* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Wenn jemand eine fremde Sache', mag ihm diese auf Grund Vertrages oder.aus Gefälligkeit überlassen sein, dazu verwendet, um' gegenüber einem andern, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, seine Vertrags- : ■ v.-'O pflichten, zu erfüllen, so ist im Wege der ergänzenden VertrsgsavUsiegitog eine Vereinbarung zwischen den Vertragsschliessenden dahin anzunehmen, dass die vertragliche Haftpflicht des anderen Teiles den Schutz der dem Vertragszweck dienenden Sache auch dann umfasst, wenn die Sache einem anderen gehört. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vertragsgegner weiss oder wissen muss, dass die Sache einem Dritten gehört, oder wenigstens mit dieser Möglichkeit rechnet» Der aus dem Vertrag Berechtigte kann daher das Drittinteresse des Eigentümers gegen seinen Vertragsgegner (Verletzer) geltend machen, auch wenn der Eigentümer gegenüber dem Berechtigten oder gegenüber dem Verletzer keinen Anspruch hat. In dem Rechtsstreit der Firma HHBMi5 Gesellschaft für Schiffahrt»'Spedition und Lag er ei mbH, Zweigniederlassung BflB, E— üi IT m Westhafen, vertretV - '.sführery die '/V t en, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom . Sicherstellung und Einziehung wäre i damit 5 grün det, daß .ein feil der‘Ladung, die nach Westdeutschland transportiert werden sollte, aus der DDR stammte. Die von der Ehefrau Irma gegen die Beklagte im gleichen Rechtsstreit erhobene Klage auf Ersatz des Wertes ihres Lastwagens in Höhe von 15 000 DM ist durch Versäumnisurteil vom 8. Mit der Behauptung, die eidesstattliche Versicherung der Streithelferin Firma rfMMi sei unrichtig gewesen und habe die Einziehung des ‘Lastzuges zur Folge gehabt, macht der Kläger die Beklagte gemäß § 12 der 'Kraftverkehrsordnung für den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (KVO) für die Folgen der Unrichtigkeit verantwortlich. Durch die Einziehung des Lastzuges sei ihm ein monatlicher Verdienstausfall von 565 DM seit März 1951 ent-f| standen, dessen Ersatz er ebenso wie den Ersatz eines Wagenstandgeldes und kleinerer Auslagen fordere. ■ ¥/eäi' ABäHKHKm Firma im Jahre 194-6 in Sachsen erworben habe; dieser Erwerb sei aber den damaligen Vorschriften entsprechend vor sich gegangen, weshalb die Einziehung des Lastzuges ein Willkür- | akt der sowjetzonalen Behörde sei, für den sie nicht zu haf ten habe. Auch habe der Kläger für das Verschulden seines Fahrers BflHHBi einzustehen, der sich von seinem Fahrzeug entfernt habe und daher den Lastzug, der am.10. Februar 1951 sei dann der Last- j zug neuerdings beschlagnahmt werdend Daß der Kläger seiner früheren Frau gegenüber auf Grund Vertrages ersatzpflichtig: sei, bestreitet die Beklagte,, -v.:/j 1952 steht rechtskräftig feist, daß der früheren Ehefrau des Klägers kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Wertes des Lastzuges zusteht. November 1951 hat der Kläger Beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an'ihn 15 OOO DM zu dem Ersatz des Wertes des Lastwagens zu zahlen,. ger auf Ersatz noch der Anspruch des Klägers gegen die Be klagte auf Schadensausgleich im Interesse eines. Dritten sind identisch mit dem rechtskräftig abgewiesenen Anspruc der Eigentümerin gegen die Beklagte. daß der Schadensausgletchsanspruch aus Dritji interesse von dem Bestehen eines Anspruchs des Dritten ge gen den Verletzer unabhängig ist.. Kovember 1951 ergibt, hat der Kläger auch nicht e~ den Anspruch seiner Ehefrau als deren Pfozeßführungsbefu ter geltend gemacht. Auch aus dem von der Revision angez genen Schriftsatz des Klägers vom 16. Nach § 12 KvO haftet die Beklagte als Absenderin dem Kläger als Unternehmer, sofern diesen kein Verschulden trifft, für alle Bo'lgen, die aus der Unrichtigkeit der Begleitpapiere entstehen. Vergebens greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß die eidesstattliche Versicherung der Streithelferin Firma MflHHI unrichtig war. Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht aus, daß für die Frage der Richtigkeit des Ursprungszeugnisses unerheblich ist, ob diese Verbringung in Übereinstimmung mit den damals gel§ tenden ostzonalen Vorschriften vor sich ging. Wenn die Revl sion behauptet, der Schrott sei "bei der Verarbeitung der V Ware” in Vest-BÄWtiü angefallen, so ist dies ein neues Vofl bringen, mit dem sie in der Revision.sinstanz nicht gehört ,| werden kann. Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, die auch vom Landgericht vertreten wurde, daß nach § 12 KVO der mittelbare Schaden nicht geltend gemacht■werden könne. Der Absender haftet dem Unternehmer "für alle Folgen, die aus ...» der Unrichtigkeit der Papiere entstehen"» Diese Bestimmung lehnt sich fast wörtlich an die Vorschrift des § 427 Satz 2 HUB an» Fach Wortlaut und Sinn der Vorschrift fällt "unter alle Folgen" auch der mittelbare Schaden, wie dies in § 13 KVO für die unrichtigen Angaben im Frachtbrief eindeutig ausgesprochen ist» Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß bei der gegenteiligen Ansicht trotz der Verpflichtung des Absendersfür die. VII» Die -Revision rügt, daß Rechtsanwalt Dr.Hi^BWMBWl nicht über die zwischen den früheren Eheleuten getroffene Vereinbarung der Verpflichtung des Klägers zu dem Wertersatz bei Verlust des Wagens vernommen wurde» Die Berechtigung -dieser Rüge bedarf keiner Prüfung da es auf diese Vereinbarung nicht ankomm^ivph'l In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt„ daß der Beauftragte, der in eigenem Namen für fremde Rechnung mit einem anderen einen Vertrag geschlossen hat, von seinem % lierrn erwachsenen Schadens verlangen kann (RGZ 115, 4-19 /?257 mit Zitaten), Das Reichsgericht hat diese Lehre da-hin erweitert, daß der Berechtigte; dessen Vertragsrechte verletzt wurden, von dem Verletzer den Ersatz des sog» Drittschadens nicht nur dann fordern könne, wenn der Vertrag für Rechnung des Dritten geschlossen ist, sondern auch dann, wenn die Interessen des Berechtigten mit denen des Dritten derart verknüpft sind, daß der Berechtigte die Drittinteressen gegenüber dem Verletzer wahrzunehmen hat und der Verletzer mit einer solchen Wahrnehmung rechnen muß. So ist in RGZ 93, 39 der Mieter einer Schute für berechtigt angesehen worden, den dem Eigentümer'der Schute durch ein Verschulden des Schleppunternehmers an dem Kahn entstandenen Schaden geltend zu machen, ohne daß es darauf ankam, ob der Mieter seinerseits vom Eigentümer in Anspruch genommen war. In RGZ 170, 246 wurde der Beklagte, der die Kühlanlage in einem städtischen Schlachthof zu ändern hatte, wobei infolge eines von seinem Monteur verschuldeten Brandes die Kühlhalle mit Pleischvorräten zerstört wurde, zu dem Ersatz des den Metzgern durch Vernichtung des von ihnen eingelagerten Fleisches entstandenen Schadens verurteilt, obwohl eine Schadensersatzpflicht der Stadt gegenüber den Metzgern nicht bestand. Das;Reichsgericht hat in der letztgenannten Entscheidung ■ / 251,7 im Anschluß an Planck = Siber, BGB: 4.Aüfl Erl 6 of zu § 249 unter Anwendung des § 157 BGB.den Vertrag zwischen der Stadt und dem Beklagten dahin ausgelegt, daß die ’’Liquidation des Drittinteresses" vereinbart sei, und zwar auch ohne Rücksicht auf eine eigene Schadensersatzpflicht der Stadt und obwohl der Dritte keinen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Schädiger hatte,, Dieser Rechtsauffassung tritt a ,'z oor V rh D/0 l"i Vlrdcn r <- o"* i of n ml .wenn :die 'Sache seinem Vertragsgegner gehört, oder wenn sein Gegner dem .Dritten gegenüber zürn- Wertersatz verpflichtet ist, nicht aber dann, wenn sie einem. jegünstigeru Die Beklagte wußte, daß der Kläger den Transport des Schrottes mit Kraftwagen ausführte» da dies den .Vereinba- Der zwischen den Parteien vereinbarte Beforderungsvertrag legte dem Beklagten die Pflicht zur richtigen Ausfüllung 'der Begleitpapiere auf und überbürdete ihm die Haftung für alle Folgen, die aus der Uhrich-tigkeit der Begleitpapiere entstehen. Zu diesen Folgen gehörte auch die Gefahr der Beschlagnahme und Einziehung des Lastwagens. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Vertrages ist die von den Parteien vereinbarte Haftung;;-des Beklagten für alle Folgen dahin auszulegen,. daß sie die Gefährdung des Lastzugs ohne Rücksicht auf die Eigen- Ü tumsverhältnisse und auf eine etwaige Ersatzpflicht des Klägers gegenüber der Eigentümerin einschloß. Fun hat allerdings der Kläger nach seinem geänderten Klageantrag nicht Wertersatz, sondern Befreiung von seiner? gegenüber der Eigentümerin bestehenden Verbindlichkeit verlangt und die Beklagte wurde vom Berufungsgericht, wie sich aus der Urteilstormel unter Heranziehung der Urteilsgründe ergibt, auch dementsprechend dem Grunde nach verurteilt, Hierdurch ist aber die Beklagte nicht beschwert. Wenn auch dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger gegenüber der Eigentümerin vor der Beschlagnahme des Wagens eine Verpflichtung zu dem Wertersatz bei einem etwaigen Verlust des Wagens übernahm, so ergibt sich doch ohne weiteres aus der Antragstellung des Klägers, der den Rechtsstreit mit Zustimmung seiner früheren Ehefrau führt, daß eine solche Vereinbarung der früheren Eheleute über die Ersatzpflicht des Klägers zu dem mindesten im Laufe des Rechts streits getroffen wurde,. Wenn die Beklagte dem Grunde nach, zur Befreiung des Klägers von dieser Verbindlichkeit ver- VIII, Heben dem durch die Einziehung des Lastzuges entstandenen Schaden des Verlustes des Fahrzeugs ist weitere Folge der Einziehung und damit mittelbare Folge der unrichtigen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung ■ der Verdienstausfall, den der Kläger dadurch erleidet; daß er verhindert ist, aus den mit dem Lastzug auszuführenden Fahrten Gewinn zu erzielen. Da der Streit über die Höhe dieser beiden Ansprüche noch nicht zur Entscheidung reif ist, hat das Kammerge-rieht ohne Rechtsirrtum über den Grund vorab entschieden und die Sache wegen der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.

FolgedFirma<iAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

; für das Nachschlagewerk ! für die amtliche Sammlung.!
Gesetz:
Hechtssatz: 1. Wenn jemand eine fremde Sache', mag ihm diese auf Grund Vertrages oder.aus Gefälligkeit überlassen sein, dazu verwendet, um' gegenüber einem andern, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, seine Vertrags- :
■	v.-'O	pflichten,	zu	erfüllen,	so ist im Wege der
 ergänzenden VertrsgsavUsiegitog eine Vereinbarung zwischen den Vertragsschliessenden dahin anzunehmen, dass die vertragliche Haftpflicht des anderen Teiles den Schutz der dem Vertragszweck dienenden Sache auch dann umfasst, wenn die Sache einem anderen gehört. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vertragsgegner weiss oder wissen muss, dass die Sache einem Dritten gehört, oder wenigstens mit dieser Möglichkeit rechnet»
Der aus dem Vertrag Berechtigte kann daher das Drittinteresse des Eigentümers gegen seinen Vertragsgegner (Verletzer) geltend machen, auch wenn der Eigentümer gegenüber dem Berechtigten oder gegenüber dem Verletzer keinen Anspruch hat.
2. Die Haftung für "alle Dolgen" nach § 12 KVO umfasst nicht nur den unmittelbaren, :■ sondern auch den mittelbaren Schaden»
Aktenzeichen:	1	ZK	78/53 :;V
eil des BGH vom 23.' November 1954	•	LG Berlin,
EG Berlin
1	ZR,78/53
. ,«•	* s'	' ' o >v-' ' ' » ' '	*
Verkündet:am ' vki
■. ■r. >-,.	*■	--Ü ,V'k/2v v' : r';i ■ ■ .■•'■''"■-j rv ». y, " »	«V y	.V'ti.:• .;Vr.y:: V:;: V;:-:V:.■■ V;; j-r;r-:■:'V-V:i-ai;■■	.
2	3« November 1954	\	*,
.Grünau, Justizobersekretär I
als Urkundsbeamt er der.
Geschäftsstelle

tit.:
I m 1
In dem Rechtsstreit
 der Firma HHBMi5 Gesellschaft für Schiffahrt»'Spedition und Lag er ei mbH, Zweigniederlassung BflB, E— üi IT m Westhafen, vertretV - '.sführery die '/V
und Richard SW, sämtlich M4HBHMP, RjaMMflH^^traße V
Beklagten und Revisionsklägerin.;
Streithelferin zu 1 und Revisionsklägerin; Firma Metall-
GmhH, 1MH9, Büro
 Streitlmel^rin^^^ undRglsionsklägerins Firma Bruno
 Rechtsanwalt Br,
 prczeßbevollmächtigter zu 1, 2 und 3;
gegen
 den Fu!iru.nt e nehmer ' Helmu^ E|
Kläger und Revision:; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br„
t en,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. lovember 1954 unter Mitwir der Bundesrichter Dr.h.c, Wilde, Dr» Kriiger-Nieland,
 Dr, Christoph, Br» Weiß und Br.. Rorr
 für Recht erkannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom . Febyuar 1953 wird zurückgewiesen»
L i
m

'■Tatbestand;
Die beklagte Speditionsfirma beauftragte am 5. Fe-bruar 1951 ö-en Kläger, für Rechnung der Streithelferin
/ rM zu verbringen. Der Kläger verlud am gleichen Tag den Schrott bei der Streithelferin Firma UMÜ auf einen seiner damaligen Ehefrau Irma geschiedene’ wiederverheiratete RMMNP gehörenden Lastwagen mit Anhänger. Kraftwagenfahrer war der Zeuge Herbert JlflMHH■ , der jetzige Ehemann der damaligen Irma	Unter den
 Wagenbegleitpapieren befand sich eine für den Interzonengrenzübertritt erforderliche eidesstattliche Versicherung der Streithelf erin Firma MffMW in der diese versicherte, , öaß■■;das Aluminium aus WflNHilMI I tu n ir j > ii < * ,i nmr i stammte o sowie eine Bestätigung-'des Magistrats von G-roß-daß das Material gemäß den Angaben der Firma MI von West-BH Entfal Istellen erworben wurde .
Am 6, Februar 1951 wurde der Lastzug an der Zonengrenze in M"1 mmmmm von Organen der sowjetischen .Begatäun^s-r festgehalten, am, 12. Februar :19|l;,wurdeüer 1 sichergestellt und 23* Februar 1951 entschäd i<mri''.si.os ein-gezogen. Sicherstellung und Einziehung wäre i damit 5 grün det, daß .ein feil der‘Ladung, die nach Westdeutschland transportiert werden sollte, aus der DDR stammte.
Die von der Ehefrau Irma gegen die Beklagte im gleichen Rechtsstreit erhobene Klage auf Ersatz des Wertes ihres Lastwagens in Höhe von 15 000 DM ist durch Versäumnisurteil vom 8. Mai 1952 abgewiesen Worden; auf ihren Einspruch wurde durch Urteil vom 10. Juli 1952 das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Dieses Urteil ist rechtskräftig..
w
] $ A:
;• üjl"
it
j .>
i	'$■
jf
 ii
- 3
1
: Mi

xws
-
Mit der Behauptung, die eidesstattliche Versicherung der Streithelferin Firma rfMMi sei unrichtig gewesen und habe die Einziehung des ‘Lastzuges zur Folge gehabt, macht der Kläger die Beklagte gemäß § 12 der 'Kraftverkehrsordnung für den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (KVO) für die Folgen der Unrichtigkeit verantwortlich. Er 'habe- seiner früheren Ehefrau gegenüber vereinbarungsgemäß für den Ver- fM <
lust des Lastzuges aufzukommen, weshalb er die Zahlung von 15 000 DM an sich zwecks Befriedigung seiner früheren Frau ~§M. '§s verlange. Durch die Einziehung des Lastzuges sei ihm ein monatlicher Verdienstausfall von 565 DM seit März 1951 ent-f| standen, dessen Ersatz er ebenso wie den Ersatz eines Wagenstandgeldes und kleinerer Auslagen fordere.

Kd

■ : Die Beklagte und ihre Streithelfer haben ihren-Klage-L abweisungsantrag damit begründetdaß die eidesstattliche Versicherung richtig gewesen sei. Zwar habesich in der Ladung::äüÖh;l;Sciiro11- befunden, den eine. ■ ¥/eäi' ABäHKHKm Firma im Jahre 194-6 in Sachsen erworben habe; dieser Erwerb sei aber den damaligen Vorschriften entsprechend vor sich gegangen, weshalb die Einziehung des Lastzuges ein Willkür- | akt der sowjetzonalen Behörde sei, für den sie nicht zu haf ten habe. Auch habe der Kläger für das Verschulden seines Fahrers BflHHBi einzustehen, der sich von seinem Fahrzeug entfernt habe und daher den Lastzug, der am.10. Februar 1951 wieder freigegeben worden sei, nicht über die Grenze habe bringen können; am 12-.. Februar 1951 sei dann der Last- j zug neuerdings beschlagnahmt werdend Daß der Kläger seiner früheren Frau gegenüber auf Grund Vertrages ersatzpflichtig: sei, bestreitet die Beklagte,,	-v.:/j
Das Landgericht hat dem Klagebegehren nur in geringem.
Umfang, nämlich hinsichtlich des Wagenstandgeldes, entspro-JI SÜ^ chen, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
wmm-y
■ln .der Berufungsinstanz änderte der
..iager seine dis ■iierige Zahlungsklage dahin* daß .er.irei&tellung von seine Verbind1 Ichiro1 i n orj i Qf o Du ’ ’ < lüb« 1 seiner früheren t‘c	)	i	'	r mid Lra übrigen die /Jl m seines Verhk
.diensteusfalles begel te.
I .	)	11, i r	1,	U	u	ah	]	>’	u<	u	1	in	yf
 Eiuj'U far rt D < , n 1 rt n i i i u 1 j i Vordicroi-f usff 1 ! i ■ i 11 u]-' I, i '	;	i	i.	d	.	'	i	1	,	1	i	klär	r	mc	v/>.
gen der i'I-'Im. es
 rlickv' rwl ' u
im
 ich «	,	"	t	-ui	o	Landgerich
 zu-
bin ' wendet sich d lc k^'isl on ' üogm ihres “I t m d ] f< r, mit der die guide ; r t n des J v
gegen { . beanx r sg
 eudge 1	-	m	l]	lein	t	't>	ill
i * 1 i ,y u ( ec h , i u
gehrt i'Wliid.-'.'Der
■ u:dj
 Läger
.on
 hntscheidjjn ■ n -; i i i 1	.
to' Zutreffend hat das Eainmergericl.it die Berufung des 11 i >	<	ur	J	and	lichtII che Urteil, iir Zulässig er-
l;iär! Zum in r die Urteil n dein Berufung.!1 mm < i to? t"
mit
 ihem, falschen Batum bezeichnet; dies is
I edo
■ UT1"
schädlich, da 'die Identität des landgerichtliehen Urteils .«
' j i d	rui.i gu idlr itz als angefoehten bezeich
 neten Uri .	<	u,	der w u Berufungsgericht angeführten-Grün-
den ff r l ii uro eil und uon der Revision auch kein tingrif1 erhöhen»
i:
Vergebe
 erhebt die Revision

;eh den in sprue.
Kläger;
IUI 13
um uns von
 miner Verbindlichkeit voi
 Is
: I' ' '
Si:,
1'..
1952 steht rechtskräftig feist, daß der früheren Ehefrau des Klägers kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Wertes des Lastzuges zusteht. Mit seiner Klageerweit rung vom 2. November 1951 hat der Kläger Beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an'ihn 15 OOO DM zu dem Ersatz des Wertes des Lastwagens zu zahlen,. Der Antrag ist damit bejsgj gründet, daß er, der Kläger, verpflichtet sei, der Eigen! tümerin des Lastzuges wegen dessen Verlustes Ersatz zu leisten. Weder der Anspruch der Eigentümerin gegen den	*'
ger auf Ersatz noch der Anspruch des Klägers gegen die Be klagte auf Schadensausgleich im Interesse eines. Dritten sind identisch mit dem rechtskräftig abgewiesenen Anspruc der Eigentümerin gegen die Beklagte. Dies ergibt sich
-rUU::.s--v,.r•;■»■■■■’, ..:v	■ ttt v.tV.J,,vv.'A:y\'M .	p,--
schon daraus.,, daß der Schadensausgletchsanspruch aus Dritji interesse von dem Bestehen eines Anspruchs des Dritten ge gen den Verletzer unabhängig ist.. Die Eigentümerin hat 'i|| feh angeblichen Anspruch gegen die Beklagte, der rechts'kapl aberkannt ist, auch nicht
 tig aberkannt ist, auch nicht auf eine Abtretung des Be-; freiungsanspruc.hs des Klägers gegen die Beklagte gestützt (BGHZ 12, 136 /T4lZ), da eine solche Abtretung nicht erfol ist.. Wie die Begründung des Klageerweiterungsschriftsatz) vorn 2s. Kovember 1951 ergibt, hat der Kläger auch nicht e~ den Anspruch seiner Ehefrau als deren Pfozeßführungsbefu ter geltend gemacht. Auch aus dem von der Revision angez genen Schriftsatz des Klägers vom 16. November 1951 ergi sich nichts anderes, da dort der Kläger ausführt, er sei in seinem Vermögen dadurch geschädigt worden, daß er nicht] mehr in der Lage sei, die Ansprüche der Eigentümerin au: Rückgabe des Wagens zu befriedigen; er sei verpflichtet,« der Eigentümerin den eingezogenen Wagen zu ersetzen. Allf§§ dings.kann die auf Veranlassung des Gerichtes (Beweisbeschluß vom 2. Januar 1952) hervorgerufene, mit Schriftsä||
des Klägers vom 14. Januar 1952 vorgelegte Erklärung se:
;	  ,f	.	WM
Ö»
"i1 -I i'fMx trat 1	>!	u	"d > < (i h 1 u ,, i" t11c u
de ui ii ui lit: ge i i * i i ' i ? jkttui ihu . tud h } den "121^6^' f mehnugie n , t mein erweei-	i , < i 1 re der
 Kläger de cJ den von , inc2 früheren Inrau geltend gemachten t in1 t ' n 1 air P re i ozeßf ührungsbe r u tev wf-n ?r!,ii e-ifr i ~ gern, ‘Abej el	i	an d ec den Pal > i	> i ■ d i Rlnwand
 der deont krai m 1 durchschlat i; d ,, j (i, nl >1 e ini rlei P der ru n	sehnfi non 1 P Juli	PA rhebene An-
spruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit' von 15 000' DM mit dem A ’ 111 cP-l frohe > en iPm’rg ü d fl / ui • u
n e:
Weise i enti cE, ca der Kläger hn &m 11 i i 1 I •c h
Schaden,^liquidation im Drill. atr a 'nv vn seiner Ersa li pflicb4 gifumP c ' (i nu droh c j eu axal5 bcz-, if/ecl b tu
 rufung; > h konnte diesen . Anspruch, irr. dermog (Arsiru hshdwfung) .erlassen, auo> ■ > i lei Ar h (i,fr-n ^'a'iufoi Ui-rnruP rnli ruclii ''Uiobee v'i
rgg Lehrbuch des deutschen .
Die Intschei dung des Ei 1 a g e ä n d e r tin g
260,	'26 g	ZPO; Rosende
 rech	ts §	■137 11)’. Die
 über	d i e	Zulassung -de
 Eevi	sion	angefechten'
sung	der	Revision, da
y JLHp' .IXlögt!MXU & X
(zweiter Pall) nicht vorliege und
 rufungsgericht nicht hätte zage
 nicht zu, .da d; lila ge aride
 wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beschlagnahme in der Ostzone erfolgte. Denn der Vertrag wurde in West-BIPBBI geschlossen, der Bestimmungsort des Gutes lag in Westdeutschland« Auf die Vertragsbeziehungen der Parteien ist daher das Bundesrecht anzuwenden.
Nach § 12 KvO haftet die Beklagte als Absenderin dem Kläger als Unternehmer, sofern diesen kein Verschulden trifft, für alle Bo'lgen, die aus der Unrichtigkeit der Begleitpapiere entstehen.
IV. Vergebens greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß die eidesstattliche Versicherung der Streithelferin Firma MflHHI unrichtig war.
In der eidesstattlichen Versicherung hatte die Firma UMHHR erklärt, daß das Aluminium aus West-BtfHBM» Industrieunternehmen stamme. Der Magistrat hat bestätigt, daß das Material "gemäß den Angaben der Firma von ¥esfV§«BBHI Entfall st eilen erworben würde”. Hiernach hat auch der Magi-,., strat die eidesstattliche Versicherung der Firma IMHi so aufgefaßt, wie sie von dein unbefangenen leser nur auf gefaßt werden konnte, daß nämlich der Schrott in W.est-BÄBBÄ angefallen sei. Dies ist aber nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht richtig, da der Schrott im Jahre 1946 aus der Ostzone nach West-BflHMi verbracht wurde. Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht aus, daß für die Frage der Richtigkeit des Ursprungszeugnisses unerheblich ist, ob diese Verbringung in Übereinstimmung mit den damals gel§ tenden ostzonalen Vorschriften vor sich ging. Wenn die Revl sion behauptet, der Schrott sei "bei der Verarbeitung der V Ware” in Vest-BÄWtiü angefallen, so ist dies ein neues Vofl bringen, mit dem sie in der Revision.sinstanz nicht gehört ,| werden kann. In dem von der Revision angeführten Schrift- 1
"satz clo.i■ Streithelferin Firma VlMpHI vom 5": Ju.ll 1951 ist o cm h" Lj u e i’ urn nidi', orb Jt ex; doil ml mil li u 'rr h-nung vom 91» August 194-fcmüle.. ben verlauf von Duralschrott
 August :194-6 , die .. den Verkam von , Dura
 mömraehd-. If
 und nicht von Blechen.enthält5 Beeng
i'<i' i 'd nil i si uch ob t ; ( B .1 i, , ummk du, La vl-.zuges iii leil oolzoualen Vorschri I , w fertigt war.. Die um ichtige ‘ ngs bc v den < < r i I i i i , i ' n nu de AuJlmo ui i de 1 1 i z Sach verb 11	1	1 i ob irr. Im i l am
 und üj uzic hu < La f zage c 1 'u u >	>■	(	t	obre	bat
 re dabei ' r Um ismh iu l" 1 - i ob <’ i ßnahmen dm be sonderen 1 ll> ch dm osdom-ltn Vc i i i im gcj-cezi-d’ertigtllwaren,.	..	m
/ m i ruia vwgeriehc Dial'll test och < i u in m Icsholb I i i i n rt	c	I	i	l	Lr.tu SoLrotl ' /ms
 der Ostzone stammte, nach Westdeutsch]r mi f i ensportiert 'Werden sollte, und nicht - deshalb, weil aer i i Jahrej
 di vom 10o Februar bis zu dem 12,. Februar
o
A.A. 4-
von:.
.dem
1
ustzug entfernt hatte» ..G-egen diese Feststellung er-
Men mc i' / ion	mg	lfm	tieao'” b uj i , d B f o
rufun äaericht ein Verschulden dec Klage”', mo um
 ErfüllungsgehiIf en Ri
 verne irrt habe.
..e mein”
laali
 der	La	o *1" <7 O 0 7..J	u.g a.		le	Zo	ne ng	;rens
 wenn	•q .. i!				b e i	d	er I	treig
”E4I		» a	n	Or	t u	nd	Ste	■Ile
 das	Fe	hl e	n	de	r W	a ff	enpa	.pier
 nieh		r*eh	in.de		rt,	d	a. di	,e we
 hör d	en	de	n	" H Ca	P'PB o	t	rotzdem	
	I)	rj C3 '	Bc	3ru	f un	gs	geri	.cht
 gäbe	des		Li	ä- B "t	zug	es	' am	10.
abe : durch die polizeilcommm ssatin gewesen wäre » Insbesondere hat be e J Überschreite de ■ Gmr zo stdeutschen Polizei- und Zollbe-h e r e i n g e 1 a s s e n hä 11 e n,
wesen.
) i e s e:
at hierzi ehr nait cht geeignet
951
ausgeführt ; Die Frei ;ei nicht ordnungs wesen, die' .Weiter
 gee
fahrt des Lastzugs über die Zonengrenze zu gewährleisten. Die Volkspolizeimeisterin 11 '«■*■" sei für die Freigabe, nicht zuständig gewesen; ohne .Wagenpapiere sei,:ein legaler Grenzübertritt nicht moglich gev/esen?
des Verschuldens des Klägers und Richters, die vom Landgericht verneint und vom Kammergerielrt nicht erörtert wurde, nicht an»	.	-	;ri	•;	.v.
VI. Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, die auch vom Landgericht vertreten wurde, daß nach § 12 KVO der mittelbare Schaden nicht geltend gemacht■werden könne. Der Absender haftet dem Unternehmer "für alle Folgen, die aus ...» der Unrichtigkeit der Papiere entstehen"» Diese Bestimmung lehnt sich fast wörtlich an die Vorschrift des § 427 Satz 2 HUB an» Fach Wortlaut und Sinn der Vorschrift fällt "unter alle Folgen" auch der mittelbare Schaden, wie dies in § 13 KVO für die unrichtigen Angaben im Frachtbrief eindeutig ausgesprochen ist» Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß bei der gegenteiligen Ansicht trotz der Verpflichtung des Absendersfür die. Richtigkeit der Begleitpapiere zu sorgen, der Unternehmer für Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtung des Absenders einstehen müßte. Daß im letzten Satz des Abs 1 des §'12 KVO eine besondere .Regelung für die durch solche Mängel verursacht e : Verlängerung des A'üf enthalts; hinsichtlich des Lagerund Standgeldes getroffen ist, vermag hieran nichts zu. ändern.	■	:	/	-
VII» Die -Revision rügt, daß Rechtsanwalt Dr.Hi^BWMBWl nicht über die zwischen den früheren Eheleuten getroffene Vereinbarung der Verpflichtung des Klägers zu dem Wertersatz bei Verlust des Wagens vernommen wurde» Die Berechtigung -dieser Rüge bedarf keiner Prüfung da es auf diese Vereinbarung nicht ankomm^ivph'l
In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt„ daß der Beauftragte, der in eigenem Namen für fremde Rechnung mit
 einem anderen einen Vertrag geschlossen hat, von seinem %
. ■ ■ den Vertrag verletzenden Gegner Ersatz des seinem Geschäft#
lierrn erwachsenen Schadens verlangen kann (RGZ 115, 4-19 /?257 mit Zitaten), Das Reichsgericht hat diese Lehre da-hin erweitert, daß der Berechtigte; dessen Vertragsrechte verletzt wurden, von dem Verletzer den Ersatz des sog» Drittschadens nicht nur dann fordern könne, wenn der Vertrag für Rechnung des Dritten geschlossen ist, sondern auch dann, wenn die Interessen des Berechtigten mit denen des Dritten derart verknüpft sind, daß der Berechtigte die Drittinteressen gegenüber dem Verletzer wahrzunehmen hat und der Verletzer mit einer solchen Wahrnehmung rechnen muß. So ist in RGZ 93, 39 der Mieter einer Schute für berechtigt angesehen worden, den dem Eigentümer'der Schute durch ein Verschulden des Schleppunternehmers an dem Kahn entstandenen Schaden geltend zu machen, ohne daß es darauf ankam, ob der Mieter seinerseits vom Eigentümer in Anspruch genommen war. In RGZ 170, 246 wurde der Beklagte, der die Kühlanlage in einem städtischen Schlachthof zu ändern hatte, wobei infolge eines von seinem Monteur verschuldeten Brandes die Kühlhalle mit Pleischvorräten zerstört wurde, zu dem Ersatz des den Metzgern durch Vernichtung des von ihnen eingelagerten Fleisches entstandenen Schadens verurteilt, obwohl eine Schadensersatzpflicht der Stadt gegenüber den Metzgern nicht bestand. Das;Reichsgericht hat in der letztgenannten Entscheidung ■ / 251,7 im Anschluß an Planck = Siber, BGB: 4.Aüfl Erl 6 of zu § 249 unter Anwendung des § 157 BGB.den Vertrag zwischen der Stadt und dem Beklagten dahin ausgelegt, daß die ’’Liquidation des Drittinteresses" vereinbart sei, und zwar auch ohne Rücksicht auf eine eigene Schadensersatzpflicht der Stadt und obwohl der Dritte keinen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Schädiger hatte,, Dieser Rechtsauffassung tritt
/;der/^Se'iaät:'V|^ de Sache,, tv
 fo”1 good er 1 af < t. bei	' < n ,, i jiand
 Lini d j f i - h Grund b fcra < u '
ine -freni-
ift f r (
i. Ui
 et'X(
llgkeit uV r i r ( i
in
.zii ..verwende-
um
5 genübe:
einem
 an
; rn
:mit'ik er einen Ve i l rc g geschlossen hat
 Vertragspfliel tei zu erfüll „ so i:
ihn nie Ir
;eine
lÜMlde
i X- kJ p
besonderen Ui uj 1 n < Lir-o lla .	,	*	<	*j ■ i	1	i
ergibt in VI < ch • i	nzenden Verl e e m-> f § 157
BGrBj mZ 164, 196 £ß()2j) e ü - i i 1 1	1 ■■ *■ i - jde Vc • no«iung
 ova r eg ui den >/c i tu? cj cVii: es-' enuen &r e um > da/	je ver-
tragliche Haftj'i*ii ei'! dec order, o Hilf d< >i , butz del dem fr .• i, r,<>rf’r/?"'ick dienen i ' anrD das > m o i .ra rbc
 Sache.einem anderen, gehört.
lerbei kommt
m
lit darauf
 an
ob der Veriragsgegner weiß oder, wissen muß, daß
 Sache, einem Dritten, gehört, oder wenigstens mit dieser Möglichkeit rechnet (ebenso rciurarel u^i '	>	u Dritt-
Schadens L40)« Denn dem Vertrags gegir 1 o? , j 1 u < /J n-barungsgemäß verfolgtem z\ r r z dic .Sache nunl i * > ' 1 meist gleichgültig sein, wem die Sache gehört >ow ii ihm im Rahmen des .Vertrages Sorgfaltspflichten hins xohiiicli ür l Sf cb>. ob i ic,' t mot er diese ohne 1 uevr u 1 ti die
 Eigent umsverhä;
5se 'erfüllenb ..Die g
p Cf (
t"ii f i j i o'i ;	'
sung würefe .zu. üerii ungerechtfertigten und unhaltbaren Er-gcbij’i fumen. a ,'z oor V rh D/0 l"i Vlrdcn r <- o"* i of n ml .wenn :die 'Sache seinem Vertragsgegner gehört, oder wenn sein Gegner dem .Dritten gegenüber zürn- Wertersatz verpflichtet ist, nicht aber dann, wenn sie einem. Dritten gehört und .eine solche Ersatzpflicht nicht .besteht„ Es gibt .keinen. ...
rechtfertigenden Grund, .den Verletzer zu dem. t e n i n. d i e s e r W e i s e ' z u
chaden de
 Drit-
jegünstigeru
 Die Beklagte wußte, daß der Kläger den Transport des Schrottes mit Kraftwagen ausführte» da dies den .Vereinba-
ie' mußte, 'worauf es nicht' einmal anlcommt
 rungen ent sp rach j
mit der Möglichkeit rechnend daß dem Kläger der Lastzug nicht gehörtei, da Transportunternehmer vielfach mit fremden.Wagen arbeiten! Der zwischen den Parteien vereinbarte Beforderungsvertrag legte dem Beklagten die Pflicht zur richtigen Ausfüllung 'der Begleitpapiere auf und überbürdete ihm die Haftung für alle Folgen, die aus der Uhrich-tigkeit der Begleitpapiere entstehen. Zu diesen Folgen gehörte auch die Gefahr der Beschlagnahme und Einziehung des Lastwagens. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Vertrages ist die von den Parteien vereinbarte Haftung;;-des Beklagten für alle Folgen dahin auszulegen,. daß sie die Gefährdung des Lastzugs ohne Rücksicht auf die Eigen- Ü tumsverhältnisse und auf eine etwaige Ersatzpflicht des Klägers gegenüber der Eigentümerin einschloß.
Fun hat allerdings der Kläger nach seinem geänderten Klageantrag nicht Wertersatz, sondern Befreiung von seiner? gegenüber der Eigentümerin bestehenden Verbindlichkeit verlangt und die Beklagte wurde vom Berufungsgericht, wie sich aus der Urteilstormel unter Heranziehung der Urteilsgründe ergibt, auch dementsprechend dem Grunde nach verurteilt, Hierdurch ist aber die Beklagte nicht beschwert.
Wenn auch dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger gegenüber der Eigentümerin vor der Beschlagnahme des Wagens eine Verpflichtung zu dem Wertersatz bei einem etwaigen Verlust des Wagens übernahm, so ergibt sich doch ohne weiteres aus der Antragstellung des Klägers, der den Rechtsstreit mit Zustimmung seiner früheren Ehefrau führt, daß eine solche Vereinbarung der früheren Eheleute über die Ersatzpflicht des Klägers zu dem mindesten im Laufe des Rechts streits getroffen wurde,. Wenn die Beklagte dem Grunde nach, zur Befreiung des Klägers von dieser Verbindlichkeit ver-
■  
urteilt ist, so hat der Kläger damit weniger gefordert, als v;enr. er Zahlung des Wertes verlangt hätte. Die Gefahr, daß der Kläger zusätzlich zu seiner Befreiung von seiner .'Verbindlichkeit noch Wertersatz an sich fordern würde, besteht im Hinblick.auf die von dem Kläger im Laufe des Rechtsstreits gestellten Anträge und den Umstand, daß es sich stets nur um ein und denselben Schaden handelt, nicht, Durch das nun nachfolgende Betragsverfahren wird auch die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Beklagten endgültig festgestellt, sodaß sie nicht das Risiko eines neuen Prozesses läuft (vgl RGZ 90, 292 /29]/)o	.	'
VIII, Heben dem durch die Einziehung des Lastzuges entstandenen Schaden des Verlustes des Fahrzeugs ist weitere Folge der Einziehung und damit mittelbare Folge der unrichtigen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung ■ der Verdienstausfall, den der Kläger dadurch erleidet; daß er verhindert ist, aus den mit dem Lastzug auszuführenden Fahrten Gewinn zu erzielen.
Da der Streit über die Höhe dieser beiden Ansprüche noch nicht zur Entscheidung reif ist, hat das Kammerge-rieht ohne Rechtsirrtum über den Grund vorab entschieden und die Sache wegen der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision .wird
 dem Landgericht Vorbehalten (vgl HG- JW 1928, 156 RGZ 121, 77; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 97 Anrn. I I
Wilde Krüger-Hieland Christoph Weiss
Z-577
L)Z.V7
Körr