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BGH · I ZR 78/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 78/51

Per Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch Vertrag vom 24* August 1949 übertrug er dem Kläger die gesamten Mehllieferungen für diese Backwaren. Beide Parteien sind solange an den Vertrag gebunden, als Herrn oder den von ihm eingeschalteten Bäckereien die Lieferung an das Lager übertragen ist." Später bot er dem Kläger an, ihm die Hälfte der für das Lager benötigten Roggenmehllieferungen auf Grund eines neu abzuschließenden Vertrages wieder zu übertragen. Ber Kläger hat im Mai 1950 gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 1.000 PM erhoben und zur Begründung vorgetragen: Bie Kündigung sei unberechtigt. Januar 1950 gelieferte Llehl für Backwaren für das BP-Lager bestimmt gewesen sei, da er die Rechnung für diese Lieferung auf Anweisung des Beklagten für selbst und nicht für den Beklagten habe ausstellen sollen. Nach dem Vertrage habe eine Kündigung zur Voraussetzung gehabt, daiB eine beeidigte Probeentnahme und eine Untersuchung durch eine behördliche Stelle (die Reichsanstalt für Getreideverarbeitung in D^HK) erfolgt, und daß ein grober Verstoß festgestellt worden sei. des Beklagten sei ihm, dem Kläger, ein hoher Schaden erwachsen, der sich noch laufend vergrößere. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und V/ider-klage erhoben mit dem Begehren, festzustellen, daß dem Kläger keine Ansprüche gegen ihn aus dem Rücktritt des Vertrages zustünden. In weiteren Verlaufe des ersten Rechtszuges hat der Beklagte ferner behauptet, es sei bereits bei Abschluß des Vertrages vereinbart worden, daß der Kläger stets nur Mehl aus demselben Mahlgang habe liefern dürfen. Außerdem habe der Kläger ihn, den Beklagten ?ku.rz vor der Kündigung beleidigt, er habe nämlich erklärt, er, der Beklagte, sei ein ganz unreeller Geschäftsmann, sein Sohn solle sich vorsehen, daß er nicht in seine Fußstapfen trete. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung mit dem Anträge eingelegt, nach seinen Anträgen des ersten Rechtszugs zu erkennen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem Vertrage seien Beanstandungen der Qualität oder Type nüber die amtliche Probeentnahme und amtliche Untersuchung” festzustellen, wie dies in den Bestimmungen des Reichsmehlschlußscheins, die auf den Vertrag Anwendung fänden, niedergelegt sei. Die Entscheidving, ob ein grober Verstoß Vorgelegen habe, sei nach dem Vertrage der amtlichen Untersuchungsstelle übertragen worden. Sie macht vor allem geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung des Vertrages wesentlichen Prozeßstoff nicht berücksichtigt und den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Die Bundesanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold, die nach dem Y/illen der Parteien bei etwaigen Beanstandungen die Untersuchungen des Mehls habe vornehmen sollen, lehne es auch ab, ein Schiedsgutachten darüber zu erstatten, ob ein grober Vertragsverstoß vorliege. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe es sich ferner erübrigt, das Mehl aus der Lieferung vom 6. Der Reichsmehlschlußschein enthält jedoch keine Bestimmung, daß die erwähnten Stellen auch über den Grad eines Vertragsverstoßes und darüber zu befinden haben sollten, wann ein grober Vertrags verstoß vorliege, der zur Aufhebung eines Dauerschuldverhältnisses berechtigte. Zunächst erscheint es jedenfalls bei Berücksichtigung des erwähnten Abschnitts des Reichsmehlschlußscheins nicht angängig, den Vertrag.in der Weise auszulegen, wie es das Berufungsgericht getan hat. Hätte das Berufungsgericht den Inhalt des Abschnitts XI des Reichs mehlschlußscheins genügend berücksichtigt, was es rechts irrtümlich unterlassen hat, so würde sich ergeben haben, daß ihm selbst die Entscheidung darüber oblag, ob der Beklagte einen groben Verstoß anzunehmen berechtigt war, um das Bauerschuldverhältnis aufzulösen. Bern Berufungsgericht ist zwar darin beizutreten, daß die vom Beklagten behaupteten Beleidigungen, deren sich der Kläger bald nach dem 6. Besgleichen ist auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in dem Umstande, daß der Kläger das am 6. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner dargelegt, der Kläger habe für die vertragsmäßige Beschaffenheit der Hehllieferung vom 6. Zu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht gelangt, weil es davon ausgegangen ist, daß Voraussetzung für ein Recht auf Aufhebung des Vertrages stets ein amtlich festgestellter grober Vertragsverstoß sei. Januar 1950 sei mangelhaft gewesen, und da er auch Ersatz geliefert habe, so habe es sich erübrigt, das Mehl dieser Lieferung noch amtlich untersuchen zu lassen. Hiernach kann eine vorzeitige Auflösung eines Bauerschuldverhältnisses in der Regel nur gefordert werden, wenn die Vertragsverletzungen so erheblich sind, daß dem Vertragsgegner eine Fortsetzung des Vertrages nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten ist. Bas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob diese in der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Rechtsgrundsätze auch für das Vertragsverhältnis der Parteien zu gelten haben und wie in diesem Rahmen der geforderte grobe Verstoß zu bewerten ist. Bie Vertragsbestimmung kann aber auch den Sinn haben, es sei, wie der Beklagte meint, ein besonderes Rücktrittsrecht in dem Sinne normiert worden, daß der hier in Rede stehende Vertrag bereits beim Vorliegen eines groben Verstoßes ohne weiteres aufgelöst werden konnte, also insoweit auf die Frage der Zumutbarkeit nicht abzustellen sei. Bei seiner Prüfung wird das Berufungsgericht auf der einen Seite besonders zu beachten haben, daß die mangelhafte Lieferung vom 6. Ferner kann bei der Beurteilung von Bedeutung sein, daß der Beklagte die Auflösung des Vertrages erst am 2. Auf der ande- • ren Seite wird das Berufungsgericht vor allem zu prüfen haben, wie sich'der Vertragsverstoß des Klägers vom 6.

Zitierte Normen: § 157 BGB
MehlvertragenBerufungsgerichtParteiRechtLieferungVertragesKläger

Volltext der Entscheidung

I ZR 78/51

Verkündet
 am 22o Februar 1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2498 087
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Wurst- und Fleischwarenfabrikanten Heinrich V	in	Bf^^straße*®,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro
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gegen
 de^^^lenbesitzer Karl
 in Br
 Kläger und Revisionsbekiagten,
 in
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1952 unter Mitwir kung der Bundesrichter Prof. Pr. Lindenmaier, Schmidt, Wilde, Pr. Krüger-Nieland und Pr. Benkard
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. April 1951 aufgehoben. Per Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte beliefert das DP-Lager in mit Fleisch und Backwaren. Letztere läßt er in verschiedenen Bäckereien, denen er das Mehl dazu liefert, hersteilen. Durch Vertrag vom 24* August 1949 übertrug er dem Kläger die gesamten Mehllieferungen für diese Backwaren. In dem Vertrage ist u.a. bestimmt:
"Die Mühle (also der Kläger) kann zur Mehllieferung Mitgliedsbetriebe der Mühlengenossenschaft Lfl^ nach eigenem Ermessen mit einschalten.
Die Lieferungen erfolgen nach der bisherigen Handhabung entsprechend dem Reichsmehlschlußschein;
Das Mehl wird in markt- und typengerechter Beschaffenheit an die von Herrn V^(HP (also dein Beklagten) bestimmten Bäckereien im Kreise Li^^ abgeliefert.
Beanstandungen der Qualität oder Typen sind über die beeidigte Probenahme und amtliche Untersuchung festzustellen.
Bei festgestelltem groben Verstoß kann sofort vom Vertrage zurückgetreten werden.
Beide Parteien sind solange an den Vertrag gebunden, als Herrn	oder	den	von ihm eingeschalteten
 Bäckereien die Lieferung an das Lager übertragen ist."
Der Kläger hat in der Zeit vom 24« August 1949 ab im ganzen etwa 1 270 Doppelzentner Mehl geliefert. Wegen einer Mehlsendung von etwa 8 Doppelzentner, die der Kläger am 6. Januar 1950 an den Bäcker T^HH) lieferte, kam es zwischen den Parteien zu Differenzen, da das aus diesem Mehl hergestellte Brot muffig war und vom DP-La-ger beanstandet wurde. Der Kläger nahm, als er davon er-
 
fuhr, 200 aus diesem Mehl gebackene Brote zurück und leistete für das Mehl Ersatz. Bas an	am	6. Janu-
ar 1950 gelieferte Mehl stammte nicht aus der Mühle des Klägers. Ba diese damals umgebaut wurde, hatte der Kläger es von einem seiner Kunden, dem Bäcker	bezo-.
gen. Ber Beklagte gab dem Kläger vom 6. Januar 1950 ab keine Aufträge für LIehllieferungen mehr. Mit Schreiben vom 2, Februar 1950 kündigte er dem Kläger den Vertrag vom 24. August 1950 mit sofortiger Wirkung, als Grund gab er die beanstandete Lieferung vom 6. Januar 1950 an. Später bot er dem Kläger an, ihm die Hälfte der für das Lager benötigten Roggenmehllieferungen auf Grund eines neu abzuschließenden Vertrages wieder zu übertragen. Es kam aber zu keiner Einigung zwischen den Parteien.
Ber Kläger hat im Mai 1950 gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 1.000 PM erhoben und zur Begründung vorgetragen: Bie Kündigung sei unberechtigt. Er, der Kläger, habe nicht gewußt, daß das an TflHl am 6. Januar 1950 gelieferte Llehl für Backwaren für das BP-Lager bestimmt gewesen sei, da er die Rechnung für diese Lieferung auf Anweisung des Beklagten für	selbst	und nicht für
 den Beklagten habe ausstellen sollen. Er habe für das beanstandete Mehl aus Kulanzgründen Ersatz geliefert, damit sei die Meinungsverschiedenheit bereinigt gewesen.
Ber Beklagte habe ihm etwa zwei Wochen nach der beanstandeten Lieferung erklärt, er habe auf Wunsch des "Tommy” ausnahmsweise einmal Mehl aus zwei anderen Mühlen bezogen. Bas nächste Mal solle er, der Kläger, jedoch wieder liefern. Ber Beklagte habe ihm dann plötzlich am 2. Fe-
 
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bruar 1950 die Kündigung zugesandt. Nach dem Vertrage habe eine Kündigung zur Voraussetzung gehabt, daiB eine beeidigte Probeentnahme und eine Untersuchung durch eine behördliche Stelle (die Reichsanstalt für Getreideverarbeitung in D^HK) erfolgt, und daß ein grober Verstoß festgestellt worden sei. An dem allem fehle es aber. Insbesondere habe er, der Kläger, nicht grob ge- • gen seine Vertragspflichten verstoßen. Die Kündigung sei also zu Unrecht erfolgt. Durch den Vertragsbruch
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des Beklagten sei ihm, dem Kläger, ein hoher Schaden erwachsen, der sich noch laufend vergrößere. Die eingeklagten 1.000 DT-f stellten nur einen Teil des ihm entstandenen Schadens dar.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und V/ider-klage erhoben mit dem Begehren, festzustellen, daß dem Kläger keine Ansprüche gegen ihn aus dem Rücktritt des Vertrages zustünden.
Er hat geltend gemacht, der Kläger habe gewußt, daß die Mehllieferung vom 6. Januar 1950 zur Herstellung von Backwaren für das DP-Lager bestimmt gewesen sei. Der Kläger habe in doppelter Hinsicht gegen den Vertrag verstoßen. Er habe nur Mehl aus seiner Mühle oder solches von Mitgliedsbetrieben der Mühlengenossenschaft aber nicht Mehl von	liefern	dürfen.	Vor	allem	sei
 das gelieferte Mehl jedoch schlecht gewesen. Das Lagerkommando in AfHHHV habe ihm, dem Beklagten, angedroht, ihm die Belieferung des Lagers zu entziehen, sofern sich noch einmal ein Grund zu Beanstandungen erge-
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ben sollte. Der Kläger habe schon früher uneinheitliches Hehl geliefert. In weiteren Verlaufe des ersten Rechtszuges hat der Beklagte ferner behauptet, es sei bereits bei Abschluß des Vertrages vereinbart worden, daß der Kläger stets nur Mehl aus demselben Mahlgang habe liefern dürfen. Daran habe der Kläger sich jedoch nicht gehalten. Außerdem habe der Kläger ihn, den Beklagten ?ku.rz vor der Kündigung beleidigt, er habe nämlich erklärt, er, der Beklagte, sei ein ganz unreeller Geschäftsmann, sein Sohn solle sich vorsehen, daß er nicht in seine Fußstapfen trete.
Der Kläger hat dem allen widersprochen und Abweisung der Widerklage beantragt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben und sodann durch Urteil vom 3. November 1950 die Klage dem Grunde nach, für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung mit dem Anträge eingelegt, nach seinen Anträgen des ersten Rechtszugs zu erkennen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Urteil vom 19. April 1951 zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er bittet, nach seinen im Berufungsrechtszuge gestellten Anträgen zu erkennen. Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem Vertrage seien Beanstandungen der Qualität oder Type nüber die amtliche Probeentnahme und amtliche Untersuchung” festzustellen, wie dies in den Bestimmungen des Reichsmehlschlußscheins, die auf den Vertrag Anwendung fänden, niedergelegt sei. Der Beklagte habe geringe Abweichungen hinnehmen müssen, das sei in Ziff XI der Bestimmungen über den Reichsmehlschlußschein vorgesehen. Die Entscheidving, ob ein grober Verstoß Vorgelegen habe, sei nach dem Vertrage der amtlichen Untersuchungsstelle übertragen worden. Da der Beklagte eine amtliche Untersuchung nicht herbeigeführt habe, so gewährten ihm die
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von ihm behaupteten Mängel der früheren Lieferungen und der Lieferung vom 6. Januar 1950 kein Recht, den Vertrag aufzuheben. Der Kläger habe zwar eingeräumt, daß das am 6. Januar 1950 gelieferte Mehl Fehler gehabt habe. Er habe aber nicht anerkannt, daß er grob.gegen den Vertrag verstoßen habe. Somit habe sich eine amtliche Untersuchung nicht erübrigt. Da sie fehle, so könne der Beklagte auch aus der mangelhaften Lieferung vom 6. Januar 1950 kein Recht herleiten, den Vertrag aufzulösen.
Die Revision rügt Verletzung von sachlichem Recht und von Verfahrensrecht, insbesondere des § 157 BGB und der §§ 139, 286 ZPO. Sie macht vor allem geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung des Vertrages wesentlichen Prozeßstoff nicht berücksichtigt und den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Auf diese
 
Weise sei es zu dem unrichtigen Ergebnis gekommen, daß die Entscheidung darüber, ob ein grober Verstoß Vorgelegen habe, nicht vom Gericht, sondern durch ein Schieds-gutachten einer amtlichen Stelle zu treffen sei. Eine Behörde könne jedoch nicht als Schiedsgutachter berufen werden. Die Bundesanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold, die nach dem Y/illen der Parteien bei etwaigen Beanstandungen die Untersuchungen des Mehls habe vornehmen sollen, lehne es auch ab, ein Schiedsgutachten darüber zu erstatten, ob ein grober Vertragsverstoß vorliege. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe es sich ferner erübrigt, das Mehl aus der Lieferung vom 6. Januar 1950 untersuchen zu lassen; denn der Kläger habe die Mängel dieser Lieferung eingeräumt und dafür Ersatz geleistet. Die Revisionsrügen greifen im Ergebnis durch, das Urteil des Berufungsgerichts leidet an entscheidungserheblichen Rechtsfehlern.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist ein Individualvertrag. Es ist Sache des Tatsachenrichters, ihn auszulegen. Eine Prüfung der Tatsachenwürdigung ist im Revisionsrechtszuge ausgeschlossen. Der Re-Visionsrichter hat aber nachzuprüfen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut des Vertrages und mit deii Denkgesetzen vereinbar ist, ob nicht anerr kannte Auslegungsgrundsätze, insbesondere die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB verletzt sind und ob wesentlicher Auslegungsstoff, vor allem auch die Begleitumstände des Vertrages, bei der Auslegung genügend berücksichtigt worden sind. In dem Vertrage ist u.a. bestimmt, die
 
Lieferungen hätten nach dem Reichsmehlschlußschein zu erfolgen. .Damit ist auf den Reichsmehlschlußschein für Verkäufe von Mühlenerzeugnissen, insbesondere auf den Abschnitt XI ‘’Mängelrüge" Bezug genommen. Der Inhalt dieses Abschnitts ist dem Vertrage zugrunde gelegt, er ist somit als Begleitumstand bei der Auslegung zu berücksichtigen. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend getan. Es verweist in den Entscheidungsgründen zwar auf den Reichsmehlschlußschein, es geht aber auf den Inhalt des Abschnitts XI nicht ausreichend ein. Darin liegt ein entscheidungserheblicher Rechtsverstoß. Die Vorschriften des Abschnitts XI des Reichsmehlschlußscheins bestimmen, daß das in ihm vorgesehene Schiedsgericht und der Getreidewirtschaftsverband nur über die Höhe des etwaigen Minderwerts der einzelnen Mehllieferungen zu entscheiden haben. Der Reichsmehlschlußschein enthält jedoch keine Bestimmung, daß die erwähnten Stellen auch über den Grad eines Vertragsverstoßes und darüber zu befinden haben sollten, wann ein grober Vertrags verstoß vorliege, der zur Aufhebung eines Dauerschuldverhältnisses berechtigte. Dieser Inhalt des Abschnitts XI des Reichsmehlschlußscheins ist vom Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen und nicht' in seiner. Bedeutung dahin gewürdigt, ob danach die Auslegung des Berufungsgerichts dem Willen der Parteien entspricht. Zunächst erscheint es jedenfalls bei Berücksichtigung des erwähnten Abschnitts des Reichsmehlschlußscheins nicht angängig, den Vertrag.in der Weise auszulegen, wie es das Berufungsgericht getan hat. Bei der gegebenen Sachlage erübrigt es sich daher, zu der von der Revision
 
aufgeworfenen Rechtsfrage Stellung zu nehmen, oh Parteien überhaupt rechtlich in der Lage sind, eine Behörde als Schiedsgutachter zur Entscheidung darüber zu bestellen, ob ein grober Vertragsverstoß vorliegt. Hätte das Berufungsgericht den Inhalt des Abschnitts XI des Reichs mehlschlußscheins genügend berücksichtigt, was es rechts irrtümlich unterlassen hat, so würde sich ergeben haben, daß ihm selbst die Entscheidung darüber oblag, ob der Beklagte einen groben Verstoß anzunehmen berechtigt war, um das Bauerschuldverhältnis aufzulösen. Ber aufgezeigte Rechtsfehler ist entscheidungserheblich; denn auch die übrige Begründung des Urteils trägt die Zurückweisung der Berufung des Beklagten nicht. Bern Berufungsgericht ist zwar darin beizutreten, daß die vom Beklagten behaupteten Beleidigungen, deren sich der Kläger bald nach dem 6. Januar 1950 schuldig gemacht haben soll, ebenso wie seine gegenüber dem Bäckermeister Schonenweg nach Erlaß des Urteils des Landgerichts gebrauchten Äußerungen nicht ins Gewicht fallen. Besgleichen ist auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in dem Umstande, daß der Kläger das am 6. Januar 1950 gelieferte Mehl von seinem Kunden C^/0 bezogen hat, kein beachtlicher Vertragsverstoß zu erblicken.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner dargelegt, der Kläger habe für die vertragsmäßige Beschaffenheit der Hehllieferung vom 6. Januar 1950 einzustehen. Bagegen sind die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts von Rechtsirrtum beeinflußt. Ber Berufungsriehter nimmt an, der Beklagte habe, wenn er aus einer mangelhaften Beschaffenheit des Mehls ein Recht habe herleiten wol-
 
len, den Vertrag aufzulösen, das Mehl stets zuvor amtlich untersuchen lassen müssen. Zu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht gelangt, weil es davon ausgegangen ist, daß Voraussetzung für ein Recht auf Aufhebung des Vertrages stets ein amtlich festgestellter grober Vertragsverstoß sei. Daß letztere Ansicht rechtsirrig ist, ist oben dargetan. Mit Recht macht die Revision geltend, da der Kläger eingeräumt habe, die Lieferung vom 6. Januar 1950 sei mangelhaft gewesen, und da er auch Ersatz geliefert habe, so habe es sich erübrigt, das Mehl dieser Lieferung noch amtlich untersuchen zu lassen. Somit beruht das Urteil des Oberlandesgerichts auch in dem zuletzt erörterten Punkte auf Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat es auf Grund rechtsirrtümlicher Erwägungen unterlassen, den Streitstoff in den entscheidenden Punkten selbst zu prüfen. Es hat daher auch keine tatsächlichen Peststellungen über die behaupteten Vertragsverstös-se getroffen. Deshalb vermag der Senat nicht selbst durchzuerkennen. Der Rechtsstreit mußte vielmehr unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird nunmehr zunächst tatsächliche Feststellungen über die vom Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen, für die dieser in vollem Umfange darlegungsund beweispflichtig ist, treffen müssen. Das Recht, aus Anlaß von Vertragsvers'tößen die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses fordern zu können, findet seine Grundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 326 BGB unter Berücksichtigung der in §
242 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze von Treu und Glau-
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ben. Hiernach kann eine vorzeitige Auflösung eines Bauerschuldverhältnisses in der Regel nur gefordert werden, wenn die Vertragsverletzungen so erheblich sind, daß dem Vertragsgegner eine Fortsetzung des Vertrages nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten ist. Bas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob diese in der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Rechtsgrundsätze auch für das Vertragsverhältnis der Parteien zu gelten haben und wie in diesem Rahmen der geforderte grobe Verstoß zu bewerten ist. Biese Bestimmung konnte möglichenfalls in dem Sinne zu verstehen sein, daß bei Prüfung • der Zumutbarkeitsfrage nur grobe Verstöße von Bedeutung sein sollen. Bie Vertragsbestimmung kann aber auch den Sinn haben, es sei, wie der Beklagte meint, ein besonderes Rücktrittsrecht in dem Sinne normiert worden, daß der hier in Rede stehende Vertrag bereits beim Vorliegen eines groben Verstoßes ohne weiteres aufgelöst werden konnte, also insoweit auf die Frage der Zumutbarkeit nicht abzustellen sei. Bei seiner Prüfung wird das Berufungsgericht auf der einen Seite besonders zu beachten haben, daß die mangelhafte Lieferung vom 6. Januar 1950 nur etwa 8 Boppelzentner ausmachte,’während im ganzen bereits 1 270 Boppelzentner geliefert worden waren. Ferner kann bei der Beurteilung von Bedeutung sein, daß der Beklagte die Auflösung des Vertrages erst am 2. Februar 1950 begehrt hat, obschon er bereits bald nach dem 6. Januar 1950 Kenntnis von den Mängeln des an diesem Tage gelieferten Mehls erlangt hatte. Auf der ande- • ren Seite wird das Berufungsgericht vor allem zu prüfen haben, wie sich'der Vertragsverstoß des Klägers vom 6.
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Januar 1950 und etwaige sonstige Vertragsverletzungen, soweit der Beklagte solche nachweist, auf die Vertragsbeziehungen ausgewirkt haben, die zwischen dem Beklagten und seinem Vertragskontrahenten über die Belieferung des DP-Lagers bestanden haben. In allen diesen Richtungen mangelt es bisher an Feststellungen.
Rach alledem war, wie geschehen, zu erkennen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges war dem Berufungsgericht zu überlassen.
Lindenmaier	Schmidt	Wilde
 Krüger-Rieland	BR	Dr. Benkard ist
 wegen Beurlaubung an der Unterschrift verhindert.
Lindenmaier
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