /I38 f/)»
Ob diese Befugnislücke im Vervielfältigungsrecht des Urhebers auch mit der Brüsseler Fassung der Berner tfber-einkunft in Einklang zu bringen ist. wonach die auch weiterhin zugelassenen landesgesetzlichen Einschränkungen in jedem Fall das Recht des Komponisten auf eine angemessene Vergütung für die Aufnahme seiner Werke auf Schallvorrichtungen wahren müssen, bedarf hier keiner Erörterung, weil die Bundesrepublik Deutschland bislang dieser Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft nicht beigetreten ist»
IVo Die Entscheidung der Frage, ob Magnettonaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke nicht der Erlaubnis des Urheberberechtigten bedürfen, wenn sie nur für den
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persönlichen Gebrauch und ohne Einnahmezweck hergestellt werden, hängt somit allein davon ab, ob diese besondere Vervielfältigungsart noch in den Anwendungsbereich des § 15 Abs 2 litUrhG fällt«
a) Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß dem reinen Wortlaut nach die Herstellung solcher Magnettonaufnahmen durch § 15 Abs 2 LitUrhG gedeckt ist« Es handelt sich zwar um eine Vervielfältigung eigener Art; denn das bespielte Tonband gibt nicht etwas, wie beispielsweise das Notenblatt, das Werk in nur optisch wahrnehmbaren Sinnbildern (Buchstaben, Noten) wieder, sondern hält mit dem Werk zugleich-dessen Aufführung fest« Diese Vervielfältigungsart verschafft somit bei ihrer Hörbar-machung den vollen Werkgenuß, ohne daß es noch der Vermittlung durch einen Vortragenden Künstler bedarf0 Dem Gesetzgeber war jedoch bei Erlaß des Gesetzes von 1901 die Möglichkeit, dem Vortrag eines Werkes der Literatur oder die Aufführung eines Werkes der Tonkunst auf mechanischen Vorrichtungen festzuhalten, bereits bekannt« Die Novelle vom 22« Mai 1910 befaßte sich im wesentlichen gerade mit einer Neuordnung der Rechtslage in Bezug auf mechanische Vorrichtungen, die der Wiedergabe für das Gehör dienen (§§ 2 Abs 2, 12 Abs 2 Nr 5, 22 a LitUrhG) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, daß dei Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die Festlegung eines Werkes auf Schall träger stelle eine besondere Art der Vervielfältigung dar« So heißt es in der Begründung dieser Novelle u«a«s "Daß die ausschließliche Befugnis des Urhebers zur Vervielfältigung seines Werkes auch die zu dem Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör erfolgend Übertragung auf das der Wiedergabe dienende Instrument, ohne Unterschied der Verwendung fest eingefügter Bestandteile oder auswechselbarer Zubehörstücke, mitumfaßt, würde auch ohne eine besondere Bestimmung aus dem Begriffe jene?
 
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Befugnis folgen” (vgl Verhandlungen des Reichstags XII5 Legislaturperiode,II» Session, Anlagen zu den stenographischen Berichten Aktenstück Nr 341 S 1789)« Wenn nun § 15 Abs 2 LitUrhG ohne Einschränkung Jede "Vervielfältigung” für persönliche Gebrauchszwecke für zulässig erklärt, muß bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden, daß diese Gesetzesbestimmung, soweit nur ihr buchstäblicher Wortlaut irl Präge steht, auch die Festlegung der Aufführung eines Werkes auf Tonträger einbezieht0
b) Bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 15 Abs 2 LitürhG ist jedoch zu beachten, daß weder bei Schaffung des Gesetzes von 1901 noch bei Erlaß der Novelle von 1910 die Möglichkeit bekannt war, im häuslichen Bereich durch einen einfachen, keine technischen Vorkennthisse erfordernden rein mechanischen Vorgang Aufführungen aller Art auf Magnettonbänder zu übertragen, welche die festge- . legte Aufführung in einwandfreier Lautstärke und völlig naturgetreu wiedergeben». Zwar war ein Verfahren, Schall-' wellen auf einen magnetisierten Draht fetetzuhalten, bereits um die Jahrhundertwende von dem Dänen Poulsen erfunden worden und dieses Verfahren war auch in Deutschland durch mehrere deutsche Patente (Petersen und Poulsen) in den Jahren 1898 bis 1902 bekannt geworden» Diese Erfindungen gewannen jedoch wegen der ungenügenden Lautstärke der Wiedergabe zunächst keine praktische Bedeutung» Erst Ende der zwanziger Jahre hat dieses Verfahren erstmalig bei größeren Rundfunksendern'und bei der Tonfilmherstellung Verwendung gefunden» Für die private Vervielfältigung ist dieses Verfahren auf elektromagnetischer Grundlage erst durch die seit einigen Jahren im Handel befindlichen Selbstaufnahmegeräte bedeutsam geworden (Mediger GRUR 1951, 385)»
Es handelt sich somit bei der Vervielfältigung eines
 Werkes mittels solcher Selbstaufnahmegeräte um einen Sach-| verhalt, der bei Erlaß des § 15 Abs 2 LitUrhG im Jahre 1901 wie auch bei der Änderung des Gesetzes im Jahre 1910 außerhalb des Vorstellungskreises des Gesetzgebers lag» Füfr die Präge, ob dieser Vervielfältigungsvorgang, der einen vom Gesetzgeber nicht in Betracht gezogenen neuen Tatbestand darstellt, noch von dem Sinngehalt dieser Gesetzesnorm erfaßt wird, ist nicht entscheidend, ob es sich bei dem Magnettonverfahren - rein technisch gesehen - um ein völlig neuartiges Verfahren oder nur um eine verfeinerte Art der schon 1910 bekannten mechanischen Vervielfältigungsmethoden handelt. Denn im Streitfall geht es nicht um die technischen Gesetze des Vervielfältigungsvorganges,| sondern um seine Verlegung in den privaten Bereich durch Selbstaufnahmegeräte der von der Beklagten vertriebenen Art1,- die dem privaten Benutzer die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zu dem persönlichen Gebrauch ohne we-| •seäfrl&bhen Aufwand anZeit oder Mühe durch eine einfache, rein mechanische Handhabung dieses Gerätes ermöglichen, • Der Gesetzgeber konnte bei den ihm 1910 bekannten Arten der mechanischen Festlegung einer Aufführung - insbesondere) den Schallplatten - wegen des kostspieligen und mühsamen, besondere Kenntnisse voraussetzenden Vervielfältigungsvorganges nicht damit rechnen, die Herstellung einzelner Stücke solcher Vervielfältigungen für persönliche Gebrauchszwecke könnte ernsthaft in Betr'acht kommen* Es bleibt somit zu prüfen, ob durch den neuen Sachverhalt, den die Erfindung des Magnettonverfahrens geschaffen hat, ein urheberrechtlich bedeutsamer, vom Gesetzgeber nicht gesehener Interessenkonflikt aufgetreten ist, dessen Lösungl nicht aus § 1.5 Abs 2 LitUrhG entnommen werden kann, weil er| nicht mehr unter den Interessenausgleich fällt, den allein der Gesetzgeber mit dieser Rechtsnorm angestrebt hat*
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Entgegen der Auffassung der Beklagten muß auch gegenüber einem sprachlich eindeutigen Wortlaut eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes Platz greifen, wenn der zur Entscheidung stehende Int'eressenkonflikt bei Erlaß des Gesetzes noch nicht ins Auge gefaßt werden konnte, weil er erst durch die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Zeitpunkt in Erscheinung getreten ist (vgl BGHZ 2, 176 /I847)<> Die Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 2 GrundG) gestattet dem Richter nicht nur, das Recht im Sinne seiner Weiterentwicklung durch Auslegung des gesetzten Rechts fortzubilden, sondern verpflichtet ihn sogar dazu, wenn die Findung einer gerechten Entscheidung dies erfordert (BGHZ 3, 308 £$157)o Höher als der Wortlaut des Gesetzes steht sein Sinn und Zweck« Diesen im Einzelfall der Rechtsanwendung nutzbar zu machen und danach unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Streitfall einer billigen und vernünftigen Lösung zuzuführen, ist die Aufgabe des Richters (so RGZ 142, 36 £K0 f?').
Es handelt sich hierbei um ein Problem der Rechtsfindung, das sich der Rechtsprechung gerade auf dem Gebiet des Urheberrechtes durch die rasch fortschreitende Entwicklung der Technik, die eine Anpassung der aus der • Jahrhundertwende stammenden Urhebergesetze an die veränderten Verhältnisse erforderlich machte, bereits mehrfach gestellt- hat« Vom urheberrechtlichen Blickpunkt aus ist bedeutsam für die Gesetzesauslegung nicht der technische Fortschritt als solcher, der durch die neuen technischen Errungenschaften erzielt worden ist, sondern dessen Auswirkungen auf diejenigen Rechtsverhältnisse, die durch die Urheberrechtsgesetzgebung geregelt werden sollten« Jedem Gesetz liegt eine Interessenabwägung zugrunde, die in bestimmter Weise auf das soziale Leben einwirken will« Sollen neue Tatbestandsgruppen, die bei
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Erlaß des Gesetzes noch nicht bekannt waren, dem Gesetz eingeordnet werden, so ist zu prüfen, ob eine Gesetzesbestimmung, die ihrem buchstäblichen Sinn nach diesen neuen Sachverhalt erfaßt, auf ihn auch nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgedanken angewendet werden kann,, Auszugehen ist hierbei von dem Interessenkonflikt, den die fragliche Rechtsnorm vorfand, und dem Interessenausgleich, den sie herbeiführen wollte»
Es fragt sich somit im Streitfall, ob nach Sinn und Zweck des § 15 Abs 2 LitUrhG und der für diese Bestimmung maßgebenden Wertentscheidung unter Berücksichtigung der aus dem Gesamtsystem des Urheberrechts zu entnehmenden Wertungen es gerechtfertigt und geboten erscheint, durch eine einschränkende Auslegung dieser Gesetzesbestimmung den von dem Gesetzgeber nicht ins Auge gefaßten Tatbestand der Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf Magnettonband von der Vervielfältigungsfreiheit zu dem persönlichen Gebrauch auszunehmen»
'c) Der Umstand, daß diese Befugnislücke in dem Vervielfältigungsrecht des Urhebers gesetzestechnisch als eine Ausnahme gefaßt ist, vermag allein noch nicht eine einschränkende Auslegung zu rechtfertigen» Es ist vielmehr zu untersuchen, ob sich diese Gesetzesbestimmung aucl . sachlichrechtlich als eine echte Ausnahme von den das Urheberrecht beherrschenden Grundgedanken darsteilt oder ob es sich um eine im Wesen des Urheberrechtes liegende Begrenzung der Herrschaftsmacht des Werkschöpfers über sein Geistesgut handelt»
1) Eine echte, in der Hatür der Sache liegende Grenze des Ausschließlichkeitsrechtes des Urhebers würde vorliegen, wenn die Ansicht der Beklagten zuträfe, daß die Rechte des Urhebers stets vor dem Interesse des Einzelnen
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an einer Freihaltung seiner privaten Sphäre von Urheber- :
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rechtlichen Ansprüchen zurücktreten müßten« Ein solcher ■ Grundsatz kann aber in dieser Allgemeinheit dem Urheber« . recht nicht entnommen werden« So ist' es anerkannten Rechtes, daß das Urheberpersönlichkeitsrecht auch innerhalb der privaten Sphäre zu achten ist« Auch im häuslichen Bereich darf niemand unter Verletzung der persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers dessen Werk verändern oder das Recht des Werkschöpfers auf Anerkennung seiner Urheberschaft schmälern« Zu Unrecht will die Beklagte aus der Regelung, die für die gewerblichen Schutzrechte getroffen worden ist (§6 PatG; § 5 GeschmMG) folgern, auch die dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungsrechte könnten sich ihrem Wesen nach nicht auf die private Nutzung seines Werkes erstrecken« Dieser Vergleich mit den gewerblichen Schutzrechten verkennt, daß es sich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes um andere Rechtsgüter handelt als im Urheberrecht« Schutzobjekt des Urheberrechtes ist ein immaterielles Gut, das seiner wesensgemäßen Zweckbestimmung nach in der Regel vorwiegend dem geistigen oder ästhetischen Genuß- des Einzelnen dientder seiner Natur nach bei vielen Geisteswerken ausschließlich im rein privaten Bereich stattfindet«
Wenn sich in allen Kulturstaaten mehr und mehr die Erkenntnis gefestigt hat, daß der Urheber eines Geisteswerkes Anspruch nicht nur auf einen Schutz der person- . liehen Beziehungen zu seinem Werk, sondern auchaif die gesetzliche Sicherung eines gerechten wirtschaftlichen Lohnes für seine Leistung hat.y so ist es letztlich gerade der Werkgenuß des Einzelnen - gleichgültig, ob dieser Werkgenuß in der Öffentlichkeit oder im häuslichen Bereich stattfindet -, der die innere Rechtfertigung für den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung bildet«
In der Befriedigung des KunstVerlangens des Einzelnen liegt die Dankesschuld verankert, die es an den geistig
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Schaffenden seitens der Allgemeinheit durch einen wirksamen Rechtsschutz seiner persönlichen und wirtschaftlichen Interessen an seiner Schöpfung abzutragen gilt.
Die dem früheren Privilegienwesen zugrunde liegende Rechtsvorstellung, dem Urheber stehe ein wirtschaftlicher Nutzen aus seiner Geistesschöpfung nur insoweit zu* als ihm der Gesetzgeber durch eine in seinem Ermessen stehende Verleihung von ausschließlichen Nutzungsrechten einen solchen Ertrag zubillige, ist durch die Lehre vom geistig^ Eigentumf das dem Urheber durch die Schöpfung des Werkes' zuwächst, in allen Kulturstaaten seit langem überwundene Für das moderne Urheberrecht wird allseitig anerkannt, daß die Nutzungsrechte des Urhebers nur die Ausstrahlungen seines durch den Schöpfungsakt begründeten geistigen Eigentums sind. Die Herrschaft des Urhebers über sein Werk,' auf den sich sein Anspruch auf einen gerechten Lohn für eine Verwertung seiner Leistung durch Dritte gründet, wird ihm hiernach nicht erst durch den Gesetzgeber verliehen, sondern folgt aus der Natur der Sache, nämlich aus seinem geistigen Eigentum, das durch die positive Gesetzgebung nur seine Anerkennung und Ausgestaltung findet, Dieser das Urheberrecht beherrschende Rechtsgedanke ist-bei der Auslegung urheberrechtlicher Gesetzesnormen stets im Auge zu behalten (vgl Ulmer aaO S 35	4-6,	S	59	ff)o
Er kommt sowohl in der Präambel und in Art 1 des Welturheberrechtsabkommens vom 60 September 1952, das von Deut£(y\ land mitunterzeichnet wurde (Bl.f.BMZ 1952, 440; Haertel-Schneider, Taschenbuch des Urheberrechts 1955 S 246) zu dem Ausdruck, wie auch in Art 27 Abs II der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, in der Passung vom 10. Dezember 1948, der die deutsche Bundesrepublik beigetreten ist (Bundesanzeiger 1952 Nr 89 S 7). Diese Bestimmung lautet% »Jeder hat Anspruch auf Schutz der Ideellen und Vermögensinteressen, die sich aus seiner wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Urheberschaft ergeben».
 
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Es bedeutet auch durchaus keine grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Preihaltung des privaten Bereichs von der Ausübung urheberrechtlicher Befugnisse, wenn er die Nutzungsrechte des Urhebers, soweit die Aufführung, die Vorführung oder der Vortrag seines Werkes in Frage steht, auf die öffentliche Ausübung dieser Befugnisse beschränkt hat* Denn dies erklärt sich allein daraus, daß bei der Eigenart dieser Werknutzung keine wesentliche Einbuße des Urhebers zu befürchten steht, wenn sie bei Vornahme im privaten Bereich von der Vergütungspflicht freigestellt wird« Damit wird aber keineswegs im Grundsatz dem Werkschöpfer jeglicher wirtschaftlicher Ertrag aus dem Genuß seines Werkes im häuslichen Bereich abgeschnitten« Denn das Bedürfnis nach einem Werkgenuß in der privaten Sphäre kann in der Regel nur befriedigt werden, indem Vervielfältigungsstücke des Werkes (zoB„ Noten, Schallplatten) erworben und mit der Entrichtung des Kaufpreises für das Werkstück gleichseitig die Vergütungspflicht des gewerblichen Vervielfältigers abgegolten wird„ Es trifft somit nicht den Kern des hier zu entscheidenden Problems, wenn geltend gemacht wird, daß nach urheberrechtlichen Grundsätzen der Werkgenuß im privaten Kreis frei von einer Urhebervergütung sei« Der Gesetzgeber konnte nur nach dem damaligen Stand der technischen Entwicklung davon ausgehen, daß es zu dem wirtschaftlichen Schutze der Leistung des Urhebers • ausreicht, wenn der Urheber nicht in ein unmittelbares Verhältnis zu dem privaten Nutzer seiner Leistung gebracht wird, sondern die Vergütungspflicht dem Werkmittler, also dem Verleger, dem Veranstalter der öffentlichen Aufführung oder dem Schallplattenhersteller auferlegt wird, der dann - wirtschaftlich gesehen - durch entsprechende Preiskalkulation die Urhebervergütung von demjenigen einzieht, dem die Leistung des Urhebers -entsprechend ihrer wesensgemäßen Zweckbestimmung - durch
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ihren rein ideellen .Genuß zugute kommt„ Der Werkgenuß, den die private Aufführung eines Werkes vermittelt, wird in der Regel mit dem Erwerb des grundsätzlich mit einer Urhebergebühr belasteten Vervielfältigungsexemplars abgegolten, so daß die Freistellung der nichtöffentlichen I Aufführung von einer Urhebervergütung in Wahrheit nur den] Sinn hat, eine doppelte Leistung zu verhindern (vgl Tr old ’’Anspruch des Urhebers auf Entgelt für den privaten Werk-genuß», Schweizerische Mitteilungen für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 1951? 53 £5§?) » Gerade weil aber die private Werknutzung im allgemeinen von dem.Besitz eines Vervielfältigungsstückes abhängig ist, war es geboten, dem Urheber das Vervielfältigungsrecht ohne Begrenzung auf die gewerbliche oder öffentliche Sphäre vorzubehalten, wollte man nicht sein Recht auf ein gereghtesoEntgelt für den Werkgenuß im häuslichen | Bereich ernsthaft gefährden.
Wäre es richtig, daß nach dem Grundgedanken des Urheberrechtes die private Sphäre eine unübersehreit-bare Schranke für die Nutzungsrechte des Urhebers und damit praktisch für seinen Vergütungsanspruch bildete, I so würde der Urheber aus allen Werken, die vorwiegend für den Werkgenuß im privaten Bereich geschaffen werden, wie dies vor allem für die Werke der Literatur zutrifft, kaum noch wirtschaftliche Früchte aus seiner Arbeit ziehen können, sobald die Technik es dem einzelnen ermöglicht, ohne besondere Kosten und Mühen Werkstücke im häuslichen Bereich selbst herzustellen, die einen einwandfreien Werkgenuß vermitteln und den gewerblich hergestellten Vervielfältigungsstücken gleichwertig 1. sind. Schon diese Überlegung zeigt, daß es mit Urheber- I rechtlichen Grundsätzen unvereinbar ist, anzunehmen, I der Schutz der privaten Sphäre verbiete es schlechthin, I dem Urheber ein Entgelt für seine Werkschöpfung zu-	I
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fließen zu lassen, wenn die Nutzung' des Werkes sich ausschließlich im privaten Raum abspielt0 Nach dem Grundgedanken des Urheberrechtes, das vor allem auch die wirtschaftlichen Belange des geistig Schaffenden sichern will, ist bei einem solchen Interessenwiderstreit zwischen der schöpferischen Sphäre des Urhebers und der privaten Sphäre des Werknutzers vielmehr der schöpferischen Sphäre,.ohne die eine Werknutzung überhaupt nicht möglich wäre, der . Vorzug zu geben, wie dies das Reichsgericht für den Pall • des Zusammentreffens persönlichkeitsrechtlicher Interessen des Urhebers mit Belangen des Sacheigentümers eines Kunstwerkes bereits im Jahre 1912 anerkannt hat (RGZ 79? 397)»
So ergibt denn auch § 15 Abs 1 LitUrhG mit aller Deutlichkeit, daß grundsätzlich jede Vervielfältigung ohne Einwilligung des Urhebers verboten ist, gleichgültig, ob der Vervielfältigungsvorgang privat, öffentlich oder gewerbsmäßig vor sich geht,, § 15 Abs 2 LitUrhG stellt, wie bereits hervorgehoben wurde, nicht auf den Vervielfältigungsvorgang als solchen, sondern allein auf den Gebrauchszweck der Vervielfältigung ab (de Boor, GRUR 1954, 440 Z^447’) o Werden innerhalb der privaten Sphäre Vervielfäl-tigungsstücke zu dem Zweck, sie gewerbsmäßig zu vertreiben, hergestellt, so stellt dies unbestritten eine Urheberverletzung dar» Auch die Kontrolle solcher Vervielfältigungsvorgänge setzt aber in gewissem Umfang ein Eindringen in den privaten Bereich voraus, ohne daß hieraus jemals die Zulässigkeit derartiger Vervielfältigungen gefolgert worden wäre, wie auch die Überprüfung des Rundfunkerapfanges durch sogenannte Schwarzhörer stets unbeanstandet hingenommen worden ist„ Es kann demnach nicht, wie die Beklagte geltend macht, der tragende Sinn der Freigabe der Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch gewesen sein,, die private Sphäre des Werknutzers vor Ansprüchen des Urhebers abzuschirmen©
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2)	Aber auch die weitere Voraussetzung,, die § 1? Abs 2 LitürhG für die Vervielfältigungsfreiheit vorsieht - das Pehlen eines EinnahmeZweckes - setzt dem Vervielfältigungsrecht des Urhebers nicht etwa eine allen urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechten wesensgemäße Schrankeo Aus der gesetzlichen Regelung, die die Werknutzungsrechte des Urhebers gefunden haben, kann nicht etwa entnommen werden, der Gesetzgeber habe den Urheber grundsätzlich nur an dem geldwerten Gewinn aus seiner Leistung beteiligen, ihm aber keinen Vergütungsanspruch für die ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen erfolgende Auswertung seiner Leistung zubilligen wollen,. Der in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannte Leitgedanke des Urheberrechts, daß der Urheber tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten zu beteiligen sei, die aus seinem Werk gezogen werden (BGHZ 11, 135» ^43/;
 BGHZ 13, 115 /Tl8/) stellt nur eine Mindestforderung
 zu dem Schutz der materiellen Belange des Urhebers dar und ist auf das im Urheberrecht herrschende System der gewerbsmäßigen Werkvermittlung zugeschnitten« Dieser Leitgedanke berechtigt jedoch nicht zu dem Gegenschluß, daß dem Urheber für seine Leistung, wenn sie ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen ausgewertet wird, eine Vergütung nicht gebühre (BGHZ 13, 115 /I20, 124, 126 ffJ) Eine solche Auffassung würde auf eine Aushöhlung der Nutzungsrechte des Urhebers hinauslaufen, soweit die Vorgänge, die bisher seinen Vergütungsanspruch auslösten, durch die Entwicklung der Technik völlig in die private Sphäre verlegt werden«
3)	Damit ist klargestellt, daß es sich bei der Vervielfältigungsfreiheit nach § 15 Abs 2 LitürhG um eine echte (-Ausnahme von dem Grundgedanken des Gesetzes handelt, nach £• dem dem Urheber ein v/irtschaftlicher Ertrag auch aus dem ■. privaten Werkgenuß - wenn auch in der Regel mittelbar übel
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die Tantiemepflicht des Werkmittlers - zufließen soll»
Dann aber darf diese Einschränkung des Vervielfältigungsrechtes des Urhebers nicht über ihren eigentlichen Sinn und Zweck hinaus erstreckt werden«,
a)	Der mit dieser Ausnahmebestimmung verfolgte Zweck kann nur aus der tatsächlichen und rechtlichen Lage, die der Gesetzgeber bei Erlaß dieser Bestimmung vorfand, ent- . nommen werden«, Das Literarische Urhebergesetz vom 11«, Juni 1870 enthielt keine dem § 15 Abs 2 LitUrhG entsprechende Bestimmung« § 4 dieses Gesetzes lautete? »Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes; welche ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt wird, heißt Nachdruck und ist verboten"« Das Abschreiben war gestattet, sofern es nicht bestimmt war., "den Druck- zu ersetzen"« Infolge der damals hoch unvollkommenen Entwicklung der mechanischen Musikinstrumente enthielt das Gesetz von 1870 keine besonderen Bestimmungen über den Schutz von Werken gegen ihre Übertragung auf Schallvorrichtungen« Unter der Herrschaft dieses Gesetzes hat jedoch das Reichsgericht bereits in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß auswechselbare Tonträger wie Nachdrucksstücke zu behandeln seien, deren Herstellung und Verwertung nur‘mit Erlaubnis des Urhebers zulässig sei (RGZ 22, 174; 27, 60.; RGSt 32, 41)« Das Gesetz betreffend- das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19« Juni 1901 wollte die Rechtslage der Urheber im Bezug auf das Vervielfältigungsrecht gegenüber dem nach dem Literarischen Urhebergesetz von 1370 gegebenen Rechtszustand verbessern, indem es dem Urheber auch die nichtmechanischa Vervielfältigung vorbehielt« Andererseits sollte »die Möglichkeit gewahrt bleiben", Abschriften für den persönlichen Gebrauch anzufertigen, wobei der Gesetzgeber vor allem an Mitglieder von Gesangoder Theatervereinen gedacht hat, die sich für unentgeltliche Aufführungen Abschriften und Auszüge von Noten und
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Rollen eines Bühnenwerkes anfertigen wollten«. In der amtlichen Begründung des zweiten Entwurfes (Regierungsv^or läge. ReichstagsVerhandlungen» 10- Legislaturperiode II, Session 1900/1901? 1<> Anlagenband Nr 97 der Aktenstücke) heißt es u.a,s
"Die rechtswidrige Vervielfältigung wird vom Entwürfe dem hergebrachten Sprachgebrauche gemäß als Nachdruck bezeichnet«, Unter diesen Begriff fällt jedoch, wie sich aus § 15 Abs 1 ergibt, nicht nur die mechanische Vervielfältigung im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 11«, Juni 1870o Vielmehr soll grundsätzlich jede Vervielfältigung dem Urheber Vorbehalten bleiben, so daß es seiner Einwilligung be-. darf, selbst wenn es sich um ein einzelnes Exemplar handelt und wenn das Exemplar auf anderem als mechanischem Wege hergestellt werden soll«, Eingriffe in die berechtigten Interessen des Urhebers sind durch das geltende Gesetz nicht vollständig ausgeschlossen, namentlich darf, wie die Rechtsprechung annimmt, von den verschiedenen Stimmen einer Opernpartitur je eine Abschrift ohne Zustimmung des Komponisten hergestellt und zur öffentlichen Aufführung des Werkes benutzt werden,, Die neue Vorschrift beseitigt diesen Mißstand«. Andererseits muß aber die Möglichkeit gewahrt bleiben, Abschriften für den eigenen Privatgebrauch anzufertigen«, Der $ 15 Abs 2 erklärt deshalb eine Vervielfältigung für statthaft, welche nur dem persönlichen Gebrauche dient und auch nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen; daß die Vervielfältigung auf nichtmechanischem Wege bewirkt wird, ist dabei nicht vorausgesetzt«, Hiernach dürfen Mitglieder von Gesang- oder Theatervereinen Abschriften und Abzüge von Noten oder den Rollen eines Bühnenwerk'es her-stellen, um sie für Aufführungen zu benutzen, zu denen die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden (§ '27 Abs 1 Satz 1 des Entwurfes), Soll dagegen mittels- der Aufführung eine Einnahme erzielt wer-. den, so muß das Nachdrucksverbot Platz greifen, weil sonst die Verwertung des Werkes im Wege des Verlages empfindlich beeinträchtigt würde"-.-
b)	Nach dieser Begründung ging es dem Gesetzgeber in Wahrheit nur darum, das Vervielfältigungsrecht zu dem persönlichen Gebrauch im bisherigen Umfange bestehen zu lassen«, Hierbei war sein Anliegen im wesentlichen, im
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Interesse der Musikpflege und aus sozialen Gründen einem beschränkten Kreis kapitalschwacher Musikausübender die gebührenfreie Vervielfältigung von Noten mittels Abschriften zu ermöglichen (vgl hierzu Verhandlung des Deutschen Reichstages 1900/1902, 10* Legislaturperiode, ,'4 II. Session, 2. Anlageband Aktenstück 214 Seite 1282)0 Da andererseits auf Betreiben der Industrie für mechanische Musikinstrumente die Übertragung von erschienenen Werken der Tonkunst auf mechanische Vorrichtungen - abgesehen von ; der sogenannten Pianolaklausel - allgemein, d»h. ohne Beschränkung auf persönliche Gebrauchszwecke vom Urheberschutz freigestellt wurde (§ 22 LitUrhG von 1901; vgl hierzu BGHZ 11, 135 /T4l7)* bestand für den Gesetzgeber von 1901 schon-aus diesem Grunde keine Veranlassung, • bei der Abfassung des § 15 Abs 2 diese besondere Vervielfäl^ tigungsart zu berücksichtigen. Aber auch daraus, daß durch die Novelle vom 22. Mai 1910 die Vervielfältigung mittels Tonträger nicht ausdrücklich von der Regelung des § 15 Abs 2 LitUrhG ausgenommen worden ist, obwohl durch diese Novelle § 22 des Gesetzes von 1901 beseitigt und u,a. die Vorschriften der §§ 2 Abs 2,- 12 Abs 2 Nr 5 in das Gesetz eingefügt wurden, kann nicht entnommen werden, der Gesetzgeber habe die Festlegung urheberrechtlich geschützter Werke auf Schallvorrichtungen in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift einbeziehen wollen.
Es ist vielmehr den Vorinstanzen beizupflichten, daß der j Gesetzgeber von 1910 nach dem damaligen Stand der Technik J ebensowenig wie im Jahre 1901 daran gedacht hat, es werde 1 technisch und auch wirtschaftlich ernsthaft in Betracht kommen, einzelne Tonaufnahmen nur für persönliche Ge-brauchszwecke herzüstellen. Die Herstellung der damals	;
bekannten Formen mechanischer Vervielfältigung der Aufführung von Sprach-s. und Tonkunstwerken, insbesondere der 1 Schallplatte, erforderten so erhebliche Geldmittel und technische Vorkenntnisse, daß die Anfertigung nur einzelner ;

Vervielfältigungsstücke für den persönlichen Gebrauch praktisch ausschied» Wenn der Gesetzgeber von 193.0 somit die Übertragung der Aufführung eines Werkes auf SchallVorrichtungen nicht ausdrücklich von der Vervielfältigungsfreiheit für den persönlichen Gebrauch ausnahmä so erklärt sich dies daraus, daß bei den damals bekannten Arten solcher Tonträger angesichts der technischen Schwer fälligkeit und der Kostspieligkeit des Vervielfältigungsverfahrens die Annahme fern lag? diese könnten in einzelnen Exemplaren für den persönlichen Gebrauch hergestellt werden,» Der Gesetzgeber konnte vielmehr davon ausgehen, daß bei den Vervielfältigungsartendie bei Schaffung des Gesetzes allein für eine nichtgewerbliche Vervielfältigung in Betracht kamen; die Freigabe der privaten Vervielfältigungen keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers zur Folge haben würde« Denn die Notenabschriften konnten wegen ihrer schlechten Lesbarkeit nicht ernsthaft mit Druckexemplaren in Wettbewerb treten« Sie eigneten sich in der Regel auch nicht für die Festlegung komplizierterer Kompositionen füi mehrere Instrumente« Ihre Anfertigung kam, wegen der Umständlichkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, in der Regel- nur für solche Personen in Betracht«, die sich den Ankauf von Druckexemplaren nicht leisten konnten«, also von vornherein wegen ihrer schlechten finanziellen Lage als Käufer von Notenblättern oder Büchern ausfielen»
c)	Die von der Beklagten vertretene Auffassung; § 15 Abs 2 LitUrhG müsse auch auf private Magnettonaufnahmen Anwendung finden, kann sich weder auf den dargelegten allgemeinen Sinn noch den besonderen Zweck dieser Ausnahme-.' bestimmung berufen, die Musikausübung durch minderbemittelte Musikliebhaber zu erleichtern» Denn für die private Bandaufnahme mittels eines Magnettongerätes kommt bei desi
 noch beträchtlichen Anschaffungskosten dieser Apparate nur eine Bevölkerungsschicht in Präge, die des durch § 15 Abs 2 angestrebten sozialen Schutzes nicht bedarf.
Die Freistellung der privaten Bandaufnahme von einer Urhebervergütung würde aber auch nicht der Musikpflege durch Musikausübende dienen» Während die privaten Vervielfältigungen, die der Gesetzgeber nach dem.damaligen Stand der Technik allein in Betracht ziehen konnte, das Werk nur in Sinnbildern, die dem Auge wahrnehmbar sind, festlegten und es zu dem vollen Werkgenuß noch der Aufführung bedurfte, die besondere Fähigkeiten voraussetzt, wird auf dem Magnettonband nicht nur das Werk, sonderh zugleich auch dessen Aufführung festgehalten» Zum Genuß des Werkes genügt, die Hörbarmachung der Vervielfältigung, ein Vorgang, der keinerlei musikalisches Verständnis oder Können voraussetzt, sondern auf rein mechanischem Wege aus gelöst wird» Daß Musikliebhaber dieses Verfahren auch zu dem Zweck benützen können, um durch Aufnahme und Wiedergabe ihr Spiel oder ihre Stimme zu überprüfen und zu verbessern, kann gegenüber der unbeschränkten Verwendbarkeit des Verfahrens für jedermann um so weniger ins Gewicht fallen, als es sich auch insoweit um eine zusätzliche Nutzung handelt, für die bislang keine Möglichkeit bestand»
* Eine Vervielfältigungsfreiheit für private BandauiN-nahmen würde somit einen völlig anderen Personenkreis be-* ; günstigen, als dies in der Absicht des Gesetzgebers gels-"-gen hat» Sie würde darüber hinaus schon deshalb einen viel einschneidenderen Einbruch in das Vervielfältigungen'•* recht des Urhebers bedeuten, als es den Vorstellungen des ' Gesetzgebers entsprach, weil die Vervielfältigung von je*. dem mühelos vorgenommen werden kann und das Interesse an dem Besitz solcher Vervielfältigungsstücke sich nicht auf den Kreis der. Musikausübenden beschränkt-».
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d)	Können hiernach die besonderen Zwecke? die der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien mit der Freigabe der Vervielfältigung für den persönlichen Gebrauch verfolgt hat5. für die Zulässigkeit privater Magnettonaufnahmen nicht herangezogen werden? so bleibt zu prüfen? ob diese neuartige Vervielfältigungsart nach den maßgebenden Wertentscheidungen? die das Urheberrecht in dem Widerstreit zwischen den Belangen der Urheber und der Allgemeinheit getroffen hat? in die zu lasten des Urhebers geschaffene Ausnahmevorschrift einzubeziehen ist Es wurde bereits dargeiegt? daß das Interesse des Einzelnen, innerhalb seiner privaten Sphäre nach freiem Belieben mit Urhebergut verfahren zu dürfen, keine grundsätz-^-liche Schranke für den dem Urheber gebührenden Rechtsschutz bildet» Andererseits ist nach dem Schutzgedanken? der das Urheberrecht behrrrscht? davon auszugehen? daß die durch die Entwicklung der Technik herbeigeführte Erschließung neuer Nutzungsmöglichkeiten für Urhebergut vor allem den Urhebern zugute kommen soll? deren schöpferischer Tätigkeit dieses Gut zu danken ist (vgl RGZ 118? 282 ^Verfilmung/; RGZ 123? 312 /^Rundfunksendung; BGHZ 11, 135 /T437)o Selbst wenn? wie die Beklagte geltet macht? die privaten Magnettonaufnahmen die Einnahmen der Urheber aus dem Schallplatten- oder Notengeschäft nicht mindern sollten, sondern nur ein neues? zusätzliches Mü-sikbedürfnis befriedigen? würden die Werkschöpfer durch eine Befreiung dieser Vervielfältigungsart von jeglicher Urhebervergütung eine nach urheberrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigte wirtschaftliche Einbuße erleiden»
Das Reichsgericht hat bereits im Jahre 1891 ausgesprochen; daß neue Arten der mechanischen Vervielfältigung nicht deshalb vom Verbot des Nachdrucks frei sind? weil sie das . geistige Produkt einem weiteren Kreis von Menschen zuführen (RGZ 27? 60	c Die Auffassung der Beklagten
 wäre auch mit dem gesetzgeberischen Ziel der Novelle von
1910 unvereinbary der dahin geht* dem Werkschöpfer durch Erstreckung seines ausschließlichen Vervielfältigungsrechts auf die Übertragung seines Werkes auf Tonträger einen wirtschaftlichen Nutzen gerade auch aus dem Werkgenuß im privaten Bereich zu sichern«, der an den Besitz solcher Werkstücke anknüpftp Denn praktisch würde es zu einer weitgehenden Entwertung der mechanischen Rechte der Musikschaffenden führen, wenn die Urhebergebühr für die Herstellung solcher Schallträger nur deshalb entfallen sollte, weil sich mit Hilfe komplizierter technischer Apparaturen der nunmehr nur noch rein automatisch zu bewirkende Ver yi e1fälrfci^un^s-Vorgang aus dem .geweblichen in den privaten Sektor verlagert hat«, Dies würde einen Rückschritt gegenüber dem. Rechtszustand von 1870 bedeuten, unter dessen Herrschaft das Reichsgericht ausgeführt hats »Die Möglichkeit der Benutzung der Komposition auf anderem als von dem Urheber genehmigten Wege soll erschwert werden dadurch, daß die ohne diese Genehmigung ins Leben gerufene mechanische Vervielfältigung des in dauernden Zeichen fixierten Tonwerks und der Vertrieb der so hergestellten Exemplare verboten ist" (RGZ 27j 60 /$§/)*
e)	In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Magnettonaufnähme auf Grund ihrer Vollkommen heit.und ihrer unbegrenzten Haltbarkeit, die sie gewerblichen Vervielfältigungen gleichstellt, uneingeschränkt verkehrsfähig ist, wodurch sich die Gefahren für den Urheber im Vergleich zu der von dem Gesetzgeber allein ins Auge gefaßten unzulänglichen privaten Vervielfältigungsmöglichkeit durch Handabschriften erheblich steigern,. Da es für die Vervielfältigungsfreiheit nach § 15 Abs 2 LitUrhG nur auf die Zweckbestimmung des Erstgebrauchers ankommt, die aus der Beschaffenheit des Magnettonbandes nicht zu ersehen ist, die einmal zulässigerweise herge-
stellten Tonträger aber, da dem Urheber nur das gewerbsmäßige Verbreiten Vorbehalten ist, von dem Hersteller verliehen oder verschenkt werden können, die Tonbänder auch uneingeschränkt der Pfändung zugänglich sind, sowie durch Erbgang an Dritte gelangen können, f ehlt es für den Urheber an jeder einigermaßen zuverlässigen Kon-trollmöglichkeit, daß solche ursprünglich nur für den persönlichen Gebrauch hergestellten Schallträger nicht in den Händen Dritter gewerblich genutzt werden«,
f^ Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß diese weitgehende Gefährdung der wirtschaftlichen Belange der Urheber dem Schützgedanken des Urheberrechtes widerspricht und daß demgegenüber das interesse der Betroffenen, ihre private Sphäre von urheberrechtlichen Ansprüchen freizuhalten, zurücktreten muß0 Bei dies.er Interessenabwägung fällt des weiteren auch folgendes ins Gewicht?
Eine ganz wesentliche Einnahmequelle der Komponisten ist die Vergütung, die ihnen aus dem Absatz von Schallplatten zufließto Auch die Schallplatten sollen weitgehend- dem Werkgenuß im privaten Bereich dienen«, Das Magnettonband ist nun seiner Natur nach geeignet, mit den mii einer Urhebergebühr belasteten Schallplatten in ernst liehen Wettbewerb zu treten« Das Magnetband ermöglicht die Fixierung einer technisch hochstehenden Aufführung auf rein mechanischem Wege und deren einwandfreie, durch kein Nadelgeräusch beeinträchtigte Wiedergabe« Es hat gegenüber der Schallplatte den Vorteil längerer Vortrags dauer und größerer Haltbarkeit« Durch die Möglichkeit, das bespielte Band jederzeit zu löschen und andere Werke auf das Band zu übertragen, erübrigt sich - anders als beim Ankauf von Schallplatten - bei wechselndem Musikbedarf der Erwerb neuer Bänder«
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Sollen Schallplatten auf Band überspielt werden, so bedarf es hierzu nicht eines Ankaufs der Schallplattee Die Übertragung auf Band ist vielmehr ohne weiteres durch Aufnahme einer Rundfunksendung von Schallplatten durchführbar, ganz abgesehen von der Möglichkeit, sich mit Hilfe geliehener Schallplatten ein Bandarchiv mit den jeweiligen Lieblingsstücken anzulegen* Für den Besitzer eines Magnettongerätes würde somit der Ankauf einer Schallplatte, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, reizlos und überflüssig» Eine Verringerung der Schallplattenumsätze ginge aber zu Lasten der Lizenzgebühren der Urheber,,
g) Für die Rechtslage ist es ohne Bedeutung, wie’ groß der tatsächliche Schaden der Urhbbsr bei dem gegenwärtigen Stand der Verbreitung der Magnettongeräte ist» Entscheidend ist allein, daß diese neuartige private Vervielfältigungsart von Urhebergut ihrem Wesen nach geeignet ist, dem Urheber erhebliche wirtschaftliche Nachteile zuzufügen, wenn sie nicht in sein Ausschließlichkeitsrecht einbezogen wird» Besteht aber auch nur die Möglichkeit schweren Schadens für den Urheber, so hat die Gesetzesauslegung das ihrige zu tun, daß er ver-^ ■ hütet werde (so RGZ 113? 413 /%237)« Die auf § 286 ZPÖ: gestützte Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe ihren Beweisangeboten über den tatsächlichen Umfang der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Belange der Urheber durch das Magnettonverfahren nachgehen müssen, ist hiernach unbegründete

h) Wenn schließlich geltend gemacht wird, die Her^ Stellung von Magnetbandaufnahmen im häuslichen Bereich entziehe sich jeder Kontrollmöglichkeit durch die Urheberberechtigten, so stellt dieser Einwand gegenüber der Aufgabe des Gerichts, dasjenige zu ermitteln, was rechtens
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ist* eine sachfremde Erwägung dar, D§.s Bestehen eines Rechtsanspruchs kann nicht vom Grade seiner Durchsetz-barkeit abhängen. Zudem übersieht die Beklagte hierbei., daß die Parteien es in der Hand haben* durch geeignete Vorkehrungen und Absprachen die Abgeltung der Ansprüche . der Urheber in einer V/eise sicherzüstellen* die besondere Kontrollmaßnahmen im privaten Bereich entbehrlich macht0
Die Aufnahme von Werken des von der Klägerin verwalteten Musikrepertoires auf Magnettonband stellt nach alle dem auch dann eine Verletzung der der Klägerin übertragenen urheberrechtlichen Befugnisse dar* wenn sie nur zu dem persönlichen Gebrauch und ohne Gewinnabsicht erfolgt; denn diese private Festlegung der Aufführung eines Werkes kann nach dem Schutzgedanken des Urheberrechts nicht der Ausnahmevorschrift des § 15 Abs 2 LitUrhG unterstellt werden* die nur eine sehr viel engere, wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallende Befugnislücke im Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers bezweckte,,
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 Da die Beklagte die in die Rechte der Klägerin eingreifenden Vervielfältigungen nicht selbst vernimmt* sondern nur die Geräte herstellt und in den Verkehr
 bringt* durch die erst in den Händen Dritter der ob-
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jektive Tatbestand der Urheberrechtsverletzung erfüllt wird* bleibt zu prüfen* ob der gegen die Beklagte gerichtete Unterlassungsantrag begründet ist« Dies ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil im Grund-satz zu bejahen0 lediglich die Auflage* von deren Nichterfüllung das Unterlassungsgebot abhängig gemacht worden. ist* war in zwei Richtungen einzuschränken,	\
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1)	Rechtsgrundlage für den Unterlassungsansprucü-ist § 1004 BGB, der. auf jeden Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut entsprechend anzuwenden ist (für Verletzung des Urheberrechtes vgl RGZ 153, 1	Der Unterlassungsan-
spruch setzt kein Verschulden voraus» Er soll allein dazu dienen, gegenwärtige objektiv rechtswidrige Störungen zu beseitigen, wie auch künftigen vorzubeugen» Störer im Sin ne des § 1004 BGB ist jeder, auf dessen Willen, - wenn auch nur mittelbar die Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsgutes zurückzuführen ist (BGHZ 14, 163 /t747j RGZ 159, 129 /T36/; 155, 316 /5197)»
Für den Unterlassungsanspruch genügt es, daß durch das Verhalten der Beklagten die Schutzrechte der Klägerin gefährdet werden oder doch ein erheblicher Anlaß zur Besorgnis solcher Gefährdung vorliegt (RGZ 101, 135 /T38/)» Der Umstand, daß die Selbstaufnahmegeräte, wie die Beklagte geltend macht, auch ohne Eingriff in Urheberrechte benutzt werden können, beispielsweise als Diktiergeräte, steht der ernsthaften Besorgnis eines urheberverletzenden Verhaltens der privaten Benutzer dieser Geräte nicht entgegen» Dies umso weniger, als die Beklagte selbst in ihrer Werbung herausstellt, daß mit diesen Apparaten Rund' funksendungen sowie Schallplatten auf Tonband überspielt werden können und das Gerät auf diese Verwendungsmöglichkeit abgestimmt ist, jedenfalls soweit es sich um' die beiden Tasten "Radio" und "Platte" handelt» Es ist zwar denkbar, daß sich auch Aufnahmen von Rundfunksendungen : und Schallplatten im urheberrechtsfreien Raum abspielen • können0 Die überwiegende Zahl der im allgemeinen für eine Bandaufnahme in Betracht kommenden Musiksendungen steht aber unter Urheberrechtsschutz, wobei bei Schallplatten darüberhinaus, auch soweit es sich um ungeschützten Musik-bestand handelt, eine Verletzung der Bearbeiterurheber-reehte der Schallplattenhersteller in Frage steht» Wenn
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aber ein Gerät auf eine Benutzung zugeschnitten ist	^
und zu einem Gebrauch angeboten wird, der im Regelfall zu einem Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse führen muß, so ist unbedenklich anzunehmen, daß das Gerät in der Hand des Abnehmers auch entsprechend genutzt wird (für de?-''. Pall der Patentverletzung durch Lieferung von VorrichtungöA zur Anwendung eines geschützten Verfahrens (vgl RGZ 101,
 135 ZI5S7“; RGZ 133, 326 /5297; RGZ 146, 26 /?.&/) .
Die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin durch die Beklagte liegt mithin darin, daß dib Beklagte die fraglichen Geräte in den Verkehr bringt, ohne Maßnahmen zur Verhütung einer urheberrechtsverletzenden Benutzung durch die Abnehmer zu ergreifen.. Damit gefährdet die Beklagte die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin, was ihr Unterlassungsbegehren rechtfertigt, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfange das Verhalten der Beklagten bereits Urheberrechtsverletzungen zur Folge gehabt hat (RGZ 151, 239 /?467')»
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Wenn das Berufungsgericht im Rahmender Prüfung des Unterlassungsanspruches ausführt, § 830 BGB sei im vorliegenden Falle unanwendbar, weil es an den subjektiven Voraussetzungen des "bewußten und gewollten Zusammenwirkens" der Beklagten mit den Benutzern bzw» den Erwerbern der Geräte fehle, so wird übersehen, daß es für das Unterlassungsbegehren einer Heranziehung dieser Gesetzesbestimmung, die nur für den Schadensersatzanspruch von Bedeutung ist, nicht bedarf» Im übrigen entfällt der nach dieser Gesetzesnorm für die fraglichen Teilnahmehandlungen vorausgesetzte Vorsatz nicht dadurch, daß einer der Beteiligten infolge eines Rechtsirrtums sein Verhalten für erlaubt hält» Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehört nicht zu dem Vorsatz im Sinne eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens, sondern kann nur
 für die Schuldfrage
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Da das Unterlassungsbegehren wenn auch nur in einer gegenüber dem Klageantrag eingeschränkten Passung -bereits aus dem allgemeinen Gesichtspunkt einer die Rechte der Klägerin gefährdenden, widerrechtlichen Störungshandlung der Beklagten gerechtfertigt ist, bedarf es keiner Erörterung, ob die Beklagte als mittelbare Verletzerin der Urheberrechte der Klägerin im Sinne der im Patentrecht entwickelten Lehre von der mittelbaren Patentverletzung anzusehen ist,»
2)	Dagegen ist der Angriff der Revision der Beklagten begründet, das Berufungsgericht habe ihr nicht auferlegen dürfen, ihre Abnehmer zu verpflichten, ihre Geräte bei Vervielfältigungen von Musikwerken des Repertoires der. Klägerin nur mit deren Einwilligung zu benutzen, ohne zu prüfen, ob nicht andere Maßnahmen ausreichend und geeignet seien, einer Verletzung der Rechte der Klägerin. vorzubeugen* Das Reichsgericht hat in dem rechtsähhlich gelagerten Pall der mittelbaren Patehtver-letzung in der Regel einen Hinweis des Herstellers der zur patentverlefzenden Benutzung geeigneten Apparate auf die Möglichkeit der Patentverletzung für ausreichend erachtet, der Gefahr einer rechtsverletzenden Benutzung vorzubeugen, und nur in besonders gelagerten Pällen strengere Anforderungen an die zur Vermeidung von Rechtsverletzungen, erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gestellt ^;RGZ 146, 26 /?97? RG GRUR 1939, 910 $¥$/) ° Bei Prüfung der nach Lage des Streitfalles gebotenen und der Beklagten zu demutbaren Sicherungsmaßnahmen gegen eine urheberverletzende Benutzung ihrer Apparate mußte berücksichtigt werden, daß " eine Auflage, den Empfängern der Apparate eine Verpflich-tungserklärung abzufordern, einerseits den Geschäftsbe- r** trieb der Beklagten sehr erheblich belasten könnte, andererseits solche formlos abgegebenen Verpflichtungs-
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erklärungen der jeweiligen Abnehmer der Beklagten - also in der Regel der Großhändler - die Klägerin nicht wesentlich wirksamer gegen Urheberrechtsverletzungen schützen würde als ein bloßer Hinweis auf die Rechtslage« Denn durch solche Verpflichtungserklärungen, die nach der Fassung des Klagantrags kein lückenloses Reverssystem ergeben hätten* würde nicht etwa eine Kontrolle der jeweiligen Letztabnehmer, also der privaten Benutzer der Geräte ermöglicht« Bei dieser Sachlage war es bei Abwägung der Parteiinteressen als ausreichend aber auch geboten anzusehen, die Zulässigkeit des Vertriebes der Apparate der Beklagten von einer Belehrung der Abnehmer der Beklagten über die urheberrechtliche Lage abhängig zu machen«
3)	Auch dem weiteren Angriff der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe das Unterlassungsgebot auf den Rechtsverkehr innerhalb der Bundesrepublik und West-Berlin beschränken müssen, kann der Erfolg nicht versagt werden« Zwar greift die auf § 551 Ziff 7 ZPO gestützte Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe Seinen dahingehenden Hilfsantrag nicht beschieden, nicht durcho Über diesen Hilfsantrag ist vielmehr stillschweigend dadurch entschieden worden, daß das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag in vollem Umfang stattgegeben hat Jedoch ist die weite Passung des Unterlassungsgebotes, die auch die Werbung der Beklagten für ihre Magnettongeräte und deren Vertrieb im Ausland von der Erfüllung der Auflage abhängig macht, aus sachlichrechtlichen Gründen nicht haltbar« Zwar besteht für den von der Klägerin verwalteten Musikbestand ein nahezu umfassender internationaler Urheberschutz auf vertraglicher Basis, durch den die fraglichen Kompositionen auch in den meisten für den Export der Beklagten in Betracht kommenden Gebieten geschützt sind« Der Klägerin stehen jedoch in Bezug auf
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die sogenannten mechanischen Vervielfältigungsrechte	•''•’vf
 der Urheber Wahrnehmungsbefugnisse nur insoweit zu*	r-|
als innerhalb der Bundesrepublik oder West-Berlin Ver-	;
vielfältigungen vorgenommen werden, die in das Ausschließlichkeitsrecht der Urheber eingreifenD Sollen solche Vervielfältigungen außerhalb dieses Gebietes	j
vorgenommen werden, so ist nicht die Erlaubnis der Klägerin, sondern die Genehmigung derjenigen Verwertungsgesellschaft einzuholen, die für die Wahrnehmung dieser Rechte.in dem Gebiet, in dem die Werknutzung stattfinden soll, zuständig iste Da keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Gefahr besteht, im Ausland abgesetzte Selbstaufnahmegeräte der Klägerin könnten im Inland in urheberverletzender Weise benutzt werden, fehlt j es für das Unterlassungsbegehren an einer Aktivlegitima-^ tion der Klägerin, soweit es auch den Rechtsverkehr außer- j halb der Bundesrepublik und West-Berlin einbeziehen will«
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 Abgesehen hiervon läßt sich die Präge, ob die Beklagte durch ihre Werbung und den Vertrieb ihrer Apparate ohne ausdrücklichen Hinweis auf die urheberrechtliche Lage eine rechtswidrige Störungshandlung begeht, nur nach der jeweiligen Rechtspraxi£ in den Gebieten beantworten, in denen die Beklagte ihre geschäftliche Tätigkeit entfaltet,, Bei dem Vertrieb in Länder, deren Urhebergesetzgebung mit der für die Bundesrepublik maßgeblichen gesetzlichen Regelung übereinstimmt, könnte die Bindung der Werbung der Beklagten und des Vertriebs ihrer Apparate an die fragliche Auflage auf. eine unzu demutbare Benachteiligung der Beklagten gegenüber ihren ausländischen ■ Mitbewerbern hinauslaufen, wenn die in diesen Ländern
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herrschende Rechtspraxis die Magnettonaufnahme entgegen der hier vertretenen Auffassung in die Vervielfältigungs- '1 freiheit für den persönlichen Gebrauch einbeziehen sollte«, |
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Bei dem Vertrieb der Apparate, der Beklagten in Staaten
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jedoch? in denen kraft positiver Gesetzesbestimmungen jede Vervielfältigung durch Tonträger? auch s,oweit sie allein persönlichen Gebrauchszwecken dienen soll? nur mit Erlaubnis des Urheberberechtigten zulässig ist? erübrigt sich eine Belehrung über die Rechtslage schon deshalb? weil in diesen Gebieten eine Gefährdung der Rechte der Urheber durch die Unterlassung eines entsprechenden Hinweises nicht in Betracht kommt»
Bei dieser Sachlage mußte das Unterlassungsgebot auf den Rechtsverkehr und die Benutzung der Magnettongeräte der Beklagten innerhalb der. Bundesrepublik und West-Berlin beschränkt werden,
4)	Dagegen kann die Beklagte mit ihrer weiteren Rüge nicht durchdringen? das Unterlassungsgebot sei auch insofern zu weit gefaßt? als die Auflage? an die das Unterlässungsgebot geknüpft sei,nach ihrem Wortlaut, auch Vervielfältigungen zu gewerblichen Zwecken erfasse« Denn auch von der Rechtsauffassung der Beklagten aus sind Bandaufnahmen des von der Klägerin verwalteten Musikbestandes zu gewerblichen Zwecken von der Erlaubnis der Klägerin abhängig« Wenn nun der Beklagten auferlegt wird? in ihrer Werbung sowie beim Vertrieb ihrer Apparate ihre Abnehmer auf die Notwendigkeit hinzuweisen? bei allen Aufnahmen des von der Klägerin verwalteten Musikrepertoires deren Erlaubnis einzuholen? so ist die Beklagte durch diese Fassung des Urteilstenors nicht über das zur Sicherung der Klägerin gebotene Maß hinaus beschwert« Der Beklagten fehlt jegliche Kontrolle darüber? ob ihre Appa^-rate in den Händen ihrer Abnehmer zu gewerblichen oder privaten Vervielfältigungszwecken benutzt werden«, Es überschreitet deshalb nicht das Maß des Zumutbaren? wenn sich der Hinweis seinem Wortlaut nach auch auf gewerbliche Ge-
 
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brauchszwecke erstreckt, mag auch insoweit die Rechtslage ohnehin für den Erwerber des Gerätes klarliegen0 \Deh»i würde der Hinweis ausdrücklich auf die Benutzung der Apparate für persönliche Gebrauchszwecke beschränkt, so könnte dies zu dem Irrtum Veranlassung geben, die Herstellung von Vervielfältigungsstücken für gewerbliche Zwecke sei durch-entsprechende Vereinbarungen der Parteien von der Erlaubnispflicht der Klägerin freigestellt,, Bei Abwägungen der Interessen der Parteien läßt es hiernach keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht die Auflage nicht auf Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch beschränkt ha I, Q
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 Soweit das Berufungsgericht dem Klagantrag auf Feststellung der Schadensersaztpflicht entsprochen hat, ist die Revision der Beklagten begründet*
Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in dieser Sache damit rechnen mußte, daß ihre Rechtsauffassung über die Zulässigkeit der Benutzung ihrer Geräte für Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch von den Gerichten nicht geteilt werde* Bie Beklagte sei demgemäß verpflichtet gewesen, Vorkehrungen zu treffen, um Verletzungen des Urheberrechts auszuschließen* Sie habe ^fahrlässig gehandelt, indem sie die Geräte ohne den ihr vorgeschriebenen Revers in den Verkehr gebracht habe«
Bieser Beürteiluiig der Schuldfrage vermag sich der Senat nicht anzuschließen«, Bas Berufungsgericht hat die Anforderung an die im Verkehr zu beobachtende Sorgfaltspflicht in diesem außergewöhnlich gelagerten Falle überspannt* Es handelte sich um die Beurteilung einer äußerst
 
schwierigen und in den Fachkreisen des Inund Auslandes eingehend erörterten Rechtsfrage, zu der sich eine als herrschend anzusehende Meinung auch gegenwärtig noch nicht eindeutig gebildet hat» Die Beklagte konnte sich für die Richtigkeit der von ihr vertretenen Rechtsauffassung auf die Stellungnahme namhafter Fachjjuristen berufen» Die Beurteilung der Streitfrage war für ihren gesamten Geschäftsbetrieb von weittragender Bedeutung» Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte trotz der ihr ungünstigen Urteile der Tatsacheninstanzen an ihrer Rechts auffassung festhalten und eine Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung abwarten, . ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen (RGZ 130, 275. /28j£7"; und die dort angeführten Entscheidungen; 146 , 133 /I447; 1485 225 /^’347)o Diese Klärung war mit der Entscheidung des Senats vom 21» November 1952 (BGHZ 8, 88) noch nicht eingetreten, da der Senat in dieser Entscheidung die Frage ausdrücklich offengelassen hat, ob die privaten Zwecken dienende Magnettonaufnahme unter § 15 Abs 2 LitUrhG fällt» In diesem Zusammenhang ist auch noch folgendes zu berücksichtigen!
Die Beklagte könnte den Urteilen der Instanzgerichte nur Folge leisten,- indem sie entweder den Vertrieb ihrer Apparate ganz einstellte oder aber ihren Abnehmern eine von ihrem Standpunkt aus gesetzlich nicht gerechtfertigte Verpflichtung auferlegte» Wenn die Beklagte auch diese Verpflichtung ihrer Abnehmer bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites in dem von ihr erhofften Sinne hätte begrenzen können, so wäre dies doch eine für ihre gesamte Werbung und den Ablauf ihres Geschäftsbetriebes außerordentlich einschneidende '	Maßnahme	gewesen, deren Auswirkungen auch über den Ab-
'	Schluß	dieses Rechtsstreites durch ein der. Beklagten
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..	günstiges	Urteil hinaus nicht abzusehen waren» Solche
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vom Rechtsstandpunkt der Beklagten aus nur vorsorgliche Maßnahmen waren ihr auch bei pflichtgemäßer Interessenabwägung angesichts der äußerst umstrittenen Rechtslage nicht zuzu demuten« Insoweit liegt der Sachverhalt anders als in den Entscheidungen des Senates zu der Präge, von welchem Zeitpunkt eine durch Rechtsirrtum veranlaßte Zahlungsweigerung zu vertreten ist (I ZR 33/50 vom 9o Februar 1951, Lindenmaier-Möhring BGB § 285 Nr 1;
I ZR 116/51 vom 18« März 1952> Lindenmaier-Möhring § 285 Nr 4).
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Ist hiernach ein Schadönsersatzanspruch der Klägerin nicht gegeben, so entfällt damit zugleich die Rechtsgrundlage für ihren zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs gestellten Auskunftsanspruch« Zwar kann auch aus einem Bereicherungsanspruch eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung hergeleitet werden« Ein Bereicherungsanspruch ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch bei der Verletzung von Urheberrechten möglich (BGHZ 15, 338 £348/; 5, 116 /l23/‘; RGZ 121, 258 /§597 gegen RGZ 113, 413 £K24/). Da die Klägerin aber nur für eine in ihre Urheberrechte eingreifende Benutzung der Geräte der Beklagten eine Urhebervergütung verlangen könnte, diese Vergütimg aber nicht von der Beklagten, sondern von den Benutzern dieser Geräte erspart wäre* würde ein Bereicherungsanspruch voraussetzen, daß der Beklagten durch ihr von der Klägerin beanstandetes geschäftliches Verhalten auf Kosten der Klägerin ein anderweiter Vermögensvorteil als die Ersparung einer solchen Lizenzgebühr zugeflossen ist« Dies liegt zwar nicht außerhalb des Bereichs des Möglichen« Der Sachvortrag der Klä-gering ergibt jedoch keine Anhaltspunkte für einen solchen

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Bereicherungsanspruch, der in seinen tatsächlichen YoräUs^i Setzungen mit dem geltend gemachten SchadensersatzansprUö'V nicht gleichgesetzt werden kann,, Deshalb konnte die Ver-urteilung zur Auskunftserteilung auch nicht aus dem recht liehen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aufrecht erhalten werden,.
Die Anschlußrevision der Klägerin war nach alledem ; zurückzuweisen0 Auf die Revision der Beklagten war .das : Berufungsurteil - unter Zurückweisung der weitergehenden •: Revision der Beklagten - dahin abzuändern, daß der Anspruch* auf Auskunfterteilung und Feststellung der Schadensersatz: Pflicht abgewiesen wird« las ünterlassungsgebot war auf den Rechtsverkehr innerhalb der Bundesrepublik und West-Berlin zu beschränken, und lediglich von einem Hinweis auf die Rechtslage-bei der Benutzung der Magnettongeräte innerhalb dieses Gebietes abhängig zu machen,. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO«,
Wilde
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Krüger-Hieland