WZG § 26; UWG § 13 Abs. 1 Schweden Zivilrechtliche Ansprüche wegen irreführender Angaben über die geografische Herkunft von Waren können, auch wenn sie auf einen Verstoß gegen § 26 WZG gestützt werden, nicht von solchen Gewerbetreibenden geltend gemacht werden, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 UWG nicht erfüllen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die beteiligten Verkehrskreise wüßten, daß die Geräte mit der Bezeichnung "Sweden" nicht aus Schweden, sondern aus den USA kämen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte entsprechend dem Klagantrag verurteilt, jedoch nur, soweit es sich um die Verwendung des Wortes "Sweden” handelt, und zwar weil die Beklagte dadurch über die geografische Herkunft ihrer Waren täusche (§§ 3 UWG, 26 WZG). Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte gemäß dem neu gefaßten Klagantrag verurteilt wird. Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung der Beklagten auf die §§ 26 WZG/823 Abs. 2 BGB und führt dazu aus, § 26 WZG, der u. Jeder Versuch, diesen Worten einen anderen Inhalt als den einer geografischen Bezeichnung zuzuordnen, nehme diesen Worten etwas von ihrem Wert als Herkunftsangabe und schade damit nicht nur dem allgemeinen, auf Klarheit und Eindeutigkeit aufbauenden Interesse, sondern auch allen, deren Waren solche wirklichen Beziehungen zu Schweden hätten, wie sie der Verkehr bei der beanstandeten Bezeichnung erwarte und wie sie bei den Klägerinnen tatsächlich bestünden. Zwar geht der Bundesgerichtshof in Anlehnung an die amtliche Begründung zu § 26 WZG (Blatt 36, 119 f) davon aus, daß eine Verletzung der Strafvorschrift des § 26 WZG auch zivilrechtliche Folgen nach §§ 823 Abs.2/ Es kann aber nicht anerkannt werden, wie offenbar das Berufungsgericht will, daß im Falle unrichtiger Angaben über den Ursprung der Ware den Unterlassungsanspruch auch solche Gewerbetreibenden geltend zu machen befugt sind, die zwar irgendwelche Waren dieser geografischen Herkunft herstellen oder vertreiben, dabei aber nicht in einem WettbewerbsVerhältnis zu dem Täter stehen. Eine andere Auslegung würde das System des Wettbewerbrechts sprengen, weil § 26 WZG dabei einen über den Rahmen der §§ 3, 13 Abs. 1 UWG weit hinausreichenden Anwendungsbereich erhalten würde, was mit dieser Strafvorschrift nicht beabsichtigt worden ist. Doch kann das dahingestellt bleiben, weil der Klageanspruch angesichts der insoweit inhaltlichen Übereinstimmung des § 26 WZG mit § 3 UWG bereits aus letzterer Vorschrift begründet wäre, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 UWG vorlägen und wenn mit dem Berufungsgericht angenommen wird, daß die Bezeichnung wSWEDENn allein und in den im Tenor des Berufungsurteils aufgeführten Kombinationen als eine irreführende Herkunftsangabe anzusehen wäre. rieht habe als wesentlichen und unter Beweis gestellten Sachvortrag unberücksichtig gelassen, daß die amerikanische Firma, mit deren Einwilligung die Beklagte die angegriffenen Bezeichnungen benutze, ein weltbekanntes Unternehmen mit Vertriebsfirmen in zahlreichen Ländern der Erde sei, für das auch die Bezeichnung “SWEDEN" in verschiedenen Ländern als Warenzeichen geschützt sei, die auch seit 1932 in den USA unter der Bezeichnung "SWEDEN" auf-trete, hunderttausende von Maschinen mit dem Warenzeichen "SWEDEN" ausgeliefert habe, davon 6.000 allein in der Bundesrepublik seit 1955, ferner, daß "SWEDEN" von den Abnehmern als betrieblicher Hinweis auf die US-Firma, nicht aber auf schwedische Herkunft angesehen werde und daß die Prospekte eindeutig auf die Verbindung zu dem amerikanischen Hersteller hinwiesen sowie, daß "SWEDEN" - allein oder in Verbindung mit "Freezer" - Verkehrsgeltung als betrieblicher Herkunftshinweis in der Bundesrepublik erlangt habe. Die Marktstellung der Herstellerfirma im Ausland und die ausländischen Zeicheneintragungen für "SWEDEN" nötigten das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß, daß die Bezeichnung deshalb im Inland nicht mehr als Hinweis auf eine schwedische Herkunft aufgefaßt werde. Selbst wenn unterstellt wird, daß "SWEDEN" als betrieblicher Herkunftshinweis durchgesetzt ist, würde das nicht ausschließen, daß die Bezeichnung gleichwohl als Hinweis auf eine Herkunft der Ware aus Schweden oder auf sonstige Beziehungen auf Schweden angesehen werden würde, insbesondere bei neu angesprochenen Kunden. Kein Rechtsfehler ist es, wenn das Berufungsgericht annimmt, in Alleinstellung werde "SWEDEN" jedenfalls einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs nicht als bloße auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisende Fantasiebezeichnung erscheinen. 4. Dagegen steht es nicht im Einklang mit der Lebenserfahrung, daß die Beifügung des Wortes "FREEZER" die Hinweiswirkung des Bestandteils "SWEDEN", wie das Berufungsgericht meint, in keiner Weise abschwächt. Diese Umstände, aber auch die Tatsache, daß es sich um spezielle Verkehrskreise handelt, lassen es geboten erscheinen, insoweit - auch hinsichtlich des Wortbildzeichens -den Beweisanträgen nachzugehen, um die Entscheidung auf eine sichere Grundlage zu stellen.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
WZG § 26; UWG § 13 Abs. 1
Schweden
Zivilrechtliche Ansprüche wegen irreführender Angaben über die geografische Herkunft von Waren können, auch wenn sie auf einen Verstoß gegen § 26 WZG gestützt werden, nicht von solchen Gewerbetreibenden geltend gemacht werden, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 UWG nicht erfüllen.
BGH, Urt. v. 14. Juni 1974 - I ZR 77/73 - OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I 2R 77/75 URTEIL
Verkündet am
14. Juni 1974
Spengler,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Firma SF Maschinen GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, Kaufmann ZWKk, Ter-Harutunian,
rstraße
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Aktiebolaget
Fläktfabriken, gesetzlich ver-treten durch ihren Vorstand, Direktor Bengt BfHi (Vorsitzender), Direktor Göran SBMHBLD^ektor Bent Ake iflH^Bund Direktor Lennart sämtlich in AB SflBHi Fläktfabriken, Box S-SB M
st ■■■■■,
2. die SF Luft- und Wärmetechnik GmbH, gesetzlich vertreten durcl^hren Geschäftsführer Direktor Tore HHH» Scflfl^^B-Straße,
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. April 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 ist die Muttergesellschaft der Klägerin zu 2. Gegenstand der Unternehmen ist, nach dem insoweit dem zeichenrechtlichen Warenverzeichnis folgenden Tatbestand des Berufungsurteils, die Herstellung und der Vertrieb von Heiz- und Ventilationsapparaten, Gebläsen, Pumpen, Motoren aller Art, Trockenapparaten und pneumatischen Transportanlagen, Kombinationen der vorgenannten Waren als Anlagen für Ventilation, Klimatisierung, Heizung, Kühlung, Luftvorwärmung, Wärmerückgewinnung, Trock-
nung, Befeuchtung und Entfeuchtung von hygroskopischen Waren. Die Klägerin zu 1 benutzt seit mehreren Jahrzehnten die Buchstabenfolge "SF" (Svenska Fläktfabriken) als Bestandteil ihres Firmennamens zur Kennzeichnung ihrer Waren sowie deren Ausstattung. Sie ist Inhaberin des Warenzeichens Nr. 744 989 dessen Schutzdauer bis zu dem 27. November 1978 verlängert ist. Dieses Zeichen enthält u. a. die Buchstabenfolge "SF" in stilisierter Form.
Die Beklagte, im Jahre 1965 gegründet, führt ihre jetzige Firma SF Maschinen GmbH & Co KG seit Ende 1966/Anfang 1967. Sie treibt Handel mit Kältegetränkdispensern, Trinkwasserdispensern, Abfallvertilgern, Softeismaschinen, Eisflockenbereitern, Eiswürfelbereitern und Kühlapparaten. Sie benutzt dabei unstreitig firmen- und warenzeichenmäßig die Kennzeichnungen MSFW und "SWEDEN" ("Sweden") sowie als Telegrammanschrift die Bezeichnung "ESEF". Ausserdem weisen ihre Prospekte auch die Wortkombination "Sweden Freezer" auf.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung von Strafen es zu unterlassen, Geschäftsbriefe, Preislisten, Prospekte, Rechnungen und Empfehlungen mit der Buchstabenzusammenstellung "SF" und dem Hinweis "SWEDEN" zu versehen und derart gekennzeichnete Geschäftsbriefe, Preislisten, Prospekte, Rechnungen und Empfehlungen im Geschäftsverkehr benutzen oder benutzen zu lassen sowie im Telegrammverkehr
die Buchstabenfolge "ESEF" zu benutzen oder benutzen zu lassen,
hilfsweise,
die Beklagte zur verurteilen, bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, Geschäftsbriefe, Preislisten, Prospekte, Rechnungen und Empfehlungen mit der Buchstabenfolge "SF" zu versehen und derart gekennzeichnete Geschäftsbriefe, Preislisten, Prospekte, Rechnungen und Empfehlungen benutzen oder benutzen zu lassen sowie im Telegrammverkehr die Buchstabenfolge "ESEF" zu benutzen oder benutzen zu lassen,
weiterhin hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, Geschäftsbriefe, Preislisten, Prospekte, Rechnungen und Empfehlungen mit dem Hinweis "SWEDEN" zu versehen und derart gekennzeichnete Geschäftsbriefe, Preislisten, Prospekte, Rechnungen und Empfehlungen im Geschäftsverkehr zu benutzen oder benutzen zu lassen.
Die Beklagte hat behauptet, sie leite ihren Namen von den Sweden Freezer Werken in den USA ab. Deren Firmenbestandteil "Sweden" bedeute nicht Sweden (Schweden), sondern sei eine Zusammenziehung aus
den Anfangs- und Endsilben zweier Gründer. Die beteiligten Verkehrskreise wüßten, daß die Geräte mit der Bezeichnung "Sweden" nicht aus Schweden, sondern aus den USA kämen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte entsprechend dem Klagantrag verurteilt, jedoch nur, soweit es sich um die Verwendung des Wortes "Sweden” handelt, und zwar weil die Beklagte dadurch über die geografische Herkunft ihrer Waren täusche (§§ 3 UWG,
26 WZG).
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz den Klagantrag neu gefaßt und danach beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Hinweis "Sweden" firmen- oder warenzeichen-mäßig zu benutzen oder benutzen zu lassen, und zwar in Alleinstellung oder in Verbindung mit einer stilisierten abgeflachten Weltkugel bzw. einem Oval mit oder ohne schräggestelltem Blitz und/oder mit der Bezeichnung "Freezer".
Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte gemäß dem neu gefaßten Klagantrag verurteilt wird.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung der Beklagten auf die §§ 26 WZG/823 Abs. 2 BGB und führt dazu aus, § 26 WZG, der u. a. den mit Strafe bedroht, der irreführende Herkunftsangaben auf Ankündigungen, Geschäftspapieren oder dergleichen anbringt, sei eine Schutzvorschrift im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Er schütze die Allgemeinheit und die durch solche irreführenden Angaben Betroffenen. Dazu gehörten neben den Verbrauchern solche Gewerbetreibende, deren Waren tatsächlich den Ursprung hätten, den der Täter der in § 26 WZG mit Strafe bedrohten Handlung vorgebe, wie hier die Klägerinnen. Ihr Interesse werde durch jede Erschütterung der Eindeutigkeit der Begriffsinhalte der Worte "Schweden" oder "SWEDEN” verletzt. Jeder Versuch, diesen Worten einen anderen Inhalt als den einer geografischen Bezeichnung zuzuordnen, nehme diesen Worten etwas von ihrem Wert als Herkunftsangabe und schade damit nicht nur dem allgemeinen, auf Klarheit und Eindeutigkeit aufbauenden Interesse, sondern auch allen, deren Waren solche wirklichen Beziehungen zu Schweden hätten, wie sie der Verkehr bei der beanstandeten Bezeichnung erwarte und wie sie bei den Klägerinnen tatsächlich bestünden.
Der Abwehranspruch stehe diesen Gewerbetreibenden unabhängig davon zu, ob zwischen ihnen und dem Täter eine Wettbewerbsbeziehung im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG bestehe. Die Beklagte verwende das Wort "SWEDEN" in irreführender Weise, weil die von ihr vertriebenen Erzeugnisse keine Beziehung zu Schweden hätten, die Bezeichnung aber bei den angesprochenen
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Verkehrskreisen die Vorstellung solcher Beziehungen hervorrufe. Auf ein durch Verkehrsanerkennung erworbenes Recht könne sich die Beklagte ebensowenig berufen wie auf den Gesichtspunkt der Verwirkung. Auch die Wortkombination "Sweden Freezer" sowie die Verwendung des Wortes "SWEDEN" in dem im Urteilstenor genannten Wortbildzeichen sei als irreführend zu verbieten.
II. Die dagegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung und Zurückweisung der Sache. Zwar geht der Bundesgerichtshof in Anlehnung an die amtliche Begründung zu § 26 WZG (Blatt 36, 119 f) davon aus, daß eine Verletzung der Strafvorschrift des § 26 WZG auch zivilrechtliche Folgen nach §§ 823 Abs. 2/
1004 BGB nach sich ziehen kann (vgl. BGH GRUR 1965, 317, 319 - Kölnisch Wasser). Es kann aber nicht anerkannt werden, wie offenbar das Berufungsgericht will, daß im Falle unrichtiger Angaben über den Ursprung der Ware den Unterlassungsanspruch auch solche Gewerbetreibenden geltend zu machen befugt sind, die zwar irgendwelche Waren dieser geografischen Herkunft herstellen oder vertreiben, dabei aber nicht in einem WettbewerbsVerhältnis zu dem Täter stehen. § 26 WZG hat wettbewerbsrechtlichen Charakter (aaO) und soll den Verkehr vor Irreführungen schützen. Der Schutz der ansässigen Erzeuger, den § 26 WZG dadurch gewährt, daß er die Möglichkeit der Strafverfolgung eröffnet, stellt demgegenüber grundsätzlich nur eine Reflexwirkung dar. Demgemäß kann ein allgemeines Klagerecht für alle Erzeuger, die in einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land ansässig sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie Mitbewerber des Täters sind, nicht anerkannt werden.
Eine andere Auslegung würde das System des Wettbewerbrechts sprengen, weil § 26 WZG dabei einen über den Rahmen der §§ 3, 13 Abs. 1 UWG weit hinausreichenden Anwendungsbereich erhalten würde, was mit dieser Strafvorschrift nicht beabsichtigt worden ist.
III. Ein selbständiges Klagerecht könnte ansässigen Herstellern und Händlern im Zusammenhang mit § 26 WZG allenfalls zustehen, soweit es sich dabei um Mitbewerber im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG handelt. Doch kann das dahingestellt bleiben, weil der Klageanspruch angesichts der insoweit inhaltlichen Übereinstimmung des § 26 WZG mit § 3 UWG bereits aus letzterer Vorschrift begründet wäre, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 UWG vorlägen und wenn mit dem Berufungsgericht angenommen wird, daß die Bezeichnung wSWEDENn allein und in den im Tenor des Berufungsurteils aufgeführten Kombinationen als eine irreführende Herkunftsangabe anzusehen wäre.
1. Ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 UWG vorliegen, hat das Berufungsgericht entsprechend seiner Rechtsauffassung nicht geprüft. Das Revisionsgericht kann diese im wesentlichen im tatsächlichen Bereich liegende Frage nach dem Aktenstand nicht von sich aus entscheiden. Die Sache ist deshalb schon aus diesem Grunde unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zu-rückzuverwei sen.
2. Hinsichtlich der Irreführung rügt die Revision im Hinblick auf § 286 ZPO, das Berufungsge-
rieht habe als wesentlichen und unter Beweis gestellten Sachvortrag unberücksichtig gelassen, daß die amerikanische Firma, mit deren Einwilligung die Beklagte die angegriffenen Bezeichnungen benutze, ein weltbekanntes Unternehmen mit Vertriebsfirmen in zahlreichen Ländern der Erde sei, für das auch die Bezeichnung “SWEDEN" in verschiedenen Ländern als Warenzeichen geschützt sei, die auch seit 1932 in den USA unter der Bezeichnung "SWEDEN" auf-trete, hunderttausende von Maschinen mit dem Warenzeichen "SWEDEN" ausgeliefert habe, davon 6.000 allein in der Bundesrepublik seit 1955, ferner, daß "SWEDEN" von den Abnehmern als betrieblicher Hinweis auf die US-Firma, nicht aber auf schwedische Herkunft angesehen werde und daß die Prospekte eindeutig auf die Verbindung zu dem amerikanischen Hersteller hinwiesen sowie, daß "SWEDEN" - allein oder in Verbindung mit "Freezer" - Verkehrsgeltung als betrieblicher Herkunftshinweis in der Bundesrepublik erlangt habe.
3. Keinen Rechtsfehler enthält die Übergehung dieses Vortrages, soweit es sich um die Bezeichnung "SWEDEN" in Alleinstellung handelt. Die Marktstellung der Herstellerfirma im Ausland und die ausländischen Zeicheneintragungen für "SWEDEN" nötigten das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß, daß die Bezeichnung deshalb im Inland nicht mehr als Hinweis auf eine schwedische Herkunft aufgefaßt werde. Die Zahl von 7.000 Softeis-Geräten hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht als ausreichendes Indiz gegen die FehlVorstellung angesehen. Auch das kann nicht beanstandet werden. Soweit es sich um die behauptete Verkehrsgeltung der Beklagten im In-
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land handelt, ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen. Selbst wenn unterstellt wird, daß "SWEDEN" als betrieblicher Herkunftshinweis durchgesetzt ist, würde das nicht ausschließen, daß die Bezeichnung gleichwohl als Hinweis auf eine Herkunft der Ware aus Schweden oder auf sonstige Beziehungen auf Schweden angesehen werden würde, insbesondere bei neu angesprochenen Kunden. Kein Rechtsfehler ist es, wenn das Berufungsgericht annimmt, in Alleinstellung werde "SWEDEN" jedenfalls einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs nicht als bloße auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisende Fantasiebezeichnung erscheinen.
4. Dagegen steht es nicht im Einklang mit der Lebenserfahrung, daß die Beifügung des Wortes "FREEZER" die Hinweiswirkung des Bestandteils "SWEDEN", wie das Berufungsgericht meint, in keiner Weise abschwächt. Die Kombination wird Sprachkundigen deutlich als englischsprachig erscheinen, was die Herkunftsbedeutung in gewisser Weise zurückdrängen kann, auch kann die Verbindung beider Wortbestandteile die Vorstellung eines geografischen Herkunftshinweises zurückdrängen. Bei Sprach-unkundigen wird die Möglichkeit nicht ohne weiteres auszuschließen sein, daß die Kombination als Fantasiebezeichnung wirkt. Diese Umstände, aber auch die Tatsache, daß es sich um spezielle Verkehrskreise handelt, lassen es geboten erscheinen, insoweit - auch hinsichtlich des Wortbildzeichens -den Beweisanträgen nachzugehen, um die Entscheidung auf eine sichere Grundlage zu stellen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Revisions Verfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Krüger-Nieland Merkel Schönberg
RBGH Dr. Frhr. v. Gamm Schwerdtfeger
ist krankheitshalber an der Unterschriftsleistung verhindert
Krüger-Nieland