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BGH · I ZR 77/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 77/67

Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15o Dezember 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle, Dr0 Sprenkmann, Dr0 Mösl, Alff und Dr0 Merkel für Hecht erkannt: Auf die Revisionen des Klägers und seiner Streithelferin wird das Urteil des 18® Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 80 Mai 1967 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Die Streithelferin hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen* Sie hat vorgetragen, der Kläger sei nicht als Vermittler, sondern als Abfertigungsspediteur tätig geworden; die Beklagte habe daher zu Unrecht die Werbe- Sie ist der Auffassung, der Kläger sei in allen Pallen als Vermittler, sie selbst dagegen als Abfertigungsspediteur tätig geworden, so daß sie die in Rede stehenden Vergütungen zu Recht erhalten habe* Im übrigen seien allenfalls die einzelnen Transportunternehmer und nicht der Kläger entreicherto Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt* Io Das Berufungsgericht hält die erhobene Klage für unzulässig, weil der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an diesem Rechtsstreit hahe0 Zwar ergebe sich bei der Leistungsklage in aller Regel das Rechtsschutzinteresse schon aus der Nichtbefriedigung des sachlichrechtlichen Anspruchs; im vorliegenden Fall habe aber der Kläger seine Klage nicht erhoben, um Rechtsschutz für den anhängig gemachten Anspruch auf Rückerstattung von Werbe- und Abfertigungsvergütungen zu erbitten» Er erstrebe nämlich in Wirklichkeit keinen Urteilsspruch, der ihm wegen des eingeklagten Betrages ein zwangsweises Vorgehen gegen die Beklagte ermögliche; er wolle vielmehr nur erreichen, daß eine etwaige Forderung nicht auf die Streithelferin übergehe, und daß die Klage im übrigen als unbegründet abgewiesen werde«, Bern Sinn und Zweck des § 23 Abs«, 2 G-üKG laufe es aber zuwider, wenn der Berechtigte den Anspruch nur anhängig mache, um die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr darin zu hindern, eine Klage im eigenen Namen durchzuführen; der Berechtigte habe vielmehr den eingeklagten Anspruch ernstlich geltend zu machen und dabei auch seine entgegengesetzte Rechtsansicht zurückzusteilen« der Stroithelforin, der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr o Nach § 23 AbSo 2 GüKG muß derjenige, der im Güterfernverkehr tarifwidrige Zahlungen oder Zuwendungen geleistet hat, diese zurückfordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen und im liege der Zwangsvollstreckung beitreiben0 Kommt der Leistende dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Bundesanstalt festzusetzenden angemessenen Frist nicht nach, so geht die Forderung auf die Bundesanstalt über, die das zuviel berechnete Entgelt im eigenen Namen einzuziehen hato Der Verstoß gegen die Pflicht zur Nachforderung ist in § 99 Abs» 1 Nr« 5 GüKG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohto Unstreitig hat die Bundesanstalt dem Kläger eine Frist nach § 25 Abs„ 2 GüKG gesetzt; er mußte also die Klage erheben, wenn er vermeiden wollte, daß er des ihm nach Auffassung der Bundesanstalt zustehenden Anspruchs verlustig ging und zudem den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllte; dies galt auch dann, wenn nach seiner eigenen Rechtsauffassung die Beklagte den hier streitigen Betrag nicht zu Unrecht einbehalten hatte und ihm daher der geltend zu machende Anspruch nicht zustand«, 3o Her Kläger ist der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur Klageerhebung nachgekommen; er hat den Klageantrag auf Zahlung der von der Bundesanstalt errechneten Summe geltend gemacht und hat, wovon nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auszugehen ist, auch die Tatsachen vorgetragen, die für die rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses erforderlich sind; das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, daß der Tatsachenvortrag des Klägers 4o Dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Klägers, sich über den richtigen und vollständigen Vortrag der für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Tatsachen hinaus auch die Rechtsauffassung der Bundesanstalt zu eigen zu machen0 Es ist aber eine Präge der rechtlichen Beurteilung, ob der Kläger als Abfertigungsspediteur tätig geworden ist mit der Folge, daß ihm für diese Tätigkeit eine Werbe- und Abfertigungsgebühr - sei es ganz oder zu einem Teil neben der Beklagten — zustünde, oder ob er eine Fracht-vcrmittlung gemäß § 32 GüKG ausgeübt hat, für die eine Provision gefordert werden könnte« Diese rechtliche Beurteilung obliegt dem Gericht; der Kläger kann dazu seine Auffassung vortragen, er ist aber nicht verpflichtet, dies gegen seine Überzeugung zu tun» Es kann deshalb für den Streitfall dahingestellt bleiben, ob der Kläger unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten gezwungen werden könnte, sich selbst im Rahmen einer Klage, zu der er nach § 23 GüKG verpflichtet ist, eines TarifVerstoßes zu bezichtigen» 5» Ein Verstoß gegen die dem Kläger durch § 23 Abs» 2 GüKG auferlegten Pflichten kann auch nicht darin gefunden worden, daß er im Rechtsmittelverfahren, nachdem die Beklagte gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt hatte, keinen Sachantrag mehr gestellt hat» Nachdem die Bundesanstalt auf seiner Seite dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten war, konnte der III 4c); der Kläger betreibt aber keinen Scheinprozeß, sondern er hat alles Interesse daran, daß über das Klagebegehren sachlich entschieden wird, sei es, daß durch Klageabweisung das Nichtbestehen des Anspruchs festgestellt oder daß durch eine Verurteilung der Übergang des Anspruchs auf die Bundesanstalt verhindert wird» Damit verfolgt der Kläger keine prozeßfremden Zwecke, sondern er erfüllt seine gesetzliche Pflicht, den Tarifausgleich von sich aus durchzuführen und die Durchführung nicht der Bundesanstalt zu überlassen» Diesem Standpunkt ist auch die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung beigetreten»

AnspruchBundesanstaltStreithelferinGüKGPflichtDüsseldorf

Volltext der Entscheidung

HU
Nachschlagewerk: ja BGHZ 2	nein
ZPO Yorhemo au § 253 - Rechtsschutzbedürfnis; GüterkraftverkehrsG (GüKG) § 23
Bas Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, zu der der Kläger durch die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr gemäß § 23 GüKG angehalten worden ist, kann nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger die Führung des Rechtsstreits im Rechtsmittelzug der Bundesanstalt als Nebenintervenientin überläßt und zu erkennen gibt, daß er deren Rechtsansicht nicht teile, vielmehr die Klage für unbegründet halteo
BGH, Urto Vo 13o Dezember 1968 - I ZR 77/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 77/67	URTEIL	Verkündet	am
13o Dezember 1968 Werner, Justizobersekretär als Urkuodsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klagers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Streithelierin:
Revisionsklägerin,
- Prozeßbevoliroächtigter:
gegen
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigte:
 
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15o Dezember 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle, Dr0 Sprenkmann,
 Dr0 Mösl, Alff und Dr0 Merkel
 für Hecht erkannt:
Auf die Revisionen des Klägers und seiner Streithelferin wird das Urteil des 18® Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 80 Mai 1967 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0
Von Rechts wegen Tatbestand^
Der Kläger betreibt ein Speditionsunternehmen0 Er ist zu dem Abfertigungsspediteur für den gewerblichen Güterkraftverkehr bestellte Auch die Beklagte ist eine zu dem Abfertigungsspediteur bestellte Speditionsfirma0 Beide Unternehmen waren in Papiertransporte eingeschaltet, die die	AG von ihren Papierwerken in Düsseldorf und
 Hagen aus zu vergeben hatte.
Der Kläger hat von der Beklagten 8 526,— DM gefordert, die diese als Werbe- und Abfertigungsgebühren im Januar 1962 eingenommen hatte®
Er trägt vor, ihm sei von der Streithelferin, der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, mitgeteilt worden, die in Rede stehenden Werbe- und Abfertigungs-
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gebühren stünden nicht der Beklagten, sondern ihm, dem Kläger, zu. Die Streithelferin habe ihm gemäß § 23 AbSo 2 GüKG eine Frist.gesetzt, den Betrag von der Beklagten zurückzufordern und notfalls Klage zu erheben,,
Der ihm gemachten Auflage sei er mit der Erhebung der vorliegenden Klage nachgekommeno Er selbst sei allerdings der Auffassung, bei den Geschäften, für die der Beklagten im Januar 1962 die Werbe- und AbfertigungsVergütungen zugeflossen seien, nur als Vermittler tätig gewesen zu sein» Die Firma	AG habe in allen
 Fällen die Beklagte als ihre Hausspedition mit der Durchführung der Versendungen beauftragt; er, der Kläger, habe das Ladegut, das die Beklagte zur Beförderung zu bringen hatte, an Transportunternehmer vermittelt, im übrigen habe er für einen Teil der Unternehmer auf Grund von Inkasso-Aufträgen das Frachtentgelt eingezogen, das entweder von der Beklagten oder von dem jeweiligen Empfänger des Transportes zu entrichten gewesen seic Dabei seien im Januar 1962 der Beklagten 8 326,— DM als Werbe- und Abfertigungsvergütung belassen wordene Die Streithelferin, so hat der Kläger weiter vorgetragen, habe ihm die Klage aufgezwungen, weil sie bestrebt sei, seine Vermittlungstätigkeit auszuschalteno
 Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 8 326,— DM nebst 5 VoHo Zinsen seit dem 1« Januar 1964 zu verurteilen o
Die Streithelferin hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen* Sie hat vorgetragen, der Kläger sei nicht als Vermittler, sondern als Abfertigungsspediteur tätig geworden; die Beklagte habe daher zu Unrecht die Werbe-
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und Abfertigungsvergütung erhalten und sei verpflichtet, die.se an den Kläger herauszugeben«,
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,,
Sie ist der Auffassung, der Kläger sei in allen Pallen als Vermittler, sie selbst dagegen als Abfertigungsspediteur tätig geworden, so daß sie die in Rede stehenden Vergütungen zu Recht erhalten habe* Im übrigen seien allenfalls die einzelnen Transportunternehmer und nicht der Kläger entreicherto
 Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt*
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegte Ber Kläger hat im Berufungsrechtszug keinen Sachantrag gestellt sondern lediglich^beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Streithclferin aufzuerlegen; diese hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen«
Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen*
Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehren der Kläger und die Streithelferin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils*
l
 
Ent sehe idungsgründ ej^
Io Das Berufungsgericht hält die erhobene Klage für unzulässig, weil der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an diesem Rechtsstreit hahe0 Zwar ergebe sich bei der Leistungsklage in aller Regel das Rechtsschutzinteresse schon aus der Nichtbefriedigung des sachlichrechtlichen Anspruchs; im vorliegenden Fall habe aber der Kläger seine Klage nicht erhoben, um Rechtsschutz für den anhängig gemachten Anspruch auf Rückerstattung von Werbe- und Abfertigungsvergütungen zu erbitten» Er erstrebe nämlich in Wirklichkeit keinen Urteilsspruch, der ihm wegen des eingeklagten Betrages ein zwangsweises Vorgehen gegen die Beklagte ermögliche; er wolle vielmehr nur erreichen, daß eine etwaige Forderung nicht auf die Streithelferin übergehe, und daß die Klage im übrigen als unbegründet abgewiesen werde«, Bern Sinn und Zweck des § 23 Abs«, 2 G-üKG laufe es aber zuwider, wenn der Berechtigte den Anspruch nur anhängig mache, um die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr darin zu hindern, eine Klage im eigenen Namen durchzuführen; der Berechtigte habe vielmehr den eingeklagten Anspruch ernstlich geltend zu machen und dabei auch seine entgegengesetzte Rechtsansicht zurückzusteilen«
Im vorliegenden Fall habe der Kläger seinen angeblichen Anspruch zwar innerhalb der ihm gesetzten Frist gerichtlich geltend gemacht, ohne ihn aber ernstlich durchsetzen zu wollen» Er befürchte, daß in einem von der Streithelferin selbständig geführten Rechtsstreit die Beklagte unterliegen könnte und daß er dann seinerseits auf Rückzahlung der von ihm eingenommenen Verraitt-lungsprovision in Anspruch genommen werde« In seinem
 Vortrag habe er sich auf die Seite seines Prozeßgegners gestellt, sei zusammen mit diesem den Darlegungen seiner Streithelferin entgegengetreten und habe die Klage als ihm aufgezwungen bezeichnet0 Es gehe ihm nur darum, sich mit seiner Auffassung gegenüber der Streithelferin durch* zusetzen; so habe er im Berufungsrechtszug keinen Gegenantrag mehr gestellt und habe seine eigene Klage als aussichtslos bezeichnet0 Nach alledem fehle es ihm an einem schutzwürdigen Interesse für die von ihm erhobene Klage o
II * Diese Darlegungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stando
 lo Pie Revision des Klägers ist zulässig; denn er ist durch das angefochtene Urteil beschwert,. Zwar hat er im Berufungsrechtszug keinen Sachantrag gestellt, doch wirkt der in dieser Instanz gestellte Antrag der Streithel ferin, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, auch für den Kläger, da er'mit dessen Verhalten - wie noch auszuführen sein wird - nicht in Widerspruch stand (§67 ZP0)5 Da der Kläger sonach den Klageantrag weiterverfolgt hat, ist er durch dessen Abweisung als unzulässig beschwert0
Damit ergibt sich ohne weiteres auch die Zulässigkeit der Revision der Streithelferin0 Ob die materiellen Voraussetzungen des Beitritts Vorlagen, kann das Revisionsgericht nicht mehr nachprüfen, da die vom Landgericht ausgesprochene Zulassung nicht angefochterv: worden ist (BGH IM ZPO § 71 Nr. 4).
20 Die Besonderheit des Streitfalles liegt in dem gesetzlich geregelten Verhältnis zwischen dem Kläger und
 
der Stroithelforin, der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr o Nach § 23 AbSo 2 GüKG muß derjenige, der im Güterfernverkehr tarifwidrige Zahlungen oder Zuwendungen geleistet hat, diese zurückfordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen und im liege der Zwangsvollstreckung beitreiben0 Kommt der Leistende dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Bundesanstalt festzusetzenden angemessenen Frist nicht nach, so geht die Forderung auf die Bundesanstalt über, die das zuviel berechnete Entgelt im eigenen Namen einzuziehen hato Der Verstoß gegen die Pflicht zur Nachforderung ist in § 99 Abs» 1 Nr« 5 GüKG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohto
 Unstreitig hat die Bundesanstalt dem Kläger eine Frist nach § 25 Abs„ 2 GüKG gesetzt; er mußte also die Klage erheben, wenn er vermeiden wollte, daß er des ihm nach Auffassung der Bundesanstalt zustehenden Anspruchs verlustig ging und zudem den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllte; dies galt auch dann, wenn nach seiner eigenen Rechtsauffassung die Beklagte den hier streitigen Betrag nicht zu Unrecht einbehalten hatte und ihm daher der geltend zu machende Anspruch nicht zustand«,
3o Her Kläger ist der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur Klageerhebung nachgekommen; er hat den Klageantrag auf Zahlung der von der Bundesanstalt errechneten Summe geltend gemacht und hat, wovon nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auszugehen ist, auch die Tatsachen vorgetragen, die für die rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses erforderlich sind; das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, daß der Tatsachenvortrag des Klägers
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unrichtig oder unvollständig gewesen wäre oder daß dem Gericht eine verlangte Aufklärung zur Begründung des Anspruchs vorenthalten worden seio Das Landgericht hat denn auch den Sachvortrag des Klägers zusammen mit dem der Bundesanstalt als Streithelferin für ausreichend angesehen, dem Klageanspruch stattzugeben„
4o Dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Klägers, sich über den richtigen und vollständigen Vortrag der für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Tatsachen hinaus auch die Rechtsauffassung der Bundesanstalt zu eigen zu machen0 Es ist aber eine Präge der rechtlichen Beurteilung, ob der Kläger als Abfertigungsspediteur tätig geworden ist mit der Folge, daß ihm für diese Tätigkeit eine Werbe- und Abfertigungsgebühr - sei es ganz oder zu einem Teil neben der Beklagten — zustünde, oder ob er eine Fracht-vcrmittlung gemäß § 32 GüKG ausgeübt hat, für die eine Provision gefordert werden könnte« Diese rechtliche Beurteilung obliegt dem Gericht; der Kläger kann dazu seine Auffassung vortragen, er ist aber nicht verpflichtet, dies gegen seine Überzeugung zu tun» Es kann deshalb für den Streitfall dahingestellt bleiben, ob der Kläger unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten gezwungen werden könnte, sich selbst im Rahmen einer Klage, zu der er nach § 23 GüKG verpflichtet ist, eines TarifVerstoßes zu bezichtigen»
5» Ein Verstoß gegen die dem Kläger durch § 23 Abs» 2 GüKG auferlegten Pflichten kann auch nicht darin gefunden worden, daß er im Rechtsmittelverfahren, nachdem die Beklagte gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt hatte, keinen Sachantrag mehr gestellt hat» Nachdem die Bundesanstalt auf seiner Seite dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten war, konnte der
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Kläger untätig 'bleiben und der Streithelferin die Führung des Rechtsstreits tatsächlich überlassen (Stein/Jonas/Fohle, ZPO, 19o Aufl», § 67 AniHo II 5 c); er hat diese Prozeßführung nicht durch eine Handlung gegenteiliger Art oder einen im Prozeß erklärten Widerspruch behindert;die Bekundung einer abweichenden Rechtsansicht machte die Prozeßführung der Streithelferin nicht unwirksam»
6o Hach allem kann nicht davon die Rede sein, daß für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe» Von den Pallen, in denen Rechtsprechung und Schrifttum das Rechtsschutzbedürfnis verneint haben, käme hier nur der Pall in Betracht, daß mit der Klage Ziele verfolgt würden, die aus der Sicht der Prozeßzwecke nicht schutzbedürftig genannt worden könnten (vgl» Stein/Jonas-/Pohle, aaO, Vorbem» vor § 253? III 4c); der Kläger betreibt aber keinen Scheinprozeß, sondern er hat alles Interesse daran, daß über das Klagebegehren sachlich entschieden wird, sei es, daß durch Klageabweisung das Nichtbestehen des Anspruchs festgestellt oder daß durch eine Verurteilung der Übergang des Anspruchs auf die Bundesanstalt verhindert wird» Damit verfolgt der Kläger keine prozeßfremden Zwecke, sondern er erfüllt seine gesetzliche Pflicht, den Tarifausgleich von sich aus durchzuführen und die Durchführung nicht der Bundesanstalt zu überlassen» Diesem Standpunkt ist auch die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung beigetreten»
IIIo Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben» Da das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die dem Revisionsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung ermöglichen würden, kann die Frage offen bleiben, ob das Revisionsgericht sachlich entscheiden könnte, wenn das Berufungsgericht die Klage
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durch Prozeßurteil abgewiesen hat«. Die Sache war vielmehr unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen, der auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird*
Pehle
 Alff
Sprenkmann
 Merkel
Mösl